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St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2024 EL 2024/28

December 10, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,766 words·~9 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Revision. Eine einspracheweise angefochtene Verfügung kann nicht in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert werden. Nur formell rechtskräftige Verfügungen können „Revisionsobjekte“ sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, EL 2024/28).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.02.2025 Entscheiddatum: 10.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2024 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Revision. Eine einspracheweise angefochtene Verfügung kann nicht in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert werden. Nur formell rechtskräftige Verfügungen können „Revisionsobjekte“ sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, EL 2024/28). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2024/28

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

EL 2024/28

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 21. Mai 2004 für die Zeit ab Juli 2003 Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (EL-act. 429). Die monatliche Ergänzungsleistung belief sich ab Januar 2023 auf 1'848 Franken (EL-act. 55). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien des EL- Bezügers, der Ehefrau und eines Kindes, den Wohnungsmietzins und eine Heizkostenpauschale (abzüglich eines Viertels für das nicht in die Anspruchsberechnung einbezogene zweite Kind) sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale für das Ehepaar und das Kind als Ausgaben und einen Fünfzehntel des anrechenbaren Vermögens, das Erwerbseinkommen der Ehefrau (sog. privilegiert), die Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie einen Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet (EL-act. 57). A.b Mit einer Verfügung vom 25. April 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Mai 2023 auf 892 Franken herab (EL-act. 41). Zur Begründung führte sie an, die Ehefrau habe eines ihrer Arbeitsverhältnisse gekündigt und danach keine Arbeitslosentaggelder bezogen, obwohl sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würde. Deshalb sei eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung von 10'997 Franken jährlich als Einnahme anzurechnen. Dagegen erhob der EL-Bezüger am 8. Mai 2023 eine Einsprache (EL-act. 39–6). Er machte geltend, eines seiner Kinder werde demnächst mit einem Studium beginnen, was der EL-Durchführungsstelle bereits bekannt sei. Die Anrechnung einer fiktiven Arbeitslosenentschädigung sei unnötig, da die Ehefrau bereits wieder eine Arbeit gefunden habe. Die EL-Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Eingabe. A.c In einem Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung gab der EL-Bezüger Ende Mai 2023 unter anderem an (EL-act. 33), er habe seinem nicht in die Anspruchsberechnung einbezogenen Kind im Jahr 2022 einen Betrag von 200'000 Franken geschenkt. Dem Formular lag ein entsprechender Schenkungsvertrag bei (EL-act. 34). A.d Am 13. September 2023 sprach die AHV dem EL-Bezüger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 eine die laufende Invalidenrente ablösende Altersrente zu (EL-act. 27). Am 29. September 2023 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 26–3), dass er im Juli 2023 umgezogen sei. Sein Sohn habe sich ein Haus gekauft, das er teilweise an den EL-Bezüger und dessen Ehefrau vermiete. Das Haus müsse noch ausgebaut werden; beheizt werden könne erst ein Raum mit Holz. Der Eingabe lag ein Mietvertrag bei (EL-act. 26–4 f.), laut dem der Sohn den Eltern einen Hausteil mit viereinhalb Zimmern und einem Kellerbereich für 1'250 Franken pro Monat sowie einen Parkplatz mit einer Steckdose zum Laden eines Fahrzeugs für 50 Franken pro Monat vermietete. Der Mietvertrag

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3/5 sah monatliche Akontozahlungen von 100 Franken für Heizung und Warmwasser, von 75 Franken für Internet und Telefonie sowie von 200 Franken für Strom vor. Der amtliche Verkehrswert des insgesamt über sechseinhalb Zimmer verfügenden Hauses war im Juni 2021 auf 273'000 Franken, der Eigenmietwert auf 10'200 Franken geschätzt worden (EL-act. 24). A.e Am 3. November 2023 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass er weiterhin, also über den 31. Dezember 2023 hinaus, einen Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 892 Franken habe (EL-act. 18). Dem der Mitteilung beigelegten Berechnungsblatt liess sich entnehmen (ELact. 19), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien des EL-Bezügers und der Ehefrau, die Hälfte eines Wohnungsmietzinses von 13'260 Franken sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares als Ausgaben und einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens, das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die Altersrente der AHV und einen Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet hatte. Dagegen wandte der EL-Bezüger am 10. November 2023 ein (EL-act. 17), ihm müsse rückwirkend eine höhere Ergänzungsleistung ausgerichtet werden. Er habe nicht auf Vermögen verzichtet. Die Anrechnung eines hypothetischen Taggeldes sei rechtswidrig. Am 23. November 2023 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung, die inhaltlich ihrer Mitteilung vom 3. November 2023 entsprach (EL-act. 16). A.f Am 27. November 2023 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. November 2023 (EL-act. 15). Er machte geltend, dass die jährlichen Heizkosten über 2'000 Franken ausmachten und dass er mehr Strom als üblich benötige, da er ein Elektromobil fahre. Bei der Anspruchsberechnung müsse der reale Mietzins berücksichigt werden. Mit einem Entscheid vom 6. August 2024 wies die EL-Durch-führungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, bei der Anspruchsberechnung müsse zwar tatsächlich der effektive Mietzins und nicht (wie in der Verfügung vom 27. November 2023) die Hälfte des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, aber der gesetzliche Maximalbetrag belaufe sich auf 15'000 Franken für ein Ehepaar. Die Korrektur der Anspruchsberechnung wirke sich nicht auf das Ergebnis aus; der EL-Bezüger habe nur einen Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie. B. B.a Am 14. August 2024 machte der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in einem an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) adressierten Schreiben geltend (act. G 1.1), der in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Lohn der Ehefrau sei falsch. Sein jüngerer Sohn befinde sich in Ausbildung und erhalte seit Oktober 2023 wieder eine Kinderrente. Das sei in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe am 16. August 2024 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1).

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4/5 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. September 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2024 hat eine sich auf den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 beziehende Nichteinverständniserklärung enthalten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes qualifiziert diese Tatsache die Eingabe bereits als eine Beschwerde an das Versicherungsgericht, denn gemäss der Ansicht des Bundesgerichtes ist es irrelevant, an wen sich eine während einer laufenden Rechtsmittelfrist erklärte Nichteinverständniserklärung richtet. Sogar wenn sich eine versicherte Person wiederholt nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die Verwaltung wendet, müssen ihre Eingaben als Beschwerden an das Versicherungsgericht interpretiert werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2024 muss folglich als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 qualifiziert werden. 2. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 23. November 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das am 23. November 2023 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen (sog. „periodische Überprüfung“). Es hat sich folglich auf die Frage nach der Anpassung der letzten formell rechtskräftigen Verfügung an zwischenzeitliche Sachverhaltsveränderungen beschränkt. Die Beschwerdegegnerin scheint angenommen zu haben, dass die letzte formell rechtskräftige Verfügung jene vom 25. April 2023 sei, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Mai 2023 auf 892 Franken herabgesetzt hatte. Diese Annahme ist aber falsch gewesen, denn der Beschwerdeführer hatte am 8. Mai 2023 eine Einsprache gegen jene Verfügung erhoben. Die Beschwerdegegnerin scheint das nicht erkannt zu haben, wohl weil sie entweder die Eingabe vom 8. Mai 2023 falsch interpretiert oder aber weil sie sie nicht sorgfältig genug studiert hat. Bei einer unvoreingenommenen Auslegung der Eingabe vom 8. Mai 2023 kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2023 gehandelt hat, denn die Eingabe hat eine eindeutige Nichteinverständniserklärung betreffend die Verfügung vom 25. April 2023 enthalten, was nach der Auffassung des Bundesgerichtes ausreicht, um

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5/5 jene Eingabe als eine Einsprache zu qualifizieren (vgl. das Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Die Verfügung vom 25. April 2023 ist also nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und damit auch nicht verbindlich geworden. Auch für die Ergänzungsleistung ab dem 1. Mai 2023 ist also nach wie vor die Verfügung vom 16. Dezember 2022 verbindlich gewesen. Die Verfügung vom 23. November 2023 kann natürlich keine Revision der Verfügung vom 16. Dezember 2022 gewesen sein, denn wenn die Behandlung der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2023 zu einer Abänderung jener Verfügung führen würde, wäre der Einspracheentscheid für die Zeit über den formellen Wirkungsbeginn der Verfügung vom 23. November 2023 hinaus verbindlich, da er ja nicht durch die Verfügung vom 23. November 2023 revidiert würde. Damit bestünde die Gefahr, dass für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 zwei sich widersprechende Verfügungen verbindlich würden. Das kann nur verhindert werden, wenn man die Verfügung vom 23. November 2023 ernst nimmt und sie als eine Revision der Verfügung vom 25. April 2023 interpretiert. Da die Verfügung vom 25. April 2023 aber einspracheweise angefochten worden ist, kann sie in ihrem am 23. November 2023 bestehenden Zustand nicht revidierbar gewesen sein. Bei ihrer Aufhebung wäre die Verfügung vom 23. November 2023 nämlich rechtswidrig geworden, weil ihr dann das verfahrensrechtliche „Revisionsobjekt“ gefehlt hätte. Eine Revisionsverfügung, die keine frühere Verfügung ex nunc abändert, ist offensichtlich sinnlos. Also muss die Verfügung vom 23. November 2023 aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin wird über die revisionsweise Anpassung per 1. Dezember 2023 verfügen können, wenn über die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2023 formell rechtskräftig entschieden worden ist. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T06:55:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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