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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2026 EL 2025/45

June 16, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,175 words·~11 min·14

Summary

Art. 9a ELG. Art. 11a ELG. Vermögensschwelle. Vermögensverzicht. Schenkung und „Gegenschenkung“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, EL 2025/45).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.07.2026 Entscheiddatum: 16.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 9a ELG. Art. 11a ELG. Vermögensschwelle. Vermögensverzicht. Schenkung und „Gegenschenkung“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, EL 2025/45). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/45

Parteien

Soziale Dienste A . _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (i.S. B.___ sel.)

EL 2025/45

2/7 Sachverhalt A. A.a B.___ meldete sich im November 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 77). Im Februar 2017 reichte sie Bankauszüge ein, denen sich entnehmen liess (EL-act. 73–16 ff.), dass sie in den Jahren 2009 und 2010 ihrer Tochter insgesamt 40'891.99 Franken (wovon 9'919.93 Franken als „Schenkung“ und 18'235.64 Franken als „Unterstützung“ bezeichnet worden waren) und ihrem Sohn 5'133.06 Franken („Schenkung“) überwiesen hatte. Im Zusammenhang mit einem im Jahr 2009 erfolgten Hausverkauf nahm die EL- Durchführungsstelle an, die EL-Ansprecherin habe auf 50'000 Franken verzichtet (EL-act. 72). Im April 2017 reichte die EL-Ansprecherin weitere Belege ein (EL-act. 70). Diesen liess sich entnehmen, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 noch andere Überweisungen an ihre Kinder getätigt hatte, nämlich je 20'000 Franken als „Schenkungen“ sowie 152'250 Franken als „Erbvorbezug“ an die Tochter. Zudem hatte sie ihren Enkeln 6'000 Franken überwiesen (EL-act. 70–4). Dabei hatte es sich allerdings nicht um Schenkungen, sondern um die Begleichung von Schulden gehandelt, da ihr Ehemann den beiden Enkeln in seinem Testament je 3'000 Franken zugewendet hatte (EL-act. 73–3). Mit einer Verfügung vom 11. Mai 2017 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um Ergänzungsleistungen ab (ELact. 68). Zur Begründung führte sie an, die EL-Ansprecherin habe vor dem Jahr 2016 auf insgesamt 195'678.27 Franken verzichtet, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung ein entsprechendes Verzichtsvermögen angerechnet werden müsse. Damit einher gehe ein hypothetischer Vermögensverzehr, der zu einem Einnahmenüberschuss führe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im November 2023 meldete sich B.___ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 52). Sie gab an, sie sei im Oktober 2023 in ein Heim eingetreten. Ihr Vermögen belaufe sich noch auf 13'654 Franken. Sie habe ihrem Sohn in der Mitte der 90er-Jahre 40'000 Franken und ihrer Tochter im Jahr 2009 60'000 Franken geschenkt. Mit einer Verfügung vom 5. März 2024 wies die EL- Durchführungsstelle das Begehren mit der Begründung ab, die „Vermögensschwelle“ von 100'000 Franken sei unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 angerechneten Verzichtsvermögens von 185'678.27 Franken überschritten (EL-act. 36). A.c Am 24. März 2024 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2024 erheben (EL-act. 32). Sie liess eine erneute vollständige Prüfung der Unterlagen, insbesondere bezüglich des Vermögensrückgangs und der Scheidungsunterlagen, beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Berechnungsgrundlage aus dem Jahr 2017 sei nicht korrekt, da Rückzahlungen stattgefunden hätten.

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3/7 A.d Im April 2024 beantragte das zuständige Sozialamt die Drittauszahlung einer allfälligen Ergänzungsleistung (EL-act. 27). A.e Am 18. August 2024 liess die EL-Ansprecherin Bankauszüge ihrer Tochter einreichen, die Überweisungen der Tochter an die EL-Ansprecherin im Gesamtbetrag von 68'820 Franken im Zeitraum von Juli 2018 bis und mit August 2023 belegten (EL-act. 19–4 ff). Die Tochter machte geltend, von diesem Gesamtbetrag sei ein Teilbetrag von 64'490 Franken als eine Rückzahlung zu qualifizieren (ELact. 19–2 f.). A.f Mit einem Entscheid vom 25. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2024 ab (EL-act. 9). Zur Begründung führte sie an, eine Schenkung könne nicht rückgängig gemacht werden. Sollte es sich bei jenen Beträgen, die die EL-Ansprecherin ihrer Tochter ursprünglich überwiesen habe, um Darlehen gehandelt haben, wofür allerdings jeder Hinweis fehle, würde ein noch höheres Vermögen resultieren, denn anders als ein Verzichtsvermögen reduziere sich ein effektiv vorhandenes Vermögen in der Form einer Darlehensforderung nicht um 10'000 Franken pro Jahr. B. B.a Am 11. September 2025 erhob das Sozialamt (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2025 (act. G 1). Es beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, obwohl sie ein Drittauszahlungsgesuch eingereicht habe, sei ihr der angefochtene Einspracheentscheid nicht eröffnet worden. Er sei ihr erst am 11. Juli 2025 von der EL-Ansprecherin übergeben worden. Die Rückzahlungen der Tochter der EL-Ansprecherin müssten vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Ergänzend hielt sie fest, die „Rückzahlungen“ hätten erst begonnen, nachdem der EL-Ansprecherin klar gewesen sei, dass sich die Schenkungen auf einen allfälligen EL-Anspruch auswirken würden. B.c Am 27. Februar 2026 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht telefonisch mit, dass die EL-Ansprecherin bereits im November 2025 verstorben sei (act. G 11). Sie reichte eine Todesmeldung ein (act. G 12.1). Am 2. März 2026 informierte das Konkursamt das Versicherungsgericht darüber, dass die Erbschaft ausgeschlagen und dass über den Nachlass der Konkurs eröffnet worden sei (act. G 13 und G 15).

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4/7 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht die Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie ist aber dennoch zur Beschwerde legitimiert gewesen, weil sie einen Anspruch auf eine Drittauszahlung der Ergänzungsleistung und damit ein unmittelbares, schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides gehabt hat. Nachdem die EL-Ansprecherin gestorben und der Konkurs über den Nachlass eröffnet worden ist, hat sich die Stellung der Beschwerdeführerin geändert, denn sie ist jetzt lediglich noch Gläubigerin in einem Konkursverfahren. Damit liegt allerdings immer noch ein ausreichend schützenswertes Interesse an einer Drittauszahlung wenigstens eines Teils der Ergänzungsleistung vor, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht nachträglich verloren hat. Sie ist also nach wie vor zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie erst am 11. Juli 2025 Kenntnis vom Einspracheentscheid erhalten habe, weil die Beschwerdegegnerin ihr diesen nicht direkt eröffnet habe. Die Akten enthalten tatsächlich keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin eröffnet hätte, obwohl ihr hat bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin als Drittauszahlungsberechtigte beschwerdelegitimiert gewesen ist und folglich eine Kopie des Entscheides hätte erhalten müssen. Überwiegend wahrscheinlich hat die Beschwerdeführerin also erst am 11. Juli 2025 Kenntnis vom Einspracheentscheid erhalten, als die EL- Ansprecherin ihr diesen vorgelegt hat. Damit ist die Beschwerdefrist mit dem Einreichen der Beschwerdeschrift am 11. September 2025 gewahrt gewesen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, weshalb sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 5. März 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat die Prüfung der im November 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist also zu prüfen, ob ab November 2023 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestanden hat. 2. Die EL-Ansprecherin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt gewesen.

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5/7 3. 3.1 Gemäss dem Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kann eine alleinstehende Person unabhängig davon, ob ihre anerkannten Ausgaben gedeckt sind, keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben, wenn sie über ein Reinvermögen von mindestens 100'000 Franken verfügt. Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch sogenanntes Verzichtsvermögen zum massgebenden Reinvermögen. 3.2 Den von der EL-Ansprecherin im ersten Verwaltungsverfahren im Jahr 2017 eingereichten Belegen lässt sich entnehmen, dass sie ihrem Sohn insgesamt 25'133.06 Franken und ihrer Tochter 29'913.93 Franken geschenkt hatte. Zudem hatte sie ihre Tochter mit weiteren 18'235.64 Franken „unterstützt“. Bezüglich der weiteren Überweisungen im Gesamtbetrag von 7'839.64 Franken (Überweisungen am 13. Februar 2009, am 27. April 2009 und am 11. August 2009) an die Tochter fehlen Hinweise auf den jeweiligen Zweck. Schliesslich hatte die EL-Ansprecherin ihrer Tochter einen Erbvorbezug über 152'250 Franken gewährt. Wenn überhaupt könnten lediglich die mit dem Vermerk „Unterstützung“ an die Tochter geleisteten Zahlungen nicht als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11a ELG, sondern als ein Darlehen qualifiziert werden, während die mit dem Vermerk „Schenkung“ und „Erbvorbezug“ geleisteten Überweisungen offenkundig unter den Verzichtstatbestand des Art. 11a ELG fallen. Bezüglich der ohne jeden Vermerk erfolgten Zahlungen liegt eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich des Zwecks vor, mit dem diese geleistet worden sind. Den Nachteil dieser objektiven Beweislosigkeit hat in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die EL-Ansprecherin zu tragen, da sie aus der Nichtberücksichtigung dieser Beträge einen Vorteil für sich ableiten will. Folglich ist von einem Vermögensverzicht von mindestens 25'133.06 + 29'913.93 + 18'235.64 + 7'839.64 + 152'250 = 233'372.27 Franken auszugehen. Die Verzichtshandlungen sind in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt, weshalb sich der Betrag des Verzichtsvermögens in Anwendung des Art. 17e ELV erstmals per 1. Januar 2011 (fiktiv) um 10'000 Franken reduziert hat. Der massgebende Betrag des Verzichtsvermögens hat sich also im Jahr 2023 auf mindestens 103'372.27 Franken und im Jahr 2024 auf mindestens 93'372.27 Franken belaufen. 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Überweisungen an die Enkel nicht als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren, denn dabei hat es sich um die Begleichung von Schulden gehandelt. Die EL-Ansprecherin, die an einer Erbschaft beteiligt gewesen war, hatte nämlich den gesamten Nachlass erhalten und anschliessend die Anteile der übrigen Erben (inkl. Enkel) gemäss der letztwilligen Verfügung des Erblassers weiter überwiesen. 3.4 Zutreffend ist allerdings, dass der Verkauf einer Liegenschaft für einen sogar unter dem amtlichen Schätzwert liegenden Preis als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden muss, da der Marktwert einer Liegenschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung über dem amtlichen Schätzwert liegt. Zumindest die Hälfte der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem amtlichen Schätzwert von 50'000

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6/7 Franken (die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft zusammen mit einem zweiten Erben geerbt und veräussert) ist folglich zum Verzichtsvermögen zu addieren. Da das Verzichtsvermögen damit deutlich über der „Vermögensschwelle“ des Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt, kann offen bleiben, ob aus dem Hausverkauf ein noch höherer Verzicht resultiert hat und ob die Zahlungen mit dem Zweck „Unterstützung“ als ein Darlehen zu qualifizieren sind, das die Tochter später zurückbezahlt hat. 3.5 Die Tochter hat der EL-Ansprecherin zwar insgesamt deutlich mehr als 18'235.64 Franken überwiesen. Allerdings fehlt jeder Beleg dafür, dass es sich bei den Überweisungen der Tochter an die EL-Ansprecherin um Rückzahlungen eines früher gewährten Darlehens gehandelt hätte. Nicht einmal der Zusammenhang zwischen den von der EL-Ansprecherin an die Tochter mit dem Vermerk „Unterstützung“ geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 18'235.64 Franken und den späteren Überweisungen der Tochter an die EL-Ansprecherin ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, sondern bloss glaubhaft gemacht, was aber nicht ausreicht. Die aus letztlich unbekannten Gründen erfolgten Überweisungen der Tochter an die EL-Ansprecherin haben deren frühere Schenkungen (sowie den Erbvorbezug) ergänzungsleistungsrechtlich nicht „beseitigt“. Die EL-Ansprecherin hatte ihrer Tochter jene Beträge geschenkt und die Tochter hatte die Schenkungen angenommen, womit in ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht der Verzichtstatbestand erfüllt gewesen ist. Die späteren Zahlungen der Tochter an die EL-Ansprecherin sind ohne jede Rechtspflicht erfolgt und damit als Schenkungen zu qualifizieren, die das ergänzungsleistungsrechtlich massgebende Vermögen der EL-Ansprecherin entsprechend erhöht haben. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich um eine Rückabwicklung der Schenkungen gehandelt hätte, für die aber ein Grundlagenirrtum bezüglich der Schenkungen vorliegen müsste, was offenkundig nicht der Fall ist. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Begehren der EL-Ansprecherin folglich zu Recht wegen Überschreitens der „Vermögensschwelle“ abgewiesen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 9a ELG. Art. 11a ELG. Vermögensschwelle. Vermögensverzicht. Schenkung und „Gegenschenkung“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, EL 2025/45).

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