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St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2007 IV 2006/57

April 4, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,825 words·~19 min·12

Summary

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision; Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Schätzungs- und Prozentvergleich; ausserordentliche Bemessungsmethode); Voraussetzung einer Anpassung ist immer eine erhebliche Sachverhaltsevolution; ein blosser Methodenwechsel als solcher ist kein Revisionsgrund; Revision bei allein erwerblichen Veränderungen; wann sind Steigerungen beim Invalideneinkommen als Überwindung der Invalidität zu betrachten und wann deuten sie auf eine parallel verlaufende Entwicklung des Valideneinkommens hin; in casu auch ohne Mehrheitsaktionärsstellung des Beschwerdeführers ausserordentliche Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2007, IV 2006/57).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 04.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision; Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Schätzungs- und Prozentvergleich; ausserordentliche Bemessungsmethode); Voraussetzung einer Anpassung ist immer eine erhebliche Sachverhaltsevolution; ein blosser Methodenwechsel als solcher ist kein Revisionsgrund; Revision bei allein erwerblichen Veränderungen; wann sind Steigerungen beim Invalideneinkommen als Überwindung der Invalidität zu betrachten und wann deuten sie auf eine parallel verlaufende Entwicklung des Valideneinkommens hin; in casu auch ohne Mehrheitsaktionärsstellung des Beschwerdeführers ausserordentliche Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2007, IV 2006/57). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 4. April 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- K.___, Jahrgang 1950, meldete sich im Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente an. Seit einem Sturz auf den Rücken ohne Fraktur im September 1998 im Badezimmer litt er an einem massiven Thorakovertebralsyndrom und einem zervikozephalen Syndrom. Diese Leiden waren zu einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei bekannter Spondylolisthesis vera L5/S1 hinzugetreten (IV-act. 21 - 29). Am 16. März 2000 tätigte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Abklärung im Betrieb des Versicherten, der A.___ AG, B.___. Die Abklärungsperson hielt fest, in diesem Familienbetrieb seien die Ehefrau des Versicherten, zwei Söhne und eine Schwiegertochter tätig. Die Firma betreibe Import und Grosshandel sowie teilweise die Produktion von Autozubehör (IVact. 34 - 36). Als Geschäftsführer sei der Versicherte an drei Arbeitstagen im Aussendienst tätig gewesen. Persönliche Kundenbesuche mit direkter Anlieferung des Verkaufsgutes in die Verkaufsregale der Kunden wären noch höchstens zur Hälfte möglich. In einem Betätigungsvergleich ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 45.75 % (IV-act. 36-7). - In der Folge wurde zusammen mit dem zuständigen Unfallversicherer bei der MEDAS C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Es wurden orthopädische, pneumologische, psychiatrische, neuropsychologische und neurologische Teilgutachten eingeholt. In der zusammenfassenden Beurteilung von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ wurde als Diagnose Folgendes festgehalten: Zervikozephalgie; Zustand nach BWS-/HWS- Distorsion am 12.9.1998; leichte neuropsychologische Funktionsstörung, teils schmerzbedingt mit Belastbarkeitsminderung; psychische Faktoren bei einem primär somatisch bedingten chronischen Nacken-/Kopfschmerzsyndrom, entstanden nach Sturz am 12.9.1998, bei einer leistungsorientierten Persönlichkeit mit erschwerter Lebensführung infolge vorbestehender Analsphinkterinsuffizienz; ferner Unfall unabhängig: Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding; Hypertonie;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lymphozytäre Colitis. Die Gutachter schätzten die Gesamtarbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung der unfallfremden medizinischen Befunde und der Unfallfolgen) auf 50 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (IV-act. 52-20). Der Ärztliche Dienst der IV-Stelle hielt die Abklärungen für ausreichend und die Beurteilung für nachvollziehbar (IV-act. 61-1), worauf die IV-Stelle am 8. Mai 2003 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Erwerbseinkommen ohne Behinderung Fr. 118'500.--, mit Behinderung Fr. 59'250.--) beschloss und am 19. Juni 2003 entsprechend (samt einer Zusatzrente für den Ehegatten) verfügte. Eine interne Rentenrevision wurde per 1. September 2004 vorgesehen (IV-act. 83 - 86). B.- Am 12. September 2004 reichte der Versicherte auf Aufforderung hin den Revisionsfragebogen ein und legte eine eigene Einschätzung der Verhältnisse vom 20. Februar 2001 bei, wonach er sich bei hohen Schmerzmitteldosen nur als 30 % arbeitsfähig bezeichnet hatte (IV-act. 89). Aus dem individuellen Konto des Versicherten ergaben sich für die Jahre 2001 - 2003 Einkünfte von Fr. 49'698.--, Fr. 64'200.-- und Fr. 83'676.--. Für die Steuerperiode 2001 ermittelte die IV-Stelle ein Einkommen im unselbstständigen Haupterwerb von Fr. 105'472.-- und für 2002 ein solches von Fr. 103'025.--. Mit dem Arbeitgeberfragebogen reichte die A.___ AG auch eine Übersicht der Nettolöhne des Versicherten ein, aus der sich für das Jahr 2001 ein Nettolohn von Fr. 45'192.--, für 2002 von Fr. 55'485.-- und für 2003 von Fr. 72'384.-ergab (IV-act. 93). In medizinischer Hinsicht wurde bekannt, dass der Versicherte im Mai 2004 für eine Woche notfallmässig hatte hospitalisiert werden müssen. Es waren parazentrale, bilaterale Lungenarterienembolien aufgetreten, und es kam ein metabolisches Syndrom mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 an den Tag. Der Hausarzt Dr. med. F.___ berichtete am 4. Oktober 2004 von sonst unveränderten Verhältnissen bei weiterhin 50 % Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 94). Die IV-Stelle holte zusätzlich die Erfolgsrechnungen der Jahre 2001/02 und 2003 ein (IV-act. 98). Sie stellte fest, dass Umsatz und Lohn 2003 sowie 2004 einiges höher zu liegen gekommen waren als vorher. Beim aktuellen Lohn von Fr. 89'700.-- könne neu nur noch ein Invaliditätsgrad von 31 % resultieren (IV-act. 99). Nach einer beidseitigen Staroperation anfangs 2005 auf Kosten der IV veranlasste die IV-Stelle eine neue Abklärung im Betrieb des Versicherten, die am 19. April 2005 stattfand. Sie zog die Lohnausweise 2002 - 2004 bei, welche Nettoeinkommen von Fr. 103'025.--, Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 107'560.-- und Fr. 79'445.-- auswiesen. Für die Ehefrau des Versicherten war für 2004 ein Nettolohn von Fr. 43'907.-- bestätigt worden (IV-act. 126). Im Betrieb selber ermittelte die IV im Betätigungsvergleich einen Invaliditätsgrad von ca. 53 %. Demgegenüber zeigte sich in einem Einkommensvergleich unter Zugrundelegung des mit der Teuerung aufgewerteten Valideneinkommens von 1999 auf das Jahr 2004 im Betrage von Fr. 125'637.-- sowie unter Anrechnung eines Invalideneinkommens von Fr. 81'808.--, zusammengesetzt aus Lohn und 51 % Geschäftsgewinn, nurmehr ein Invaliditätsgrad von 35 %. Die Abklärungsperson schlug das Abstellen auf den Einkommensvergleich und damit die Einstellung der laufenden IV-Rente vor (Bericht vom 19. Juli 2005, IV-act. 127). C.- Mit Verfügung vom 9. August 2005 stellte die IV revisionsweise die laufende Rente per Ende September 2005 (bei einem Invaliditätsgrad von 35 %) ein. Bezüglich des Invalideneinkommens übernahm die Verfügung die Sichtweise der Abklärungsperson, wonach die Ehefrau einen überhöhten Lohn beziehe, der korrigiert werden müsse. Auf statistischer Basis rechtfertige sich für diese lediglich ein Einkommen von Fr. 24'475.--. Die Differenz von Fr. 25'083.-- zum wirklichen Lohn sei zum Gewinn 2004 zu addieren. Zuzüglich zum AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 61'634.-- seien 51 % des wahrscheinlichen Geschäftsgewinnes von Fr. 39'556.--, d.h. Fr. 20'174.--, als zusätzliches Invalideneinkommen anzurechnen (total Fr. 81'808.--; vgl. IV-act. 129). D.- In seiner Einsprache vom 6. September 2005 (IV-act. 131) machte der Rechtsvertreter des Versicherten geltend, die A.___ AG habe in den letzten Jahren einen Aufschwung erlebt, der mit dem Invaliditätsgrad des Versicherten in keinem Zusammenhang stehe. Er legte einen Bericht der Revisionsfirma vom 5. September 2005 bei (IV-act. 133), wonach das Valideneinkommen heute mindestens Fr. 156'000.-pro Jahr erreichen würde, was einem Invaliditätsgrad von über 60 % entsprechen würde. Der Versicherte habe demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, jedenfalls aber auf die Weiterausrichtung der Invalidenrente von 50 %. In ihrer Stellungnahme bestritt die Revisionsstelle im Wesentlichen, dass die Ehefrau des Versicherten einen "Überlohn" beziehe, und machte geltend, dass sie über das Jahr ein Pensum von rund 80 % ausfülle und selbstständige und qualifizierte Arbeiten ausführe. Ein Geschäftsgewinn, der zur Berechnung des Invalideneinkommens anteilig berücksichtigt werden könnte, liege nicht vor. Auch die Lohnbasis für den Versicherten sei namentlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Lichte der Salärrichtlinien des KV Schweiz zu niedrig eingesetzt worden. Ein Mindestlohn ohne Behinderung von Fr. 156'000.-- pro Jahr wäre angemessen, sodass im Vergleich mit den in der Verfügung angenommenen Einkünften von Fr. 61'634.-eine Behinderung von über 60 % resultiere. E.- In ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 hielt die IV-Stelle an ihren bisherigen Annahmen zur Festlegung eines Einkommensvergleichs vollumfänglich fest. F.- Mit Eingabe vom 29. März 2006 erhebt K.___ gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 fristgerecht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid sowie die Festlegung des IV-Grades auf 59.3 %. Entsprechend sei ihm auch ab 1. Oktober 2005 eine halbe IV-Rente zu gewähren. Das Pensum seiner Ehefrau belaufe sich seit Eintritt seines Unfalles auf rund 80 % einer Vollbeschäftigung, sodass sich die Aufrechnung eines Lohnanteils seiner Ehefrau auf seine eigenen Einkünfte erübrige. Es könne höchstens ein Gewinnanteil von Fr. 3'033.-auf sein Invalideneinkommen bzw. seinen Invalidenlohn angerechnet werden. Per 31. Dezember 2004 habe er noch 41 % der Aktien seiner Firma besessen. Per 1. Januar 2005 sei sein Anteil noch 35 %. Was sein Valideneinkommen betreffe, sei ein Jahresgehalt von Fr. 156'000.-- durchaus angemessen. Dazu kämen Gewinn- und Umsatzbeteiligungen bzw. ein allfälliger Bonus. Schon 1997 habe er einen Bruttolohn von Fr. 167'727.-- ausbezahlt erhalten. Auch hier käme eine Gewinnkomponente hinzu, sodass ein Total von Fr. 159'033.-- (Fr. 156'000.-- zuzüglich Fr. 3'033.--) resultieren würde. - In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2006 beantragt der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid. II. 1.- a) Strittig ist, ob die Voraussetzungen zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Zwischen der erstmaligen Rentenzusprache am 19. Juni 2003 und dem Einspracheentscheid über die Rentenrevision vom 27. Februar 2006 müsste eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand, eingetreten sein, dass sich die revisionsweise Herabsetzung der Rente rechtfertigen würde. Nach der Aktenlage steht eine Verbesserung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitlichen Situation ausser Diskussion. Es ist vielmehr von einer tendenziellen Verschlechterung auszugehen (IV-act. 94-1/2). Eine Rentenrevision ist trotz gleich gebliebener Gesundheitsschädigung aber auch dann möglich, wenn eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades dadurch eingetreten ist, dass sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, 255; BGE 113 V 275). Die Rechtsprechung lässt eine Rentenrevision auch zu, wenn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt sich nachträglich in der Weise erheblich verändert hat, "dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind" (BGE 117 V 199 E. 3b). Diese Vorstellung, dass eine Validenkarriere-Hypothese eine Entwicklung durchlaufen könnte und damit die Rechtskraftbindung einer Rentenverfügung aufgebrochen werden könnte, ist nicht unproblematisch. Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 17) nennt als Anpassungsgründe Rückschlüsse aus der Invalidenkarriere oder den (vorhersehbaren) Validenkarriereknick bei Berufssportlern. Ersterer ist eher Anlass für eine prozessuale Revision, letzterer für eine von vornherein befristete Invaliditätsgradbestimmung. Ein Methodenwechsel als solcher ist jedenfalls nie Revisionsgrund; für einen solchen bedarf es immer einer erheblichen Sachverhaltsevolution (in der Invalidenkarriere oder in der Validenkarriere). D.h. die Sachverhaltsevolution bedingt (möglicherweise) einen Methodenwechsel und nicht umgekehrt. In der Invaliditätsbemessung herrscht zwar ein Methodenpluralismus (BGE 104 V 135), aber die einzelnen Methoden dürfen nicht - etwa zur Erzielung wünschbarer anderer Ergebnisse - gegeneinander ausgespielt werden können. Ein Wechsel in der Methode im Rahmen einer Rentenrevision muss zwingend notwendig sein (ZAK 1969 745). b) Die Hauptmethode zur Invaliditätsermittlung ist auch im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch geschätzt werden (AHI 1998 119). Ferner kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 E. 3a, BGE 104 V 135). Wo die erhebliche Sachverhaltsänderung in einer Evolution der Gesundheitsschädigung liegt, wird sie im Einkommensvergleich im Rentenrevisionszeitpunkt ein verändertes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen bewirken. - Wird eine erhebliche Veränderung bei gleich gebliebener Gesundheitsschädigung nur in erwerblicher Hinsicht festgestellt, so wird sie sich meist in der Invalidenkarriere entwickelt haben, sodass das Invalideneinkommen neu zu ermitteln ist. Wird dagegen die wesentliche Änderung im hypothetischen Sachverhalt vorgefunden, so steht eine Korrektur der bisherigen Validenkarriere- bzw. Valideneinkommens¬annahmen zur Debatte. Die Rechtsprechung lässt bei der Rentenrevision grundsätzlich eine Neubeurteilung der Validenkarriere bzw. des Valideneinkommens zu. Es gilt allerdings eine Vermutung dafür, dass der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst aus der ursprünglichen Rentenfestsetzung als Bezugsgrösse bestehen bleiben muss (Kieser, a.a.O., Rz 12 zu Art. 17 ATSG). Allerdings ist der Beweis einer beruflichen Weiterentwicklung in der Validenkarriere möglich. Auch wenn der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zulässt, kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnentwicklung als Invalider mit einer parallel verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 30. März 2005, I 724/2004, E. 1.3.2). Zu prüfen ist, ob eine Überwindung der Invalidität eingetreten ist, was nach den gesamten, bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umständen zu werten ist. Steigerungen beim Invalideneinkommen, die etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung bei besonderen Qualifikationen des Versicherten auftreten, der in seiner angestammten Tätigkeit, wie schon bei der Rentenfestsetzung, in einem reduzierten Pensum bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand arbeitet, können nicht als Überwindung der Invalidität veranschlagt werden. Vielmehr sind sie ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Versicherte auch als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Entsprechend muss die Steigerung beim Invalideneinkommen proportional auch beim Valideneinkommen in den Einkommensvergleich eingeführt werden (EVGE a.a.O.). Das führt dazu, dass von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes nicht gesprochen werden kann, sodass eine Rentenrevision ausgeschlossen ist. - Die Praxis wertet dagegen etwa eine prognostizierte Angewöhnung oder Anpassung, die nicht eingetreten ist, oder den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstand, dass eine angenommene Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht oder nicht im erwarteten Umfang möglich wurde, als veränderte erwerbliche Auswirkung, ferner etwa den erfolgreichen Abschluss einer Eingliederungsmassnahme (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A.M. vom 27. Oktober 2005, IV 2005/30, unter Verweis auf ZAK 1966 274, EVGE 1968 188 f., BGE 122 V 78 E. 2e). c) Wo ein Versicherter zwar formell Angestellter einer Aktiengesellschaft ist, dort aber als Geschäftsführer amtet und eine Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft besitzt, muss er für die Zwecke der Invaliditätsschätzung wie ein Selbstständigerwerbender behandelt werden (RKUV 1996 36 E. 3c; EVGE i/S H. vom 29. Januar 2003, I 185/02; EVGE i/S B. vom 14. Dezember 2006, I 534/06, E. 2). Massgebend ist eine faktische Inhaberstellung. Zwar können bei Selbstständigerwerbenden für die Invaliditätsbemessung im Grundsatz die Betriebsergebnisse für einen Einkommensvergleich berücksichtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Invaliditätsbemessung das Mass der infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung zurückgesetzten erwerblichen Leistungsfähigkeit wiedergeben will. Es können daher auch bei Selbstständigerwerbenden (oder Versicherten, die als solche zu behandeln sind) nur Einkommen massgebend sein, welche das Defizit der so beschriebenen Leistungsfähigkeit abbilden. Der Einkommensvergleich muss also unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitsfähigkeit bei bestmöglicher Ausschöpfung der noch zumutbaren Arbeitsleistung erfolgen. Die tatsächlichen Betriebsergebnisse werden in der Regel diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Gegenüberstellung der in einem Gewerbebetrieb realisierten Betriebsergebnisse lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäftsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Als unzuverlässig erscheint ein Einkommensvergleich etwa dann, wenn über die Jahre bei den Betriebsgewinnen erhebliche Differenzen ausgewiesen sind, wenn konjunkturelle Faktoren mitspielen oder eine Mitarbeit von Familienmitgliedern in zweifelhaftem Ausmass in Frage steht (EVGE i/S G. vom 28. Februar 2005, I 498/04). Auch die Konkurrenzsituation oder der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen kann das Betriebsergebnis als invaliditätsfremder Faktor beeinflussen (EVGE i/S F. vom 26. Juli 2005, I 509/04; EVGE i/S B. vom 22. September 2006, I 937/05; EVGE i/S A. vom 7. April 2004, I 202/03). Wo

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich insbesondere bei Selbstständigerwerbenden die massgebenden hypothetischen Einkommen für den Einkommensvergleich nicht zuverlässig feststellen lassen, ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs anzuwenden (BGE 128 V 29; BGE 131 V 120). d) Die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht darin, zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingten Behinderungen in den verschiedenen Berufsfunktionen und im Gesamten festzustellen. Sodann sind diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Dabei kann eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Das ist aber nicht zwingend. Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Sie lehnt sich an die spezifische Methode an. Für die wirtschaftliche Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei darf nicht auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden (BGE 128 V 29). Es ist eine einzelfallbezogene Bewertung gefragt. Deshalb sind nach der Rechtsprechung zwar statistische Werte heranzuziehen, doch ist dabei auf branchenübliche Einkommenswerte abzustellen, nicht auf LSE-Tabellen. Es soll der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien wie Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw. erfolgen (EVGE i/S A. vom 7. April 2004, I 202/03, E. 5.5). Demgegenüber hält das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) in Rz 3114 und 3115 dafür, die erwerbliche Gewichtung sei wie ein Einkommensvergleich durchzuführen, sodass das ausserordentliche Bemessungsverfahren schliesslich als Einkommensvergleich mit vorangegangenem Betätigungsvergleich bezeichnet werden könne, was nach der Rechtsprechung nicht zutrifft und auch aus dem angerufenen BGE 104 V 135 ff. nicht abgeleitet werden kann. 2.- Im konkreten Fall basierte die 2003 zugesprochene Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (IV-act. 84-1). Grundlegend war eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer wie in einer jeden anderen, der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit. Es wurde letztlich ein Einkommensvergleich als Prozentvergleich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgeführt, obwohl man von einem bestimmten Valideneinkommen (Fr. 118'500.--) aus gerechnet hat. Demgegenüber hatte damals die Abklärungsperson einen Einkommensvergleich und einen Betätigungsvergleich durchgerechnet, wie es das Formular vorsah. Im Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 55 %, im Betätigungsvergleich von 54 %. Die Abklärungsperson traute aber - wegen invaliditätsfremder Faktoren wie Rezession oder Aufrechnungen im Einkommensvergleich - nur dem Betätigungsvergleich. Dies insbesondere auch, weil die Gründung eines neuen Geschäftszweiges, der sich im Aufbau befinde, nur ungenau erfassbare Vergleichszahlen zulasse (IV-act. 36-11). - Bei der Invaliditätsgradschätzung im Revisionsverfahren ergab der Betätigungsvergleich rund 53 % Invalidität, also das praktisch identische Resultat. Der Abklärungsbeauftragte hielt dieses Mal jedoch dafür, es sei auf einen Einkommensvergleich abzustellen (IV-act. 127-11 und 12). Hiezu stellte er für das Einkommen mit Invalidität auf die AHV-pflichtige Lohndeklaration von Fr. 61'634.-- ab und schlug einen "Geschäftsgewinn" von Fr. 20'174.-- hinzu, was das Invalideneinkommen von Fr. 81'808.-- pro 2004 ergab. Dieser "Geschäftsgewinn" war aus dem in der Erfolgsrechnung 2004 ausgewiesenen Gesamtgewinn der Firma von Fr. 16'973.-- aufgerechnet worden, indem der Gesamtgewinn zunächst als Nettogewinn von Fr. 14'473.-- ausgewiesen wurde und um einen angeblich zuviel ausbezahlten Lohn an die Ehefrau von Fr. 25'000.-- auf gesamthaft Fr. 39'556.-- aufgerechnet wurde. Entsprechend dem damaligen Aktienbesitz von 51 % ergab sich der anteilmässige Geschäftsgewinn des Beschwerdeführers. - Für das Valideneinkommen wurde ein Einkommen berücksichtigt, das zwar nicht in der Einkommensvergleichsrechnung, wohl aber in den Abklärungen 2003 von der Abklärungsperson ermittelt worden war, nämlich ein Betrag von Fr. 117'334.-- plus die Teuerung bis zum Jahre 2004. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 35 %. 3.- Nach den in der Erwägung 1 erwähnten rechtlichen Prämissen ist vorweg zu prüfen, wie die Invalidität des Beschwerdeführers unter den gegebenen Verhältnissen methodisch zu errechnen ist. Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter und Aktionär in einem Familienunternehmen. Er ist Geschäftsführer. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt nicht nur im Lohnbezug zum Ausdruck, sondern auch in einem anteilmässigen Gewinnanteil. Dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wie ursprünglich Mehrheitsaktionär (51 %) sei oder, wie neu behauptet wird, Minderheitsaktionär (35 %). Die Umschichtungen in der innerfamiliären

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktionärsstruktur haben an der Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb bislang nichts geändert. Grundsätzlich muss die invaliditätsbedingte Reduktion eines Gesamteinkommens ermittelt werden. In Verhältnissen wie den hier gegebenen ist es nicht möglich, die Invalidität methodisch in einem Einkommensvergleich zu ermitteln. Weder das mutmasslich erzielte Lohneinkommen noch die Betriebsgewinne sind zahlenmässig zuverlässig bestimmbar. Soweit nicht reine Lohneinkommen in Frage stehen, kann auch ein Prozentvergleich als Sonderform des Einkommensvergleichs nicht dienlich sein (anders EVGE i/S D. vom 7. November 2002, I 412/01). Wegen der Firmenstruktur wären höchst aufwändige und schwer verifizierbare Zuordnungen für gerechtfertigte Lohnbezüge und leistungsrelevante Gewinnbeteiligungen notwendig, die praktisch nicht durchführbar sind. - Unter diesen Umständen ist es, auch wenn keine Einmann-AG und keine Mehrheitsaktionärsstellung des Beschwerdeführers in Frage stehen, sachgerecht, mit der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist methodisch wie ein Selbstständigerwerbender zu behandeln. 4.- a) Man kann sich fragen, ob der im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführte Betätigungsvergleich (wie schon derjenige für die Rentenzusprache im Jahr 2000) im Detaillierungsgrad den Anforderungen dieser Methode entspricht. Das ist zu bejahen. Im Wesentlichen waren zwei Hauptfunktionen zu überprüfen, nämlich die Betriebsführung (mit Wochenplanung, Personal und Kundenbetreuung vom Büro aus) mit 20 % und die Aussendienstarbeit (mit Kundenbetreuung an Ort und Ladeneinrichtungen vor Ort) mit rund 75 % hypothetischer Aktivität (IV-act. 36-7/11 und IV-act. 127-7/14). Kleinere Kontrollarbeiten im Umfang von 5 % sind durch Betriebsumstellungen weggefallen. Die Funktion der Betriebsführung sah die Abklärungsperson um zwei Drittel (im Jahre 2000) bzw. 50 % (2005) eingeschränkt. Die Hauptfunktion des Aussendienstes wurde nach wie vor als hälftig eingeschränkt erachtet. Diese Wertungen sind medizinisch nach wie vor abgesichert. Die Kapazitätsreduktion wird mit Müdigkeit und Nachlassen der Konzentration sowie fehlender Präsenz im Betrieb begründet. b) Was die erwerbliche Gewichtung betrifft, so sind in dieser besonderen Betriebsstruktur wertmässig kaum Unterschiede unter den beiden Tätigkeiten auszumachen. Es liegt auch nichts gegen die Annahme vor, dass das reduzierte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitspensum des Beschwerdeführers in seinen verbliebenen Tätigkeiten nicht vergleichsweise identisch entlöhnt werden muss wie bei einem Vollpensum und ohne Gesundheitsschädigung. Eine geringere Entlöhnung der Resterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liesse sich wirtschaftlich kaum begründen. Es darf daher von gleichen Lohnansätzen für die Arbeit als gesunde Arbeitskraft wie als Arbeitskraft in der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sodass sich weitere Differenzierungen erübrigen (BGE 128 V 33 E. 4c). Insgesamt sind die verschiedenen Betätigungen, gewichtet im Verhältnis zueinander wie zum gesamten zumutbaren Resterwerbseinkommen, nicht unterschiedlich zu gewichten. Sie können vielmehr als gleichwertig in Rechnung gestellt werden. Die Betriebsergebnisse können dabei nicht Ausdruck des Werts dieser Arbeit sein (EVGE i/S A. vom 7. April 2004 I 202/03 E. 5.5). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erbrachte Arbeitsleistung nicht Ausdruck des noch zumutbaren erwerblichen Einsatzes wäre. Bei diesem methodischen Vorgehen ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin belanglos, wie sich die konkrete Entlöhnung des Beschwerdeführers und der verschiedenen Familienangehörigen in der Betriebsrechnung darstellt. 5.- Zusammenfassend erreicht der Beschwerdeführer bei den gegebenen Verhältnissen nach wie vor eine Invalidität von rund 53 %, sodass sich eine Rentenrevision nicht begründen lässt. Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2006 gutzuheissen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision; Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Schätzungs- und Prozentvergleich; ausserordentliche Bemessungsmethode); Voraussetzung einer Anpassung ist immer eine erhebliche Sachverhaltsevolution; ein blosser Methodenwechsel als solcher ist kein Revisionsgrund; Revision bei allein erwerblichen Veränderungen; wann sind Steigerungen beim Invalideneinkommen als Überwindung der Invalidität zu betrachten und wann deuten sie auf eine parallel verlaufende Entwicklung des Valideneinkommens hin; in casu auch ohne Mehrheitsaktionärsstellung des Beschwerdeführers ausserordentliche Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2007, IV 2006/57).

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