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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2025 EL 2025/11

June 19, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,969 words·~10 min·3

Summary

Art. 5 Abs. 1 ELG. Rechtmässiger Aufenthalt eines Ausländers in der Schweiz. Fehlende Aufenthaltsbewilligung. Aufschub der Ausweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025, EL 2025/11).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.08.2025 Entscheiddatum: 19.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2025 Art. 5 Abs. 1 ELG. Rechtmässiger Aufenthalt eines Ausländers in der Schweiz. Fehlende Aufenthaltsbewilligung. Aufschub der Ausweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025, EL 2025/11). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/11

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/6 Sachverhalt A. A.a Der in der Schweiz geborene B.___sche Staatsangehörige A.___ wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 2. September 2019 zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1306/2019): Es hielt fest, es sei unbestritten und erstellt, dass eine Katalogtat begangen worden sei, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen müsse. In einem zweiten Schritt schützte es die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zwar ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, dieser die Ausweisung aber nicht zu hindern vermöge, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz überwiege. A.b Im Strafvollzug wurde A.___ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und er wurde medikamentös behandelt. A.c Ein Revisionsgesuch mit dem Antrag auf Aufhebung der Landesverweisung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 25. April 2022 ab (Urteil 6B_193/2022). B. B.a A.___ meldete sich im Juli 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 21), die ihm mit einer Verfügung vom 24. Juni 2024 rückwirkend per 1. September 2023 zugesprochen worden war (EL-act. 22). Das Migrationsamt teilte der EL- Durchführungsstelle am 2. Oktober 2024 mit (EL-act. 15), dass der EL-Ansprecher formell rechtskräftig mit einer strafrechtlichen Landesverweisung belegt worden sei. Seine Niederlassungsbewilligung sei damit erloschen. Grundsätzlich sei er deshalb verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Ein Begehren um Aufschub des Vollzugs sei vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 15. August 2024 abgewiesen worden. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um Ergänzungsleistungen mit der Begründung ab, mit dem Wegfall der Aufenthaltsbewilligung entfalle eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL-act. 16). B.b Am 28. Oktober 2024 liess A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 erheben (EL-act. 9). Er liess die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2023 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, ihm sei im September 2021 erstmals die Diagnose

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3/6 einer schweren paranoiden Schizophrenie gestellt worden, nachdem er während des Strafvollzugs zunehmend an Wahnvorstellungen gelitten habe. Weil er vollständig urteilsunfähig und hilflos sei, wohne er nach der Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung nun in einem engmaschigen ambulanten Setting bei seiner Mutter. Die EL-Durchführungsstelle verkenne, dass bezüglich des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes der Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)massgebend sei, der auf die Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verweise. Wer seine Aufenthaltsbewilligung verliere, verliere nicht automatisch auch den Schweizer Wohnsitz. B.c Auf kantonaler Ebene wurde A.___ der beantragte Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung verweigert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 15. November 2024 gutgeheissen und der Vollzug der Landesverweisung wurde aufgeschoben, solange seine psychische Krankheit nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden könne (Urteil 7B_1022/2024). B.d Auf eine Anfrage einer Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle hin teilte eine Mitarbeiterin des Migrationsamtes am 10. Februar 2025 mit (EL-act. 4), der aktuelle Bundesgerichtsentscheid ändere nichts daran, dass der EL-Ansprecher über keine Niederlassungsbewilligung mehr verfüge. Die Vollzugsbehörden dürften lediglich die Ausschaffung nicht vollziehen. Mit einem Entscheid vom 18. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab (EL-act. 2). C. C.a Am 5. März 2025 erhob A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2023. Begründungsweise führte er aus, er weile nicht illegal in der Schweiz und er werde hier auch nicht nur faktisch toleriert. Die zuständige KESB habe eine umfassende Beistandschaft angeordnet, die von einem Berufsbeistand professionell wahrgenommen werde. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich immer noch in der Schweiz, was gemäss Art. 13 ATSG allein massgebend sei. C.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 14. März 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). C.c Am 25. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 6).

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4/6 Erwägungen 1. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft zum einen die Überprüfung der Verfügung vom 3. Oktober 2024 auf deren Rechtmässigkeit und zum andern das Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Da sich die Beschwerde nur gegen die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2024 richtet, ist die Abweisung des Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Folglich bleibt ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) unter anderem voraus, dass ein ausländischer EL-Ansprecher sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Bundesgericht hielt bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung fest, dass die Voraussetzungen des Aufenthaltes einer ausländischen Person in der Schweiz nur erfüllt seien, wenn diese sich rechtmässig hier aufhalte. Diese Maxime ergebe sich aus dem alle schweizerischen Staatsorgane beherrschenden Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), welches verlange, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalles in einer Weise erfüllt würden, die mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimmten. Es wäre ungerecht, eine ausländische Person, die sich illegal in der Schweiz aufhalte, gegenüber ihren Landsleuten zu bevorzugen, die der Verpflichtung nachkämen, das schweizerische Hoheitsgebiet nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung zu verlassen (Urteil 9C_423/2013 vom 26. August 2014, E. 4.2 mit Hinweisen). In einem kürzlich ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung, wonach das Fehlen einer öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Arbeitsbewilligung den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht ausschliesse, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer erkranke oder verunfalle, sei nicht anwendbar, da die Ergänzungsleistungen nicht wie bei der AHV und IV durch Versicherungsbeiträge, sondern aus dem allgemeinen Haushalt des Bundes und der Kantone finanziert würden. Die Tatsache, dass eine ausländische Person, die sich illegal in der Schweiz aufhalte, gegebenenfalls AHV-Beiträge für einen Zeitraum entrichtet habe, der länger als die im Art. 5 Abs. 1 ELG vorgesehen Karenzfrist sei, könne das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht ersetzen. Dass die kantonale Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung verweigere, aber auf eine administrative Ausweisung verzichte, bedeutete im Weiteren nicht, dass sie der betreffenden Person derart zusichere, der de facto tolerierte Aufenthalt in der Schweiz würde im Hinblick auf einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

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5/6 als legal betrachtet (Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024, E. 5 mit Hinweisen). Vielmehr könne ohne Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung nicht von einem legalen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG ausgegangen werden. Aus der Tatsache, dass eine ausländische Person nicht ausgewiesen werden könne oder eine strafrechtliche Massnahme vollstreckt werde, liesse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Diese Elemente könnten höchstens im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein, d.h. in einer Vorstufe zu einem Antrag auf Ergänzungsleistungen (Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024, E. 6.2 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt und es wurde eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet (vgl. vorne Sachverhalt lit. A). Gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen einer Katalogtat rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 61 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist somit von Gesetzes wegen mit dem Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung erloschen. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2024 hat der Beschwerdeführer also über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 61 Abs. 1 lit. g AIG vor, wonach bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung die ausländerrechtliche Bewilligung erst mit Vollzug der Landesverweisung erlischt. Vielmehr bleiben die vorliegende obligatorische Landesverweisung und die damit einhergehenden migrationsrechtlichen Folgen unverändert bestehen, auch wenn der Vollzug der Landesverweisung in Anwendung von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen vorderhand aufgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer ist zwar berechtigt, vorläufig in der Schweiz zu bleiben, aber es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Die entsprechende, in Art. 5 Abs. 1 ELG für Ausländer kodifizierte, kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts ist deshalb zu verneinen (vgl. auch Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024, E. 6.2: «En l'absence d'autorisation de séjour, celui-ci ne peut pas être considéré comme étant légal au sens de l'art. 5 al. 1 LPC. Le fait que le recourant ne puisse pas être expulsé ou qu'une mesure pénale soit en cours d'exécution ne permet pas de retenir le contraire.»). Daran ändert nichts, dass die Anwendung der geltenden gesetzlichen Grundlagen sowohl im Fall des Beschwerdeführers als auch allgemein in Bezug auf den aufgeschobenen Vollzug einer Wegweisung zu einem Schwebezustand mit unbefriedigenden Folgen führt. Dem faktischen Sonderstatus solcher Personen Rechnung zu tragen, bleibt im Rahmen parlamentarischer Debatten vom Gesetzgeber (neu) zu regeln und ist den rechtsanwendenden Behörden bei geltender Rechtslage verwehrt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

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6/6 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Dieser ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Aktenumfang vergleichsweise klein ist und eine isolierte Rechtsfrage zu beantworten ist. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2’500 Franken, also auf 2’000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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2026-04-09T05:28:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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