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St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2007 IV 2006/224

May 3, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,674 words·~28 min·13

Summary

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Invaliditätsbemessung bei vollzeitlicher unselbständigerwerbender Haupttätigkeit und landwirtschaftlichem Nebenerwerb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, IV 2006/224).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/224 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 03.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Invaliditätsbemessung bei vollzeitlicher unselbständigerwerbender Haupttätigkeit und landwirtschaftlichem Nebenerwerb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, IV 2006/224). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 3. Mai 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen TG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1965 geborene B.___ meldete sich am 15./28. November 1990 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte wegen einer angeborenen schweren Kyphose mit seit anfangs Oktober 1990 bestehender Beeinträchtigung für den Fall eine Rente, dass die anstehenden Rückenoperationen nicht oder nur teilweise erfolgreich sein würden. Er gab an, er sei von Beruf Landwirt und seit 1987 als solcher selbständig erwerbend. Nach Angaben der Abteilung für Orthopädische Chirurgie am Spital A.___ vom 7. November 1990 lagen eine ausgeprägte thoracale Kypho-Scoliose bei Morbus Scheuermann und eine Spondylolyse und -listhesis L5/S1 Grad I-II nach Meyerding vor. Als Landwirt werde über kurz oder lang Arbeitsunfähigkeit eintreten (IV-act. 3). Der Versicherte war zunächst ganz und ab 1. Januar 1992 noch zu 60 % arbeitsunfähig (IV-act. 8, 17). Eine Abklärung an Ort und Stelle vom 16. April 1992 ergab, dass der Versicherte den (nach einem Umzug) im April 1990 übernommenen Betrieb zunächst grösstenteils selber geführt, dann aber Ende Jahr (1990) invaliditätsbedingt das Vieh verkauft und den Betrieb bis vorläufig Frühjahr 1993 verpachtet hatte. Er wolle wenn möglich in der Landwirtschaft tätig bleiben. Am 5. März 1993 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (ab 1. Januar 1995: Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen) mit Wirkung ab 1. November 1991 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu und setzte sie gleichzeitig ab 1. April 1992 auf eine halbe Rente bei 50 % Invalidität herab. b) Nach Beendigung der Pacht 1993 entschied sich der Versicherte für eine Umstellung des Betriebs auf Schweine- und Rindermast und Futterbau und die IV-Regionalstelle beantragte am 8. Dezember 1993, ihm eine Kapitalhilfe in Form von Betriebseinrichtungen am Arbeitsplatz zu gewähren. Dem Landwirtschaftlichen Expertenbericht vom 17. Februar 1994 war zu entnehmen, dass der Versicherte den Betrieb invaliditätsbedingt auf Schweinemast umstrukturiert habe. Daneben hatte er noch wenig Jungvieh und betrieb Ackerbau (IV-act. 38). Die Ausgleichskasse sprach ihm am 17. November 1994 als Kapitalhilfe ein selbstamortisierendes unverzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 38'100.-- zu.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Bei einer weiteren Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Mai 1995 wurde unter anderem festgestellt, dass der Versicherte noch Acker bewirtschafte und Mastschweine (110) halte und im Übrigen mit einem Partner zusammenarbeite, dem er Wiesland verpachtet habe und dem das Jungvieh gehöre (IV-act. 57). Die Berechnung ergab einen Invaliditätsgrad von rund 19 %. Mit Verfügung vom 17. August 1995 stellte die Sozialversicherungsanstalt die Rente (auf Ende September 1995) ein. B.- a) Am 14. Februar 2003 stellte der Versicherte ein neues Gesuch, namentlich um ein Hilfsmittel (Spaltmaschine für Holz), und erklärte, seit dem letzten Sommer sei er wieder voll arbeitsunfähig. In der Neuanmeldung vom 14. Mai 2003 beantragte er auch eine Rente. Er habe seit 1998 als Vorarbeiter im Bauamt einer Gemeinde gearbeitet (Monatseinkommen Fr. 4'793.--) und sei seit Januar 2001 selbständig erwerbender Landwirt (Einkommen rund Fr. 2'500.-- pro Monat). Am 9. Juli 2002 habe er einen Unfall gehabt. b) Den Unfallversicherungsakten war zu entnehmen, dass der Versicherte damals bei einem Streit mit dem Mieter nach einem Stoss auf den Rücken gestürzt war. c) Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, gab am 30. April 2003 bekannt, es lägen eine thoracolumbale Kontusion, ein St. n. einer Aufrichte-Operation einer Scheuermann-Kyphose 1992 und ein alter Stabbruch einer Metallplatte vor. Der Versicherte sei vom 10. Juli 2002 bis 16. März 2003 zu 100 % und anschliessend zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Das werde er noch bis zum 31. Mai 2003 bleiben. Danach werde er zu 50 % arbeitsunfähig sein. Als Strassenwart könne er nicht mehr arbeiten. Als Landwirt werde er ganztägig tätig sein können, allerdings ohne schwere Arbeiten zu verrichten, d.h. mit halber Leistungsfähigkeit. d) Die Gemeindeverwaltung teilte in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Juni 2003 mit, der Versicherte sei vom 1. April 1998 bis 31. März 2003 vollzeitlich als Allrounder Unterhalt beschäftigt gewesen. Er habe ab 1. Januar 2002 einen Jahreslohn von Fr. 62'309.-- verdient. Im Jahr 2000 habe er Fr. 59'881.80 und im Jahr 2001 Fr. 61'386.-bezogen. Sein letzter effektiver Arbeitstag sei der 9. Juli 2002 gewesen, danach sei er arbeitsunfähig gewesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Ein eingeholter Landwirtschaftlicher Expertenbericht der Landwirtschaftlichen Weiterbildung und Beratung, D.___, vom 4. September 2003 ergab den Antrag, die Spaltmaschine nicht mitzufinanzieren, weil die Investition nicht behinderungsbedingt und auch nicht wirtschaftlich sei. Seit Frühjahr 2003 führe der Versicherte den Betrieb wieder selber und mache zusätzlich gelegentlich Maschinenarbeiten bei anderen Landwirten (ca. 150 Stunden Lohnarbeit für andere Landwirte pro Jahr). Er habe die Rindviehstallung umgebaut und habe nun 150 Mastschweine und 80 Babyferkel. Der Betrieb benötige etwa 1'240 Arbeitsstunden, dazu ca. 250 Stunden für die Vermarktung der Produkte. Insgesamt liege der Arbeitszeitbedarf mit etwa 1'500 Stunden etwas über einer halben Arbeitskraft in der Landwirtschaft. Bis vor kurzem sei eine Mehrbelastung (durch Arbeiten im Zuerwerb) behinderungsbedingt vermutlich nicht zu empfehlen gewesen. In der Zwischenzeit scheine sich der Rücken so weit erholt zu haben, dass eine zusätzliche angepasste Arbeit zu ca. 1'500 Stunden möglich wäre (IV-act. 92). f) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle das Gesuch um ein selbstamortisierendes Darlehen als Hilfsmittel ab. g) Am 18. November 2003 liess der Versicherte hiergegen Einsprache erheben und Leistungen beantragen. Die Spaltmaschine werde für die Erwerbstätigkeit und nicht etwa für einen Nebenerwerb benötigt. Die Leistung sei auch verhältnismässig und die Arbeit mit dem Hilfsmittel seiner Gesundheit nicht abträglich. h) Am 13. Januar 2004 übermittelte die Unfallversicherung der IV-Stelle das von ihr veranlasste Gutachten des Zentrums X.___ vom 9. Januar 2004. Das Zentrum hatte als Diagnose ein belastungs- und bewegungsabhängiges thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom erhoben mit (erstens) persistierender tiefgelegener verstärkter BWS- Kyphose und -skoliose. Zustand nach Aufrichteosteotomie von Th5 - L1 1991, (zweitens) St. n. Rückenkontusion nach Sturz am 9.7.2002 und (drittens) Spondylarthrosen der LWS. In der angestammten Tätigkeit verbleibe lediglich eine kleine Restarbeitsfähigkeit (drei Stunden lang Traktorfahren); die Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Tätigkeit im Ackerbau sei noch zu 30 %, Forstwirtschaftsarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeit mit Wechselbelastungen, ohne längere Tätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über Kopf und mit wenig Tätigkeiten in vorgeneigten Positionen, sei zumutbar, wobei der Zeitumfang (bezogen auf einen Achtstundentag) auf sechs Stunden pro Tag reduziert werden müsste. i) In der Einspracheergänzung vom 22. Januar 2004 liess der Versicherte im Hauptstandpunkt eine Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und eine anschliessende Verfügung über alle Versicherungsleistungen wie berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel und Rente beantragen. Es sei insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.___ abzuklären, ob und in welcher Form der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit verwerten oder steigern könne. j) Die Einsprache betreffend Hilfsmittel wurde mit Entscheid vom 10. März 2004 abgewiesen. k) Am 21. April 2004 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 9. Juli 2002 unter anderem ab 1. Mai 2004 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % zu. Im Einspracheentscheid vom 10. November 2004 setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % herauf. Eine Beschwerde hiergegen hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 18. Juli 2005 abgewiesen. l) Am 3. Mai 2005 gab die IV-Stelle eine weitere Abklärung bei der Schule Y.___ in Auftrag. Mit dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. September 2005 wurde bekannt gegeben, der Versicherte sei gemäss dem IK-Auszug von 1991 bis 1998 Selbständigerwerbender in der Landwirtschaft gewesen, nach Auskunft des Landwirtschaftsamtes habe er keine Direktzahlungen bezogen und sei also nicht Selbständigerwerbender, sondern Verpächter gewesen. Von 1993 bis 1996 habe er dem Pächter auf dem Landwirtschaftsbetrieb geholfen. Am 1. April 1997 habe er eine Anstellung angenommen. Ab 1. Mai 2001 habe er daneben den Hof wieder selber als Selbständigerwerbender bewirtschaftet. Er hätte vor dem Unfall bei vollem nichtlandwirtschaftlichem Arbeitspensum den Landwirtschaftsbetrieb viehlos mit einem Pensum von 25 % eines selbständig erwerbenden Landwirts weiterbewirtschaften können (Betriebseinkommen ca. Fr. 16'400.--; landwirtschaftliches Einkommen ca. Fr. 16'500.--). Es sei aber anzunehmen, dass der Versicherte schon vor dem Unfall geplant

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, die landwirtschaftliche Tätigkeit auszudehnen. Für den Betrieb mit Schweinehaltung brauche es ca. 60 % eines Arbeitspensums eines Landwirts (1'860 Arbeitsstunden; Betriebseinkommen ca. Fr. 30'500.--; landwirtschaftliches Einkommen Fr. 13'600.--). Die Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft liege gegenwärtig bei ca. 48 %. Damit leiste der Versicherte nur noch 1558 Arbeitsstunden (52 % der 3'000 ohne Behinderung im Betrieb des Versicherten geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr) in der Landwirtschaft (= Vollpensum). Der Arbeitszeitbedarf liege bei 1858 Stunden. Den Überhang von 300 Stunden erledige eine kostengünstige Aushilfe. Der Erwerbsausfall liege damit ebenfalls bei ca. 48 %. Ohne Behinderung wäre daneben eine Nebenerwerbstätigkeit von ca. 40 % möglich, mit Behinderung dagegen keine. m) Am 17. November 2005 gab die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem seit Dezember 2004 beauftragten Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Strehler, S-E-K Advokaten, bekannt, sie habe die Ausrichtung einer halben Rente an den Versicherten ab 1. Juli 2003 und einer Viertelsrente ab 1. Mai 2004 beschlossen. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2006 sprach sie dem Versicherten die entsprechenden Renten zu. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Er sei als zu 60 % in der Landwirtschaft und als zu 40 % im Nebenerwerb Tätiger zu betrachten. In der Landwirtschaft mache die Einschränkung 48 %, in der Erwerbstätigkeit gemäss Unfallversicherung 40 % aus. Insgesamt betrage der ab Mai 2004, da stabile Verhältnisse vorlägen, wirksame Invaliditätsgrad daher 45 %. n) Der Versicherte liess am 3. März 2006 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003 beantragen. Dass der Versicherte in seiner ganzen Freizeit nebst dem 100 %-Pensum als Vorarbeiter des Bauamtes noch im Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet habe, habe die Unfallversicherung - im Unterschied zur IV - nicht berücksichtigen können. Habe der Versicherte früher dreizehn Stunden pro Tag schwere Arbeit leisten können, so seien es nun nur noch sechs Stunden pro Tag, an denen er leichte Arbeit verrichten könne. Eine ähnliche Relation ergebe sich aus dem Vergleich der Einkommen. In der ergänzenden Begründung vom 19. April 2006 legte der Rechtsvertreter dar, der Versicherte wäre - entgegen den Annahmen in der Expertise - weiterhin bei der Gemeinde tätig geblieben. Den umstellungsbedingten Mehraufwand im Landwirtschaftsbetrieb hätte er mit vereinzelten Aushilfen kompensiert. Die Annahme, der Versicherte hätte sein Pensum auch ohne Unfall auf ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Normalpensum reduziert, sei unzulässig. Leichte Arbeit sei schlechter bezahlt als schwere. Es ergebe sich eine Invalidität von mindestens 70 %. o) Mit diesen Einwänden konfrontiert erklärte der Abklärungsbeauftragte am 7. Juli 2006, bis zum Unfall habe der Versicherte nebst der Anstellung bei der Gemeinde etwa 690 Arbeitsstunden in der Landwirtschaft geleistet. Das sei bereits ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum gewesen. Bei grosszügiger Auslegung der zumutbaren Arbeitsbelastung des Versicherten könne angenommen werden, dass er von der umstellungsbedingten Mehrarbeit im Betrieb von ca. 1'170 AKH (Arbeitskraftstunden) etwa 270 Stunden selber übernommen hätte. Angemessen sei die Annahme, er hätte die Anstellung beim Bauamt auf die Hälfte reduziert und die Landwirtschaft selber übernommen (1'000 und 1'860 Stunden pro Jahr). Dort machten die Arbeitsunfähigkeit 48 % und der Erwerbsausfall 53 % aus. Zu beachten sei nämlich, dass für den sensiblen Betriebszweig der Tierhaltung eine erfahrene Aushilfe mit einem Stundenlohn von Fr. 25.-- erforderlich gewesen wäre. Selbst bei einem günstigen Ansatz von Fr. 18.-- ergäbe sich bei einer Lohnsumme von Fr. 16'200.-- und angesichts der Investitionskosten und der Abschreibung lediglich noch ein sehr geringes Einkommen. p) Der damalige Rechtsvertreter des Versicherten nahm am 15. September 2006 Stellung und erklärte, bei Landwirten sei es an der Tagesordnung, dass sie nebst dem Vollpensum auf dem Hof noch eine erhebliche Nebenerwerbstätigkeit ausübten. Eine Arbeitsleistung von weit über 3'200 Stunden pro Jahr sei nichts Aussergewöhnliches, was der Schweizerische Bauernverband bestätigen könne. Schon aufgrund der Angaben des Experten ergebe sich (angesichts der Einkommen von Fr. 30'934.-- bei halber Tätigkeit im Bauamt und von Fr. 25'200.-- Einkommen aus der Landwirtschaft) Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. q) Mit Entscheid vom 29. September 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Das Valideneinkommen gemäss der Verfügung von August 1995, das die Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1991 repräsentiere, aber nur aus dem Landwirtschaftsbetrieb sich ergeben habe, würde angepasst zurzeit rund Fr. 50'000.-entsprechen. Seit 1995 hätten sich die Umstände erheblich verändert. Der Versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei mehrere Jahre lang zu 100 % als Gemeindearbeiter tätig gewesen, habe mehrheitlich schwere Arbeit verrichtet und zuletzt im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'386.-- erzielt. Daneben sei er in wechselndem Umfang auf dem eigenen Hof tätig gewesen. Vor dem Unfall sei er erwerblich voll integriert gewesen. Diese Situation sei daher für die Bestimmung des Valideneinkommens massgeblich. In die Vergleichsrechnung werde nur Einkommen einbezogen, das im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sei. Ein Nebenerwerb sei nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sei daher nur die Einschränkung in der unselbständigen Erwerbstätigkeit massgebend, wo gemäss dem Unfallversicherungsverfahren eine Einschränkung von 40 % bestehe, wobei der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2004 gelegt worden sei. Es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen. Ab 1. Mai 2004 bestehe daher Anspruch auf eine Viertelsrente, davor ab 1. Juli 2003 infolge der Arbeitsunfähigkeit von 50 % eine halbe Rente. C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, für den Betroffenen am 27. Oktober 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente auszurichten. Der Beschwerdeführer habe seine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits vor dem Unfallereignis vom 9. Juli 2002 als Nebenerwerbstätigkeit betrieben. Mit Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit sei ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Dieser habe eine Arbeitsunfähigkeit von 48 % ergeben. Das Pensum von 125 %, das der Beschwerdeführer vor dem Unfall erfüllt habe, entspreche einer Sechstagewoche und sei als normales Pensum zu qualifizieren. Gemäss den Berichten habe der Beschwerdeführer den Betrieb noch vor dem Unfall auf Schweinehaltung umgestellt. Er müsse dafür 1'860 Stunden aufwenden, was einem Pensum von 60 % entspreche. Es sei davon auszugehen, dass er daneben zumindest mit einem Pensum von 60 bis 65 % als Arbeiter beim Bauamt weitergearbeitet hätte. Vorkehren, die den gegenteiligen Schluss zuliessen, seien nicht ersichtlich, jedenfalls treffe dies auch auf die Operation von 1991 zu. Hätte die Operation noch Auswirkungen, hätte er sein Pensum schon früher reduzieren müssen. Ohne Unfall hätte er zu 125 % weitergearbeitet. Bei der Arbeitsunfähigkeit von 48 % ergebe sich im landwirtschaftlichen Bereich eine Beeinträchtigung von 28.8 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Gemeindearbeiter entspreche bei einem Pensum von 60

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis 65 % einer Beeinträchtigung von 24 bis 26 %. Zusammen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52.8 bis 54.8 %. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene höchstrichterliche Entscheid sei nicht einschlägig, da er lediglich eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit betreffe. Ein Pensum von 120 bis 125 % müsse in der Landwirtschaft als normal im Sinn der Rechtsprechung gelten. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass viele landwirtschaftliche Betriebe nur überleben könnten, weil der Inhaber daneben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Vorliegend sei aufgrund der Grösse der Pensen von zwei Haupterwerbstätigkeiten auszugehen. In der Invalidenversicherung würden im Gegensatz zur Unfallversicherung alle Einkünfte für die Berechnung des Invaliditätsgrades zusammengezählt. D.- In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Es sei - angesichts des sicheren, deutlich über dem landwirtschaftlichen liegenden Einkommens - durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin zu 100 % bei der Gemeinde angestellt geblieben wäre, wie er es in der Einspracheergänzung habe schildern lassen. Die neue Sachverhaltsdarstellung, wonach er zu neu nur noch mindestens 60 % bei der Gemeinde arbeiten würde, sei offensichtlich ergebnisorientiert und deshalb ohne erhebliche Aussagekraft. Einkommen, die in unzumutbarer Weise erzielt würden, könnten nicht zum Vali¬deneinkommen zählen. Denn es könne nicht Sache der IV sein dafür aufzukommen, dass ein Versicherter nicht mehr in der Lage sei, ein unzumutbares Pensum zu leisten. Ebenfalls sei es nicht ihre Aufgabe, landwirtschaftliche Betriebe zu retten, sondern den Ausfall von Einkommen aufzufangen, die zumutbarerweise erzielt worden wären. Mehr als ein ganzes Pensum bei der Gemeinde zu leisten, hätte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden können, zumal das entsprechende Einkommen existenzsichernd gewesen sei. Es sei somit allein die Erwerbseinbusse bei der unselbständig erwerbenden Arbeit von Bedeutung. Ein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente bestehe nicht. E.- Mit Replik vom 6. Dezember 2006 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, mit der Betriebsumstellung vor dem Unfall sei eine Erhöhung des landwirtschaftlichen Pensums von 25 auf 60 % einhergegangen. Deshalb sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Pensum als Angestellter von 100 % auf 60 bis 65 % reduziert hätte. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sein volles Pensum als Bauamtsarbeiter beibehalten hätte. Ohne die Reduktion hätte sich ein Pensum von 160 % ergeben, das der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer würde auch als Gesunder nicht in unzumutbarer Weise Einkünfte erzielen. Das Pensum von 125 % entspräche einer durchaus üblichen Sechstagewoche. Die Einkommen seien im Übrigen, da beides Haupterwerbstätigkeiten seien, kumulativ zu berücksichtigen. F.- Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Dezember 2006 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet und hält an ihrem Antrag fest. II. 1.- Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. Zwar ist, wie sich aus Art. 16 ATSG ergibt, der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen ("Eingliederung vor Rente") und hat die versicherte Person, wenn ohne berufliche Massnahmen ein Rentenanspruch droht, die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Es lässt sich jedoch nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von Massnahmen abgesehen hat, konnte doch keine rentenwirksame Eingliederung davon erwartet werden. 2.- a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Die Beurteilung von Ansprüchen einer versicherten Person gegen die Invalidenversicherung, welche durch eine Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung begründet werden, setzt zunächst unabdingbar verlässliche medizinische Angaben dazu voraus, inwiefern die versicherte Person durch das Leiden in den Funktionen, welche die in Frage kommenden Tätigkeiten von ihr erfordern, eingeschränkt ist, und bezüglich welcher Tätigkeiten sie in welchem (zeitlichen und leistungsmässigen) Umfang noch arbeitsfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). b) Nach Angaben von Dr. C.___ vom 30. April 2003 war der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2002 bis 16. März 2003 zu 100 % und anschliessend bis zum 31. Mai 2003 zu 70 % arbeitsunfähig, hernach - als Landwirt - noch zu 50 %. Als Strassenwart könne er nicht mehr arbeiten. Im Gutachten des Zentrums X.___ vom 9. Januar 2004 war festgestellt worden, die angestammte Tätigkeit als Landwirt sei nicht zumutbar. Es verbleibe dort nur eine kleine Restarbeitsfähigkeit, und zwar im Ackerbau beim Traktorfahren (für drei Stunden pro Tag), entsprechend 30 % Arbeitsfähigkeit. Forstwirtschaftsarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeit mit Wechselbelastungen, ohne längere Tätigkeiten über Kopf und mit wenig Tätigkeiten in vorgeneigten Positionen, sei zumutbar, wobei der Zeitumfang (bezogen auf einen Achtstundentag) auf sechs Stunden pro Tag reduziert werden müsste. So ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Zusammenhang mit Geldleistungen wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann schliesslich auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119; BGE 104 V 136 E. 2c). 3.- a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt - für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 16. Mai 2001 [I 42/01], mit Hinweisen auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b, ZAK 1980 S. 593). b) Der Beruf des Landwirts hatte für den Beschwerdeführer bereits nach der Zunahme der Beschwerden im Jahr 1990 medizinisch als nicht mehr geeignet betrachtet werden müssen. Er hat allerdings den eigenen Betrieb aufrechterhalten. Ende 1990 verkaufte er sein Vieh (IV-act. 22) und bei der Abklärung von 1994 hatte er auf einen Mastschweinebetrieb umgestellt (IV-act. 38). Es kann davon ausgegangen werden, dass er daraufhin (ab 1995) rentenausschliessend eingegliedert war (vgl. IV-act. 65). c) Aus dem folgenden Zeitraum bis zum Unfall im Juli 2002, in welchem der Beschwerdeführer vollständig eingegliedert war und aus dem Rückschlüsse auf das als Gesunder bzw. als wieder vollständig Eingegliederter hypothetisch innegehabte Tätigkeitsfeld gezogen werden können, ist bekannt, dass der Beschwerdeführer ab April 1998 vollzeitlich einer Beschäftigung als Angestellter der Gemeinde nachgegangen ist (IV-act. 78). Nach der Aktenlage nicht klar geworden ist dagegen, wie es sich in diesem Zeitraum mit der Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb verhalten hat. Der Beschwerdeführer gab in der Anmeldung (IV-act. 72) an, seit 2001 selbständig als Landwirt tätig gewesen zu sein. Dem Landwirtschaftlichen Expertenbericht vom September 2003 ist zu entnehmen, dass er den Hof bis Sommer 1996 verpachtet gehabt habe, bereits im April 1997 eine auswärtige Anstellung angenommen habe und erst seit Frühjahr 2003 - also nach Eintritt der Invalidität - den Betrieb wieder selber führe. Der Arbeitszeitbedarf wurde damals mit etwas über einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte halben Arbeitskraft in der Landwirtschaft (1240 Stunden für die Bewirtschaftung und 250 Stunden für die Vermarktung) angegeben. Auch ohne Behinderung wäre ein Gehilfe notwendig. Dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom September 2005 hingegen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft des Landwirtschaftsamtes in den Jahren 1991 bis 1998, in denen er gemäss IK-Auszug Selbständigerwerbender in der Landwirtschaft gewesen sei, keine Direktzahlungen bezogen habe, also nicht Selbständigerwerbender, sondern Verpächter gewesen sei. Er habe den Betrieb von 1991 bis April 2001 verpachtet und dem Pächter von 1993 bis Ende 1996 geholfen. Ab April 1997 habe er sich vom freien Mitarbeiter der Gemeinde anstellen lassen und ab Mai 2001 habe er neben der Anstellung den Hof wieder selber als Selbständigerwerbender bewirtschaftet, und zwar ohne Tiere (IV-act. 130). Der Beschwerdeführer habe kurz vor dem Unfall Anfang Juli 2002 den Betrieb mit der Schweinehaltung aufgestockt. Während mit der viehlosen Bewirtschaftung (Ackerbau und Herstellung von Siloballen) ein Arbeitspensum von 25 % nötig gewesen wäre, brauche der Betrieb mit Schweinehaltung etwa 60 % eines Arbeitspensums eines Selbständigerwerbenden. In diesem Bericht von September 2005 wurde also in Verkennung der sich aus den übrigen Akten ergebenden Verhältnisse angenommen, der Beschwerdeführer hätte angesichts des landwirtschaftlichen Pensums von neu 60 % (statt 25 %) die Tätigkeit als Unselbständigerwerbender entsprechend eingeschränkt. Dem kann nicht gefolgt werden. Vor dem Unfall war lediglich eine gewisse Aufstockung (von 110 auf 150 Mastschweine mit zusätzlich 80 Babyferkeln) erfolgt. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Unfall aber unbestrittenermassen ein volles Pensum als Angestellter geleistet und es kann davon ausgegangen werden, dass er diese - im Vergleich zum Landwirtschaftsbetrieb lukrativere - Tätigkeit ohne Unfall beibehalten hätte. Den landwirtschaftlichen Mastbetrieb führte er schon jahrelang daneben, jeweils mit Aushilfskräften und teilweise mit Pachtanteilen. Es ist nach der Aktenlage mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er neben der Vollzeitbeschäftigung als Angestellter noch ein Pensum von 25 % im Nebenerwerb als Landwirt erfüllt hätte. Dieses Ausmass wurde - wenn auch wie erwähnt unter falschen Vorzeichen - bei der Abklärung vom 20. September 2005 erhoben. Der Beschwerdeführer selber beziffert sein Nebenerwerbspensum in der Beschwerde mit diesem Prozentsatz. Ein erheblich grösseres Pensum wäre ohnehin unwahrscheinlich.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu berücksichtigen sind daher zwei Pensen im Umfang von 100 % und von 25 %. Die entsprechenden Anteile machen somit 80 % und 20 % aus. d) Es muss für alle wirtschaftlich relevanten Aktivitäten zusammen ein einheitlicher Invaliditätsgrad gefunden werden und es drängt sich auf, dabei methodisch wie im Arbeitsrecht oder in der Taggeldversicherung vorzugehen, nämlich die Arbeitsunfähigkeiten für jedes Teilpensum bezogen auf ein Vollpensum zu ermitteln und die noch vorhandene Arbeitskraft in Relation zu einer theoretischen maximalen Gesamtleistungsfähigkeit festzulegen (Franz Schlauri, Versicherungsmässige Tücken bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in parallelen Arbeitsverhältnissen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, 126 in Verbindung mit 124). e) Angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit als Angestellter der Gemeinde nicht mehr zumutbar, hingegen eine Tätigkeit mit angepasster, leichterer Arbeit. Für diesen Anteil der Erwerbstätigkeit als Angestellter kann darauf abgestellt werden, dass die Erwerbseinbusse bezogen auf das Vollpensum 40 % ausmacht, wie sie die Unfallversicherung rechtskräftig festgelegt hat. Es besteht vorliegend kein Grund (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 24. April 2003, I 566/02; vgl. AHI 2004 S. 181) für eine abweichende Schätzung. Im Bereich der Landwirtschaft ist dem Beschwerdeführer medizinisch gemäss dem Gutachten des Zentrums X.___ lediglich die Tätigkeit im Ackerbau noch zu 30 % zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten macht vorliegend gemäss dem Abklärungsbericht Landwirtschaft 48 % aus (der Erwerbsausfall entspricht dem im Betätigungsvergleich erhobenen Ausfall). f) Werden die beiden Teilbereiche zusammengeführt, so ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41.6 % bzw. von gerundet 42 % (0.8 x 40 % und 0.2 x 48 %). g) Man kann sich allerdings fragen, ob der Nebenerwerbsteil, welcher ein volles Pensum als Angestellter ergänzt, überhaupt berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Invalidenversicherung habe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht dafür aufzukommen, dass ein unzumutbares Pensum nicht mehr weitergeführt werden könne. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist tatsächlich zu berücksichtigen, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Gesamtbelastung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das nach den konkreten Umständen übliche und zumutbare Mass nicht überschreiten darf, damit nicht aus einem überhöhten Ansatz des hypothetischen Aufgabenbereichs ohne Invalidität ein zu hoher Invaliditätsgrad und ein ungerechtfertigter Rentenanspruch resultiert (für eine nichterwerbstätige Hausfrau mit erweitertem Aufgabenbereich: ZAK 1985 S. 467). Das konstitutionelle Unvermögen, über ein Normalmass hinausgehende Arbeit zu leisten, stellt keinen Faktor dar, der als invaliditätsbegründend anerkannt werden kann (ZAK 1988 S. 476). Es sind nur Einkommen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind, weshalb in casu ein Nebenerwerb ausgeschlossen wurde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 8. August 2001, I 539/00). Nur die normale Leistungsfähigkeit eines Versicherten kann im Rahmen der Invalidenversicherung als versichert gelten (nicht veröffentlichte Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S N.S.-O. vom 28. August 1997 und i/S A.O.-P. vom 23. August 2000). Anderseits hat die Rechtsprechung festgehalten, dass als hypothetisches Einkommen auch das Einkommen aus einer regelmässig und über längere Zeit betriebenen Nebenerwerbstätigkeit gilt. Des weiteren, dass ein Nebenerwerbseinkommen dann zu berücksichtigen ist, wenn es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, und zwar ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (vgl. RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, RKUV 1989 Nr. U 69 S. 181 E. 2c; ZAK 1980 S. 593 E. 3a; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 28. August 2003, I 109/02; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01). Es kann offen bleiben, ob der Nebenerwerb vorliegend angebrachterweise zu berücksichtigen ist oder nicht, denn auch ohne Nebenerwerbsanteil ergäbe sich vorliegend mit 40 % ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Viertelsrente begründete. 4.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. b) Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen. Bei der rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 1 IVV, derjenige einer Erhöhung nach Art. 88a Abs. 2 IVV. Art. 88bis Abs. 2 IVV findet keine Anwendung (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. c) Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Von einem Fall nach lit. a ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat das Wartejahr zu bestehen. Im Lauf des Wartejahres war er in seiner angestammten Tätigkeit ohne Unterbruch im Sinn der Rechtsprechung im Durchschnitt zu mehr als 70 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2003 bestand auch eine Erwerbsunfähigkeit von über 70 %, denn für die bisherige Arbeit bei der Gemeindeverwaltung blieb ein vollständiger Erwerbsausfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen (0.8 x 100 %), in der Landwirtschaft war angesichts der Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einem Teilinvaliditätsgrad von mehr als 10 % zu rechnen. Mit dem Ablauf des Wartejahres trat demnach ab 1. Juli 2003 ein Anspruch auf eine ganze - und nicht nur eine halbe - Rente ein. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid zu korrigieren. d) Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge für die Zeit ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente zugesprochen hat, lässt sich nicht beanstanden, ist doch von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands im Zeitablauf und dem daraus sich ergebenden, oben erwähnten Invaliditätsgrad von noch 42 % auszugehen. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. September 2006 insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. April 2004 eine ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; massgebend ist die Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, vgl. lit. b der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer angesichts des teilweisen Obsiegens zu ermessensweise einem Drittel eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu leisten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. September 2006 im Sinne der Erwägungen insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. April 2004 eine ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Invaliditätsbemessung bei vollzeitlicher unselbständigerwerbender Haupttätigkeit und landwirtschaftlichem Nebenerwerb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, IV 2006/224).

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2025-07-19T16:30:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2006/224 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2007 IV 2006/224 — Swissrulings