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St.Gallen Versicherungsgericht 08.08.2024 EL 2024/19

August 8, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,493 words·~7 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Gegenstand einer Revisionsverfügung. Nichtigkeit einer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, EL 2024/19).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.08.2024 Entscheiddatum: 08.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2024 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Gegenstand einer Revisionsverfügung. Nichtigkeit einer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, EL 2024/19). Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2024/19 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 16. Juli 2021 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 eine Ergänzungsleistung zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (EL-act. 52). Ab Januar 2023 erhielt er eine monatliche Ergänzungsleistung von 2’105.10 Franken (EL-act. 25). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5’149.20 Franken, die Nichterwerbstätigenbeiträge von 540 Franken, den Wohnungsmietzins von 14’160 Franken sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale von 20’100 Franken als Ausgaben und die Rente der Invalidenversicherung von 14’700 Franken als Einnahme berücksichtigt (EL-act. 24). A.a. Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 auf 2’136 Franken; die Verfügung sah eine Verrechnung mit den Nichterwerbstätigenbeiträgen im Betrag von 45 Franken pro Monat vor (EL-act. 16). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die Erhöhung auf einen Anstieg der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zurückzuführen war; die übrigen Berechnungspositionen waren unverändert geblieben (EL-act. 15). Mit einer Verfügung vom 12. Dezember 2023 (!) ersetzte die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 15. Dezember 2023 (EL-act. 14). Sie führte an, in der automatisch erstellten Verfügung vom 15. Dezember 2023 sei versehentlich die automatische Verrechnung der Ergänzungsleistung mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige erfasst worden, obwohl der EL-Bezüger darauf verzichtet habe. Dieser Fehler werde hiermit korrigiert. Die Ergänzungsleistung werde nicht mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige verrechnet. Der EL-Bezüger könne die Verfügung vom 15. Dezember 2023, die er in den nächsten Tagen erhalten werde, als gegenstandslos betrachten und vernichten. A.b. Am 21. Dezember 2023 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. und 15. Dezember 2023 (EL-act. 10). Er machte geltend, die Ergänzungsleistung reiche nicht einmal für das Besorgen von sauberem Trinkwasser aus. Zudem akzeptiere er die Drittauszahlung an die Krankenkasse nicht, da diese ihm A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck auf die Überprüfung der vorangegangenen Verfügung beschränkt und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorgängigen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Abstand von wenigen Tagen zwei nahezu identische Verfügungen erlassen, was die Frage aufwirft, welches die für das Einspracheverfahren massgebende Verfügung gewesen ist. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung vom 12. Dezember 2023 habe jene vom 15. Dezember 2023 ersetzt, kann offenkundig nicht richtig sein, denn eine Verfügung kann eine andere Verfügung, die noch gar nicht eröffnet worden ist und deshalb nicht schon seit acht Jahren eine notwendige Behandlung verweigere. Mit einem Entscheid vom 25. März 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die Kosten für Trinkwasser seien von der allgemeinen Lebensbedarfspauschale abgedeckt. Der EL-Bezüger sei obligatorisch krankenversichert. Der Art. 21a Abs. 1 ELG zwinge die EL-Durchführungsstelle zur Drittauszahlung des die Krankenkassenprämie deckenden Teils der Ergänzungsleistung. Am 28. März 2024 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. G 1). Er hielt fest, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Sein familiäres System sei gemäss einem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. September 2019 (act. G 1.2) völlig überschuldet. Man habe im Zuge einer Lohnpfändung erkrankte Eltern und erkrankte Kinder für den halben Lohn schuften lassen. Wer die Kosten für das Trinkwasser nicht bezahlen wolle, solle doch selbst einmal Nitratwasser trinken. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. April 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „existiert“, nicht ersetzen. Eine sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder ein Widerruf lite pendente (Art. 53 Abs. 3 ATSG) kommt nur für eine bereits ergangene Verfügung in Frage. Das hier zu lösende Verfahrensproblem dürfte wohl auf technische Zwänge im gewöhnlichen Verfahrensablauf der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin erlässt nämlich jeweils am Ende eines Kalenderjahres für jede laufende Ergänzungsleistung eine sogenannte „Umrechnungsverfügung“ (das ist eine Revisionsverfügung mit Wirkungszeitpunkt 1. Januar des neuen Kalenderjahres; vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Diese „Umrechnungsverfügungen“ werden vollautomatisch erstellt und, wie die Beschwerdegegnerin in anderen Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, durch einen externen Dienstleistungsbetrieb ausgedruckt und versendet. Das bedeutet, dass die Umrechnungsverfügungen jeweils mehrere Tage vor ihrer Eröffnung erstellt und an den Dienstleister weitergeleitet werden, damit diesem genügend Zeit für das Ausdrucken und Versenden der Verfügungen verbleibt. In dieser Zeit sind die Verfügungen dem Zugriff der Beschwerdegegnerin bereits entzogen. Die Beschwerdegegnerin hat die am 15. Dezember 2023 zu eröffnende Verfügung also offensichtlich bereits vor dem 12. Dezember 2023 an den Dienstleistungsbetrieb weitergeleitet, am 12. Dezember 2023 einen Fehler (die Verrechnung der Ergänzungsleistung mit den Nichterwerbstätigenbeiträgen) bemerkt, aber keine Möglichkeit mehr gehabt, den Versand der Verfügung vom 15. Dezember 2023 zu verhindern. Also hat sie am 12. Dezember 2023 eine „korrigierte“ Verfügung erlassen, die nebst ihrem rechtsgestaltenden Dispositiv (die Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 auf 2’136 Franken) den Hinweis enthalten hat, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2023 mangels eines Verfügungswillens nichtig sei. Hätte die Beschwerdegegnerin nämlich die Möglichkeit gehabt, den Versand der Verfügung vom 15. Dezember 2023 noch aufzuhalten, hätte sie jene Verfügung einfach nicht versandt. Bezüglich jener Verfügung hat also gar kein Verfügungswille mehr bestanden, was bedeutet, dass es sich beim am 15. Dezember 2023 versandten Papier in der Form einer „Umrechnungsverfügung“ eben nicht um eine Verfügung, sondern juristisch betrachtet um ein Nullum, ein „Nichts“ gehandelt hat. Die Verfügung vom 15. Dezember 2023 ist also nichtig. Das Einspracheverfahren, das mit dem hier angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist, hat sich auf die Überprüfung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Januar 2024 auf 2’136 Franken pro Monat erhöht hatte. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 rechtmässig gewesen ist. 2.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verfügung vom 12. Dezember 2023 respektive der diese ersetzende angefochtene Einspracheentscheid hat sich auf eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2024 beschränkt. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung ab Januar 2024 nicht (wie bei einer erstmaligen Leistungszusprache) von Grund auf vollumfänglich neu festgesetzt, sondern vielmehr die laufende Ergänzungsleistung lediglich an eine Sachverhaltsveränderung (nämlich die Erhöhung der Krankenkassenprämie) angepasst hat. Der Gegenstand der Verfügung respektive des Einspracheentscheides ist also auf diese Anpassung beschränkt gewesen, was bedeutet, dass alle anderen „Bestandteile“ der Ergänzungsleistung, namentlich die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die Drittauszahlung des Krankenkassenprämienanteils an die Krankenkasse, nicht zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens gehört haben. Folglich können sie auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten des Trinkwassers und zur Drittauszahlung an die Krankenkasse nicht eingegangen werden kann. 2.1. Die laufende Ergänzungsleistung, die mit der Verfügung vom 12. Dezember 2023 respektive mit dem angefochtenen Einspracheentscheid per 1. Januar 2024 auf 2’136 Franken pro Monat erhöht worden ist, hat auf einer Gegenüberstellung der Ausgabenpositionen „Krankenkassenprämie“ (5’149.20 Franken), „Nichterwerbstätigenbeiträge“ (540 Franken), „Mietzins“ (14’160 Franken) sowie „Lebensbedarf“ (20’100 Franken) und der Einnahmenposition „IV-Rente“ (14’700 Franken) beruht. Per 1. Januar 2024 hat sich die Krankenkassenprämie von 5’149.20 Franken auf 5’532 Franken erhöht. Alle übrigen Ausgabenpositionen sowie die IV-Rente als einzige Einnahme sind unverändert geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Ergänzungsleistung folglich zu Recht in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revisionsweise um 5’532 – 5’149.20 = 382.80 Franken pro Jahr respektive um 31.90 Franken pro Monat erhöht. Da sich die gesetzlich fix vorgegebene Lebensbedarfspauschale per 1. Januar 2024 nicht erhöht hat, ist eine revisionsweise Anpassung des Betrages der Lebensbedarfspauschale zum Vorneherein nicht in Frage gekommen. Auch bezüglich der gesetzlich vorgegebenen Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Drittauszahlung des die Krankenkassenprämie abdeckenden Teils der Ergänzungsleistung (Art. 21a Abs. 1 ELG) hat sich per 1. Januar 2024 nichts geändert, weshalb auch diesbezüglich eine revisionsweise Anpassung nicht zulässig gewesen wäre. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung vom 12. Dezember 2023 respektive der diese ersetzende Einspracheentscheid vom 25. März 2024 als rechtmässig. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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