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St.Gallen Versicherungsgericht 17.10.2007 IV 2006/133

October 17, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,461 words·~17 min·7

Summary

Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG. Anwendung der gemischten Methode. Anforderungen an die Haushaltabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2007, IV 2006/133).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/133 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 17.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 17.10.2007 Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG. Anwendung der gemischten Methode. Anforderungen an die Haushaltabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2007, IV 2006/133). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 17. Oktober 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- a) H.___, Jahrgang 1979, meldete sich im September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Im Arztbericht vom 22. Oktober 2004 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, eine Multiple Sklerose (MS), bestehend seit November 2002. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 14. April 2004 in der von der Versicherten zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hausfrau (IV-act. 11-1). Im Verlaufsbericht vom 26. März 2005 bestätigte der Arzt einen stationären bis eine Spur verbesserten Gesundheitszustand (IV-act. 19). Am 17. November 2005 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten durch. Diese führte zum Ergebnis einer Einschränkung von 28% in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (IV-act. 32). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 nahm die Versicherte zu verschiedenen Punkten im Formular zur Haushaltabklärung Stellung (IV-act.32-12). PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Nachfolger von A.___, erstattete am 20. Februar 2006 einen Verlaufsbericht. Er bescheinigte einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 35). b) Mit Verfügung vom 17. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV- Rente. Sie führte aus, die Versicherte wäre bei voller Gesundheit zu 95% als Hausfrau und Mutter tätig. Die restlichen 5% würden in den Bereich der Erwerbstätigkeit fallen. Als Hausfrau bestehe eine Teilinvalidität von 26.6% und als Teilerwerbstätige von 5%, was einem IV-Grad von insgesamt 31.6% entspreche (IV-act. 38). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. März 2006 Einsprache (IV-act. 39) und reichte am 5. Mai 2006 die Begründung nach (IV-act. 45). Sie bemängelte die Haushaltabklärung und beantragte deren Wiederholung. c) Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Das Verhältnis Nichterwerbstätige - Erwerbstätige erscheine plausibel und sei zudem von der Versicherten nicht beanstandet worden, weshalb nicht darauf eingegangen werde. Somit sei die gemischte Methode anzuwenden. Betreffend die Haushaltabklärung setzte sich die SVA mit den einzelnen von der Versicherten vorgebrachten Punkten auseinander und kam zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Ergebnisse der Abklärung vor Ort (act. G 1.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 28. Juli 2006 (Postaufgabe 31. Juli 2006). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Es sei eine neue Abklärung mit Spezialisten, die ihren Job verstünden, vorzunehmen. Die Abklärungsperson habe es nicht für nötig erachtet, die Arbeitsumgebung (ein vierstöckiges Haus mit über 800 m2 Umschwung) anzuschauen und sich ein optisches Bild zu machen. Die verschiedenen Arbeitszeitangaben, die sie – die Beschwerdeführerin – zuvor ausgefüllt habe, hätte sie zum Teil nicht richtig verstanden. Es sei auch sehr schwierig gewesen, die verschiedenen Zeiten zu ermitteln, die sie als Gesunde gebraucht habe. Ihrer Meinung nach sei die Abklärungsperson zu wenig auf die Fragen eingegangen und nur auf eine Ablehnung fixiert gewesen. Weiter geht die Beschwerdeführerin erneut auf einzelne Punkte der Abklärung ein (act. G 1). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 9. August 2006 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). II. 1.- Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke wird durch Art. 28 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gefüllt: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Art. 28 Abs. 2ter IVG regelt die so genannte gemischte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In seinem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.- Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist die Anwendung der gemischten Methode einerseits und die Haushaltabklärung andererseits. Dem Abklärungsbericht Haushalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 15. November 2002 beim Verein C.___ angestellt war und ein Kind zu einem Stundenlohn von Fr. 4.50 betreute. In drei Monaten habe sie ca. Fr. 500.- verdient. Diese Tätigkeit hatte sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (IV-act. 32-2). Die Akten stützen den von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid angenommenen Monatslohn von Fr. 500.- nicht, was einen Fehler von Seiten der Beschwerdegegnerin nahe legt. Da die Beschwerdeführerin während zweieinhalb Monaten für den Verein C.___ arbeitete, ist davon auszugehen, dass das durchschnittlich erzielte Monatseinkommen etwa Fr. 200.- betrug (Fr. 500.- / 2.5), was die Beurteilung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt, die Beschwerdeführerin sei im Umfang von 5% als Erwerbstätige einzustufen. Da sie die Kinderbetreuung für den Verein C.___ invaliditätsbedingt nicht mehr vornehmen kann, anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100%, was bei einer Erwerbsquote von 5% einer ebenso hohen Teilinvalidität entspricht. Die Beschwerdeführerin, deren drei Kinder 1998, 2000 und 2002 geboren wurden, macht nicht geltend, dass sie als Gesunde in grösserem Umfang erwerbstätig wäre. Seit der Geburt des ersten Kindes war sie denn auch als Gesunde gemäss IK-Auszug praktisch gar nicht mehr erwerbstätig; abgesehen von einem Einkommen von Fr. 835.- im Jahr 2001 enthält der Auszug seit 1998 keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einträge mehr (IV-act. 8). Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch als Gesunde im Ausmass von 95% als Hausfrau und Mutter tätig wäre. 3.- a) Zu prüfen bleibt damit die Invalidität im Aufgabenbereich, also im Haushalt, der einen Anteil von 95% ausmacht. Bei der Haushaltabklärung wurde eine Einschränkung im Haushalt von 28% ermittelt. Die Haushaltabklärung der Beschwerdegegnerin vermag in verschiedenen, nachfolgend zu erläuternden Punkten nicht zu überzeugen, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Abklärung zu wiederholen, zu entsprechen ist. Dabei hat die Beschwerdegegnerin folgendes zu beachten: aa) Zu Ziff. 6.1, Haushaltführung – also insbesondere Planung (Menübestimmung), Arbeitseinteilung, Organisation, Kontrolle – macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, da das Einteilen/Organisieren bei guter Gesundheit nicht nötig gewesen sei oder keine Zeit in Anspruch genommen habe, habe sie in diesem Feld bei ihren Angaben zum Zeitaufwand ohne Behinderung keine Angabe gemacht. Gemäss Rz. 3095 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) hat dieser Punkt minimal 2% und maximal 5% zu betragen. Die im KSIH für jeden Bereich vorgenommene Festsetzung eines Minimums und Maximums dient gemäss Rz. 3097 einer gesamtschweizerischen rechtsgleichen Behandlung, der Spielraum einer realitätsgerechten Beurteilung der Verhältnisse im Einzelfall lässt. Eine von diesen Angaben abweichende Gewichtung dürfe nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden. Die Antwort der Beschwerdeführerin, die Haushaltführung habe als Gesunde keine Zeit beansprucht, macht deutlich, dass sie die Frage nicht richtig verstanden hat. Schliesslich ist insbesondere bei einer fünfköpfigen Familie auch bei voller Gesundheit eine gewisse Planung notwendig, sodass dieser Punkt wenigstens mit 2% zu gewichten und eine allfällige Einschränkung abzuklären gewesen wäre. bb) Nach Ziff. 6.2 des Abklärungsberichts ist die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch etwas länger als früher. Bei einer Gewichtung von 52.68% anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 10%. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, im Vergleich zu früher doppelt so lange zu brauchen für die Zubereitung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Mahlzeit. Dies erscheint als glaubhaft und lässt sich auch mit den von Dr. B.___ erwähnten Erfahrungswerten in Einklang bringen. Benötigt die Beschwerdeführerin aber doppelt so lange wie früher für den Bereich Ernährung, so beträgt die Einschränkung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 50%; dies selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin noch alle für diesen Bereich nötigen Tätigkeiten ausführen kann. Die von der Beschwerdegegnerin zuerkannten 10% erscheinen jedenfalls als deutlich zu tief. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst anfügt, ist der von der Beschwerdegegnerin angenommene Zeitbedarf von 5.66 Stunden täglich bzw. einem Anteil von 52.68% der gesamten Haushaltarbeit, den sie als Gesunde gebraucht hätte, zu hoch, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gelernte Köchin ist und die Position Ernährung gemäss Rz. 3095 KSIH maximal 50% beträgt. Das Minimum beträgt 10%. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, sie habe bei ihren Angaben, wie viel Zeit dem Bereich Ernährung zugekommen sei, als sie noch gesund gewesen sei, irrtümlich auch die Essenszeit miteingerechnet. Daraus resultierte offenbar die Angabe von 5.66 Stunden täglich für den Bereich Ernährung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hätte die Abklärungsperson den Fehler der Beschwerdeführerin bemerken und nachfragen müssen. Wie viel Zeit die Beschwerdeführerin als Gesunde für den Bereich Ernährung aufwenden würde, hat die Beschwerdegegnerin also nicht zuverlässig abgeklärt, was sie im Rahmen der neuen Abklärung nachzuholen hat. cc) Im Bereich Wohnungspflege (Ziff. 6.3) ging die Beschwerdegegnerin von einem täglichen Zeitbedarf als Gesunde von 1.52 Stunden und von einer Einschränkung von 60% aus. Dies erscheint als plausibel. Hingegen macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, anderthalb Stunden für die Pflege des grossen Hauses seien sehr knapp bemessen. Auch hier wird die Beschwerdegegnerin nochmals explizit nachzufragen haben. dd) Unter der Position 6.4, Einkauf und weitere Besorgungen, fällt auch der Besuch bei Amtsstellen, beim Arzt und Zahnarzt, der Zahlungsverkehr, Versicherungen und dergleichen. Ob die Beschwerdeführerin – die drei kleine Söhne und einen Ehemann hat, der offenbar täglich von 6 bis 19 Uhr arbeitet – für diese Position tatsächlich nur zehn Stunden jährlich aufwendet, wie dies im Formular zur Ermittlung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitaufwands ohne Berücksichtigung der Behinderung angegeben wurde, ist fraglich. Die Beschwerdegegnerin stellte auf eine Gewichtung dieses Bereichs von 4.6% ab, obwohl gemäss KSIH mindestens 5% dafür einzusetzen sind. Schliesslich anerkannte sie keine Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich, obwohl diese geltend machte, wegen des Schwindels nicht mehr Auto fahren und nicht mehr einkaufen zu können. Im Einspracheentscheid anerkannte sie immerhin, dass der Ehemann neben dem intensiven Arbeitstag mit Sicherheit bereits beträchtliche Mithilfe im Haushalt leiste und fragte sich, ob die im Bereich der Einkäufe und der allgemeinen Besorgungen angerechnete Mithilfe nicht über die Grenze des Zumutbaren hinaus gehe. Sie liess die Frage schliesslich jedoch offen mit dem Hinweis, dass sich der IV- Grad selbst bei einer Bejahung nur um 4.6% erhöhen und nach wie vor unter 40% liegen würde. Eine Übernahme der gesamten Einkäufe und Besorgungen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin geht tatsächlich weit über das im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus. Die Beschwerdegegnerin wird bei der zu wiederholenden Abklärung diesen Bereich sowohl von der Gewichtung als auch von der Einschränkung der Beschwerdeführerin her erneut zu prüfen haben. ee) Der Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5) wurde mit 0.93 Stunden täglich angegeben, was einer Gewichtung von 8.69% entspricht. Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 20%. Sie hielt fest, die Wäsche werde vom Ehemann aufgehängt und wieder abgenommen. Die Beschwerdeführerin lege die Wäsche zusammen. Gebügelt werde nur das Nötigste. Ob die Gewichtung mit 8.69% tatsächlich ausreichend ist, erscheint vor den Richtwerten des KSIH (mindestens 5%, maximal 20%) als eher fraglich, zumal Wäsche für fünf Personen zu erledigen ist. Auch die zuerkannte Einschränkung von 20% erscheint als eher tief und wird im Rahmen der erneuten Abklärung zu überprüfen sein. ff) Für die Betreuung der Kinder anerkannte die Beschwerdeführerin lediglich eine Stunde täglich, was einer Gewichtung von 9.31% entspricht. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 überzeugend geltend macht, ist dies zu tief. Ihre Söhne waren zu jenem Zeitpunkt drei-, fünf- und siebenjährig. Kinder in diesem Alter sind noch sehr stark auf die Mutter angewiesen und benötigen zweifellos mehr Betreuung als eine Stunde täglich. Als Gesunde würde die Beschwerdeführerin dafür sicher mehr Zeit aufwenden. Die von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zuerkannte Einschränkung von 20% erscheint ebenfalls als zu tief. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide in der Kinderbetreuung an vielen Einschränkungen und könne die Kinder insbesondere nicht zum Arzt, in die Therapie, zur Schule etc. fahren. In ihrer Zuerkennung nur einer kleinen Einschränkung von 20% verhält sich die Beschwerdegegnerin insofern widersprüchlich, als sie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erwerbstätigkeit, die in der Betreuung eines fremden Kindes bestand, als zu 100% eingeschränkt betrachtet. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Betreuung der eigenen Kinder stärker als 20% eingeschränkt ist. Auch diesen Punkt wird die Beschwerdegegnerin erneut abzuklären haben. gg) Der letzte Punkt, Verschiedenes, wird zeitlich mit 1.13 Stunden bzw. einer Gewichtung von 9.31% anerkannt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gartenarbeit nicht mehr erledigen zu können. Die Tiere (Hühner, Kaninchen, Vögel, Katzen) seien wegen ihrer Krankheit auf die Hälfte reduziert worden. Die Reduktion des Tierbestands erfolgte also krankheitsbedingt. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2006, sie hätten nun Rasen angesät statt Gemüse gepflanzt. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin als Gesunde insgesamt für Garten, Tiere und weiteres – wie die von der Beschwerdeführerin erwähnte Anfertigung von Kleidern, die gemeinnützigen Tätigkeiten, das künstlerische Schaffen etc. – aufwenden würde. Natürlich ist bei der Gewichtung auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie ohne Behinderung wären. Massgeblich ist diesbezüglich also die ursprüngliche Anzahl Tiere, der ursprüngliche Aufwand für den Garten etc. b) Grundsätzlich ist zu beachten, dass die abklärende Person offenbar vermutete oder sicher nicht ausschloss, dass die Beschwerdeführerin sich selbst überschätze, wies sie doch darauf hin, der bei der Abklärung ebenfalls anwesende Ehemann hätte der Beschwerdeführerin öfters widersprochen und gesagt, dass man ihr schon häufig helfen müsse, wenn ihr die Arbeit zu viel werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gewichtung der Tätigkeiten als Gesunde und zu ihren aktuellen Einschränkungen besonders sorgfältig prüfen und bei den aufgezeigten missverständlichen oder fragwürdigen Punkten nachfragen müssen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin erneut vorzunehmenden Haushaltabklärung hat sie betreffend Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen Folgendes zu beachten: Massgebend ist, dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann, die von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise erwartet werden dürfen. Dem entspricht auch das KSIH, gemäss dessen Rz. 3098 die im Haushalt tätige Person die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen hat. Ein invaliditätsbedingter Ausfall ist bei im Haushalt tätigen Personen jedoch insofern anzunehmen, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachweislich eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. BGE vom 6. August 2007, I 126/07, Erw. 4.2). Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht darf aber keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (EVGE I 681/02 vom 11. August 2003, Erw. 4.4). Ginge man davon aus, dass es zur Schadensminderungspflicht gehört, die behinderungsbedingt fehlende Leistungsfähigkeit im Haushalt soweit als möglich und zumutbar durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu kompensieren, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass nicht die Invalidität der behinderten Person, sondern die Leistungsfähigkeit der Familie, zu der die behinderte Person gehört, gemessen wird. Im Extremfall könnte die zumutbare Mithilfe einer vielköpfigen Familie im Haushalt so gross sein, dass selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid betrachtet werden müsste. Eine solche Praxis zur Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt wird dem – in Anlehnung an das Haftpflichtrecht (vgl. etwa HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz. 263) als normativ zu betrachtenden – Invaliditätsbegriff nicht gerecht. Die Invalidität besteht letztlich in der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit. Sie muss deshalb grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemessen werden. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die behinderte Person allerdings gehalten, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Inanspruchnahme von zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen ihre persönliche Leistungsfähigkeit möglichst zu erhalten oder zu verbessern. Wie vorliegend die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid selbst anerkennt, leistet der Ehemann der Beschwerdeführerin neben dem intensiven Arbeitstag offenbar bereits heute beträchtliche Mithilfe im Haushalt, sodass bei der nochmaligen Abklärung ein noch weitergehendes Engagement des Ehemanns bei der Hausarbeit nicht mehr in Betracht fallen dürfte. d) Der Abklärungsbericht vom 17. November 2005 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2005 wurden dem behandelnden Arzt Dr. B.___ vorgelegt. Er hielt am 20. Februar 2006 fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Rücken- und Nackenschmerzen sowie Schwindel liessen sich in den Untersuchungen nicht eindeutig objektivieren. Immerhin seien auch die somatosensibel evozierten Potentiale bei Stimulation der Arme und Beine jeweils im Normbereich gewesen. Dennoch würden die genannten Beschwerden häufig bei an MS erkrankten Patienten auftreten, auch ohne dass sich dies im Detail in der Untersuchung niederschlage. Man sei hier letztlich auf die subjektiven Angaben des Patienten angewiesen. Grundsätzlich komme differentialdiagnostisch natürlich auch eine Belastungsreaktion mit depressiver Komponente als Erklärung in Frage. MS und diese allgemeinen Beschwerden würden häufig eine ca. 50%-ige Leistungsminderung bedingen. Dabei dürfte sie (gemeint ist wohl die Beschwerdeführerin) tatsächlich die einzelnen angegebenen Aufgaben prinzipiell erledigen können. Der Unterschied zu Gesunden dürfte aber darin bestehen, dass sie eine geringere Menge an Aufgaben in derselben Zeit und in nur langsamerer Geschwindigkeit bewältigen könne. Inwieweit die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden sie in der Hausarbeit einschränken würden, könne durch eine Beobachtung vor Ort sicherlich am besten beurteilt werden. Die Konsultation beim Arzt sei dagegen nur eine Momentaufnahme (IV-act. 35-3). Trotz seiner recht vagen Einschätzung widersprach Dr. B.___ der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr hielt er explizit fest, dass man bei MS und den beklagten Beschwerden letztlich auf die subjektiven Angaben des Patienten angewiesen sei. Weder die Angaben des Arztes noch die Vermutung der Abklärungsperson, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin überschätze sich selbst, weisen also darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden überbetonte oder simulierte. 4.- a) Die Beschwerde ist gemäss den oben stehenden Erwägungen unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat eine erneute Haushaltabklärung zu veranlassen, wobei sie diesbezüglich insbesondere die Erwägung 3 zu beachten hat. b) Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1bis IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2006 gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen eine neue Haushaltabklärung veranlasse. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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