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St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2007 IV 2006/25

January 22, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,750 words·~9 min·8

Summary

Art. 8 ATSG / Art. 28 Abs. 2ter IVG: Rentenanspruch, gemischte Methode, Haushaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007, IV 2006/25).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 22.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2007 Art. 8 ATSG / Art. 28 Abs. 2ter IVG: Rentenanspruch, gemischte Methode, Haushaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007, IV 2006/25). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Karlheinz Vaishar Entscheid vom 22. Januar 2007 In Sachen O.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Die 1970 geborene O.___ gelangte mit Anmeldung vom Juni 2004 an die Invalidenversicherung und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit bzw. Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (IV-act. 1). Als Behinderung gab sie an, am 21. Juli 2003 an einem Bandscheibenvorfall operiert worden zu sein. Dr. med. X.___, W.___ erklärte mit Arztbericht vom 8. Juli 2004, bei der Versicherten bestehe ab 10. Juli 2003 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 11). Es würden chronisch rezidivierende Lumboischialgien, ein Status nach operativ sanierter Diskushernie im Juli 2003 und eine psychosoziale Belastungssituation vorliegen (Erkrankung des Ehegatten an einem Hirntumor im Juli 2003, zweite Geburt im Mai 2003). Im Bericht vom 23. September 2004 (IV-act. 14) hielt Prof. Y.___ vom Spital S.___ fest, die bisherige Tätigkeit am Schalter sei der Versicherten nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei sicherlich im Rahmen von 50% zuzumuten. In einer internen Notiz vom 23. Dezember 2004 (IV-act. 18) wird festgehalten, dass die Versicherte aus familiären Gründen ab 1. Januar 2001 nur noch im Rahmen eines Pensums von 20% bei der P.___ tätig war (vgl. Ziff. 9 und 10 im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Juli 2004, IV-act. 12). In einer adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte gemäss Beurteilung durch den RAD zu 50% arbeitsfähig. Unter diesen Umständen liege bei der Anwendung der Mischmethodenrechnung (80/20) im erwerblichen Teil keine Arbeitsunfähigkeit vor, sodass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen sei. Die Versicherte sei Mutter von zwei Kleinkindern. Sie könnte deshalb auch im gesunden Zustand wohl kaum ein höheres ausserhäusliches Pensum bewältigen als die bisherigen 20%. Im Vordergrund stünden die Einschränkungen als Hausfrau und Mutter. Eine Vorortabklärung sei indiziert. B.- Am 31. Mai 2005 fand eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle statt. Dem Bericht vom 6. September 2005 (IV-act. 25) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in der Haushaltführung eine Behinderung im Ausmass von 20,08% bestehe. Die Versicherte habe angegeben, dass sie ohne Behinderung zu 20% erwerbstätig wäre. Trotz der Operation würden nach wie vor Rückenbeschwerden bestehen. Längeres Sitzen und Stehen seien nicht mehr möglich. Zum Abklärungsbericht hat die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 Stellung genommen (IV-act. 24). In Kenntnis der erhobenen Einwände, insbesondere der von der Versicherten behaupteten Erwerbstätigkeit von 60% im Gesundheitsfall, hielt der Berichterstatter an seinen Ausführungen fest. Gesamthaft wurde ein IV-Grad von 16% ermittelt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gestützt auf eine interne Berechnung (IV-act. 26) und eine Stellungnahme durch den RAD (IV-act. 27) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2005, bei einem Invaliditätsgrad von 16% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine gegen diese Verfügung von der J.___ namens und im Auftrag der Versicherten am 23. Dezember 2005 erhobene Einsprache (IV-act. 41) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 (IV-act. 44) ab. D.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 7. Februar 2006 (act. G 1) mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein ärztliches Gutachten und ein neuer Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen, unter Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie würde, entgegen den Angaben im Abklärungsbericht, im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig sein. Das der Entscheidung zu Grunde gelegte Arztzeugnis von Dr. Z.___ sei nicht mehr aktuell. Die Hausärztin Dr. X.___ bescheinige ihr einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 60% (act. G 1.2), weshalb nur von einer Arbeitsfähigkeit von 40% ausgegangen werden dürfe. Die Einschränkung im Erwerbsbereich sei von der Beschwerdegegnerin ebenfalls falsch berechnet worden, denn sie habe das 20%-Valideneinkommen mit einem 50%-igen Invalideneinkommen verglichen. Zudem sei der Leidensabzug von 10% viel zu tief. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin kritische Anmerkungen zum Abklärungsbericht Haushalt, die, sofern erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen gewürdigt werden. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens wird damit begründet, dass der Arztbericht vom 23. September 2004 nicht mehr aktuell sei und der neuesten Beurteilung durch die Hausärztin widerspreche. Ausserdem habe Dr. Z.___ schon recht früh ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt gehalten (vgl. Ziff. C 6 des Berichts vom 23. September 2004; [IV-act. 14]). E.- Mit Zuschrift vom 10./13. Februar 2006 (act. G 3) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Die Beschwerdeführerin bemängelt zur Hauptsache die Ergebnisse im Abklärungsbericht an Ort und Stelle (IV-act. 25) und insbesondere die Bewertungen in den einzelnen Positionen. So hält sie fest (vgl. IV-act. 24), dass sie heute noch zu 60% erwerbstätig sein würde, da Kinderbetreuung durch die Schwiegermutter, Eltern und Kinderkrippe gewährleistet sei. Im Einzelnen macht sie geltend, wegen der starken Kopf- und Rückenschmerzen sei die Führung des Haushalts und die Kinderbetreuung noch mit grossen Einschränkungen möglich. Das Zubereiten der Mahlzeiten, vor allem das Rüsten der Zutaten, bereite ihr grosse Mühe. Auch das anschliessende Reinigen der Küche brauche einen erhöhten Zeitaufwand. An den Wochenenden koche der Ehemann. Spezielle Zubereitungen seien nicht nur aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da diese mit Schmerzen verbunden seien. Die Einschränkung in der Ernährung betrage daher mindestens 30% (nicht 10%). Die Wohnungspflege sei mit einer Einschränkung von 60% verbunden, der Einkauf und weitere Besorgungen mit 40%. Dasselbe betreffe Wäsche und Kleiderpflege (30%) und die Betreuung der Kinder (60%). Eine Mitwirkung im Haushalt sei weder der Schwiegermutter noch den Eltern zumutbar (act. G 1). Wegen der starken Schmerzen sei sie ganz allgemein weniger belastbar. Ganz Alltägliches, wie zum Beispiel die Begleitung der Kinder bei der Körperhygiene, falle ihr ausserordentlich schwer. b) Im Grundsätzlichen ist dazu zu bemerken, dass die Abklärungen an Ort und Stelle von geschulten und erfahrenen Mitarbeitern der IV-Kommission durchgeführt werden, welche ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen und sich an erarbeitete Richtlinien halten (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. März 2005 i/S E.G.-N. [I 687/04]). Deshalb stellen die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2004 i/S A.W.-H. [I 155/04]). Die einzelnen Gewichtungen der Haushalttätigkeiten (vgl. Ziff. 6 des Abklärungsberichts [IV-act. 25]) beruhen auf durchschnittlichen, sorgfältig erhobenen Erfahrungswerten (vgl. Rz 3095 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt sowohl als gesetzes- als auch verordnungskonform bezeichnet worden sind (BGE 130 V 97 Erw.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1). Der Wert in der Bandbreite der in dieser Randziffer genannten häuslichen Tätigkeiten ist vom geschulten Mitarbeiter der IV-Stelle nach den Angaben der befragten Person zu schätzen, wobei ihm dabei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach wird die Behinderung in den einzelnen Tätigkeiten nach Angaben der versicherten Person festgelegt und so ein IV-Grad in den Haushaltstätigkeiten ermittelt. Folglich ist ein auf diese Art errechneter Invaliditätsgrad immer auch von subjektiven Angaben und Einschätzungen der befragten Person durchzogen, wobei nach langjährigen gesundheitlichen Störungen erfahrungsgemäss ohnehin anzunehmen ist, dass eine versicherte Person bei der Befragung anlässlich der Abklärung im Haushalt Mühe hat, sich ihre hypothetischen Verhältnisse vorzustellen und realistisch einzuschätzen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2001 i/S E.K. [IV 1999/83]). Dies muss indes nicht in jedem Fall zutreffen. Es gehört deshalb auch zu den Aufgaben des Berichterstatters, nach bestem Wissen die Angaben einer versicherten Person objektiv zu bewerten und in die Beurteilung einfliessen zu lassen (vgl. Abklärungsbericht, IV-act. 25 S. 1). Nach der Aktenlage erscheinen die erhobenen Einschränkungen nicht als unplausibel. Die Abklärungsperson hat die verbliebene Leistungsfähigkeit in den verschiedenen Haushaltungsbereichen sehr wohl in Kenntnis der gravierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin eruiert. Hauptgesichtspunkt war dabei sicher, dass die verschiedenen Aufgaben des Tagewerks nicht liegen bleiben, sondern - wenn auch unter Verlangsamung und unter Leidensdruck - im Grossen und Ganzen von der Beschwerdeführerin selber erledigt werden können. c) Wenn man die verschiedenen Korrekturvorschläge der Beschwerdeführerin für ausgewiesen halten könnte, so ergäbe sich rechnerisch zwar statt einer reinen Haushaltarbeitsunfähigkeit von 20,08 % eine solche von 45,77 %. Bei einem Haushaltanteil von 80% resultiert indessen nur ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36,62 %, was nach wie vor keinen Rentenanspruch auslösen kann. Denn es ist nach der Aktenlage ausgeschlossen, das ausserhäusliche hypothetische Arbeitspensum wie geltend gemacht von 20 auf 60% zu erhöhen. Dafür fehlt nach den aktuellen Familienverhältnissen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit und auch die vorauszusetzende Zumutbarkeit. Zudem ist die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich mit 50% nach der Aktenlage plausibler begründet als der vom Hausarzt im Beschwerdeverfahren nachträglich erhobene Wert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 60%, der nicht näher begründet ist und für eine adaptierte Berufsarbeit als zu hoch erscheint. 2.- Dieses Ergebnis ist u.a. bedingt durch die Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsermittlung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach Art. 28 Abs. 2ter IVG. Solange das mutmassliche ausserhäusliche Erwerbspensum im Gesundheitsfall kleiner wäre als die Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf, kann aus letzterer keine (Teil-) Invalidität resultieren, wie die Berechnungen der IV-Stelle zeigen (IV-act. 29 und 44). Erst wo das Pensum grösser wäre als der Arbeitsunfähigkeitsgrad, kann die Einschränkung im Berufsteil Auswirkungen auf den Gesamtinvaliditätsgrad haben (Urteil des EVG vom 13. Dezember 2005, I 156/04; vgl. ferner etwa das Urteil vom 6. Januar 2006, I 753/03). 3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG in der Fassung vor dem 1. Juli 2007). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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