Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 03.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistung. Massgebende Sachverhaltsveränderung. Wesen der Revision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, EL 2025/18). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/18
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
EL 2025/18
2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV. Im März 2017 teilte sie der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung einer Versicherung über 153'015.15 Franken erhalten habe (EL-act. 204). Am 25. September 2017 machte sie geltend, sie habe einen Teil der Versicherungsleistung, insgesamt 85'000 Franken, für die Begleichung von privaten Schulden bei Verwandten verwenden müssen; weitere 15'000 Franken habe sie für Möbel und für eine Ferienreise ausgegeben (EL-act. 200). Mit einer Verfügung vom 1. November 2017 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend mit der Begründung auf, unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung habe sich bei der EL- Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss ergeben; die geltend gemachten Schuldentilgungen hätten nicht berücksichtigt werden können, da die EL-Bezügerin trotz mehrfachen Aufforderungen keine entsprechenden Belege eingereicht habe (EL-act. 197). Am 13. und am 22. November 2017 liess die EL-Bezügerin diverse Belege einreichen (EL-act. 194 f.). Am 30. November 2017 liess sie eine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2017 erheben (EL-act. 191). Mit einem Entscheid vom 27. August 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 166). Sie hielt allerdings fest, dass sie die Eingaben der EL-Bezügerin aus der Zeit nach dem 31. Oktober 2017 als eine sinngemässe Neuanmeldung prüfen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Verfügung betreffend einen allfälligen EL-Anspruch ab November 2017 erlassen werde. A.b Im Rahmen der Abklärungen bezüglich eines allfälligen EL-Anspruchs ab November 2017 teilte die EL-Bezügerin im April 2019 der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 131), dass sie im Dezember 2017 insgesamt 40'000 Franken in bar von ihren Bankkonten abgehoben und davon 30'000 Franken als Darlehen ihrem Sohn übergeben habe. Der Sohn habe die Darlehensschuld in der Folge in bar beglichen. Mit einer (formell rechtskräftigen) Verfügung vom 26. April 2019 wies die EL- Durchführungsstelle das Begehren um eine Ergänzungsleistung für die Zeit von November 2017 bis und mit Dezember 2018 ab; für die Zeit ab Januar 2019 sprach sie eine der sogenannten „Minimalgarantie“ entsprechende Ergänzungsleistung zu (EL-act. 128). In der Begründung dieser Verfügung hielt die EL-Durchführungsstelle unter anderem fest, dass das Darlehen als Vermögenswert zu berücksichtigen sei, da die EL-Bezügerin die Rückzahlung nicht habe belegen können (EL-act. 128). Ausgehend vom rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. August 2018 sei zudem per Ende April 2017 ein Vermögensverzicht von 105'000 Franken anzurechnen. Dieser habe sich erstmals per 1. Januar 2019 um 10'000 Franken auf 95'000 Franken reduziert. Auch in den folgenden Anpassungsverfügungen berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle jeweils eine Darlehensforderung von 30'000 Franken sowie ein sich jeweils mit dem Jahreswechsel um 10'000 Franken verringerndes Verzichtsvermögen. Zwei Einsprachen gegen zwei solche Anpassungsverfügungen vom 18. Dezember
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3/7 2020 und vom 29. März 2021 wurden mit einem Entscheid vom 26. August 2021 mit der Begründung abgewiesen, die Rückzahlung des Darlehens sei nicht belegt (EL-act. 73). Auch eine Einsprache gegen eine Anpassungsverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde mit derselben Begründung abgewiesen (EL-act. 53). A.c Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auf 647 Franken pro Monat fest (EL-act. 43). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 40), dass sie die Krankenkassenprämie, den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rentenleistungen aus dem In- und Ausland sowie einen Vermögensverzehr und einen hypothetischen Ertrag von 130 Franken „aus Vermögensverzicht“ als Einnahmen berücksichtigt hatte. Bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens hatte sie ein Sparguthaben von 2'303 Franken, einen Vermögensverzicht von 45'000 Franken sowie die Darlehensforderung von 30'000 Franken (aber keinen Ertrag aus dieser Darlehensforderung) berücksichtigt. A.d Am 31. Januar 2023 (recte: 2024) liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 erheben (EL-act. 35). Sie liess die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung einer Darlehensforderung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, der Sohn habe das Darlehen schon längst zurückbezahlt. Gegenüber der Steuerbehörde habe der Sohn für das Steuerjahr 2022 nur eine Hypothekarschuld, aber keine Darlehensschuld angegeben (vgl. EL-act. 31). Auch das Schuldenverzeichnis für das Jahr 2023 enthalte keinen Hinweis auf eine Darlehensforderung der EL-Bezügerin. Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Bezügerin am 19. September 2024 auf, das Schuldenverzeichnis des Sohnes für das Steuerjahr 2021 einzureichen (ELact. 25). Die EL-Bezügerin liess am 2. Dezember 2024 mitteilen (EL-act. 17), das an den Sohn gewährte Darlehen sei von diesem zurückbezahlt, aber nicht in der Steuererklärung erwähnt worden. Das sei auf die „familieninterne Gewichtung des Darlehens“ zurückzuführen. Mit einem Entscheid vom 6. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 ab (ELact. 11). Zur Begründung führte sie an, die Rückzahlung des Darlehens sei nicht belegt worden und könne objektiv auch nicht belegt werden, weshalb die EL-Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. B. B.a Am 7. April 2025 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung einer Darlehensforderung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr Sohn
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4/7 habe das Darlehen schon längst zurück bezahlt. Er habe weder in der Steuererklärung für das Jahr 2022 noch in jener für das Jahr 2023 eine Darlehensschuld deklariert, was belege, dass die Schuld getilgt worden sei. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juli 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.c Die Beschwerdeführerin liess am 15. Oktober 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15). B.d Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 6. November 2025 auf, die Berechnung der bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigten Vermögenserträge offenzulegen (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht am 18. November 2025 mit (act. G 18), nach der im Jahr 2023 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) habe für das Jahr 2022 ein Zinssatz von 0,02 Prozent berücksichtigt werden müssen. Den Ausgangswert für die Berechnung des Vermögensertrages habe das Verzichtsvermögen von 55'000 Franken gebildet. Für das Jahr 2024 sei nach der für das Jahr 2024 gültigen WEL der Zinssatz für das Jahr 2023 von 0,29 Prozent berücksichtigt worden. Wiederum sei vom Verzichtsvermögen von nun 45'000 Franken ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin liess am 10. Dezember 2025 geltend machen (act. G 20), die Beschwerdegegnerin habe die Darlehensforderung über 30'000 Franken augenscheinlich nicht als massgebendes Vermögen für die Berechnung des Vermögensertrages berücksichtigt, was bedeute, dass die angebliche Forderung auch nicht als Teil des anrechenbaren Vermögens berücksichtigt werden dürfe. B.e Am 11. Dezember 2025 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über 2'226 Franken einreichen (act. G 22 und G 22.1). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 15. Dezember 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Mit der Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin in Anwendung des Art.
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5/7 17 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2024 an relevante Sachverhaltsveränderungen zum Jahreswechsel hin angepasst. Dennoch hat sie sich im Einspracheverfahren erneut materiell mit der längst rechtskräftig beantworteten Frage befasst, ob (weiterhin) eine Darlehensforderung gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin von 30'000 Franken zu berücksichtigen sei. Dies dürfte wohl auf eine entsprechende Praxis des Bundesgerichtes zurückgehen, wonach eine EL-Verfügung angeblich immer nur für ein Kalenderjahr verbindlich sei, weshalb im Rahmen einer Anpassung der Ergänzungsleistung auf den Beginn eines neuen Kalenderjahrs hin sämtliche Anspruchspositionen frei geprüft werden könnten (sog. „Kalenderjahr-Praxis“). Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des Wortlautes der materiellen Bestimmungen des ELG. Diese verwenden zwar den Ausdruck „jährliche Ergänzungsleistung“, aber das bezieht sich nur auf die Anspruchsberechnung. Gemeint ist, dass bei der Anspruchsberechnung mit Jahreswerten zu rechnen sei, wie die Materialien zum ELG eindeutig belegen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 5, mit Hinweisen). Eine verfahrensrechtliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die Interpretation des Bundesgerichtes lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht halten, denn eine derart weitreichende Abweichung vom allgemeinen Sozialversicherungsverfahrensrecht, laut dem Dauerleistungen in aller Regel unbefristet zugesprochen werden und der Revision (Art. 17 ATSG) unterstehen, hätte explizit in einer der (wenigen) Verfahrensnormen des ELG statuiert werden müssen. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die „Grundleistung“ (eine Rente der ersten Säule) unbefristet, die ergänzende Leistung aber nur jeweils zeitlich auf ein Kalenderjahr befristet zugesprochen würde, zumal sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf verlassen können müssen, die einmal zugesprochenen Leistungen ausgerichtet zu erhalten, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändern (vgl. JÖHL a.a.O., Rz. 16). Da angesichts der jederzeitigen Revisionsmöglichkeit offensichtlich keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für die Beschränkung der Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr besteht (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 17), hält die Auffassung des Bundesgerichtes auch einer teleologischen Interpretation nicht stand. Im Übrigen hätte die Auffassung des Bundesgerichtes zur Folge, dass immer auf den 1. Januar eine umfassende Überprüfung aller Einnahmen- und Ausgabenpositionen erfolgen müsste, denn die Neufestsetzung unterstünde in vollem Umfang dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Schliesslich hat das Bundesgericht selbst schon verschiedentlich festgehalten, dass ein EL-Ansprecher nicht mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstanden könne, ohne sich dem Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung auszusetzen (z.B. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015), was nichts anderes bedeuten kann, als dass die Verfügungen eben doch eine Rechtsbeständigkeit über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus entfalten (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 18). Auch in der Lehre wird selbst von Autoren, die für die „Kalenderjahr-Praxis“ plädieren, die Auffassung vertreten, dass EL-Verfügungen teilweise über einen Kalenderjahreswechsel hinaus rechtsbeständig blieben: „Wo es aber nicht zu solchen erheblichen Änderungen kommt, geht die Verwaltungspraxis zu Recht davon aus, dass eine Verfügung über eine jährliche Ergänzungsleistung
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6/7 gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern“ (UELI MEYER- BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsveränderungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 34). Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung hat die Verfügung vom 15. Dezember 2023 also gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen keine umfassende Prüfung sämtlicher Anspruchspositionen erlaubt beziehungsweise erfordert. Hinsichtlich der Darlehensforderung hätte folglich nur geprüft werden dürfen, ob diesbezüglich eine massgebende Veränderung eingetreten war. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid folglich als rechtswidrig. In diesem Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht der (allzu weite) Gegenstand des Einspracheverfahrens, sondern nur der Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens massgebend sein, das heisst die Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung per 1. Januar 2024. 2. Unbestritten und anhand der Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass sich die Krankenkassenprämie erhöht hat. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht per 1. Januar 2024 den neuen, höheren Betrag berücksichtigt und folglich auch zu Recht die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 entsprechend erhöht. Bezüglich des seit Jahren berücksichtigten Verzichtsvermögens hat sich per 1. Januar 2024 überwiegend wahrscheinlich ebenfalls eine relevante Sachverhaltsveränderung ergeben, da in Anwendung des Art. 17e Abs. 1 ELV fingiert werden muss, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2023 einen Anteil von 10'000 Franken verzehrt hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht den Betrag in Anwendung des Art. 17e Abs. 1 ELV um 10'000 Franken von 55'000 Franken auf 45'000 Franken reduziert. Bezüglich der ebenfalls schon seit Jahren berücksichtigten Darlehensforderung hat sich nichts verändert. Die Beschwerdeführerin selbst hat nämlich explizit angegeben, die ihres Erachtens relevante Veränderung (nämlich die angebliche Rückzahlung des Darlehens) sei schon vor Jahren erfolgt. Mangels einer Sachverhaltsveränderung per 1. Januar 2024 ist eine Anpassung der Anspruchsberechnung respektive der Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG also auf jeden Fall ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Ergebnis zu Recht weiterhin eine Darlehensforderung von 30'000 Franken als Vermögensbestandteil berücksichtigt. In ihrer Antwort an das Versicherungsgericht vom 18. November 2025 hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aufgezeigt, wie sie die (fiktiven) Vermögenserträge berechnet hat. Die von ihr angewendeten (fiktiven) Zinssätze sind korrekt, aber an sich hätte auch für die Darlehensforderung ein (fiktiver) Zinsertrag berücksichtigt werden müssen. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin bereits in der Zeit davor jeweils nur einen fiktiven Vermögensertrag des Verzichtsvermögens berücksichtigt. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG hat sie daran nichts ändern können, denn das Revisionsverfahren hat sich zwingend auf
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7/7 die Anpassung der Ergänzungsleistung an relevante Veränderungen des Sachverhaltes beschränkt, was eine Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern ausgeschlossen hat. Auch bezüglich der Vermögenserträge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid folglich unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Schranken als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
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2026-04-08T04:55:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen