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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2023/37

June 17, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,005 words·~15 min·3

Summary

Art. 52 ATSG. Anfechtungsobjekt in einem Einspracheverfahren. Rückwirkend abgestufte Leistungszusprache. Aufteilung in mehrere Verfügungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2023/37).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 52 ATSG. Anfechtungsobjekt in einem Einspracheverfahren. Rückwirkend abgestufte Leistungszusprache. Aufteilung in mehrere Verfügungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, EL 2023/37). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2023/37

Parteien

A.___, Beschwerdeführer + Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin + Rekursgegnerin,

Gegenstand bundesrechtliche und kantonalrechtliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an. Die EL-Durchführungsstelle wies das Leistungsbegehren mit einer Verfügung vom 20. Juli 2011 mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit einem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 ab. Das Versicherungsgericht hob diesen Einspracheentscheid mit einem Urteil vom 23. Oktober 2012 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die EL-Durchführungsstelle zurück. Nach der Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit einer Verfügung vom 18. Juli 2013 erneut ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit einem Entscheid vom 23. Juni 2015 abgewiesen, der unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid EL 2019/33 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Juni 2021). A.b Der EL-Ansprecher hatte bereits im Januar 2015 auf einen Hausverkauf im Juni 2013 und auf den Umstand hingewiesen, dass er im April 2014 sein 60. Altersjahr vollendet habe. Die EL- Durchführungsstelle eröffnete deshalb ein weiteres Verwaltungsverfahren, in dem sie einen EL- Anspruch für die Zeit ab Juni 2013 prüfte. Mit einer Verfügung vom 28. Juli 2015 sprach sie dem EL- Ansprecher für die Zeit ab Januar 2015 eine ordentliche (bundesrechtliche) sowie eine ausserordentliche (kantonalrechtliche) Ergänzungsleistung zu; für die Zeit bis und mit Dezember 2014 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab. Der EL-Ansprecher erhob am 4. August 2015 eine Einsprache gegen diese Verfügung. Da sich seine Ehefrau zwischenzeitlich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde das Einspracheverfahren sistiert. Nachdem der EL-Ansprecher die EL-Durchführungsstelle am 6. Dezember 2018 darüber informiert hatte, dass seiner Ehefrau für die Zeit von Oktober 2014 bis und mit Februar 2016 eine befristete halbe Rente zugesprochen worden war, hob die EL-Durchführungsstelle die Sistierung des Einspracheverfahrens auf. Am 25. April 2019 erliess sie einen Einspracheentscheid, mit dem sie dem EL-Ansprecher für die Zeit ab Juni 2013 eine ordentliche (bundesrechtliche) sowie eine ausserordentliche (kantonalrechtliche) Ergänzungsleistung zusprach. Für die Zeit ab Oktober 2014 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab. Da ihre Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2016 wieder einen Ausgabenüberschuss ergeben hatte, sprach sie dem EL-Ansprecher auch für die Zeit ab März 2016 eine ordentliche Ergänzungsleistung, jedoch keine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu. A.c Der Beschwerdeführer liess am 27. Mai 2019 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2019 erheben. Mit einem Urteil vom 1. Juni 2021 korrigierte das Versicherungsgericht des

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3/9 Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers; es wies das Leistungsbegehren für den gesamten für das Beschwerdeverfahren massgebenden Zeitraum von Juni 2013 bis und mit Juli 2015 mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL 2019/33). Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 19. Januar 2022 auf (9C_376/2021). Es wies die Sache zur neuen Verfügung an die EL-Durchführungsstelle zurück. Mit einer Verfügung vom 28. März 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sowie für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 eine ordentliche sowie eine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu; für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 sowie für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab (EL-act. B/117). Sie wies darauf hin, dass sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung erlassen werde. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. B/113 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien des EL-Ansprechers und seiner Ehefrau für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hypothekarzinsen des vom Ehepaar bewohnten Hauses, eine Gebäudeunterhaltspauschale, einen Eigenmietwert, eine Nebenkostenpauschale sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares als Ausgaben und die Renten der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge, den Eigenmietwert, Sparzinsen sowie die Erwerbseinkünfte der Ehegatten als Einnahmen angerechnet hatte. Dem EL-Ansprecher hatte sie für die Zeit bis und mit März 2014 ein hypothetisches und für die Zeit ab April 2014 ein (tieferes) reales Erwerbseinkommen angerechnet, der Ehefrau hatte sie für die Zeit bis Ende Dezember 2013 ein reales, für die Zeit ab Januar 2014 ein hypothetisches und für die Zeit ab Oktober 2014 wieder ein reales Erwerbseinkommen angerechnet (wobei sie sämtliche Erwerbseinkommen nach den Vorgaben im Urteil des Bundesgerichtes 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 festgesetzt hatte). Die Verfügung vom 28. März 2022 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d Nachdem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, erliess die EL-Durchführungsstelle am 16. Februar 2023 drei weitere Verfügungen (EL-act. B/54, B/46 und B/33), mit der sie dem EL-Bezüger für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung zusprach; für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2020 wies sie das Leistungsbegehren ab. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. B/32, B/41 ff., B/49 ff. und B/56 ff.), dass sie weiterhin die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hypothekarzinsen, die Gebäudeunterhaltspauschale, den Eigenmietwert, die Nebenkostenpauschale sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale als Ausgaben berücksichtigt hatte. Als Einnahmen hatte sie für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 die Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, den Eigenmietwert, Sparzinsen sowie die beiden effektiven Erwerbseinkommen der Ehegatten angerechnet. Für die Zeit

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4/9 ab dem 1. März 2016 hatte sie der Ehefrau keine Rente der Invalidenversicherung und kein effektives Erwerbseinkommen mehr angerechnet, dafür aber ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt. Bereits am 14. Februar 2023 hatte sie eine Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. August 2020 erlassen, mit der sie vom EL-Bezüger insgesamt 15’833.70 Franken zurückgefordert hatte (EL-act. B/35). A.e Mit drei weiteren Verfügungen vom 16. Februar 2023 (EL-act. B/44, B/53 und B/55) setzte die EL-Durchführungsstelle die Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2015– 2020 neu fest. Sie sprach dem EL-Bezüger für das Jahr 2015 eine Vergütung von 974.65 + 1’985.35 Franken zu. Für das Jahr 2017 forderte sie eine bereits geleistete Vergütung von 1’728 Franken , für das Jahr 2018 eine solche von 1’742 Franken zurück. Für das Jahr 2019 forderte sie 976.95 + 1’988.30 + 400 Franken zurück. Für das Jahr 2020 forderte sie 250.35 + 311.10 Franken zurück. A.f Am 17. Februar 2023 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 14. und 16. Februar 2023 (EL-act. B/28). Er beantragte einen Verzugszins von fünf Prozent für die Nachzahlungen, die Berücksichtigung sämtlicher bereits geleisteter Rückzahlungen sowie die vollumfängliche Entschädigung seiner Rechtsvertreterin. Mit einem Entscheid vom 3. Juli 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. B/4). Sie führte an, der EL-Bezüger habe nichts gegen die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2020 eingewendet. Eine Fehlerhaftigkeit der Verfügungen sei nicht zu erkennen. Die Rückforderung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2019 sei nicht verwirkt und folglich rechtmässig. Eine Rechtswidrigkeit der verfügten Zusprache einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2015 sei nicht zu erkennen. Der EL-Bezüger habe für die Jahre 2017–2020 keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten seien tiefer als der Einnahmenüberschuss, weshalb für die Zeit ab Januar 2017 kein Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen könne. Die Rückforderung der bereits geleisteten Vergütungen für diese Zeit sei nicht verwirkt und erweise sich damit als rechtmässig. Inwiefern die Verrechnung der Rückforderungen mit den fälligen Ergänzungsleistungen rechtswidrig sein sollte, sei nicht einzusehen. Ein Anspruch auf einen Verzugszins bestehe nicht. Allfällig bereits geleistete Zahlungen an die Krankenversicherung gehörten nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens. Eine Vergütung von Anwaltskosten falle nicht in Betracht, weil der EL-Bezüger nicht um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ersucht habe und weil er folglich auch keinen Anspruch auf die bereits geleistete Arbeit seiner Rechtsvertreterin haben könne. B.

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5/9 B.a Am 15. August 2023 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die „Bestätigung“ der Nachzahlung gemäss der Verfügung vom 14. Februar 2023 von 13’197 Franken zuzüglich fünf Prozent Zins seit Oktober 2014, eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen, die Verrechnung der bereits zurück bezahlten Prämienverbilligung an die Krankenversicherung von 12’791.35 Franken und der Rückzahlung des Konkursamtes an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) von 1’471.75 Franken zuzüglich fünf Prozent Zins, die Löschung des Verlustscheins von 12’965.25 Franken sowie die „Behaftung“ der Beschwerdegegnerin mit der Begleichung der verursachten Kosten. Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau habe im Jahr 2014 nicht auf ein Erwerbseinkommen verzichtet. Ihre Arbeitsbemühungen seien immer ausreichend gewesen. Die Verfügung vom 28. März 2022 sei in einer Flut von Schreiben der Beschwerdegegnerin untergegangen. Der von dieser Verfügung betroffene Zeitraum habe aber auch zum Gegenstand des Einspracheverfahrens gehört. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien fehlerhaft. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. September 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 29. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Feststellung, dass die Rückforderung verwirkt sei, die Feststellung, dass die Ergänzungsleistung ab März 2016 ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechnet werden müsse, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Rückforderung sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und deshalb verwirkt. Für die Zeit ab März 2016 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung dürfe nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. B.d Am 22. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 1. März 2024 an ihrem Antrag fest (act. G 16). B.f Am 27. März 2024 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 18), dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Januar 2015 bis und mit Februar 2016 möglicherweise ein zu tiefes Erwerbseinkommen der Ehefrau als Einnahme angerechnet habe. Eine entsprechende Korrektur könnte eine reformatio in peius zur Folge haben. B.g Der Beschwerdeführer liess am 21. Mai 2024 an seiner Beschwerde festhalten und geltend machen (act. G 21), das im Zeitraum von Januar 2015 bis und mit Februar 2016 von der Ehefrau effektiv

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6/9 erzielte Erwerbseinkommen habe sich im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen bewegt, weshalb es unzulässig sei, für diesen Zeitraum ein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen. Zudem müssten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Erwägungen 1. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mehrere, sich gegen verschiedene Verfügungen richtende Einsprachen vereinigt und gemeinsam erledigt hat, hat nur den administrativen Aufwand verringert, aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der Streitgegenstände geführt. Bei richtiger Interpretation enthält der angefochtene Einspracheentscheid deshalb mehrere Entscheide, nämlich je einen betreffend die rückwirkende Festsetzung der ordentlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2020, die rückwirkende Festsetzung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2020, die rückwirkende Festsetzung der Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2015–2020, die Rückforderung von für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2020 bezogenen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (der Beschwerdeführer hatte für diesen Zeitraum nie direkt ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen ausbezahlt erhalten), die Rückforderung von für die Jahre 2015–2020 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten, die Verrechnung der EL-Nachzahlung mit den Rückforderungen, einen Nichteintretensentscheid betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2022 (EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014) sowie die Abweisung des Begehrens um eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid in toto gewendet und er hat in seinen Ausführungen sämtliche „Teilentscheide“ als rechtswidrig bezeichnet, was bedeutet, dass dieses Beschwerdeverfahren sämtliche Streitgegenstände des Einspracheverfahrens umfasst. Die gemeinsame Behandlung dieser Streitgegenstände lässt diese nicht miteinander „verschmelzen“, weshalb es den Parteien frei stehen wird, dieses Urteil nur betreffend eines Teils der Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs entsprechend den Streitgegenständen Rechnung getragen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die rückwirkende Zusprache der Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juni 2013 „systembedingt“ auf mehrere Verfügungen aufgeteilt. Das ist rechtswidrig gewesen, denn eine rückwirkende Leistungszusprache bildet, selbst wenn sie abgestuft oder befristet erfolgt, einen einheitlichen Gegenstand, weshalb sie in einem einzigen Dokument verfügt werden muss (vgl. BGE 131 V 164). Sollte dies „systembedingt“ nicht möglich sein, käme allenfalls die Eröffnung in mehreren Dokumenten in Frage, die aber allesamt den Hinweis enthalten müssten, dass sie zusammen mit den

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7/9 übrigen „Teil-Verfügungen“ ein einheitliches, untrennbares Ganzes bildeten und dass die Anfechtung nur einer „Teil-Verfügung“ zwingend die Anfechtung aller anderen „Teil-Verfügungen“ nach sich ziehe. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer also tatsächlich in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG eine rückwirkend abgestufte Ergänzungsleistung hätte zusprechen wollen, hätte sie ihre Leistungszusprache entweder in einem einzigen Dokument eröffnet oder aber sie hätte ihre Verfügungen mit dem Hinweis versehen, dass diese jeweils nur Teil einer aus EDV-technischen Gründen auf mehrere Dokumente aufgeteilten Verfügung bildeten. Das hat sie aber nicht getan. Zudem hat sie sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 28. März 2022 betreffend den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 sei unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie hat also ihre eigenen Verfügungen nicht als Teile eines einheitlichen, untrennbaren Ganzen, sondern als je für sich allein stehende befristete Leistungszusprachen interpretiert. Dieser Verfügungswille ist ernst zu nehmen. Jede der Verfügungen vom 28. März 2022 und vom 16. Februar 2023 ist somit als von Grund auf neue, befristete Leistungszusprache zu interpretieren. Damit ist jede dieser Verfügungen rechtswidrig, weshalb sie, soweit sie nicht bereits in formelle Rechtskraft erwachsen gewesen ist, im Einspracheentscheid ohne Weiteres hätte aufgehoben werden müssen. Das hat die Beschwerdegegnerin versäumt, denn sie hat sogar noch bekräftigt, dass die Verfügung vom 28. März 2022 für sich allein in formelle Rechtskraft erwachsen sei, also weiterhin die Auffassung vertreten, es handle sich um voneinander unabhängige „Teil-Verfügungen“. Ihr Einspracheentscheid erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. An der etwa im Entscheid IV 2023/104 vom 16. Januar 2024 vertretenen Auffassung, in einer solchen Situation könnten die rechtzeitig angefochtenen Verfügungen mit einer Uminterpretation „gerettet“ werden, kann zufolge einer besseren Erkenntnis des geltenden Rechts nicht festgehalten werden. Die Sache ist zur neuen Verfügung betreffend die ordentlichen und die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2015 (einschliesslich allfälliger Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin müsse für seine noch offenen Anwaltskosten aufkommen. Die Beschwerdegegnerin hat das im Einspracheverfahren gestellte Begehren zu Recht als ein Begehren um eine Parteientschädigung interpretiert. Da sie die Einsprache in allen Punkten abgewiesen hat und da der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Einspracheverfahren kein Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt hatte, hat sie keine gesetzliche Möglichkeit gesehen, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Entschädigung für dessen Anwaltskosten zuzusprechen. Da der Einspracheentscheid aufzuheben ist, wird die Beschwerdegegnerin eine Neuverlegung der

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8/9 Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren zu prüfen haben, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. Art. 97 VRP). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Davon entfällt der Hauptteil (3'000 Franken) auf den Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen; die Entschädigung für den Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen beträgt 500 Franken.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Bezüglich der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Bezüglich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 3. Für das die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen betreffende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das die kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen betreffende Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen betreffende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von 3’000 Franken auszurichten. 6. Die Rekursgegnerin hat dem Rekurrenten für das die kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen betreffende Rekursverfahren eine Parteientschädigung von 500 Franken auszurichten.

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