© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/114 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 28.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2007 Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung. Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wenn die Reduktion eines Vollpensums nur auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2007, IV 2006/114). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 28. Juni 2007 In Sachen P.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm, St. Leonhard-Strasse 32, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1963 geborene P.___ meldete sich am 10. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Sie gab an, sie leide seit Januar 2004 an einer Depression. Von 1983 bis 2002 habe sie zu 100 % gearbeitet, danach aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 65 %. Von 2000 bis 2004 sei sie bei der A.___ AG beschäftigt gewesen, bei 100 % zu einem Lohn von Fr. 3'100.--, bei 65 % zu einem solchen von Fr. 2'100.-- (IV-act. 2). Beim Ausfüllen der Anmeldung war ihr der Hausarzt (vgl. Ziffer 7 der Anmeldung) behilflich gewesen. Die Versicherte hält sich seit 1983 in der Schweiz auf. b) Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte gemäss dem Bericht vom 23. Dezember 2004 eine Depression (seit 1990, 1997 und Januar 2004), chronisch rezidivierende Migränen links sowie eine chronische Cephalea (beides seit 1986). Eine Autoimmunthyreoiditis seit 2001, eine polypoide Sinusitis seit 2002, eine Anämie bei chronisch rezidivierendem Eisenmangel seit 1995 und eine Hepatopathie unklarer Genese seit 1995 seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Herbst 2003 seien Migräne und Cephalea auffallend exazerbiert. Anfangs Januar 2004 habe eine neurologische Abklärung stattgefunden. Gleichzeitig habe sich der psychische Zustand mit angstbetonter depressiver Symptomatik, Schlaflosigkeit, Schwindel, Rückzug von der Familie und Resignation verschlechtert. Seither werde die Versicherte medikamentös (antidepressiv) und physiotherapeutisch behandelt und sei zur Psychotherapie an eine die Muttersprache der Versicherten sprechende Psychologin überwiesen worden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit in einer Störung des Denkens, des Gedächtnisses und des Antriebs sowie in Erschöpfung z.T. bedingt durch Schlaflosigkeit aus. Die aktuelle depressive Verstimmung, gepaart mit häufiger rezidivierender Migräne sowie chronischer Cephalea, führe zurzeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten; selbst im Haushalt benötige die Versicherte täglich die Hilfe der beiden Kinder und des Ehemannes. Seit dem 9. Januar 2004 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (IVact. 8).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Arbeitgeberin bescheinigte am 7. Januar 2005, die Versicherte sei vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2004 mit einem Teilpensum von 65 % (5.52 von 8.5 betriebsüblichen Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche) als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt gewesen. Seit 2004 betrage der Monatslohn Fr. 2'121.90. Ihr letzter effektiver Arbeitstag sei der 8. Januar 2004 gewesen. Sie (die Arbeitgeberin) habe ihr das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Krankheit gekündigt. d) Mit Verlaufsbericht vom 14. September 2005 bezeichnete Dr. B.___ den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär. Eine Änderung der Diagnosen habe sich nicht ergeben. Trotz regelmässiger hausärztlicher Betreuung, begleitender Psychotherapie und antidepressiver Medikation habe sich die depressive Verstimmung kaum verändert (IV-act. 14). e) Am 23. November 2005 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt, bei welcher eine Einschränkung im Bereich Haushalt (mit einem Anteil von 35 %) von rund 8 % festgestellt wurde. Die Versicherte habe angegeben, im Gesundheitsfall vor allem aus finanziellen Gründen weiterhin zu mindestens 65 % erwerbstätig zu sein. Nach Angaben der Familie bestehe seit 2004 im Haushalt eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, was nicht nachvollziehbar sei, nach ihren eigenen Angaben eine solche von 80 bis 90 %. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht reduziere sie sich auf 8 % (IV-act. 17). f) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung erachtete die medizinische Aktenlage als nicht ausreichend und empfahl eine bidisziplinäre (psychiatrische und neurologische) Abklärung bei Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen. Dr. B.___ übermittelte dem Gutachter am 15. Februar 2006 eine Zusammenfassung der Krankengeschichte ab 1986 und teilte mit, die Versicherte werde wohl von der Tochter, eventuell auch vom Ehemann, zur Begutachtung begleitet werden, doch scheine ausserordentlich wichtig, dass kein Familienmitglied als Übersetzer beigezogen werde (IV-act. 24). g) Dr. C.___ erstattete am 27. März 2006 sein "interdisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten" (IV-act. 28). Die Versicherte war in Begleitung der Tochter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Exploration gekommen. Über die Verständigungsmodalitäten finden sich keine Angaben im Gutachten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an: Migräne mit Aura, Spannungskopfschmerz, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine Anpassungsstörung. Es lägen sowohl auf neurologischem wie psychiatrischem Fachgebiet Gesundheitsstörungen vor, welche zu funktionell relevanten Einschränkungen führten, insbesondere der Migränekopfschmerz mit Aura und das depressive Syndrom im Rahmen der Anpassungsstörung. Die Kombination bedinge eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin wie in allen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten. Dabei seien die (im Unterschied zur Selbsteinschätzung tatsächlich vorhandenen) restlichen Ressourcen und die in der Haushaltabklärung erhobene, auffallend niedrige Beeinträchtigung im Haushalt in Rechnung gestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sollte vollzeitlich mit halber Leistung verwirklicht werden. Eine Diskrepanz ergebe sich bezüglich des depressiven Syndroms zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten als "schwer eingeschränkt" mit den glaubhaft eigen- und fremd¬anamnestisch geschilderten sozialen Funktionsstörungen und dem ungewöhnlich gut erhaltenen sowie gepflegten äusseren Erscheinungsbild. Letzteres deute auf vorhandene Ressourcen hin. Die Überzeugung der Versicherten, nach früher überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit jetzt gar nichts mehr leisten zu können, weder beruflich noch privat, habe sich über die Jahre intrapsychisch verfestigt und werde vom familiären System überwiegend gestützt. Ein grosser Teil des Syndroms dürfte damit der Überwindung durch zumutbare Willensanspannung entzogen sein. Indiziert und vergleichsweise viel versprechend wäre eine rund sechs Wochen dauernde stationäre Behandlung in einer geeigneten psychotherapeutischen Einrichtung. Die Aussichten, dass sich aus einer solchen Behandlung eine funktionell relevante Besserung ergäbe, schätze er mittelgradig ein; zeitlich wäre sie in etwa zwölf bis 18 Monaten zu erwarten (IV-act. 28). h) Mit Verfügung vom 21. April 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der Versicherten ab. Mit einem zumutbaren Pensum von 50 % wäre sie in der Lage, ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 23'193.-- zu erzielen, was gegenüber einem Valideneinkommen von Fr. 27'832.-- einen Ausfall von 17 % und bei einem Anteil von 65 % Erwerbsarbeit am gesamten Betätigungsfeld einen Teilinvaliditätsgrad von 16.67 % ausmache (eine Gewichtung fand offenbar in nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbarer Weise nicht statt). Im Haushalt sei sie zu 7.94 % eingeschränkt, womit der Teilinvaliditätsgrad sich (bei einem Anteil von 35 %) auf 2.77 % stelle. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 19.44 % (IV-act. 32). i) Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte am 28. April 2006 Einsprache ein. Sie verlangte eine neue psychiatrische Begutachtung mit Einbezug eines aussenstehenden Dolmetschers sowie die Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Annahme ihrer Absicht, wieder zu 100 % erwerbstätig zu sein. Es stimme nicht, dass sie ohne Gesundheitsschaden nur zu 65 % arbeiten würde. Sie wäre voll erwerbstätig. Es liege wohl ein Missverständnis vor. Ihr Hausarzt habe zudem ausdrücklich die Anwesenheit eines mit der Familie weder verwandten noch bekannten Dolmetschers bei der Begutachtung verlangt. Stattdessen sei die Tochter vorgeladen worden. Unter diesen Umständen habe die Krankengeschichte nicht vollständig erfasst werden können (IVact. 33). j) Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle wies die Einsprache am 24. Mai 2006 ab. Die Versicherte habe schon im Jahr 2003, also vor Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit, zu 65 % gearbeitet. Im unterzeichneten Haushaltbericht habe sie bestätigt, sie würde ohne Behinderung weiterhin zu 65 % erwerbstätig sein. Die geltend gemachte Steigerung des Pensums sei nicht belegt und widerspreche ihren eigenen Angaben. Das Alter der Kinder (Jahrgänge 1984 und 1987) hätte eine Vollzeittätigkeit bereits 2003 zugelassen. Es erscheine daher am wahrscheinlichsten, dass die Versicherte im bisherigen Ausmass erwerbstätig geblieben wäre. Im Übrigen liege es im Ermessen des Gutachters, ob der Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten sei. Aus dem Gutachten ersehe man keine Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten rechtsfehlerhaft sein sollte. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Weil die Versicherte gegen die eigentliche Bemessung des Invaliditätsgrades nichts einwende, sei gemäss dem Rügeprinzip auf diese nicht näher einzugehen (IV-act.39). B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm für die Betroffene am 23. Juni 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente an die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin würde als Gesunde zu 100 % arbeiten. Sie sei von 1983 bis 2003 praktisch ununterbrochen zu 100 % tätig gewesen, zuerst von 1983 bis 1985 bei der D.___ AG. Danach sei sie bis April 2000 praktisch ununterbrochen bei der E.___ AG im Stundenlohn und je nach Bedarf angestellt gewesen. Aus dem IK gehe aber unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin stets bestrebt gewesen sei, ihre Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Bei der letzten Arbeitgeberin sei sie zu Beginn ab Mai 2000 auf sechs Monate befristet zu 100 % angestellt gewesen. Der Vertrag sei immer wieder um sechs weitere Monate verlängert worden. Einzig aus gesundheitlichen Gründen habe die Beschwerdeführerin das Pensum mit Wirkung ab Anfang 2003 auf 65 % gesenkt. Auch das Alter der Kinder lasse eine Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall ohne weiteres zu. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten für jede Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (act. G 1). C.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 6. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). II. 1.- Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen die Rentenablehnung abgewiesen. Vorliegend sind von Seiten der Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - wiederum allein Rentenleistungen beantragt worden. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergibt sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehört zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend von beruflichen Massnahmen abgesehen hat, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Gäbe es geeignete Massnahmen, so müsste die Beschwerdeführerin zwar trotz ihrer subjektiven Überzeugung, vollständig arbeitsunfähig zu sein, zur Mitwirkung (nötigenfalls in einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren) angehalten werden. Indessen ist die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet und war stets als Hilfsarbeiterin tätig. Dass Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung bestehe und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgversprechende geeignete Möglichkeiten zu beruflichen Massnahmen vorhanden wären, kann nicht angenommen werden. Es ist vorliegend somit nur noch die Rentenfrage zu prüfen. 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Zusammenhang mit Geldleistungen wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVV; gemischte Methode). c) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03, E. 4.1). Abgestellt wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Status - einzig - auf den Beweis der Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00), ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG; hierzu Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.). Massgeblich sind die gesamten (persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen) Umstände (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 24. Juli 2006, I 116/06). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 20. Ju¬ni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (I 715/00). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (I 116/06). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist anderseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S V.L.-R. vom 2. Februar 2006). d) Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei einer Aufteilung in 65 % Erwerbs- und 35 % Haushaltarbeit vorgenommen. Die Beschwerdeführerin habe schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nur teilzeitlich gearbeitet und ihre entsprechende Absicht anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle kundgegeben und hernach unterschriftlich bekräftigt. Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass sie ab 1983 (mit einem geringfügigen Unterbruch im Jahr
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1988) erwerbstätig war. Von 1985 bis 1997 war sie bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt. Welches Arbeitspensum sie dort erfüllte, ist nicht erhoben worden. Sie erzielte aber jeweils Jahreseinkommen (so etwa Fr. 23'724.-- im Jahr 1986, ansteigend bis Fr. 37'567.-- im Jahr 1995), die sicherlich ab 1990 auf eine vollzeitliche Beschäftigung schliessen lassen. Im Jahr 1997 wurde sie arbeitslos, konnte aber 1999 und 2000 nochmals bei der langjährigen Arbeitgeberin arbeiten. Dann wechselte sie zu der letzten Arbeitsstelle vor der IV-Anmeldung. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Januar 2005 war angegeben worden, die Beschwerdeführerin habe seit Stellenantritt im April 2000 ein Teilpensum von 65 % erfüllt. Aufgrund des eingereichten Arbeitsvertrags mit Lohnangabe und dem im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen ist aber davon auszugehen, dass es sich zunächst um ein volles Pensum gehandelt hatte. Den Beilagen ist zu entnehmen, dass auf das Jahr 2003 hin eine Senkung des Einkommens stattgefunden hatte, was wohl durch eine Pensenreduktion bedingt war. Allein der Umstand, dass die auffällige Exazerbation des Leidens im Herbst 2003 und die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2004 eingetreten sind, vermag aber angesichts der erwähnten Erwerbsgeschichte nicht den Ausschlag zur Annahme eines hypothetischen Status als gesunde Teilerwerbstätige zu geben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit auch als Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1984 und 1987 weitergeführt hatte. Die - inzwischen ohnehin weggefallene - Beanspruchung durch die Kinderbetreuung stand einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht im Weg. Anlässlich der Haushaltabklärung hat die Beschwerdeführerin angegeben und hernach bestätigt, sie würde ohne Behinderung weiterhin eine Erwerbstätigkeit von "mindestens" 65 % ausüben. Diesbezüglich ist - abgesehen vom Benennen des Mindestausmasses - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits über kurz oder lang gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig ist, die hypothetischen Verhältnisse realistisch einschätzen zu können (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S D.H. vom 20. Januar 2004). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem plausibel finanzielle Gründe für die Notwendigkeit einer erheblichen Erwerbstätigkeit angegeben. Insgesamt erscheint durchaus nachvollziehbar und zumutbar und ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben würde. Ihre Invalidität ist demnach anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Was die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, kann unbestrittenermassen auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin owie in allen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten besteht. Vorhal tungen betreffend Verständigungsschwierigkeiten werden im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr gemacht. Das Gutachten basiert denn auch auf einer Kenntnisnahme von den Akten und einer Untersuchung durch den neurologisch und psychiatrisch ausgebildeten Arzt. Die geklagten Beschwerden sind berücksichtigt worden. Der Gutachter hat sich mit den Funktionsstörungen einerseits und den Ressourcen und der Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen auseinandergesetzt. Das Gutachten erscheint umfassend und sein Ergebnis ist begründet. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirke, wie Dr. B.___ annahm, lässt sich demgegenüber nicht halten. 4.- a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorliegend rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen. Die oben dargelegten tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie als Gesunde im Vergleich zu den statistisch erhobenen Tabellenlöhnen unterdurchschnittlich verdient hat. Dies rechtfertigt eine Angleichung (vgl. ZAK 1989 S. 458 E. 3b; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 8. Juni 2005, I 552/04 E. 3.3). Validen- und Invalideneinkommen sind ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen; die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen erübrigt sich. Damit ist - im Ergebnis - ein Prozentvergleich zu tätigen; der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (I 552/04 E. 3.4 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 19. November 2003, I 479/03 E. 3.1). In Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergibt sich, selbst wenn noch ein Leidensabzug von höchstens 10 % am Platz wäre, auf jeden Fall ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine halbe Rente auslöst (50 % bzw. 55 %). b) Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Von einem Fall nach lit. a ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat das Wartejahr zu bestehen. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; Ulrich Meyer, a.a.O., S. 238; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). Nach der Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 Arbeitsunfähigkeit eingetreten und hat ununterbrochen im oben erwähnten Sinne weiter bestanden, so dass das Wartejahr im Januar 2005 ablief. Der Durchschnitt an Arbeitsunfähigkeit lag jedenfalls bei (oder gar über) 50 %, so dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Mai 2006 gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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