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St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2021 EO 2020/2

March 26, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,236 words·~11 min·2

Summary

Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Selbstständigerwerbenden. Das Kriterium der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 ATSG ist erfüllt, wenn die betreffende Person von der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Nicht erforderlich ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 der Fall war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin (die unbestrittenermassen seit Anfang 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt) auf Corona-Entschädigung kann deshalb nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie habe sich erst nach dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2020/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 27.10.2021 Entscheiddatum: 26.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Corona- Erwerbsausfallentschädigung bei Selbstständigerwerbenden. Das Kriterium der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 ATSG ist erfüllt, wenn die betreffende Person von der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Nicht erforderlich ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 der Fall war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin (die unbestrittenermassen seit Anfang 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt) auf Corona-Entschädigung kann deshalb nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie habe sich erst nach dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2020/2 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Büchel & Stieger Treuhand AG, Staatsstrasse 44, 9463 Oberriet SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A.    A.___ meldete sich am 29. Mai 2020 für die Corona- Erwerbsausfallsentschädigung an. Dabei gab sie an, sie führe ein Event-Restaurant (act. G 3.1/8). Am 19. Juni 2020 teilte ihr die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) mit, sie habe keinen Anspruch auf Entschädigung, da sie am Stichtag des 17. März 2020 trotz Geschäftsaufnahme im Jahr 2018 noch nicht als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet gewesen sei und deshalb auch kein Einkommen gemeldet habe (act. G 3.1/6). Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte A.___ der Ausgleichskasse mit, es sei wohl korrekt, dass sie sich erst nach dem 17. März 2020 als Selbstständigerwerbende angemeldet habe. Indessen seien die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung 2018 des Steueramtes bereits am 17. September 2019 erstellt worden (act. G 3.1/5). A.a. Am 7. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erwerbsausfallsentschädigung verfügungsweise ab. Die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bilde das Erwerbseinkommen gemäss A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019. Da die Gesuchstellerin bis zum Stichtag vom 17. März 2020 kein Erwerbseinkommen gemeldet habe, bestehe kein Entschädigungsanspruch (act. G 3.1/4). Mit Einsprache vom 13. Juli 2020 machte A.___ geltend, gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) bilde grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielte Einkommen die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Würde wie durch die Einsprachegegnerin lediglich auf die aktuellste Beitragsverfügung abgestellt, würden viele Selbstständigerwerbende, die kurz vor der Coronakrise ihre Selbstständigkeit aufgenommen hätten, sich jedoch noch nicht bei der SVA gemeldet hätten, aus dem Raster fallen. Dies sei bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen (act. G 3.1/3). A.c. Mit Entscheid vom 27. August 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Vorliegend sei unbestritten, dass die Einsprecherin im April 2020 rückwirkend per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbende Person erfasst worden sei und dementsprechend seit dann Beiträge zu bezahlen habe. Da sie jedoch per Stichtag vom 17. März 2020 noch keiner Ausgleichskasse angehört habe, bestehe kein Entschädigungsanspruch. Gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) müsse eine Person, um einen Anspruch auf eine Corona- Entschädigung geltend machen zu können, schon vor der Coronakrise als Selbstständigerwerbende existiert haben oder zumindest müsse das Anmeldeverfahren für Selbstständigerwerbende vor dem 17. März 2020 initiiert worden sein. Die Einsprecherin habe die Anmeldung als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse jedoch erst am 27. März 2020 eingereicht (nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin enthalten, vgl. aber act. G 1.1). A.d. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 24. September 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei auf Basis der Steuerveranlagung 2018 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin konkretisiere nicht, auf welche Ausführungen des BSV sie sich beziehe. Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz (KS CE) finde sich jedoch kein Passus, der eine Anmeldung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 17. März 2020 vorschreibe. In dessen Rz 1025 heisse es lediglich, dass bei Selbstständigerwerbenden entscheidend sei, dass sie von der Ausgleichskasse als A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche anerkannt seien. Diese Anerkennung sei vorliegend spätestens mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2018 erfolgt, wenn auch rückwirkend. Die SVA verwende denn auch eine „Oder“-Formulierung. Folglich müsse entweder die Selbstständigkeit bereits vor der Coronakrise existiert haben oder das Anmeldeverfahren müsse bereits vor dem 17. März 2020 initiiert worden sein. Nachdem die erste Voraussetzung selbst von der Ausgleichskasse nicht bestritten werde, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung gegeben (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stütze sich die Beschwerdegegnerin nicht auf das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz. Vielmehr habe das BSV eine Liste erarbeitet, um die einheitliche Handhabung der Corona- Entschädigung bei unklaren Fällen zu ermöglichen. Gestützt auf diese Ausführungen müsse eine Person schon vor der Coronakrise als Selbstständigerwerbende existiert haben oder zumindest müsse das Anmeldeverfahren für Selbstständigerwerbende vor dem 17. März 2020 initiiert worden sein. Damit sei nicht gemeint, dass sie lediglich tatsächlich als selbstständigerwerbende Person gearbeitet habe, sondern vielmehr, dass sie vor der Coronakrise bzw. vor dem Stichtag vom 17. März 2020 bei einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet gewesen sein müsse. Dies ergebe sich auch aus Rz 1068 KS CE Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach dem Stichtag angemeldet, weshalb sie keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz habe (act. G 3). A.f. Mit Replik vom 20. November 2020 erneuert die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf Basis der Steuerveranlagung 2018. Gemäss den Ausführungen des BSV sei lediglich eine Existenz als Selbstständigerwerbende erforderlich. Dies sei bei der Beschwerdeführerin mit der definitiven (Steuer-)Veranlagungsverfügung vom 17. September 2019 zweifelsfrei gegeben. Es werde nirgends festgehalten, dass das (AHV-)Anmeldeverfahren bereits vor dem 17. März 2020 initiiert worden sein müsse. Dies könne auch nicht aus Rz 1068 KS CE abgeleitet werden. Es könne nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, in einem Fall wie dem vorliegenden die Erwerbsersatzentschädigung zu verweigern. Die Absicht des Gesetzgebers sei A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1 [abgekürzt: ATSG]), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Abs. 1 lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19 [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]]; in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie auf Grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt. Die Voraussetzung von Abs. 1 lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Anspruchsberechtigt sind schliesslich Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.   eindeutig die finanzielle Hilfestellung für Selbstständigerwerbende, die bereits vor dem 17. März 2020 selbstständig gewesen seien (act. G 5). Mit Eingabe vom 30. November 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 7). bis bis bis bis ter Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung einzig deswegen ab, weil sie am 17. März 2020 noch nicht als Selbstständigerwerbende bei ihr angeschlossen gewesen war. Dem ist jedoch mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich eine solche Anspruchsvoraussetzung weder aus der vorstehend zitierten Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch aus den Ausführungen und Weisungen des BSV ergibt. So war die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifellos bereits vor dem 17. März 2020 obligatorisch in der AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]) und erfüllt damit die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dementsprechend wurde und wird sie sowohl von der Steuerbehörde als auch von der Beschwerdegegnerin selber ab 1. Januar 2018 als Selbstständigerwerbende behandelt (act. G 3.1/14 und 18). Sie ist damit von der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt, was für eine Qualifikation im Sinn von Art. 2 Abs. 3 oder 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 12 ATSG ausreicht (KS CE, Rz 1019 und 1025). Selbst die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch im vorliegenden Verfahren aus, die selbstständige Erwerbstätigkeit müsse schon vor der Coronakrise bzw. vor dem 17. März 2020 bestanden haben oder es müsse zumindest das Anmeldeverfahren initiiert worden sein (Einspracheentscheid, Ziff. II.3 und Beschwerdeantwort, Ziff. III.3). Nach dieser Umschreibung genügt es sogar, wenn jemand die selbstständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht aufgenommen hat, sondern erst eine entsprechende Absicht bekundet hat, indem er oder sie das Anmeldeverfahren eingeleitet hat. Umso mehr muss es genügen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit effektiv bereits vor dem 17. März 2020 aufgenommen worden ist. Eine Anspruchsvoraussetzung in dem von der Beschwerdegegnerin verstandenen Sinn lässt sich auch aus Rz 1065 und 1068 KS CE (Fassung vom 3. Juli 2020 oder später) nicht ableiten. Diese Bestimmungen bilden lediglich Bemessungsnormen zur gebotenen administrativen Vereinfachung, indem sich die Bemessung der Entschädigung nach dem Einkommen richten soll, das für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 herangezogen wurde (also nach den in der Regel bereits ergangenen Akontorechnungen), und eine nachträgliche Anpassung der einmal festgelegten Entschädigung ausgeschlossen sein soll. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn noch keine Anmeldung erfolgt ist und demzufolge noch keine Akontorechnungen ergangen sind. Anders als bei einer Privatversicherung spielt im vorliegenden Zusammenhang sodann keine Rolle, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach Schadenseintritt bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat. Die AHV ist keine freiwillige Versicherung, deren Deckung oder Beginn der Disposition der Parteien unterliegen würde. Vielmehr richtet sich die Höhe und die Art der Beiträge (als selbstständig, unselbstständig oder nicht Erwerbstätige) sowie der Beginn der Beitragspflicht nach den tatsächlichen Verhältnissen. Diese können - wie es der Beschwerdegegnerin problemlos möglich war - auch nachträglich noch festgestellt werden. Es besteht damit kein sachlicher Grund, den Anspruch auf Entschädigung von einer per Stichtag 17. März 2020 bestehenden Anmeldung als Selbstständigerwerbende abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin kann denn auch nirgends konkret begründen, worauf sie ihre Ansicht stützt. Die von ihr ins Feld geführte Auflistung der Spezialfälle, welche sie nicht ins Recht gelegt hat, stellt zudem eine lediglich interne, nicht allgemein zugängliche Verwaltungsanweisung dar, welche das Gericht nicht bindet. Dass nicht bereits eine Anmeldung als bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Selbstständigerwerbende erfolgt sein muss, ergibt sich auch aus der ab 8. Oktober 2020 gültigen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Demnach kann sogar eine Tätigkeit, die erst nach 2019, also unter Umständen erst nach Ausbruch der Coronakrise, aufgenommen wurde, zu einem Anspruch auf Entschädigung führen (vgl. Bestimmung der massgebenden Umsatzeinbusse [Art. 2 Abs. 3 , gemäss Fn. 18 in Kraft seit 17. September 2020]). In einem solchen Fall dürfte wohl regelmässig noch keine Anmeldung vor dem 17. März 2020 vorgelegen haben. ter Nachdem die Beschwerdeführerin obligatorisch bei der AHV versichert ist und ihre selbstständige Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen seit Anfang 2018 ausübt, kann ihr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nicht mit der Begründung verweigert werden, sie sei am 17. März 2020 noch nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende angemeldet gewesen. Die Sache ist demzufolge zwecks Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und allfälligen Leistungszusprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2020 ist aufzuheben. Die Streitsache ist alsdann zwecks Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.1. Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch ihren Treuhänder vertreten. Praxisgemäss wird die nichtanwaltliche erwerbliche Vertretung soweit überhaupt zulässig - nur mit einer Aufwandentschädigung vergütet. In Bezug auf die Entschädigung gilt die Rückweisung zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als vollständiges Obsiegen. Vorab mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Streitsache wird zwecks Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und allfälligen Leistungszusprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Selbstständigerwerbenden. Das Kriterium der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 ATSG ist erfüllt, wenn die betreffende Person von der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Nicht erforderlich ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 der Fall war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin (die unbestrittenermassen seit Anfang 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt) auf Corona-Entschädigung kann deshalb nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie habe sich erst nach dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2).

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