© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/296 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 04.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 IVV. Rentenrevision nach Verbesserung des Gesundheitszustands. Anpassung ex tunc und Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2008, IV 2006/296). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 4. Juni 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und D.___, Beigeladene,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision; Rentenrückerstattung Sachverhalt: A. A.a B.___, Jahrgang 1954, wurde mit Verfügung vom 5. November 1996 rückwirkend per August 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprohen (IVact. 23). Im Arztbericht vom 13. Juni 1996 hatte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen gestellt: Phäochromozytom der linken Nebenniere in Vollremission, Asthma bronchiale, hypertensive Kardiopathie mit Angina pectoris NYHA II und Status nach zweimalig operierter Narbenhernie und erneutem Rezidiv. Im bisherigen Beruf als Magaziner sei der Versicherte seit 25. August 1994 voll arbeitsunfähig (IV-act. 15). Im Rahmen eines im Mai 1997 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens berichtete Dr. A.___ am 11. Juli 1997 von einem stationären Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 27). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 4. August 1997 mit, die Überprüfung habe keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrads ergeben (IV-act. 29). Dasselbe Ergebnis lieferte ein im April 1999 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren (IV-act. 32, 33). A.b Im Februar 2005 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. Im bei der IV- Stelle am 4. März 2005 eingegangenen Fragebogen gab der Versicherte an, ca. 50 Tage im Jahr bei der C.___ als Degustant erwerbstätig zu sein. Weiter wies er darauf hin, über ihn sei am 19. Januar 2005 Privatkonkurs eröffnet worden (IV-act. 38 f.). Im Verlaufsbericht vom 15. März 2005 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von einem stationären Gesundheitszustand. Eine evtl. leichte Arbeit in einem gesunden Milieu, bei welcher der Versicherte nicht überlastet werde, wäre möglich (IV-act. 40-5, 40-7). Die F.___ wies im Arbeitgeberfragebogen vom 11. April 2005 wohl in Vertretung der C.___ darauf hin, den Versicherten seit September 2001 auf Abruf als Berater zu beschäftigen (IV-act. 41). A.c Nach Rücksprache mit dem IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die IV-Stelle im Juni 2005 bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zentralschweiz eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Das Gutachten vom 28. März 2006 nennt insbesondere folgende Diagnosen: akzentuierte Persönlichkeit mit einfachen, narzisstischen Zügen, uncharakteristische Abdominalbeschwerden und chronische obstruktive Pneumopathie. Als Magaziner, Traktor- oder Staplerfahrer sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Demonstrator veranschlage man die Arbeitsfähigkeit mit 50%, wobei aktuell vor allem die psychiatrischen Gegebenheiten limitierend wirkten. Dieses Pensum gelte für alle angepassten, körperlich leichten Arbeiten ohne repetitives Heben von über 10 kg in lungenfreundlicher Atmosphäre (IV-act. 54-22 ff.). A.d Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe in Aussicht (IV-act. 61). Der Versicherte liess sich dazu am 4. August 2006 vernehmen. Er habe bei der IV-Stelle geklärt, ob er berechtigt sei zu arbeiten. "Antwort ja, 30% und nicht über 1'800.- bis 2'000.- Fr.". Er habe daraufhin 40 bis 50 Tage im Jahr bei C.___ gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen sei er dazu nicht mehr fähig. Sein hoher Lohn bei C.___ sei durch Verkaufsprovisionen zu erklären (IV-act. 62-1 f.). Bei den Akten findet sich zudem ein undatiertes Schreiben einer Bekannten des Versicherten, in dem diese darum bittet, die Rente des Versicherten nicht zu kürzen (IV-act. 62-3). Mit Verfügung vom 16. No vember 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten per 1. Januar 2007 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51% zu. Er habe im Jahr 2005 ein Erwerbseinkommen von Fr. 35'016.- brutto erzielt. Demzufolge habe sich seine wirtschaftliche Situation seit Zusprache der ganzen Rente erheblich verbessert. Ob der Lohn mehrheitlich aus Provisionen bestehe, spiele keine Rolle. Aufgrund der langjährigen Erwerbstätigkeit als Berater gehe man davon aus, dass sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten verbessert habe. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten begründe er rückwirkend per 1. Januar 2002 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2005 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor (IV-act. 64). Ebenfalls am 16. November 2006 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Rückerstattungsverfügungen. Sie forderte in der Zeit von Januar 2002 bis Februar 2005 zuviel bezahlte Kinderrenten und Zusatzrenten für die Ehefrau von Fr. 36'444.- sowie persönliche Renten von Fr. 33'144.- zurück (IVact. 67 f.). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Betreff "Rückerstattungsverfügung vom 16.11.2006". Sinngemäss beantragte er die Aufhebung sämtlicher Verfügungen vom 16. Dezember 2006. Er sehe nicht ein, dass man seinen Invaliditätsgrad auf 51% herabsetzen könne, obwohl er nur "verbal" gearbeitet habe und nicht körperlich. Zudem habe er kein höheres Arbeitspensum als 30% gehabt. Bis heute sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Die Provisionen zum Bruttostundenlohn bei seiner Anstellung bei der C.___ habe er nur dank seiner guten Verkaufsgespräche erreichen können. Seit 17. Juni 2006 habe er keine Arbeitsleistungen für C.___ mehr erbracht, weil jüngere Arbeitnehmer angestellt worden seien. Leider könne er keine anderen körperlichen und/oder leistungsabhängigen Tätigkeiten ausführen. Er erziele kein anderes Einkommen und besitze kein Vermögen, weshalb er der Rückforderung nicht nachkommen könne (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe explizit gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. November 2006 Beschwerde erhoben. Aufgrund der Begründung sei allerdings davon auszugehen, dass sich die Beschwerde primär gegen die Rentenrevision richte. Daher sei strittig, ob die Rentenherabsetzung zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ab September 2001 ein Invalideneinkommen erzielt. Somit ergebe sich im Vergleich zur alten Verfügung eine Veränderung im Einkommensvergleich. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 lediglich über einen Invaliditätsgrad von 61%, im Jahr 2003 über einen solchen von 54% und im Jahr 2005 über einen solchen von 51% verfügt habe. Ab dem Jahr 2002 hätte dem Beschwerdeführer damit nur eine halbe Rente zugestanden. Die MEDAS- Begutachtung habe zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeitstätigkeit zu 50% zumutbar sei. Auch die Rückforderung sei rechtmässig (act. G 9). B.c Am 31. Januar 2007 hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gestellt (act. G 7). Am 19. Februar 2007 ging dem Gericht das entsprechende Gesuchsformular samt Beilagen zu (act. G 10). Dem Gesuch wurde am 20. Februar 2007 entsprochen (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Am 25. Februar 2008 gingen dem Gericht ein Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen und ein Arztzeugnis vom 4. Februar 2008 zu. Der Beschwerdeführer sei vom 30. Januar bis 4. Februar 2008 hospitalisiert gewesen. Gemäss Hausarzt betrage die Arbeitsunfähigkeit 100% (act. G 15.1, 15.2). B.e Am 17. April 2008 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und erhielt die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Parteirechte (act. G 17). Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2008 telefonisch beim Gericht und betonte, er müsse zurzeit mit Fr. 875.- monatlich auskommen. Damit könne er nicht alle Rechnungen bezahlen und werde ständig betrieben. Bei seinem Einsatz bei C.___ sei er überzeugt gewesen, dass er im Ausmass von 30% arbeiten dürfe, ohne dies der IV-Stelle melden zu müssen; dies habe man ihm von Seiten der IV- Stelle so bestätigt (act. G 18). Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtenen Verfügungendie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Betreff zwar nur auf die Rückerstattungsverfügung bezieht, die Begründung aber deutlich macht, dass sich die Beschwerde auch gegen die Rentenherabsetzung richtet. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist somit die rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe und die daraus resultierende Rückforderung.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Für das vorliegende Verfahren in zeitlicher Hinsicht relevant ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügungen zugetragen hat (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2). Nicht beachtlich ist demnach, dass der Beschwerdeführer vom 30. Januar bis 4. Februar 2008 erneut am Kantonsspital St. Gallen abgeklärt wurde. 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2). 2.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Diese Eintretensvoraussetzung muss auch dann erfüllt werden, wenn die IV-Stelle an einem von ihr zuvor festgesetzten Termin einen Revisionsfragebogen verschickt. Nur wenn die versicherte Person durch ihre Angaben in diesem Fragebogen glaubhaft darlegen kann,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass eine erhebliche Veränderung eingetreten sei, darf ein materielles Revisionsverfahren eröffnet werden (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2003/104 vom 29. April 2004, Erw. 1). Die IV-Stelle kann die Angaben der versicherten Person im Fragebogen durch die naheliegenden Abklärungen ergänzen, ohne damit den Rahmen der Eintretensprüfung zu verlassen. Häufigster Anwendungsfall ist die Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einholen der Berichte von Dr. A.___ vom 11. Juli 1997 (IV-act. 27) und von Dr. E.___ vom 4. Mai 1999 (IV-act. 32) den Rahmen der Eintretensprüfung noch nicht überschritten. 1997 und 1999 erfolgten keine materiellen Prüfungen. Demnach bildet der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers am 5. November 1996 die Vergleichsbasis, denn an diesem Tag ist dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, die erst im vorliegend zu beurteilenden, im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist (vgl. auch IV 2006/73 vom 31. Mai 2006, Erw. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt im August 1994 einen Stromunfall am Arbeitsplatz, woraufhin er offenbar über Nachtschweiss und wechselnde Fieberschübe berichtet hatte. Im Oktober 1994 wurde wegen eines Tumors eine Adrenalectomie links vorgenommen (IV-act. 6-5). Daraufhin trat eine Narbenhernie auf, die im Juni 1995 operativ entfernt wurde (IV-act. 6-3). Aufgrund eines Narbenhernien-Rezidivs wurde im Oktober 1995 eine weitere Operation nötig (IV-act. 6-1). Dr. A.___ nannte im Arztbericht vom 13. Juni 1996 die Diagnosen Phäochromozytom der linken Nebenniere in Vollremission, Asthma bronchiale, hypertensive Kardiopathie mit Angina pectoris NYHA II und Status nach zweimalig operierter Narbenhernie und erneutem Rezidiv. Er schrieb den Beschwerdeführer vom 17. bis 21. August 1994 sowie ab 25. August 1994 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner. Im Laufe des Frühjahrs 1996 sei wieder allmählich eine Lücke in der Bauchdecke aufgetreten. Eine weitere operative Sanierung der Bauchdecke könne die Arbeitsfähigkeit verbessern (IV-act. 15). Nachdem eine Umschulung zum Sattelmotorfahrzeugfahrer gescheitert war (vgl. IV-act.11; 18), sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 5. November 1996 rückwirkend auf den 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 23). Im Oktober 1996 fand eine weitere Narbenhernien-Operation statt. Am 30. Juni 1997 konnte Dr. A.___ keine palpatorischen Hinweise für eine erneute Herniation mehr finden. Im Arztbericht vom 11. Juli 1997 diagnostizierte er weiterhin u.a. eine hypertensive Kardiopathie mit Angina pectoris und Asthma bronchiale. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete er als stationär (IV-act. 27). Im Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer wieder hospitalisiert zur Abklärung eines eventuellen Phäochromozytom-Rezidivs. Weder ein solches noch ein Narbenhernien- Rezidiv konnte nachgewiesen werden (vgl. IV-act. 54-7). 3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 28. März 2006 wird wiedergegeben, der Beschwerdeführer habe als Hauptklagen "Atemproblem", "Problem mit dem Heben von Gewichten" und "Stress" formuliert. In der Gesamtbeurteilung wurde darauf hingewiesen, der begutachtende Psychiater komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit einfachen, narzisstischen Zügen aufweise. Er veranschlage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 50%. Der begutachtende Viszeralchirurg beobachte eine Flush-Symptomatik mit arterieller Hypertonie bei Gewichtsverlust, Erbrechen und Diarrhoe (anamnestisch), konstatiere jedoch kein abdominales Narbenhernien-Rezidiv und denke, dass am ehesten eine Endokrinopathie vorliege; für körperlich anstrengende Tätigkeit als Magaziner/Traktor fahrer/Stapelfahrer sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Den Endokrinologen hätten vor allem die Unbestimmtheit und Unklarheit der subjektiven Schilderungen und die Diskrepanz zu den objektiven Befunden beeindruckt; für ihn würden auch die früheren Befunde und der zeitliche Verlauf gegen eine relevante, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Endokrinopathie sprechen. Zentral werden im Gutachten die Diagnosen der akzentuierten Persönlichkeit mit einfachen, narzisstischen Zügen, der uncharakteristischen Abdominalbeschwerden und der chronischen obstruktiven Pneumopathie genannt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Demonstrator sowie für jede andere körperlich leichte Arbeit ohne repetitives Heben von über zehn kg in lungenfreundlicher Atmosphäre sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Gefragt nach objektivierbarer Veränderung der Diagnosen resp. der Funktionsausfälle und der Arbeitsfähigkeit meinten die Gutachter, vom ehemaligen Hausarzt sei 1997 nur die Arbeitsunfähigkeit als Magaziner beurteilt worden. Aktuell habe man weder Hinweise auf eine Angina pectoris noch auf eine hypertensive Kardiopathie gefunden und das Lungenleiden sei zu einem guten Teil behebbar (IV-act. 54).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Die bei Rentenzusprache aktenkundigen Probleme im Zusammenhang mit dem Herzen waren bis 2006 also offenbar verschwunden. Die Lungenbeschwerden wirkten sich im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung augenscheinlich ebenfalls nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit aus, da eine adäquate Behandlung gefunden worden war, sodass diesbezüglich im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit lediglich eine lungenfreundliche Atmosphäre, ein lufthygienisch gutes Umfeld nötig ist. Im Bauchbereich waren nach der Tumorentfernung im Oktober 1994 bis Oktober 1996 noch drei Narbenhernien-Operationen notwendig. 1997 und 1999 erfolgten nochmals Hospitalisationen, jedoch ohne dass operative Eingriffe nötig geworden wären. Es konnte keine Narbenhernie mehr festgestellt werden. Seit 1999 bis zum Verfügungserlass im November 2006 waren offenbar keine Hospitalisationen mehr notwendig. In seinem Arztbericht vom 15. März 2005 hatte Dr. E.___ festgehalten, er sehe den Beschwerdeführer nur noch unregelmässig. Das letzte Mal sei er im Oktober 2004 wegen einer akuten Gastroenteritis vorstellig gewesen, die jedoch abgeklungen sei. Bezüglich Asthma inhaliere er Ventodisk und Betodisk. Nach wie vor sei er deutlich übergewichtig. An aktuellen Therapien nennt der Hausarzt nur Inhalation, "ansonsten Behandlung je nach akutem Leiden". Der Beschwerdeführer sei körperlich recht stabil, es seien keine akuten Besonderheiten aufgetreten, mit der Inhalation und der Nikotinabstinenz sei auch das Asthma recht gut eingestellt. Bezüglich des Chromocytoms lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Bauchdecke sei natürlich nach wie vor insuffizient, weshalb eine körperliche Tätigkeit mit Gebrauch der Bauchdecke kaum möglich sei (IV-act. 40-5, 40-8). 3.4 Insgesamt belegt die medizinische Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in verschiedenen Bereichen erheblich verbessert hat (Herz, Lunge), dass er medikamentös gut eingestellt ist und dass er mit den verbleibenden Beschwerden weitgehend zu leben gelernt hat. Im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache kann von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. In einer adaptierten, körperlich nicht oder nur wenig belastenden Tätigkeit ist deshalb gemäss dem umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen MEDAS-Gutachten vom 28. März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in optimal adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% aufwies, lässt sich den Akten nicht verlässlich entnehmen. Rückwirkend ist dieser Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu evaluieren. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei C.___ im September 2001 so weit gebessert bzw. stabilisiert hatte, dass er wieder ein Invalideneinkommen erzielen konnte. Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer nach mehrjährigem Arbeitsunterbruch erstmals im September 2001 wieder erwerbstätig. Offenbar war es seit 1999 nicht mehr zu Hospitalisationen gekommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer ab September 2001 ein Invalideneinkommen anzurechnen, ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Durch die verbesserte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich eine neue Invaliditätsbemessung. Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 4.2 Gemäss Art. 88 Abs. 2 IVG erfolgt die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats an. Die Beschwerdegegnerin ordnete demgemäss in der Verfügung vom 16. November 2006 die Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2007 an. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Das Valideneinkommen ist folgendermassen festzusetzen: Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 28. April 1995 hätte der Beschwerdeführer als Magaziner bei seiner damaligen Arbeitgeberin, bei der er seit 1988 beschäftigt gewesen war, im Jahr 1995 Fr. 4'770.- (x13) verdient, was einem Jahreseinkommen von Fr. 62'010.entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (1995: 1.3; 1996: 1.3; 1997: 0.5; 1998: 0.7; 1999: 0.3; 2000: 1.3; 2001: 2.5; 2002: 1.8; 2003: 1.4; 2004: 0.9; 2005: 1.0) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 70'552.-. 4.4 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem 17. Juni 2006 keine Arbeitsleistungen für C.___ mehr erbracht zu haben, da dort jüngere Arbeitnehmer angestellt worden seien (act. G 1). In der Stellungnahme vom 4. August 2006 zum Vorbescheid hatte er hingegen behauptet, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig zu sein, bei C.___ zu arbeiten (IV-act. 62-1). Eine Bestätigung der Arbeitsaufgabe seitens der letzten Arbeitgeberin liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen abzuklären, ob und weshalb der Beschwerdeführer die Stelle tatsächlich aufgegeben hat. Ohne entsprechende Anfrage bei C.___ kann das massgebende Invalideneinkommen nicht zuverlässig festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 16. November 2006, sich abstützend auf das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51% zugesprochen. Für die Ermittlung dieses Invaliditätsgrads stellte sie auf das Invalideneinkommen von 2005 ab. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Wenn der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei C.___ tatsächlich unverschuldeterweise verloren hat, kann ihm für die Zeit danach nicht unbesehen das dort zuletzt erzielte Einkommen angerechnet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres wieder eine derart gut bezahlte Arbeitsstelle finden würde. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab Verlust des Arbeitsplatzes, also etwa ab Juli 2006, wäre deshalb das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. 4.5 Ein Abstellen auf das (hohe) Einkommen, das der Beschwerdeführer bei C.___ erzielte, käme gegebenenfalls nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer diese Stelle aus freien Stücken, also nicht etwa durch Kündigung der Arbeitgeberin oder aus
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitlichen Gründen, aufgegeben hätte. Selbst diesfalls könnte aber nicht einfach das im Jahr 2005 erzielte Spitzeneinkommen als Massstab genommen werden, sondern es wäre – allenfalls mit Hilfe der ehemaligen Arbeitgeberin – ein verlässlicherer Durchschnittswert zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin wird den diesbezüglichen Sachverhalt näher abzuklären haben, um das Invalideneinkommen festlegen zu können. 5. 5.1 Weiter zu überprüfen ist die Rückforderung. Art. 77 IVV verpflichtet u.a. den Rentenbezüger, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV- Stelle zu melden (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Fall der Meldepflichtverletzung hat die Herabsetzung der Rente gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an zu erfolgen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt. In den Mitteilungen vom 4. August 1997 und vom 11. Mai 1999 war der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV- Stelle schriftlich mitzuteilen habe. Beim Bezug von Renten sei dies insbesondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit (IV-act. 29; 33). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Stellungnahme vom 4. August 2006 zum Vorbescheid behauptete er, bei der IV-Stelle abgeklärt zu haben, ob er zum Arbeiten berechtigt sei. Er habe die Antwort bekommen, er dürfe 30% arbeiten, solange er nicht über Fr. 1'800.- bis Fr. 2'000.- verdiene (IV-act. 62-1). Ob diese Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft, wäre im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens in einem allfälligen Erlassverfahren zu überprüfen. In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Rückforderung ist nur relevant, dass der Beschwerdeführer auf seine Pflicht, u.a. eine Erwerbsaufnahme der IV-Stelle unverzüglich schriftlich zu bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte melden, explizit hingewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hat diese Meldepflicht verletzt und vermag die Verletzung nicht zu rechtfertigen. 5.3 Der Beschwerdeführer kam seiner Meldepflicht verspätet im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 4. März 2005 eingegangenen Fragebogen nach. Die Beschwerdegegnerin nahm die Herabsetzung der Rente schliesslich nur bis Ende Februar 2005 vor und beliess es im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 bei einer ganzen Rente. Sie stützt sich dabei offenbar auf die vom Bundesgericht mit dem Entscheid BGE 118 V 214 geänderte Rechtsprechung, wonach die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten nicht mehr rückerstattungspflichtig sind. In jenem Entscheid hielt das Bundesgericht zwar fest, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen habe nicht pönalen Charakter, sondern sei eine an das Recht gebundene Administrativmassnahme. Unter Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV weist es aber darauf hin, das Gesetz statuiere das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Leistungsbezug). Damit scheide eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente zufolge Meldepflichtverletzung ab dem Zeitpunkt der verspäteten Erfüllung der Meldepflicht aus (Erw. 3b). Die Gesetzmässigkeit einer derartigen Auslegung ist fraglich. Da der rückwirkenden Revision – wie das Bundesgericht selbst ausführt – gerade kein pönaler Charakter zukommt, kann für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht die Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungsbezug nicht relevant sein. Entscheidend ist vielmehr die auf Gesetzesstufe für die Rückerstattungspflicht einzig verlangte Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Tatsache, dass eine versicherte Person (ob mit Verspätung oder nicht) ihrer Meldepflicht nachkommt und eine Veränderung meldet, die zu einer Rentensenkung bzw. -aufhebung führt, macht den gegebenenfalls seit der revisionsrechtlich relevanten Veränderung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiterlaufenden Bezug von zu hohen Leistungen nicht etwa rechtmässig. Da das Gesetz die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs alllein als Rückforderungsvoraussetzung anerkennt und genügen lässt, ist höchst fraglich, ob der Verordnungsgeber legitimiert ist, zusätzlich weitere Erfordernisse für die Rückforderung (Meldepflichtverletzung) aufzustellen, wie er dies in Art. 88 Abs. 2 IVV getan hat. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint auch die Rechtmässigkeit der vom Bundesgericht vertretenen Auslegung von Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV bei verspäteter bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfüllung der Meldepflicht zweifelhaft. Da die Beschwerdegegnerin sich jedoch ohne weiteres an diese ständige höchstrichterliche Praxis hält, besteht für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallens in diesem konkreten Fall kein Anlass, die Praxis des Bundesgericht einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Rückforderung. 6.1.1 Der Beschwerdeführer nahm im September 2001 seine Erwerbstätigkeit wieder auf. Ob für das Jahr 2001 ein Rückforderungsanspruch bestanden hätte, kann offen bleiben. Denn der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Bis Ende 2006 hat die Beschwerdegegnerin keine allenfalls im Jahr 2001 zuviel ausbezahlten Renten zurückgefordert. Somit ist die Fünf-Jahres-Frist ungenutzt verstrichen und ein für das Jahr 2001 allfälliger Rückforderungsanspruch ist zufolge Verwirkung untergegangen. 6.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültigen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% Anspruch auf eine ganze und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Invalidenrente. Im Jahr 2002 belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 26'898.-, 2003 auf Fr. 25'901.-, 2004 auf Fr. 32'821.- und 2005 auf Fr. 35'016.- (IV-act. 56). Es lag also stets über dem Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer gemäss den Tabellenlöhnen der LSE hätte erzielen können. Da wenn möglich auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen ist, hat die Bemessung des Invaliditätsgrads für jene Jahre gestützt auf jenes effektiv erzielte Invalideneinkommen zu erfolgen. Im Jahr 2002 betrug das der Nominallohnentwickung angepasste Valideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 67'067.-; der Invaliditätsgrad belief sich also auf 60%. 2003 betrug das Valideneinkommen Fr. 68'274.-, der Invaliditätsgrad also 62%. Nach der damals geltenden Gesetzeslage hatte der Beschwerdeführer 2002 und 2003 also Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1.3 Per 1. Januar 2004 trat mit der 4. IVG-Revision die Änderung des Art. 28 Abs. 1 IVG in Kraft. Seither besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% bis unter 60% Anspruch auf eine halbe, bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis unter 70% auf eine Dreiviertels- und ab 70% auf eine ganze Invalidenrente. Im Jahr 2004 belief sich das der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 69'230.- (Fr. 68'247.- zzgl. 1.4%), was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'821.- einen Invaliditätsgrad von 53% ergibt. Für 2005 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 69'853.- (Fr. 69'230.- zzgl. 0.9%) auszugehen, sodass der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 35'016.- 50% betrug. Auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 hatte der Beschwerdeführer also Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung zuviel bezahlter Rentenleistungen im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2005 nachvollziehbar berechnet. Zurückgefordert werden muss nicht nur der zu hohe Betrag der persönlichen Rente des Beschwerdeführers, sondern auch jener der Ehegattenzusatzrente und der beiden Kinderrenten. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 getrennt (IV-act. 34; 54-13; 54-28) und seit dem 15. November 2005 rechtskräftig geschieden (IV-act. 52-5; 56-1). Die Kinder leben seit der Trennung bei der ehemaligen Ehefrau (IV-act. 52-28). Diese erhielt die Ehegattenzusatzrente und die Kinderrenten nach der Trennung offenbar direkt ausbezahlt (IV-act. 52-1), worauf sie gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34 Abs. 4 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2003) Anspruch hatte. Als leistungsempfangende Dritte ist die diesem Verfahren beigeladene ehemalige Ehefrau sowohl für die Ehegattenzusatzrente als auch für die Kinderrenten rückzahlungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ATSV). Die Rückerstattungsverfügung vom 16. November 2006 betreffend Ehegattenzusatzund Kinderrenten wurde neben dem Beschwerdeführer denn auch der ehemaligen Ehefrau eröffnet (IV-act. 68-1). Auch diese Verfügung ist gemäss den obenstehenden Erwägungen rechtmässig. Die ehemalige Ehefrau hat wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids ein Erlassgesuch zu stellen. 7. ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 16. November 2006 betreffend Invalidenrente und Kinderrenten ab 1. Januar 2007 aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob der Beschwerdeführer die Stelle bei C.___ freiwillig aufgab. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so hat die Bemessung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne zu erfolgen. 7.2 Die Rückforderungsverfügungen vom 16. November 2006 betreffend Invalidenrente sowie Kinder- und Ehegattenzusatzrente sind nicht zu beanstanden. 7.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Soweit das Verfahren die aufgehobenen Verfügungen betrifft, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Angemessen erscheint diesbezüglich eine Gebühr von Fr. 300.-. Da der Beschwerdeführer betreffend Rückforderung unterliegt, wäre auch ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.- aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) ist auf diese Erhebung jedoch vorläufig (unter Vorbehalt der Nachforderung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse; vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO/ SG) zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde betreffend Rentenherabsetzung ab 1. Januar 2007 wird unter Aufhebung der entsprechenden Verfügungen vom 16. November 2006 teilweise gutgeheissen und die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Betreffend Rückforderung der Invaliden- sowie der Kinder- und Ehegattenzusatzrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2005 wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-. 4. Die restliche Gerichtsgebühr von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, indes zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 IVV. Rentenrevision nach Verbesserung des Gesundheitszustands. Anpassung ex tunc und Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2008, IV 2006/296).
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2025-07-19T15:38:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen