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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2025 EL 2025/25

November 4, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,327 words·~12 min·8

Summary

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Eine koordinationsrechtlich bedingte Rückforderung ist einem Erlass nicht zugänglich, da ein Erlass zur Vereitelung der Koordination von Leistungen und damit zu einer Überentschädigung führen würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, EL 2025/25).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Eine koordinationsrechtlich bedingte Rückforderung ist einem Erlass nicht zugänglich, da ein Erlass zur Vereitelung der Koordination von Leistungen und damit zu einer Überentschädigung führen würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, EL 2025/25). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/25

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Syndicom, Gewerkschaft Medien und Kommunikation, lic. iur. Carole Humair, Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderungen (Ergänzungsleistung zur IV)

EL 2025/25

2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 19. Februar 2024 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung, die 1'697.50 Franken pro Monat betrug (EL-act. I/5). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/7 ff.), dass sich für die Zeit bis Ende Januar 2024 ein Einnahmenüberschuss ergeben hatte. Für die Zeit ab Februar 2024 hatte die EL-Durchführungsstelle die Krankenkassenprämie von 6'282 Franken, den Wohnungsmietzins von 17'040 Franken sowie die Lebensbedarfspauschale von 20'100 Franken als Ausgaben und die Invalidenrente von 23'052 Franken als Einnahme berücksichtigt, was einen Ausgabenüberschuss von 20'370 Franken ergeben hatte. A.b Am 10. April 2024 liess die EL-Bezügerin um eine „Revision Anspruch 2023 und 2024“ ersuchen (EL-act. I/1). Sie liess geltend machen, die EL-Durchführungsstelle habe es versäumt, die Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben zu berücksichtigen. Der Januarlohn 2024 sei deutlich tiefer als von der EL-Durchführungsstelle angenommen gewesen. Ab dem 1. Februar 2024 erhalte die EL- Bezügerin übrigens noch Krankentaggeldleistungen. Im Jahr 2023 habe sie nicht mehr den vollen Lohn, sondern lediglich Taggeldleistungen in der Höhe von 80 Prozent des Lohnes erhalten. Der Krankentaggeldanspruch werde erst am 3. August 2024 enden, weshalb die EL-Bezügerin auch erst ab dann eine Rente der beruflichen Vorsorge erhalten werde. Mit einer Verfügung vom 22. April 2024 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2024 auf 1'742.50 Franken (EL-act. II/67). Sie verrechnete die Nachzahlung von je 45 Franken pro Monat für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 (3 × 45 = 135 Franken) direkt mit einer Nachforderung der Nichterwerbstätigenbeiträge und sie ordnete die laufende Verrechnung eines Teilbetrages der Ergänzungsleistung von 45 Franken pro Monat mit den Nichterwerbstätigenbeiträgen für die Zeit ab dem 1. Mai 2024 an. A.c In einer Eingabe vom 19. Juli 2024 wies die EL-Bezügerin darauf hin (EL-act. II/50), dass die Krankentaggeldversicherung ihre Taggeldleistungen rückwirkend erhöht habe. Sie habe nämlich bei der Festsetzung des Tagessatzes (irrtümlicherweise) die früher bezogene Witwenrente berücksichtigt, die jedoch rückwirkend durch die Invalidenrente ersetzt worden sei. Der Taggeldsatz für die Zeit ab dem 11. Januar 2024 betrug nun 83.90 Franken statt 26.70 Franken (EL-act. II/51). Die Vorsorgeeinrichtung sprach der EL-Bezügerin am 23. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 1. August 2024 eine Rente von monatlich 1'254.65 Franken zu (EL-act. II/48). Mit einer Verfügung vom 9. August 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 (effektiv ab dem 1. Februar 2024) neu fest (EL-act. II/40). Sie führte an, sie habe für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2024 den korrigierten Taggeldsatz der Krankentaggeldversicherung berücksichtigt. Das

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3/7 habe für den gesamten Zeitraum einen Einnahmenüberschuss ergeben. Ab August 2024 habe sie die Rente der beruflichen Vorsorge als Einnahme angerechnet. Der Ausgabenüberschuss habe sich dadurch auf einen unter der sogenannten Minimalgarantie liegenden Betrag verringert. Für die Zeit von Februar bis und mit August 2024 habe die EL-Bezügerin 8'533 Franken zurückzuerstatten. Mit einer zweiten Verfügung vom selben Datum forderte die EL-Durchführungsstelle von der EL-Bezügerin im Zeitraum ab Februar 2024 bezogene Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 543.20 Franken zurück (EL-act. II/37–4 ff.). A.d Am 27. August 2024 ersuchte die EL-Bezügerin um den Erlass der beiden Rückforderungen (ELact. II/36 f.). Sie liess geltend machen, die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung sei auf eine rückwirkende Rentenzusprache zurückzuführen, womit feststehe, dass die EL-Bezügerin die bisherigen Leistungen gutgläubig bezogen habe. Das Kriterium der grossen Härte sei ebenfalls erfüllt. Mit einer Verfügung vom 24. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch mit der Begründung ab (EL-act. II/27), der EL-Bezügerin hätte bewusst sein müssen, dass die Ergänzungsleistungen nur subsidiär ausbezahlt würden und dass daher eine Nachzahlung von Krankentaggeldern der Begleichung einer entsprechenden Rückforderung von Ergänzungsleistungen dienen müsse. A.e Am 22. Oktober 2024 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2024 erheben (EL-act. II/23). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der beiden Rückforderungen, den Erlass der Rückforderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Erstellung einer detaillierten und nachvollziehbaren Aufstellung der Rückforderungsbeträge beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, der Rückforderungsbetrag könne nicht nachvollzogen werden. Effektiv habe sie viel weniger Ergänzungsleistungen erhalten, als die EL-Durchführungsstelle geltend gemacht habe. Die EL- Durchführungsstelle hätte von der Krankenpflegeversicherung nichts zurückfordern dürfen, ohne vorgängig von Amtes wegen einen Erlass zu prüfen. Die EL-Bezügerin habe nicht mit einer Rückforderung rechnen müssen und auch nicht abschätzen können, welche Leistungen sie rückwirkend allenfalls noch erhalten werde. Sie habe die „vorläufig ausgerichteten Ergänzungsleistungen daher im guten Glauben empfangen“. Mit einem Entscheid vom 2. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. II/8). B. B.a Am 14. Mai 2025 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, den Erlass der Rückforderungen („der Ergänzungsleistungen, der Krankheitskosten sowie der Prämienverbilligungen“) und die Offenlegung des

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4/7 Rückforderungsbetrages durch die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr sei zwar bekannt gewesen, dass es allenfalls zu einer Rückforderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen kommen könnte, aber dieses Wissen bedeute für sich allein noch nicht, dass sie in Bezug auf die im Jahr 2024 mehrmals korrigierten Neuberechnungen bösgläubig gewesen sei. Sie habe sämtliche Melde- und Informationspflichten erfüllt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diverse Verrechnungen vorgenommen, ohne dass sie vorgängig von Amtes wegen die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin geprüft hätte. Bis heute sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetze. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Mai 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein kann. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 24. September 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat ausschliesslich die Prüfung eines Erlassbegehrens betreffend die beiden am 9. August 2024 verfügten Rückforderungen beinhaltet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren kann folglich nur ein Erlass der beiden am 9. August 2024 verfügten Rückforderungen geprüft werden. Auf das Begehren um Erlass der Rückforderung, die sich gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerichtet hat, kann deshalb ebenso wenig eingetreten werden wie auf das Begehren um Erläuterung der Rückforderungsbeträge. Obwohl die Beschwerdegegnerin die beiden Erlassbegehren gemeinsam behandelt hat und obwohl diese beiden Gegenstände auch in diesem Beschwerdeverfahren gemeinsam behandelt werden, bilden sie keinen einheitlichen Streitgegenstand. Die gemeinsame Behandlung vermindert nur den administrativen Aufwand. Den Parteien steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines der beiden Erlassbegehren anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Bezüglich der Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit von Februar bis und mit Juli 2024 liegt keine typische Erlassfrage vor, denn diese Rückforderung geht auf eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung einer fiktiven Einnahmenposition zurück. Die

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5/7 Krankentaggeldversicherung hatte der Beschwerdeführerin nämlich bis Ende Juli 2024 versehentlich ein zu tiefes Krankentaggeld bei einem Ansatz von 26.70 Franken statt von 83.90 Franken ausgerichtet. Diesen Fehler hat sie im Juli 2024 mit einer Nachzahlung von Krankentaggeldern im Gesamtbetrag von 9'838.40 Franken korrigiert (vgl. EL-act. II/51). Würde diese Nachzahlung ergänzungsleistungsrechtlich als ein Vermögenszuwachs berücksichtigt, wäre die Beschwerdeführerin offenkundig überentschädigt, denn selbst mit diesem Vermögenszuwachs wäre der Vermögensfreibetrag noch nicht erreicht, was bedeuten würde, dass diese Nachzahlung keinerlei Auswirkung auf den EL-Anspruch hätte. Damit würden ihr wesentlich mehr Ergänzungsleistungen verbleiben, als sie erhalten hätte, wenn die Krankentaggeldversicherung von Beginn weg das korrekte Krankentaggeld ausgerichtet hätte. Zur Vermeidung einer Überentschädigung in Fällen wie diesem, die immer wieder auftreten, wird ergänzungsleistungsrechtlich fingiert, die Leistungen seien nicht „verspätet“ in der Form einer Nachzahlung, sondern von Beginn weg in der an sich geschuldeten Höhe bezogen worden. Die aus dieser Fiktion notwendigerweise folgende rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung schafft die Voraussetzung für die entsprechende Leistungskoordination, denn sie führt zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die idealerweise direkt mit der Nachzahlung des anderen Versicherungsträgers verrechnet werden kann. Vergleicht man das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 22. April 2024 (ELact. II/66) mit jenem zur Verfügung vom 9. August 2024 (EL-act. II/45), stellt man fest, dass die Beschwerdegegnerin neu lediglich das Krankentaggeld als Einnahme berücksichtigt hat, das die Beschwerdeführerin ab Februar 2024 bezogen hätte, wenn die Krankentaggeldversicherung dieses von Beginn weg korrekt ausgerichtet hätte. Idealtypisch hätte diese Korrektur eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen von 9'838.40 Franken zur Folge haben müssen, die der Nachzahlung der Krankentaggeldversicherung entsprochen hätte. Da die Beschwerdeführerin aber (nach Abzug der direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Beitragsabteilung der Ausgleichskasse drittausbezahlten Anteile der Ergänzungsleistung) pro Monat lediglich 1’742.50 – 523.50 – 45 = 1'174 Franken und damit für die Monate Februar bis und mit Juli 2024 insgesamt lediglich 6 × 1'174 = 7'044 Franken erhalten hatte, hat effektiv auch nur dieser Betrag von ihr zurückgefordert werden können. Bei dieser Rückforderung handelt es sich also nicht um eine „klassische“, sondern um eine rein koordinationsrechtlich begründete Rückforderung. Mit einem Erlass würde dieser koordinationsrechtliche Kompensationsmechanismus ausgehebelt: Die Beschwerdeführerin könnte sowohl die ursprünglich ausbezahlten Ergänzungsleistungen als auch die Nachzahlung der Krankentaggeldversicherung behalten. Der Erlass der Rückforderung würde folglich nicht zu einer Befreiung von einer aktuell drückenden Rückerstattungslast, sondern ausschliesslich zu einem koordinationsrechtlich unzulässigen doppelten Leistungsbezug führen. Das wäre rechtsmissbräuchlich, denn die Rechtswohltat des Erlasses darf nicht zur Erwirkung einer rechtswidrigen Überentschädigung führen. Deshalb kann das sich auf die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung beziehende Erlassgesuch keinen Rechtsschutz finden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2017/20 des St.

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6/7 Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2018, E. 3, mit Hinweis). Die Beschwerde gegen den sich auf diese Rückforderung beziehenden Teil des Einspracheentscheides ist folglich abzuweisen. 3. Die Rückforderung von Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten in der Zeit von Februar bis und mit Juli 2024 hat keinen solchen koordinationsrechtlichen Zweck verfolgt. Der Erlass dieser Rückforderung ist also zulässig, sofern die Beschwerdeführerin diese Vergütungen gutgläubig bezogen hat und falls die Rückerstattung eine grosse Härte darstellen würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Kriterium der grossen Härte ist augenscheinlich erfüllt, da die Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht. Bezüglich des kumulativ zu erfüllenden Kriteriums des guten Glaubens ist massgebend, dass die Rückforderung der Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten die Folge der rückwirkenden Korrektur der laufenden Ergänzungsleistung und diese wiederum die Folge einer rückwirkenden Korrektur der Krankentaggelder gewesen ist. Für die Beschwerdeführerin ist der falsche Taggeldansatz nicht erkennbar gewesen, weshalb ihr auch nicht hat bewusst sein können, dass sie zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen hat. Sie hat also die Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten gutgläubig bezogen. Der gute Glaube ist aber mit dem Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 8. Juli 2024 beseitigt worden, denn in jenem Schreiben hat die Krankentaggeldversicherung die Beschwerdeführerin über die rückwirkende Korrektur der Krankentaggelder informiert. Damit hat der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass es zu einer rückwirkenden Herabsetzung der Ergänzungsleistungen (inkl. der Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten) kommen werde. Überwiegend wahrscheinlich hat die Beschwerdeführerin dieses Schreiben früher als die Verfügung vom 11. Juli 2024 erhalten, mit der ihr Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 224 Franken (= 84.80 + 72.15 + 40.65 + 26.40 Franken; EL-act. II/37–5 f.) vergütet worden sind. Sie hat also diese Vergütungen – im Gegensatz zu den früheren Vergütungen gestützt auf die Verfügungen vom 30. April 2024 und vom 24. Juni 2024 – nicht gutgläubig bezogen, was einen Erlass der Rückforderung dieser Vergütungen ausschliesst. Die Rückforderung der früheren Vergütungen von insgesamt 319.20 Franken ist hingegen zu erlassen. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren um Erlass der sich gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung richtende Rückforderung wird nicht eingetreten. 2. Auf das Begehren um Erläuterung der Rückforderungsbeträge wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde betreffend die Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung wird abgewiesen. 4. Die Rückforderung der Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 543.20 Franken wird im Umfang von 319.20 Franken erlassen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:10:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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