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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2026 EL 2025/34

January 20, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,111 words·~21 min·13

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung, die durch Nachzahlungen ausländischer Renten, nicht berücksichtigte jährliche Erhöhungen der ausländischen Rentenleistungen und eine nicht berücksichtigte Mietzinsreduktion infolge eines Umzuges entstanden ist. Eine Erlassmöglichkeit ist bei einer aus einer Rentennachzahlung resultierenden Rückforderung von vornherein ausgeschlossen. Die Versicherte hätte wissen müssen, dass die jährlichen Anpassungen der ausländischen Renten sowie die Mietzinsreduktion einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben. Sie hat ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, indem sie nach der Meldung der Rentenerhöhungen und der Mietzinsreduktion jeweils nicht geprüft hat, ob die EL-Durchführungsstelle die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst hat. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die gesamte Rückforderung zu verneinen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/34).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung, die durch Nachzahlungen ausländischer Renten, nicht berücksichtigte jährliche Erhöhungen der ausländischen Rentenleistungen und eine nicht berücksichtigte Mietzinsreduktion infolge eines Umzuges entstanden ist. Eine Erlassmöglichkeit ist bei einer aus einer Rentennachzahlung resultierenden Rückforderung von vornherein ausgeschlossen. Die Versicherte hätte wissen müssen, dass die jährlichen Anpassungen der ausländischen Renten sowie die Mietzinsreduktion einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben. Sie hat ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, indem sie nach der Meldung der Rentenerhöhungen und der Mietzinsreduktion jeweils nicht geprüft hat, ob die EL-Durchführungsstelle die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst hat. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die gesamte Rückforderung zu verneinen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/34). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/34

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2018 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 190 f., 194). Mit Verfügung vom 2. November 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2017 (Rentenbeginn) Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 146). In der EL- Berechnung wurde der Versicherten ab Anspruchsbeginn die deutsche Invalidenrente als Einnahme angerechnet (EL-act. 126 ff., 157-5 ff.). Ab dem 1. November 2019 wurde auch die deutsche Altersrente des in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehemannes in der EL-Berechnung berücksichtigt (EUR 510.74, EL-act. 137, 161). A.b Am 20. Juni 2021 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie ab dem 1. August 2021 in B.___ wohnen werde (EL-act. 108). Laut dem miteingereichten Mietvertrag betrug der Mietzins ab 1. August 2021 statt Fr. 1'202.-- nur noch Fr. 800.-- pro Monat (EL-act. 108-6). Gleichzeitig reichte die Versicherte drei neue deutsche Rentenbescheide ein (EL-act. 108-4 f.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 war ihre Rente ab dem 1. Juli 2021 auf monatlich EUR 164.80 festgesetzt worden. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 hatte eine Nachzahlung von EUR 1'965.84 resultiert. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 war die monatliche Rente der Versicherten ab dem 1. Juli 2021 auf EUR 426.24 festgesetzt worden. Für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Juni 2021 hatte eine Nachzahlung von EUR 11'996.10 resultiert und mit Entscheid vom 8. Juni 2021 war die monatliche Rente der Versicherten ab 1. Juli 2021 (erneut) auf EUR 426.24 festgesetzt worden. A.c Am 19. August 2021 bat die EL-Durchführungsstelle die Versicherte, Nachweise ihrer deutschen Rente per 1. November 2021 einzureichen (EL-act. 106). Die Versicherte antwortete am 7. Oktober 2021, dass sich die deutsche Rentenversicherung noch nicht gemeldet habe (EL-act. 102). Es werde sich wohl nichts verändern. A.d Am 25. November 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, den vollständigen Auszug über die Änderungen ihrer deutschen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. März 2017 einzureichen (EL-act. 97). Der vollständige Rentenbescheid vom 4. Juni 2021 ging am 8. Dezember 2021 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 96). A.e Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 neu fest (EL-act. 95). In der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin eine deutsche IV-Rente von (lediglich) EUR 157.40 pro Monat und fälschlicherweise immer noch einen Mietzins von Fr. 14'424.-- (statt Fr. 9'600.--) pro Jahr berücksichtigt.

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3/10 A.f Bereits am 14. Dezember 2021 hatte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darum gebeten, die Rentenanpassungen der deutschen Altersrente ihres Ehemannes seit dem 1. November 2019 einzureichen (EL-act. 93). Einem am 13. Januar 2022 eingegangenen deutschen Rentenbescheid vom 3. März 2020 war zu entnehmen, dass die monatliche Altersrente des Ehemannes seit dem 1. März 2020 EUR 510.74 betragen hatte und dass für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine Nachzahlung von EUR 2'042.96 resultiert hatte (EL-act. 90-3). Am 31. Januar 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, den Bankauszug mit allen Gutschriftanzeigen der Altersrente aus Deutschland ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Januar 2022 in der Fremdwährung einzureichen (EL-act. 89). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 21. Februar 2022 bei der EL- Durchführungsstelle ein (EL-act. 88). Am 15. August 2022 reichte die Versicherte den Bescheid betreffend die Anpassung ihrer deutschen Invalidenrente per 1. Juli 2022 (neu EUR 452.05 statt bisher EUR 426.24) und den Bescheid betreffend die Anpassung der deutschen Altersrente ihres Ehemannes per 1. Juli 2022 (neu EUR 566.32 statt bisher EUR 534.43) ein (EL-act. 86 f.). A.g Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2022 neu fest (EL-act. 85). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie weiterhin eine deutsche Invalidenrente der Versicherten von (lediglich) EUR 157.40 pro Monat und eine deutsche Altersrente des Ehemannes von (lediglich) EUR 510.74 pro Monat als Einnahmen (EL-act. 84). Bei den Ausgaben berücksichtigte sie weiterhin einen jährlichen Mietzins von Fr. 14'424.-- statt von Fr. 9'600.-- . A.h Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 neu fest (EL-act. 82). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie die deutsche Invaliden- und die deutsche Altersrente in der bisherigen Höhe (EUR 157.40 und EUR 510.74 pro Monat, EL-act. 79) sowie weiterhin einen Mietzins von Fr. 14'424.-- statt Fr. 9'600.-- pro Jahr. A.i Am 1. Oktober 2023 informierte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber, dass ihre deutsche Rente seit dem 1. August 2023 nicht mehr ausgerichtet wurde (EL-act. 77). Sie gab an, sie habe den Folgeantrag am 5. September 2023 abgeschickt, leider aber noch keine Antwort erhalten. A.j Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 neu fest (EL-act. 75). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie weiterhin die bisherigen deutschen Rentenbeträge (EUR 157.40 und EUR 510.74 pro Monat, EL-act. 73) sowie den zu hohen Mietzins von Fr. 14'424.-- statt Fr. 9'600.-- pro Jahr. A.k Am 4. Juni 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, den Nachweis über die Höhe der deutschen Invalidenrente ab Juli 2023 und den Nachweis über die Höhe der deutschen

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4/10 Altersrente ihres Ehemannes ab Juli 2022, ab Juli 2023 und ab Juli 2024 einzureichen (EL-act. 72). Die Versicherte antwortete am 15. Juni 2024, dass sie für das Jahr 2024 noch nichts erhalten hätten (ELact. 71). Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 war die Invalidenrente der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2020 auf EUR 501.46 pro Monat festgesetzt worden (EL-act. 71-2). Die deutsche Altersrente ihres Ehemannes war per 1. Juli 2020 auf monatlich EUR 531.39 (bisher EUR 510.74, EL-act. 71-7), per 1. Juli 2022 auf monatlich EUR 566.32 (bisher EUR 534.43, EL-act. 71-5) und per 1. Juli 2023 auf monatlich EUR 597.77 (bisher EUR 566.32) erhöht worden (EL-act. 71-3). A.l Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2017 neu fest (EL-act. 69). Für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2024 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 25'686.--. In der Begründung hielt die EL- Durchführungsstelle fest, dass die Neuberechnung aufgrund der rückwirkenden Korrektur ihrer ausländischen Rente und derjenigen ihres Ehemannes erfolgt sei. Zudem seien die Mietzinsänderungen per 1. August 2021 (Umzug) und die Mietzinserhöhungen per 1. Januar 2023 und per 1. Oktober 2023 berücksichtigt worden. A.m Am 23. Juli 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (EL-act. 36). Sie führte aus, dass sie am 6. August 2016 mehrere Schlaganfälle erlitten habe. Zwei Mitarbeiter der Wohngemeinde hätten ihr bei allem geholfen. Deshalb sei ihr auch nicht bewusst gewesen, dass irgendetwas gefehlt habe. Für sie sei es auch nicht ersichtlich gewesen, dass mit den Berechnungen etwas nicht gestimmt habe. Sie hätten keinerlei Rücklagen mehr, auf die sie zurückgreifen könnten. Für sie wäre es eine absolute Härte, die Rückforderung zu begleichen. A.n Am 31. Juli 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass das Erlassgesuch behandelt werde, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden sei (EL-act. 35). A.o Mit Verfügung vom 23. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung ab (EL-act. 31). Zur Begründung hielt sie fest, die Versicherte habe während der Bearbeitung mehrmals in Kontakt mit der EL-Durchführungsstelle gestanden; deshalb sei davon auszugehen, dass ihr bewusst gewesen sei, dass aufgrund der Erhöhung und der neuen Zusprache der Renten eine Kürzung der Ergänzungsleistungen erfolgen würde. Folglich habe die Versicherte die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. Da für einen Erlass beide Voraussetzungen des guten Glaubens erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. A.p Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2024 Einsprache (EL-act. 29). Sie machte geltend, dass sie sich nach den ersten "Schocks" nun erstmals hingesetzt und die EL-Berechnungen durchgesehen habe. Dabei sei ihr aufgefallen, dass die deutsche Rente ihres Ehemannes seit

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5/10 Bezugsbeginn in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Dies scheine bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt worden zu sein. Ihr sei auch aufgefallen, dass bei der Berechnung des Jahres 2022 ihre "Rückzahlung" nicht eingerechnet worden sei. Sie sei der Meinung, dass die EL- Durchführungsstelle die Rentenanpassung vom Jahr 2024 bis zum Jahr 2017 zurückgerechnet habe, was nicht richtig wäre. Ausserdem habe ihr Ehemann erst ab November 2019 Anspruch auf eine deutsche Rente gehabt. Die Versicherte bat um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Sie wies erneut darauf hin, dass eine Rückzahlung für sie eine besondere Härte wäre. A.q Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, vorliegend sei einzig zu prüfen, ob die Abweisung des Erlassgesuchs zu Recht erfolgt sei. Mit den Rentenbescheiden vom 18. Mai 2021 und 8. Juni 21 sei die deutsche Rente der Versicherten rückwirkend per 1. August 2017 erhöht worden. Die Versicherte habe die Nachzahlung der deutschen Rente natürlich nicht voraussehen können, so dass sie beim Bezug der EL bis zum Erhalt des höheren Rentenbescheids offensichtlich gutgläubig gewesen sei. Trotzdem sei die Erlassmöglichkeit gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in solchen Fällen ausgeschlossen. Damit entfalle ein Erlass der Rückforderung für den Zeitraum 1. August 2017 bis Juni 2022. Weiter sei der Erlass bzw. der gute Glaube betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2024 zu prüfen. Das Fehlen einer Meldepflichtverletzung reiche nicht aus, um den guten Glauben zu bejahen. Vielmehr sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Versicherten bei zumutbarer Sorgfalt habe bewusst sein müssen, dass jede Änderung der in der EL-Berechnung angerechneten Positionen Einfluss auf die Höhe ihres EL-Anspruchs haben könnte. Hätte die Versicherte die ihren Meldungen vom 23. Juni 2021 nachfolgenden Verfügungen sowie die beigefügten Berechnungsblätter sorgfältig durchgelesen, hätte sie gewusst, dass die EL-Durchführungsstelle ihren Berechnungen ab Juli 2021 unrichtige ausländische Renten und ab August 2021 auch einen unrichtigen Mietzins zugrunde gelegt habe. Die Versicherte habe nicht ohne weiteres von einer korrekten Anspruchsberechnung ausgehen können. Bezüglich des Zeitraums von Juli 2021 bis Juli 2024 liege somit eine erhebliche Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor, weshalb das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen sei. Da eine Rückforderung nur erlassen werden könne, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte zusammen erfüllt seien, müsse die grosse Härte nicht geprüft werden. Insgesamt sei die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung nicht zu beanstanden. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Juni 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie machte geltend, sie könne die Rückforderung von Fr. 26'015.-- nicht nachvollziehen und die Rückforderung bedeute für sie eine unermessliche Härte. Sie habe deshalb um eine Neuberechnung gebeten, was nicht gemacht worden sei.

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6/10 B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 12. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies die auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Erwägungen 1. 1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der am 8. Juli 2024 verfügten Rückforderung von Fr. 25'686.-- zu Recht verweigert hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber, ob die Rückforderung an sich rechtmässig gewesen ist, da die Verfügung vom 8. Juli 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Neuberechnung bzw. Überprüfung des der Rückforderung zugrunde liegenden EL-Anspruchs, wie es die Beschwerdeführerin beantragt hat, ist daher nicht möglich. Auf den (sinngemässen) Antrag, die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend ab 1. August 2017 neu zu berechnen, kann folglich nicht eingetreten werden. 1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat.

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7/10 Darüber hinaus scheidet der Erlass einer Rückforderung auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1). 1.3 Die Gründe für die EL-Rückforderung für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2024 sind zum einen Nachzahlungen der deutschen Invalidenrente der Beschwerdeführerin vom Mai/Juni 2021 und der deutschen Altersrente ihres Ehemannes vom März 2020 sowie die jährlichen Erhöhungen ebendieser Renten (jeweils per 1. Juli des Jahres) gewesen. Zum anderen hat das Ehepaar per 1. August 2021 eine günstigere Wohnung angemietet, wodurch sich der anrechenbare Mietzins reduziert hat. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat im Mai und Juli 2021 Rentennachzahlungen in der Höhe von EUR 1'965.84 und EUR 11'996.10 für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 und vom 1. März 2017 bis zum 30. Juni 2021 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 1. August 2017 bis und mit Mai bzw. Juni 2021 zu Recht Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne die höheren deutschen Rentenleistungen berechnet worden waren, denn damals waren noch tiefere Rentenleistungen ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin hat die Rentennachzahlungen, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug einer zu hohen EL natürlich nicht voraussehen können, sodass sie beim Bezug der EL offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Eine Rente wird häufig nicht im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern einige Monate oder sogar Jahre später zugesprochen. Häufig kommt es auch zu rückwirkenden Rentenerhöhungen wie im vorliegenden Fall. Dies hat zur Folge, dass für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung erfolgt. Das ELG beantwortet die Frage, ob eine Rentennachzahlung in der EL-Anspruchsberechnung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend als (fiktive) laufende Rentenleistung anzurechnen ist, nicht. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Rentennachzahlung erhält, ELrechtlich besser gestellt werden als eine Person, die ihre Rente ab Anspruchsbeginn laufend erhalten hat: Als Einnahme wird nur 1/15 (IV-Rentner) resp. 1/10 (Altersrentner) des Reinvermögens angerechnet − und zwar nur soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigt (sog. Vermögensverzehr). Laufende Rentenleistungen hingegen werden voll angerechnet. Eine Rentennachzahlung würde also zu einer Überentschädigung der betreffenden EL-beziehenden Person führen. Da diese Ungleichbehandlung sachlich nicht zu rechtfertigen ist, muss Art. 11 Abs. 1 lit.

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8/10 g ELG insoweit lückenfüllend ergänzt werden, als Rentennachzahlungen (rückwirkend) so anzurechnen sind, als wären sie in der Vergangenheit laufend ausbezahlt worden. Um eine Überentschädigung zu verhindern, werden Rentennachzahlungen grundsätzlich mit der aus der Anrechnung der Rentennachzahlung resultierenden EL-Rückforderung verrechnet. Wenn nun eine EL-beziehende Person vor der Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung ein Erlassgesuch stellt, will sie eine Überentschädigung erst erreichen. Damit würde die Erlassmöglichkeit missbraucht. Nichts Anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten, in denen keine Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung erfolgt ist. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit zwingt somit zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine (fiktive) Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt. Würde bei der Beurteilung des guten Glaubens das Verhalten der EL-beziehenden Person beim Bezug der Nachzahlung gewürdigt, so bezöge sich das Kriterium nicht mehr auf die zurückgeforderte Leistung, wie es Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG aber vorsieht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36 E. 2; siehe auch die Entscheide vom 1. Juni 2006, EL 2005/45 E. 4, vom 23. Februar 2021, EL 2019/31 E. 4.4 und vom 8. Juli 2021, EL 2019/34 E. 4.2). Zusammenfassend ist eine Erlassmöglichkeit mit Bezug auf die aus der Nichtanrechnung der Rentennachzahlungen im Zeitraum 1. August 2017 bis 30. Juni 2021 resultierende Rückforderung also von vornherein ausgeschlossen. 1.5 Als Nächstes ist zu prüfen, ob der gute Glaube mit Bezug auf die (laufenden) Erhöhungen der deutschen Invalidenrente der Beschwerdeführerin und der deutschen Altersrente ihres Ehemannes per 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2024 zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die (mutmassliche) Erhöhung ihrer deutschen Invalidenrente per 1. Juli 2023 nie gemeldet. Auch die Erhöhung der deutschen Altersrente ihres Ehemannes per 1. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nie gemeldet. Letztere war jedoch aus der Meldung der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2022 herauszulesen. Bezüglich der beiden Rentenerhöhungen per 1. Juli 2021 (Ehemann) und per 1. Juli 2023 (Beschwerdeführerin) liegt somit eine Meldepflichtverletzung und damit eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vor, weshalb der gute Glaube zu verneinen ist. Die restlichen Erhöhungen (ab 1. Juli 2021, ab 1. Juli 2022, ab 1. Juli 2023 und ab 1. Juli 2024) hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig gemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der Erstanmeldung die deutschen Rentenentscheide von der Beschwerdeführerin eingefordert (siehe ELact. 164 und 177). In der ersten Leistungsverfügung vom 2. November 2020 sind die ausländischen Renten in der Verfügungsbegründung erwähnt und den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass die ausländischen Renten bei den Einnahmen angerechnet worden sind. Zudem wird in jeder EL-Verfügung auf die Meldepflicht der anspruchsberechtigten Person hingewiesen, so auch auf

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9/10 die Meldepflicht bei der Erhöhung des Einkommens beispielsweise durch Pensionen. Die Beschwerdeführerin hätte unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt somit wissen müssen, dass die Höhe der deutschen Invaliden- und Altersrente einen Einfluss auf ihren EL-Anspruch haben musste. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Erlass der Rückforderung darauf hingewiesen, dass sie im August 2016 mehrere Schlaganfälle erlitten habe. Den Akten sind allerdings keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Folgejahren aus gesundheitlichen Gründen mit der administrativen Erledigung ihrer EL-Angelegenheiten überfordert gewesen wäre. Auf die Anfragen der Beschwerdegegnerin hat sie jeweils zeitnah reagiert und diese auch adäquat beantwortet. Wie aus der Einsprache vom 19. Oktober 2024 hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin auch in der Lage gewesen, die EL-Berechnungen zu verstehen bzw. nachzuvollziehen. In den EL-Berechnungsblättern, die jeweils den Leistungsverfügungen beiliegen, wird auf die Kontroll- und Hinweispflicht hingewiesen: Die ELbeziehende Person hat die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin hätte jeweils nach der Meldung der Erhöhung der ausländischen Renten prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Anpassungen in der EL-Berechnung vorgenommen hatte und falls nicht, hätte sie dies der Beschwerdegegnerin unverzüglich melden müssen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Demnach ist die Beschwerdeführerin auch beim Bezug der aufgrund der Nichtanpassung der deutschen Rentenleistungen im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2024 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig gewesen. 1.6 Ein weiterer Grund für die EL-Rückforderung ist die nachträgliche Anrechnung des tieferen Mietzinses ab 1. August 2021 gewesen. Die Beschwerdeführerin hat den Umzug und die damit verbundenen tieferen Mietzinsausgaben der EL-Durchführungsstelle bereits im Juni 2021 gemeldet. Eine Meldepflichtverletzung liegt diesbezüglich also nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Hinweise auf die Meldepflicht in den Leistungsverfügungen wissen müssen, dass sich Mietzinsänderungen auf den EL-Anspruch auswirken können. Auch fällt bereits bei einer "oberflächlichen" Durchsicht der Berechnungsblätter auf, dass der Mietzins eine (wichtige) Ausgabenposition ist. Die Beschwerdeführerin hätte also wissen müssen, dass sich durch die Mietzinsreduktion auch die Ergänzungsleistungen reduzieren würden. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer Kontroll- und Hinweispflicht prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 1. August 2021 angepasst hat und falls nicht, hätte sie die Beschwerdegegnerin unverzüglich auf deren Fehler aufmerksam machen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Demnach ist die Gutgläubigkeit auch mit Bezug auf die durch die Anrechnung eines zu hohen Mietzinses ab 1. August 2021 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zu verneinen.

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10/10 1.7 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 25'686.-- wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. 1.8 Demnach ist auf den (sinngemässen) Antrag, die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend ab 1. August 2017 neu zu berechnen, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag, die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend ab 1. August 2017 neu zu berechnen, wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung, die durch Nachzahlungen ausländischer Renten, nicht berücksichtigte jährliche Erhöhungen der ausländischen Rentenleistungen und eine nicht berücksichtigte Mietzinsreduktion infolge eines Umzuges entstanden ist. Eine Erlassmöglichkeit ist bei einer aus einer Rentennachzahlung resultierenden Rückforderung von vornherein ausgeschlossen. Die Versicherte hätte wissen müssen, dass die jährlichen Anpassungen der ausländischen Renten sowie die Mietzinsreduktion einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben. Sie hat ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, indem sie nach der Meldung der Rentenerhöhungen und der Mietzinsreduktion jeweils nicht geprüft hat, ob die EL-Durchführungsstelle die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst hat. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die gesamte Rückforderung zu verneinen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/34).

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