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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2010 EO 2009/1

March 11, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,427 words·~12 min·4

Summary

Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG. Art. 78 Abs. 1 ATSG. Schadenersatz für entgangene Drittauszahlung von Kinderzulagen. Trotz Zusicherung der Verwaltung, die Beschwerdeführerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Kindsvaters zu informieren, damit sie das Drittauszahlungsgesuch stellen kann, zahlte die Beschwerdegegnerin die EO-Taggelder ohne die versprochene Mitteilung an den Kindsvater aus. Die Beschwerdegegnerin lehnte verfügungsweise die Zahlung von Schadenersatz ab. Da jedoch der Schadenersatzanspruch nach Art. 78 Abs. 1 ATSG subsidiärer Natur ist, ist vorgängig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel des Vertrauensschutzes und der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 ATSG Anspruch auf Drittauszahlung hat, sodass noch gar kein Schaden ausgewiesen ist. Rückweisung zur Neubeurteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010, EO 2009/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2009/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 11.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2010 Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG. Art. 78 Abs. 1 ATSG. Schadenersatz für entgangene Drittauszahlung von Kinderzulagen. Trotz Zusicherung der Verwaltung, die Beschwerdeführerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Kindsvaters zu informieren, damit sie das Drittauszahlungsgesuch stellen kann, zahlte die Beschwerdegegnerin die EO-Taggelder ohne die versprochene Mitteilung an den Kindsvater aus. Die Beschwerdegegnerin lehnte verfügungsweise die Zahlung von Schadenersatz ab. Da jedoch der Schadenersatzanspruch nach Art. 78 Abs. 1 ATSG subsidiärer Natur ist, ist vorgängig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel des Vertrauensschutzes und der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 ATSG Anspruch auf Drittauszahlung hat, sodass noch gar kein Schaden ausgewiesen ist. Rückweisung zur Neubeurteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010, EO 2009/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 11. März 2010 in Sachen O.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch TO.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Schadenersatz nach Art. 78 ATSG (Kinderzulagen nach EOG) Sachverhalt: A.   A.a Mit Schreiben vom 14. März 2005 teilte der Rechtsvertreter von O.___ und deren Mutter, TO.___, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit, der Kindsvater von O.___, H.___, habe sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet. Sollte H.___ Anspruch auf eine Rente oder Taggelder der IV haben, wären ihm für seine Tochter O.___ zusätzliche Leistungen auszurichten. In diesem Fall könnte TO.___ gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG die direkte Auszahlung an sie verlangen (act. G 5.1/1). Mit einem weiteren Schreiben vom 18. März 2005 teilte der Rechtsvertreter sodann mit, dass H.___ gemäss Auskunft der IV-Stelle St. Gallen im Zeitraum vom 26. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 Taggeldleistungen erhalten habe, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 3 bzw. 23 IVG auch ein Anspruch auf Kindergeld entstanden sei. Zudem ersuchte der Rechtsvertreter die Sozialversicherungsanstalt, diese Leistungen gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. a und b ATSG direkt an TO.___ zu überweisen (act. G 5.1/2). Mit Schreiben vom 13. September 2005 wies sodann TO.___ die Sozialversicherungsanstalt an, dass ihr bei einem allfälligen Rentenanspruch von H.___ die zugehörige Kinderrente direkt zu überweisen sei. Gleichzeitig bat sie um Benachrichtigung, ob ihre Tochter rentenberechtigt sei oder nicht (act. G 5.1/3). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Antwort vom 19. September 2005 teilte die Sozialversicherungsanstalt TO.___ mit, sie würde entsprechend informiert, sollte für ihre Tochter ein Anspruch auf Kinderrente oder anderweitige Leistungen bestehen (act. G 5.1/4). Am 1. März 2007 teilte der Rechtsvertreter der Kindsmutter der Sozialversicherungsanstalt mit, diese habe zufällig Kenntnis davon erlangt, dass der Kindsvater im Zeitraum von November 2006 bis August 2007 Dienst in der schweizerischen Armee leiste und über die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen eine Erwerbsausfallentschädigung erhalte. Offenbar würden dabei auch Kinderzulagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EOG für O.___ sowie für ein zweites Kind von H.___ ausbezahlt. Dieser habe es bisher unterlassen, die Kinderzulagen an TO.___ weiterzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen werde. Aus diesem Grund seien die Kinderzulagen ab sofort direkt an die Kindsmutter auszuzahlen. Bereits ausbezahlte Kinderzulagen seien ihr von der Ausgleichskasse nachzuerstatten (allenfalls unter gleichzeitiger Verrechnung mit zukünftigen Ansprüchen von H.___ auf EO). Daraufhin teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2007 mit, die EO-Kinderzulagen für künftige Dienstperioden würden TO.___ direkt überwiesen, was ab 3. März 2007 auch geschah (act. G 5.1/7 und 8). Am 23. September 2008 gelangte der Rechtsvertreter erneut an die Sozialversicherungsanstalt und machte geltend, indem die Kinderzulagen für den Zeitraum ab November 2006 (Dienstbeginn) bis zum 2. März 2007 an den Kindsvater ausbezahlt worden seien, sei TO.___ ein Schaden entstanden, für den die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 78 ATSG aufzukommen habe. Sowohl die Kindsmutter als auch deren Rechtsvertreter hätten wiederholt den Antrag gestellt, Taggelder, Renten und ähnliche Leistungen, auf welche H.___ für seine Tochter Anspruch habe, seien direkt an die Mutter auszuzahlen. Die Sozialversicherungsanstalt habe sich mit dem Schreiben vom 19. September 2005 verpflichtet, über zukünftige Leistungsansprüche von H.___ zu informieren. TO.___ habe somit davon ausgehen dürfen, dass Kinderzulagen und ähnliche Leistungen, die für O.___ bestimmt seien, nicht ohne vorgängige Prüfung der Bezugsberechtigung im Sinn von Art. 20 Abs. 1 ATSG an den Vater ausbezahlt würden. Indem dies doch geschehen sei, habe sich die Sozialversicherungsanstalt treuwidrig verhalten und der Obhutsberechtigten widerrechtlich Schaden zugefügt (act. G 5.1/9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 lehnte die Verwaltung eine Haftpflicht ab und erliess am 29. April 2009 eine entsprechende Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Schreiben vom 19. September 2005 nur auf Leistungen der IV bezogen habe. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für künftige EO-Zahlungen der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen noch gar nicht festgestanden (act. G 5.1/16). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juni 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter für den Zeitraum vom 6. November 2006 bis zum 2. März 2007 an den Kindsvater überwiesene EO-Kinderzulagen auszuzahlen. Im Weiteren beantragt der Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Zur Begründung wird wiederum geltend gemacht, der Mutter der Beschwerdeführerin sei ein Schaden daraus entstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EO-Kinderzulagen des Kindsvaters an diesen und nicht an die Mutter überwiesen habe. Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG stelle die gesetzliche Grundlage für die Direktauszahlung an das Kind selbst oder den obhutsberechtigten Elternteil dar. Diese Bestimmung setze einzig eine Vernachlässigung der Unterhaltspflichten durch den Leistungsberechtigten sowie ein Gesuch des Unterhaltsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters voraus. Die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Mutter seien unbestrittenermassen erfüllt gewesen. Indem die Kinderzulagen trotzdem an H.___ ausbezahlt worden seien, sei eine Norm des geschriebenen Rechts verletzt worden, die den Schutz vor einem entsprechenden Schaden bezwecke. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zwar sei unbestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb die Kinderzulagen ab 3. März 2007 an die Mutter ausbezahlt worden seien. Allerdings sei eine Drittauszahlung nur auf Gesuch hin möglich. Dieses sei erst am 1. März 2007 gestellt worden. Hingegen komme dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. März 2005 nicht die Bedeutung eines solchen Gesuchs zu. Dort sei nur von IV-Leistungen die Rede. Ausserdem wäre es nicht zulässig, einer Gesuchstellerin für einen zeitlich unbefristeten zukünftigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschnitt für alle in Frage kommenden Leistungsarten die Drittauszahlung zu garantieren. In ihrem Schreiben vom 19. September 2005 sei lediglich ausgeführt worden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin informiert würde, sollte ein Anspruch auf eine Kinderrente oder anderweitige Leistungen bestehen. Eine Drittauszahlung hätte somit vorgängig ein Gesuch der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (act. G 5). B.c Mit Replik vom 2. November 2009 macht der Rechtsvertreter geltend, dass es sich gerade umgekehrt verhalte. Um ein Gesuch um Drittauszahlung überhaupt vernünftigerweise stellen zu können, hätte es der vorgängigen Mitteilung der Beschwerdegegnerin bedurft. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Kindsvater wieder zum Bezug von Leistungen mit einem Kinderanteil angemeldet hatte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte das Gesuch mit Bestimmtheit früher gestellt, wenn die Beschwerdegegnerin die im Schreiben vom 19. September 2005 versprochene Mitteilung gemacht hätte, nachdem sich H.___ bei ihr zum Bezug von Erwerbsersatz und Kinderzulagen angemeldet hatte (act. G 13). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). B.e Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin und deren Mutter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (act. G 9). Erwägungen: 1.    1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG können Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet werden. In Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG gilt dies auch für den Fall, dass keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht. 1.2 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen der Drittauszahlung der (anlässlich der Dienstleistung des Kindsvaters vom 6. November 2006 bis 6. Juni 2007 erstandenen) EO-Kinderzulagen an die Mutter der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG erfüllt sind. Aus diesem Grund erfolgte denn auf Gesuch vom 1. März 2007 hin (act. G 5.1/6) ohne weiteres ab 3. März 2007 eine Drittauszahlung von Fr. 27.-- pro Tag an die Mutter der Beschwerdeführerin (act. G 5.1/8 und 11). Umstritten ist demgegenüber, ob und unter welchem Titel für die Zeit vor dem 3. März 2007 (6. November 2006 bis 2. März 2007) Anspruch auf (nachträgliche) Auszahlung der Kinderzulagen bzw. auf entsprechenden Schadenersatz besteht. 2.2 Im Wesentlichen macht die Mutter der Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2005 zugesichert worden, sie werde informiert, sobald für ihre Tochter ein Anspruch auf Kinderrente oder anderweitige Leistungen bestehe (vgl. act. G 5.1/4). Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus dem nämlichen Schreiben könne keine Zusicherung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen, bei denen ein Kinderanteil in Frage steht, überwiesen würden (act. G 5.1/13). Vielmehr hätte die Zusage nur für Leistungen der Invalidenversicherung gegolten (act. G 5.1/16). In der Beschwerdeantwort machte sie sodann geltend, eine Drittauszahlung hätte auf jeden Fall ein Gesuch vorausgesetzt. Ein solches sei aber erst am 1. März 2007 gestellt worden (act. G 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2009 mangels Widerrechtlichkeit einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 78 ATSG ab. Bevor jedoch die Frage eines Schadens und damit eines Schadenersatzanspruchs geprüft werden kann, ist zu prüfen, ob nicht primär ein Anspruch auf Drittauszahlung der EO-Kinderzulagen für den streitigen Zeitraum besteht. Immerhin ergibt sich aus dem Schreiben vom 19. September 2005 - als Antwort auf das Gesuch der Mutter der Beschwerdeführerin vom 13. September 2005 auf Direktauszahlung der Kinderrente (act. G 5.1/3) - eine vorbehaltlose Zusicherung, die Mutter der Beschwerdeführerin werde über künftige Ansprüche ihrer Tochter informiert. Das Schreiben stammte denn auch nicht von der IV-Stelle sondern von der Sozialversicherungsanstalt, die sowohl für die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung als auch der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsersatzordnung zuständig ist (act. G 5.1/4). Demgegenüber wurden die EO- Kinderzulagen für den streitigen Zeitraum unbestrittenermassen ohne eine solche Information dem Kindsvater ausgerichtet. Mithin liegt eine Frage des Vertrauensschutzes vor. Nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. September 2008 hätte die Beschwerdegegnerin korrekterweise nicht bereits die Frage des Schadenersatzes sondern vorgängig prüfen müssen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie rechtzeitig über das EO-Gesuch des Kindsvaters vom 17. November 2006 (act. G 5.1/5) informiert worden wäre. Im Weiteren besteht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG die Pflicht der Verwaltung, interessierte Personen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung besteht sodann eine Hinweispflicht, falls die versicherte Person oder deren Angehörige Leistungen einer anderen Sozialversicherung (vorliegend der EO) beanspruchen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sowohl die Durchführung der Invalidenversicherung als auch der Erwerbsersatzordnung der Beschwerdegegnerin obliegen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 18. März 2005 die Auszahlung des Kindergeldes zum IV-Taggeld an die Mutter der Beschwerdeführerin verlangte (act. G 5.1/2) und die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen stattgab (Verfügung und Abrechnung vom 22. April 2005 [act. G 1.5 und 1.6]), hätte wohl selbst ohne Zusicherung vom 19. September 2005 eine entsprechende Aufklärungspflicht bestanden. Im Bereich von Art. 27 ATSG besteht grundsätzlich kein Raum für die Anwendung von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt, ist die interessierte bzw. anspruchsberechtigte Person qua Art. 27 ATSG so zu stellen, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Dabei wird die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). Die anspruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und erleidet deshalb keinen Schaden. Liegt dagegen keine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht vor, dürfte es regelmässig an der Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung fehlen, so dass ein Anspruch nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ebenfalls ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008 [9C_894/2008] E. 6). 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Frage des Vertrauensschutzes und der Informations- und Hinweispflicht nach Art. 27 ATSG bisher nicht geprüft. Aus diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund wurde bisher auch kein Einspracheverfahren durchgeführt. Nachdem es sich beim Schadenersatz nach Art. 78 Abs. 1 ATSG nur um einen subsidiären Anspruch handelt, wird die Beschwerdegegnerin zunächst zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin aus Vertrauensschutz sowie unter dem Titel von Art. 27 ATSG Anspruch auf Drittauszahlung der streitigen Kinderzulagen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG hat. Die Streitsache ist daher zwecks Vornahme dieser Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.    3.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. April 2009 aufzuheben. Die Streitsache ist sodann zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. April 2009 aufgehoben und die Streitsache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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