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St.Gallen Versicherungsgericht 24.01.2008 IV 2006/210

January 24, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,791 words·~14 min·7

Summary

Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG. Rentenstreit bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %. Frage der gemischten Methode. Keine Eingliederungsmassnahmen für eine Hilfsarbeiterin. Art. 29 Abs. 3 BV. Nur für nicht aussichtslose Verfahren besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, IV 2006/210).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/210 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 24.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2008 Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG. Rentenstreit bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %. Frage der gemischten Methode. Keine Eingliederungsmassnahmen für eine Hilfsarbeiterin. Art. 29 Abs. 3 BV. Nur für nicht aussichtslose Verfahren besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, IV 2006/210). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 24. Januar 2008 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen  Sachverhalt: A.    A.a  Die 1966 geborene F.___, Mutter von sechs Kindern (geboren 1988, 1990, 1992, 1996, 2000 und 2006), beantragte am 21. November 2003 Leistungen bei der Invalidenversicherung. Sie gab an, sie leide seit 25. August 2003 an Rheuma mit Wirbelsäulen- und Schulterschmerzen. Sie habe im Kosovo die Primar- und Realschule besucht und keinen Beruf erlernt (IV-act. 1). Vom 1. September 2001 bis 31. Januar 2004 war sie in einem Textilpflegebetrieb mit einem Pensum von gut 50 % und (ab 2003) einem Stundenlohn von Fr. 14.50 als Hilfskraft in der Wäscherei angestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Der letzte Arbeitstag war der 23. August 2003 gewesen (IV-act. 9). A.b Hausarzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 15. Dezember 2003, die Versicherte leide seit Frühjahr 2003 an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Diskushernie L4/L5, seit Sommer 2003 zusätzlich an einem Fibromyalgiesyndrom und seit Herbst 2003 auch an einem Schulterimpingement links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hypertonie, eine Eisenmangelanämie, der Status nach Morbus Basedow und eine chronische helicobacter pylori assoziierte Gastritis. Vom 15. April bis 9. Juni 2003 und seit dem 25. August 2003 bis auf weiteres sei die Versicherte sowohl für die bisherige wie andere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Patienten mit dem klassischen Fibromyalgiesyndrom fühlten sich ausser Stande, überhaupt irgendwelche Tätigkeiten auszuüben, seien sie im Stehen oder im Sitzen zu verrichten, wechselbelastend oder sonst wie geartet. Merkwürdig sei, dass nicht nur die 18 typischen tender-points, sondern eigentlich der ganze Körper schmerzhaft sei. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (IV-act. 8). Dr. med. B.___, Rheumatologisches Ambulatorium am Kantonsspital St. Gallen, bestätigte am 14. Mai 2004 das Vorliegen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms und einer Fibromyalgie. Alle Tätigkeiten ohne

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heben von schweren Lasten seien der Versicherten zu 100 % zumutbar (IV-act. 13). Eine von der IV am 17. Mai 2004 durchgeführte Haushaltabklärung (mit einem Freund der Familie als Dolmetscher) ergab eine Einschränkung von 46.45 % (IV-act. 15). Auf Empfehlung des RAD (IV-act. 16) wurde eine interdisziplinäre medizinische Abklärung veranlasst. A.c  Am 23. Januar 2006 erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR) das Gutachten. Es enthält eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung und wurde am 22. November 2005 durchgeführt (IV-act. 23). Die adipöse und im vierten Monat schwangere Versicherte sei in gutem Allgemeinzustand erschienen. Sie spreche kein Deutsch; die sie begleitende Tochter habe übersetzt. Während der Erhebung der Anamnese anlässlich der internistischen Untersuchung sei die Versicherte entspannt und ohne Leidensdruck ca. eine Stunde lang auf dem Untersuchungsstuhl gesessen. In unbeobachteten Momenten sei das Gangbild unauffällig gewesen, während der Untersuchung betont langsam und von Stöhnen begleitet. Dem Rheumatologen berichtete die Versicherte, die Schmerzen seien praktisch während 24 Stunden vorhanden, verstärkt bei Husten und Niesen. Schmerzmedikamente seien lindernd, fortgesetzte Physiotherapie mit Massagen und Elektrotherapie hätten keine Besserung gebracht (keine stationäre Rehabilitation). Am angenehmsten sei die liegende Position. Der Arzt berichtete, durch die Bandscheibenhernie, die Dekonditionierung mit Fehlhaltung und das Übergewicht komme es zu einer dauernden Überlastung der betroffenen Segmente, weshalb wahrscheinlich die Schmerzen therapieresistent seien. Grundsätzlich wäre die Prognose gut, wenn die konkommittierenden Faktoren, v. a. die Dekonditionierung und das Übergewicht, nicht zusätzlich vorhanden wären. Die bleibende Belastbarkeitsverminderung bei beruflicher Tätigkeit betrage etwa 20 %, entsprechend verbleibe eine Belastbarkeit für ein Pensum von 80 %. Dabei müssten Schonkriterien berücksichtigt werden, nämlich das Vermeiden von repetitiven Flexionen oder Extensionen an der LWS bzw. monotone gebückte Stellungen, das Vermeiden von repetitivem Gewichtheben über 15 kg, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position. Die Kriterien für eine Fibromyalgie seien zurzeit nicht erfüllt. Die psychiatrische Abklärung wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt. Die Versicherte erklärte, die beiden älteren Töchter und der Ehemann übernähmen den Haushalt. Die Psychiaterin stellte keine psychiatrische Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrage aus psychiatrischer Sicht 100 %. Im Gesamtgutachten wurden als Diagnosen angegeben: chronifizierte, bisher therapieresistente lumbovertebrale bis lumbospondylogene Schmerzproblematik mit/bei (erstens) kleiner mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit Duralsackreizung, ohne Hinweis auf eine radikuläre Mitbeteiligung, (zweitens) diskreter Protrusion L5/S1 und (drittens) global muskulärer Dekonditionierung mit Fehlhaltung thorakal und lumbosakral. Die Schmerzangaben wurden als objektiviert bezeichnet, namentlich durch die Dekonditionierung und Fehlhaltung. Für körperlich leichte, wechselbelastende und rückenschonende Arbeiten, welchen auch die angestammte Tätigkeit in der Textilpflege entspreche, betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Nach der Schwangerschaft sei eine Gewichtsreduktion anzustreben und eine Trainingstherapie zu empfehlen. Aufgrund der Risikoschwangerschaft sei eine Arbeitstätigkeit momentan nicht möglich. Zudem habe die Versicherte bereits vier schulpflichtige Kinder, so dass eine Arbeitsaufnahme bald zu einer Doppelbelastung führen würde. Das seien jedoch invaliditätsfremde Aspekte. In Ergänzung zum Gutachten erklärte das MZR am 10. Februar 2006, es sei anzunehmen, dass die Versicherte bei der Haushaltführung lediglich für die schweren Arbeiten auf die Hilfe der Familie angewiesen sei. Auch im Haushaltbereich bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 26). A.d Mit Verfügung vom 2. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV- Rente. In der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % (keine Einschränkung im erwerblichen Bereich; 20 % im Haushaltbereich, bezogen auf 0.5 also 10 %; IV-act. 30). A.e Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 3. April 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Einsprache erheben mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Zusätzlich sei ihr der Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Die erheblichen und definitiven Veränderungen in der arbeitsmarktlichen Welt (Auslagerung von leichten Tätigkeiten nach Asien) seien zu berücksichtigen. Ein blosses Abstellen auf die Tabellen sei unzulässig. Die Beschwerdegegnerin könne nur durch einen konkreten Tatsachenbeweis belegen, dass sie (die Versicherte) noch in den freien Arbeitsmarkt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingliederbar sei. Eingliederungsmassnahmen seien gerade bei Schmerzerkrankungen schnellstmöglich an die Hand zu nehmen, da sonst eine Vollinvalidität unmittelbar drohe (Eingliederung vor Rente). Die Zeit der Schwangerschaft könne sie nutzen, um Deutsch zu lernen, um dann in leichter Heimarbeit (z.B. in der Schmuckherstellung) in Eigenverantwortung zu arbeiten. Dazu seien ihr Taggelder auszurichten, weil sonst auf einer Berentung beharrt werden müsste (IV-act. 34). Ein ausgefüllter Fragebogen vom 19. April 2006 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 24. April 2006 nachgereicht (IV-act. 39). A.f Am 14. September 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle die Einsprache ab. Eingliederungsmassnahmen würden für die Hilfsarbeiterin nicht in Betracht fallen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete genügend Stellen für eine körperlich leichte Tätigkeit. Da es der Einsprecherin zumutbar sei, eine angepasste Hilfstätigkeit zu 80 % auszuüben, stehe fest, dass sie bei einem Erwerbsanteil von 50 % keine Erwerbseinbusse erleide. Im Haushaltbereich sei ebenfalls von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Im Rahmen der anwendbaren gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung betrage der Invaliditätsgrad 10 %. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde entsprochen (IV-act. 41). B.   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für die Betroffene am 9. Oktober 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen oder eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht allein wieder eingliedern, sondern sei auf die Eingliederungshilfe der IV mit Taggeld angewiesen. Für eine sogenannte "Umschulung light", welche keine vollwertige eigentliche Berufsausbildung beinhalte, müsse auch ein Invaliditätsgrad von 10 % genügen. Es bestehe nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" Anspruch auf eine eigenständige Verfügung über die Eingliederungsmassnahmen. Die angefochtene Rentenverfügung sei somit zur Unzeit ergangen, nämlich vor Erlass einer Verfügung zur Eingliederungsfrage. Dadurch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei das rechtliche Gehör schwer verletzt worden. Zwecks Einhaltung der ordnungsgemässen Vorgehensweise sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 1). C.   Am 25. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend zu den Erwägungen im Einspracheentscheid aus, auf dem im IV- Recht massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehe der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten offen, die die Beherrschung der deutschen Sprache nicht voraussetzten (act. G 3). Mit Replik vom 15. November 2006 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (act. G 5), mit Duplik vom 21. November 2006 desgleichen die Beschwerdegegnerin (act. G 7). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IV-Revision verschiedene Änderungen des IVG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 14. September 2006 eingetretenen Sachverhalts abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung vom November 2003 die beantragten Versicherungsleistungen nicht bezeichnet (IV-act. 1-6/7), auf Aufforderung der IV-Stelle hin aber bekannt gegeben, sie beantrage nur eine IV-Rente (IV-act. 6). Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Verfügung vom 2. März 2006 auf das Rentengesuch beschränkt. In ihren Einspracheentscheid vom 14. September 2006 hat sie Ausführungen zum Grundsatz "Eingliederung vor Rente" einfliessen lassen. Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 14. September 2006, mithin die Verweigerung von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen und die Verweigerung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Ihr Rechtsvertreter beantragt im Hauptstandpunkt Eingliederungsmassnahmen mit Ausrichtung von Taggeldern oder eine ganze Rente. 3.    Was das Gesuch um berufliche Massnahmen betrifft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Anordnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verzichtet. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens war die Beschwerdeführerin mit dem sechsten Kind schwanger geworden und anschliessend stand für längere Zeit eine Neuorientierung im erwerblichen Bereich nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage wäre es der Beschwerdeführerin schlicht nicht zumutbar gewesen, unter der Belastung des 8- Personen-Haushaltes mit kleineren Kindern und einem Säugling sich mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu befassen. Ohnehin stünde bei einer Hilfsarbeiterin nur eine Stellenvermittlung in Frage, weil nur ein Wechsel von einer Hilfstätigkeit in eine andere möglich wäre. In erster Linie wird sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden müssen, weil die gesundheitlichen Einschränkungen für die Stellensuche nicht besonders gravierend sind. Auch ein Anspruch auf den beantragten Sprachkurs entfällt mangels der Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen (vgl. SVR 1996 IV Nr. 79). 4.    4.1  Die Anwendung der gemischten Methode wird von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht bestritten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat überdies die Bemessung des Invaliditätsgrades im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt nicht kritisiert, vielmehr selber auf den vorinstanzlich festgesetzten Invaliditätsgrad von 10 % Bezug genommen, auch keine Einwendungen gegen die der Verfügung zugrunde liegende medizinische Expertise vorgebracht und auf die tatsächlich festgestellte Einschränkung im Haushalt und bei leichten Tätigkeiten von 20 % verwiesen. Es ist in der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu finden für die geforderte Zusprache einer ganzen Rente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Es steht fest, dass die im MZR-Gutachten festgehaltenen, aufgrund ausführlicher Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse durch die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters in keiner Weise entkräftet werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Entscheidfindung zu Recht auf die Erkenntnisse des MZR-Gutachtens gestützt. Bei der Bemessung der Invalidität ist sie demnach zu Recht von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 % ausgegangen. 4.3  Man kann sich vorliegend fragen, ob die Beschwerdeführerin nicht wie eine nur im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Versicherte zu betrachten sei, steht sie doch einem 8-Personen-Haushalt vor und betreut neben grösseren und kleineren Kindern auch noch einen Säugling. Jedenfalls erscheint eine Pflicht zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als nicht begründbar. Unter diesem Aspekt wären die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 17. Mai 2004 von Bedeutung für die Rentenberechtigung. Indessen lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, jenes Abklärungsergebnis im Licht der medizinischen Situation ganz allgemein nicht halten, im Speziellen krankt der ermittelte Invaliditätsgrad von 46.45 % am Fehler, dass allein für die verlorene Möglichkeit des Strickens von Pullovern und Socken ein Teilinvaliditätsgrad von rund 10 % zugebilligt wurde. Das erscheint auch beim bestehenden Rückenleiden als nicht nachvollziehbar. – Damit erweist es sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch bei Annahme des Status als nur im Haushalt tätige Person als aussichtslos, eine rentenbegründende Invalidität geltend zu machen. 5.    5.1  Es stellt sich bei dieser Sach- und Rechtslage die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. Nach Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Partei, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (nicht publizierte E. 1.1.2 des Urteils BGE 131 V 483, veröffentlicht in SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37).  5.2  Die Beschwerdegegnerin hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bewilligt. Nach dem Vorliegen des Einspracheentscheids war eine Weiterführung der Streitsache manifest aussichtslos. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in einer adaptierten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig, im Haushalt für schwere Arbeiten als zu ebenfalls 20 % eingeschränkt zu betrachten. Ein solcher Arbeitsfähigkeitsgrad für eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % schliesst praxisgemäss einen Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % und damit die Gewährung einer Rente aus. Es war somit von vornherein aussichtslos, überhaupt eine Rente zu fordern. Dies auch dann, wenn man die Invalidität mit einem reinen Betätigungsvergleich für eine Hausfrau zu ermitteln hätte. Die Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren sind somit von Beginn weg als beträchtlich geringer als die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlustgefahren, wenn nicht gar als kaum ernsthaft in Betracht zu ziehend einzustufen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann somit nicht gewährt werden. 6.    Gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005 gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgelehnt. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2008 Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG. Rentenstreit bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %. Frage der gemischten Methode. Keine Eingliederungsmassnahmen für eine Hilfsarbeiterin. Art. 29 Abs. 3 BV. Nur für nicht aussichtslose Verfahren besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, IV 2006/210).

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