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St.Gallen Versicherungsgericht 06.02.2023 EO 2022/7

February 6, 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,338 words·~17 min·2

Summary

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.3 - 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/7).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 02.06.2023 Entscheiddatum: 06.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 06.02.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.3 - 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/7). Entscheid vom 6. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/7 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz, September bis Dezember 2021) Sachverhalt A.   A.___ ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der B.___ & Co. und seit 1987 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Er bezog vom 17. März 2020 bis zum 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wobei der Anspruch ab Juli 2021 genauer geprüft wurde (act. G 3.1/4 - 36). Am 2. Oktober 2021 stellte er sodann Antrag für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den September 2021. Als Begründung fügte er an, er sei von der Homeoffice-Pflicht bzw. -Empfehlung sowie von der Zertifikatspflicht betroffen gewesen (act. G 3.1/37). Am 11. Oktober 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Antragsteller mit, dass die Anmeldung abgewiesen werde, da die von ihm gemeldete Umsatzeinbusse nicht (mehr) auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/38). Mit Formulareingabe vom 25. Oktober 2021 machte der Versicherte daraufhin geltend, er sei wie in den Vormonaten von kantonalen und auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Seine Analyse habe ergeben, dass wegen der immer noch bestehenden Homeoffice-Empfehlung eine Umsatzeinbusse von 80 % bestehe. Daran habe sich seit der letzten Analyse vom August 2021 nichts geändert. Am 13. September 2021 seien sodann die Massnahmen mit dem Covid-Zertifikat verschärft worden. Mittlere und grosse Veranstaltungen fänden wegen der ausgeweiteten 3G-Pflicht nicht statt oder würden ins nächste Jahr verschoben (act. G 3.1/40). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 2. November 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch für den September 2021 formell ab, wiederum mit der Begründung, dass die gemeldete Umsatzeinbusse nicht (mehr) auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/44). A.b. Mit Einsprache vom 10. November 2021 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, auf Grund der bestehenden Homeoffice-Empfehlung sowie der 3G-Regel und der Zertifikatspflicht sei er weiterhin in seiner Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt. Auf entsprechende Nachfrage der Ausgleichskasse führte er am 21. Dezember 2021 zudem aus, die C.___ AG habe seit 2011 als Auftraggeberin mit der B.___ & Co. als Auftragnehmerin einen Managementvertrag. Dieser regle das Honorar, die Provisionen und die Kostenbeteiligung der B.___ & Co. Wie sich aus der Kundenliste der C.___ AG ergebe, seien die aufgelisteten Kunden immer noch von den kantonalen und den auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen (act. G 3.1/49 - 51). A.c. Am 6. Januar 2022 reichte A.___ drei weitere Anmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 ein, welche die Ausgleichskasse mit Mitteilungen vom 17. Januar 2022 wiederum abwies (act. G 3.1/53 - 57). Nachdem der Versicherte am 1. Februar 2022 auch hiegegen Einsprache erhoben hatte, erliess die Kasse am 4. Februar 2022 eine abweisende Verfügung betreffend die Perioden Oktober bis Dezember 2021 (act. G 3.1/58 - 60). A.d. Mit Entscheid vom 12. April 2022 wies sie sodann die beiden Einsprachen betreffend die Verfügungen vom 2. November 2021 und vom 4. Februar 2022 (Antragsmonate September bis Dezember 2021) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die B.___ & Co., deren Teilhaber der Einsprecher sei, gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Marketing und PR-Beratung tätig sei. Dieser habe seine Tätigkeit auf Grund der im massgebenden Zeitraum von September bis Dezember 2021 bestehenden Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht unterbrechen müssen. Im Weiteren sei er auch nicht unmittelbar durch die Massnahmen eingeschränkt gewesen. Dies mache er denn auch gar nicht geltend, begründe er die Einschränkung doch in erster Linie durch Massnahmen, die sich auf das Verhalten der Kunden ausgewirkt hätten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass seit dem 26. Juni 2021 die Homeofficepflicht aufgehoben worden sei und bis zum A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   20. Dezember 2021 lediglich noch eine Empfehlung gegolten habe. Ebenso hätten mittlere bis grosse Veranstaltungen, wenn auch mit beschränktem Zugang, wieder durchgeführt werden können. Die Geschäftstätigkeit des Einsprechers sei nicht stark von einem einzelnen Sektor abhängig, der in der fraglichen Periode von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen wäre. Für sonstige, lediglich indirekte Auswirkungen sehe die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Entschädigung vor, etwa, wenn Unternehmen oder Privatpersonen aus Angst vor dem Coronavirus strengere Massnahmen durchsetzten oder auf die Durchführung von Veranstaltungen verzichteten. Schliesslich bestehe auch für allfällige Nachwirkungen von behördlichen Massnahmen kein Entschädigungsanspruch (act. G 3.1/63). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von A.___ vom 24. Mai 2022 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sodann sei ihm die beantragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis Dezember 2021 auszurichten. Als selbstständigerwerbender Teilhaber (Komplementär) der B.___ & Co. habe er wegen der vom Bund beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie unmittelbar und unverschuldet einen massiven Erwerbsausfall in den Monaten September bis Dezember 2021 erlitten. Die C.___ AG habe als Auftraggeberin seit 2011 einen Managementvertrag mit der B.___ & Co. Wegen der Homeoffice-Empfehlung und mit Einführung der Covid-Zertifikatspflicht am 13. September 2021 mit Zutrittsbeschränkungen 3G und 2G seien die meisten kleinen, mittleren und grossen Veranstaltungen von den Kunden entweder abgesagt worden oder sie hätten nur mit wenigen Teilnehmenden stattgefunden. Dazu gehörten unzählige Kundenveranstaltungen wie Seminare, Trainings, Kickoff-Meetings, Schulungen, Hausmessen, Lehrlingslager, Verkaufstrainings etc., die komplett annulliert worden seien. Die Kunden seien bis Ende 2021 von den kantonalen und auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen gewesen. Die Massnahmen seien hauptsächlich verantwortlich für seinen Erwerbsausfall von 66 %. Die Zertifikatspflicht 2G/3G und die meisten Massnahmen seien denn auch erst am 17. Februar 2022 aufgehoben worden (act. G 1). B.a. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinn von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch  versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand ab 30. August 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand ab 30. August 2021). 1.1. bis bis ter Gemäss Art. 10 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021) mussten Betreibende von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, hatte das Konzept unter anderem Massnahmen betreffend Abstand und Hygiene sowie das Einhalten der Maskenpflicht vorzusehen. Bei Beschränkung auf Personen über 16 Jahren mit einem Zertifikat, musste das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten. Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Nach Art. 14 bis 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 26. Juni 2021) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021). Ab 13. September 2021 wurde der Zugang für Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat unter weiteren Auflagen wieder auf 30 Personen eingeschränkt (Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 13. September 2021, AS 2021 542). Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe galt ab 13. September 2021 für Innenräume zwingend eine Zertifikatspflicht (für Aussenräume fakultativ mit Auflagen [Art. 12 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand ab 13. September 2021, AS 2021 542]). 1.3. Vorliegend musste der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender (B.___ & Co.) seine Tätigkeit im massgebenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 unbestrittenermassen nicht unterbrechen, erbrachte doch die Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug Leistungen im Bereich Marketing und PR-Beratung (Handelsregister des Kantons St. Gallen, abgerufen am 7. Dezember 2022). Während die Beschwerdegegnerin indessen die Kausalität der gemeldeten Umsatzeinbussen zu den Einschränkungen der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen bestreitet, macht der Beschwerdeführer geltend, die Auftraggeberin und (offenbar einzige Kundin) der Gesellschaft, die C.___ AG (die u.a. Dienstleistungen in der Unternehmensberatung in den Bereichen Corporate-Identity, Firmenbekleidung, Arbeitsbekleidung sowie Merchandising etc. anbietet und deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführer ist [Handelsregister des Kantons St. Gallen, abgerufen am 7. Dezember 2022]), sei bis Ende 2021 von kantonalen und auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen betroffen gewesen. Dazu gehöre die Homeoffice- Empfehlung und die Zertifikatspflicht 2G/3G, wobei die Homeoffice-Empfehlung die gleichen Auswirkungen gehabt habe wie die Homeoffice-Pflicht. Diese Massnahmen seien hauptsächlich verantwortlich für den Erwerbsausfall von 66 %. Die Zertifikatspflicht 2G/3G und die meisten Massnahmen seien denn auch erst am 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Februar 2022 aufgehoben worden. Dazu reichte er bereits im Einspracheverfahren eine "Zusammenstellung der Einnahmequellen" ein (act. G 3.1/51). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese - im Übrigen nicht weiter belegte (beispielsweise durch Belege über die Stornierung von Bestellungen) und damit eine blosse Parteibehauptung darstellende - Zusammenstellung der Kunden im Jahr 2019 bzw. der offenbar daraus abgeleiteten (theoretischen?) Umsatzeinbussen nicht die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit der B.___ & Co., sondern die C.___ AG betrifft. Diese ist aber eine eigenständige juristische Person, deren geltend gemachten Umsatz- und Gewinneinbussen grundsätzlich nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Anmeldungen betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bilden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, welche Tätigkeit die Kommanditgesellschaft konkret für die AG ausübt und wieviel letztere dafür bezahlt (gemäss Anmeldungen betreffend den Zeitraum ab 17. September 2020 betrug der monatliche Umsatz der Kommanditgesellschaft bis September 2021 jeweils Fr. 3'000.--, ab Oktober 2021 angeblich Fr. 0.00 [act. G 3.1/11.3, 13.3, 15.2, 17.2, 19.2, 21.2, 23.2, 25.2, 27.2, 29.2, 35.2, 37.2, 53.2, 54.2 und 55.2]; der Beschwerdeführer hätte aber ebenso gut irgendeinen anderen Betrag von der AG auf die Kommanditgesellschaft transferieren können, sodass unklar bleibt, ob bzw. wie es betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt zu einer Umsatzeinbusse in der erforderlichen Höhe kam). Der Beschwerdeführer selber spricht von einem Managementvertrag mit der C.___ AG, welcher das Honorar, die Provisionen und die Kostenbeteiligung der B.___ & Co. regle, ohne allerdings Einzelheiten zu nennen oder gar zu belegen (act. G 1). In der ursprünglichen Anmeldung vom 26. März 2020 gab er an, er sei Verkaufsberater für Arbeits- und Firmenbekleidung und berate in dieser Funktion die Kunden persönlich im Showroom oder in deren Räumlichkeiten (act. G 3.1/1.1 f.). Diese Umschreibung passt wohl eher auf die Tätigkeit der C.___ AG als auf jene der B.___ & Co. (vgl. auch Webauftritt unter <https://de.C.___.ch>, unter Kontakt, wo der Beschwerdeführer als CEO und Berater aufgeführt wird [aufgerufen am 9. Dezember 2022], während die B.___ & Co. soweit ersichtlich keinen eigenen online- Marktauftritt hat) und unterscheidet sich im Übrigen von der Begründung im Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo er im Wesentlichen angibt, von einer rückläufigen Kundennachfrage betroffen gewesen zu sein. Eine solche ist im Übrigen nicht ohne Weiteres plausibel, da die C.___ AG offensichtlich diverse Kunden bedient, die nicht durch die Massnahmen eingeschränkt waren und somit ihre Tätigkeiten nach wie vor ausüben konnten (z.B. Skiclub D.___, E.___, F.___ u.a. [vgl. Webauftritt unter <https://de.C.___.ch>, unter Arbeitsbekleidung]). Ob der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 und 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in den Fassungen gültig 2.2. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab 17. September 2020 (AS 2020 4571), erfüllt (AHV-pflichtiges Einkommen 2019 von mindestens Fr. 10'000.--, Umsatzeinbusse von mindestens 55/40/30 % [in der jeweils anwendbaren Fassung] im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019, wovon die Beschwerdegegnerin bislang offenbar ausging), kann jedoch offenbleiben, da der weitere Anspruch betreffend den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von September bis Dezember 2021 auch aus anderen Gründen abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (nachstehende Erwägung 2.3). Auf weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend die konkrete Tätigkeit der B.___ & Co. kann deshalb verzichtet werden. Betreffend Kausalität der geltend gemachten Umsatzeinbussen zu den behördlichen Einschränkungen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass ab dem 26. Juni 2021 die Homeoffice-Pflicht aufgehoben wurde und bis 20. Dezember 2021 lediglich noch eine Homeoffice-Empfehlung galt (Art. 25 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage, in den Fassungen gültig ab 26. Juni 2021, bzw. Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 20. Dezember 2021). Ebenso konnten im vorliegend massgebenden Zeitraum von September bis Dezember 2021 mittlere und grosse Veranstaltungen durchgeführt werden (vgl. vorstehende Erwägung 1.3). Zwar hatten die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, das entweder Massnahmen zur Separierung der Teilnehmenden (Abstand) und - zunächst nur, wenn weder eine Gesichtsmaske getragen noch der Abstand eingehalten werden musste und auch keine wirksamen Abschrankungen angebracht werden konnten - die Erhebung von Kontaktdaten (wenn der Zugang bei Personen über 16 Jahren nicht auf solche mit einem Zertifikat eingeschränkt war) oder aber die Umsetzung der Zugangsbeschränkung vorsah (wenn der Zugang bei Personen über 16 Jahren auf solche mit einem Zertifikat beschränkt war [Art. 10 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 13. September 2021]). Ab dem 20. Dezember 2021 musste bei Veranstaltungen in Innenräumen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt werden (Art. 15 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 20. Dezember 2021). Für Veranstaltungen, die in Innenräumen von Restaurants abgehalten wurden, galt sodann ab dem 13. September 2021 eine generelle Zertifikatspflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 13. September 2021). Ab dem 20. Dezember 2021 war der Zugang zum Innenbereich von Restaurants ebenfalls auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt (Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 20. Dezember 2021). Für die in den Räumlichkeiten der Kundschaft der C.___ AG (nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers Unternehmen bzw. Arbeitgebende [vgl. Anmeldung vom 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. März 2020 [act. G 3.1/1 f.]]) stattfindenden Veranstaltungen galten sodann die Präventionsmassnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden, insbesondere die Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand und die Möglichkeit für die Durchführung von Homeoffice, physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken (Art. 25 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 13. September 2021). Ab 6. Dezember 2021 galt auch am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht (Art. 25 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der Fassung vom 6. Dezember 2021). bis Nach dem Gesagten galten während des vorliegend massgebenden Zeitraums von September bis Dezember 2021 nur noch verhältnismässig milde Massnahmen, die grundsätzlich nicht mehr ohne Weiteres geeignet waren, (allein) eine Umsatzeinbusse in der beschwerdeweise (und in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 [act. G 3.1/50]) geltend gemachten Höhe von 66 % zu verursachen (während der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 31. August 2021 und vom 25. Oktober 2021 sowie in der Einsprache vom 10. November 2021 gestützt auf eine eigene "Verkaufsanalyse", die ebenfalls nur eine Parteibehauptung darstellt und mangels detaillierter Angaben keinerlei Aussagekraft besitzt, noch eine Umsatzeinbusse von 80 % im Bereich Corporate-Identity-Bekleidung auf Grund von Homeoffice und von 76 % im Bereich Veranstaltungen und Events auf Grund der 3G/2G-Regelung geltend machte [act. G 3.1/31, 33, 40.2, 45 und 49]). Dies erst recht, wenn beachtet wird, dass offenbar ein grosser Teil der Kundschaft durch die geltend gemachte Homeoffice- Pflicht sowie Absage von Veranstaltungen gar nicht stark betroffen sein konnte. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht konnten sowohl die vom ihm genannten externen Veranstaltungen (als Beispiel reicht er etwa einen Zeitungsartikel vom 5. Oktober 2021 über einen abgesagten Weihnachtslauf ein [act. G 3.1/43.5]) wie auch die betriebsinternen Veranstaltungen (in der Beschwerde nennt er Seminare, Trainings, Kickoff-Meetings, Schulungen, Hausmessen, Lehrlingslager, Verkaufstrainings etc.) grundsätzlich durchgeführt werden, wenn auch unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Auflagen. Soweit die Kunden des Beschwerdeführers (bzw. der C.___ AG) solche Veranstaltungen z.B. mangels Nachfrage oder Interesse aus eigenem Antrieb abgesagt haben, kann dies nicht mehr adäquat kausal, d.h. rechtlich zurechenbar, auf die behördlich angeordneten Massnahmen zurückgeführt werden. Dasselbe gilt für den vorbestehenden, durch die Coronapandemie lediglich beschleunigten Trend zur vermehrten Durchführung von Homeoffice oder für Personen, die sich aus persönlichen Gründen nicht impfen lassen wollten und deshalb - wenn sie auch nicht genesen waren oder sich nicht testen lassen wollten - von Veranstaltungen ausgeschlossen waren. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur durch massnahmebedingte Einschränkungen der 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsehen (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Erwerbstätigkeit im Sinn eines - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegten adäquaten Kausalzusammenhangs entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können und deshalb nicht (allein) auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert. Das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fraglichen Massnahmen und der geltend gemachten Umsatzeinbusse gilt somit auch für Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Erwerbsausfall (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen [S. 24]). Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der weitgehenden Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen. Demnach ist zumindest eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Corona-Erwerbsaufallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet und ihm damit eine zweimonatige Übergangsfrist nach der weitgehenden Aufhebung der Massnahmen per 26. Juni 2021 eingeräumt hat, ist jedenfalls die weitere Ausrichtung einer Entschädigung nicht mehr angezeigt. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.02.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 20. Septem¬ber 2021). Ab 26. Juni 2021 bestanden grundsätzlich keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens nicht versichert (E. 2.3 - 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2023, EO 2022/7).

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