© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 25.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2007 Art. 28 Abs. 1 IVG; Invaliditätsbemessung bei einer hörbehinderten gelernten kaufmännischen Angestellten, welche die Ausübung ihres Berufes kurz nach der Lehre aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2007, IV 2006/119). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2007. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 25. September 2007 In Sachen I.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1968 geborene I.___ bezieht wegen ihrer Schwerhörigkeit seit Jahren Leistungen der Invalidenversicherung in Form vor allem von Hörgeräten. b) Am 4. Juli 2002 ersuchte sie um "Wiederaufnahme der Berufsberatung". Ihre Eingliederungssituation sei zu überprüfen. Der IV-Berufsberater erklärte am 6. November 2002, nach Angaben der Versicherten habe sie ihr Lebensmittelgeschäft wegen des Ausbleibens der Kundschaft aufgrund einer neuen Verkehrsführung an Ort und wegen einer Verschlechterung des Hörvermögens aufgeben müssen. In Frage kämen eine Einarbeitung im kaufmännischen Bereich (Treuhandwesen) oder eine Arbeit in der Landwirtschaft. Die Beratungsstelle für Hörbehinderte sei eingeschaltet worden. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Leiterin eines Lebensmittelgeschäfts sei ärztlich zu klären. c) Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, Hals- und Gesichtschirurgie, spez. Allergologie und klin. Immunologie, gab in seinem Arztbericht (Eingang am 14. November 2002) an, es liege eine beidseitige hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit vor. In den vergangenen Jahren sei keine wesentliche Progredienz eingetreten und es sei auch künftig ein stabiler Verlauf zu erwarten. Die Versicherte wolle in ihren angestammten Beruf zurückkehren. Der IV-Berufsberater vermutete anschliessend gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2003, eine Weiterführung des Ladens wäre auch aus behinderungsbedingten Gründen nicht mehr möglich. Die Stellensuche werde weitergeführt. d) Am 20./22. April 2003 füllte die Versicherte eine IV-Anmeldung aus und ersuchte um Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente. Sie gab in Anmeldung, Begleitbrief und Beilagen an, sie leide seit Geburt und nach einem Hörsturz im Jahr 1979 an der Hörbehinderung. Nach der Sekundarschule habe sie ein halbes Jahr lang die Handelsmittelschule besucht und 1989 nach dreijähriger Lehre auf einer Bank den Fähigkeitsausweis als kaufmännische Angestellte erworben. Später habe sie bis April 2001 einen Quartierladen betrieben. Seither arbeite sie nun in einem Biolandbaubetrieb
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (als Praktikantin, zunächst neben einer weiteren Teilzeitstelle in einem Blumenladen; seit 2002 als Teilzeitangestellte). Da die Arbeitgeberin sie aus finanziellen Gründen nicht zu 100 % habe anstellen können und um sich weiterzubilden, habe sie in den zwei Winterhalbjahren 2001 bis 2003 einen berufsbegleitenden Offenen Kurs am B.___ in C.___ absolviert. Bisher habe sie Arbeiten verrichtet, die ihr mit ihrem Gehör (mit Tinnitus, grosser Geräuschempfindlichkeit, teilweise leichtem Schwindel) und trotz weiterer gesundheitlicher Probleme (betreffend die Augen und die linke Kopfhälfte; Schmerzen, Stechen, Brennen, vor allem bei längerem Lesen, Schreiben und bei Computerarbeit) möglich gewesen seien. Andere Stellenangebote habe sie verschiedentlich wegen des Gehörs ablehnen müssen. Vollzeitlich im Bürobereich zu arbeiten, sei ihr wahrscheinlich kaum mehr möglich. Ihre Leistungsfähigkeit könnte allenfalls in einer BEFAS abgeklärt werden. Medizinische Abklärungen fänden gegenwärtig an der Universitätsklinik Zürich statt. e) Der IV-Berufsberater teilte am 10. Juli 2003 mit, die zurzeit teilerwerbstätige Versicherte sei seit dem 24. April 2003 auch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und einer anderen Institution zur Stellenvermittlung angemeldet. Am 14. August 2003 gab er bekannt, die Versicherte habe sich bei ca. 50 Arbeitgebern erfolglos um eine Buchhaltungsstelle beworben. Sie fühle sich in aussichtsloser Lage: Die erlernte Berufstätigkeit könne sie wegen der fortschreitenden Hörverminderung nicht mehr ausüben und sehe keine Möglichkeit, dort wieder Fuss zu fassen. Stattdessen übe sie eine Teilzeit-Hilfstätigkeit aus, die kaum existenzsichernd entlöhnt sei. Einen Anspruch auf Ausgleich durch die Arbeitslosenversicherung habe sie nicht. Sie beklage Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit und Stressintoleranz und sei nach ihrem Dafürhalten kräftemässig nicht mehr in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten oder Aufgaben mit Lernanforderungen zu erfüllen. Erfahrungsgemäss müssten sich Hörbehinderte in fast jeder Lebenssituation doppelt anstrengen, um den Anforderungen der Umwelt gerecht zu werden, und sähen sich dennoch immer wieder mit Missverständnissen und Misserfolgen konfrontiert, was zu Existenzängsten führe. Es ergebe sich der Eindruck, die Belastbarkeit der Versicherten sei stark eingeschränkt. Ihre Arbeitsfähigkeit (als kaufmännische Angestellte und in Tätigkeiten, die weniger Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit stellten) sei abzuklären.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f) Die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Universitätsspital Zürich berichtete am 23. September 2003, es bestehe eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits, bestehend seit Kindheit, progredient. Als kaufmännische Angestellte sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei den kommunikativen Anforderungen nicht gewachsen (Umgang mit Kunden, Tätigkeit im Team, Telefondienst). Wegen starker Hyperakusis sei auch eine Arbeit in erhöhtem Umgebungslärm unmöglich. In adaptierter Arbeitsumgebung, d.h. bei einer Arbeit ohne Tätigkeiten mit hohem Kommunikationsbedarf und ohne Telefondienst und in einem eigenen Büroraum, sei eine Teilzeitarbeit mit voller Leistung denkbar. Diese Bedingungen könnten wohl nur dadurch herbeigeführt werden, dass nur noch Hilfsarbeit in Frage komme. Der zeitlich mögliche Rahmen hänge wegen der Ermüdung bei Beanspruchung der Konzentrationsfähigkeit stark von der Art der Arbeit ab. Es sei erstaunlich, wie sich die leistungswillige Versicherte adaptiert habe. g) Der IV-Berufsberater erklärte am 12. Dezember 2003, es seien keine Möglichkeiten der Unterstützung bei der Eingliederung ersichtlich. Stellen für kaufmännische Angestellte ohne Kommunikationsaufgaben seien schlichtweg nicht mehr zu finden. Die Tendenz zeige noch zu mehr Kommunikation und mehr Teamarbeit. Anderseits nehme die Hörfähigkeit der Versicherten tendenziell ab. Die Versicherte würde ein Valideneinkommen von Fr. 70'473.-- (KV-Lohnangaben, Stufe C, bei ca. 15 Dienst- und 35 Altersjahren, 2002) verdienen. Bei ihrer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit in einer Gärtnerei nütze sie ihre Erwerbsfähigkeit bei einem Pensum von etwa 75 % bestmöglich aus, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 31'320.-- zu setzen sei. h) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. D.___) befürwortete am 16. Februar 2004 weitere Abklärungen in Bezug auf die Verschlechterung des Gehörs, die Diskrepanz der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen und eine mögliche behandlungsfähige psychische Folgestörung. i) Dr. med. E.___, HNO-Klinik am Kantonsspital St. Gallen, gab am 2. Juni 2004 bekannt, die Schwerhörigkeit beidseits sei offensichtlich rasch progredient. Die Tätigkeit des Führens eines Lebensmittelladens sei nicht mehr zumutbar; der Kundenkontakt sei stark erschwert und die Kommunikation am Telefon eingeschränkt. Könnte ein Arbeitsplatz mit nur geringfügigen Anforderungen an das Sprachverständnis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefunden werden, der auf ihre Ausbildung aufbaue, bestünde dort volle Arbeitsfähigkeit. j) Am 2. November 2004 reichte F.___, Oberarzt, an der Psychiatrischen Klinik Wil, das psychiatrische Gutachten ein. Zu diagnostizieren sei eine depressive Episode, mittelgradig, ohne somatisches Syndrom. Die Versicherte unterliege deswegen einer reduzierten geistigen Flexibilität, die sie je nach Arbeitsanforderung rasch in Stressund Insuffizienzerleben gleiten lasse. Sie neige dazu, sich bis an die Grenze der Belastbarkeit zu verausgaben. Ihre gegenwärtige Tätigkeit sei noch zu 50 % (vier Stunden pro Tag; innerhalb unvermindert) zumutbar. Es könne nur geschätzt werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit bereits seit etwa zwei bis drei Jahren bestehe, wobei sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit dem Beginn progredient entwickelt habe. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit könnte sicherlich durch einen den Fähigkeiten und der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz verbessert werden. Zur Berufsanamnese wurde festgehalten, die Versicherte habe zunächst die Handelsmittelschule besucht, diese aber nach einem knappen halben Jahr invaliditätsbedingt nicht weiterführen können. Danach habe sie eineinhalb Jahre lang bei einer Familie gearbeitet und dort die Kinder betreut und im Blumenladen gearbeitet. Dann habe sie die Lehre gemacht. Nur die drei Monate Arbeit am Schalter seien ihr wegen des Gehörs schwer gefallen. Anschliessend sei sie weitere sechs Monate dort angestellt gewesen, bevor sie einen dreimonatigen Auslandaufenthalt gemacht habe. Sie habe nicht mehr bei der Bank arbeiten wollen; das sei ihr zu stur gewesen, zu viele Zahlen. k) Der IV-Berufsberater stellte einen Einkommensvergleich zwischen einem Vali¬deneinkommen von Fr. 72'342.-- (2004) und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'089.-- (2003, prognostisch gleich bleibend für 2004) an. Der Beginn der Wartezeit sei auf den 2. Mai 2002 zu setzen (30 Monate vor dem Gutachten). Mit berufsberaterischen Massnahmen habe dem Absinken in die Krankheit (d.h. in die depressive Verstimmung) nicht mehr entgegengetreten werden können. Eine Wiedereingliederung in den erlernten Beruf werde nicht mehr möglich sein. l) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 schrieb die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. In einer anderen, angepassten Tätigkeit bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenwärtig ausgeübten. Berufliche Massnahmen seien deshalb nicht notwendig, da dadurch keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne. Die Versicherte sei angemessen eingegliedert. Betreffend die Rente werde sie später eine separate Verfügung erhalten (act. 92). m) Der RAD (Dr. med. G.___) veranlasste ergänzende Abklärungen zur Beeinflussbarkeit der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch eine Therapie. F.___ erklärte am 8. Juni 2005, eine solche Massnahme (Psychotherapie und Medikation) könnte die Arbeitsfähigkeit wesentlich und nachhaltig verbessern. Dr. G.___ sah vor, die zur Eingliederung sehr motivierte Versicherte, der mit einer Berentung wohl weniger gedient wäre, auf die Therapiemöglichkeit hinzuweisen. Bei erfolgreicher Therapie sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % auszugehen. Als kaufmännische Angestellte oder für die selbständige Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Nach einer Untersuchung der Versicherten berichtete der RAD-Arzt am 22. Juli 2005, die im November 2004 festgestellte Depression stelle sich inzwischen als nur noch leichte Episode dar, die keinen grösseren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr habe. Die Versicherte könne ihre Arbeit in der Landwirtschaft und in einer Ausbildung als Hundetrainerin ganztägig erbringen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gebe es praktisch kaum einen Beruf, der ohne Kommunikation ausgeübt werden könne. Im Unterschied zur HNO-Klinik sei deshalb von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % (statt 100 %) in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Die 20 % Einschränkung erklärten sich durch den sehr hohen Aufwand (ständiges Kombinieren und erhöhte Konzentration) beim Kommunizieren, der eine schnellere Ermüdung bewirke. Die gegenwärtige Tätigkeit zu 80 % im Stundenlohn als Landwirtschaftshelferin sei möglich. Die Versicherte wünsche nun keine beruflichen Massnahmen mehr; nach berufsberaterischen Angaben gebe es keine Möglichkeiten der Umschulung mehr. n) Der IV-Berufsberater berichtete am 2. September 2005 (act. 107), die Versicherte sei mit dem Aufbau eines zweiten Erwerbszweigs (Tätigkeit als Hundebetreuerin, Beraterin von Hundehaltern) beschäftigt. In der Landwirtschaft arbeite sie nach ihren Angaben nur in der Hochsaison zu 80 %, ansonsten zwischen 40 und 80 %. Bei einer Beschäftigung von 80 % würde das Einkommen am gegenwärtigen Arbeitsort Fr. 30'412.-- pro Jahr ausmachen. Als Valideneinkommen 2005 sei ein Betrag von Fr.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 72'342.-- und als Invalideneinkommen ein solcher von Fr. 34'636.-- (statistisches Einkommen im Gartenbau) zu betrachten. o) Nachdem am 12. September 2005 eingewendet worden war, nicht die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, sondern die selbständig erwerbende Arbeit (in den Jahren 1992 bis 2001) habe korrekterweise die Basis für das Valideneinkommen zu bilden, erklärte die Versicherte in einem Schreiben vom 12. Oktober 2005, nach dem Lehrabschluss im März 1989 habe sie bis Oktober 1989 als kaufmännische Angestellte in der Check- und Wechselverarbeitung gearbeitet. Diese Abteilung habe als letzte der Bank in den letzten Monaten, da sie dort beschäftigt gewesen sei, alle Tätigkeiten auf Computer-Bearbeitung umgestellt. Sie habe deshalb den ganzen Tag am Computer arbeiten müssen. Auch in den anderen Abteilungen, in denen für sie Arbeit überhaupt in Frage gekommen wäre, hätte sie sehr eintönige Tätigkeiten verrichten müssen. Sie hätte aber gern an der Kasse gearbeitet. Diese viel interessantere, abwechslungsreichere und entwicklungsfähigere Tätigkeit habe sie wegen ihres Gehörs nicht ausüben können. Sie sei lohnmässig zurückgestuft worden; die Arbeit in den anderen Abteilungen sei schlechter bezahlt gewesen. Wegen ihrer Hörbehinderung sei es ihr nicht möglich gewesen, in der erlernten Tätigkeit eine vollwertige und befriedigende Arbeit auszuführen. Deshalb habe sie auf die Arbeit bei einer Familie und in einem Blumengeschäft ausweichen müssen, wo sie bereits vor der Lehre gearbeitet gehabt habe. Dr. G.___ teilte am 18. Oktober 2005 mit, 1989/90 habe im allgemeinen KV-Bereich (Backoffice, ohne Schalterarbeit) eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestanden. Der IV-Berufsberater gab am 19./20. Oktober 2005 bekannt, im Durchschnitt habe sie als Selbständigerwerbende in den Jahren von 1995 bis 2000 Fr. 30'400.-- erzielt. Dem Invalideneinkommen von Fr. 30'412.-- stehe bei dieser Sichtweise ein Valideneinkommen 2005 von Fr. 33'400.-- gegenüber. p) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch der Versicherten bei diesem Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad 9 %) ab. q) Die Versicherte liess gegen diese Verfügung am 25. November 2005 Einsprache erheben und vorbringen, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Sie habe die Tätigkeit im Bankbereich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. In der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheergänzung vom 20. Februar 2006 beantragte ihr Rechtsvertreter, ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Bereits nach der Lehre hätte die Versicherte höchstens im Archiv der Bank, d.h. in einer Betätigung ohne jeglichen Kundenkontakt und ohne kommunikative Anforderungen, arbeiten können. Aufgrund der Ausbildung und der Intelligenz wären aber wesentlich bessere Tätigkeiten möglich gewesen. Vor allem aus invaliditätsbedingten Gründen habe sie deshalb ihre kaufmännische Tätigkeit aufgeben müssen. Sie habe behinderungsbedingt nie die Chance gehabt, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Ihre Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht erfülle sie vorbildlich und es sei ihr Ziel, wirtschaftlich von der Invalidenversicherung unabhängig zu sein. Sollte nicht eine halbe Rente ausgerichtet werden, so wäre die medizinische Abklärung zu ergänzen (durch die Beurteilung eines Hörspezialisten). Zu klären wäre insbesondere, welche Tätigkeiten für die Versicherte noch in Frage kämen. r) Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Einsprache ab. Dass die Versicherte die Arbeit im KV-Bereich aufgegeben habe, habe zwar in einem Zusammenhang mit der Behinderung gestanden, sei aber nicht notwendig gewesen. Es wäre vielmehr durchaus möglich gewesen, weiterhin auf der Bank zu arbeiten, auch wenn damit eine gewisse Einkommenseinbusse verbunden gewesen wäre. Der Berufswechsel sei Ausdruck der persönlichen Wünsche gewesen. Die Versicherte könnte im Übrigen immer noch auf einer Bank arbeiten, denn es gebe dort Tätigkeiten, wo die Kommunikation nicht im Vordergrund stehe. Auch das Aufgeben des Lebensmittelladens sei nicht gesundheitlich, sondern durch den Verlust der Zufahrtswege zum Geschäft begründet gewesen. Mit einem Pensum von 80 % in ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sei die Versicherte in der Lage, Fr. 30'412.-- und somit ein Einkommen zu erzielen, das mit demjenigen vergleichbar sei, das sie im Durchschnitt zuletzt als Selbständigerwerbende erreicht habe (Fr. 30'260.--). Selbst wenn beim Valideneinkommen eine leichte Steigerung im Zeitablauf anzunehmen wäre, ergäbe sich kein Rentenanspruch. Das gelte selbst für den Fall, dass beim Valideneinkommen auf die KV-Tätigkeit abgestellt würde. Das durchschnittliche Einkommen von KV- Angestellten in der Funktionsstufe C mache nämlich jährlich Fr. 73'709.-- aus, während die Versicherte bei einem Pensum von 80 % in der Funktionsstufe B mit Fr. 49'890.-rechnen könnte. Der Invaliditätsgrad beliefe sich dann auf rund 32 %.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, für die Betroffene am 30. Juni 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe sich früh umorientieren müssen, weil sie im Bankbereich von den kundenorientierten Tätigkeiten ausgeschlossen gewesen sei und ihr lediglich weniger interessante Tätigkeiten verblieben seien. Sie habe dann versucht, ein eigenes Geschäft aufzubauen. Dieses habe sie aus behinderungsbedingten und invaliditätsfremden Gründen wieder aufgegeben. Nun sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre erlernte Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Mit grossem Einsatz habe sie indessen trotzdem immer wieder neue Arbeitsstellen gefunden, habe aber wesentliche Verdiensteinbussen in Kauf genommen. Die Tätigkeit in einer Bank erfordere in ganz erheblichem Ausmass das Vorhandensein von kommunikativen Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Bereich eine erhebliche Einschränkung, könne sie doch weder direkt mit Kunden verbalen Kontakt aufnehmen noch Telefone tätigen oder anderes. Das bestätige der ehemalige Personalchef in einem Schreiben vom 1. Mai 2006. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder versucht, eine ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie genötigt gewesen, jeweils andere Arbeit - mit zum Teil erheblichen finanziellen Nachteilen - anzunehmen. So habe sie notgedrungen ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, nach dessen Schliessung sie als Gesunde in der neu eröffneten Tankstelle die Leitung des Shops hätte übernehmen können. Behinderungsbedingt habe sie absagen müssen. Die Beschwerdeführerin habe nun trotz der mittlerweile mit der Hörbehinderung zusätzlich erlittenen psychischen Störungen wieder eine neue berufliche Herausforderung (allerdings auf schlecht bezahltem Lohnniveau) angenommen. C.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie nach der Lehre durchaus auf der Bank hätte weiter arbeiten können. Dass sie dabei eine weniger qualifizierte und weniger gut entlöhnte Arbeit hätte verrichten müssen, vermöge die Notwendigkeit der Stellenaufgabe nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe hernach durchwegs noch schlechter bezahlte Arbeiten verrichtet. Als Bankangestellte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte sie unverändert ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht wenigstens versucht habe, als Leiterin des Tankstellenshops zu arbeiten, da sie doch zuvor jahrelang in der Lage gewesen sei, einen eigenen Laden zu führen. Stattdessen habe sie sich wiederum für eine schlechter bezahlte Arbeit entschieden. D.- Mit Replik vom 31. Oktober 2006 wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin gehe offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Hörbehinderung einen grossen Fächer beruflicher Tätigkeiten theoretisch ausüben könnte, was aber nicht zutreffe. Ein Gespräch in einem Raum mit Nebengeräuschen könne sie, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2006 darlege, beispielsweise nur sehr eingeschränkt führen, weil sie die Sprache nicht mehr entziffern könne. Es genügten diesbezüglich bereits das Rascheln mit einem Papier, ein Gespräch anderer Personen, Musik. Aus diesem Grund sei die Annahme der Arbeit bei der Tankstelle mit dauernd bestehenden anderen Lärmquellen nicht möglich gewesen. Das könne der Akustiker bestätigen. E.- In ihrer Duplik vom 15. November 2006 hält die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin bestätige in ihrer persönlichen Stellungnahme, dass sie die Stelle bei der Bank aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben habe. Dies mache sie ihr nicht zum Vorwurf. Sie stelle lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Stelle zu behalten und höchstwahrscheinlich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es seien ihr im Übrigen zwei "überpreisige" Hörgeräte zugesprochen worden. II. 1.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2005 abgewiesen, mit der sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte. In diesem Verfahren sind allein Rentenleistungen beantragt worden. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergibt sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehört zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Denn wie sich aus Art. 16 ATSG ergibt, ist der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen und hat die versicherte Person, wenn ohne berufliche Massnahmen ein Rentenanspruch droht, die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Verwaltung ihrerseits hat die Pflicht, vor dem Entscheid über die Rentenfrage von Amtes wegen alle Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hatte vorliegend die Eingliederungsfrage am 17. Dezember 2004 vorerst erledigt, damals noch mit der Absicht, der Beschwerdeführerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von rund 56 % zuzusprechen (vgl. act. 88, 92, 93); die entsprechende Verfügung ist rechtskräftig geworden. 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG der erwähnte Art. 16 ATSG anwendbar. b) Für die Invaliditätsbemessung, welche das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben soll, sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4). c) Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen etwa auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b und ZAK 1980 S. 593; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A.B.-B. vom 1. März 2002, I 443/01). d) Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Gehörschädigung der Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit besteht. Trotz ihres Leidens konnte sie eine kaufmännische Lehre (mit der Note von 5.1) abschliessen und damit (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S W. vom 16. August 2006, I 717/05, mit Hinweisen) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwerben. Nach der Schilderung der Beschwerdeführerin hatte sie die begonnene Handelsmittelschule nach kurzem abgebrochen, weil sie der Ausbildung behinderungsbedingt nicht habe folgen können. Aufgrund ihrer Angaben kann aber davon ausgegangen werden, dass ihr die Arbeit als Bankangestellte mit Ausnahme der Tätigkeit am Schalter (wohl mit Glastrennwand) zur Lehrzeit und in der näheren Folgezeit (noch) voll zumutbar war, wie auch Dr. G.___ annimmt (act. 112). Der Fächer der Arbeitsmöglichkeiten war etwas eingeschränkt, doch ist auszuschliessen, dass abwechslungsreiche Tätigkeiten und Entwicklungspotenziale im Bankbereich allein bei der Schalterarbeit bestanden. Der Wechsel in die Anstellung bei einer Familie mit Kinderbetreuung und Arbeit im Blumenladen, mit welchem zunächst (d.h. im Vergleich zum Einkommen im Lehrabgangsjahr) keine frappante Einkommensherabsetzung verbunden war, kann demnach nicht der Invalidität zugeschrieben werden. Die Beschwerdeführerin hatte auch ihr Potenzial behalten, im kaufmännischen Bereich in angepassten Funktionen tätig zu sein. Sie nahm in der Folge eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende auf, die sie mehrere Jahre beibehielt. Dabei gelang ihr zwar nicht, das Einkommen so zu steigern, dass es mit der Entwicklung Schritt gehalten hätte, wie sie in einem kaufmännischen Angestelltenverhältnis zu erwarten gewesen wäre. Dennoch hatte es sich um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt, die nicht mit einer Hilfsarbeitertätigkeit zu vergleichen ist. Ob und gegebenenfalls inwiefern sich die generelle Leistungsverminderung von 20 % (siehe unten E. 3a) auf das tatsächliche erwerbliche Ergebnis der Tätigkeit als Selbständigerwerbende auswirkte, lässt sich nicht bestimmen, da dieses durch vielfältige Faktoren (unter anderem konjunkturelle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder von den Konkurrenzverhältnissen abhängige; möglicherweise auch gegenläufige) beeinflusst ist. Vergleichswerte zur Bestimmung eines diesbezüglichen Valideneinkommens sind nicht vorhanden. Die Möglichkeit der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit einem Betätigungsvergleich entfällt vorliegend ebenfalls. Es lässt sich aber annehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche ihre kaufmännischen Fähigkeiten im Betrieb eines eigenen Geschäfts einsetzte, sich als Gesunde längerfristig nicht aus freien Stücken mit einem stagnierenden Einkommen begnügt hätte, das unter dem (statistischen) Durchschnitt für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 liegt (LSE, TA1) und etwa im Jahr 2004 für Frauen Fr. 60'777.-- (12mal Fr. 4'870.--, x 41.6/40 [Anpassung an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden]) ausmachte. Da sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein konkretes Einkommen abzeichnen, das die Beschwerdeführerin nach dem Wechsel aus dem Bankfach und der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können, rechtfertigt es sich, auf dieses tabellarische Durchschnittseinkommen abzustellen. 3.- a) Was die Verhältnisse betrifft, die für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblich sind, lässt sich unter medizinischem Aspekt festhalten, dass die Hörstörung der Beschwerdeführerin (insbesondere gemäss den Angaben von Dr. E.___, der den längsten Zeitraum überblicken kann; vgl. act. 79) langsam progredient war und ist. Nach der Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. Juni 2004 war mit den (damaligen) Hörgeräten nur noch ein eingeschränktes Sprachverständnis möglich, wenn die akustischen Verhältnisse ideal seien. Angepasst sei demnach ein Arbeitsplatz, der nur geringfügige Anforderungen an das Sprachverständnis stelle. Dann sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein volles Pensum zu erbringen. Das Universitätsspital Zürich stellte gemäss dem Bericht vom 23. September 2003 fest, mit der (damaligen, optimalen) Hörgeräteversorgung erreiche die Beschwerdeführerin lediglich ein grenzwertiges Hörvermögen. Der Hörverlust (mit Gerät) betrage 50 %, der Sozialindex 45 %. Ungeeignet seien wegen der kommunikativen Anforderungen daher der Umgang mit Kunden, die Tätigkeit im Team mit entsprechenden Kommunikationsvoraussetzungen, der Telefondienst und die Arbeit in erhöhtem Umgebungslärm. Eine Teilzeitarbeit mit voller Leistung sei denkbar. Der zeitlich zumutbare Rahmen hänge von der Art der Arbeit (ihren Anforderungen an die Konzentration) ab. Bei der psychiatrischen Exploration ergab sich, dass die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin den gestellten Fragen bei ruhiger Aussenumgebung und deutlichem Sprechen der Gutachterin unter anderem durch Lippenlesen (abgesehen von seltenen Nachfragen) habe folgen können. Es kann bei diesen Gegebenheiten der Einschätzung des RAD-Arztes vom 22. Juli 2005 gefolgt werden, der feststellte, weil kaum ein Beruf (ganz) ohne Kommunikation auskomme, bestehe in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. 102-5/6). Als für Personen mit gemindertem Hörvermögen geeignet erachtet der RAD-Arzt Tätigkeiten als Masseur oder Gärtner oder in einem Labor (act. 97-1/2). Nicht nachvollziehbar erscheint indessen seine Beurteilung, als kaufmännische Angestellte liege bei der Beschwerdeführerin gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (vgl. act. 97-2/2, 102-5/6, 141). Eine so massive Verschlechterung des Gehörs ist nicht ausgewiesen; die Beurteilung scheint sich denn auch vielmehr auf eine kaufmännische Tätigkeit mit hohem kommunikativem Anforderungsprofil zu beziehen. b) Erwerblich gesehen hat die Beschwerdeführerin nach der Geschäftsaufgabe und nach einer vorübergehenden Beschäftigung in einem Blumengeschäft die Absicht gezeigt, ihre kaufmännische Ausbildung wieder in einem Angestelltenverhältnis einzusetzen. Nach dem längeren Unterbruch war dieser Wiedereinstieg allerdings nicht mehr ohne weiteres möglich. Sie hat konkret (zur Schadenminderung) eine Arbeit in der Landwirtschaft/Gärtnerei angenommen. Damit konnte sie gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin ein Lohnniveau bei Vollbeschäftigung von Fr. 38'016.-- erreichen, bei 80 % ein Einkommen von Fr. 30'412.--, wie es von den Parteien übereinstimmend als Invalideneinkommen bezeichnet wird. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Der trotz der gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet ist jedoch grundsätzlich kein genügendes Kriterium. Darauf kann nach der Rechtsprechung nur abgestellt werden, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 E. 3b/aa). Vorliegend ist nicht ohne Bezug zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (einer Fiktion, vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2) auszukommen. Dieser
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beinhaltet von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S O. vom 22. November 2006, U 303/06). Es ist für die Belange der Invalidenversicherung massgebend, ob und in welchem Rahmen die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Unter medizinischem Aspekt besteht - nach Abklingen der im Herbst 2004 festgestellten depressiven Episode - eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in allen zugänglichen Tätigkeiten. Ohne berufliche Massnahmen kommen für die Beschwerdeführerin allerdings nur noch einfache und repetitive Tätigkeiten (des Niveaus 4) in Frage. Damit konnten Frauen im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 48'584.-- (12mal Fr. 3'893.--, x 41.6/40) verdienen. Es ist davon auszugehen, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin bestehen. Angesichts der Arbeitsunfähigkeit von 20 % (zumutbar ist eine Leistung von 80 % in einem Vollzeitpensum) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 38'867.--. Weil mit dem rein medizinischen Arbeitsunfähigkeitsgrad allein der gesamten leidensbedingten Verdiensteinbusse, welche die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern zu erwarten haben wird, nicht genügend Rechnung getragen wird, ist vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 % am Platz. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'980.--. Der Invaliditätsgrad macht somit rund 42 % aus. c) Der Beschwerdeführerin steht demnach - da keine beruflichen Massnahmen ihr das Erreichen des früheren Lohnniveaus wieder ermöglicht hatten - ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Ein Rentenanspruch besteht nach der Rechtsprechung für die zurückliegende Zeit und so lange, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden kann (vgl. etwa den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 31. März 2006, I 291/05; ZAK 1980 S. 508, ZAK 1969 S. 385). Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird Anspruchsbeginn und Höhe der Rente noch zu bestimmen haben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- a) Die Beschwerdegegnerin hat das Eingliederungsverfahren wie erwähnt am 17. Dezember 2004 abgebrochen. Damals hatte die Beschwerdeführerin gerade interkurrent an einer depressiven Episode gelitten und war deswegen vorübergehend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Der IV-Berufsberater hatte am 26. November 2004 berichtet, mit berufsberaterischen Massnahmen habe dieses "Absinken in die Krankheit" nicht verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin nutze ihre Arbeitsfähigkeit von (damals) 50 % an ihrem Arbeitsplatz gut aus. Sie sei angemessen eingegliedert. b) Im Juli 2005 war bereits nicht mehr von einem die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden psychischen Leiden auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit war wieder auf 80 % angestiegen. Unter diesen veränderten tatsächlichen Verhältnissen hätte sich die Verwaltung bei der späteren Prüfung des allfälligen Rentenanspruchs im Oktober 2005 bzw. im Juni 2006 mit den bestehenden Möglichkeiten einer Eingliederung nochmals auseinandersetzen müssen, zumal, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, ohne Eingliederung selbst bei dem wiederhergestellten psychischen Gesundheitszustand entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein Rentenanspruch begründet wurde und der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen festzusetzen ist. Es kann damit offen bleiben, ob die Pflicht zu einem neuen Entscheid über die Eingliederungsfrage sie nicht ohnehin traf, weil der Entscheid über allfällige mögliche und zumutbare berufliche Massnahmen stets unmittelbar vor einem Entscheid über die Rentenfrage (gegebenenfalls nochmals) zu treffen ist. Die Beschwerdegegnerin wird das Verfahren betreffend die Pflicht der Beschwerdeführerin zu beruflichen Massnahmen fortzuführen haben. Dass der gesamte Bereich kaufmännischer Anstellungen für sie nicht mehr in Betracht falle, wird diesbezüglich wohl kaum angenommen werden können. Mag auch zutreffen, dass kaufmännische Angestellte nicht gänzlich ohne Kommunikationsaufgaben auskommen, so kann doch die Einschätzung nicht geteilt werden, dass die kaufmännische Tätigkeit ausnahmslos mit Anforderungen an die sprachliche Kommunikationsfähigkeit (Teamarbeit) verbunden sei, welche die Beschwerdeführerin nicht leisten könne. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2006 teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Fortführung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen eine Viertelsrente zugesprochen. 3. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2007 Art. 28 Abs. 1 IVG; Invaliditätsbemessung bei einer hörbehinderten gelernten kaufmännischen Angestellten, welche die Ausübung ihres Berufes kurz nach der Lehre aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2007, IV 2006/119). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2007.
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2025-07-19T16:12:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen