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St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2025 EL 2025/41

December 2, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,647 words·~8 min·8

Summary

Art. 52 ATSG. Einsprache. Einsprachefrist. Fraglicher Zustellzeitpunkt der Verfügung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/41).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2025 Entscheiddatum: 02.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2025 Art. 52 ATSG. Einsprache. Einsprachefrist. Fraglicher Zustellzeitpunkt der Verfügung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/41). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 2. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/41

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Nichteintreten auf Einsprache)

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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 39). Am 30. April 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle ihn auf, weitere Angaben zu machen und zusätzliche Belege einzureichen (EL-act. 31 f.). Eine erste Antwort ging ihr Ende Mai 2024 zu (EL-act. 30). Für die Beantwortung der weiteren Fragen respektive für das Beschaffen der weiteren Belege hatte der EL-Ansprecher offenbar eine Fristverlängerung beantragt (vgl. die elektronische Notiz zu EL-act. 31). Auf Wunsch des EL-Ansprechers sandte die EL- Durchführungsstelle ihm am 3. Juli 2024 eine Kopie ihres Schreibens vom 30. April 2024 zu (EL-act. 29). Am 10. Juli 2024 gab der EL-Ansprecher die Antworten sowie die Belege persönlich bei der EL- Durchführungsstelle ab (EL-act. 28). Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllens der Karenzfrist ab (EL-act. 26). A.b Am 28. November 2024 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle: „Telefonat Herr A.___: bitte eine Kopie der Verfügung vom 22.07.2024 per Post senden“ (EL-act. 24). Am 29. November 2024 sandte die EL-Durchführungsstelle ihm die Kopie der Verfügung vom 22. Juli 2024 zu (EL-act. 23). Am 3. Dezember 2024 forderte der EL-Ansprecher telefonisch ein Anmeldeformular an (EL-act. 22). Dieses wurde ihm am 4. Dezember 2024 zugesandt (EL-act. 21). Am 9. Dezember 2024 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024 (EL-act. 18). Er beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, er benötige dringend eine finanzielle Unterstützung. Die Verfügung vom 22. Juli 2024 sei ihm erst am 5. Dezember 2024 zugegangen. Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 6. März 2025 auf (EL-act. 16), medizinische Berichte bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. Zudem forderte sie Nachweise für allfällige Auslandaufenthalte seit Mai 2024 an. Der EL-Ansprecher reichte die angeforderten Belege am 1. April 2025 ein (EL-act. 15). Diesen liess sich unter anderem entnehmen, dass er sich vom 24. Juli 2024 (vgl. EL-act. 13–5) bis zum 23. September 2024 im Ausland aufgehalten hatte. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 16. April 2025 (ELact. 10), die angefochtene Verfügung sei rechtmässig, denn die Karenzfrist sei nicht erfüllt gewesen. Die neu eingereichten Akten änderten nichts an der seinerzeitigen Beurteilung. Die „Abteilung Recht“ werde deshalb ersucht, die Einsprache abzuweisen. Mit einem Entscheid vom 22. Juli 2025 trat die EL- Durchführungsstelle nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024 ein (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, der EL-Ansprecher habe nachweislich sämtliche Schreiben der EL- Durchführungsstelle erhalten. Dass ausgerechnet die Verfügung auf dem Postweg verloren gegangen sein sollte, sei äusserst unwahrscheinlich. Der EL-Ansprecher habe wohl erst lange nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist effektiv davon Kenntnis genommen, weil er sich bis Ende September 2024 im Ausland aufgehalten habe. Das sei aber irrelevant, weil nicht die effektive Kenntnisnahme, sondern die

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3/5 Zustellung der Verfügung für die Fristenberechnung massgebend sei. Der EL-Ansprecher habe die Einsprache verspätet erhoben. B. B.a Am 8. September 2025 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, er habe sich bereits im Januar 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Danach habe er lange vergeblich auf eine Antwort gewartet. Im Sommer 2024 habe er dringend aus gesundheitlichen und familiären Gründen in sein Herkunftsland reisen müssen. Erfahrungsgemäss ruhten die gerichtlichen Fristen in der Sommerzeit. Er habe dennoch sowohl seinen Vermieter als auch Nachbarn ausdrücklich gebeten, seinen Briefkasten regelmässig zu leeren und wichtige Schreiben an ihn weiterzuleiten. Eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen habe er allerdings nie erhalten. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er zunächst auf die Verfügung gewartet. Da er nichts gehört habe, habe er die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) telefonisch kontaktiert und um eine erneute Zustellung gebeten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. September 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein kann. Dieses hat sich auf die Frage beschränkt, ob auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024 einzutreten sei. Auch in diesem Beschwerdeverfahren kann deshalb nur geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 9. Dezember 2024 hätte eintreten müssen. 2. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer nach Erhalt der Einsprache vom 9. Dezember 2024 aufgefordert, weitere Belege einzureichen, die sie in der Folge geprüft und gewürdigt hat. Sie hat sich in ihrer Aktennotiz vom 16. April 2025 nochmals eingehend zur Karenzfrist geäussert und zuhanden des Rechtsdienstes die Abweisung der Einsprache empfohlen. Mit dieser erneuten materiellen Prüfung dürfte die Beschwerdegegnerin de facto auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024 eingetreten sein, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid

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4/5 ohne Weiteres als rechtswidrig erweisen würde, da augenscheinlich kein Nichteintretensentscheid ergehen kann, wenn bereits auf die Einsprache eingetreten worden ist. Darauf muss aber nicht näher eingegangen werden, da sich der angefochtene Einspracheentscheid aus dem nachfolgend dargelegten Grund als rechtswidrig erweist. 3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe die Verfügung vom 22. Juli 2024 nicht erhalten. Erst nach seiner telefonischen Rückfrage am 28. November 2024 sei ihm die Verfügung zugestellt worden, weshalb er erst im Dezember 2024 eine Einsprache dagegen habe erheben können. Da die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. Juli 2024 als normale Briefpost versandt hatte, kann die Frage nach dem (frühesten) Zustellzeitpunkt nicht mittels eines Zustellnachweises der Schweizer Post geführt werden. Das Argument der Beschwerdegegnerin, alle anderen Schreiben seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden, beweist natürlich ebenfalls nichts in Bezug auf die Frage, wann er (frühestens) die Verfügung vom 22. Juli 2024 erhalten hat, denn selbst wenn 99 Sendungen korrekt zugestellt worden wären, bestünde augenscheinlich keinerlei Garantie dafür, dass auch die hundertste Sendung korrekt zugestellt worden wäre. Der einzige Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Juli 2024 effektiv vor Ende November 2024 erhalten haben könnte, ist in der Telefonnotiz vom 28. November 2024 zu finden. Die Sachbearbeiterin hat notiert, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 22. Juli 2024 angefordert habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich „eine Kopie der Verfügung vom 22.07.2024“ (vgl. EL-act. 24) angefordert, hätte er die Verfügung bereits kennen müssen, denn ansonsten wäre ihm das genaue Datum der Verfügung gewiss nicht bekannt gewesen. Allerdings kann die Telefonnotiz vom 28. November 2024 auch anders interpretiert werden. Möglicherweise hat die Sachbearbeiterin nämlich nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch gemeldet habe. Den Inhalt des Gesprächs hat sie weder wortwörtlich noch sinngemäss zusammengefasst. Stattdessen hat sie die zuständige Sachbearbeiterin via Notiz aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung zuzustellen. Sie selbst hat das Datum der Verfügung natürlich gekannt, weil sie im System hat nachschauen können, welche Verfügung der Beschwerdeführer gemeint haben könnte. Also könnte es sich effektiv so verhalten haben, wie es der Beschwerdeführer geschildert hat: Nachdem er seines Erachtens allzu lange keinen Entscheid betreffend seine im Januar 2024 erfolgte Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erhalten hatte, hat er sich telefonisch erkundigt, wann er denn mit einer Verfügung rechnen könne. Daraufhin hat die Sachbearbeiterin ihm mitgeteilt, dass bereits eine Verfügung ergangen sei, woraufhin der Beschwerdeführer sie gebeten hat, ihm eine Kopie jener Verfügung zuzusenden. Was genau der Beschwerdeführer damals am Telefon gesagt hat, könnte nur durch eine Befragung der Sachbearbeiterin als Zeuge ermittelt werden. Gerichtsnotorisch erhalten die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aber tagtäglich so viele Anrufe, dass in antizipierender Beweiswürdigung davon

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5/5 ausgegangen werden muss, die Sachbearbeiterin werde sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des damaligen, aus ihrer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belanglosen Gesprächs erinnern. Damit liegt eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage vor, wann der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Juli 2024 frühestens erhalten hat. Diese Beweislosigkeit ist durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden, die ihre Verfügung ohne einen Zustellnachweis versendet hat. In lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Sie hätte folglich auf die Einsprache eintreten müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben und durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen ist, auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024 einzutreten. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid wird durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf die Einsprache einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2025 Art. 52 ATSG. Einsprache. Einsprachefrist. Fraglicher Zustellzeitpunkt der Verfügung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/41).

2026-04-09T05:05:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen