Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2025 EL 2025/17

July 29, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,043 words·~10 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision. Eine Revision ist nicht möglich, solange eine frühere Revisionsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, EL 2025/17).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 29.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision. Eine Revision ist nicht möglich, solange eine frühere Revisionsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, EL 2025/17). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/17

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Deborah Staub, FRT Rechtsanwälte & Notare, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

EL 2025/17

2/6 Sachverhalt A. A.a B.___ und A.___ bezogen ab dem 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen (act. G 8.3.130). Im September 2020 wurde der EL-Durchführungsstelle gemeldet, dass das Ehepaar am 5. September 2020 umgezogen sei (act. G 8.3.41). Eine Sachbearbeiterin notierte im Oktober 2020 (act. G 8.3.40), der Umzug sei für die Anspruchsberechnung irrelevant, da nach wie vor die fiktiven Ausgaben für die Ausübung eines Wohnrechtes als Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Der Vollständigkeit halber müsse aber „die neue Miete noch abgeklärt werden“. Am 23. Oktober 2020 erhielt die EL- Durchführungsstelle vom zuständigen Einwohneramt eine weitere Umzugsmeldung (act. G 8.3.39). Sie forderte die EL-Bezüger noch am selben Tag auf, den ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Mietvertrag einzureichen, damit sie das „Anpassungsgesuch zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen“ prüfen könne (act. G 8.3.38). Am 23. November 2020 teilte A.___ der EL-Durchführungsstelle mit (act. G 8.3.37), dass bislang noch kein schriftlicher Mietvertrag erstellt worden sei. Sie werde diesen aber einreichen, sobald er erstellt worden sei. Es handle sich um eine Wohngemeinschaft mit der Schwester; die EL-Bezüger bezahlten die Hälfte des Wohnungsmietzinses. Am 17. Dezember 2020 reichte A.___ der EL-Durchführungsstelle den schriftlichen Mietvertrag ein (act. G 8.3.33–4 f.). Sie teilte mit (act. G 8.3.33–3), dass sie und ihr Ehemann, dem eine Altersdemenz und ein beginnender Morbus Parkinson Mühe bereiteten, seit dem 1. Oktober 2020 eine Wohngemeinschaft mit der Schwester von A.___ bildeten. Die Schwester und das Ehepaar bezahlten je die Hälfte des Wohnungsmietzinses. Die EL- Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Eingabe. A.b Im September 2021 meldete das Betagtenzentrum C.___, dass B.___ am 16. August 2021 eingetreten sei (act. G 8.3.29). Mit einer Verfügung vom 28. September 2021 passte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab August 2021 an diese Sachverhaltsveränderung an (act. G 8.3.22). Im Januar 2022 verstarb B.___ (act. G 8.3.7). Seine Ergänzungsleistung wurde per Ende Januar 2022 aufgehoben (act. G 8.3.6). Bereits am 9. November 2021 hatte ein Mitarbeiter der Pro Senectute im Auftrag der Ehegatten gegenüber der EL-Durchführungsstelle geltend gemacht (act. G 8.2.51), B.___ leide an zunehmenden gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb das Ehepaar im Oktober 2020 bei der Schwester von A.___ eingezogen sei. Spätestens seit jenem Zeitpunkt sei das Ehepaar krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, die nicht altersgerechte Wohnung, für die ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, weiter zu benutzen. Hätten A.___ und ihre Schwester nicht zusammen die aufwendige Pflege und Betreuung von B.___ übernommen, hätte B.___ spätestens per 1. Oktober 2020 in ein Altersheim eintreten müssen. A.___ habe „im höchsten Masse“ ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen. Sie ersuche nun darum, dass das Wohnrecht ab September 2021 nicht mehr bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werde. Am 1. September 2021 hatte dipl. med. D.___ bestätigt, dass B.___

EL 2025/17

3/6 krankheitsbedingt nicht mehr urteilsfähig sei (act. G 8.2.49). Auf eine Nachfrage der EL- Durchführungsstelle hin gab A.___ am 25. Januar 2022 an (act. G 8.2.45–4), den Grund für den Umzug zur Schwester habe der Gesundheitszustand von B.___ gebildet. In der Wohngemeinschaft habe die Möglichkeit bestanden, B.___ rund um die Uhr zu pflegen und zu betreuen. Zunehmende nächtliche Unruhen hätten mit dem Hausarzt besprochen und dank Medikamenten in Schach gehalten werden können. Zudem habe ein Lift zur Verfügung gestanden. Wegen einer weiter zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe B.___ ein Jahr später in ein Heim eintreten müssen. Mit einer Verfügung vom 12. Juni 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung für A.___ rückwirkend per 1. Februar 2022 neu fest (act. G 8.2.22). A.c Am 25. Juli 2023 erhob A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. G 8.2.18). Sie beantragte die Berücksichtigung der effektiven Mietausgaben für die Zeit ab September 2021, spätestens ab November 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten bei der Schwester einziehen müssen, weil der Ehemann ansonsten nicht hätte gepflegt und betreut werden können. Er hätte in ein Heim eintreten müssen. Die EL-Durchführungsstelle fragte am 8. Dezember 2023 den Mitarbeiter der Pro Senectute, der die Einsprache mitunterzeichnet hatte, an (act. G 8.2.12), ob auch A.___ krankheitsbedingt nicht mehr habe „im Stöckli“ wohnen können. Der Mitarbeiter der Pro Senectute antwortete am 20. Dezember 2023, ihm sei nicht bekannt, dass A.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte „im Stöckli“ wohnen können oder aktuell noch dort wohnen könnte; sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, weiter „im Stöckli“ zu wohnen, weil sie sich um die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes gekümmert habe (act. G 8.2.12). Mit einem Entscheid vom 25. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 ab; sie nahm „Vormerk“ vom „hängigen Anpassungsgesuch“ betreffend den Mietzins (act. G 8.2.7). B. B.a Am 28. März 2025 liess A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 (recte: den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025) erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Ehepaar habe das Wohnrecht spätestens seit Oktober 2020 nicht mehr ausüben können, weshalb es nicht weiter bei der Anspruchsberechnung hätte berücksichtigt werden dürfen. Dass die Beschwerdegegnerin nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern einen Mitarbeiter der Pro Senectute zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befragt habe, sei als rechtswidrig zu qualifizieren. Nachdem der Mitarbeiter der Pro Senectute keine klare Stellung bezogen habe, hätte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin selbst nachfragen müssen. Tatsächlich sei auch die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende 2020 krankheitsbedingt auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen gewesen (vgl. act. G 1.4).

EL 2025/17

4/6 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, der erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Hinweis, die Beschwerdeführerin selbst sei spätestens ab Ende 2020 auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen gewesen, sei für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides irrelevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht hinreichend belegt. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 2. Juni 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin hielt am 17. Juni 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 17). Erwägungen 1. Die durch den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzte (nach der bundesgerichtlichen Terminologie: „bestätigte“) Verfügung vom 12. Juni 2023 ist eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin mit ihr respektive mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 revisionsweise angepasst hat. Zugleich hat die Beschwerdegegnerin aber „Vormerk“ von einem bis dato unbehandelten Revisionsgesuch vom September 2020 genommen, das heisst sie hat eingeräumt, dass der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab September 2020 noch zu prüfen und allenfalls zu revidieren sei. Zurzeit befindet sich also der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab September 2020 in der Schwebe. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid versucht hat, die rückwirkend abgestufte Revision der Ergänzungsleistung für die Zeit ab September 2020 auf zwei Verfügungen aufzuteilen. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes ist die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Leistungszusprache auf mehrere Verfügungen unzulässig (BGE 131 V 164). Dasselbe muss natürlich auch für eine rückwirkend abgestufte Revision gelten, denn die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Revision auf mehrere Verfügungen würde genau dieselben Probleme schaffen wie die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften erstmaligen Leistungszusprache. Die rückwirkende Revision der Ergänzungsleistung für die Zeit ab September 2020 darf folglich nicht auf eine noch zu erlassende Verfügung für die Zeit bis Ende Januar 2022 und auf die Verfügung vom 12. Juni 2023 respektive auf den angefochtenen Einspracheentscheid für die Zeit ab Februar 2022 aufgeteilt werden. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen hätte aber genau dieses Ergebnis zur Folge. Würde in diesem Beschwerdeverfahren nur der EL-Anspruch ab Februar 2022 überprüft und würde die Beschwerdegegnerin anschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab September 2020 entscheiden, bestünde also die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, weil dann ja bereits ein Entscheid betreffend die Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1.

EL 2025/17

5/6 Februar 2022 existierte. Die verfahrensrechtlich einzig sinnvolle Lösung dieser Problematik besteht in der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2025. Diese Lösung wird es der Beschwerdegegnerin nämlich erlauben, in ihrer neuen Revisionsverfügung für die Zeit ab September 2020 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung zu tragen. 2. Im Übrigen muss das „Revisionsobjekt“ gemäss dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 17 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung sein. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, denn eine Revision zielt darauf ab, eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung für die Zukunft an eine Sachverhaltsveränderung anzupassen. Die Revision bezweckt also nicht eine von Grund auf neue Festsetzung einer Dauerleistung für die Zukunft, sondern lediglich eine Modifikation einer früheren Verfügung ex nunc et pro futuro. Eine Verfügung, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann aber nicht revisionsweise modifiziert werden, weil sie sich ja selbst noch in einer Art „Schwebezustand“ befindet. Würde sie dessen ungeachtet mit einer weiteren Verfügung revisionsweise modifiziert, zu einem späteren Zeitpunkt aber im Rechtsmittelverfahren abgeändert, würde die folgende Revisionsverfügung ihre Grundlage verlieren, weil jene Verfügung, die durch sie modifiziert werden soll, nicht mehr existieren würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung revidiert, die noch gar nicht ergangen ist, aber zwingend noch ergehen muss, weil die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eröffnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid hängt nun also in der Luft. Die Idee der Beschwerdegegnerin, man könne ihn in der Hoffnung dort hängen lassen, bis die Verfügung betreffend den Zeitraum ab September 2020 vorliege, die zufällig der für die Zeit bis Ende August 2020 massgebenden Verfügung entsprechen würde, sodass der angefochtene Einspracheentscheid dann nachträglich daran angeknüpft werden könne, widerspricht der Konzeption des Art. 17 Abs. 2 ATSG. Zudem hat die Beschwerdegegnerin augenscheinlich nicht bedacht, dass eine spätere Revisionsverfügung für die Zeit ab September 2020 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung tragen und folglich auch eine Regelung für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 enthalten muss. Auch aus diesem Grund bleibt nichts anderes als eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2025 übrig. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der

EL 2025/17

6/6 Aktenumfang vergleichsweise gering gewesen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2'500 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision. Eine Revision ist nicht möglich, solange eine frühere Revisionsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, EL 2025/17).

2026-04-09T05:23:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2025/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2025 EL 2025/17 — Swissrulings