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St.Gallen Versicherungsgericht 12.09.2024 EL 2023/44

September 12, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,298 words·~16 min·3

Summary

Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Universitäre Ausbildung im Ausland. Berufsberaterische Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024, EL 2023/44).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.10.2024 Entscheiddatum: 12.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2024 Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Universitäre Ausbildung im Ausland. Berufsberaterische Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024, EL 2023/44). Entscheid vom 12. September 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im November 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. A/23). Er gab an, er sei seit Dezember 2014 mit B.___ verheiratet. Seine Ehefrau lebe seit Oktober 2020 bei ihm in der Schweiz. Er beziehe eine Altersrente der AHV, seine Ehefrau eine Altersrente ihres Herkunftslandes. Da er selbständig erwerbstätig gewesen sei, verfüge er über keine berufliche Vorsorge. Die EL- Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 16. Januar 2023 darauf hin (EL-act. A/17), dass sich seine Ehefrau noch im erwerbspflichtigen Alter befinde. Sie müsse sich deshalb in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenshaltungskosten beteiligen. Weil sie aktuell keinen Lohn erhalte, müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Deshalb müsse die EL-Durchführungsstelle prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit verlangt werden könne und wie hoch der Lohn sei, den die Ehefrau erzielen könnte. Falls die Ehefrau mittels ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachweisen könne, dass sie keine Stelle finde, werde kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener Fragen bezüglich ihrer Berufskarriere anzuhalten. Mittels des entsprechenden Fragebogens gab die Ehefrau im Februar 2023 an (EL-act. A/13–1 ff.), sie habe sich frühzeitig berenten lassen und beziehe deshalb nun eine Rente von etwa 500 Franken pro Monat. Ursprünglich habe sie eine Ausbildung an der medizinischen Universität absolviert. Da sie nun Rentnerin sei, habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Februar 2023 (ELact. A/11), die Ehefrau sei im erwerbsfähigen Alter. Das ausländische Rentenalter sei irrelevant. Da sie an einer medizinischen Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union studiert habe und über einen Doktortitel verfüge, könne für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht vom Hilfsarbeiterlohn ausgegangen werden. Der Ehefrau sei es zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, dessen Ausgangswert eineinhalbmal so hoch wie der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne sei. Davon seien je zehn Prozent wegen des fortgeschrittenen Alters und des gesamtschweizerisch betrachteten tiefen Lohnniveaus in der Grossregion Ostschweiz sowie 6,4 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Damit ergebe sich ein massgebender Betrag von 63’369 Franken. Mit einer Verfügung vom 17. Februar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. A/7). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie die Krankenkassenprämien, den Wohnungsmietzins sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rentenleistungen des EL- Ansprechers und seiner Ehefrau (in Schweizer Franken umgerechnet) sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 63’369 Franken respektive 80 Prozent davon (sog. „Privilegierung“) als Einnahmen angerechnet hatte (EL-act. A/5 f.). A.b. Am 20. März 2023 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Februar 2023 erheben (EL-act. A/1 und B/55). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Ergänzungsleistungen sowie eventualiter weitere Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die EL-Durchführungsstelle habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Allerdings falle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ohnehin nicht in Betracht. Die Ehefrau sei 58 Jahre alt, lebe erst seit Oktober 2020 in der Schweiz, sei noch nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen und spreche kein Deutsch. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie bereits im Jahr 2018 aufgegeben. Seither beziehe sie eine vorgezogene Altersrente. In Frage kämen lediglich noch Hilfsarbeiten, für die sie aber überqualifiziert sei. Im Übrigen sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht durchgeführt worden. Zu beachten sei zudem, dass der Ehefrau eine angemessene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr hätte gewährt werden müssen. Das von der EL- Durchführungsstelle angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei viel zu hoch A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   gegriffen. Mit einem Entscheid vom 27. September 2023 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (EL-act. B/42). Sie hielt fest, für das Einspracheverfahren sei gemäss der konstanten Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes nur der Sachverhalt bis zum 17. Februar 2023 massgebend. Die vom EL-Ansprecher nachträglich (während des hängigen Einspracheverfahrens) eingereichten Stellenbemühungen der Ehefrau würden deshalb in einem separaten Verfahren geprüft. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im hier massgebenden Zeitraum sei rechtmässig. Der Betrag sei aber tatsächlich zu hoch. Auszugehen sei vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Für die Zeit ab Januar 2023 resultiere unter Berücksichtigung dieser Korrektur ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie (Krankenkassenprämien). Am 30. Oktober 2023 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2023 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen (vgl. act. G 4), seine Ehefrau könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe sich zwischenzeitlich erfolglos um 73 Arbeitsstellen bemüht. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe diese Bemühungen als nicht ausreichend ernsthaft qualifiziert. Die entsprechenden Verfügungen seien bereits mit Einsprache angefochten worden. Aus prozessökonomischen Gründen sollte das hängige Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend die Arbeitsbemühungen der Ehefrau sistiert werden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Januar 2024 die Abweisung des Sistierungsantrages sowie die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, sinnvollerweise müsse das hängige Einspracheverfahren betreffend die später ergangenen Revisionsverfügungen und nicht das Beschwerdeverfahren betreffend die erstmalige Leistungszusprache sistiert werden. In materieller Hinsicht sei auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides zu verweisen. B.b. Mit einem Zwischenentscheid vom 23. Januar 2024 wies das Versicherungsgericht den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab (vgl. act. G 11). Es hielt fest, B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 17. Februar 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. In zeitlicher Hinsicht haben sich das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren auf den Sachverhalt bis zum 17. Februar 2023 sowie auf die Sachverhaltsprognose für die Zeit nach dem 17. Februar 2023 (ausgehend vom Sachverhalt am 17. Februar 2023) beschränkt. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte Ausweitung des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens auf die Zeit nach dem 17. Februar 2023 ist nicht zulässig, weil das Versicherungsgericht ansonsten bezüglich des Zeitraums nach dem wenn es das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die später ergangenen Revisionsverfügungen sistieren würde, könnte das Revisionsverfahren nur unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass es bei der im angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochenen Ergänzungsleistung bleibe. An einem solchen aufschiebend bedingten Entscheid habe keine der Parteien ein schutzwürdiges Interesse, weshalb es rechtswidrig wäre, das Beschwerdeverfahren betreffend die erstmalige Leistungszusprache zu sistieren. Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2024 an seinem materiellen Antrag festhalten (act. G 20). Zudem liess er die Ausweitung des Streitgegenstandes auf die Zeit nach dem 17. Februar 2023 und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellenbemühungen der Ehefrau in der Zeit nach dem 17. Februar 2023 beantragen. B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 22).B.e. Der Beschwerdeführer liess am 12. August 2024 Nachweise über Stellenbemühungen seiner Ehefrau in den Monaten Mai, Juni und Juli 2024 (act. G 24) und am 2. September 2024 Nachweise über Stellenbemühungen seiner Ehefrau im August 2024 einreichen (act. G 26). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Februar 2023 originär entscheiden (also quasi eine als Gerichtsurteil „verkleidete“ Verfügung erlassen) würde, womit es seine Kompetenz überschreiten und das massgebende Verfahrensrecht in einer stossenden Weise verletzen würde. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also nur die Frage, ob der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 17. Februar 2023 – ab November 2022 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit sind die sogenannt persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Ergänzungsleistung erfüllt gewesen (Art. 4 Abs. 1 ELG). Bleibt zu prüfen, ob im hier massgebenden Zeitraum ab November 2022 auch ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.

Als Ausgaben sind die Prämien des Beschwerdeführers und der Ehefrau für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Wohnungsmietzins sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien haben sich im Jahr 2022 auf 3’220.20 Franken (EL-act. A/13–12) plus 3’337.20 Franken (EL-act. A/27–2) und im Jahr 2023 auf 3’558 Franken (EL-act. A/27–1) plus 3’505.20 Franken (EL-act. 13–8) belaufen. Der Mietzins der bis Ende 2022 gemieteten Wohnung hat 12 × 1’110 = 13’320 Franken betragen (EL-act. A/26–1), jener der ab Januar 2023 gemieteten Wohnung 12 × 1’250 = 15’000 Franken (EL-act. A/19–1). Unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale von 29’415 Franken für die Zeit bis Ende 2022 und von 30’150 Franken für die Zeit ab Januar 2023 ergibt sich ein massgebendes Ausgabentotal von 49’293 Franken für die Monate November und Dezember 2022 und von 52’214 Franken für die Zeit ab Januar 2023. 4.

Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar nur die Altersrente der AHV für den Beschwerdeführer von 9’768 Franken im Jahr 2022 und von 10’020 Franken für die Zeit ab Januar 2023 sowie die ausländische Altersrente der Ehefrau zugeflossen. Die Beschwerdegegnerin hat den für den Januar 2022 ausgewiesenen Betrag (vgl. ELact. A/24–15) mit dem Faktor 13 (im Februar wird offenbar jeweils eine 13. Monatsrente ausbezahlt; vgl. EL-act. A/9–3) und einem nicht näher bezeichneten Umrechnungskurs (vgl. EL-act. A/9–3) multipliziert, was einen Betrag von 7’386 Franken pro Jahr ergeben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat. Das sich wohl an der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz. 3452.01 WEL) orientierende Vorgehen der Beschwerdegegnerin hat zur Folge gehabt, dass nicht die effektiv zugeflossenen Einnahmen, sondern teil-fiktiv berechnete Einnahmen angerechnet worden sind, nämlich jener Frankenbetrag, der dem Bankkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des fiktiven Umrechnungskurses nach der Rz. 3452.01 WEL gutgeschrieben worden wäre. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wendet die Bank aber nicht den Leitkurs, sondern einen für sie vorteilhafteren Kurs an, wenn sie für einen Kunden eine Gutschrift in einer Fremdwährung erhält. Wer 100 Euro auf ein Bankkonto einzahlt, das in Schweizer Franken geführt wird und einen Kontostand von 1’000 Franken aufweist, und nachher wieder 100 Euro abhebt, hat nach diesen beiden Vorgängen weniger als 1’000 Franken auf seinem Konto, obwohl nach der Rz. 3452.01 WEL für beide Transaktionen ein und derselbe Umrechnungskurs massgebend wäre. Dieses simple Beispiel zeigt, dass das Vorgehen nach der Rz. 3452.01 WEL der tatsächlichen Situation zum Vorneherein nicht gerecht werden kann. Da die Ergänzungsleistung die frankengenaue Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs eines EL-Ansprechers unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen tatsächlichen Einnahmen bezweckt, führt dieser Mangel der Verwaltungspraxis zu einer Vereitelung des Sinn und Zwecks der Ergänzungsleistung. Das richtige Vorgehen bestünde an sich darin, jeweils jenen Betrag in Franken zu berücksichtigen, der dem Bankkonto des EL-Ansprechers tatsächlich gutgeschrieben worden ist. Allerdings hat der Gesetzgeber im Art. 32 Abs. 1 lit. b ELG die EG- Verordnung Nr. 987/2009 ausdrücklich für anwendbar erklärt, was bedeutet, dass auf die Bestimmungen über die Währungsumrechnung der Verordnung Nr. 987/2009 abgestellt werden muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024, E. 5.1, mit Hinweisen). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich gesetzmässig gewesen. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, welchen Umrechnungskurs sie angewendet hat. Die Beschwerdegegnerin wird im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung) den massgebenden Umrechnungskurs in Erfahrung bringen und bei der Anspruchsberechnung berücksichtigen. 5.   Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Fehlbetrages respektive des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL- 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht hätte abwenden können. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungsund Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum 58 Jahre alt gewesen. Sie hat nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, und sie hat keine Betreuungspflichten gehabt, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten. Ihr hat angesichts der angespannten finanziellen Lage bewusst sein müssen, dass sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Finanzierung des Lebensbedarfs hätte beitragen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Erfüllung dieser selbstverständlichen Schadenminderungs- respektive Schadenverhinderungspflicht nicht „abmahnen“ müssen. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bereits während zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, hat die Beschwerdegegnerin ihr auch keine Übergangsfrist bis zum Finden einer Arbeitsstelle gewähren müssen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau wäre gar nicht verwertbar, weil diese kein Deutsch spreche, bereits 58 Jahre alt sei, schon seit mehreren Jahren nicht mehr gearbeitet habe und in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen sei, ist Folgendes entgegen zu halten: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als in die Anspruchsberechnung einbezogene und dadurch von der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers profitierende Person verpflichtet, ihrer ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nachzukommen, indem sie ein Erwerbseinkommen erzielt. Diese Pflicht kann sie nicht erfüllen, solange sie keine Arbeitsstelle hat. Folglich besteht ihre Schadenminderungspflicht in einem ersten Schritt darin, sich um eine Arbeitsstelle 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bemühen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, verzichtet sie im Sinne des Art. 11a ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, was die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge haben muss. Die Erfüllung dieser Pflicht ist nicht unmöglich, da die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrer von der Europäischen Union anerkannten universitären Ausbildung eine Chance haben könnte, eine Arbeitsstelle im erlernten Beruf zu finden. Die Frage, welche konkreten Tätigkeiten im erlernten Beruf tatsächlich in Frage kommen, lässt sich allerdings nicht anhand der allgemeinen Lebenserfahrung beantworten. Dafür muss entsprechender Sachverstand beigezogen werden. Die Sache ist folglich zur Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird mithilfe der IV-Stelle eine berufsberaterische Abklärung (entweder durch einen Berufsberater der IV-Stelle oder aber durch einen externen Sachverständigen) durchführen lassen. Der Sachverständige wird zunächst die Frage zu beantworten haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf eine Zulassung als Ärztin hat und ob es überhaupt Stellen gibt, die für die Ehefrau des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, der erst kürzlich erfolgten Einreise in die Schweiz, der eventuell beschränkten Deutschkenntnisse etc.) in Frage kommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird er Stellung zur Frage nehmen müssen, ob es alternative Tätigkeiten im medizinischen Sektor gibt, die der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sind und bei denen sie ein höheres als ein durchschnittliches Hilfsarbeiterinneneinkommen erzielen kann. Abzuklären ist weiter, wie es um die Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers steht und ob die Rente aus dem Herkunftsland entgegen ihrer Bezeichnung nicht etwa eine Invalidenrente ist, denn der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, gesundheitliche Gründe hätten zur Frühpensionierung geführt (vgl. IVact. 48–2). Im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren wird die Beschwerdegegnerin die Frage nach den zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der berufsberaterischen Abklärung neu beantworten. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers dank ihrer Ausbildung in der Lage sein, ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen als einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn zu erzielen, wäre die Frage zu beantworten, wie hoch genau das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen ist. Auch diese Frage lässt sich nicht anhand der allgemeinen Lebenserfahrung und damit auch nicht anhand einer pauschalen Berechnung beantworten. Die allgemeine Lebenserfahrung erlaubt nicht einmal die Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne ein Erwerbseinkommen erzielen, das dem durchschnittlichen Lohn einer Arbeitnehmerin entspreche, die dieselbe Ausbildung wie die Ehefrau des Beschwerdeführers, allerdings hier in der Schweiz absolviert habe. Die Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Ausschnitt des Arbeitsmarktes 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtes müsste in dieser Situation eine reformatio in peius angedroht werden, weil das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren möglicherweise mit einem tieferen oder gar keinem EL-Anspruch des Beschwerdeführers enden könnte. Eine solche Androhung einer reformatio in peius wäre aber unsinnig, da der Ausgang des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens im jetzigen Zeitpunkt noch so offen ist, dass sich das Gericht in einer Androhung einer möglichen reformatio in peius gar nicht zur Höhe des Risikos, dass das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsermittlung sich für den Beschwerdeführer nachteilig auf den EL-Anspruch auswirken würde, äussern könnte. In dieser Situation wäre die Androhung einer reformatio in peius ein reiner Formalismus, denn sie würde den Beschwerdeführer nicht einmal annähernd in die Lage versetzen, sich rational für oder gegen einen Rückzug der Beschwerde zu entscheiden. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 V 314 selbst festgehalten hat, die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge der Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung und Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung stelle keinen Anwendungsfall des Art. 61 lit. d ATSG dar. Damit steht fest, dass die Situation eines Beschwerdeführers, der mit einem in peius reformatorischen Entscheid rechnen muss, nicht mit jener eines Beschwerdeführers verglichen werden kann, der möglicherweise einen kassatorischen Entscheid erhalten wird. Die Behauptung des Bundesgerichtes, die verfassungskonforme Auslegung des Art. 61 lit. d ATSG zwinge zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Art. 61 lit. d ATSG überzeugt deshalb nicht, denn das Gleichbehandlungsgebot gebietet nicht, sondern verbietet vielmehr die Gleichbehandlung von Ungleichem. Das Versicherungsgericht hat deshalb bewusst davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen. 7.   erfordert ein spezifisches Fachwissen, über das weder das Versicherungsgericht noch die Beschwerdegegnerin verfügen. Folglich wird sich der berufsberaterische Sachverständige einerseits zu den beruflichen Möglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers und andererseits zu den konkreten Verdienstaussichten äussern müssen, beides unter Berücksichtigung der Ausbildung, der bisherigen Berufserfahrung und sämtlicher weiterer konkreter Umstände, die für die Beantwortung dieser Fragen relevant sind. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab November 2022 wird die Beschwerdegegnerin den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau unter Berücksichtigung des berufsberaterischen Gutachtens festsetzen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Der für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des für dieses Beschwerdeverfahren relevanten geringen Aktenumfangs (die im Beschwerdeverfahren eingereichten, umfangreichen Akten sind für das Beschwerdeverfahren irrelevant gewesen, weshalb der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit jenen Akten nicht erforderlich gewesen ist) als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2024 Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Universitäre Ausbildung im Ausland. Berufsberaterische Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024, EL 2023/44).

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