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St.Gallen Versicherungsgericht 24.02.2026 EL 2025/39

February 24, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,419 words·~17 min·2

Summary

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 32 ELG. Revisionsverfahren infolge der Erhöhung der deutschen Altersrente. Die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum richtet sich nach dem europäischen Recht. Für die Umrechnung ist jeweils der erste verfügbare Tageskurs der EZB für den Vormonat massgebend (Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 i.V.m. Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009). Gemäss der Praxis des EuGH muss bei in regelmässigen Abständen über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung der Wechselkurs angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2026, EL 2025/39).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.04.2026 Entscheiddatum: 24.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2026 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 32 ELG. Revisionsverfahren infolge der Erhöhung der deutschen Altersrente. Die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum richtet sich nach dem europäischen Recht. Für die Umrechnung ist jeweils der erste verfügbare Tageskurs der EZB für den Vormonat massgebend (Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 i.V.m. Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009). Gemäss der Praxis des EuGH muss bei in regelmässigen Abständen über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung der Wechselkurs angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2026, EL 2025/39). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/39

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Rückforderung)

EL 2025/39

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. August 2014 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV (ELact. 120, 139). Ab dem 1. Januar 2017 wurde bei den Einnahmen auch die ab diesem Datum ausgerichtete deutsche Altersrente angerechnet (EL-act. 152, 120, 139). Die deutsche Rente war anhand der Kurse für die soziale Sicherheit für Wanderarbeiter des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in Schweizer Franken umgerechnet worden (vgl. EL-act. 78-1 und EL-act. 139-1). Ab dem 1. Juli 2021 verwendete die EL-Durchführungsstelle als Wechselkurs den durch die Europäische Zentralbank (EZB) publizierten ersten verfügbaren Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (EL-act. 70-1). A.b Am 18. Dezember 2023 ging bei der EL-Durchführungsstelle der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Erhöhung der Altersrente per 1. Juli 2023 ein (EL-act. 60). In der Folge forderte die EL-Durchführungsstelle vom EL-Bezüger die Bescheide betreffend die Anpassung der deutschen Altersrente per 1. Juli 2021 und 1. Juli 2022 an (EL-act. 59). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 7. Februar 2024 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 58). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Erhöhungen der deutschen Altersrente per 1. Juli 2021 und per 1. Juli 2022 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 neu fest und forderte vom EL-Bezüger für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 29. Februar 2024 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1'318.-- zurück. Dagegen wendete der EL-Bezüger am 25. April 2024 persönlich am Schalter ein (EL-act. 44), dass der in der rückwirkenden Neuberechnung berücksichtigte Betrag für die deutsche Rente zu hoch sei. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin erklärte dem EL-Bezüger, dass die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Er habe jedoch die Möglichkeit, ein Erlassgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. In einem Schreiben vom 25. April 2024 (Eingang: 30. April 2024, EL-act. 43) machte der EL-Bezüger erneut geltend, dass die tatsächlichen Überweisungen aus Deutschland geringer seien als der von der EL-Durchführungsstelle angerechnete Betrag. Am 23. September 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass sie das Wiedererwägungsgesuch zur Kenntnis genommen habe, jedoch nicht darauf eintrete (EL-act. 39). Der EL-Bezüger erklärte am 27. September 2024 (EL-act. 38), er verstehe nicht, weshalb die EL- Durchführungsstelle einen separaten Wechselkurs benutze, wenn der gutgeschriebene Frankenbetrag belegt sei. Für ihn sei die Abrechnung nicht nachvollziehbar und er verlange eine Erklärung dafür. Zudem bitte er um den Erlass der Rückforderung.

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3/9 A.c Bereits am 5. August 2024 war bei der EL-Durchführungsstelle der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Erhöhung der deutschen Altersrente von EUR 863.69 auf EUR 903.20 per 1. Juli 2024 eingegangen (EL-act. 42). A.d Mit Verfügung vom 10. September 2024 (EL-act. 40) hatte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2024 von Fr. 2'055.-- auf Fr. 2'000.-- (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) herabgesetzt. Die Neuberechnung war aufgrund der Erhöhung der deutschen Altersrente per 1. Juli 2024 erfolgt (Umrechnungskurs per 30. Juni 2024: EUR 1.-- = Fr. 0.9675). Für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 165.--. Dagegen wendete der EL-Bezüger am 30. September 2024 ein (EL-act. 36), dass der Betrag, den ihm die B.___ gutgeschrieben habe, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebend sei. Würden die tatsächlich ausbezahlten Rentenbeträge berücksichtigt, müsste er keine Nachzahlung leisten, sondern würde von der EL-Durchführungsstelle eine Nachzahlung erhalten. A.e Am 17. Oktober 2024 reichte der EL-Bezüger eigens angefertigte Listen sowie Bankkontoauszüge ein (EL-act. 22 ff.). A.f Am 18. November 2024 liess der EL-Bezüger weitere Unterlagen, unter anderem Bankkontoauszüge, einreichen (EL-act. 17). Sein Vertreter führte aus, dass der EL-Bezüger im Kanton St. Gallen um sein Vermögen und um die Unterlagen seines Rentenanspruchs aus Deutschland gebracht worden sei. Der EL-Bezüger sei Opfer von verschiedenen Strafdelikten geworden, deren Aufklärung auch im Interesse der EL-Durchführungsstelle liege. A.g Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 (EL-act. 9) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2024 teilweise gut; sie setzte den EL-Anspruch (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) für den Juli 2024 auf Fr. 1'991.--, für den August 2024 auf Fr. 1'998.-- und für den September 2024 auf Fr. 2'018.-- fest. Die mit der Verfügung vom 10. September 2024 gestellte Rückforderung reduzierte sich damit um Fr. 7.-- auf Fr. 158.--. Im Übrigen wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die deutsche Rente sei für alle drei Monate anhand des ersten verfügbaren, durch die EZB publizierten Tageskurses des Vormonats von Euro in Schweizer Franken umzurechnen. Für den Juli 2024 sei die deutsche Rente anhand des am 3. Juni 2024 publizierten Tageskurses von EUR 1.-- = Fr. 0.9772 und für den August 2024 anhand des am 1. Juli 2024 publizierten Tageskurses von EUR 1.-- = 0.9467 umzurechnen. In den EL-Berechnungen seien somit die folgenden Rentenbeträge zu berücksichtigen: Juli 2024 Fr. 10'591.-- EUR 903.20 x 0.9772 x 12 August 2024 Fr. 10'501.-- EUR 903.20 x 0.9689 x 12 September 2024 Fr. 10'261.-- EUR 903.20 x 0.9467 x 12

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4/9 Hieraus resultierten die folgenden EL-Ansprüchen (inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung): Juli 2024: Fr. 1'991.-- August 2024: Fr. 1'998.-- September 2024: Fr. 2'018.-- Die Neuberechnung habe für den Juli 2024 eine Rückforderung von Fr. 64.-- (Fr. 2'055.-- - Fr. 1'991.-- ), für den August 2024 von Fr. 57.-- (Fr. 2'055.-- - Fr. 1'998.--) und für den September 2024 von Fr. 37.- - (Fr. 2'055.-- - Fr. 2'018.--) zur Folge. Die mit der angefochtenen Verfügung gestellte Rückforderung von Fr. 165.-- reduziere sich somit um Fr. 7.-- auf Fr. 158.--. Über das Erlassgesuch sei von der EL- Durchführungsstelle zu befinden, sobald der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. September 2025 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass ihm seine Rente aus Deutschland jeden Monat auf seinem Konto bei der B.___ in Schweizer Franken gutgeschrieben werde. Indem die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auf einen fiktiven Kurs der EZB abgestellt habe, werde er mit Rückforderungen belastet, die nicht den Tatsachen entsprächen. Wenn die B.___ seine Rente auf seinem Konto in Schweizer Franken gutschreibe, dann sei seiner Auffassung nach dieser Betrag und kein fiktiver Betrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzurechnen. Würde auf die effektiven Gutschriften abgestellt, wäre die Beschwerdegegnerin sogar zu einer Nachzahlung verpflichtet. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.c Der Beschwerdeführer erklärte am 20. Oktober 2025 (act. G 5), aus den von ihm zitierten amtlichen Richtlinien sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung der deutschen Rente in Schweizer Franken falsche Wechselkurse angewendet habe. Dadurch sei er über Jahre geschädigt worden. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, ihm die daraus entstandene Differenz zurückzuzahlen. Auch habe sie die dadurch seit Jahren entstandenen Kosten wie die Fahrtkosten nach St. Gallen, die Portospesen, die Kosten für die Rechtsberatung und die Kosten für die Schreiben zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem auf die Internetseite der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) verwiesen, wo unter dem Titel "Umrechnungskurs" festgehalten wurde: "Die Umrechnung der AHV/IV-Leistungen in Fremdwährung wird durch die Finanzinstitute der C.___ zum offiziellen Tageskurs am Ausführungsdatum vorgenommen. Die C.___ hat keinen Einfluss auf die Wechselkurse zum Zeitpunkt der Transaktion. Die C.___ nutzt die Finanzdienstleistungen von B.___,

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5/9 D.___ sowie E.___ für die Abwicklung des weltweiten Zahlungsverkehrs. Die Umrechnung erfolgt nach dem von der B.___ festlegten Wechselkurs. Der Kurs basiert auf dem schweizerischen Interbankenkurs. Die D.___ und die E.___ verwenden stattdessen ihren nationalen Interbankenkurs. Bei jeder Zahlung ist der Betrag in der Währung Ihres Kontos aufgeführt sowie der effektive Betrag in CHF." (www.zas.admin.ch/de/umrechnungskurs-spesen-steuerabzuege, besucht am 16. Dezember 2025). B.d Die Beschwerdegegnerin erklärte am 23. Oktober 2025 (act. G 7), dass sie das Schreiben vom 20. Oktober 2025 zur Kenntnis genommen habe, auf eine Stellungnahme hierzu jedoch verzichte. Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2025 eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid frühestens am 2. Juli 2025 erhalten. Die Beschwerdefrist hat somit frühestens am 3. Juli 2025 zu laufen begonnen. Während der Gerichtsferien vom 15. Juli 2025 bis 15. August 2025 hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Der 30. Tag der Frist ist also frühestens auf den 2. September 2025 gefallen. Der Beschwerdeführer hat am 2. September 2025 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er aufgrund der Anwendung des falschen Wechselkurses bei der Umrechnung seiner deutschen Altersrente in Schweizer Franken über Jahre geschädigt worden sei und die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die ihm daraus entstandene Differenz zurückzuzahlen. Auch habe die Beschwerdegegnerin die ihm dadurch seit Jahren entstandenen Kosten wie die Fahrtkosten nach F.___, die Portospesen, die Kosten für die Rechtsberatung und die Kosten für die Schreiben zu übernehmen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) der EL-Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 und ab 1. Oktober 2024. Das Gericht kann daher nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem 1. Juli 2024 zu tiefe Ergänzungsleistungen erhalten hat und ob die von ihm geltend gemachten Kosten wie Fahrtkosten, Portospesen etc. von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Auf die (sinngemässen) Anträge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des ihm tatsächlich gutgeschriebenen (Franken-)Betrags der deutschen Altersrente zu berechnen und es seien ihm die damit verbundenen weiteren Kosten wie die Fahrtkosten nach F.___, die Portospesen,

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6/9 die Kosten für die Rechtsberatung und die Kosten für die Schreiben zu übernehmen, kann daher nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2025 zugrunde liegenden Verfügung vom 10. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin zum einen die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2024 korrigiert und zum anderen die im Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 165.-zurückgefordert. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen, den EL-Anspruch für den Juli 2024 auf Fr. 1'991.--, für den August 2024 auf Fr. 1'998.-- und für den September 2024 auf Fr. 2'018.-- festgesetzt und die Rückforderung um Fr. 7.-- auf Fr. 158.-- reduziert. 3.2 Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ist die Erhöhung der deutschen Altersrente per 1. Juli 2024 gewesen. Bei der Verfügung vom 10. September 2024 hat es sich also um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, denn mit ihr sind die Ergänzungsleistungen an eine Veränderung des Sachverhalts angepasst worden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anrechenbaren Einnahmen bzw. der Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabzusetzen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2024 vorgenommene Revision rechtmässig gewesen ist. 3.3 Gemäss einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung hat sich die Altersrente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2024 von monatlich EUR 863.69 auf EUR 903.20 erhöht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausländischen Rentenleistungen in der EL-Berechnung daher zu Recht per 1. Juli 2024 angepasst. 3.4 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die deutsche Altersrente zu Unrecht gestützt auf die Wechselkurse der EZB in Schweizer Franken umgerechnet habe. Vielmehr hätte sie den ihm auf dem Bankkonto tatsächlich gutgeschriebenen Frankenbetrag in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigen müssen. 3.5 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Praxis begründet, wonach bei der EL- Anspruchsberechnung für ausländische Renten jene Beträge zu berücksichtigen seien, die dem Bankkonto des EL-Bezügers effektiv in Franken gutgeschrieben worden seien. Diese Praxis hat es mit

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7/9 dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts, den jeweils aktuellen effektiven Bedarf des EL- Bezügers zu decken, begründet. Gemäss dem Urteil 8C_701/2023 des Bundesgerichtes vom 9. April 2024 ist diese Praxis gesetzwidrig, weil sich die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU- Raum nach dem europäischen Recht zu richten habe. Tatsächlich schreibt der Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) die Anwendung der massgebenden EG-Verordnungen für solche Konstellationen vor. Die deutschen Rentenleistungen des Beschwerdeführers sind folglich in Anwendung der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 28. Februar 2022, ersetzt den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009) über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bei der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Interpretation dieser Normen hat natürlich ebenfalls nach dem System des europäischen Rechtes und nicht etwa in Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen. Gemäss dem Urteil des EuGH vom 4. September 2019 in der Rechtssache C-473/18 ist, „um beim Vergleich von Beträgen, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind, die Zahlung eines mit der günstigsten Leistung übereinstimmenden Gesamtbetrags zu gewährleisten, der Referenzwechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der dem der Zahlung der Leistung möglichst nahe liegt. Dies bedeutet bei in regelmässigen Abständen – vorliegend monatlich – über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung die Verwendung eines anderen Wechselkurses“ (Rz. 35 des Urteils C-473/18). „Würde ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren“ (Rz. 36 des Urteils C-473/18; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/29 E. 2.2). 3.6 Gemäss Rz. 3453.01 WEL respektive Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG- Verordnung Nr. 987/2009 ist der jeweils erste verfügbare Tageskurs der EZB für den Vormonat massgebend. Für den EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2024 ist also der erste verfügbare Tageskurs für den Monat Juni 2024 relevant. Dieser hat 0.9772 betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin für den Monat Juli 2024 zu Recht eine ausländische Rente von Fr. 10'591.-- pro Jahr (0.9772 x 903.20 x 12) berücksichtigt hat. Der erste verfügbare Tageskurs für den Monat Juli 2024 hat 0.9689 betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin für den Monat August 2024 richtigerweise eine ausländische Rente von Fr. 10'501.-- pro Jahr (0.9689 x 903.20 x 12) angerechnet hat. Der erste verfügbare Tageskurs für den Monat August 2024 hat 0.9467 betragen, weshalb für den Monat September 2024 eine ausländische Rente von (abgerundet) Fr. 10'260.-- pro Jahr (0.9467 x 903.20 x 12) zu berücksichtigen ist; die Beschwerdegegnerin hat den Rentenbetrag auf Fr. 10'261.-- aufgerundet, was auf den EL-

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8/9 Anspruch für den September 2024 aber keinen Einfluss hat. Den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2024 hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (wohl versehentlich) nicht festgelegt, obwohl dieser mit der Verfügung vom 10. September 2024 ebenfalls neu festgesetzt worden ist (Fr. 1'500.-- pro Monat, exkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung). Dies ist somit nachzuholen. Der erste verfügbare Tageskurs für den Monat September 2024 hat 0.9415 betragen, weshalb für den Monat Oktober 2024 eine ausländische Rente von Fr. 10'204.-- pro Jahr (0.9415 x 903.20 x 12) anzurechnen ist. 3.7 Für den Juli 2024 resultiert somit ein EL-Anspruch (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) von Fr. 1'991.-- ([Fr. 37'500.-- - Fr. 3'024.-- - Fr. 10'591.--] / 12), für den August 2024 von Fr. 1'998.-- ([Fr. 37'500.-- - Fr. 3'024.-- - Fr. 10'501.--] / 12), für den September 2024 von Fr. 2'018.-- ([Fr. 37'500.-- - Fr. 3'024.-- - Fr. 10'260.--] / 12) und ab dem 1. Oktober 2024 von Fr. 2'023.- - pro Monat ([Fr. 37'500.-- - Fr. 3'024.-- - Fr. 10'204.--] / 12). Für den Juli 2024 resultiert folglich eine Rückforderung von Fr. 64.--, für den August 2024 von Fr. 57.-- und für den September 2024 von Fr. 37.- -. Die Rückforderung für die Monate Juli bis September 2024 beläuft sich also, wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid errechnet, auf insgesamt Fr. 158.-- (statt wie verfügt auf Fr. 165.--). 3.8 Demnach ist der EL-Anspruch für den Juli 2024 auf Fr. 1'991.--, für den August 2024 auf Fr. 1'998.--, für den September 2024 auf Fr. 2'018.-- und ab dem 1. Oktober 2024 auf Fr. 2'023.-- pro Monat festzusetzen (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 resultiert eine Rückforderung von insgesamt Fr. 158.--. Auf die (sinngemässen) Anträge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des ihm tatsächlich gutgeschriebenen (Franken-)Betrags der deutschen Altersrente zu berechnen und es seien ihm die damit verbundenen weiteren Kosten wie die Fahrtkosten nach St. Gallen, die Portospesen, die Kosten für die Rechtsberatung und die Kosten für die Schreiben zu übernehmen, ist nicht einzutreten. Weder der EL-Anspruch in der Zeit vor dem 1. Juli 2024 noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen sind Gegentand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers wird für den Juli 2024 auf Fr. 1'991.--, für den August 2024 auf Fr. 1'998.--, für den September 2024 auf Fr. 2'018.-- und für die Zeit ab 1. Oktober 2024 auf Fr. 2'023.-- pro Monat festgesetzt (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung). 2. Auf die Anträge, die Beschwerdegegnerin sei auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer tatsächlich gutgeschriebenen (Franken-)Betrags der deutschen Altersrente zu berechnen und es seien ihm die damit verbundenen weiteren Kosten wie die Fahrtkosten nach F.___, die Portospesen, die Kosten für die Rechtsberatung und die Kosten für die Schreiben zu übernehmen, wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T05:49:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen