© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/280 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 28.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2008 Festsetzung des Rentenbeginns bei einer fachärztlich festgestellten Diagnose, bestehend aus einer Kombination von Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen Anteilen seit Adoleszenz und rezidivierender depressiver Störung im Zusammenhang mit dem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, IV 2006/280). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 28. Oktober 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbeginn Sachverhalt: A. A.a Die im März 1986 geborene R.___ meldete sich am 23./26. November 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel (Hörgerät) und eine Rente. Sie habe zwei Jahre lang die Realklasse und dann das 10. Schuljahr besucht. Seit 2001 werde sie von der Amtsvormundschaft betreut (Beistandschaft) und in den Jahren 2002/2003 hätten sich die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD) mit ihrer Behinderung befasst. Ab August 2003 habe sie in einer Lehre als Malerin gestanden. Im November 2003 habe sie an eine andere Lehrstelle gewechselt und sei dort bis Mitte September 2004 (Auflösung/Abbruch) geblieben. Sie leide seit Jahren an psychischen Störungen und seit drei Jahren an einer Hörbehinderung (IV-act. 1). Die Beiständin der Versicherten ergänzte im Begleitschreiben vom 25. November 2004, die Versicherte sei seit dem 8. August 2004 in der Psychiatrischen Klinik Pfäfers hospitalisiert. Erst vor ein paar Wochen sei eine Hörbehinderung festgestellt worden, die bei der neuen Berufsfindung mitberücksichtigt werden müsse (IV-act. 2). Die Versicherte teilte der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 9. Dezember 2004 (Eingang) mit, sie sei zurzeit arbeitslos, plane ab ca. Sommer 2005 eine Umschulung/ein Praktikum und habe aus gesundheitlichen Gründen ihre Lehrstelle (Erstausbildung) abbrechen müssen (IV-act. 7). A.b Gemäss dem Arztbericht vom 14. Dezember 2004 diagnostizierte die Psychiatrische Klinik St. Pirminsberg (med. prakt. A.___) bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen Anteilen (beides seit der Adoleszenz), einen Tinnitus, eine Hörminderung (beides seit dem 16. Lebensjahr) und eine Teilleistungsstörung, sprachlicher Bereich (POS; seit der Kindheit). Die Versicherte sei seit dem 15. September 2004 (Behandlungsbeginn) und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt und ein Hilfsmittel werde benötigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte habe berichtet, im Sommer 2003 das erste Lehrjahr als Malerin begonnen zu haben. Ihre Lebenssituation sei unsicher gewesen, da sie erstmals allein gewohnt und keine Orientierungshilfen durch Bezugspersonen mehr gehabt habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, dass sie nicht genug arbeite, doch habe sie aufgrund ihrer seelischen Verfassung keine Leistung von 100 % erbringen können. Dies wiederum habe sie nicht akzeptieren wollen und sei mit sich selber ungeduldig geworden. Im weiteren Verlauf habe sie eine Depression entwickelt. Die Klinik berichtete, die Persönlichkeitsentwicklungsstörung der Versicherten habe (im ersten Ausbildungsjahr) zu einer Orientierungslosigkeit mit Affektlabilität und wechselnder Konzentration geführt, sodass die Versicherte den beruflichen Anforderungen nicht habe entsprechen können. Zudem dürfte die Hörminderung zu einer Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit beigetragen haben. Eine angepasste Tätigkeit setze aus fachärztlicher Sicht ein für die Versicherte überschaubares Tätigkeitsfeld mit klar vorgegebenen Strukturen und einem wertschätzenden Bezugsnetz voraus. Hierdurch liesse sich eine Nachreifung der diagnostizierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung fördern. Ohne entsprechende Berufsberatung lasse sich die Frage jedoch nicht im Detail beantworten. Die Versicherte strebe zurzeit eine Ausbildung zur Coiffeuse an. Der Leistungsumfang dürfte begrenzt sein; das lasse sich jedoch ohne abschliessende Beurteilung des laufenden Arbeitsversuches (ganztägige klinikinterne Arbeitstherapie) nicht eindeutig beurteilen. Es empfehle sich eine ganztägige Tätigkeit unter reduzierten Leistungsanforderungen. Im Rahmen der stationären Verlaufsbeobachtung sei bei vorliegender Persönlichkeitsentwicklungsstörung eine mangelnde Orientierung bezüglich der beruflichen Perspektiven deutlich geworden. Die Versicherte habe einer engen Führung (im Sinne klarer Vereinbarungen) bedurft. Unter Berücksichtigung der notwendigen längerfristigen Persönlichkeitsnachreifung seien während der anzustrebenden beruflichen Reintegration erhebliche Schwierigkeiten nur allzu wahrscheinlich. Die Versicherte benötige deshalb dabei eine enge Betreuung. Im beigelegten Arztbericht vom 27. Oktober 2004 hatte PD Dr. Dr. B.___, Facharzt für HNO und für Allergologie und klinische Immunologie, der Klinik St. Pirminsberg über die Anamnese der Versicherten berichtet, sie leide seit dem neunten Lebensjahr unter Depressionen und sei seither in psychiatrischer Behandlung (act. 10-6 f./9). A.c Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle einen Arztbericht hatte einholen wollen, liess am
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Januar 2005 mitteilen, die Versicherte stehe seit dem Jahr 2002 nicht mehr in seiner Behandlung. Neue Berichte seien beim Hausarzt einzuholen. A.d Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. D.___) hielt am 10. Januar 2005 (act. 15) dafür, die Invalidität sei ausgewiesen, werde die Versicherte doch in der Malerlehre als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet und entsprächen die Bedingungen für eine angepasste Tätigkeit einem geschützten Rahmen. A.e In der Folge wurde die IV-Berufsberatung beauftragt. A.f Die Beiständin der Versicherten führte in einem Schreiben vom 29. Juni 2005 aus, die Versicherte leide an psychischen Auffälligkeiten und Entwicklungsstörungen. Bereits in der Schulzeit habe sie die Hilfe der KJPD in Anspruch nehmen müssen. Für ihre Förderung sei sie auch verschiedentlich fremdplatziert gewesen. Die erste Lehrstelle als Malerin in einem Grossbetrieb sei nach drei Monaten wegen Überforderung aufgelöst worden. Auch das Lehrverhältnis in einem Kleinbetrieb, in dem die Voraussetzungen für die Ausbildung recht gut gewesen seien und eine intensive Unterstützung stattgefunden habe, habe aufgelöst werden müssen, denn der Versicherten habe die psychische Stabilität für das Erlernen eines Berufs weiterhin gefehlt. Auch die schulischen Leistungen seien ungenügend gewesen. Nach erneuten Suizidabsichten sei die Versicherte Mitte September 2004 in die Klinik St. Pirminsberg eingetreten. Die Ärzte hätten ein betreutes Wohnen empfohlen. Es erweise sich ausserdem eine Ausbildung in geschütztem Rahmen als notwendig. Der Berufsfindungsprozess brauche Zeit und es sei eine gründliche Abklärung nötig. Die Belastungen durch den plötzlichen Tod des Vaters am 12. März 2005 hätten aber das Suizidrisiko wieder erhöht. Die Versicherte sei am 13. April 2005 in die Psychiatrische Klinik Wil eingetreten. Die Abklärung verzögere sich. Die Versicherte nehme während dieser Vorbereitungszeit die Hilfe der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle St. Gallen in Anspruch. Die Beiständin erkundigte sich, ob die Versicherte, welche bereits vor dem 18. Altersjahr psychische Probleme gehabt habe, Anspruch auf Rentenleistungen habe, bevor sie die Berufsausbildung anfangen könne und ob die Invalidität ab dem 18. Altersjahr oder nach dem Karenzjahr seit der Auflösung des Lehrverhältnisses beginne (IV-act. 24).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Die IV-Berufsberaterin berichtete am 22. September 2005, seit Mai 2005 sei die Versicherte psychisch relativ stabil, und es könne an Berufsberatung gedacht werden. Am 21. November 2005 schlug sie berufliche Massnahmen (berufsbezogene Förderung/Lehrvorbereitung: Abklärung, Training und Ausbildung) vor. In der Folge wurden berufliche Massnahmen und ein Taggeld für die Zeit ab 14. November 2005 zugesprochen (act. 39 und 44). A.h Am 21. Dezember 2005 (act. 43) wurde bei der Sachbearbeitung festgehalten, der Versicherten sei bei Abbruch der Lehre im September 2004 aufgrund von Dauerinvalidität und ohne Wartefrist eine ganze Rente zu gewähren, weil sie aus psychischen Gründen bisher keine zureichende Ausbildung habe bestehen können. Dem wurde entgegengehalten, der Rentenanspruch beginne bei langdauernder Krankheit ab 1. September 2005. Am 11. März 2006 wurde dies bestätigt; der Eintritt der Invalidität sei erst nach Beginn der Lehre erfolgt (act. 51). Am 23. März 2006 wurde eine erstmalige berufliche Ausbildung (Arbeitstraining im Fotobereich im E.___) vorgeschlagen und am 18. April 2006 zugesprochen. A.i Am 20. April 2006 (act. 60) wurde der Beiständin und damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten mitgeteilt, es sei die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2005 bis 30. November 2005 beschlossen worden. A.j Am 23. Juni 2006 beantragte die IV-Berufsberaterin, ein stationäres Vorlehrjahr im Fotobereich des E.___ durchzuführen. Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 28. Juni 2006 entsprechend die Mehrkosten zu. A.k Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2006 (act. 76) teilte die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten mit, die Versicherte habe zufolge langdauernder Krankheit in der Zeit vom September 2004 bis zur Lehrvorbereitung ab 14. November 2005 für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. November 2005 Anspruch auf eine ganze Rente. A.l Die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten wandte am 24. Juli 2006 ein, dem Arztbericht der Klinik St. Pirminsberg sei zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Störungen der Versicherten bereits in der Kindheit, ab dem 16. Altersjahr und in der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Adoleszenz bestanden hätten. Diese Störungen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besessen, und zwar schon vor dem 18. Altersjahr. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 2004 habe sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezogen. A.___ habe aber in einem beigelegten Schreiben vom 12. Juni 2006 zum Krankheitsbeginn noch differenziert Stellung genommen. Bereits mit 14 Jahren sei aufgrund der psychischen Instabilität der Versicherten eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Institution notwendig gewesen. Nach einem kurzen Aufenthalt bei der Mutter sei eine weitere Platzierung erforderlich gewesen. Die Versicherte habe sich mit sich und ihrem Umfeld nicht zurechtgefunden. Sie sei in ambulanter Therapie bei den KJPD gewesen. Das 10. Schuljahr habe sie dank intensiver Unterstützung durch die Betreuungspersonen im Durchgangsheim, der Therapie bei den KJPD und des Verständnisses der Lehrpersonen erfüllen können. Die beiden Lehrverhältnisse seien wegen Überforderungen aufgelöst worden. Auch dem Unterricht in der Berufsschule habe die Versicherte nicht umfassend folgen können. Sie scheitere immer wieder an den eigenen Erwartungen, Vorstellungen und Möglichkeiten. Auf die Überforderungssituationen reagiere sie seit der Adoleszenz jeweils mit Suizidversuchen oder speziellen Unfallereignissen. Aufgrund der Abklärung und der Arztberichte sei im Nachhinein festzustellen, dass die Versicherte die psychischen Voraussetzungen für den Berufsweg nicht mitgebracht habe. Die Lehrversuche seien als Eingliederungsversuche zu verstehen. In der Zwischenzeit habe den Störungen mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung im E.___ und der betreuten Wohnform begegnet werden können. Der Krankheitsbeginn habe vor dem 18. Altersjahr gelegen. Die Rente sei daher ab der Volljährigkeit, somit ab März 2004, auszurichten (bis zur Eingliederungsmassnahme im November 2005; act. 78). Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie (FSP; med. prakt. A.___) hatte am 12. Juni 2006 festgehalten, im Bericht vom 31. November 2004 sei der in der Adoleszenz liegende Krankheitsbeginn der Versicherten schlüssig dargelegt worden. Insbesondere die emotional instabilen Anteile der Persönlichkeitsentwicklungsstörung seien vor dem 14. Lebensjahr aufgetreten. Der Krankheitsbeginn der Versicherten dürfte deutlich weiter (sc. wohl: als der 15. September 2004) zurückliegen (IV-act. 79). A.m Der IV-Sachbearbeiter stellte sich am 9. August 2006 auf den Standpunkt, als Geburts- oder Frühinvalide sei die Versicherte nicht einzustufen, da sie doch mit entsprechender Unterstützung zureichende berufliche Kenntnisse (Volllehre als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fotofachfrau) werde erwerben können. Ihre Invalidität sei anhand der Einschränkung im Tätigkeitsvergleich als Malerlehrling zu bemessen. Eine rentenbegründende Einschränkung in der Ausbildung zur Malerin sei für die Zeit vor September 2004 nicht belegt. Es sei noch ein Lohnausweis beim Lehrmeister des letzten Anstellungsverhältnisses einzuholen (IV-act. 81). A.n Dieser gab in der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2006 an, das Arbeitsverhältnis sei (auf 10. September 2004) im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden, weil die Versicherte von Schule und Arbeitsplatz ferngeblieben sei und ihr der Wille zur Fortsetzung der Lehre gefehlt habe. Telefonisch ergänzte er am 22. August 2006, zu Beginn der Anstellung und bis Februar 2004 habe sich die Versicherte im Betrieb sehr gut eingefügt und mindestens durchschnittliche Leistungen erbracht. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres habe sie sich selbständig eine Wohnung genommen, sei in den Ausgang gegangen und habe die Schule geschwänzt. Im Mai 2004 habe eine Krisensitzung mit der Beiständin und dem Gewerbeschullehrer stattgefunden. Das Gespräch habe aber nichts gebracht, im Gegenteil: Die Versicherte habe sich zu Hause eingeschlossen und sei gar nicht mehr zur Arbeit erschienen (act. 84). A.o Am 22. August 2006 erklärte die IV-Stelle der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten, sie werde zu den Einwänden in der Verfügung Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 10. November 2006 (IV-act. 89) sprach sie der Versicherten ab 1. September 2005 bis 30. November 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Der Krankheitsbeginn könne nicht mit dem Eintritt der Invalidität gleichgesetzt werden. Eine Einschränkung (der Arbeitsfähigkeit) in der Ausbildung als Malerin sei vor September 2004 nicht belegt. Seither sei sie indessen bis zum Beginn der Lehrvorbereitung am 14. November 2005 arbeitsunfähig gewesen und habe eine entsprechende Erwerbseinbusse erlitten. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2005 stehe ihr daher eine ganze Rente zu (vgl. IV-act. 86). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Amtsvormundin für die Betroffene am 8. Dezember 2006 erhobene Beschwerde. Die damalige Rechtsvertreterin der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin beantragt, der Rentenbeginn sei auf das Erreichen des 18. Altersjahres zu legen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV vor, wie den Berichten der Klinik St. Pirminsberg vom 14. Dezember 2005 und von A.___ vom 12. Juni 2006 zu entnehmen sei. Das am 4. August 2003 aufgenommene Lehrverhältnis sei am 30. September 2003 aufgrund von Konflikten wegen Verhaltensauffälligkeiten bzw. psychischer Überforderung aufgelöst worden. Am 1. November 2003 habe die Beschwerdeführerin die Ausbildung bei einem andern Lehrmeister fortsetzen können. Am 28. Januar 2004 habe die Berufsschule mitgeteilt, es habe erneut Konflikte gegeben. Die psychische Instabilität habe sich auf die Noten und vor allem auf das Lernverhalten in der Schule und in der praktischen Arbeit ausgewirkt, es sei zu Schulabsenzen und Prüfungsängsten gekommen. Dank dem Wohlwollen und der Unterstützung des Ausbildners sei das Lehrverhältnis weitergeführt worden, dann aber im September 2004 doch aufgelöst worden, weil die Beschwerdeführerin die erwarteten Leistungen nicht habe erbringen können und gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe auf die Belastungen und Überforderungen mit einem Suizidversuch reagiert. Da sie infolge ihrer Invalidität keine genügenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können, stehe ihr ab Erreichen der Volljährigkeit eine Rente zu. B.b In ihrer Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2007 beantragt Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, als neu beauftragte Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 18. Altersjahr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab wann rechtens zu bezahlen und es sei der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Bestritten sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bei der Beschwerdeführerin seien bereits in der Kindheit gesundheitliche Störungen aufgetreten, insbesondere hätten sich die emotional instabilen Anteile der Persönlichkeits- und Entwicklungsstörung vor dem 14. Altersjahr gezeigt. Es werde
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit aus fachärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin bei Beginn ihrer Erstausbildung am 4. August 2003 aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (unter Hinweis auf einen beigelegten Bericht von A.___ vom 21. Dezember 2005, recte: 2006). Das finde Bestätigung im Lehrabbruch aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensauffälligkeiten kurz nach deren Beginn. Die Erkrankung habe bereits vor der Aufnahme der Erstausbildung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvieren können. Der Arztbericht vom 14. Dezember 2004 beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und reflektiere den Beginn der Behandlung in der Klinik St. Pirminsberg. Bei der Beschwerdeführerin liege aber nachweislich eine Frühinvalidität vor. Die Entstehung des Rentenanspruchs liege bereits mehr als 24 Monate zurück und die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Sie habe deshalb Anspruch auf Verzugszinsen. A.___ von der FSP hatte im Schreiben vom 21. Dezember 2006 mitgeteilt, den vorliegenden Unterlagen und der Biographie der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie bereits im Jahr 2003 im Rahmen ihrer Ausbildung als Malerin deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Es seien dann verschiedenste Interventionen der Amtsvormundschaft nötig geworden, um das Lehrverhältnis aufrecht zu erhalten. Aus fachärztlicher Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung im Grunde unter den damaligen Bedingungen überfordert und arbeitsunfähig gewesen sei. Es müsse daher von einer Frühinvalidität ausgegangen werden. C. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Lehrverhältnisse der Beschwerdeführerin seien wegen Problemen mit dem Vorgesetzten bzw. wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem Arbeitgeber aufgelöst worden. Bis September 2004 sei sie somit im Stande gewesen, auf dem Beruf als Malerin zu arbeiten. Sie habe auch die Regelschule einschliesslich des 10. Schuljahrs absolviert. Eine Invalidität vor September 2004 sei nicht ausgewiesen. Der Bericht der FSP ändere daran nichts, da es sich dabei um eine medizinisch-theoretische Einschätzung handle, welche die tatsächliche schulische und berufliche Laufbahn nicht ausreichend berücksichtige und für die Belange der IV nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aussagekräftig sei. Im Übrigen sei eine längere Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nach September 2004 fraglich, denn sie verfüge über die notwendigen kognitiven und psychischen Ressourcen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das zeige sich auch darin, dass sie zurzeit erfolgreich eine Eingliederung im Fotobereich absolviere. Ihre Schwierigkeiten seien grösstenteils psycho-sozialer Natur und demnach IV-rechtlich unbeachtlich. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) wurde am 4. April 2007 von der Gerichtsleitung bewilligt. E. Mit Replik vom 6. Juni 2007 bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor, insbesondere dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Oktober 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem neunten Altersjahr unter Depressionen leide und seither in psychiatrischer Behandlung stehe. Dazu kämen als belastende Momente ein Tinnitus rechts seit dem 13. und eine eigentliche Hörschädigung seit dem 16. Lebensjahr. Zu den Problemen mit den Vorgesetzten sei es wegen der behinderungsbedingten Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe sich aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung nicht eingliedern können. Die Absolvierung einer Regelausbildung sei ihr gesundheitsbedingt gar nicht möglich gewesen; hierfür habe demnach keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dieser Umstand sei fachärztlich belegt, zeige sich aber auch darin, dass die Beschwerdeführerin die berufliche Eingliederung durch die IV habe in Anspruch nehmen müssen. Von fachärztlicher Seite (nämlich der Klinik St. Pirminsberg) sei auch eine enge Betreuung bei der beruflichen Integration gefordert worden. Wenn die Beschwerdegegnerin bemängle, die schulische und berufliche Laufbahn werde in den medizinischen Einschätzungen zuwenig berücksichtigt, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem neunten Lebensjahr permanent in psychiaterischer Behandlung befinde. Ihre Mutter habe sich wegen entsprechender Verhaltensauffälligkeiten und den sich daraus ergebenen Erziehungsproblemen regelmässig beraten lassen müssen. Die Platzierung in einer Jugendwohngruppe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Dezember 2000 bis Juli 2001, vgl. act. G 14.1) sei bereits auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bereits ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin beantragt, als diese 16-jährig gewesen sei. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten zu massiven Verhaltensauffälligkeiten geführt, die damals als "Erziehungs- und Beziehungsschwierigkeiten" zusammengefasst worden seien. Allenfalls seien weitere Abklärungen zur schulischen und beruflichen Laufbahn nachzuholen. F. Am 8. Juni 2007 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. G. G.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 hat sich die Gerichtsleitung bei Dr. C.___ nach den erhobenen Diagnosen und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erkundigt. Dr. C.___ hat am 4./6. Juni 2008 berichtet, er habe die Beschwerdeführerin am 25. September 2001 erstmals wegen des Verdachts auf eine Schlüsselbeinfraktur gesehen, im Januar 2002 dann wegen einer Gastroenteritis und im April 2002 wegen einer Sprunggelenksdistorsion rechts. Im Mai 2002 sei sie im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation bei familiärem Konflikt bei ihm gewesen und er habe sie den KJPD überwiesen. Die Beschwerdeführerin sei damals noch in die Schule gegangen, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinne bestanden habe. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt in der Stellungnahme vom 1. Juli 2008, einen Bericht der KJPD einzuholen, wo die Beschwerdeführerin über längere Zeit in Therapie gewesen sei. In der Zwischenzeit habe sich ferner die Situation insofern verändert, als die Weiterführung der Vorlehre aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei und ab 1. März 2007 wieder eine ganze Rente ausgerichtet werde. G.b Am 14. Juli 2008 hat die Gerichtsleitung die KJPD um Berichterstattung ersucht. Diese (Dr. med. F.___) haben mit Schreiben vom 18./19. August 2008 dargelegt, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin dreimal betreut worden. Erstmals vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. August 1995 bis 16. April 1996 wegen Schulschwierigkeiten bei POS mit Schwierigkeiten vor allem im sprachlichen Bereich und mit emotionaler Unreife. Diagnostiziert worden seien eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, eine abweichende Elternsituation und der Verlust einer liebevollen Beziehung. Eine zweite Behandlung sei am 17. Mai 2002 erfolgt (Krisenintervention). Im Anschluss daran habe die dritte Behandlung von Juli 2002 bis Juli 2003 stattgefunden. Beigelegt wurden eine Aktennotiz über die Krisenintervention und Berichte an Dr. C.___ vom 18. März 2003, an die Amtsvormundschaft vom 28. Mai 2003 und an Dr. med. G.___ vom 29. September 2003. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit könne nicht abschliessend Auskunft gegeben werden. Hierüber wäre eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 9. September 2008 festgehalten, bereits in den Jahren 1995 und 1996 sei eine hyperkinetische Störung diagnostiziert worden. Die immer wiederkehrenden familiären Belastungssituationen und Kriseninterventionen seien offensichtlich Ausdruck der gesundheitlichen Probleme. Aufgrund der Diagnosen liege auf der Hand, dass die psychoorganischen Beeinträchtigungen zu den sozialen Problemen geführt hätten. Der Abbruch der Erstausbildung sei nicht erstaunlich. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei im Schulalter noch nicht relevant gewesen. Die Ausbildungsfähigkeit sei aber ganz offensichtlich nicht vorhanden gewesen. Die KJPD hatten etwa in dem Bericht vom 29. September 2003 erklärt, es sei eine Krankschreibung der Beschwerdeführerin für einige wenige weitere Tage eventuell indiziert. Es werde versucht, den Lehrvertrag aufzulösen. Aus jugendpsychiatrischer Sicht scheine aktuell eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands anzustehen, wenn die Beschwerdeführerin sich gezwungen sehen sollte, die Lehrstelle weiterhin zu besuchen. Erwägungen: 1. 1.1 Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 10. November 2006 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. November 2005 (Taggeld ab 14. November 2005) eine ganze Rente zugesprochen. Strittig ist insbesondere der Anspruchsbeginn. Zum Streitgegenstand gehört angesichts des Rentenanspruchs notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen hat. 2. 2.1 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für in Ausbildung begriffene versicherte Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität nach Art. 26 IVV gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Nach jener Bestimmung wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Versicherten, die das 18. Altersjahr vollendet haben, steht daher ein Rentenanspruch zu, wenn und soweit sie invaliditätsbedingt in der Berufsausbildung behindert sind (vgl. ZAK 1982 S. 497). 2.3 Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Unter Arbeitsunfähigkeit im bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). 2.4 Der Versicherungsfall kann ausserdem frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats eintreten (ZAK 1984 S. 445; vgl. Rz 1030 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH): Die Rente wird gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 3. 3.1 Dem Bericht der Klinik St. Pirminsberg vom 14. Dezember 2004 lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit eine Teilleistungsstörung im sprachlichen Bereich (POS), seit der Adoleszenz eine rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen Anteilen sowie seit dem 16. Lebensjahr ein Tinnitus und eine Hörminderung vorlagen. Die Beschwerdeführerin sei als Auszubildende im Malerberuf seit dem 15. September 2004 voll arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass in diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, während zuvor keine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit vorgelegen habe. Nach Auffassung des RAD vom 10. Januar 2005 ist die Invalidität (ab diesem Zeitpunkt) ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin in der Lehre nicht mehr arbeitsfähig sei und die Bedingungen für eine angepasste Tätigkeit einem geschützten Rahmen entsprächen. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber beantragen, ihr sei bereits ab dem 18. Altersjahr eine ganze Rente zuzusprechen (somit nach dem oben Erwähnten ab dem 1. April 2004).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Dass der Krankheitsbeginn in der Adoleszenz liegt und die emotional instabilen Anteile der Persönlichkeitsentwicklungsstörung der Beschwerdeführerin vor dem 14. Altersjahr aufgetreten sind, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eintritts einer dadurch verursachten relevanten Einschränkung im Aufgabenbereich. 3.3 Bei den Akten liegt kein Attest einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem 15. September 2004. Indessen hat die Klinik St. Pirminsberg (A.___) die erhobenen Diagnosen als solche bezeichnet, die von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind. Daraus lässt sich schliessen, dass mit dem Auftreten der entsprechenden Leiden vor geraumer Zeit bereits eine - wenn auch im Ausmass nicht quantifizierte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden war. Aus dem Bericht geht denn auch des Weiteren hervor, dass die Auswirkungen der Persönlichkeitsentwicklungsstörung (Orientierungslosigkeit mit Affektlabilität und wechselnder Konzentration) bewirkt hätten, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen im ersten Ausbildungsjahr nicht habe entsprechen können. Gemäss der Beurteilung der KJPD vom 29. September 2003 schien damals aus jugendpsychiatrischer Sicht eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands anzustehen, falls die Beschwerdeführerin sich gezwungen sehen sollte, die (erste) Lehrstelle weiterhin zu besuchen. Unter diesen Umständen muss schon für die Zeit vor dem 15. September 2004 von einer Ausbildungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Hiergegen spricht nicht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich noch bis September 2004 in ihrer Ausbildung verblieben ist und der Arbeitgeber davon berichtete, die Beschwerdeführerin habe bis Februar 2004 mindestens durchschnittliche Leistungen erbracht. Die Schwierigkeiten zur Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses sind nach der Aktenlage dokumentiert, ebenso der Umstand, dass gesundheitliche Störungen dafür verantwortlich zu machen sind. Im Übrigen ist die Arbeitsfähigkeit in einer Weise eingeschränkt, dass dennoch eine ganztägige Arbeit möglich ist, allerdings lediglich eine solche, bei welcher die Beschwerdeführerin nur reduzierten Leistungsanforderungen ausgesetzt ist (act. 10-5/9). Dass die Klinik St. Pirminsberg eine Arbeitsunfähigkeit dennoch erst ab dem 15. September 2004 attestierte, mag sich damit erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin damals stationär in die Klinik aufgenommen wurde, und dass vorher kein Attest erstellt wurde anderseits damit, dass die Beschwerdeführerin noch in der Ausbildung stand (vgl. Schreiben von Dr. C.___ vom 4./6. Juni 2008). A.___ (für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte FSP) stellte sich wohl deshalb mit Schreiben vom 12. Juni 2006 sinngemäss auf den Standpunkt, bei der Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsbeginns auf den 15. September 2004 (durch die Beschwerdegegnerin) könne es sich nur um einen Irrtum handeln. 3.4 Von weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht können zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden, sodass es sich rechtfertigt, angesichts der gegebenen Aktenlage von einer Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihrem Aufgabenbereich der Ausbildung zu betätigen, auszugehen, die einen Rentenanspruch bereits im frühesten möglichen Zeitpunkt des Vollendens des 18. Altersjahrs, nämlich am 1. April 2004, entstehen lässt, und zwar einen solchen auf eine ganze Rente. 4. Die Beschwerdeführerin lässt die Zusprechung eines Verzugszinses beantragen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Die Verzugszinspflicht beginnt nach der Rechtsprechung zwei Jahre nach dem Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9). Die Voraussetzungen einer Zusprechung von Verzugszins sind vorliegend erfüllt. Der Satz für den Verzugszins beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSV 5 Prozent im Jahr. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2006 insofern zu schützen, als der Anspruch auf eine ganze Rente am 1. April 2004 beginnt. Ausserdem ist der Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. 5.2 Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. November 2006 im Sinne der Erwägungen insofern abgeändert, als der Anspruch auf eine ganze Rente am 1. April 2004 beginnt. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. April 2006 ein Verzugszins von 5 % zugesprochen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2008 Festsetzung des Rentenbeginns bei einer fachärztlich festgestellten Diagnose, bestehend aus einer Kombination von Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen Anteilen seit Adoleszenz und rezidivierender depressiver Störung im Zusammenhang mit dem Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, IV 2006/280).
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