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St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2008 IV 2006/136

January 22, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,971 words·~20 min·8

Summary

Art. 28 und 29 IVG; Beschwerde einer Pensionskasse; Eröffnung der Wartezeit und Eintritt des Rentenfalls [Anspruchsbeginn der Invalidenrente] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2008, IV 2006/136).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/136 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 22.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2008 Art. 28 und 29 IVG; Beschwerde einer Pensionskasse; Eröffnung der Wartezeit und Eintritt des Rentenfalls [Anspruchsbeginn der Invalidenrente] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2008, IV 2006/136). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 22. Januar 2008 in Sachen A.___ Pensionskasse, Beschwerdeführerin,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und H.___, Beigeladene,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Schilliger, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, betreffend Rente für H.___ Sachverhalt: A.    A.a  Die 1948 geborene H.___ meldete sich am 15./17. Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Sie sei zuletzt bis August 2001 im Gastgewerbe (Service) tätig gewesen. Die Behinderung (Arthrose beider Füsse) bestehe seit Oktober 2000; Schmerzen habe sie bereits seit ca. fünf Jahren. A.b In einer Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Dezember 2001 wurde angegeben, die Versicherte sei vom 1. April 1991 bis 31. Oktober 2000 vollzeitlich im Service angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei nach einem Handgelenksbruch im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. Der letzte Arbeitstag sei der 24. März 2000 gewesen. A.c  Der Arzt B.___ hatte am 28. November 2001 berichtet, die Versicherte leide anamnestisch seit Jahren an wechselnden und zeitweise invalidisierenden Mittelfussbeschwerden beidseits. Aufgrund der Beschwerden käme nur noch eine sitzende Tätigkeit in Frage. Es sollte eine fachärztliche Untersuchung mit Behandlungsvorschlag veranlasst werden. Er werde die Versicherte an die Schulthess Klinik weisen. In einem Verlaufsbericht vom 26. Juli 2002 gab der Arzt an, seit einer Arthrodese am 10. April 2002 habe ein erfreulich guter Verlauf stattgefunden. Vom 9. April bis 2. Juli 2002 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seither sei sie als Servicefachangestellte zu 50 % arbeitsfähig. Längere Belastungen seien indessen noch nicht möglich. Gegenwärtig könne demnach mit beruflichen Massnahmen noch zugewartet werden. Am 3. September 2002 erklärte er, neu seien auch Knieschmerzen beidseits aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % lasse sich gegenwärtig nicht steigern. Die Versicherte sollte eine leichtere Arbeit mit weniger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hektik und in Wechselbelastung - teils im Stehen, teils im Sitzen zu verrichten annehmen können. Ergänzend teilte der Arzt auf Anfrage am 19. September 2002 mit, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit betrage durchaus 100 %. Einzig in vorwiegend stehender Position zu verrichtende Tätigkeiten kämen nicht in Frage. A.d Der IV-Eingliederungsberater berichtete am 18. Dezember 2002, die Versicherte habe eine Stelle zu 50 % gefunden und sei zu 50 % arbeitslos gemeldet. Sie suche eine vollzeitliche Anstellung im Raum C.___. A.e Mit Verfügung vom 16. April 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 5 % ab. B.   B.a Am 7./10. Mai 2004 gelangte die Versicherte mit einer neuen Anmeldung an die Invalidenversicherung. Sie beantragte Umschulung und eine Rente. Zuerst habe eine Fussarthrose vorgelegen, nach einer Operation sei es in beiden Kniegelenken und Hüften beim Arbeiten im Stehen zu Problemen gekommen. Die Behinderung bestehe seit 1997. B.b Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab im Arztbericht vom 18. Mai 2004 (act. 26) bekannt, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen vor (erstens) chronisch rezidivierende Schmerzen im Mittelfuss links bei/mit St. n. Lisfranc Arthrodese 2/3 am 10.04.2002, St. n. Metallentfernung am 06.08.2003, Überlastungsschmerzen Mittelfuss rechts, (zweitens) eine chronische Depression bei chronisch rezidivierenden Fussschmerzen links, finanziellen und sozialen Problemen, (drittens) eine residuelle Funktionseinschränkung im linken Handgelenk bei/mit St. n. Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur links 2000, St. n. Metallentfernung und Tenoarthrolyse Handgelenk am 25.08.2000, (viertens) eine beginnende Gonarthrose bds. und (fünftens) eine beginnende Coxarthrose rechts. Die Versicherte sei in den letzten Monaten arbeitslos gewesen. Im Januar habe sie eine Servicearbeit nach einem halben Tag schmerzbedingt abbrechen müssen. Seit dem 5. April 2004 arbeite sie an zweieinhalb Stunden pro Tag in einer Reinigung, müsse diese Arbeit aber wegen der Schmerzen wohl auch bald aufgeben. Zurzeit sei sie nicht arbeitsunfähig geschrieben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie sei aber nach seiner Auffassung bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht nur die bisherige Arbeit, sondern auch andere Tätigkeiten seien der Versicherten nicht zumutbar. Auch bei wechselbelastender Arbeit träten zuviel Beschwerden auf. B.c Gemäss einer Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Juni 2004 war die Versicherte vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 vollzeitlich als Kassiererin in einer Raststätte tätig gewesen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil die Versicherte mit den ihr anvertrauten Aufgaben überfordert gewesen sei. B.d Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte in ihrem Arztbericht vom 20. August 2004 (act. 35), es lägen vor ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, eine Femoropatellar-Arthrose beidseits, beidseitige Überlastungsbeschwerden im Mittelfuss bei St. n. Lisfranc-Arthrodese am 10.04.02 links und Metallentfernung am 06.08.03 und Überlastungsschmerz reaktiv rechts, sowie eine depressive Störung bei schwieriger psycho-sozialer Konstellation. Körperlich schwere Arbeiten könne die Versicherte nicht durchführen. Eine im Sitzen zu verrichtende Arbeit wäre ihr (zur Besserung der gesamthaften Situation) zu 50 % (vier Stunden pro Tag) bei voller Belastung zumutbar. Der Grund, weshalb sie (die Ärztin) die Versicherte dennoch voll arbeitsfähig geschrieben habe, liege im Umstand, dass diese finanziell dringend auf die Unterstützung durch das RAV angewiesen sei. Die Versicherte leide bereits seit der ersten Fussoperation an Schmerzen im Bereich der Beine, nach der Schraubenentfernung hätten die Beschwerden zugenommen. Genaue Daten zur Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % seien nicht bekannt. Wegen der zunehmenden depressiven Problematik habe sie die Versicherte an die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie gewiesen. Gegenwärtig sei die Versicherte arbeitslos und erledige lediglich einige Male pro Woche ca. drei Stunden lang Reinigungsarbeiten. B.e Die Invalidenversicherung veranlasste eine psychiatrische Abklärung bei der genannten Fachstelle, wo sich die Versicherte bis dahin nicht in Behandlung begeben hatte. Die Fachstelle gab in ihrem Gutachten vom 7. April 2005 (act. 44) bekannt, es liege als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode, bestehend seit September 2004, vor. Zuvor hätten seit dem Verlust des Arbeitsplatzes in der Raststätte im Sommer 2003 depressive Symptome

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichteren Ausmasses bestanden. Eine Arbeit im Reinigungsdienst oder im Service sei der Versicherten noch zu etwa zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag zumutbar, wenn Pausen möglich seien. Dabei bestehe wegen des Pausenbedarfs eine auf 75 % verminderte Leistungsfähigkeit. Beides seien allerdings keine angepassten Tätigkeiten. Leichte wechselnd belastende Tätigkeiten seien im gleichen Rahmen zumutbar, mit allenfalls leichter Steigerungsmöglichkeit nach Besserung der depressiven Symptomatik. Es sei in somatischer Hinsicht eine Operation geplant (wohl wegen eines Diskusprolapses). Gemäss dem Bericht von B.___ bestehe die Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr seit September 2002. Die depressive Symptomatik bestehe als limitierender Faktor mindestens seit Sommer 2003 mit massiver Verstärkung seit September 2004. Mit ihren beiden Reinigungs-Arbeitsstellen (eine seit April 2004, die andere seit Februar 2005) sei sie überlastet. B.f  In einem Arztbericht vom 13. Mai 2005 gab die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen (Dr. med. F.___, act. 48) an, es bestünden ein cranial intraspinal und rezessal sequestrierter Diskusprolaps LWK3/4 rechts mit Wurzelkompressionssyndrom L3 rechts und progredienter Parese 15.3.2005, ein St. n. rechtsseitiger Fensterungsdekompression mit Hemifacettektomie und Nukleotomie LWK3/4, sowie Sequesterotomie (25.3.05), und Verdacht auf Coxarthrose rechts und Gonarthrose rechts. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit nur unwesentlich aus; diese sei noch an viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Andere Tätigkeiten, nämlich solche die körperlich wenig belastend seien, kein Heben und Tragen schwerer Gegenstände erforderten und die Möglichkeit zur raschen "Lagewechselposition" böten, seien ihr uneingeschränkt zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne in Teilzeit mit voller Leistung, aber nicht ganztags mit reduzierter Leistung erbracht werden. Ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten und bei geeignetem Arbeitsgerät sei die Teilzeitarbeit von viereinhalb Stunden täglich als Raumpflegerin durchaus zumutbar. In ihrem abendlichen Teilzeitberuf als Raumpflegerin sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit seit dem 9. Mai 2005 zu 20 % eingeschränkt. B.g Dr. E.___ gab im Arztbericht vom 31. Mai 2005 (act. 50) an, die Versicherte sei vom 21. Juni 2004 bis 8. März 2005 zu 50 % und anschliessend bis zum 28. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei nun seither zu 25 % (recte wohl: 75 %) arbeitsunfähig. Die bisherige Arbeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeit mit der Möglichkeit zum Körperlagewechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen komme im Rahmen von ca. zwei Stunden pro Tag in Frage. Es sei bei der Beurteilung auf die Not der Versicherten Rücksicht zu nehmen, die trotz ihrer ärztlichen Empfehlung immer wieder gearbeitet habe, und zwar in einem den Körper schädigenden Ausmass. Bei negativem Entscheid sei mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen. B.h Nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. G.___) vom 14. Juni 2005 war auf eine auf 75 % reduzierte Leistung von zweieinviertel Stunden täglich gemäss der Fachstelle abzustellen. Am 24. Juni 2005 hielt Dr. G.___ dafür, es sei als Diagnose noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu erwähnen, denn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde am meisten durch die psychiatrische Erkrankung begründet. B.i Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen ab. Solche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 85 % Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2004. Seit dem 1. Juli 2003 arbeite sie krankheitsbedingt nicht mehr. Am 21. November 2005 erging die entsprechende Rentenverfügung. B.j Die A.___ Pensionskasse erhob gegen diese Verfügung am 6. Januar 2006 ("vorsorglich") Einsprache. In der Begründung vom 16. Januar 2006 beantragte die Pensionskasse, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit genau abzuklären und neu festzusetzen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen (eine interdisziplinäre Begutachtung) über den Beginn und die Diagnose zu treffen. Während der Zeit ihrer Versicherungsdeckung (1. April 1991 bis 31. August 2001 und 1. April 2003 bis 30. Juni 2003) sei die Versicherte einzig wegen der Handgelenksfraktur (vom 24. März bis 31. Oktober 2000) arbeitsunfähig gewesen. Sie habe in der Zeit vom 6. September 2001 bis 31. Mai 2005 wiederholt auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung beansprucht und teilweise im Zwischenverdienst gearbeitet. Beim Arbeitsverhältnis vom 1. April bis 30. Juni 2003 habe es sich um einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsversuch gehandelt. Die Versicherte sei überfordert gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei schon damals eingeschränkt gewesen. Die Rente sei wegen des Gebrechenscodes 736.91 gewährt worden. Nach Auffassung des RAD sei die Arbeitsunfähigkeit am meisten durch die psychiatrische Erkrankung begründet. Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und deren Beginn lägen unterschiedliche, sich teils widersprechende Aussagen vor. Die Diskushernienoperation sei ausserdem erst im März 2005 erfolgt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, müsse daher abgeklärt werden. B.k Die Versicherte liess mit Eingabe vom 20. April 2006 die Abweisung der Einsprache beantragen. Sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, was die Festsetzung des Beginns erschwere. Ausschlaggebend für die Rente sei jedoch die psychische Einschränkung. Die Beschwerden an Füssen, Knie und Hüfte würden eine wechselbelastende Tätigkeit zulassen. Es handle sich teilweise um Beschwerden, die wieder verheilt seien. Die dadurch verursachten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten seien unbeachtlich. Auf die von der Arbeitslosenversicherung festgestellte Vermittlungsfähigkeit könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten der Fachstelle sei widerspruchsfrei und überzeugend. Es sei zu berücksichtigen, dass vier Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Ablehnung eines Rentenanspruchs erfolgt sei. Eine neue, zeitlich noch weiter weg liegende medizinische Abklärung werde kaum neue Erkenntnisse bringen können. Eine interdisziplinäre Abklärung sei nicht erforderlich, weil bereits infolge der psychischen Behinderung eine ganze Rente zugesprochen werden könne. B.l Die Pensionskasse erklärte am 6. Juli 2006, falls auf den Bericht der Fachstelle abzustellen sei, müsse berücksichtigt werden, dass nicht klar geworden sei, inwiefern die schwierige finanzielle und soziale Situation Anteil an der Depression habe. Wenn die psychische Einschränkung ausschlaggebend sei, so liege der relevante Arbeitsunfähigkeitsbeginn im September 2004. Denn die mittelgradig depressive Episode bestehe nach dem Arztbericht seit jenem Zeitpunkt, während zuvor lediglich depressive Symptome leichteren Ausmasses bestanden hätten, die keine Invalidität begründet hätten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.mMit Entscheid vom 10. Juli 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Für die Invalidenversicherung sei nicht von Bedeutung, aufgrund welcher Diagnose eine Person zu wie viel Prozent arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr gesamthaft festzulegen. Die Versicherte leide bereits seit 1988 an psychischen Beschwerden. Diese hätten sich während ihrer Anstellung als Kassiererin in der Raststätte akzentuiert, weshalb ihr die Stelle in der Probezeit auf den 30. Juni 2003 gekündigt worden sei. Es habe sich nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt. Nach dem Gutachten sei ab jenem Zeitpunkt - spätestens ab Sommer 2003 - von einer invalidisierenden depressiven Symptomatik auszugehen. Bis Juni 2003 sei die Versicherte - wenn auch mit Mühe - imstande gewesen, ohne Absenzen zu arbeiten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Begutachtung nicht schlüssig sein sollte. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Der Anspruchsbeginn sei zu Recht auf den 1. Juli 2004 festgesetzt worden. C.   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der A.___ Pensionskasse vom 18. August 2006 mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad und der Wartezeitbeginn seien nach einer erneuten Begutachtung neu festzulegen. Nach den Unterlagen der Kantonalen Arbeitslosenkasse I.___ habe die Versicherte vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2003 bei 100 % Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen. Auch in den Jahren 2002 und 2003 hätten lange Phasen von Arbeitslosigkeit mit voller Vermittlungsfähigkeit bestanden. Das sei ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit. Bis zum 16. April 2003 (Abweisung eines Rentenanspruchs) und auch noch im Juli 2003 habe keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem Gutachten der Fachstelle habe eine Verschlimmerung des Leidens ab September 2004 stattgefunden, Symptome leichten Ausmasses sollten danach seit Sommer 2003 bestanden haben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Symptome gehandelt habe, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe dies aber unbesehen angenommen. Den Bericht von Dr. E.___ habe sie nicht berücksichtigt. Die Beurteilung der Fachstelle sei ausserdem nachträglich erfolgt; ein Arztbericht mit einem Arbeitsunfähigkeitsattest aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der betreffenden Zeit sei nicht vorhanden. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den unterschiedlichen Angaben der Ärzte auseinandergesetzt. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass die Versicherte wegen der angespannten finanziellen und schwierigen psychosozialen Situation als arbeitsunfähig betrachtet werde. Eine Differenzierung zwischen sozialen und gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei im Gutachten nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe eine solche zu Unrecht auch nicht verlangt, obwohl sie zur Ausscheidung invaliditätsfremder Gesichtspunkte notwendig gewesen wäre. Im Übrigen betreibe die Versicherte keine Schadenminderung (Psychotherapie) und sei dazu auch nicht aufgefordert worden. Die Sachverhaltsabklärung sei unvollständig und die vorliegenden Berichte seien zu Unrecht als taugliche Beweismittel gewürdigt worden. D.   Die Versicherte ist am 22. August 2006 beigeladen worden. E.   Die Beschwerdegegnerin hat am 25. August 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. F.    Die Versicherte lässt sich - vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Schilliger, procap - am 10. Oktober 2006 vernehmen. Ihr Rechtsvertreter beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, Bestätigung des Einspracheentscheids und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die Versicherte nach Massgabe des ordentlichen Honoraransatzes. Psychische Einschränkungen begännen schleichend und für den Versicherten selber nur schwer erkennbar. Dass zwischen dem relevanten Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Vermittlungsfähigkeit gemäss der Arbeitslosenversicherung anderseits eine gewisse "Überschneidung" betreffend im Wesentlichen die Zeit von Juli/August 2003 - bestehe, sei deshalb nicht weiter widersprüchlich. Ebenso wenig die Annahme der Beschwerdegegnerin, denn die Arbeitslosenversicherung prüfe die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit nicht im gleichen Ausmass wie sie. Es sei nachvollziehbar, dass der Verlust der Arbeitsstelle im Jahr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003 letztlich zu dem IV-relevanten Durchbruch des psychischen Leidens geführt habe. Das Gutachten sei schlüssig. Eine neuerliche Begutachtung sei wenig sinnvoll, förderlich und aufschlussreich. Erwägungen: 1.    1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 10. Juli 2006 entwickelt hat, sind vorliegend die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nicht anwendbar. 1.2  Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung abgewiesen, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Strittig sind der Beginn der Wartezeit und der Invaliditätsgrad. 1.3  Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erfüllt die von der Rechtsprechung benannten Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, I 22/05, vom 3. Mai 2006, I 821/04, und vom 21. April 2006, I 349/05). Auf die Beschwerde ist daher im Grundsatz einzutreten. 2.    2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2  Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Bei der Versicherten liegt ein labiles Leiden vor; sie hat daher unbestrittenermassen das Wartejahr zu bestehen. 2.3  Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). 2.4  Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (vgl. BGE 96 V 34) muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 21. Juli 2005, I 816/04; AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; SVR 1998 IV Nr. 7, 27; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz, dass bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu betrachten (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02). 3.    3.1  Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Jahr 2000 (weniger als ein Jahr lang) arbeitsunfähig war (vgl. act. 70 ff.). Im November 2001 kam für sie nach Angaben von B.___ nur noch Arbeit in Frage, die im Sitzen verrichtet werden konnte, eine Tätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit im Service somit nicht mehr, später immer noch lediglich teilweise. Da allerdings aufgrund der ärztlichen Angaben vom 19. September 2002 davon auszugehen ist, dass in einer angepassten Tätigkeit (wo wohl keine schlechtere Bezahlung als in der bisherigen zu erwarten war) volle Arbeitsfähigkeit bestand, können die Einzelheiten von Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit offen bleiben, denn es kam mangels einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorderhand nicht zum Erreichen der beiden kumulativen Erfordernisse des Beginns eines Rentenanspruchs. Mit der Verfügung vom 16. April 2003 wurde denn auch ein Anspruch formell rechtskräftig abgewiesen. 3.2  Für die Zeit ab der formell rechtskräftigen Abweisung der Ansprüche der Versicherten unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 5 % am 16. April 2003 gibt es, wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, keine zeitgerechten ärztlichen Atteste zur Arbeitsfähigkeit, und zwar bis zum 18. Mai 2004. Nach den dannzumaligen Angaben von Dr. D.___ bestand bei der Versicherten damals (bei den hauptsächlichen Diagnosen von Schmerzen im Mittelfuss links, einer chronischen Depression, einer Funktionseinschränkung im linken Handgelenk und einer beginnenden Gonarthrose) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Arzt erklärte unter anderem, im Januar 2004 habe eine Servicearbeit schmerzbedingt abgebrochen werden müssen. Die Angaben zum zeitlichen Verlauf der medizinischen Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten sind vorliegend ebenfalls knapp. Nach den Schilderungen von Dr. E.___ kann davon ausgegangen werden, dass eine Zunahme der Beschwerden in der Zeit nach der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schraubenentfernung stattgefunden hat, somit ab August 2003. Die Fachstelle berichtete, seit September 2004 liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Zuvor habe bereits 1988 eine depressive Episode schweren Ausmasses mit psychotischen Symptomen bestanden und es sei auch in den Folgejahren immer wieder zu depressiven Episoden gekommen. Seit dem Verlust des Arbeitsplatzes in der Raststätte im Sommer 2003 (act. 44-8/14; d.h. seit Juli 2003) bzw. seit mindestens September 2003 (act. 44-10/14) hätten depressive Symptome bestanden, die seit mindestens Sommer 2003 einen (sc. die Arbeitsfähigkeit) limitierenden Faktor dargestellt hätten. Eine massive Verstärkung sei ab September 2004 eingetreten (act. 44-12/14). Für die Zeit ab September 2004 ist nach der medizinischen Einschätzung der Fachstelle, auf die abgestellt werden kann, von einer Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von rund 80 % (Leistungsfähigkeit von 75 % bezogen auf rund 25 % zeitliche Arbeitstätigkeit) auszugehen. Die Einschätzung einer tieferen Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ vom 31. Mai 2005 hat angesichts der grösseren psychisch bedingten Einschränkung zurückzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Rentenzusprache bei diesen Gegebenheiten angenommen, dass bei der Versicherten nach dem Verlust der Anstellung ab Juli 2003 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit in so erheblichem Ausmass eingetreten war, dass im Juli 2004 ein Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % abgelaufen ist, und dass bei Beendigung der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % bestand. Diese Annahme erscheint beweismässig unter den gegebenen Umständen als zutreffend, nachdem von ergänzenden Abklärungen naturgemäss nicht mehr und nicht präzisierend plausiblere Erkenntnisse erwartet werden können. 4.    4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. b der betreffenden Übergangsbestimmungen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3  Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Rechtsprechungsgemäss kann auch eine beigeladene Person - da sie Parteistellung erwirbt (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1993, Diss. Zürich 1999, § 13 N24, vgl. auch § 34 N 4) - Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (vgl. SVR 2002 IV Nr. 5 und SVR 1995 AHV Nr. 70; a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 97 zu Art. 61 ATSG). Es rechtfertigt sich, da die beigeladene Versicherte mit ihrem Antrag obsiegt hat, ihr eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'000.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdeführerin bezahlt der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2008 Art. 28 und 29 IVG; Beschwerde einer Pensionskasse; Eröffnung der Wartezeit und Eintritt des Rentenfalls [Anspruchsbeginn der Invalidenrente] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2008, IV 2006/136).

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