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St.Gallen Versicherungsgericht 11.04.2006 IV 2006/29

April 11, 2006·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,882 words·~14 min·8

Summary

Art. 14 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 6 Abs. 2 HVI, Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG.Entschädigungspflicht bei pflichtwidrig herbeigeführter Gebrauchsuntauglichkeit eines Hilfsmittels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2006, IV 2006/29).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.04.2006 Entscheiddatum: 11.04.2006 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2006 Art. 14 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 6 Abs. 2 HVI, Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG.Entschädigungspflicht bei pflichtwidrig herbeigeführter Gebrauchsuntauglichkeit eines Hilfsmittels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2006, IV 2006/29). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl   Entscheid vom 11. April 2006 In Sachen R.___ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:   I. A.- R.___ meldete sich am 28. Juni 2003 zum Bezug von Hörgeräten an. Mit einer Verfügung vom 25. Februar 2004 gab ihm die IV-Stelle leihweise zwei Hörgeräte ab. Die Kosten dieser Hörgeräteversorgung beliefen sich auf insgesamt Fr. 4220.05. Am 13. Juli 2005 reichte der Hörgerätelieferant einen Kostenvoranschlag für den Ersatz eines dieser Geräte ein. Er gab an, der Versicherte habe ein Hörgerät verloren. Die IV- Stelle fragte den Versicherten am 18. Juli 2005, wie es zum Verlust des Hörgerätes gekommen sei. Der Versicherte antwortete, er habe das Hörgerät am 26. Juni 2005 um ca. 22:00 Uhr verloren. Er habe es irgendwo abgelegt, wisse aber nicht mehr wo. Am Montagmorgen habe er wie gewohnt die Hörgeräte einsetzen wollen, aber er habe das eine Hörgerät trotz allem Suchen nicht mehr gefunden. Beim Suchen habe er die halbe Wohnung auf den Kopf gestellt. Am 2. Dezember 2005 verweigerte die Zürich Versicherung dem Versicherten die Deckung der Kosten des verlorenen Hörgerätes. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Wert des verlorenen Hörgerätes im zweiten Jahr nach der Abgabe noch 70% betragen habe. Daraus resultierte ein Schaden von Fr. 1649.50. Mit einer Verfügung vom 14. Dezember 2005 machte die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten eine Schadenersatzforderung in dieser Höhe geltend. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass der Versicherte seine Sorgfaltspflicht in schwerer Weise verletzt habe. Mit einer zweiten Verfügung vom 14. Dezember 2005 gab sie dem Versicherten als Ersatz für das verlorene Gerät leihweise ein neues Gerät ab. B.- Der Versicherte erhob am 21. Dezember 2005 Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung. Er führte aus, er habe an dem Tag, an dem er das Hörgerät verloren habe, Besuch gehabt. Weil die Hörgeräte im Gruppengespräch gestört hätten, habe er eines aus dem Ohr genommen, aber nicht am üblichen Platz abgelegt. Als er am anderen Morgen die beiden Hörgeräte habe einsetzen wollen, habe er das zweite Gerät beim besten Willen nicht mehr gefunden. Mit dem Älterwerden lasse halt nicht nur das Hörvermögen, sondern auch das Gedächtnis nach. Er sei überzeugt, dass das Gleiche auch schon jüngeren Personen widerfahren sei. Er habe das Hörgerät weder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absichtlich noch grobfahrlässig irgendwo abgelegt oder hingeworfen. Die angebliche Pflicht, Hörgeräte wie Wertsachen zu behandeln, entspreche nicht den Gepflogenheiten, von denen er anhand des Merkblattes Nr. 4.08 hätte wissen müssen. Pflichtbewusst und in grosser Sorge habe er am Morgen die Suche aufgenommen. C.- Die IV-Stelle hiess die Einsprache am 13. Februar 2006 teilweise gut, indem sie ihre Forderung auf Fr. 1477.- reduzierte. Sie führte aus, sie gebe Hörgeräte immer leihweise ab. Würden die Hörgeräte wegen einer schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so habe die versicherte Person gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die versicherte Person habe den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Sie habe zu beweisen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Gelinge ihr dies nicht, habe sie der IV-Stelle die Kosten für das Hörgerät zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung handle grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lasse, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. Hörgeräte seien aufgrund ihres Wertes gleich zu behandeln wie Wertsachen. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssten Hörgeräte bei Nichtgebrauch mit aller Sorgfalt aufbewahrt werden. Wegen ihrer Grösse müssten sie schon bei kurzzeitigem Nichtgebrauch in einem entsprechenden Behältnis oder zumindest in einer Schublade aufbewahrt werden. Demnach stelle bereits das offen Herumliegenlassen eine massgebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Versicherte hätte das abgelegte Gerät in das dafür vorgesehene Etui stecken und am gewohnten Ort deponieren müssen, zumal er es in der eigenen Wohnung abgelegt habe. Das Argument, das Gedächtnis lasse nach, sei nicht stichhaltig, da das Gerät aufgrund der damit erhöhten Verlustgefahr besonders sorgfältig hätte abgelegt werden müssen. Es liege somit eine grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Da der Versicherte das Hörgerät 16 Monate getragen habe, habe er 70% des Wertes der ursprünglichen Versorgung zu ersetzen. Das entspreche einer Schadenersatzforderung von Fr. 1477.-. D.- Der Versicherte erhob am 16. Februar 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, die Hinweise zur Verwendung und die Auflage der Sorgfaltspflicht seien ihm erst im Nachhinein und nicht schon bei der Übergabe der Geräte gemacht worden. Er bringe seine Unvorsichtigkeit mit menschlichem Versagen unter dem Einfluss der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit in Verbindung. Er sei nämlich Ende Juni 2005 mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Gehen an zwei Stöcken) aus dem Spital entlassen worden. Die IV- Stelle beantragte am 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- Gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn sie durch eine schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht oder durch die Nichtbeachtung besonderer Auflagen eine vorzeitige Gebrauchsuntauglichkeit des ihr abgegebenen Hilfsmittels verursacht hat. Das EDI hat die HVI gestützt auf Art. 14 IVV bzw. Art. 21 Abs. 4 IVG erlassen. Mit Art. 21 Abs. 4 IVG räumt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz ein, nähere Vorschriften über den in Art. 21 IVG geregelten Anspruch auf Hilfsmittel zu erlassen. Der Bundesrat delegiert diese Kompetenz weiter an das EDI. Die Kompetenz zum Erlass von Vollzugsverordnungsrecht geht, wie der Wortlaut des Art. 21 Abs. 4 IVG ("nähere Vorschriften") zeigt, nicht über die Aufgabe hinaus, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug der entsprechenden Gesetzesbestimmung erforderlich ist. "Diese Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären" (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Januar 2001, P 56/98, Erw. 5b, unter Verweis auf BGE 126 II 291 Erw. 3b). 2.- Das EDI ist augenscheinlich davon ausgegangen, dass es eine Möglichkeit geben müsse, die durch einen unsorgfältigen Umgang mit einem Hilfsmittel verursachten Kosten der versicherten Person zu überbinden, da es nicht sein könne, dass die Invalidenversicherung derartige unnötige Kosten zu tragen habe. Die Beteiligung einer sich unsorgfältig verhaltenden versicherten Person an solcherart bewirkten unnötigen Kosten kann bei einem Verlust oder einer Zerstörung eines Hilfsmittels auf verschiedene Art erreicht werden: Die Invalidenversicherung kann die Abgabe eines Ersatzhilfsmittels bis zum Ende der hypothetischen Lebensdauer des verlorenen oder zerstörten Hilfsmittels verweigern oder sie kann die versicherte Person im Ausmass des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restwertes des Hilfsmittels im Zeitpunkt der Verlustes oder der Zerstörung an den Kosten des Ersatzhilfsmittels beteiligen. Letzteres kann geschehen, indem der versicherten Person nur eine Kostenbeteiligung zur eigenen Anschaffung eines Ersatzhilfsmittels zugesprochen wird oder indem der versicherten Person zwar ein Ersatzhilfsmittel abgegeben wird, von ihr aber anschliessend eine Beteiligung an den Kosten eingefordert wird. Im vorliegenden Fall ist die letztgenannte Variante gewählt worden, während das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 30. September 2005 (I 250/05) bei praktisch identischem Sachverhalt die Verweigerung der Abgabe eines neuen Hilfsmittels zu beurteilen hatte. Unabhängig von der Methode, die gewählt wird, um der unsorgfältigen versicherten Person die unnötigen Kosten zu überbinden, handelt es sich immer um eine in Art. 21 IVG nicht vorgesehene Pflicht der versicherten Person. Art. 21 IVG bietet also keine gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 HVI. Nach dem im vorangegangenen Abschnitt Ausgeführten müsste Art. 6 Abs. 2 HVI demnach als gesetzwidrig betrachtet werden, wenn sich keine andere gesetzliche Grundlage finden liesse. Diese Verordnungsbestimmung würde dann nämlich unzulässigerweise eine "neue", d.h. im Gesetz nicht vorgesehene Pflicht der Versicherten einführen. 3.- Hinter Art. 6 Abs. 2 HVI steht der Gedanke, dass nicht die ganze Risikogemeinschaft für Kosten soll aufkommen müssen, die eine versicherte Person durch ihr schuldhaftes Fehlverhalten unnötigerweise verursacht hat. Bei Art. 6 Abs. 2 HVI handelt es sich also nicht um eine im weitesten Sinn haftpflichtrechtliche Bestimmung, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Es geht nicht um eine gegen eine versicherte Person geltend zu machende Schadenersatzforderung der Invalidenversicherung, für die im ATSG und im IVG jede gesetzliche Grundlage fehlen würde. Vielmehr soll ein Missbrauch der Invalidenversicherung durch einen unnötigerweise selbst verursachten Leistungsbedarf vermieden werden. Art. 6 Abs. 2 HVI gehört also zu den Bestimmungen über die Leistungskürzung oder -verweigerung bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Schadenminderungspflicht beinhaltet einerseits die Schadenverhinderungspflicht und andererseits die Schadenminderungspflicht im engeren Sinn. Seine Schadenverhinderungspflicht verletzt, wer den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführt oder einen bereits früher eingetretenen Versicherungsfall schuldhaft verschlimmert (vgl. analog Art. 14 VVG "schuldhafte Herbeiführung des versicherten Ereignisses"). Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht i.e.S. besteht darin, nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden tunlichst klein zu halten (vgl. analog Art. 61 VVG "Rettungspflicht"). Die Sanktionierung einer Verletzung der Schadenverhinderungsoder der Schadenminderungspflicht i.e.S. wird in Art. 21 ATSG geregelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG sind Geldleistungen zu kürzen oder zu verweigern, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Eintritt eines Versicherungsfalles, im vorliegenden Fall also auf den Eintritt der Schwerhörigkeit, die eine Hörgeräteversorgung erfordert. Dem Beschwerdeführer wird keine Verletzung der Schadensverhinderungspflicht vorgeworfen. Es geht also nicht um die Verhinderung des Eintritts oder der Verschlimmerung eines Versicherungsfalles, so dass Art. 6 Abs. 2 HVI seine gesetzliche Grundlage nicht in Art. 21 Abs. 1 ATSG haben kann (was aufgrund der Beschränkung auf Geldleistungen sowieso ausgeschlossen wäre). 4.- Es bleibt zu prüfen, ob der Verlust des Hörgerätes als Verletzung der Schadenminderungspflicht i.e.S. zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zur Überwindung oder zur Minderung der Folgen seiner Schwerhörigkeit Hörgeräte abgegeben. Sie hat also durch ein Hilfsmittel die Folgen des Versicherungsfalles des Schwerhörigwerdens gemindert. Der Beschwerdeführer hat den dauerhaften Erfolg dieser Schadenminderungsmassnahme verhindert, indem er ein Hörgerät verloren hat. Auch darin ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht i.e.S. zu erblicken. Diese Schadenminderungspflicht besteht nicht in der Pflicht, aktive "Rettungsmassnahmen" durchzuführen, sondern in der Pflicht, den Erfolg einer von der Sozialversicherung vorgenommenen "Rettungsmassnahme" nicht zu verhindern oder zu beschränken. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er verletze diese Ausprägung der Schadenminderungspflicht, indem er die Massnahme zur Verminderung der Folgen der Schwerhörigkeit durch den Verlust eines Hörgerätes vorzeitig habe wirkungslos werden lassen, so dass die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen sei, eine neue "Rettungsmassnahme" durchzuführen, d.h. dem Beschwerdeführer vor dem Ende der normalen Lebensdauer des verlorenen Hörgerätes ein neues Hörgerät abzugeben und damit unnötigen Aufwand zu betreiben. Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn eine versicherte Person nicht das ihr Zumutbare zur Eingliederung in das Erwerbsleben beiträgt. Allerdings muss die versicherte Person vorgängig gemahnt und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die drohenden Folgen einer Verletzung dieser besonderen Schadenminderungspflicht hingewiesen worden sein. Die Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ist, anders als die Schadenverhinderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG, nicht auf Geldleistungen beschränkt, d.h. auch Sachleistungen können gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 73 zu Art. 21 ATSG). Grundsätzlich kann Art. 21 Abs. 4 ATSG also auch auf Hilfsmittel zur Anwendung kommen. Die Kürzung oder die Verweigerung einer Leistung als Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG die vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Diese Regelung macht aber im vorliegenden Zusammenhang keinen Sinn. Ist das Hilfsmittel beschädigt oder zerstört worden oder ist es verloren gegangen, so stösst die Abmahnung der Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Hilfsmittel ganz offensichtlich ins Leere. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG weist demnach eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, soweit für Fälle wie den vorliegend zu beurteilenden keine Ausnahme von der Bedingung der vorgängigen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorgesehen ist. 5.- Art. 21 Abs. 1 ATSG sieht nur für den vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall eine Kürzungs- oder Verweigerungsmöglichkeit vor. Es wäre nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch für die der Eingliederung dienenden Sachleistungen gelten sollte. Bei der schuldhaften Herbeiführung eines Versicherungsfalles handelt es sich um ein Verhalten, das im privatrechtlichen Bereich weit eher zu einer Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen führen kann als die Verletzung der Rettungspflicht, weil es weit vorwerfbarer ist. Dies gilt auch für die Anwendung von Art. 21 ATSG. Es kann nicht sein, dass eine versicherte Person, die durch ein grobfahrlässiges Verhalten den Versicherungsfall der Schwerhörigkeit herbeiführt, einen uneingeschränkten Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung hätte, weil eine Leistungsverweigerung oder -kürzung gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG selbst dann, wenn diese Bestimmung auch Sachleistungen beträfe, nur bei einem vorsätzlichen selbstschädigenden Verhalten möglich wäre, während diejenige schwerhörige versicherte Person, die ihr Hörgerät fahrlässig verlöre, für die Kosten eines Ersatzes ganz oder teilweise aufkommen müsste. Die Herbeiführung des Versicherungsfalles stellt auch im Sozialversicherungsrecht eine weit sanktionswürdigere Verhaltensweise dar als die Verletzung der Rettungspflicht. Art. 6 Abs. 2 HVI ist deshalb so zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte interpretieren, dass mit einer - abgemahnten - schweren Sorgfaltspflichtverletzung die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung eines Hilfsmittels gemeint ist, dass die Grobfahrlässigkeit also nicht genügt, um einen Ersatz zu verweigern oder die Leistung zu kürzen bzw. nur einen Teil der Anschaffungskosten des Ersatzhilfsmittels zu übernehmen. Die abweichende Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005, I 250/05) vermag nicht zu überzeugen. Die systematisch und teleologisch über den - unklaren - Wortlaut hinausgehende Auslegung des Art. 6 Abs. 2 HVI muss zum Ergebnis kommen, dass nur die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung eines Hilfsmittels sanktioniert werden darf. 6.- Selbst wenn Art. 6 Abs. 2 HVI bei einem grobfahrlässigen Verlust eines Hörgerätes eine Leistungskürzung zuliesse, müsste im vorliegenden Fall eine derartige Kürzung unterbleiben. "Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die Sorgfalt, welche die Verkehrssitte von ihm verlangt, in besonders schwerer Weise vermissen lässt, wenn er also elementare Vorsichtsgebote verletzt, d.h. ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen" (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3.A., S. 68). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid auf die einschlägige Hilfsformel für die Grobfahrlässigkeit hingewiesen: "Wie konnte er nur?" Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe das Hörgerät nicht am gewohnten Ort abgelegt und dann vergessen, wo er es hingelegt habe. Er habe es trotz gründlicher Suche nicht mehr gefunden. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um ein Verhalten, bei dem ein verständiger Beobachter nur den Kopf schütteln könnte über so viel Leichtsinn. Die mit dem Deponieren an einem anderen als dem gewohnten Ort verbundene Verlustgefahr war nicht so hoch, dass dieses Verhalten als unverständliche Unvorsichtigkeit zu betrachten wäre, dass man also sagen müsste: Wie konnte der Beschwerdeführer nur so handeln? Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei einem Hörgerät um einen wertvollen und aufgrund seiner Grösse leicht zu verlierenden Gegenstand handelt. Würde man dieses Verhalten als grobfahrlässig werten, blieben beim Verlust von Hörgeräten praktisch keine Anwendungsfälle der leichten Fahrlässigkeit mehr übrig. Die Grobfahrlässigkeit würde zum Normalfall, die leichte Fahrlässigkeit zur seltenen Ausnahme. Damit würden die Vorsichtsgebote im Zusammenhang mit dem Umgang mit abgelegten Hörgeräten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdehnt, so dass praktisch jeder Verlust eines Hörgerätes zu einer Leistungskürzung führen müsste. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich mit den vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in den unveröffentlichten Entscheiden vom 29. November 2001 (AHV-H 2000/1) und vom 23. März 2006 (IV 2005/91) beurteilten vergleichen: Im ersten Fall hatte die versicherte Person während eines Coiffeurbesuches das Hörgerät aus dem Ohr entfernt und in die Hosentasche gesteckt. Im zweiten Fall hatte die versicherte Person das Hörgerät während des Rasenmähens in die Hemdtasche gesteckt. Beide hatten später feststellen müssen, dass das Hörgerät verschwunden war. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in beiden Fällen ein grobfahrlässiges Verhalten verneint. Auch im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist somit von einem lediglich leichtfahrlässigen Verlust des Hörgerätes auszugehen. Im übrigen hätte die Beschwerdegegnerin auch unter der Annahme eines grobfahrlässigen Verlustes des Hörgerätes den Art. 6 Abs. 2 HVI falsch angewendet. Laut dieser Bestimmung ist nämlich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die angemessene Entschädigung kann bei einem grobfahrlässigen Verlust nicht dieselbe sein wie bei einem absichtlichen Verlust. Es hätte also nur ein Teil der durch die vorzeitige Neuanschaffung verursachten, unnötigen Kosten geltend gemacht werden dürfen. 7.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist ersatzlos aufzuheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2006 Art. 14 IVG, Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, Art. 6 Abs. 2 HVI, Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG.Entschädigungspflicht bei pflichtwidrig herbeigeführter Gebrauchsuntauglichkeit eines Hilfsmittels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2006, IV 2006/29).

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