Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.08.2024 Entscheiddatum: 24.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2024 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Art. 11a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Gewährung von zwei Darlehen an ein im damaligen Zeitpunkt bereits überschuldetes Unternehmen. Dem Gericht fehlt das notwendige betriebswirtschaftliche Fachwissen, um die Frage beantworten zu können, ob eine durchschnittlich sorgfältige Privatperson, die auf den Erhalt ihres Privatvermögens als Altersvorsorge bedacht ist, in der Situation der Eheleute (EL-Ansprecher) dem Unternehmen die beiden Darlehen gewährt hätte. Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle zur weiteren betriebswirtschaftlichen Abklärung sowie zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des EL-Ansprechers im Zeitpunkt der Gewährung der beiden Darlehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2024, EL 2024/8). Entscheid vom 24. Juli 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/8 Parteien 1. A.___, 2. B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. B.___ und ihr Ehemann A.___ meldeten sich am 22. September 2022 gemeinsam bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihren AHV-Renten an (Dossier 1 [act. G 3.1], act. 62). Sie gaben an, kein Vermögen/Sparguthaben zu besitzen und kein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie erhielten AHV-Renten in der Höhe von Fr. 21'516.-- (Ehemann) und Fr. 20'064.-- (Ehefrau), jedoch keine BVG-Renten. Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung beliefen sich ab 1. Januar 2022 auf monatlich Fr. 418.-- (Ehemann) und Fr. 275.40 (Ehefrau, Dossier 1, act. 65-1 ff.). Der Bruttomietzins für das Einfamilienhaus belief sich seit dem 1. Januar 2018 auf Fr. 1'420.-- pro Monat (exklusive "Heizöl usw."; Dossier 1, act. 64). Der Saldo des Privatkontos des Ehemannes bei der Bank C.___ hatte per 31. Dezember 2021 Fr. 98.-- betragen; die Zinsen hatten sich auf 30 Rappen belaufen. Die Eheleute hatten je einen Anteilsschein der Bank C.___ von Fr. 200.-- besessen, welche im Jahr 2021 Zinsen von je Fr. 12.-abgeworfen hatten. Der Saldo des Mitgliedersparkontos der Ehefrau bei der Bank C.___ hatte sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. 14'298.14 und die Zinsen hatten sich auf Fr. 2.18 belaufen (Dossier 1, act. 63-3 ff.). Der Ehefrau war am 9. November 2011 A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus der Erbschaft von D.___ sel. ein Betrag von Fr. 5'970.20 und am 16. November 2021 aus der Erbschaft von E.___ selig ein Betrag von Fr. 7'963.79 ausbezahlt worden. Am 7. Dezember 2021 hatte die Ehefrau von der F.___ AG eine Gutschrift von Fr. 46.-mit dem Betreff "Lohn/Gehalt […]" erhalten (Dossier 1, act. 63-11). Am 13. September 2022 hatte der Ehemann eine Gutschrift der G.___ GmbH in der Höhe von Fr. 1'500.-erhalten (Dossier 1, act. 63-1). Am 18. und 20. Dezember 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle beim Steueramt die Veranlagungsverfügungen des Ehepaars der Jahre 2014 bis 2021 an (Dossier 1, act. 53). Am 23. und 27. Dezember 2022 gingen die dazugehörigen Wertschriftenverzeichnisse bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 38 ff.). Die Eheleute hatten im Wertschriftenverzeichnis 2014 unter anderem ein Darlehen "an A.___ von Frau" über den Betrag von Fr. 50'000.--, einen KK (Kontokorrent) G.___ GmbH im Wert von Fr. 81'045.-- und ein Darlehen zuhanden der G.___ GmbH in der Höhe von Fr. 180'000.-- (31. Dezember 2014) deklariert. Gleichzeitig hatten sie festgehalten, dass das Unternehmen überschuldet sei (Dossier 1, act. 39-2). Im Wertschriftenverzeichnis 2016 waren neu unter anderem ein Kontokorrent G.___ GmbH von Fr. 10'337.-- und ein Darlehen an die G.___ GmbH in der Höhe von Fr. 390'000.-ausgewiesen (Dossier 1, 41-2). Auch in diesem Jahr war der Hinweis erfolgt, dass das Unternehmen überschuldet sei. Im Wertschriftenverzeichnis 2017 gaben die Eheleute an, dass das Darlehen von Fr. 390'000.-- uneinbringlich sei (Dossier 1, act. 42-2). Laut der Steuererklärung 2021 hatte die Ehefrau am 12. Mai 2021 eine Schenkung von ihrer Mutter im Betrag von Fr. 80'635.-- erhalten. Zudem hatte sie von ihrer Mutter, welche am 12. Mai 2021 verstorben war, einen Betrag von Fr. 13'934.-- geerbt (Dossier 1, act. 52-2). Laut dem Wertschriftenverzeichnis 2021 hatte sich der Kontokorrent G.___ GmbH am 31. Dezember 2021 auf Fr. 118'206.-- belaufen (Dossier 1, act. 52-1). A.b. Gemäss einem Auszug aus der Website " moneyhouse " vom 3. Februar 2023 befand sich die G.___ GmbH in Liquidation (Dossier 1, act. 37). Das Unternehmen war am ___ 2013 ins Handelsregister eingetragen worden und im Bereich Strassen- und anderer Verkehr tätig gewesen. Das Konkursverfahren war am ___ 2022 eröffnet und am ___ 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden. A.c. Am 9. Februar 2023 bat die EL-Durchführungsstelle den Ehemann, die Krankenkassenpolicen 2023, die Erbunterlagen zu den Zahlungen von Fr. 5'970.20, Fr. 7'963.79 und Fr. 80'635.--, die Nachweise der Erwerbseinkommen der G.___ GmbH A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der F.___ AG ab dem 1. September 2022, Unterlagen betreffend die Vermögensund Schuldensituation der Jahre 2014 bis 2021 sowie die Zins- und Saldonachweise aller Vermögen per 31. Dezember 2022 einzureichen (Dossier 1, act. 35). Zudem wollte sie Antworten auf die Fragen, weshalb der Ehemann der G.___ GmbH am 31. Dezember 2014 ein Darlehen von Fr. 180'000.-- gewährt habe, obwohl das Unternehmen gemäss seinen Angaben bereits damals überschuldet gewesen sei, und weshalb er das Darlehen im Jahr 2016 um Fr. 210'000.-- erhöht und im Jahr 2017 als uneinbringlich abgeschrieben habe. Des Weiteren wollte die EL-Durchführungsstelle wissen, ob es betreffend das Darlehen der Ehefrau von Fr. 50'000.-- einen Darlehensvertrag gebe und ob das Darlehen im Jahr 2021 zurückbezahlt und deshalb nicht mehr deklariert worden sei. Schliesslich fragte sie noch nach dem Grund für die hohen Schulden in den Jahren 2014 bis 2021. Die I.___ antwortete am 15. März 2023 per E-Mail, dass keine Erbunterlagen zu den erwähnten Zahlungen vorhanden seien (Dossier 1, act. 32). Die Ehefrau habe die letzte Zahlung Ende September 2018 erhalten. Es gebe über sämtliche Darlehen und Kontokorrente keine Verträge. Auch wenn ein Unternehmen bereits überschuldet sei, sei es für einen Betriebsinhaber schwierig, wenn sein Lebenswerk Konkurs gehe. Die Eheleute hätten sämtliche Gelder in das Unternehmen investiert in der Hoffnung, dass es damit wieder zum Laufen komme, was leider nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich hätten sämtliche Einlagen abgeschrieben werden müssen. "Vom 2020 auf 2021" hätten die Schulden der Ehefrau an ihre Mutter nicht mehr zurückbezahlt werden müssen. Das Darlehen von Fr. 50'000.-- zwischen den Eheleuten sei bis am 31. Dezember 2020 einmal als Schulden des Ehemannes an seine Ehefrau und im Wertschriftenverzeichnis als Guthaben der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann deklariert worden. Da das Darlehen keinen Einfluss auf die Vermögenssituation der Eheleute gehabt habe, sei es in der Steuererklärung 2021 nicht mehr deklariert worden. Der E-Mail hatten die Krankenkassenpolicen 2023, der Lohnausweis 2022 der Ehefrau von der F.___ AG über einen Nettolohn von Fr. 1'281.--, ein Auszug des Mitgliedersparkontos der Ehefrau der Bank C.___ des Jahres 2021 sowie die Zins- und Saldoverzeichnisse der beiden Konten des Ehepaares bei der Bank C.___ des Jahres 2022 beigelegen (Dossier 1, act. 34). A.e. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 13. April 2023 (Dossier 1, act. 33), dass zu den Zahlungen aus den Erbschaften keine Unterlagen eingegangen seien. Die A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensänderungen entsprächen mehr oder weniger den Investitionen in das Unternehmen. Es sei anzunehmen, dass ein Teil des im Jahr 2021 gewährten Darlehens von Fr. 210'000.-- aus dem Kontokorrent investiert worden sei, da dieses um Fr. 115'732.-- abgenommen habe und das flüssige Vermögen des Ehepaars nicht gross gewesen sei. Das Darlehen sei im Jahr 2017 auf Fr. 0.-- abgeschrieben worden. Im Jahr 2019 habe das Kontokorrent um Fr. 30'269.--, im Jahr 2020 um Fr. 64'863.-und im Jahr 2021 um Fr. 18'301.-- zugenommen. Es sei nicht ersichtlich, "wie dieses Geld erhöht wurde", denn abgesehen von den Erbschaften im Jahr 2021 hätten die Eheleute nicht über ein hohes liquides Vermögen verfügt. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (Dossier 1, act. 29). Zur Begründung hielt sie fest, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle. Der Ehemann habe per 31. Dezember 2014 Fr. 180'000.-- und im Jahr 2016 weitere Fr. 210'000.-- in das Unternehmen investiert. Zu diesen Zeitpunkten sei das Unternehmen bereits überschuldet gewesen. Da von Beginn an klar gewesen sei, dass die Investitionen infolge der schweren finanziellen Lage des Unternehmens nicht lange bestehen würden, handle es sich bei diesen beiden Zahlungen um Verzichtsleistungen. Abzüglich der Amortisation von Fr. 10'000.-- pro Jahr ab dem 1. Januar 2016 resultiere ein Vermögen von mehr als Fr. 200'000.--. Weil die entsprechenden Unterlagen fehlten, seien die Zahlungen aus den Erbschaften im Jahr 2021 und der Vermögensverbrauch im Jahr 2021 (und evtl. weitere Investitionen in das Unternehmen mit den Erbauszahlungen, da hoher Verbrauch) nicht näher angeschaut worden. Auch bezüglich der vom Treuhänder erwähnten letzten Erbauszahlung im September 2018 besitze die EL-Durchführungsstelle keine Unterlagen. A.g. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau am 25. April 2023 eine Einsprache (Dossier 1, act. 27). Sie machte geltend, dass es zu ihrer misslichen Lage gekommen sei, weil sie (die Eheleute), immer in der Hoffnung, dass es doch noch gut komme, ihr ganzes privates Geld in das Unternehmen investiert hätten. Sie hätten damals ein Spezialfahrzeug (LKW) für Arbeiten im Strassenbau gekauft. Leider habe der LKW für diese Arbeiten nicht funktioniert. Sie hätten ihn deshalb verkaufen wollen, aber keinen Käufer gefunden. Die Leasingraten hätten sie trotzdem bezahlen müssen. In der Hoffnung, dass sie ihr Unternehmen weiterführen könnten, hätten sie, wieder über ein Leasing, einen weiteren LKW angeschafft. Da sie nicht genügend Aufträge gehabt A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten, hätten sie im Oktober 2022 den Konkurs anmelden müssen. Im Briefkopf war nur der Name des Ehemannes erwähnt. Die EL-Durchführungsstelle hatte auf der Einsprache vermerkt, dass die Unterschrift der Ehefrau ausreiche, da sie auch auf der Anmeldung unterschrieben habe. Am 18. Juli 2023 forderte die neu zuständige EL-Sachbearbeiterin die Ehefrau auf, die Buchhaltung per 31. Dezember 2013, die Buchhaltung der G.___ GmbH (Bilanz und Erfolgsrechnung) von 2014 und 2016 und die Unterlagen zum Konkurs (allfällige Gutschriften oder Verlustscheine) einzureichen (Dossier 1, act. 25). Zudem wollte sie wissen, ob es korrekt sei, dass ihr Ehemann das Unternehmen früher als Einzelfirma geführt und im Jahr 2013 in eine GmbH umgewandelt habe und ob sie (die Eheleute) als Gläubiger des Unternehmens aus dem Konkursverfahren einen Teil der Darlehen zurückerhalten hätten. Die Ehefrau antwortete am 25. Juli 2023 telefonisch (Dossier 1, act. 24 f.), dass das Unternehmen früher als Einzelfirma geführt und im Jahr 2013 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Der Konkurs laufe noch, in der Konkursmasse seien zwei Motorfahrzeuge und ein Sattelschlepper. Der Konkursbeamte habe gemeint, sie könnten nicht damit rechnen, noch etwas zu erhalten. Alle Originalunterlagen seien beim Konkursamt. Kopien seien keine vorhanden. A.i. Am 25. Juli 2023 bat die EL-Sachbearbeiterin den zuständigen Konkursbeamten per E-Mail darum, ihr die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis 2016 zuzustellen (Dossier 1, act. 21). Der Konkursbeamte antwortete am 1. August 2023, dass vor Ort Akteneinsicht genommen werden könne (Dossier 1, act. 19). Auf telefonische Rückfrage vom 15. August 2023 erklärte der Konkursbeamte, dass die Akten in einem anderen Gebäude archiviert und sehr umfassend seien (Dossier 1, act. 20). Es würde einen enorm hohen Aufwand bedeuten, die Unterlagen der EL- Durchführungsstelle zuzustellen. Die Sachbearbeiterin erklärte, dass sie sich nochmals melden werde, falls sie die Unterlagen tatsächlich benötige. A.j. Am 1. September 2023 ersuchte die zuständige EL-Sachbearbeiterin das kantonale Steueramt, ihr die Veranlagungen der G.___ GmbH der Jahre 2013 bis 2016, wenn vorhanden inklusive Bilanz- und Erfolgsrechnungen, zuzustellen (Dossier 1, act. 18). Des Weiteren bat sie das zuständige Gemeindesteueramt, die Veranlagungen und Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2012 und 2013 einzureichen (Dossier 1, act. 17). Am selben Tag gingen die vom kantonalen Steueramt eingeforderten Unterlagen ein (Dossier 1, act. 16). Gemäss den Steuerveranlagungen hatte der Reinverlust in der A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Periode vom 12. August 2013 bis 31. Dezember 2014 Fr. 129'926.--, im Jahr 2015 Fr. 117'522.-- (bei einem Verlustvortrag von Fr. 129'926.--) und im Jahr 2016 Fr. 134'951.-- (bei einem Verlustvortrag von Fr. 382'399.--) betragen. Den gleichentags eingegangenen Unterlagen des Gemeindesteueramts war zu entnehmen (Dossier 1, act. 7), dass die Einkünfte der Eheleute im Jahr 2012 Fr. 53'396.--, die Wertschriften und Guthaben Fr. 438'194.--, die Vermögenswerte total Fr. 522'797.--, die Schulden Fr. 78'797.-- und das Reinvermögen Fr. 444'598.-- betragen hatten (Dossier 1, act. 9 und 15). Dem Wertschriftenverzeichnis 2012 war zu entnehmen, dass die Eheleute dem Unternehmen J.___ GmbH ein nicht mehr einbringliches Darlehen von Fr. 35'000.-gewährt hatten (Dossier 1, act. 15-28). Im Jahr 2013 hatten sich die Einkünfte der Eheleute auf Fr. 52'377.--, die Wertschriften und Guthaben auf Fr. 392'714.--, die Vermögenswerte total auf Fr. 466'099.--, die Schulden auf Fr. 50'000.-- und das Reinvermögen auf Fr. 416'099.-- belaufen (Dossier 1, act. 10 und 14-ff.). Das Gemeindesteueramt hatte auch die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2013/2014, 2015 und 2016 eingereicht (Dossier 1, act. 11 ff.). Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 4. Oktober 2023, aus den Steuerdaten 2012 könne geschlossen werden, dass das Unternehmen bereits im Jahr 2012 Verluste geschrieben habe (Dossier 1, act. 6). Aus den Erfolgsrechnungen sei ersichtlich, dass seit August 2013 stets ein Verlust erzielt worden sei und die Lage des Unternehmens sich soweit zugespitzt habe, dass im Oktober 2022 die Konkurseröffnung erfolgt sei. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Frage sei wohl, ob die Vergabe der Darlehen derart spekulativ gewesen sei, dass sie den Eheleuten vorgeworfen werden könne. Dafür spreche, dass es dem Unternehmen seit längerer Zeit schlecht gegangen sei und dass das damals vorhandene Ersparte der Altersvorsorge hätte dienen sollen. Dagegen spreche, dass der Ehemann den Betrieb seit Jahrzehnten geführt habe und aufgrund seiner Branchenkenntnis etc. eventuell Grund zur Annahme gehabt habe, dass eine Investition den Betrieb würde retten können. Insbesondere die erste Investition (2014) wäre dann nicht als Verzicht zu werten. Immerhin habe das Unternehmen noch einige Jahre existiert und die Eheleute hätten sich dadurch zumindest einen Teil des Lebensunterhalts finanziert. Die EL- Sachbearbeiterin bat die Abteilung Recht zu entscheiden, ob beide oder nur eine oder keine Darlehensvergabe als Verzicht gewertet werden solle oder ob weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erfolgen müssten. A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 1, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, im Wertschriftenverzeichnis sei seit der Steuererklärung 2014 festgehalten worden, dass die Stammanteile an der G.___ GmbH keinen Wert mehr hätten, da das Unternehmen überschuldet sei. Ab der Steuererklärung 2017 sei zudem festgehalten worden, dass die Darlehen im Gesamtwert von Fr. 390'000.-- uneinbringlich seien. Den Erfolgsrechnungen 2013/2014, 2015 und 2016 könne zudem entnommen werden, dass massive Leasingkosten bestanden hätten, welche in absolut keinem Verhältnis zu den erwirtschafteten Erträgen gestanden hätten. Die G.___ GmbH hätte somit eine extreme Umsatzsteigerung verbuchen müssen, nur um die laufenden Leasingkosten decken zu können. Den Eheleuten sei zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Darlehen also klar gewesen, dass das Unternehmen überschuldet gewesen sei und sich in absoluter finanzieller Schieflage befunden habe. Die Eheleute seien mit der Gewährung der Darlehen an die G.___ GmbH demnach ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen, welches dann auch eingetreten sei, womit die Annahme eines Vermögensverzichts zu bestätigen sei. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. Als Einsprecherin war im Entscheid nur die Ehefrau erwähnt worden. A.m. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Februar 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass die der G.___ GmbH gewährten Darlehen von Fr. 180'000.-- und Fr. 210'000.-- nicht als Vermögensverzicht gewertet werden dürften; die Sache sei zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter wies zunächst darauf hin, dass die Ehefrau in ihrem eigenen Namen, aber auch namens und im Auftrag ihres Ehemannes, Einsprache gegen den Entscheid vom 4. Januar 2024 erhoben habe. Der Einspracheentscheid nenne nur die Ehefrau als Einsprecherin, weshalb die vorliegende Beschwerde im Namen der Ehefrau erfolge, sinngemäss aber im Namen beider Eheleute. Zur materiellen Begründung der Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe neben ihrer Familien- und Hausarbeit während 32 Jahren ein Restaurant geführt. Die Aufgabe dieser Tätigkeit sei im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Der Ehemann sei ab 19__ mit B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Einzelunternehmen im Transportwesen tätig gewesen […]. Dessen Zweck sei gemäss dem Eintrag im Handelsregister […] gewesen. Der Ehemann habe seine bisherige Berufstätigkeit auch nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters fortgeführt. Wohl aufgrund einer damaligen Beratung durch seine Treuhandfirma habe der Ehemann das Unternehmen J.___ GmbH gegründet. Die J.___ GmbH habe bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens A.___ mit den Aktiven und Passiven übernommen. Die J.___ GmbH sei am ___ 2013 im Handelsregister wieder gelöscht worden. Zuvor sei die G.___ GmbH gegründet worden. Der Ehemann habe seine Geschäftstätigkeit als Transporteur jedoch faktisch "losgelöst" von der gewählten Rechtsform unverändert weitergeführt, wie er dies zuvor als Einzelunternehmer getan habe. Die Beschwerdeführerin habe beim früheren Einzelunternehmen formell Einzelunterschrift gehabt, sei aber in die Geschäftstätigkeit in keiner Weise involviert gewesen. Beim direkten Nachfolgeunternehmen J.___ GmbH sei sie mit einem formellen Stammanteil (1 von 20) zwar Mitgesellschafterin gewesen, habe aber keine Zeichnungsberechtigung gehabt. Bei der G.___ GmbH sei die Beschwerdeführerin im Handelsregister als hälftige Mitgesellschafterin und als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Auch unter dem Regime der G.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und keine Kenntnisse von Betriebszahlen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe also keine näheren Kenntnisse von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ihres Ehemannes gehabt. Subjektiv hätten die Eheleute in der Vergangenheit keine Unterscheidung oder klare Trennung zwischen dem privaten und dem geschäftlichen Vermögen gemacht. Hätte der Ehemann sein Einzelunternehmen nach der Pensionierung weitergeführt und nicht auf Anraten seines Treuhänders zwei GmbH gegründet, hätte es sich bei den Darlehen von 2014 und 2016 um normale Betriebsaufwendungen der Einzelfirma gehandelt, welche nicht einer Aufrechnung zugänglich gewesen wären. Diese Besonderheit des vorliegenden Falles sei auch in der Stellungnahme des Fachbereichs vom 4. Oktober 2023 erwähnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe aus dem Umstand, dass über die G.___ GmbH am 14. Oktober 2022 der Konkurs habe eröffnet werden müssen, in einer Rückschau geschlossen, dass mit der Vergabe der Darlehen ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlusts eingegangen worden sei. Ein solcher Schluss sei − mit dem heutigen Wissen, welches damals aber nicht vorhanden gewesen sei − nicht zulässig. Dies habe auch die zuständige EL-Sachbearbeiterin in der Stellungnahme des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachbereichs vom 4. Oktober 2023 erkannt. Der Ehemann habe als Geschäftsmann mit langjähriger Erfahrung in derselben Branche stets im Vertrauen darauf gehandelt, dass sein geschäftliches Tun erfolgreich sein werde. Ca. 2014 sei in K.___ ein Spezialfahrzeug bestellt worden. Die Finanzierung sei über ein Leasing erfolgt. Allein die Tatsache, dass es der G.___ GmbH möglich gewesen sei, ein Leasing über einen sehr hohen Betrag (wohl mehr als Fr. 500'000.--) zu bekommen, zeige, dass die Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt vom finanzierenden Institut als zahlungsfähig eingestuft worden sein müsse. Die Lieferung des Spezialfahrzeugs habe sich um mehr als ein Jahr verzögert. Als das Fahrzeug geliefert worden sei, sei es mit grösseren Mängeln behaftet gewesen und habe nicht für die vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden können. Mehrere Versuche von Mitarbeitern der Lieferfirma, das Fahrzeug "zum laufen" zu bringen, seien gescheitert. Die Leasing-/Kaufverträge hätten dennoch eingehalten werden müssen. Mehrere langjährige Grosskunden seien abgesprungen, weil die Aufträge nicht hätten erfüllt werden können. In dieser schwierigen Situation sei − vermutlich im Jahr 2016 − ein zweites Fahrzeug (Lastwagen) geleast worden, welches für normale Warentransporte habe verwendet werden können. Die Liquidität sei damals also für ein (weiteres) grosses Leasinggeschäft als ausreichend angesehen worden. Keine Bank hätte zwei teure Lastwagen finanziert, wenn sie nicht an das Geschäft geglaubt hätte. Die beiden Darlehen von Fr. 180'000.-- und Fr. 210'000.-stünden unstrittig in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der G.___ GmbH, eine Geschäftstätigkeit, welche nach der Gewährung der Darlehen bis zur Konkurseröffnung noch während mehrerer Jahre angedauert habe. Wofür die beiden Darlehen genau verwendet worden seien, könne allenfalls anhand der Konkursakten noch nachverfolgt werden, spiele allerdings keine Rolle, solange feststehe, dass die Geldmittel jedenfalls für die Geschäftstätigkeit verwendet worden seien. Bekannt sei, dass für die beiden Lastwagen erhebliche Leasing-Anzahlungen hätten geleistet werden müssen. In der Bilanz des Geschäftsjahres 2013/2014 sei eine Leasingkaution "L.___" von Fr. 181'910.-- aktiviert. Dieser Betrag entspreche dem ersten der beiden gewährten Darlehen. In den privaten Wertschriftenverzeichnissen 2014 bis 2016 erscheine beim Stammanteil der G.___ GmbH der Vermerk "die GmbH ist überschuldet!" und beim Wert der Stammanteile sei Fr. 0.-- angegeben worden. Die Darlehen seien dagegen bis und mit dem Jahr 2016 als werthaltig deklariert und versteuert worden. Wie es zu diesem unlogischen und nicht konsequenten Umstand gekommen sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die privaten Steuererklärungen seien von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen der Treuhandfirma des Ehemannes erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese jeweils einfach mitunterzeichnet. Sie wäre von ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen her gar nicht in der Lage gewesen, eine allfällige Überschuldungssituation der G.___ GmbH zu erkennen. Dass es dem Unternehmen so schlecht gegangen sei, dass im Herbst 2022 der Konkurs habe angemeldet werden müssen, habe sie erst kurz vor dem Konkurs erfahren. Der gemeinsame Sohn habe in den fraglichen Geschäftsjahren als Chauffeur im Familienbetrieb gearbeitet. Auch für ihn habe sich die wirtschaftliche Situation für das Unternehmen nie als derart heikel präsentiert, dass es einem eigentlichen "Vabanquespiel" gleichgekommen wäre, das Unternehmen in den Jahren 2014 und 2016 mit Darlehen zu unterstützen. In der Bilanz 2013/2014 sei auch ein am 26. August 2014 gewährtes Darlehen der Tochter aufgeführt. Der Vater hätte seine Tochter sicher nicht dazu bewegt, einer bereits überschuldeten GmbH aus privaten Mitteln ein Darlehen von Fr. 30'000.-- zu gewähren. Die gewährten Darlehen könnten zwar ex post als risikobehaftet betrachtet werden, sie stellten aber kein Vabanquespiel dar. Die Darlehen seien daher nicht als Vermögen "aufzurechnen". Letztlich müsse darauf hingewiesen werden, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Ehemannes in den vergangenen Jahren altersbedingt eingeschränkt gewesen sein könnte. Möglicherweise sei er ab einer bestimmten Phase nicht mehr vollumfänglich in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Situation der GmbH resp. seine geschäftlichen Entscheidungen im vollen Umfang und in ihrer ganzen Bedeutung korrekt einzuschätzen. Aus diesem Grund werde der Beweisantrag gestellt, es sei der langjährige Hausarzt zur gesundheitlichen Entwicklung des Ehemannes in den letzten Jahren resp. zur Urteilsfähigkeit in komplexeren geschäftlichen Fragen zu befragen resp. es sei von Hausarzt ein ärztlicher Bericht einzuholen. Der Rechtsvertreter ersuchte zudem darum, vom Konkursamt die vollständigen Akten beizuziehen, der Beschwerdeführerin zu eröffnen und die Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Am 12. April 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'156.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 7). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024. Diesem liegt die Verfügung vom 14. April 2023 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Eheleute zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 22. September 2022 mit der Begründung, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle, abgewiesen hat. Streitgegenstand ist demnach ein möglicher EL-Anspruch ab 1. September 2022. 1.1. Die Einsprache ist nur von der Ehefrau unterschrieben worden. Allerdings hat sie im Briefkopf den Namen ihres Ehemannes angegeben. Zudem hat sie die Einsprache in plural ("wir-Form") verfasst. Daraus muss geschlossen werden, dass die Ehefrau nicht nur für sich, sondern auch für ihren Ehemann hat Einsprache erheben wollen. Dies hat der Rechtsvertreter in der Beschwerde vom 4. Februar 2024 denn auch bestätigt (Ziff. II/4). Die Beschwerdegegnerin hätte also von der (rechtsunkundigen) Ehefrau eine Vollmacht einholen müssen, damit diese ihren Ehemann im Einspracheverfahren hätte vertreten können. Dass die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, darf dem Ehemann nicht zum Nachteil gereichen. Die Einsprache ist deshalb als Einsprache beider Eheleute zu behandeln. Der Ehemann ist somit auch zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 legitimiert gewesen. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2024 festgehalten, dass die Beschwerde (sinngemäss) im Namen beider Eheleute erfolge und ergänzend eine Anwaltsvollmacht des Ehemannes eingereicht (Ziff. II/4 und act. G 1.2). Die beschwerdeführenden Personen sind im vorliegenden Verfahren somit die Ehefrau und der Ehemann, beide vertreten durch ihren gemeinsamen Rechtsanwalt. 1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die beiden der G.___ GmbH gewährten Darlehen von Fr. 180'000.-- und Fr. 210'000.-- nicht als Vermögensverzicht gewertet werden dürften. An einem Feststellungsinteresse fehlt es allerdings, wenn − wie im vorliegenden Fall − in der Sache ein rechtsgestaltendes Urteil möglich ist. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die beiden der G.___ GmbH gewährten Darlehen von Fr. 180'000.-- und Fr. 210'000.-- nicht als Vermögensverzicht gewertet werden dürften, kann deshalb nicht eingetreten werden. 1.3. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, Stand 1. Januar 2022). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet worden ist, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301, Stand 1. Juli 2021). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden mit der Gewährung der Darlehen über den Betrag von Fr. 180'000.-- am 31. Dezember 2014 und von Fr. 210'000.-- im Jahr 2016 an die G.___ GmbH auf Vermögen verzichtet haben. Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Risiko eines Totalverlusts stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Entscheidend für die Risikoabschätzung (im Zeitpunkt, in dem die Vermögensanlage getätigt worden ist) ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklichen wird. Für die Bejahung eines Vermögensverzichts ist ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte. Ein Vermögensverzicht liegt also vor, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeitpunkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010 E. 6 mit Hinweisen). 2.2. Die G.___ GmbH war im August 2013 ins Handelsregister eingetragen worden. Ende Dezember 2014, also im Zeitpunkt der Gewährung des ersten Darlehens über den Betrag von Fr. 180'000.--, hatte der Reinverlust gemäss den Steuerveranlagungen bereits Fr. 129'926.-- betragen. Die Beschwerdeführenden hatten im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Jahres 2014 denn auch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen überschuldet sei. Im Jahr 2015 war ein Verlust von Fr. 117'522.-- dazugekommen. Der Gesamtverlust hatte im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens im Jahr 2016 von Fr. 210'000.-- somit bei mindestens Fr. 247'448.-- gelegen. Da das Unternehmen im Zeitpunkt der Gewährung der beiden Darlehen überschuldet gewesen ist, ist die Gewährung der Darlehen risikoreich gewesen. Zu klären bleibt jedoch, ob die Gewährung der Darlehen derart 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte risikoreich gewesen ist, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit hat gerechnet werden müssen, dass die Darlehen durch die G.___ GmbH nicht zurückbezahlt werden könnten, sodass kein vernünftiger Mensch der G.___ GmbH ein Darlehen gegeben hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat geltend gemacht, dass die G.___ GmbH ca. im Jahr 2014 in K.___ ein Spezialfahrzeug bestellt habe, dessen Lieferung sich um mehr als ein Jahr verzögert habe. Als das Fahrzeug geliefert worden sei, sei es mit grösseren Mängeln behaftet gewesen und habe nicht für die vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden können. Mehrere Versuche von Mitarbeitern der Lieferfirma, das gelieferte Fahrzeug "zum laufen" zu bringen, seien gescheitert. Die Leasing-/Kaufverträge hätten dennoch eingehalten werden müssen. Weil die erteilten Aufträge nicht hätten erfüllt werden können, seien mehrere langjährige, zuverlässige Grosskunden abgesprungen. In dieser schwierigen Situation habe der Beschwerdeführer − vermutlich im Jahr 2016 − ein zweites Fahrzeug geleast, welches für normale Warentransporte habe verwendet werden können. Ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geschildert worden ist, ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten nicht. Die Schilderungen zeigen jedoch, dass sich anhand der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der G.___ GmbH allein nicht beurteilen lässt, ob die Gewährung der beiden Darlehen hoch risikoreich gewesen ist. Dem Gericht fehlen jedoch nicht nur die entsprechenden Geschäftsunterlagen, sondern auch das entsprechende Fachwissen, da es sich um komplexe betriebswirtschaftliche Zusammenhänge handelt. Die Sache ist somit gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird also zunächst das beim Konkursamt gelagerte Aktenmaterial beiziehen müssen. In einem zweiten Schritt wird sie entweder eine entsprechende Fachperson aus einer der in der Sozialversicherungsanstalt zusammengeführten Sozialversicherungsträger beiziehen (z.B. einen Revisor der AHV-Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen) oder einen unabhängigen Experten mit dem notwendigen betriebswirtschaftlichen Fachwissen beauftragen müssen, um die Frage zu beantworten, ob eine durchschnittlich sorgfältige Privatperson, die auf den Erhalt ihres Privatvermögens als Altersvorsorge bedacht ist, in der Situation der Beschwerdeführenden der G.___ GmbH die beiden Darlehen gewährt hätte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Konkursverfahren mit Entscheid der Konkursrichterin des Kreisgerichts St. Gallen vom ___ 2024 als geschlossen erklärt worden ist (siehe Publikationsplattform Kanton St. Gallen und St. Galler Gemeinden, publikationen.sg.ch, besucht am 28. Mai 2024). Die Beschwerdegegnerin wird also zusätzlich vorab klären müssen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich keine Vermögenswerte aus der Konkursmasse mehr erhalten haben. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer altersbedingten Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ab einer "bestimmten Phase" möglicherweise nicht mehr vollumfänglich in der Lage gewesen sei, die wirtschaftliche Situation seiner GmbH respektive seine geschäftlichen Entscheidungen im vollen Umfang und in ihrer ganzen Bedeutung korrekt einzuschätzen. Er hat deshalb den Beweisantrag gestellt, den langjährigen Hausarzt des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlicher Entwicklung in den letzten Jahren respektive dessen Urteilsfähigkeit in komplexeren geschäftlichen Fragen zu befragen oder einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzuholen. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit ist erstmals im Beschwerdeverfahren thematisiert worden. Die Beschwerdegegnerin hat im Verwaltungsverfahren deshalb keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts somit auch medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gewährung der beiden Darlehen vornehmen müssen. Der Beweisantrag des Rechtsvertreters, das Gericht habe die entsprechenden Abklärungen beim Hausarzt zu tätigen, ist deshalb abzuweisen. 2.5. Der Rechtsvertreter hat schliesslich noch vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der G.___ GmbH im Handelsregister zwar als hälftige Mitgesellschafterin und als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und auch keine Kenntnisse der Betriebszahlen gehabt. Sie wäre fachlich gar nicht in der Lage gewesen, die Geschäftszahlen adäquat zu interpretieren. Die Eheleute haben mit den beiden Darlehen in der Höhe von Fr. 180'000.-- und Fr. 210'000.-- beträchtliche Summen respektive ihr gesamtes Vermögen, welches für die Altersvorsorge bestimmt gewesen wäre, in die G.___ GmbH investiert. Sollte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen tatsächlich keine nähere Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der G.___ GmbH gehabt haben, so hätte sie die beiden Darlehen nicht gewähren bzw. sich mit der Gewährung der beiden Darlehen nicht einverstanden erklären dürfen. Die Unkenntnis der prekären wirtschaftlichen Situation der G.___ GmbH würde die Beschwerdeführerin also nicht vor dem Vorwurf eines Vermögensverzichts und damit einer allfälligen Anrechnung der beiden Darlehen als hypothetisches Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung schützen. 2.6. Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf den Antrag 2 der Beschwerde vom 4. Februar 2024 ist nicht einzutreten. 2.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag 2 der Beschwerde vom 4. Februar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'578.15 zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'578.15 zu bezahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).3.1. bis Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Beschwerdeführenden haben somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'156.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Das geforderte Honorar erweist sich angesichts des erforderlichen Vertretungsaufwandes als angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3'156.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei sie hälftig (je Fr. 1'578.15) den beiden Beschwerdeführenden zuzusprechen ist. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2024 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Art. 11a ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Gewährung von zwei Darlehen an ein im damaligen Zeitpunkt bereits überschuldetes Unternehmen. Dem Gericht fehlt das notwendige betriebswirtschaftliche Fachwissen, um die Frage beantworten zu können, ob eine durchschnittlich sorgfältige Privatperson, die auf den Erhalt ihres Privatvermögens als Altersvorsorge bedacht ist, in der Situation der Eheleute (EL-Ansprecher) dem Unternehmen die beiden Darlehen gewährt hätte. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur weiteren betriebswirtschaftlichen Abklärung sowie zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des EL-Ansprechers im Zeitpunkt der Gewährung der beiden Darlehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2024, EL 2024/8).
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