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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2024 EL 2024/23

November 6, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,086 words·~20 min·3

Summary

Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.12.2024 Entscheiddatum: 06.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23). Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/23 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung (und Verrechnung) von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Januar 2019 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (EL-act. 168, 173). Mit Verfügung vom 12. März 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. November 2018 (Rentenbeginn) monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'856.-- und ab dem 1. Januar 2019 von Fr. 1'869.-- (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung; EL-act. 153) zu. Dabei berücksichtigte sie einen Mietzins von Fr. 790.-- pro Monat. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen infolge einer Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab 1. Januar 2020 auf Fr. 1'874.-- fest (EL-act. 131). A.a. Am 22. Januar 2020 meldete die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle, dass der Versicherte per 15. Januar 2020 nach B.___ gezogen sei (EL-act. 130). A.b. Auf telefonische Nachfragen der zuständigen EL-Sachbearbeiterin vom 27. und 31. März 2020 bestätigten die Einwohnerämter B.___ und C.___, dass der Versicherte sich am 15. Januar 2020 in C.___ abgemeldet und am 16. Januar 2020 in B.___ angemeldet habe (EL-act. 127). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 31. März 2020 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 126), dass er seit dem 15. Januar 2020 in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe. Der miteingereichte (Haupt-)Mietvertrag für die 4.5-Zimmer-Wohnung in B.___ mit Mietbeginn am 1. Dezember 2002 zum (Brutto-)Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat lautete auf die Mitbewohnerin des Versicherten. In diesem Mietzins waren die Gebühren für den Radio- und TV-Anschluss enthalten. Dem unbefristeten Untermietvertrag vom 19. Februar 2020 war zu entnehmen, dass der Versicherte der Mitbewohnerin ab dem 1. März 2020 (Mietbeginn) einen monatlichen Mietzins von Fr. 900.-- (inkl. Radio/TV) zu bezahlen hatte (EL-act. 126-3 f.). Untervermietet worden war ein Schlafzimmer inklusive Mitbenützung von Küche, Waschküche, Bad/Dusche, Wohnzimmer und Estrich/Keller. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen hatte der Versicherte den Dauerauftrag für die Überweisung des Mietzinses zugunsten seines ehemaligen Vermieters am 18. Februar 2020 aufgehoben (nächste Ausführung wäre am 25. Februar 2020 gewesen; EL-act. 126-6). Am 20. Februar 2020 hatte der Versicherte einen neuen Dauerauftrag über den Betrag von Fr. 900.-- pro Monat zugunsten seiner Mitbewohnerin eingerichtet, welcher erstmals am 10. März 2020 ausgeführt werden sollte (EL-act. 126-7). A.d. Mit Verfügung vom 1. April 2020 (EL-act. 122) reduzierte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 auf Fr. 1'824.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Zur Begründung hielt sie fest, die Neuberechnung erfolge aufgrund der tieferen Mietkosten. Der Mietzins habe sich per 16. Januar 2020 reduziert. Zugunsten des Versicherten werde die Berechnung rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 korrigiert. Vom Mietzins von Fr. 1'500.-- pro Monat sei ein Pauschalbetrag für den TV-/Radio-Anschluss von Fr. 20.-- abgezogen worden. Der Mietzins von Fr. 1'480.-- sei durch zwei Personen zu teilen. Der anrechenbare Mietzins betrage folglich Fr. 8'880.-- pro Jahr (Fr. 1'480.-- / 2 x 12). Aus der Neuberechnung resultierte eine Rückforderung für den Februar und März 2020 von Fr. 100.--. A.e. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Reduktion der AHV-Rentenbeträge wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. November 2018 (Anspruchsbeginn) neu fest (EL-act. 107). Für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Mai 2020 resultierte eine Nachzahlung von Fr. 874.--. Die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2020 A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrugen neu Fr. 1'870.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 infolge der Erhöhung der anrechenbaren Pauschale für die Krankenversicherung, der Erhöhung des anrechenbaren Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf und der Erhöhung der anrechenbaren Altersrente revisionsweise auf Fr. 1'878.-- pro Monat fest (EL-act. 105). In der Begründung hielt sie fest, per 1. Januar 2021 trete die EL-Reform in Kraft. Da beim Versicherten ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den altrechtlichen Bestimmungen resultiere, erfolge die Berechnung maximal bis zum 31. Dezember 2023 (Übergangsfrist) nach dem bisherigen Recht. A.g. Mit Verfügung vom 24. November 2021 (EL-act. 81) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen einer weiteren Rentenneuberechnung erneut wiedererwägungsweise ab dem 1. November 2018 (Anspruchsbeginn) neu fest. Aus der Neuberechnung resultierte für den Zeitraum 1. November 2018 bis 30. November 2021 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 3'080.--. A.h. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (EL-act. 80) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung infolge der Erhöhung der anrechenbaren Krankenkassenprämie revisionsweise ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'964.--. In der Begründung hielt sie fest, die Berechnungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nach den neurechtlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen zustehe. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beruhe deshalb auf den neurechtlichen Bestimmungen. A.i. Per 1. Januar 2023 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen revisionsweise auf Fr. 1'983.50 (Verfügung vom 16. Dezember 2022, EL-act. 69). Angepasst worden waren die anrechenbare Krankenkassenprämie, der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und die Altersrente. A.j. Am 12. März 2023 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 67). A.k. Mit Verfügung vom 24. April 2023 (EL-act. 62) erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkassenprämie rückwirkend ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'012.-- pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung). Zur Begründung hielt sie fest, der Grund für die Anpassung sei eine erneute Überprüfung der Berechnungsbestandteile (z.B. effektive Brutto-Krankenkassenprämie) gewesen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 (EL-act. 56) stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2023 ein, da der Versicherte das Formular betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen samt den notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht hatte. A.m. Am 2. Juli 2023 ging bei der EL-Durchführungsstelle das ausgefüllte Revisionsformular samt Beilagen ein (EL-act. 49). Der Versicherte gab an, dass er weiterhin bei seiner Mitbewohnerin in Untermiete lebe und ihr einen monatlichen Mietzins von Fr. 950.-- bezahle; im Haushalt lebten drei Personen. Die AHV-Zweigstelle notierte auf dem Formular, dass bereits seit dem Zuzug des Versicherten nach B.___ drei Personen im gleichen Haushalt lebten. A.n. Mit Verfügung vom 30. August 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2020 neu fest und forderte vom Versicherten einen Betrag von Fr. 7'506.-- zurück (EL-act. 24). Für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2023 hatte eine Rückforderung von Fr. 10'110.-- und für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. August 2023 eine Nachzahlung von Fr. 2'604.-- resultiert. Der effektiv zurückgeforderte Betrag belief sich auf Fr. 7'506.--. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. September 2023 eine Einsprache (EL-act. 21). Er machte geltend, dass er vertraglich verpflichtet sei, den Mietzins von Fr. 950.-- pro Monat zu bezahlen. Auch die Rückforderung könne er nicht bezahlen. Anstatt die Nachzahlung an ihn auszubezahlen, sei diese von der Rückforderung abgezogen worden. Ihm fehle nun das Geld zum Leben für zwei Monate, respektive er könne das ausgeliehene Geld nicht fristgerecht zurückzahlen. A.o. Mit Entscheid vom 24. April 2024 (EL-act. 6) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherte belege gemäss dem Untermietvertrag in der Wohnung ein Schlafzimmer und könne die Küche, das Bad/die Dusche, das Wohnzimmer, den Estrich/Keller sowie die Waschküche mitbenutzen. Demnach sei der Mietzins von Fr. 1'480.-- für die gesamte 4.5-Zimmerwohnung von Anfang an, d.h. seit Januar 2020, zu gleichen Teile auf drei − statt nur zwei − Personen A.p. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   aufzuteilen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und vom Versicherten auch nicht geltend gemacht worden. Die Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL ab dem 1. Februar 2020 sei somit rechtens. Würde der vom Versicherten offenbar effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 950.-- in der EL-Berechnung berücksichtigt, würden seine Mitbewohner von der EL mitfinanziert werden, was dem Sinn und Zweck der EL eindeutig widerspreche. Der Versicherte habe der EL-Durchführungsstelle im Januar 2020 mitgeteilt, dass er in der 4.5-Zimmerwohnung mit einer weiteren Person zusammenlebe. Damit habe er der EL- Durchführungsstelle offensichtlich eine Falschauskunft erteilt. Selbst wenn diese Falschauskunft nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, hätte er die Verfügung vom 1. April 2020 sowie die nachfolgenden Verfügungen und die dazugehörigen Berechnungsblätter sorgfältig kontrollieren müssen. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass darin fälschlicherweise von einem Zweipersonen- und nicht von einem Dreipersonenhaushalt ausgegangen und ihm dementsprechend bei den Ausgaben ein zu hoher Mietanteil angerechnet worden sei, zumal er in der Verfügung vom 1. April 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der gesamte Mietzins zu gleichen Teilen durch die Anzahl der im gleichen Haushalt wohnenden Personen geteilt werde. Im Ergebnis könne sich der Versicherte jedenfalls nicht darauf berufen, die unrechtmässig bezogenen EL in gutem Glauben empfangen zu haben. Von Amtes wegen könne kein Erlass der Rückforderung gewährt werden. Einer Verrechnung der Rückforderung von Fr. 10'110.-- mit der EL-Nachzahlung von Fr. 2'604.-- für die Monate Juli und August 2023 stehe folglich nichts im Weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 21. Mai 2024 (Postaufgabe: 23. Mai 2024) erneut eine "Einsprache" bei der EL-Durchführungsstelle (act. G 1.1). Er machte geltend, dass sein Mietvertrag rechtsgültig sei. Seine "EL für 2 Mt." dürften nicht zur Rückzahlung eines noch nicht definitiven Urteils verwendet werden. Die EL dienten dazu, eine minimale Rente zu haben. Deshalb fordere er die Fr. 2'604.-- für die Monate Juli und August 2023 zurück. Die EL-Durchführungsstelle leitete die Eingabe des Versicherten vom 21. Mai 2023 dem Gericht weiter, um zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 handle (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Das Gericht teilte dem Versicherten am 31. Mai 2024 mit (act. G 2), der Eingabe vom 21. Mai 2024 sei nicht zu entnehmen, ob er gegen den Einspracheentscheid tatsächlich Beschwerde beim Gericht habe erheben wollen. Sofern er beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und die Überprüfung des beanstandeten Einspracheentscheides durch das Gericht wolle, habe er dieses Begehren dem Gericht bis am 10. Juni 2024 zu erklären. B.b. Der Versicherte antwortete am 7. Juni 2024, dass er einen Gerichtsentscheid wolle (act. G 3). Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c. Am 9. Juli 2024 reichte der Versicherte eine Kopie seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 und des Einspracheentscheides vom 24. April 2024 ein (act. G 7). Er verzichtete auf die Akteneinsicht und auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 6). B.d. Vorab ist zu prüfen, ob der Versicherte rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Bei der Beschwerde handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig, allenfalls beim verfügenden Versicherungsträger eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein klarer Anfechtungswille ist gegeben, wenn die betroffene Person ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage erkenntlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 116 V 353 E. 2b). Der Versicherte hat in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 an die EL-Durchführungsstelle festgehalten, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sein Mietvertrag rechtsgültig sei und die "EL für 2 Mt." nicht zur Rückzahlung eines noch nicht definitiven Urteils verwendet werden dürften. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 24. April 2024 nicht einverstanden 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist und dass er eine Änderung dieses Entscheids verlangt. In seiner Eingabe vom 7. Juni 2024 hat er denn auch bestätigt, dass er eine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides möchte. Demnach hat der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2024 und damit rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. April 2024 erhoben. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2024 zugrunde liegenden Verfügung vom 30. August 2023 hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnungen gemäss ihrem Wortlaut rückwirkend ab 1. Februar 2020 korrigiert. Genau betrachtet hat sie die Verfügung vom 24. November 2021 in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen, d.h. den EL-Anspruch nicht nur ab 1. Februar 2020 korrigiert, sondern ab Anspruchsbeginn (1. November 2018) neu festgesetzt: Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers war ursprünglich mit der Verfügung vom 12. März 2019 rückwirkend ab 1. November 2018 festgesetzt worden. Mit der Verfügung vom 5. Mai 2020 war diese Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden, d.h. der EL-Anspruch war rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn bis in die Gegenwart neu festgesetzt worden. Damit waren nicht nur die Verfügung vom 12. März 2019, sondern auch die nachfolgenden Revisionsverfügungen (vom 13. August 2019, 19. Dezember 2019 und 1. April 2020) aufgehoben worden. Die Verfügung vom 5. Mai 2020 war mit der Verfügung vom 24. November 2021 in Wiedererwägung gezogen worden, d.h. der EL-Anspruch war erneut ab Anspruchsbeginn, d.h. ab dem 1. November 2018 bis in die Gegenwart, neu festgesetzt worden. Damit waren die Verfügung vom 5. Mai 2020 und die Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2020 (EL ab 1. Januar 2021) aufgehoben worden. Mit der Verfügung vom 30. August 2023 hat die Beschwerdegegnerin vermeintlich die Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2020 korrigieren wollen. Um dies zu erreichen, hat sie die Verfügung vom 24. November 2021 aufheben müssen. Da es sich bei der Verfügung vom 24. November 2021 um eine Wiedererwägungsverfügung gehandelt hat, ist hierfür ebenfalls nur eine Wiedererwägung in Betracht gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 24. November 2021 also mit der Verfügung vom 30. August 2023 in Wiedererwägung gezogen, d.h. sie hat die Verfügung vom 24. November 2021 und die ihr nachfolgenden Revisionsverfügungen vom 17. Dezember 2021, vom 24. April 2023 und vom 23. Juni 2023 aufgehoben. Damit ist die Verfügungsgrundlage für den EL- Anspruch für die gesamte Zeit ab Anspruchsbeginn (1. November 2018) weggefallen. Würde nun tatsächlich davon ausgegangen, dass mit der Verfügung vom 30. August 2023 lediglich die Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2020 korrigiert worden sei, bestünde für die für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Januar 2020 ausgerichteten Ergänzungsleistungen keine Verfügungsgrundlage mehr. Die Verfügung vom 30. August 2023 muss deshalb so interpretiert werden, dass sie nicht nur die EL- 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   3.   Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2020 korrigiert hat, sondern dass mit ihr der Leistungsanspruch rückwirkend ab 1. November 2018 (Anspruchsbeginn) − zeitlich abgestuft bis in die Gegenwart − neu festgesetzt worden ist. Da sich nur für die Zeit ab 1. Februar 2020 eine Änderung der Einnahmen- und Ausgabenpositionen ergeben hat, hat die Verfügung vom 30. August 2023 für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Januar 2020 weder eine Rückforderung noch eine Nachzahlung zur Folge gehabt; dies dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, weshalb die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. November 2018 bis 21. Januar 2020 in der Verfügung vom 30. August 2023 explizit nochmals neu festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die aus der rückwirkenden Anpassung für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2023 resultierende Rückforderung von Fr. 10'110.-- mit den EL-Nachzahlungen für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. August 2023 in der Höhe von Fr. 2'604.-- "verrechnet", sodass sie vom Beschwerdeführer noch einen Betrag von Fr. 7'506.-- gefordert hat. Strittig ist zum einen, ob die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen und die damit verbundene Rückforderung rechtmässig gewesen ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer moniert, dass die "Verrechnung" der Nachzahlung mit der Rückforderung rechtswidrig gewesen sei. Auf den 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Kraft getreten (sog. EL-Reform). Für die Zeitperiode 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar (siehe z.B. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, ist für die Zeit ab 1. Januar 2021 somit eine Vergleichsrechnung, d.h. eine Berechnung nach dem alten und nach dem neuen Recht, vorzunehmen (Rz. 2101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). 2.1. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen ist die Anpassung des anrechenbaren Mietzinses gewesen. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben per 15. Januar 2020 in die Wohnung einer Mitbewohnerin in 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   B.___ gezogen und hatte mit ihr einen Untermietvertrag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte im März 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass − er eingeschlossen − zwei Personen im Haushalt lebten. Die Beschwerdegegnerin hatte damals nicht den Mietzins gemäss dem Untermietvertrag (Fr. 900.-- pro Monat), sondern − nach Abzug einer Pauschale für den Radio- und TV- Anschluss von Fr. 20.-- pro Monat − die Hälfte des Mietzinses gemäss dem Hauptmietvertrag (Fr. 740.-- pro Monat [Fr. 1'500.-- - Fr. 20.-- / 2]) angerechnet. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen hat die Beschwerdegegnerin im Juli 2023 erfahren, dass seit dem Zuzug des Beschwerdeführers nach B.___ nicht zwei, sondern drei Personen im Haushalt gewohnt hatten. Daraufhin hat sie ab dem 1. Februar 2020 lediglich noch einen Drittel des Mietzinses, d.h. Fr. 493.33 pro Monat, als Ausgabe angerechnet. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsleistungen aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers zwar revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) angepasst (siehe hierzu die Verfügung vom 1. April 2020, welche durch die Verfügung vom 5. Mai 2020 ebenfalls wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist). Diese Revision hat sich nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Nachhinein jedoch als falsch herausgestellt, da der Beschwerdeführer nur einen Mitbewohner statt zwei gemeldet habe und da der Mietzins − ohne Berücksichtigung des Untermietvertrags − gleichmässig nach Köpfen aufzuteilen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen korrekt gewesen ist. 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Unklarheiten bezüglich des Beginns der Mietzinszahlungen bestehen. Der Beschwerdeführer hat den Dauerauftrag betreffend die Mietzinszahlung für die alte Wohnung in D.___ am 18. Februar 2020 aufgehoben (EL-act. 126-6). Den Mietzins für die alte Wohnung hat er also offenbar bis und mit Januar 2020 bezahlt. Bereits am 15. Januar 2020 hat er sich bei seiner alten Einwohnergemeinde ab- und bei der neuen angemeldet. Den Dauerauftrag für die Mietzinszahlung an seine neue Mitbewohnerin (Hauptmieterin) hat er jedoch erst am 20. Februar 2020 eingerichtet; die erste Zahlung sollte am 10. März 2020 ausgeführt werden (EL-act. 126-7). Der Mietbeginn ist im Untermietvertrag auf den 1. März 2020 festgelegt worden. Ob der Beschwerdeführer der Mitbewohnerin bereits für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin wird dies noch abklären. 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Hauptmietvertrag ist zu entnehmen, dass die Anschlussgebühren für Radio und TV im Mietzins enthalten sind. Aus der schlecht leserlichen Kopie des Untermietvertrags geht nicht hervor, ob die Anschlussgebühren auch in dem vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Mietzins enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin hat vom (Gesamt-)Mietzins eine Pauschale von Fr. 20.-- pro Monat in Abzug gebracht. Begründet hat sie dies damit, dass die Kosten für den TV- und Radio-Anschluss über den Lebensbedarf gedeckt seien und deshalb nicht im Mietzins berücksichtigt werden könnten. Ein Pauschalabzug sei erfolgt, weil der Anteil der Kosten auf dem Mietvertrag nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Anschlussgebühren für Radio und TV nicht Teil des anrechenbaren Mietzinses sind, da sie nicht das existenzielle Wohnbedürfnis der EL-beziehenden Person, sondern deren kulturellen Bedürfnisse decken (vgl. hierzu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2017, EL 2016/21 E. 5). Die Kosten für die Anschlussgebühren sind demnach über den Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt. Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. 4.2. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums. Aus dem Hauptmietvertrag geht hervor, dass der Mietbeginn der 1. Dezember 2002 gewesen ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mietzins in der Zeit zwischen Dezember 2002 und Februar 2020 angepasst worden ist, ist gross. Den Akten sind jedoch weder Belege über allfällige Mietzinsanpassungen noch ein aktueller Zahlungsbeleg der Mitbewohnerin zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe des Wohnungsmietzinses aus dem Hauptmietvertrag ab dem Jahr 2020 somit noch ermitteln. Im Anschluss wird sie abklären müssen, ob der zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauptmieterin vereinbarte Mietzins für das Untermietverhältnis marktkonform gewesen ist. Die Sache ist somit gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG zur weiteren Abklärung betreffend den ab 1. Februar 2020 anrechenbaren Mietzins an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2023 erübrigen sich Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderungen für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2023 mit den Nachzahlungen für die Monate 1. Juli bis 31. August 2023 und zur Prüfung des Erlasses der Rückforderung von Amtes wegen nach Art. 20 Abs. 3 ELG. 4.4. Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).5.1. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23).

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