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St.Gallen Versicherungsgericht 22.04.2008 IV 2006/257

April 22, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,909 words·~30 min·1

Summary

Art. 8 ATSG, Art. 5 IVG, Art. 28 IVG, Art. 27 IVV, Art. 27bis IVV. Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätig, im Aufgabenbereich tätig oder teilerwerbstätig und teils im Aufgabenbereich tätig im Hinblick auf die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung [Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode der Invaliditätsbemessung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2008, IV 2006/257). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2008.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/257 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 22.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2008 Art. 8 ATSG, Art. 5 IVG, Art. 28 IVG, Art. 27 IVV, Art. 27bis IVV. Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätig, im Aufgabenbereich tätig oder teilerwerbstätig und teils im Aufgabenbereich tätig im Hinblick auf die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung [Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode der Invaliditätsbemessung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2008, IV 2006/257). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2008. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 22. April 2008 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Eberle, Felsenstrasse 4, Postfach 3, 8808 Pfäffikon SZ, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente  Sachverhalt: A.    A.___ meldete sich am 29. Oktober 1996 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 11. April 1997, die Versicherte habe bei einem Autounfall am 10. Februar 1995 eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Tibiafraktur links, eine schwere Commotio cerebri, einen Mantelpnoe bei Rippenfrakturen und eine Axillarisparese links erlitten. Der Heilungsverlauf sei langwierig, die Versicherte immer noch vollständig arbeitsunfähig. Die Klinik Bellikon führte in einem Bericht vom 19. November 1997 gegenüber der SUVA aus, die Gehfähigkeit der Versicherten sei immer noch eingeschränkt, aber es sei mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Versicherte klage über starke, chronische, zervikogene Kopfschmerzen. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine mögliche leichte neuropsychologische Funktionsstörung aufgezeigt. Weder für die Kopfschmerzen noch für die Beschwerden in den Beinen sei ein eindeutiges morphologisches Substrat vorhanden. Die Versicherte sei nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Am 3. April 1999 berichtete die Klinik Bellikon der SUVA, die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte Störung multikausaler Genese und einen St. n. Hirnverletzung ergeben. Die Folgen seien eine Verlangsamung des Arbeitstempos, eine Erhöhung der Fehlerzahl und eine leichte Einschränkung bei der verbalen Informationsauffassung und bei der verbalen Speicherfähigkeit. Die SUVA ermittelte einen Invaliditätsgrad von 60%, indem sie eine maximal zumutbare Tagesarbeitszeit von 3,5 Std. einer üblichen Tagesarbeitszeit von 8,2 Std. gegenüberstellte. Die IV-Stelle nahm am 7. März 2000 eine Haushaltsabklärung vor. Dabei gab die Versicherte an, ohne den Gesundheitsschaden ginge sie zu 60% einer Erwerbstätigkeit nach. Die IV-Stelle ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 24,77%, bei einem Haushaltanteil von 40% als 9,9%. Für den erwerblichen Bereich ging die IV-Stelle von einer Einschränkung von 50%, bei einem Erwerbsanteil von 60% also von einer anteiligen Einschränkung von 30% aus. Das ergab einen Invaliditätsgrad von 40%. Am 6. Juli 2001 sprach die IV-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle der Versicherten für Februar 1996 bis Mai 1999 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und für die Zeit ab Juni 1999 eine Viertelsrente auf der Grundlage des Invaliditätsgrades von 40% zu. Die Versicherte erhob am 7. September 2001 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch nach Mai 1999 eine ganze Rente auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in seinem Urteil vom 28. November 2002 fest, mit der angefochtenen Verfügung habe die IV-Stelle konkludent die Möglichkeit einer Umschulung verneint. Diesbezüglich sei die angefochtene Verfügung korrekt. Bei der Bemessung der rentenspezifischen Invalidität habe die IV-Stelle zu Recht die sogenannte gemischte Methode angewendet. Auch die Aufteilung in einen Erwerbsanteil von 60% und einen Haushaltanteil von 40% sei korrekt gewesen. Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Erwerbstätigkeit als auch die verbliebene Leistungsfähigkeit im eigenen Haushalt seien aber unzureichend abgeklärt worden. Es hätte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung erfolgen müssen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden erneuten Haushaltabklärung an die IV-Stelle zurück. Es wies die IV-Stelle ausserdem an, den Zeitpunkt des Übergangs von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Grundlage des Rentenanspruchs auf den nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.   Die IV-Stelle beauftragte am 13. Juni 2003 die MEDAS Zentralschweiz mit einer interdisziplinären Abklärung. Die MEDAS berichtete in ihrem Gutachten vom 25. November 2004, die Versicherte leide an Residuen nach einem schweren Verkehrsunfall am 10. Februar 1995 mit Commotio cerebri, Oberschenkelfraktur rechts, Tibiaplateaufraktur links, Rippenfrakturen rechts und Axillarisparese links, nämlich an einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom bei kleiner paramedian rechtsseitig lokalisierter Diskushernie C 5/6 ohne Neurokompression, an einem schmerzhaften Residualzustand im Bereich des rechten Oberschenkels mit Hinken rechts bei St. n. Implantation eines OA-Universal-Femurmarknagels mit distaler Verriegelung am 10. Februar 1995, St. n. Frakturdistraktion und proximaler Verriegelung des Marknagels am 14. März 1995 und St. n. Marknagelentfernung, an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer residuellen Gonalgie bei St. n. Osteosynthese der Tibiaplateaufraktur am 17. Februar 1996 und St. n. Osteosynthesematerialentfernung, an einer multifaktoriell bedingter Belastbarkeitsminderung und leichten Funktionsstörungen (Konzentrationsstörungen) und an einer sekundären leichten depressiven Störung ohne somatische Symptome. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektronikmitarbeiterin sei die Versicherte zu 50% arbeitsfähig, wobei v.a. die rheumatologischen und weniger auch die neuropsychologischen und psychopathologischen Befunde limitierend seien. Im Haushalt sei aufgrund der erhobenen Befunde und in Würdigung der Tatsache, dass die Versicherte auf Fremdhilfe im Ausmass von 30% angewiesen sei, von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% auszugehen. Zur exakten Beurteilung sei aber eine erneute Haushaltabklärung notwendig, zumal sich die familiäre Situation seit der letzten Abklärung im Jahr 2000 geändert habe. Auch jede andere vergleichbare körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei einem Sitzanteil von 50% sei zu 50% zumutbar. Körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten in ausschliesslich stehender oder gehender Position sowie solche mit Gehen in unebenem Gelände oder mit Besteigen von Leitern oder mit Treppensteigen seien nicht mehr zumutbar. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit sei auf den 21. Oktober 2004 festzusetzen. C.   Die IV-Stelle Schwyz nahm am 27. April 2005 eine Haushaltabklärung vor. Sie berichtete, die Versicherte sei neben der Tätigkeit als Hausfrau auch noch im Betrieb ihres selbständigerwerbenden Ehemannes tätig, wofür sie einen Monatslohn von Fr. 800.- erhalte. Sie kümmere sich um die Rechnungen und um provisorische Offerten. Hin und wieder erledige sie Kundengespräche vor Ort. Sie arbeite an drei bis vier Wochentagen jeweils zwei bis drei Stunden. Die Hausarbeit verteile sie über den ganzen Tag. Vier bis sechs Stunden pro Woche helfe ihr eine Reinigungsangestellte. Diese erledige die anstrengenden Arbeiten. Das ältere Kind gehe in den Kindergarten, das jüngere ein- bis zweimal wöchentlich in den Kinderhort. Die Versicherte habe angegeben, sie wäre aktuell zu 100% erwerbstätig. Da die Versicherte aber zwei Kinder habe, sei weiterhin ein Erwerbsanteil von 60% gerechtfertigt. Bei der Haushaltführung (2%) bestehe keine Einschränkung. Dasselbe gelte für den Einkauf und weitere Besorgungen (7%). Die Grosseinkäufe und das Einkaufen schwerer Gegenstände seien nur mit Hilfe des Ehemannes möglich. Da der Ehemann auch helfen würde, wenn die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte gesund wäre, und da die Hilfe zur Schadenminderungspflicht gehöre, bestehe keine behinderungsbedingte Einschränkung. Bei der Ernährung (30%) sei die Versicherte verlangsamt. Der Ehemann müsse ein- bis zweimal wöchentlich abends und auch am Wochenende die Mahlzeiten fertig kochen. Die Bodenreinigung in der Küche werde von der Reinigungsangestellten erledigt. Die Einschränkung betrage 20%. Bei der Wohnungspflege (15%) bestehe eine Einschränkung von 40%, weil die Bodenpflege durch die Reinigungsangestellte vorgenommen werden müsse. Beim Fensterreinigen würden der Ehemann und die Schwiegermutter helfen. Hier betrage die Einschränkung 40%. Bei der Wäsche und der Kleiderpflege (15%) mache die Einschränkung 30% aus, denn die Reinigungsangestellte bügle, lege die Wäsche zusammen und versorge sie. Bei der Kinderbetreuung (30%) sei die Versicherte um 40% eingeschränkt, weil die Schwiegermutter einen Teil der Betreuung übernehmen müsse. Verschiedene Haushaltsarbeiten (1%) könnten ohne Einschränkung ausgeführt werden. Insgesamt betrage die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt 29%. Auch im erwerblichen Bereich resultiere eine Einbusse von 29%. Bei einem Valideneinkommen (Beschäftigungsgrad 60%) von Fr. 28'315.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 20'056.- (Arbeitsfähigkeitsgrad 50%, "Leidensabzug" 15%) ergebe sich nämlich eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 8259.-. D.   Dr. med. C.___ vom RAD Ostschweiz hielt dazu am 25. August 2006 fest, das Gutachten der MEDAS sei umfassend und kohärent, in sich widerspruchsfrei und medizinisch nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei medizinisch plausibel. Auch das Resultat der Haushaltsabklärung sei medizinisch nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit im Erwerb könne nicht bereits für die Zeit ab dem Ende des Wartejahres (Februar 1996) angenommen werden. Die Versicherte sei nämlich damals vom Hausarzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Erst Ende 1997 sei im Bericht der Klinik Bellikon eine Verbesserung beschrieben. Eindeutig belegt sei die Verbesserung erst ab dem im Gutachten der MEDAS festgesetzten Zeitpunkt (21. Oktober 2004). Für die Periode 10. Februar 1995 bis 31. Mai 1999 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen, für die Periode 1. Juni 1999 bis 20. Oktober 2004 sei auf die Beurteilung der SUVA abzustellen und von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 60% auszugehen und ab 21. Oktober 2004 sei ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% anzunehmen. Mit einem Vorbescheid vom 5. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde ihr für Februar 1996 bis August 1999 eine ganze Invalidenrente zusprechen. Für die Zeit danach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, weil der Invaliditätsgrad unter 40%, nämlich bei 30% liege. Am 25. Oktober 2006 erging die entsprechende Verfügung. Sie hatte - auszugsweise - folgenden Wortlaut: "Laut Beschluss unserer IV-Stelle vom 18.10.2006 hat Frau A.___ ab 1.2.1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Per 1. Juni 1999 ergibt die Bemessung eine Reduktion des Invaliditätsgrades auf unter 40%. Laut Artikel 28 IVG entfällt der Anspruch auf die Invalidenrente. Laut Art. 88 IVV wird die laufende Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie wird demzufolge die Zahlungen der laufenden IV-Viertelsrente per 30.11.2006 einstellen. Eine Verfügung für die Zeit vom 1.2.1996 bis 31.8.1999 erhalten Sie sobald das Verrechnungsverfahren abgeschlossen ist". Am 19. Dezember 2006 erging die Verfügung, mit welcher die IV- Stelle der Versicherten für die Periode 1. Februar 1996 bis 31. August 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach. Diese Verfügung enthielt den Vermerk, sie ersetze die Verfügung vom 6. Juli 2001. E.   Die Versicherte erhob am 24. November 2006 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2006 mit dem Begehren, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass über den 1. Juni 1999 hinaus ein Rentenanspruch bestehe. Zur Begründung führte sie aus, sie sei einverstanden mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die MEDAS, aber sie verlange die Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs. Sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. September 2005 angegeben, dass sie ohne Behinderung zu 100% ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die Abklärungsperson der IV-Stelle habe dies zur Kenntnis genommen, ohne weiter darauf einzugehen oder die Frage mit ihr zu diskutieren. So habe die Abklärungsperson beispielsweise keine Fragen nach der Kinderbetreuung im Falle einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gestellt. Die Betreuung könnte sehr gut gewährleistet werden. Bei der letzten Haushaltabklärung im Jahr 2000 sei das erste Kind neun Monate alt gewesen und trotzdem habe sie, die Versicherte, bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damals angegeben, sie würde im Gesundheitsfall zu 60% arbeiten. Bereits damals habe sie stark betont, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sie ausserordentlich wichtig sei. Die Grosseltern der Kinder wohnten ganz in der Nähe und übernähmen in jedem Fall einen hohen Anteil an der Betreuung der Kinder. Die Kinder seien im übrigen sehr selbständig. Die familiäre und berufliche Situation sei ganz verschieden von derjenigen im Jahr 2000. Ihr Ehemann habe damals einen Einmannbetrieb geführt: Heute habe er sechzehn Mitarbeiter, so dass für sie mehr als genug Arbeit vorhanden wäre. Im Betrieb ihres Ehemannes wäre sie in Bezug auf die Arbeitszeiten sehr flexibel (abends, samstags), so dass sie gleichzeitig die Kinder betreuen könnte. Objektiv wäre eine ganztägige Erwerbstätigkeit also durchaus zumutbar. Wäre sie gesund, würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich arbeiten. Im übrigen habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung eine massive Diskriminierung der Frauen zur Folge. Bei der Haushaltabklärung seien verschiedene Gewichtungen zu korrigieren. Beim Einkauf und den weiteren Besorgungen sei von einer Gewichtung von 10% und einer Einschränkung von 50% auszugehen, da regelmässig schwere Taschen und andere Gegenstände zu tragen seien. Bei der Ernährung sei zuwenig beachtet worden, dass sie bei allen schwereren Arbeiten sehr stark eingeschränkt sei und dass solche Arbeiten einen erheblichen Anteil der Küchenarbeit ausmachten. Die Schadenminderungspflicht in der Form der Mitarbeit des Ehemannes sei fragwürdig. Die Einschränkung betrage in diesem Bereich mindestens 40%. Bei der Wohnungspflege sei sie am meisten eingeschränkt (mindestens 65%). Insgesamt betrage die Einschränkung im Haushalt wenigstens 40%. Validen- und Invalideneinkommen seien anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein "Leidensabzug" von 20% zu berücksichtigen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultiere so in Invaliditätsgrad von 60%. F.    Die IV-Stelle beantragte am 12. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass der Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht nach dem Zumutbarkeitskriterium geprüft werden dürfe, weil damit unzulässigerweise Gesichtspunkte der Validen- und der Invalidenkarriere vermischt würden. Nur bei der Invalidenkarriere sei die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Der Anteil der Frauen, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei deutlich tiefer, als die Versicherte annehme. Im Urteil vom 28. November 2002 sei für den Zeitpunkt bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2001 verbindlich ein Erwerbsgrad von 60% festgelegt worden. Es gebe keinen Grund, heute etwas daran zu ändern, zumal die Versicherte am 20. Mai 2002 ein zweites Kind zur Welt gebracht habe. Bei zwei Kindern im Alter von vier und sieben Jahren sei eine Erwerbsquote von 60% sogar wohlwollend. Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens sei nur ein "Leidensabzug" von 10% gerechtfertigt. Gestützt auf Tabellenlöhne resultiere ein Invaliditätsgrad von 25%, bei einem Erwerbsanteil von 60% also ein Invaliditätsgrad von 15%. In bezug auf die Einschränkung im Haushalt sei von einer grossen Schadenminderungspflicht auszugehen. Deshalb bestehe beim Einkaufen keine Einschränkung. Beim Kochen könnte die Versicherte schwere Pfannen durch leichtere ersetzen, so dass keine Einschränkung mehr bestehen würde. Bei der Wohnungsreinigung könnte die Versicherte etappenweise vorgehen und zudem sei die Mithilfe des Ehemannes gefordert. Der Invaliditätsgrad im Haushalt betrage 11,6%, der Gesamtinvaliditätsgrad also 27%. Die Rente sei deshalb zu Recht auf Ende August 1999 eingestellt worden, wobei eine Rückforderung der bis Ende November 2006 ausgerichteten Viertelsrente gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV nicht möglich gewesen sei. Erwägungen: 1.    1.1  Die Verfügung vom 6. Juli 2001, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Februar 1996 eine ganze und ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente hatte zusprechen wollen, ist mit dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28. November 2002 aufgehoben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Rentengesuch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Damit hat verfahrensmässig wieder dieselbe Situation bestanden wie vor dem Erlass der aufgehobenen Verfügung vom 6. Juli 2001, d.h. das an das Urteil vom 28. November 2002 anschliessende Verwaltungsverfahren hat wieder die erstmalige Behandlung des Rentengesuches zum Gegenstand gehabt. Das bedeutet, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2006 eigentlich eine erstmalige Rentenzusprache sein müsste. Nun verweist die angefochtene Verfügung vom 25. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2006 aber auf Art. 88 IVV und ordnet die Aufhebung einer laufenden Viertelsrente an. Das lässt sich nur dadurch erklären, dass die Beschwerdegegnerin nach der Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2001 irrtümlicherweise die Viertelsrente weiter ausbezahlt hat, obwohl jede Verfügungsgrundlage dafür gefehlt hat. Die Auszahlung der Viertelsrente hätte nach dem Urteil vom 28. November 2002 sofort gestoppt werden müssen. Dazu wäre keine sich auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützende Einstellungsverfügung notwendig gewesen. Soweit die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2006 die Auszahlung der Viertelsrente revisionsweise beenden soll, ist sie rechtswidrig, denn eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt zwingend die Existenz einer Rentenverfügung voraus, die für die Zukunft entsprechend der nachträglichen Sachverhaltsveränderung korrigiert werden muss. Da die Rentenverfügung vom 6. Juli 2001 ersatzlos aufgehoben worden ist, kann sie natürlich nicht für die Zukunft korrigiert werden. Hätte die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2006 also tatsächlich nur die revisionsweise Einstellung der irrtümlicherweise ohne Verfügungsgrundlage ausbezahlten Viertelsrente zum Gegenstand, wäre sie ohne weiteres als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben. Interpretiert man die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2006 aber nach ihrem eigentlichen Sinn und Zweck, so ist sie keine Revisionsverfügung, sondern die rückwirkende Zusprache einer zeitlich begrenzten Rente, genauer die rückwirkende Zusprache einer abgestuften Rente. Es handelt sich also doch um eine erstmalige Verfügung über das Rentengesuch der Beschwerdeführung, zu deren Erlass (nach der Durchführung der notwendigen zusätzlichen Sachverhaltsabklärung) das Gericht die Sache im Urteil vom 28. November 2002 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet also die erstmalige Rentenzusprache. 1.2  Die rückwirkende Zusprache einer zeitlich beschränkten ganzen Rente, die verfahrensrechtlich der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften Rente entspricht, ist unzulässigerweise (vgl. BGE 131 V 164 ff. Erw. 2.3) auf zwei "Verfügungen" aufgeteilt worden, die zudem nicht gleichzeitig, sondern mit grossem zeitlichem Abstand zugestellt worden sind. Der Grund dafür war die Verrechnungsproblematik, der allerdings ohne weiteres auch durch eine Rentenzusprache verbunden mit einem vorsorglichen Auszahlungsstopp hätte Rechnung getragen werden können. Die Zusprache einer ganze Rente für die Periode 1. Juli 1996 bis 31. August 1999 und die damit zwingend verbundene Abweisung des Rentengesuchs für die Zeit ab 1. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 1999 bilden also Gegenstand einer Verfügung, die aus dem Teil vom 25. Oktober 2006 und aus dem Teil vom 19. Februar 1999 besteht. Keiner dieser beiden Verfügungsteile ist für sich allein rechtskraftfähig. Nur zusammen bilden sie die Rentenverfügung. Deshalb hätte die Beschwerdeführerin also erst nach der Zustellung des zweiten Verfügungsteils, d.h. nach dem 19. Dezember 2006 Beschwerde erheben können, denn der Verfügungsteil vom 25. Oktober 2006 war ja für sich allein nicht rechtskraftfähig und damit auch nicht anfechtbar. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber durch die unzulässige Aufteilung der rückwirkenden Rentenzusprache bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erweckt, die Abweisung des Rentengesuches für die Zeit ab 1. September 1999 sei bereits mit dem Verfügungsteil vom 25. Oktober 2006 abschliessend geregelt gewesen. Unter diesen Umständen darf das Vertrauen der Beschwerdeführerin darin, nur den Verfügungsteil vom 25. Oktober 2006 anfechten zu müssen und den Verfügungsteil vom 19. Dezember 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen zu können, nicht enttäuscht werden. Auf die Beschwerde vom 24. November 2006 gegen die Rentenverfügung vom 25. Oktober/ 19. Dezember 2006 ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 2.    2.1  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV ist nur der bis bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält es trotz des Bundesgerichtsurteils vom 6. August 2007 (I 126/07) für richtig, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit eine versicherte Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175). Im vorliegenden Fall kann die Frage, welche der beiden Gesetzesauslegungen die richtige sei, allerdings offen bleiben, denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, führen beide Varianten zum selben Ergebnis.   2.2    2.2.1 Bei objektiver Betrachtung wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Betreuung der beiden Kinder wäre nämlich sichergestellt, denn wie die Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt hat, sind die Grosseltern der Kinder bereit, einen erheblichen Teil der Betreuungsleistung zu erbringen. Zudem würde die Beschwerdeführerin entgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten, so dass sie ihre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitszeiten entsprechend dem familiären Bedarf (abends, samstags, während des Kindergarten- oder Kinderhortaufenthalts der Kinder) festlegen könnte. Die Besorgung des Haushalts wäre - unter Mithilfe des Ehemannes - während jenen Zeiten möglich, an denen die Kinder zu Hause wären, denn aufgrund ihres Alters bedürfen die Kinder keiner dauernden Beaufsichtigung mehr. Bei einer Anwendung der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertretenen Gesetzesauslegung wäre der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin also ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Entsprechend der vom Bundesgericht als richtig erachteten Gesetzesauslegung ist zu prüfen, wie die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im hypothetischen "Gesundheitsfall" wären. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. April 2005 nur gefragt worden, in welchem Ausmass sie ohne Behinderung aktuell erwerbstätig wäre. Sie hat geantwortet, sie ginge vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Im Beschwerdeverfahren hat sie unwidersprochen ausgeführt, es sei ihr nur diese eine Frage gestellt worden. Die Abklärungsperson hat also nicht versucht, eine Begründung für diese Antwort zu erhalten, um so deren Plausibilität prüfen zu können. Sie hat die Antwort der Beschwerdeführerin ohne weiteres als nicht plausibel qualifiziert. Dabei hat sie auf die Antwort der Beschwerdeführerin auf dieselbe Frage anlässlich der Haushaltabklärung im März 2000 (Erwerbsanteil im hypothetischen "Gesundheitsfall" 60%) abgestellt und angenommen, seither sei keine erhebliche Veränderung eingetreten, zumal die Beschwerdeführerin nun zwei Kinder habe. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts verletzt. Sie hätte sorgfältig prüfen müssen, ob sich zwischen 2000 und 2005 eine Veränderung ergeben habe, welche die Antwort auf die anlässlich der zweiten Haushaltabklärung gestellten Frage nach dem Erwerbsanteil im hypothetischen "Gesundheitsfall" (vollzeitlicher Erwerb) als plausibel erscheinen lassen bzw. widerlegen würde. Dies hätte eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin und eine Erhebung der relevanten Umstände (Betreuungsbedarf der Kinder und Möglichkeiten, diesen Bedarf durch andere Personen zu decken, Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin, Bereitschaft des Ehemannes, einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen usw.) erfordert. Beruht eine Verfügung auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig erhobenen Sachverhalts, so ist sie als rechtswidrig zu qualifizieren und deshalb aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist oder ob das Beschwerdeverfahren eine Klärung des Sachverhalts ergeben hat, so dass das Gericht in der Sache selbst entscheiden kann. 2.2.3 Zur Diskussion steht ein hypothetischer Sachverhalt, der nicht mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Verschiedene Hypothesen müssen gegeneinander abgewogen werden. Ausschlaggebend ist dabei, welche dieser Hypothesen die plausibelste ist. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens jene Argumente nachgeliefert, die sie bei der Haushaltabklärung hätte vorbringen können, wenn sie korrekt befragt worden wäre. Sie hat sich auch zu ihren für die Frage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit relevanten Lebensumständen geäussert. Diese Angaben sind als glaubwürdig zu qualifizieren, so dass es möglich ist, abschliessend zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Sachverhaltsbehauptung (vollzeitliche Erwerbstätigkeit) oder diejenige der Beschwerdegegnerin (Erwerbsanteil 60%) die plausiblere ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" wegen ihrer beiden Kinder nach wie vor nur zu 60% einer Erwerbstätigkeit nachginge, dass sich also seit der ersten Haushaltabklärung im Jahr 2000 keine relevante Veränderung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die Kinder seien nicht mehr auf eine intensive Betreuung durch sie selbst angewiesen. Es wäre also nicht mehr notwendig, nur teilerwerbstätig zu sein, um dem persönlichen Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Die Betreuungsaufgabe könnte zu einem erheblichen Teil durch die Grosseltern übernommen werden. Zudem wäre es möglich, die Erwerbstätigkeit in bezug auf die Arbeitszeiten so zu gestalten, dass die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht leiden würde. Im eigenen Geschäfts des Ehemannes hätte sie die Möglichkeit, einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei sie auch abends oder samstags arbeiten könnte. Damit ist die nicht weiter begründete Auffassung der Beschwerdegegnerin, die beiden Kinder erlaubten der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit, die mehr als 60% ausmache, als deutlich weniger plausibel zu werten als die Aussage der Beschwerdeführerin, sie ginge im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach, denn der Erwerb sei ihr sehr wichtig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.4 Damit ist von einer Veränderung der Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall" auszugehen, denn im Jahr 2000 war es wegen des damals erst wenige Monate alten ersten Kindes plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Behinderung nur zu 60% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Daran dürfte sich auch bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2002 nichts geändert haben. Anschliessend wäre die Beschwerdeführerin durch die Betreuung zweier kleiner Kinder an der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Dies zwingt zur Annahme, dass die Belastung durch die persönliche Betreuung eines bzw. zweier Kleinkinder erst im Jahr 2005 so vermindert hat, dass neu eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100% im "Gesundheitsfall" möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt es, den Eintritt der relevanten Entwicklung des hypothetischen Sachverhalts auf das Datum der zweiten Haushaltabklärung (27. April 2005) zu legen. Das bedeutet, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bis April 2005 unter Verwendung der sogenannten gemischten Methode und danach mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 2.3    2.3.1 Nach dem Ablauf des Wartejahres, also ab 1. Februar 1996 war die Beschwerdeführerin sowohl in einer Erwerbstätigkeit als auch bei der Besorgung des eigenen Haushalts zu 100% arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die Zeit ab 1. Februar 1996 einen Invaliditätsgrad von 100% angenommen, ohne sich zur Bemessungsmethode zu äussern. Da die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind im Juli 1999 geboren hat, bis dahin also ohne die Behinderung in der Lage gewesen wäre, zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann u.a. aufgrund des bis zum Unfall bestehenden Erwerbsgrades von 100% und des überzeugenden Aussage der Beschwerdeführerin, erwerbstätig sein zu wollen, für den hypothetischen "Gesundheitsfall" zwischen Februar 1996 und Juli 1999 von einer Erwerbsquote von 100% ausgegangen werden. Solange die vollständige Arbeitsunfähigkeit angedauert hat, besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der letzte Arztbericht, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, datiert vom 17. April 1998 und ist von Dr. med. D.___ erstellt worden. Am 6. Juli 1998 hat die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie hat zwei bis vier Stunden täglich gearbeitet. Für die Zeit bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit kann noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Danach hat die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit aber auf jeden Fall weniger als 100% betragen. Ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen für diese Zeit fehlen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass des ihr Zumutbaren gearbeitet hat. Die geleisteten Arbeitsstunden können deshalb dem Arbeitsfähigkeitsgrad gleichgesetzt werden. Bei einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von drei Stunden und einem Stundenlohn von Fr. 19.- resultiert bei 220 Arbeitstagen pro Jahr ein zumutbares Invalideneinkommen von ca. Fr. 12'540.-. Stellt man diesen Betrag dem Durchschnittslohn der Hilfsarbeiterinnen gemäss der Lohnstrukturerhebung 1998 (aufgewertet auf 41,8 Wochenarbeitsstunden) von ca. Fr. 44'000.- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70%. Demnach ist bis Juli 1999, also bis zur Geburt des ersten Kindes, in Anwendung des reinen Einkommensvergleiches von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von mindestens 70% auszugehen. In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht also zumindest bis 31. Oktober 1999 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.3.2 Mit der Geburt des ersten Kindes ist entsprechend den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Haushaltabklärung anfangs März 2000 von einer Erwerbsquote von 60% auszugehen. Die Anwendung der sogenannten gemischten Methode der Invaliditätsbemessung würde aber die Kenntnis sowohl der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt als auch die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit voraussetzen. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach der Geburt des ersten Kindes im Juli 1999 ist nicht bekannt, d.h. es steht nicht fest, bis wann ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 3,5 Arbeitsstunden pro Tag (vgl. die ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 21. Juni 1999) angehalten hat. Trotz der klaren Anweisung im Rückweisungsurteil vom 28. November 2002 fehlt nach wie vor eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf den Haushalt für die Zeit ab Juli 1999. Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad lässt sich also nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln. Soweit die angefochtene Verfügung den Rentenanspruch ab 1. November 1999 regelt, ist sie deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerb und im Haushalt zwischen 1. Juli 1999 und 30. April 2005 (Dauer der Anwendbarkeit der sogenannten gemischten Methode der Invaliditätsbemessung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anhand der wohl sehr detaillierten Krankengeschichte der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin sollte dies ohne weiteres möglich sein. Bei der Ermittlung der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt wird die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass entgegen der höchstrichterlichen Praxis keine Schadenminderungspflicht der Ehemannes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (vgl. Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 143 f.). 2.3.3 Ab Mai 2005 ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin durch einen reinen Einkommensvergleich zu ermitteln. Diesem Einkommensvergleich ist ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% zugrunde zu legen. Das Validen- und das Invalideneinkommen können nicht anhand eines (hypothetischen oder realen) Verdienstes der Beschwerdeführerin im Unternehmen des Ehemannes ermittelt werden, da keine Gewähr für eine objektiv gerechtfertigte Entlöhnung bestehen würde. Der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit und ohne Behinderung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt trägt der statistische Durchschnittslohn weit objektiver Rechnung. Abzustellen ist auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Sie ist bis zum Unfall als Hilfsarbeiterin tätig gewesen. Als gesunde Hilfsarbeiterin könnte sie in allen Branchen eingesetzt werden. Massgebend ist deshalb der entsprechende Zentralwert. Er beträgt gemäss der Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Std. Fr. 46'716.-. Da der schweizerische Durchschnitt im Jahr 2004 41,6 Wochenarbeitsstunden betragen hat, ist das Einkommen praxisgemäss entsprechend zu erhöhen. Es beträgt Fr. 48'585.-. Dieses Einkommen definiert nicht nur das Valideneinkommen, sondern es ist auch das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% könnte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte dieses Einkommens verdienen. Körperlich leichte, wechselbelastende, zu mindestens 50% sitzend auszuübende Hilfsarbeiten werden nämlich nicht schlechter entlöhnt als körperlich belastende Hilfsarbeiten. Sie werden auch in allen Branchen nachgefragt. Zuverlässiges, sorgfältiges, konzentriertes Arbeiten rechtfertigt in der Regel sogar einen höheren Lohn als eine körperlich belastende Hilfsarbeit. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50% werden weibliche Hilfskräfte im Vergleich zu Vollzeitangestellten überproportional

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entlöhnt. Der Vorteil beträgt ca. 5% (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle T6* S. 25). Nun weist die Beschwerdeführerin aber gegenüber gesunden Konkurrentinnen auf dem Markt für teilzeitlich zu 50% auszuübende, leichte, wechselbelastende, hauptsächlich sitzende Hilfsarbeiten Nachteile auf, die einen ökonomisch denkenden, fiktiven Arbeitgeber veranlassen müssten, die gesunde Konkurrentin anzustellen. Neben dem erhöhten Risiko von Krankheitsabsenzen bestehen diese Nachteile insbesondere in der erschwerten Einsetzbarkeit einer Hilfsarbeiterin, die in ihrer Konzentrationsfähigkeit und in ihrer Belastbarkeit vermindert ist. Diese Konkurrenznachteile können von der Beschwerdeführerin nur dadurch kompensiert werden, dass sie ihre Arbeitskraft dem ökonomisch denkenden, fiktiven Arbeitgeber zu einem tieferen Lohn als die Konkurrentinnen anbietet. Angesichts des Ausmasses der Nachteile rechtfertigt sich trotz des "Teilzeitvorteils" von 5% ein zusätzlicher Abzug von 10% (in der Verwaltungsarbeit fälschlicherweise als "Leidensabzug" bezeichnet). Das zumutbare Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 21'863.-. Die Erwerbseinbusse von Fr. 26'722.- entspricht einem Invaliditätsgrad von 55%. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab wann dieser besteht, hängt davon ab, ob für die Zeit bis April 2005 ein Rentenanspruch besteht, der höher oder tiefer ist. Ist dies der Fall hat die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 88a IVV erst ab 1. August 2005 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Hat sie bis 30. April 2005 keinen Anspruch auf eine Rente, entsteht der Anspruch auf die halbe Rente bereits am 1. Mai 2005. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb im Rahmen ihrer weiteren Abklärung des Invaliditätsgrades auch zu prüfen haben, ob für Mai bis Juli 2005 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Fest steht der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erst mit Wirkung ab 1. August 2005. 3.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober/19. Dezember 2006 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 1999 eine ganze und für die Zeit ab 1. August 2005 eine halbe Rente zuzusprechen. Für die dazwischen liegende Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Juli 2005 ist die Sache zur weiteren Abklärung des rentenrelevanten Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Rentenbegehren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensausgang ist in bezug auf die Kosten von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen. Diese bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese betragen zwischen Fr. 200.- und Fr. 1000.-. Sie bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober/19. Dezember 2006 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Periode 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 1999 eine ganze und für die Zeit ab 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen; die Sache wird zur Ermittlung und Auszahlung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Für die Periode 1. November 1999 bis 31. Juli 2005 wird die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung über das Rentengesuch im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-. 4.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 5.  Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2008 Art. 8 ATSG, Art. 5 IVG, Art. 28 IVG, Art. 27 IVV, Art. 27bis IVV. Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätig, im Aufgabenbereich tätig oder teilerwerbstätig und teils im Aufgabenbereich tätig im Hinblick auf die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung [Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode der Invaliditätsbemessung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2008, IV 2006/257). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2008.

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