Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.04.2025 Entscheiddatum: 25.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 9a ELG. Übergangsbestimmungen zur ELG-Reform. Nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss den Übergangsbestimmungen zur ELG-Reform sind formell rechtskräftige Verfügungen an den geänderten Rechtszustand anzupassen. Dafür ist der massgebende aktuelle Sachverhalt zu ermitteln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, EL 2024/29). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2024/29
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Im Mai 2017 erreichte er das ordentliche AHV-Rentenalter, weshalb die EL-Durchführungsstelle im März 2017 ein Revisionsverfahren per 1. Juni 2017 eröffnete (EL-act. V/61). Gemäss einer Abrechnung per 8. Mai 2017 überwies die Vorsorgeeinrichtung dem EL-Bezüger per 1. Juni 2017 ein Alterskapital von 180'921 Franken (EL-act. V/53). Mit einer Verfügung vom 26. Juni 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung per 1. Juni 2017 auf 1'011 Franken; die bis dahin bezogene ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung hob sie per 1. Juni 2017 auf (EL-act. V/49). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte des Wohnungsmietzinses respektive den gesetzlichen Maximalbetrag für eine alleinstehende Person sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Altersrente der AHV sowie einen Zehntel des den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögens von 181'405 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte (EL-act. V/47). A.b Am 23. Oktober 2017 machte der EL-Bezüger geltend, er habe seine Kapitalauszahlung für die Tilgung von Schulden aufwenden müssen (EL-act. V/44). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 13. November 2017 auf, einen Nachweis für die Schuldentilgung, einen Nachweis für die Bezahlung der Kapitalsteuer sowie aktuelle Kontenauszüge einzureichen (EL-act. V/42). Der EL-Bezüger antwortete am 21. November 2017 (EL-act. V/39–2), er habe das Geld damals ohne Beleg erhalten und nun auch wieder ohne Beleg zurückbezahlt. Auf die Kapitalsteuerabrechnung warte er noch. Er verfüge über kein Vermögen mehr. Der Eingabe lag ein Kontoauszug per 20. November 2017 bei, laut dem sich der Saldo des Bankkontos noch auf 79 Franken belief (EL-act. V/39–3). Am 24. November 2017 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass sie die Ergänzungsleistung ohne Nachweise der Schuldentilgungen nicht erhöhen könne (EL-act. V/38). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Dezember 2017, mit der die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anpasste, liess sich entnehmen, dass sie weiterhin ein anrechenbares Vermögen von 181'405 – 37'500 = 143'905 Franken respektive einen Vermögensverzehr von 14'390 Franken berücksichtigt hatte (EL-act. V/34 und V/36). Am 15. Januar 2018 erliess sie eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Februar 2018 auf 1'011 Franken herabsetzte (EL-act. V/28). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie nun ein effektives Vermögen von 78 Franken und ein Verzichtsvermögen von 180'920 Franken berücksichtigt hatte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit einem Entscheid vom 8. Mai 2018 ab (EL-act. V/16).
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3/8 A.c Bereits am 7. Mai 2018 hatte die Ausgleichskasse eine Verfügung erlassen, mit der sie den Betrag der Altersrente rückwirkend ab Juni 2017 neu – leicht tiefer – festgesetzt hatte (EL-act. V/17). Mit einer Verfügung vom 9. Mai 2018 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung entsprechend rückwirkend ab Juni 2017 (EL-act. V/12). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 auf 1’144 Franken pro Monat (EL-act. V/10). Eine vom EL-Bezüger gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit einem Entscheid vom 14. März 2019 ab (EL-act. II/3). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 18. November 2020 ab (EL 2019/17; vgl. EL-act. IV/23). Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_771/2020 vom 29. Dezember 2020; vgl. EL-act. IV/11). Bereits am 19. Dezember 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf 1’234 Franken pro Monat erhöht hatte (EL-act. IV/35). Gegen diese Verfügung hatte der EL-Bezüger eine Einsprache erhoben (EL-act. IV/32). Auch gegen die am 18. Dezember 2020 ergangene Verfügung, mit der die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 erhöht hatte (EL-act. IV/18), hatte der EL-Bezüger eine Einsprache erhoben (EL-act. IV/17). Mit einem Entscheid vom 12. April 2021 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab (EL-act. IV/5). Das Versicherungsgericht wies eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 16. Februar 2022 ab (EL 2021/21; vgl. EL-act. III/32). Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_127/2022 vom 1. April 2022; vgl. EL-act. III/30). A.d Bereits im Juli 2021 hatte der EL-Bezüger einen ausgefüllten Fragebogen samt Belegen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung eingereicht (EL-act. III/36). Noch vor dem Abschluss der periodischen Überprüfung hatte die EL-Durchführungsstelle am 17. Dezember 2021 eine Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 erhöht hatte (EL-act. III/35). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Mai 2022 (EL-act. III/26), der Wohnungsmietzins sei ab November 2017 reduziert worden. Ziehe man den Anteil für die Garage und für den TV-Anschluss ab, resultiere ein massgebender Mietzins von 2’469 – 330 – 26 = 2’113 Franken pro Monat. Mit einer Verfügung vom 6. Juni 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. November 2017 herab; sie forderte 2’358 Franken zurück (EL-act. III/25). Am 9. Juni 2022 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2022 (EL-act. III/15). Er machte geltend, dass er zu viel bezogen haben solle, sei doch „ein schlechter Witz“. Er habe „immer die Wahrheit gesagt“; der Mietvertrag habe der EL-Durchführungsstelle vorgelegen. Zudem solle die EL- Durchführungsstelle „endlich aufhören“, das Alterskapital zu berücksichtigen, das er „bewiesenermassen“ seiner Familie zurückerstattet habe „und zwar ohne Quittung“. Die EL- Durchführungsstelle könnte den Bruder befragen, aber dieser sei leider an Weihnachten verstorben. Er, der EL-Bezüger, erbe nichts. Mit einem Entscheid vom 14. Dezember 2022 hiess die EL-
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4/8 Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (EL-act. III/8). Sie hielt fest, der Vermieter habe telefonisch bestätigt, dass der EL-Bezüger (wie auch die übrigen Mieter) nichts für den TV-Anschluss bezahlen müsse, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung ein um 26 Franken höherer Mietzins zu berücksichtigen sei. Aus der entsprechenden Neuberechnung resultiere eine Rückforderung von 1’630 Franken. Das Versicherungsgericht wies eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 28. März 2023 ab (EL 2022/36; vgl. EL-act. II/19). Das Bundesgericht trat nicht auf eine dagegen erhobene Beschwerde ein (Urteil 9C_242/2023 vom 24. Mai 2023; vgl. EL-act. II/16). A.e Mit einem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle eine am 19. Dezember 2022 gegen eine Verfügung vom 16. Dezember 2022 (EL-act. II/9) erhobene Einsprache ab (EL-act. II/15). Mit einem Entscheid vom 7. November 2023 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 erhobene Beschwerde teilweise gut (EL 2023/30; vgl. EL-act. I/34). Es hielt fest, die Verfügung vom 16. Dezember 2022 respektive der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 habe eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2023 enthalten. Die Frage nach der Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes habe folglich nicht zum Gegenstand des Verwaltungs- und des Einspracheverfahrens gehört, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Zu prüfen sei nur, ob und allenfalls wie sich die Ausgaben und die Einnahmen per 1. Januar 2023 verändert hätten. Diesbezüglich sei der EL-Durchführungsstelle ein Fehler unterlaufen, der zu korrigieren sei. Die Ergänzungsleistung betrage folglich ab 1. Januar 2023 nicht 1'501 Franken, sondern 1'514 Franken pro Monat. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.f Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 31. Dezember 2023 auf (EL-act. I/31). Zur Begründung führte sie an, am 31. Dezember 2023 ende die Übergangsfrist der ELG-Revision, weshalb ab dem 1. Januar 2024 auch bei einem laufenden Bezug die neurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen müssten. Da das anrechenbare Vermögen des EL-Bezügers die Vermögensschwelle des Art. 9a ELG überschreite, erfülle er ab dem 1. Januar 2024 die Voraussetzungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung nicht mehr. A.g Am 11. Januar 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 (EL-act. I/22). Er machte geltend, die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens sei rechtswidrig. Er reichte einen Darlehensvertrag vom 20. Februar 2008, laut dem er ein Darlehen von 24'000 Franken erhalten hatte (EL-act. I/21–1), sowie eine Quittung vom 16. Mai 2017 über die Rückzahlung des Darlehens (EL-act. I/21–2) ein. Am 22. Februar 2024 liess er ergänzend anführen (EL-act. I/13–1 f.), er habe gegenüber der EL-Durchführungsstelle immer wieder betont, dass er mit seiner Kapitalzahlung ein Darlehen seines Bruders getilgt habe. Das zuständige Betreibungsamt habe damals davon Wind erhalten und ihm nach einer telefonischen Bestätigung der Darlehensrückzahlung an den mittlerweile verstorbenen Bruder eine Busse von 5'000 Franken wegen einer unzulässigen
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5/8 Gläubigerbevorzugung auferlegt. Die EL-Durchführungsstelle sei diesem Hinweis nie nachgegangen. Überhaupt sei dem EL-Bezüger nie wirklich Gehör gewährt worden. Deshalb ersuche er nun erneut um die Möglichkeit, bei einer persönlichen Besprechung alles zu erklären, und um eine „Wiedererwägung von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024“. Eine Mitarbeiterin der Vorsorgeeinrichtung gab einer Mitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 25. Juli 2024 telefonisch an, dass die Auszahlung des Alterskapitals erst am 1. Juni 2017 erfolgt sei (EL-act. I/9). Mit einem Entscheid vom 8. August 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. I/7). Zur Begründung führte sie an, die Darlehensrückzahlungen seien nicht belegt. Die angebliche Rückzahlung von 24'000 Franken sei Mitte Mai 2017 und damit rund zwei Wochen vor der Auszahlung des Alterskapitals erfolgt. B. B.a Am 20. August 2024 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (act. G 1). Er beantragte eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine neue Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Quittung für die Rückzahlung des Darlehens über 24'000 Franken schon vor dem Erhalt des Alterskapitals vorbereitet. Da er davon ausgegangen sei, dass er das Kapital an seinem Geburtstag erhalten werde, habe er ein zu frühes Datum vermerkt. Die Rückzahlung sei effektiv erst am 1. Juni 2017 erfolgt. Der Darlehensgeber habe dies schriftlich bestätigt (vgl. act. G 1.2). Er sei bereit, dies vor Gericht zu bezeugen. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Ergänzend führte sie an, falls es dem Beschwerdeführer gelingen würde, die direkte Auszahlung an den Darlehensgeber am 1. Juni 2017 zu beweisen, könnte der Entscheid „nochmals überdenkt werden“. B.c Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2024 verschiedene Belege ein (act. G 5). Die Ehefrau des Darlehensgebers hatte am 30. September 2024 bestätigt, dass ihr Ehemann am 1. Juni 2017 zur Bank gefahren sei, um das längst fällige Darlehen vom Beschwerdeführer zurück zu erhalten (act. G 5.1). Eine Drittperson hatte am 26. September 2024 bestätigt, dass sie am 1. Juni 2017 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Bank gefahren sei, um den gesamten Vorgang bezeugen zu können, da es um sehr viel Geld gegangen sei; dabei habe sie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer dem Darlehensgeber unter Hinweis auf ein „altes Darlehen“ einen grösseren Betrag übergeben habe (act. G 5.2). Ein Auszahlungsbeleg dokumentierte die Auszahlung von 150'000 Franken in bar (act. G 5.3).
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6/8 B.d Die Beschwerdegegnerin wandte am 15. Oktober 2024 ein, die eingereichten Belege genügten leider nicht, um die Rückzahlung eines Darlehens zu belegen (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der vorangegangenen Verfügung erschöpft und dass sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Verwaltungsverfahren hat die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an einen geänderten Rechtszustand bezweckt. Per 31. Dezember 2023 hat nämlich die dreijährige Übergangsfrist der sogenannten EL-Reform per 1. Januar 2021 geendet, während der die EL-Bezüger noch von den Vorteilen des alten, aufgehobenen Rechtes haben profitieren können. Zwar enthält die entsprechende Übergangsbestimmung keine Regelung betreffend die verfahrensrechtliche Umsetzung der Anpassung an den geänderten Rechtszustand, aber es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber solche Anpassungen gewollt hat. Möglicherweise ist er dem Irrtum unterlegen, dass eine Veränderung des Gesetzes automatisch auch eine Veränderung von formell rechtskräftigen Verfügungen nach sich ziehe. Weshalb er keine verfahrensrechtliche Regelung in die Übergangsbestimmung aufgenommen hat, ist aber letztlich irrelevant. Entscheidend ist der Wille des Gesetzgebers, laufende Ergänzungsleistungen nach Ablauf der Übergangsfrist an das neue Recht anzupassen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung kann deshalb nichts anderes als ein gesetzgeberisches Versehen sein. Die Übergangsbestimmung enthält folglich eine ausfüllungsbedürftige Lücke, die richterrechtlich modo legislatoris gefüllt werden muss. Da der gesetzgeberische Wille eindeutig ist („… gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht“), ist die Übergangsbestimmung lückenfüllend um die Pflicht der Verwaltung zu ergänzen, laufende Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2024 an das neue Recht anzupassen. Die angefochtene Verfügung ist eine entsprechende Anpassungsverfügung gewesen, was bedeutet, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Anpassung an den geänderten Rechtszustand rechtmässig erfolgt ist. 1.2 Wird eine formell rechtskräftig zugesprochene laufende Leistung an einen geänderten Rechtszustand angepasst, muss zwingend ein neuer Subsumtionsvorgang erfolgen, denn der Sachverhalt muss unter den neuen gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden, woraus dann die neue Rechtsfolge abzuleiten ist. Der Sachverhalt, der für diesen Subsumtionsvorgang massgebend ist, kann nicht der „alte“ Sachverhalt sein, der der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung zugrunde gelegen
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7/8 hatte, denn es existiert keine gesetzliche Bestimmung, die es erlauben würde, das geltende Recht auf einen „alten“ Sachverhalt anzuwenden. Massgebend kann immer nur der aktuelle Sachverhalt sein. Dieser allgemeine Grundsatz muss auch in jenen Sonderfällen gelten, in denen eine laufende Leistung an eine Rechtsänderung anzupassen ist. In den Schlussbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der sechsten IVG-Revision (IVG-Revision 6a) ist dieser Grundsatz ausdrücklich verankert gewesen, denn diese Schlussbestimmungen haben die IV-Stellen verpflichtet, bei der in den Schlussbestimmungen vorgesehenen Anpassung laufender Renten an einen geänderten Rechtszustand immer auch den aktuellen Sachverhalt zu ermitteln. Die entsprechende Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes (vgl. etwa den Entscheid IV 2016/167 vom 24. August 2018, E. 3) basiert zwar auf den Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a, kann aber nicht allein darauf beschränkt werden, weil sie einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechtes entspringt, nämlich der sich aus der Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergebenden Pflicht, den im Verfügungszeitpunkt aktuellen Sachverhalt zu ermitteln und diesen aktuellen Sachverhalt unter die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren. Im hier zu beurteilenden Fall wäre es folglich rechtswidrig gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin das neue Recht nach Ablauf der Übergangsfrist ohne jede Sachverhaltsabklärung auf jenen „alten“ Sachverhalt angewendet hätte, den sie einer früheren Verfügung zugrunde gelegt hatte. 2. Gemäss dem Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG kann eine alleinstehende Person nur dann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn ihr Reinvermögen weniger als 100'000 Franken beträgt, wobei gemäss dem Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögen, auf das im Sinne des Art. 11a ELG verzichtet worden ist, zum massgebenden Reinvermögen gehört. Gestützt auf den formell rechtskräftigen und verbindlichen Entscheid EL 2023/30 des Versicherungsgerichtes vom 7. November 2023, der den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 respektive die Verfügung vom 19. Dezember 2022 ersetzt hat, hat bei der EL-Anspruchsberechnung ein hypothetisches Vermögen von 130'920 Franken berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.7 des Entscheides EL 2023/30). Daran hat sich per 1. Januar 2024, abgesehen von der jährlich vorzunehmenden fiktiven Reduktion des fiktiven Vermögens um 10’000 Franken (vgl. Art. 17e Abs. 1 ELV), nichts geändert, weshalb es rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin sich im hier massgebenden Verwaltungs- respektive Einspracheverfahren – erneut – mit der Frage nach der Rechtmässigkeit der Anrechnung eines fiktiven Vermögens befasst hätte. Entgegen der vom Mitarbeiter des Rechtsdienstes in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung hätte „der Entscheid“ selbst dann nicht „nochmals überdenkt werden“ können, wenn der Beschwerdeführer den Beweis für die direkte Auszahlung eines Teils seines Alterskapitals zur Tilgung eines Darlehens erbracht hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort könnten zwar allenfalls als ein Angebot verstanden werden, eine sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1
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8/8 ATSG) zu prüfen, aber offenkundig hat es die Beschwerdegegnerin nicht in der Hand, einen Gerichtsentscheid (EL 2023/30) sogenannt prozessual zu revidieren. Ein solches Zurückkommen auf den formell rechtskräftigen Entscheid EL 2023/30 vom 7. November 2023 wäre nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne des Art. 81 VRP denkbar. Die Verbindlichkeit des formell rechtskräftigen Entscheides EL 2023/30 würde also einem solchen „Überdenken“ entgegen stehen. Schulden, die vom Bruttovermögen abzuziehen wären, haben nicht bestanden. Das anrechenbare fiktive Vermögen hat sich folglich per 1. Januar 2024 auf 120’920 Franken und damit auf mehr als 100’000 Franken belaufen, was zum Vorneherein einen Weiterbezug von Ergänzungsleistungen ausschliesst. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Art. 9a ELG. Übergangsbestimmungen zur ELG-Reform. Nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss den Übergangsbestimmungen zur ELG-Reform sind formell rechtskräftige Verfügungen an den geänderten Rechtszustand anzupassen. Dafür ist der massgebende aktuelle Sachverhalt zu ermitteln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, EL 2024/29).
2026-04-10T06:44:03+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen