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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2007 IV 2005/174

January 11, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,747 words·~14 min·13

Summary

Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG i.V.m. Art. 27 IVV; Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Die Angaben der versicherten Person über ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt sind medizinischerseits zu verifizieren. Das ärztliche Gutachten soll darüber Auskunft geben, ob und in welchem Umfang die Gesundheitsbeeinträchtigung die Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei den einzelnen Haushaltsarbeiten einschränkt. Auch zur Wechselwirkung der Belastungen in der Erwerbsarbeit einerseits und im Haushalt andererseits soll der Arzt Stellung nehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2007, IV 2005/174).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2005/174 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 11.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2007 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG i.V.m. Art. 27 IVV; Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Die Angaben der versicherten Person über ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt sind medizinischerseits zu verifizieren. Das ärztliche Gutachten soll darüber Auskunft geben, ob und in welchem Umfang die Gesundheitsbeeinträchtigung die Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei den einzelnen Haushaltsarbeiten einschränkt. Auch zur Wechselwirkung der Belastungen in der Erwerbsarbeit einerseits und im Haushalt andererseits soll der Arzt Stellung nehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2007, IV 2005/174). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Karlheinz Vaishar Entscheid vom 11. Januar 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1976 geborene K.___ gelangte im September 2001 erstmals an die Invalidenversicherung und ersuchte um besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 1). Dr. med. A.___, B.___, erklärte mit Arztbericht vom 9. Oktober 2001 (IV-act. 9), bei der Versicherten bestehe seit 1997 ein chronisches panvertebrales tendomyotisches Schmerzsyndrom. Seit 6. Februar 2001 sei sie in ihrem Beruf als Schneiderin bis auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig. Auf Empfehlung des RAD (IV-act. 10) wurde eine aktuelle Abklärung durch Dr. med. C.___, D.___, angeordnet (IV-act. 12). In seinem Gutachten vom 23. April 2002 (IV-act. 16) führt Dr. C.___ aus, die Versicherte leide an einem panvertebralen Schmerzsyndrom: CVS bei mehrsegmentaler Dysfunktion sowie spondylogener Brachialgie beidseits und Kopfschmerzen, TVS bei mehrsegmenater Dysfunktion im mittleren und oberen BWS- Bereich mit muskulären Verspannungen besonders rechts panvertebral, LVS bei leichter Fehlhaltung und Dysfunktion der unteren LWS, ISG-Blockierung rechts und leichte PHS beidseits und eine leichte laterale Epicondylitis links. Es handle sich vorwiegend um weichteilrheumatische Schmerzen. Auslöser sei das ungünstige Umfeld mit chronischer Überlastung im Beruf und in der Familie. Nennenswerte degenerative Veränderungen oder eine entzündlich-rheumatische Erkrankung könnten aber ausgeschlossen werden. Ein eigentliches Fibromyalgie-Syndrom liege (noch) nicht vor. Die Prognose sei ungünstig, da es zu einer zunehmenden Chronifizierung der weichteilrheumatischen Beschwerden komme. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte nur begrenzt belastbar sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrung sei sie im Beruf als Näherin maximal zu 50% arbeitsfähig; eine adaptierte Tätigkeit könne sie aber ohne Einschränkung ausführen. Die psychosoziale Situation der Versicherten sei so, dass sie zwei Kleinkinder habe und wieder schwanger sei. Dieser Umstand dürfte für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Motivation, noch eine 100%-Stelle zu bewältigen, nicht förderlich sein. Wenn die Versicherte voll arbeiten wolle, brauche sie eine Hausangestellte, die für die Kinder sorge und den Haushalt führe. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, werde sie über das Wochenende und am Abend jeweils den Haushalt und die Kinderbetreuung besorgen, so dass überhaupt keine Erholungszeit verbleibe. Diese Situation führe zwangsläufig zu einer Dekompensation. Die Versicherte sei aufgrund ihrer körperlichen Konstitution dieser Doppelbelastung nicht gewachsen. Für eine adaptierte Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert werden, wenn die Versicherte im Haushalt in etwa gleich entlastet werde, "wie das gewöhnlich für Männer der Fall ist". B.- Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2002 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 18). Deshalb bestehe keine rentenbegründende Invalidität. Nach etlichen Fristerstreckungen teilte Advokat lic. iur. M. Boltshauser von procap der IV-Stelle am 6. Februar 2003 (IV-act. 41) mit, dass die Versicherte den Vorbescheid akzeptiere. Hingegen seien die beantragten beruflichen Massnahmen nie geprüft worden, was nachzuholen sei. Mit Zuschrift vom 7. Februar 2003 (IV-act. 42) erklärte die IV-Stelle, die Versicherte sei als Hilfsarbeiterin einzustufen. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie zu 100% arbeitsfähig. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nur dann, wenn zumindest eine finanzielle Einschränkung von 20% gegeben oder die Versicherte bei der Stellensuche eingeschränkt sei. Dies sei nicht der Fall, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen sei. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle die Gewährung einer IV-Rente ab (IV-act. 43). Diese Verfügung blieb unangefochten. C.- Im Dezember 2003 (IV-act. 49) gelangte die Versicherte erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 8. April 2004 aus (IV-act. 60), die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsstörung vom histrionen Typus ICD 10F 60.4, an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild bei rezidivierenden Episoden ICD 10F 33.11 und an einer Somatisierungsstörung ICD 10F 45.4. Die Versicherte sei wegen der Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, konstruktiv mit ihren chronischen Schmerzen umzugehen bzw. eine persönliche Neuorientierung zu machen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. In diesem Zusammenhang teilte der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle am 26. April 2004 mit (IV-act. 62), die im Rahmen der bisherigen Untersuchungen festgestellten somatischen Diagnosen würden unbestrittenermassen nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen. Mittlerweilen habe sich aber der Gesundheitszustand der Versicherten in psychischer Hinsicht massiv verschlechtert, indem der behandelnde Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert habe. Es sei deshalb die Rentenfrage zu prüfen. Berufliche Massnahmen dürften wohl eher nicht in Frage kommen. Dr. F.___ erklärte auf Anfrage mit Bericht vom 21. Mai 2004, seit Beginn des Jahres 2004 liege bei der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vor (IV-act. 64). Demgegenüber gab Dr. E.___ am 16. Juni 2004 an (IV-act. 65), aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte seit mindestens März 2003 zu 50% arbeitsunfähig. D.- Am 11. November 2004 fand eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle statt. Dem Abklärungsbericht vom 28. Januar 2005 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Versicherte zu 80% als Erwerbstätige und zu 20% als Hausfrau einzustufen sei. Im Haushaltbereich liege eine Einschränkung von 46% vor. Der IV- Grad im erwerblichen Bereich sei durch die Eingliederungsberatung festzulegen. Der Fachmitarbeiter für den Einkommensvergleich legt in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (IV-act. 74) dar, der Einkommensvergleich sei auf einer medizinisch bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 50% vorzunehmen. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 36'680.-und das Invalideneinkommen mit Fr. 22'925.-- zu veranschlagen. Auf dieser Basis errechnete die IV-Stelle einen IV-Grad von 39.20% ab 1. März 2004 (IV-act. 80) und verfügte am 25. Juli 2005 (IV-act. 82), dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe. E.- Gegen diese Verfügung richtet sich die Einsprache vom 12. September 2005 (IVact. 87) mit dem Antrag, der Versicherten sei zumindest eine Viertelsrente auszurichten. Zur Begründung wird vorgebracht, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100% arbeiten. Deshalb sei die Aufteilung in eine 80%-ige Erwerbstätigkeit und die Arbeit im Haushalt mit 20% nicht zutreffend. Der Invaliditätsgrad müsste somit nach dem Einkommensvergleich vorgenommen werden. Selbst wenn die gemischte Methode zur Anwendung gelangen sollte, so müsste beim Invalideneinkommen noch ein Leidensabzug vorgenommen werden. Diese Einsprache wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 ab.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.- Dagegen richtet sich die von procap am 22. Dezember 2005 (act. G 1) für K.___ erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma G.___ AG zu 100% gearbeitet. Diese Stelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen verloren. Im Abklärungsfragebogen habe sie folgerichtig angegeben, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin einer erheblichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, gemäss eigenen Angaben zu 100%. Sie sei deshalb als Erwerbstätige einzustufen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ergebe sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Sollte wirklich die gemischte Methode zur Anwendung gelangen, müsste beim Invalideneinkommen noch ein Leidensabzug vorgenommen werden. G.- Mit Zuschrift vom 23. Januar 2003 (act. G 3) beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde. Auf die Einleitung eines zweiten Schriftenwechsels wurde in der Folge verzichtet (ac. G 4). II. 1.- Nicht im Streite liegt die Höhe des Valideneinkommens. Bestritten ist indessen die Statusfrage (Erwerbstätige/Hausfrau). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom Dezember 2003 (IV-act. 49) erfüllt waren (BVR 2005, 139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2004 i/S R.F. [I 359/04], SVR-IV 2004 Nr. 14, 42; BGE 130 V 64), weshalb sich weiterer Ausführungen dazu erübrigen. 2.- a) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode oder Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (bzw. Einspracheentscheid) entwickelt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f je mit Hinweisen). Bei verheirateten Versicherten ist die Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umständen des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum Vorneherein vorrangige Bedeutung zukommt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juni 2003 i/S J.H. [I 784/02] und vom 2. November 2004 i/S M.K. [I 358/04]). b) Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 80% als Erwerbstätige und zu 20% als Hausfrau einzustufen sei. Dies hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (IV-act. 72 S. 8). Der Abklärungsbericht wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Rechtsvertreter zugestellt, wobei dieser sich offenbar dazu nicht vernehmen liess (S. 9.). Weiter vermerkt der Sachbearbeiter, die Versicherte gebe an, auch heute noch einer Erwerbstätigkeit von 80% nachzugehen und die Kinder den Eltern und den Schwiegereltern in erheblichem Rahmen in Obhut zu geben. Diese Angaben scheinen auf Grund der familiären und finanziellen Situation plausibel zu sein. Dagegen wendet der Rechtsvertreter ein, die Beschwerdeführerin habe praktisch zehn Jahre lang (1993-2003) bei der G.___ AG zu 100% als Näherin gearbeitet und dies ohne Gesundheitsschaden auch heute noch tun würde. Diese Aussage muss indes hinterfragt werden. Einerseits hat die (gut Deutsch sprechende) Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse unterschriftlich bestätigt. Anderseits wurde schon recht bald klar, dass sie in ihrer Rolle als Hausfrau, Mutter (1. Kind 1998) und als 100% Erwerbstätige chronisch überfordert war (Bericht Dr. C.___ vom 30. November 1999, IV-act. 9), was sich ab dem Jahre 2000 auch lohnmässig niederschlug (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber der Firma G.___ AG vom 19. September 2001; IV-act. 7). Auch in seinem Gutachten vom 23. April 2002 (IV-act. 16) bestätigt Dr. C.___ nochmals die chronische Überforderung in Beruf und Familie (inzwischen drei Kinder). Bei diesem medizinischen und familiären Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin einem Erwerb zu 100% nachgehen würde. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufteilung in 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt hat vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich, der hypothetischen Realität am Nächsten zu kommen. Eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Ausmass ist der Beschwerdeführerin bei der gegenwärtigen familiären Situation auch im Sinn von Art. 8 Abs. 3 ATSG nicht zumutbar. 3.- a) Im Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 72), der auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, werden die einzelnen Verrichtungen im Aufgabenbereich Haushalt gemäss den Einschätzungen der Beschwerdeführerin einzeln gewichtet. Zum allgemeinen Status gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich ständig verschlechtert. Verschlimmert hätten sich auch die Rückenschmerzen; auch die Nervosität habe erheblich zugenommen. Sie werde schnell nervös; so sei ihr beispielsweise das Windelwechseln nicht mehr möglich. Sie habe praktisch immer Rückenbeschwerden. Schlimm sei auch, dass sie nachts nicht gut schlafen könne. Am Morgen sei ihr Zustand sehr schlimm, es ihr dann nur beschränkt möglich, das Morgenessen zuzubereiten. Sie versuche aber, das Mittag- und Nachtessen zu kochen. Dies sei ihr etwa zu zwei Dritteln möglich. Sie sei aber viel auf Fertigprodukte angewiesen. Betten, Abstauben und Zimmeraufräumen sei ihr grundsätzlich möglich. Beim Bettwäsche wechseln sei sie auf Hilfe angewiesen. Alle anderen Arbeiten seien ihr nicht mehr möglich. Wenn sie diese verrichten würde, müsste sie sofort den Arzt aufsuchen. Grosseinkäufe könne sie nur in Begleitung ihres Mannes tätigen. Das Sortieren und Zusammenlegen der Wäsche seien ihr möglich, hingegen sei das Bügeln zu streng, das Aufhängen und Abnehmen der Wäsche schaffe sie aber lediglich zu Hälfte. Krankheitsbedingt würden die Kinder derzeit im Rahmen von ca. 50% durch die Eltern bzw. Schwiegereltern betreut. Wenn die Kinder bei ihr seien werde sie schnell nervös und sie müsse dann ihre Ruhe haben. Leichte Näharbeiten könne sie noch verrichten. Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin hat der Berichterstatter eine Behinderung im Haushalt von 46% ermittelt. b) Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin wurde ärztlicherseits indes nicht verifiziert. Darauf weist auch der Berichterstatter hin (Abklärungsbericht S. 9), indem er ausführt, er könne nicht entscheiden, ob diese Angaben medizinisch ausgewiesen seien. In der Tat hat sich keiner der behandelnden und auch untersuchenden Ärzte zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt und in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wechselwirkung Haushalt/Erwerbsleben geäussert. Es bedarf aber insbesondere bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltarbeit zu äussern hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. März 2004 i/S N.R. [I 462/03]). Nicht geklärt ist auch die Frage, wie sich die geklagten Rückenbeschwerden auf die einzelnen Verrichtungen in der Haushaltführung auswirken. So ist es zum Beispiel nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Zubereitung des Frühstücks gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 20% bestehen sollte, da für diese Mahlzeit in aller Regel kein aufwendiges Kochen erforderlich ist. Nicht ganz überzeugend ist auch die Darlegung der Beschwerdeführerin, sie sei nur in der Lage, zwei Drittel der Hauptmahlzeiten zu erledigen, da Rüstarbeiten, die längere Zeit beanspruchen, auch im Sitzen erledigt werden können und schweres Küchengerät nicht mehr dem heutigen Standard einer modernen Kücheneinrichtung entspricht (z.B. schwere Pfannen). c) Aktenmässig scheinen die Beschwerden vornehmlich auf der psychischen Seite zu liegen. Der letzte diesbezügliche Untersuch durch Dr. E.___ fand am 23. Oktober 2003 (IV-act. 60) statt, also gut zwei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheids statt; er ist mithin nicht mehr aktuell und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich in der Zwischenzeit Einiges verändert haben könnte. Das Gleiche gilt für die Befunde im somatischen Bereich. Es rechtfertigt sich daher, ein polydisziplinäres Gutachten zum somatisch-psychiatrischen Zustand der Beschwerdeführerin einzuholen, das auch Auskunft gibt über die Auswirkungen der Behinderungen sowohl in der Erwerbsarbeit als auch in den einzelnen Aufgabenbereichen des Haushalts. Ebenso sollte das medizinische Gutachten sich zu den Wechselwirkungen der Belastungen im Erwerbsbereich einerseits und im Haushalt andererseits äussern. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. November 2005 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Praxisgemäss ist eine Rückweisung zur weiteren Abklärung einem vollen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gleichzusetzen (BGE 132 V 215). Die Beschwerdeführerin hat deshalb gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Diese Vergütung ist pauschal (BGE 125 V 201) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. November 2005 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für die Kosten der Vertretung und Prozessführung mit Fr. 3'000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2007 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG i.V.m. Art. 27 IVV; Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Die Angaben der versicherten Person über ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt sind medizinischerseits zu verifizieren. Das ärztliche Gutachten soll darüber Auskunft geben, ob und in welchem Umfang die Gesundheitsbeeinträchtigung die Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei den einzelnen Haushaltsarbeiten einschränkt. Auch zur Wechselwirkung der Belastungen in der Erwerbsarbeit einerseits und im Haushalt andererseits soll der Arzt Stellung nehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2007, IV 2005/174).

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