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St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2025 EL 2025/29

December 2, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,140 words·~11 min·8

Summary

Art. 32 ELG. Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum. Massgebendes europäisches Recht. Wechselkursschwankungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/29).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2025 Entscheiddatum: 02.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2025 Art. 32 ELG. Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum. Massgebendes europäisches Recht. Wechselkursschwankungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/29). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 2. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/29

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung, deren Betrag sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 auf 2'563 Franken pro Monat belief (EL-act. II/65). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. II/66), dass die EL-Durchführungsstelle unter anderem die Renten der EL- Bezügerin und des Ehemannes aus deren Herkunftsland als Einnahmen berücksichtigt hatte. Dabei war sie von einem Betrag von 830.23 Euro pro Monat für die Rente der EL-Bezügerin und von einem Betrag von 618.88 Euro pro Monat für die Rente des Ehemannes ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines weder in der Verfügung noch auf dem Berechnungsblatt genannten Umrechnungskurses und hochgerechnet auf ein Jahr hatten sich Beträge von 9'828 Franken und von 7'326 Franken (total also 17'154 Franken) ergeben. Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 erhöhte die EL- Durchführungsstelle den Betrag der Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 auf 2'684 Franken pro Monat (EL-act. II/54). Sie hatte weiterhin die bisherigen Beträge der ausländischen Renten von 9'828 Franken und von 7'326 Franken berücksichtigt (EL-act. II/55). A.b Am 23. Januar 2024 reichte die EL-Bezügerin einen Kontoauszug ein, dem sich entnehmen liess, dass ihr und ihrem Ehemann im Dezember 2023 Rentenleistungen aus dem Ausland von effektiv 763.60 und 567.40 Franken gutgeschrieben worden waren (EL-act. II/52). Am 20. Februar 2024 reichte sie einen Kontoauszug für den Monat Januar 2024 ein, laut dem sie und ihr Ehemann im Januar 2024 763.70 Franken und 569.25 Franken erhalten hatten (EL-act. II/51). Im Februar 2024 waren effektiv 779 Franken und 580.70 Franken gutgeschrieben worden (EL-act. II/48). A.c Mit einer Verfügung vom 28. Juni 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend für den Monat Dezember 2023 auf 2'571.60 Franken und für die Zeit ab Januar 2024 auf 2'740.80 Franken fest (EL-act. II/36). Daraus resultierte eine Nachzahlung von 344 Franken für die Zeit bis und mit Juni 2024. Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, sie habe für den Monat Dezember 2023 einen Umrechnungskurs von 0.9807 und für die Zeit ab Januar 2024 einen solchen von 0.947865 berücksichtigt. A.d Am 22. Juli 2024 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2024 (EL-act. II/31). Sie beantragte die Berücksichtigung der Umrechnungskurse gemäss der Rz. 3452.01 WEL. Am 6. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin darauf hin (EL-act. II/7), dass sie zwar tatsächlich falsche Umrechnungskurse berücksichtigt habe, dass sich eine Korrektur aber zu Ungunsten der EL-Bezügerin auswirken würde. Die EL-Durchführungsstelle gewährte der EL- Bezügerin deshalb die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache. Die EL-Bezügerin reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einem Entscheid vom 10. April 2025 (EL-act. II/5) setzte die EL-

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3/6 Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2023 auf 1'835 Franken (exkl. Krankenkassenprämien; 34 Franken mehr als am 28. Juni 2024 verfügt) und auf 1'841 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2024 fest (exkl. Krankenkassenprämien; acht Franken weniger als am 28. Juni 2024 verfügt). B. B.a Am 27. Mai 2025 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Neufestsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte sie aus, der Wechselkurs habe im Verlauf des Jahres 2024 so stark geschwankt, dass die daraus resultierende Änderung des EL-Anspruchs mehr als 120 Franken ausmache, weshalb die Ergänzungsleistung für das gesamte Jahr 2024 monatlich an den jeweils massgebenden Wechselkurs angepasst werden müsse. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Juli 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, weshalb sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 28. Juni 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat also nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein können. Dieses hat die rückwirkende revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG ab dem 1. Dezember 2023 zum Gegenstand gehabt, wobei sich diese Anpassung auf die durch Wechselkursschwankungen verursachten Veränderungen der Beträge der beiden ausländischen Renten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beschränkt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ausschliesslich zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Revision der laufenden Ergänzungsleistung ab dem 1. Dezember 2023 rechtmässig gewesen ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin könnte möglicherweise einem Irrtum unterliegen, denn ihre Beschwerdeschrift erweckt den Eindruck, sie gehe davon aus, dass jeweils entweder für ein ganzes

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4/6 Kalenderjahr ein und derselbe Wechselkurs berücksichtigt oder aber, falls die Schwankungen insgesamt mehr als 120 Franken pro Jahr ausmachten, für jeden Monat eine gesonderte Berechnung vorgenommen werde. Tatsächlich ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung, dass diese grundsätzlich Monat für Monat an die jeweils aktuellen Verhältnisse angepasst werden muss, weil nur so das Ziel der Ergänzungsleistungen, stets den jeweils aktuellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann. Bezüglich des nach der WEL massgebenden Umrechnungskurses ist also nicht etwa relevant, ob die Berücksichtigung des jeweils aktuellen Monatskurses für ein ganzes Kalenderjahr gegenüber der Berücksichtigung ein und desselben Kurses für das ganze Kalenderjahr zu einer Differenz von mehr als 120 Franken führt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kurs von einem Monat auf den andern so stark schwankt, dass die Differenz mehr als zehn Franken für diesen Monat (oder eben auf ein ganzes Jahr hochgerechnet 120 Franken) ausmacht. Folglich gibt es nicht nur die beiden „Extremvarianten“, nämlich dass entweder ein und derselbe Umrechnungskurs für ein ganzes Kalenderjahr oder aber für jeden Monat ein anderer Umrechnungskurs berücksichtigt wird. Vielmehr ist es beispielsweise durchaus denkbar, dass ein bestimmter Umrechnungskurs für vier Monate massgebend bleibt, dann angepasst werden muss, nochmals drei Monate unverändert bleibt, dann erneut angepasst werden muss und schliesslich bis zum Jahresende wieder unverändert bleibt. 2.2 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Praxis begründet, wonach bei der EL- Anspruchsberechnung für ausländische Renten jene Beträge zu berücksichtigen seien, die dem Bankkonto des EL-Bezügers effektiv in Franken gutgeschrieben worden seien. Diese Praxis hat es mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechtes, den jeweils aktuellen effektiven Bedarf des EL- Bezügers zu decken, begründet. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024 ist diese Praxis gesetzwidrig, weil sich die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU- Raum nach dem europäischen Recht zu richten habe. Tatsächlich schreibt der Art. 32 ELG die Anwendung der massgebenden EG-Verordnungen für solche Konstellationen vor. Die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus dem Ausland sind folglich in Anwendung der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bei der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Interpretation dieser Normen hat natürlich ebenfalls nach dem System des europäischen Rechtes und nicht etwa ausgehend vom Schweizer Recht zu erfolgen. Gemäss dem Urteil des EuGH vom 4. September 2019 in der Rechtssache C-473/18 ist, „um beim Vergleich von Beträgen, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind, die Zahlung eines mit der günstigsten Leistung übereinstimmenden Gesamtbetrags zu gewährleisten, der Referenzwechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der dem der Zahlung der Leistung möglichst nahe liegt. Dies bedeutet bei in regelmässigen Abständen – vorliegend monatlich – über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung die Verwendung eines anderen Wechselkurses“ (Urteil C-473/18, Rz. 35). „Würde

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5/6 ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren“ (Urteil C-473/18, Rz. 36). 2.3 Gemäss der Rz. 3453.01 WEL respektive der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG- Verordnung Nr 987/2009 ist der jeweils erste verfügbare Tageskurs der Europäischen Zentralbank für den Vormonat massgebend. Für den EL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2023 ist also der erste verfügbare Tageskurs für den Monat November 2023 relevant. Dieser hat 0.9572 betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin für den Monat Dezember 2023 zu Recht einen Gesamtbetrag der ausländischen Renten von 16'644 (= [830.23 + 618.88] × 12 × 0.9572) Franken berücksichtigt hat. Die Tageskurse in der Zeit danach haben 0.953 (1. Dezember 2023), 0.9305 (2. Januar 2024), 0.9336 (1. Februar 2024), 0.9582 (1. März 2024), 0.9765 (2. April 2024), 0.9759 (2. Mai 2024) und 0.9772 (3. Juni 2024) betragen. Damit ergeben sich für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 massgebende (auf ein Jahr umgerechnete) Rentenbeträge von 16'572 Franken, von 16'181 Franken, von 16'235 Franken, von 16'662 Franken, von 16'981 Franken, von 16'969 Franken und von 16'993 Franken. Die Schwankungen gegenüber dem jeweiligen Vormonat betragen also 72 Franken (Reduktion), 391 Franken (Reduktion), 54 Franken (Zunahme), 427 Franken (Zunahme), 319 Franken (Zunahme), 2 Franken (Reduktion) und 14 Franken (Zunahme). Da die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 ohnehin wegen einer Veränderung der Krankenkassenprämien hat angepasst werden müssen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 den aktuellen Umrechnungskurs berücksichtigt. Der für den Monat Januar 2024 angerechnete Rentenbetrag von 16'572 Franken ist korrekt. Der Umrechnungskurs am 2. Januar 2024 ist allerdings so viel tiefer als am 1. Dezember 2023 gewesen, dass auch per 1. Februar 2024 eine Anpassung hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese Veränderung sei nicht länger dauernd gewesen. Das ist allerdings irrelevant, denn entscheidend ist nur, dass die Veränderung mehr als zehn Franken pro Monat respektive 120 Franken pro Jahr beträgt. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 ist folglich ein Rentenbetrag von 16'181 Franken zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist auch für den Monat März 2024 massgebend, da der Umrechnungskurs im Verlauf des Monats Januar 2024 nur geringfügig geschwankt hat. Am 1. März 2024 ist der Umrechnungskurs aber wieder deutlich höher gewesen, weshalb für die Zeit ab dem 1. April 2024 ein Rentenbetrag von 16'662 Franken zu berücksichtigen ist. Auch im März 2024 hat der Umrechnungskurs nochmals stark geschwankt, weshalb für die Zeit ab dem 1. Mai 2024 ein Rentenbetrag von 16'981 Franken zu berücksichtigen ist. Weitere Anpassungen sind im hier massgebenden Zeitraum bis Ende Juni 2024 nicht vorzunehmen.

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6/6 2.4 Damit ergibt sich für die Monate Februar und März 2024 ein massgebender Rentenbetrag von 16'181 Franken, was eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses um 391 Franken und damit einen EL- Anspruch von 1'874 Franken pro Monat (exkl. Krankenkassenprämien) zur Folge hat. Für den Monat April 2024 ergibt sich bei einem Rentenbetrag von 16'662 Franken eine Reduktion des Ausgabenüberschusses um 481 Franken und damit ein EL-Anspruch von 1'833 Franken (exkl. Krankenkassenprämien). Für die Monate Mai und Juni 2024 resultiert bei einem Rentenbetrag von 16'981 Franken ein EL-Anspruch von 1'807 Franken (exkl. Krankenkassenprämien). Gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid fällt der EL-Anspruch für den hier massgebenden Zeitraum also um 2 × 33 Franken (= 1'874 – 1'841 Franken) – 8 Franken (= 1'833 – 1'841 Franken) – 2 × 34 Franken (= 1'807 – 1'841 Franken) = 10 Franken tiefer aus. Da es unverhältnismässig wäre, den angefochtenen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren (de minima non curat praetor), ist davon abzusehen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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