Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.11.2024 Entscheiddatum: 23.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Legitimation der Ehefrau des verstorbenen EL- Bezügers als solidarisch haftende Erbin zum Einreichen eines Erlassgesuchs. Die Pflichtverletzung der Ehefrau hat darin bestanden, dass sie trotz Überforderung aufgrund der belastenden familiären Situation (schwerkranker Ehemann, Hospitalisation des Ehemannes, eigener Klinikaufenthalt) keine Vertretung in EL-rechtlichen Angelegenheiten für ihren Ehemann (dessen Vertreterin sie gewesen ist) organisiert hat. Nachdem sie spätestens Ende Juni Kenntnis von der Rückforderung wegen der Hospitalisation des Ehemannes erhalten hat, hätte sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Juli-EL trotz der emotionalen Ausnahmesituation, in der sie sich wegen des Todes ihres Ehemannes befunden hat, bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass auch der Tod ihres Ehemannes zu einer EL-Rückforderung führen würde. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2024, EL 2023/14). Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/14 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung Sachverhalt A. B.___ (nachfolgend: EL-Bezüger), gestorben am ___ 2022, und seine Ehefrau A.___, bezogen seit Jahren Ergänzungsleistungen zu ihren Altersrenten (EL-act. 228, 232). A.a. Am 3. September 2020 meldete das Altersheim C.___, dass der EL-Bezüger am 24. August 2020 ins Heim eingetreten sei (EL-act. 95). In der Folge berechnete die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen jeweils separat für den EL-Bezüger und für dessen Ehefrau (siehe z.B. EL-act. 93). A.b. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (EL-act. 86) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 neu fest. In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass per 1. Januar 2021 eine EL-Reform in Kraft trete. Da beim EL-Bezüger und seiner Ehefrau ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen resultiere, beruhe der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen. A.c. Am 29. Januar 2021 ging eine Vollmacht des EL-Bezügers bei der EL- Durchführungsstelle ein, in der dieser seine Ehefrau ermächtigte, ihn betreffend AHV- Renten, Ergänzungsleistungen und Pflegefinanzierung gegenüber der A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) vollumfänglich zu vertreten (EL-act. 71). Per 1. Januar 2022 erfolgte eine Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren Krankenkassenprämie der Ehefrau (Verfügung vom 17. Dezember 2021, EL-act. 54). Diese Verfügung wurde durch eine Verfügung desselben Datums ersetzt, da sich per 1. Januar 2022 auch die Hotellerietaxe erhöht hatte (EL-act. 49). Diese Verfügung wurde wiederum durch die Verfügung vom 16. März 2022 ersetzt (EL-act. 46), da die Erhöhung der anrechenbaren Krankenkassenprämie des EL-Bezügers selbst per 1. Januar 2022 nicht berücksichtigt worden war. Mit Verfügung vom 7. April 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. März 2022 neu fest, da sich die Pflegekosten des EL-Bezügers per 21. März 2022 erhöht hatten (EL-act. 42). A.e. Am 4. Mai 2022 teilte das Altersheim der EL-Durchführungsstelle mit, dass der EL- Bezüger am 2. Mai 2022 wegen eines Spitalaufenthalts vorübergehend aus dem Heim ausgetreten sei (EL-act. 39). Am 10. Juni 2022 reichte das Altersheim die Heimrechnung für den Mai 2022 ein. Es teilte der EL-Durchführungsstelle gleichzeitig mit, dass sich der EL-Bezüger weiterhin im Spital befinde (EL-act. 37 f.). A.f. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2022 neu fest und forderte vom EL- Bezüger für den Mai 2022 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'468.-- und für den Juni 2022 von Fr. 1'667.-- (insgesamt Fr. 3'135.--) zurück (ELact. 36). Zur Begründung hielt sie fest, dass in der Zeit, in der der EL-Bezüger im Spital gewesen sei, weder Betreuungs- noch Selbstbehaltskosten der Pflege angefallen seien. Zudem habe das Heim für diese Zeit keine Verpflegungskosten in Rechnung gestellt. Die Kürzung betrage Fr. 13.50 pro Tag. Im Spital seien Fr. 15.-- pro Tag für die Verpflegung angefallen, welche vom Krankenversicherer in Rechnung gestellt würden. Dieser Verpflegungskostenbeitrag sei zum Pensionspreis dazugerechnet worden. Die Anpassung sei ab dem Folgetag des Spitaleintritts erfolgt. A.g. Am 28. Juni 2022 informierte das Heim die EL-Durchführungsstelle darüber, dass der EL-Bezüger am 27. Juni 2022 wieder ins Heim eingetreten war (EL-act. 31). A.h. Am 6. Juli 2022 meldete die Wohngemeinde der EL-Durchführungsstelle, dass der EL-Bezüger am 4. Juli 2022 verstorben sei (EL-act. 28). Das Heim teilte der EL- A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle am 7. Juli 2022 mit, dass der EL-Bezüger seit dem 27. Juni 2022 in der Pflegestufe 7 eingestuft gewesen sei (EL-act. 27). Gleichentags informierte es die EL-Durchführungsstelle über den Tod des EL-Bezügers und es reichte die Heimrechnung für den Juni 2022 ein (EL-act. 25 f.). Am 9. August 2022 reichte das Heim die Heimrechnung für den Juli 2022 ein (EL-act. 22 ff.). Das Heim hatte die Betreuungs- und Pflegekosten für vier Tage und die Pensionskosten für 21 Tage in Rechnung gestellt, weshalb die Heimrechnung für den Juli 2022 lediglich Fr. 3'244.35 betragen hatte. Mit Verfügung vom 16. August 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022 neu fest (EL-act. 20). Für den Juni 2022 resultierte eine Nachzahlung von Fr. 23.-- und für den Juli 2022 eine Rückforderung von Fr. 1'666.--. Die EL-Durchführungsstelle forderte deshalb einen Betrag von insgesamt Fr. 1'643.-- zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass im Monat des Todesfalls lediglich die Heimkosten als Ausgaben berücksichtigt werden könnten, die vom Heim tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Von den Pensionskosten von Fr. 134.45 pro Tag sei die Rückvergütung wegen des Todesfalls von Fr. 20.-- abzuziehen und der Auswärtigenzuschlag sei hinzuzurechnen. Im Juli hätten sich die Heimkosten daher auf Fr. 124.45 pro Tag belaufen. Die Verfügung war an die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers adressiert. A.j. Am 31. August 2022 ersuchte die Ehefrau um den Erlass der beiden EL- Rückforderungen in der Höhe von Fr. 3'135.-- und Fr. 1'643.-- (EL-act. 15). Sie machte geltend, dass die Spitalaufenthalte beinahe ihr Erspartes aufgebraucht hätten. Zudem erwarte sie noch Kosten für das Begräbnis und den Grabunterhalt. A.k. Mit Verfügung vom 22. September 2022 (EL-act. 13) wies die EL- Durchführungsstelle die beiden Erlassgesuche ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass ab dem 2. Mai 2022 die Betreuungs- und Pflegekosten weggefallen seien, da der EL- Bezüger ins Spital eingetreten sei. Am 4. Juli 2022 sei er verstorben. Für den Monat des Todesfalls könnten lediglich die Kosten berücksichtigt werden, die vom Heim tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Da die Ergänzungsleistungen vorschüssig am Anfang des Monats bezahlt würden, könnten Änderungen der Heimkosten wegen eines Klinikaufenthalts oder wegen eines Todesfalls erst im Nachhinein vorgenommen werden. Trotzdem seien die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen worden. Die Voraussetzungen des A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte guten Glaubens seien nicht erfüllt. Die Gesuche um Erlass der EL-Rückforderungen von Fr. 3'135.-- und Fr. 1'643.-- würden deshalb abgewiesen. Die Verfügung war ebenfalls an die Tochter des verstorbenen EL-Bezügers adressiert. Gegen diese Erlassverfügung liess die Ehefrau des verstorbenen EL-Bezügers am 1. Oktober 2022 Einsprache erheben (EL-act. 11, 9). Ihr Vertreter machte geltend, dass das Ehepaar die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben bezogen habe und dass es eine grosse Härte für die Ehefrau bedeuten würde, wenn sie die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen müsste. A.m. Eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle beim Amtsnotariat D.___ vom 29. Dezember 2022 ergab, dass im Nachlass des verstorbenen EL-Bezügers innert Frist keine Ausschlagungserklärung eingereicht worden war (EL-act. 7). Die Sachbearbeiterin des Amtsnotariats erklärte, das Erbe gelte damit als stillschweigend angenommen. Die Erben seien nicht bekannt. A.n. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ehefrau eine gesetzliche Erbin des verstorbenen EL-Bezügers sei. Sie habe die Erbschaft per Gesamtnachfolge erworben. Eine Erbausschlagungserklärung sei nicht erfolgt. Demnach hafte die Ehefrau mit allfälligen Miterben solidarisch mit dem gesamten persönlichen Vermögen für die Schulden des EL-Bezügers. Jeder einzelne Erbe allein könnte für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden. Da die Ehefrau durch die Verfügung vom 22. September 2022 berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe, sei sie trotz der Adressierung der Verfügung an die Tochter zur Einsprache legitimiert. Aus den Akten liessen sich keine Hinweise für eine Gutgläubigkeit der Ehefrau entnehmen. Beim Eintritt ins Spital habe ihr klar gewesen sein müssen, dass sich die Kosten für den Heimaufenthalt verändern würden. In jeder EL-Verfügung werde im Rahmen der bestehenden Meldepflicht darauf hingewiesen, dass sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemeldet werden müssten. Ein Heimeintritt oder -austritt werde dabei explizit erwähnt. Bereits dieser Hinweis hätte der Ehefrau aufzeigen können, dass der Heimaustritt am 2. Mai 2022 eine Veränderung der EL-Berechnung zur Folge habe. Die Ehefrau habe ab dem Spitaleintritt damit rechnen müssen, dass sich die Heim- und Pflegekosten verringern würden und die zu viel bezahlten EL zurückgefordert werden müssten. Die Ehefrau sei ab dem Zeitpunkt des Spitaleintritts somit nicht gutgläubig A.o. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. gewesen. Ebenso verhalte es sich mit den Heimkosten für den Monat Juli 2022. Mit dem Tod des EL-Bezügers am 4. Juli 2022 hätten sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erneut verändert. Es sei für die Ehefrau erkennbar gewesen, dass sich die Heim- und Pflegekosten für den Monat Juli 2022 erneut verringern würden, weshalb auch hier die Gutgläubigkeit zu verneinen sei. Hinzu komme, dass der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt die Rückforderungsverfügung vom 13. Juni 2022 bereits bekannt gewesen sei. Da der gute Glaube zu verneinen sei, erübrige sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzungen. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau des verstorbenen EL-Bezügers (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2023 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte den Erlass der EL-Rückforderungen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der EL-Bezüger am 2. Mai 2022 ins Spital eingeliefert worden sei. Die Diagnose sei für sie erschütternd gewesen. Der zuvor entfernte Krebs habe die Leber und die Lungen befallen. Nach zwei gesundheitsbedingten Verlegungen habe der EL-Bezüger Ende Juni das Spital verlassen können, um seine letzte Reise im Heim in vertrauter Umgebung und bei guter Pflege anzutreten. Am 4. Juli 2022 sei er verstorben. Vom 4. bis 11. Mai 2022 sei sie selbst wegen einer Knieoperation (künstliches Gelenk) hospitalisiert gewesen. Da sie von der Narkose "gebeutelt" und in der Mobilität eingeschränkt gewesen sei, habe sie sich zu ihrer Tochter in "Obhut" begeben. In dieser Zeit, d.h. vom 11. Mai bis Ende Juni 2022, habe sie als fast 80-Jährige den Überblick über die EL-Zahlungen verloren. Sie leide heute noch unter den beiden Narkosen und das Kniegelenk habe nicht so funktioniert wie erwartet. Es sei eine weitere Operation erforderlich gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich früher nie um administrative Belange habe kümmern müssen, da dies der EL-Bezüger getan habe. Die EL-Zahlungen seien für die Auslagen des EL-Bezügers benutzt worden. Des Weiteren habe sie sich bezüglich der Meldepflicht auf das Heim verlassen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, mit der an die Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung vom 7. April 2022 sei dieser mitgeteilt worden, dass sich aufgrund der Erhöhung der Pflegekosten des EL-Bezügers auch die Ergänzungsleistung erhöhe und für die Monate März und April 2022 eine B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen Nachzahlung ausgerichtet werde. Dem beigefügten Berechnungsblatt habe entnommen werden können, dass sich der Heimaufenthalt des EL-Bezügers unter anderem aus einer Tagestaxe Hotellerie, einer Tagestaxe Betreuung und einem Selbstbehalt zusammengesetzt habe. Dass sich dieser Betrag durch die Einlieferung des EL-Bezügers ins Spital am 2. Mai 2022 ändern würde, habe der Beschwerdeführerin somit − wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch insgesamt − klar sein müssen. Der gute Glaube könne deshalb nicht angenommen werden. Auch für die Zeit ab dem 4. Juli 2022 sei das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen. Dass mit dem Tod des EL-Bezügers auch dessen EL-Anspruch ende, hätte der Beschwerdeführerin trotz der Ausnahmesituation, in der sie sich befunden habe, auffallen müssen. Bisher lägen keine Anhaltspunkte oder ärztliche Nachweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Sorgfalt wegen eigener gesundheitlicher Einschränkungen nicht hätte aufbringen können. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich auch fähig gewesen, sich bei ihrem Vertreter und der Tochter Hilfe zu holen. Das Vorliegen des guten Glaubens sei demnach zu verneinen. In ihrer Replik vom 2. Mai 2023 (act. G 5) machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der EL-Anspruch des EL- Bezügers am Tag des Todes ende, da ja auch nach dem Tod noch Rechnungen und Zahlungen fällig würden. Sie habe das Zimmer im Heim noch bis Ende des Monats bezahlen müssen. Sie könne die Rückforderungen nicht tilgen, da sie von der AHV und den Ergänzungsleistungen lebe. Der Replik lagen unter anderem Leistungsabrechnungen der Krankenkasse für die stationären Spitalbehandlungen der Beschwerdeführerin vom 4. bis 11. Mai 2022 und vom 6. bis 7. Dezember 2022 bei (act. G 5.5). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).B.d. Am 11. Juli 2023 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, wer die Erben des verstorbenen EL-Bezügers sind (act. G 9). Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 30. August mit (act. G 10), dass sie dieser Bitte nicht nachkommen könne, da sie allfällige Erben nicht mit der Streitigkeit zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin belasten wolle. B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 13. Juni 2022 vom inzwischen verstorbenen EL-Bezüger jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'135.-zurückgefordert. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 16. August 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'643.-- zurückgefordert hat, ist erst nach dem Tod des EL-Bezügers ergangen. Sie ist − vermutlich, weil sie als Kontaktperson in der Todesmeldung angegeben worden ist − an die Tochter des EL-Bezügers adressiert gewesen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch Kenntnis der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2022 gehabt, denn sie hat am 31. August 2022, d.h. noch während der laufenden Rechtsmittelfrist, ein Erlassgesuch betreffend diese Rückforderung gestellt. Die Verfügung vom 16. August 2022 ist somit gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden. Die Rückforderungen sind ausschliesslich wegen der Anpassungen in der getrennten Heimberechnung für den verstorbenen EL-Bezüger entstanden. Die Ehefrau kann deshalb nur als Erbin und nicht aus ihrem eigenen, getrennt berechneten EL-Anspruch heraus von der Rückforderung betroffen sein. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau und damit eine gesetzliche Erbin des am 4. Juli 2022 verstorbenen EL-Bezügers (Art. 462 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Sie hat die Erbschaft mittels Universalsukzession erworben (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin beim Amtsnotariat St. Gallen am 29. Dezember 2022 eingeholten Auskunft sind keine Erbausschlagungserklärungen eingereicht worden (EL-act. 7). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe nichts von der dreimonatigen Ausschlagungsfrist gewusst und das Erbe deshalb nicht ausgeschlagen. Die Beschwerdeführerin hat die Erbschaft also angetreten. Sie haftet mit den Miterben zusammen solidarisch für die Schulden des EL-Bezügers (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB) und zwar nicht nur mit dem (anteiligen) Nachlassvermögen, sondern mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen (vgl. Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II-Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, 5. Auflage 2016, Art. 603 N 3). Die Solidarhaftung der Erben richtet sich nach Art. 143 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220). Gemäss Art. 144 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Daraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann, und zwar für die ganze Schuld. Die Erbschaftsgläubiger können deshalb nach ihrer Wahl entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem anderen oder auch nur einen beliebigen Erben in Anspruch nehmen (BSK ZGB II- Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 603 N 2; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/27 E. 1.1). Die Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 3'135.-- ist bereits zu Lebzeiten des EL- 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Bezügers entstanden und somit mit dessen Tod auf die Erben übergegangen. Die zu hohe EL-Zahlung vom Juli 2022, welche zur Rückforderung über den Betrag von Fr. 1'666.-- geführt hat, ist hingegen erst nach dem Tod des EL-Bezügers erfolgt: Die Auszahlung der monatlichen Leistungen erfolgt immer am 4. Arbeitstag des Monats (www.svasg.ch/produkte/ahv/3-ebene/auszahlungstermine.php, besucht am 29. September 2023). Die Ergänzungsleistungen für den Juli 2022 sind also am 6. Juli 2022 ausbezahlt worden. Der EL-Bezüger ist am 4. Juli 2022 verstorben. Demzufolge hat zu Lebzeiten des EL-Bezügers keine Rückerstattungsforderung entstehen können, weshalb die Rückforderung von Fr. 1'666.-- keine Erbschaftsschuld bildet. Die solidarische Haftung umfasst jedoch auch die sogenannten Erbgangsschulden, zu welcher die Rückforderungsschuld in der Höhe von Fr. 1'666.-- zu zählen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2004, P 32/4 E. 4.3; vgl. BGE 93 II 11 E. 2.a mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin solidarisch für die beiden EL-Rückforderungen haftet, ist sie auch legitimiert gewesen, ein Erlassgesuch zu stellen. Einem Erben kann der Erlass jedoch nur gewährt werden, wenn er persönlich gutgläubig gewesen ist und wenn die Rückerstattung für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Rz. 4651.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand: 1. Januar 2022). Entgegen den Ausführungen in Rz. 4651.04 WEL kann der Erlass von nur einem Erben geltend gemacht werden, auch wenn noch andere Erben existieren, die die Erbschaft ebenfalls nicht rechtsgültig ausgeschlagen haben (vgl. Urteil P 32/4 E. 4.3). Der Entscheid entfaltet dann allerdings nur Rechtswirkungen gegenüber dem gesuchsstellenden Erben. Auch wenn diesem der Erlass gewährt wird, kann die Rückforderung von jedem anderen Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, noch eingefordert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legitimiert gewesen ist, ein Erlassgesuch zu stellen. Sie ist deshalb auch legitimiert gewesen, die dieses Erlassgesuch abweisende Verfügung vom 22. September 2022 anzufechten und gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 Beschwerde zu erheben. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Erlass einer Rückforderung wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit zwei separaten Schreiben vom 31. August 2022 um den Erlass der beiden Rückforderungen ersucht. Mit der 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 22. September 2022 hat die Beschwerdegegnerin das "Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung" abgewiesen. Aus der Verfügungsbegründung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin damit beide Erlassgesuche hat abweisen wollen. Weshalb sie die beiden Erlassverfahren stillschweigend vereinigt hat, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin zwei separate Dispositivziffern erstellen müssen, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, nur einen der beiden Entscheide anzufechten. Die Verfügung vom 22. September 2022 kann also nur so interpretiert werden, dass sie eigentlich zwei Entscheide enthalten hat, nämlich die Abweisung des Erlassgesuchs vom 31. August 2022 betreffend die EL-Rückforderung von Fr. 3'135.-- und die Abweisung des Erlassgesuchs vom 31. August 2022 betreffend die EL-Rückforderung von Fr. 1'643.--. Dasselbe gilt für den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 22. September 2022 erhobene(n) Einsprache(n) abgewiesen hat. Bei diesem handelt es sich eigentlich um zwei Einspracheentscheide und damit um zwei voneinander unabhängige, separate Anfechtungsgegenstände. Nachfolgend ist deshalb getrennt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungen von Fr. 3'135.-- und von Fr. 1'643.-- zu Recht verweigert hat. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Nach der Auffassung des Bundesgerichtes schliesst nicht nur ein Fehlen des guten Glaubens, sondern auch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung einen Erlass aus. Hat der Leistungsbezüger effektiv gewusst, dass er mehr als die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen bezogen hat, hätte er das bei gebührender Sorgfalt erkennen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen oder hat er durch die Verletzung seiner Melde- oder seiner Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht, der zum unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat, kann die Rückforderung nicht erlassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2022, EL 2022/14 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 9C_53/2014 E. 4.2.1). Mit der Verfügung vom 13. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin für den Mai 2022 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'468.-- und für den Juni 2022 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'667.--, insgesamt also Fr. 3'135.--, zurückgefordert. Da der EL-Bezüger am 27. Juni 2022 aus dem Spital ausgetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin am 16. August 2022 für den Juni 2022 eine Nachzahlung von Fr. 23.-- verfügt. Mit der Verfügung vom 16. August 2022 ist also der EL-Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG rückwirkend ab 1. Juni 2022 neu festgesetzt worden. Die Rückforderung für den Juni 2022 hat sich dadurch um Fr. 23.-- auf Fr. 1'644.-- reduziert (Fr. 1'667.-- - Fr. 23.--). Gegenstand des Erlasses betreffend die Monate Mai und Juni 2022 können somit nur die Rückforderungen von Fr. 1'468.-- und Fr. 1'644.-- (zusammen Fr. 3'112.-- und nicht Fr. 3'135.--) sein. Die Rückforderungen für den Mai und den Juni 2022 sind wegen eines Spitalaufenthalts des inzwischen verstorbenen EL-Bezügers vom 2. Mai 2022 bis zum 27. Juni 2022 entstanden. Das Heim hat den Spitaleintritt der Beschwerdegegnerin bereits am 4. Mai 2022 gemeldet. Da keine Meldepflichtverletzung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin − als Vertreterin des EL-Bezügers zu dessen Lebzeiten − gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der EL-Bezüger im Mai und Juni 2022 mehr als die ihm zustehenden Leistungen erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass sie effektiv nicht gewusst habe, dass das Heim aufgrund des vorübergehenden Spitalaufenthalts gewisse Leistungen nicht in Rechnung stellen würde und dass die Heimkosten und in der Folge auch die Ergänzungsleistungen dadurch wesentlich tiefer ausfallen würden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Beschwerdeführerin unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Heimkosten während der Hospitalisation des EL-Bezügers tiefer ausfallen würden und sich dadurch dessen EL-Anspruch reduzieren würde. Der EL-Bezüger ist am 2. Mai 2022 ins Spital eingewiesen worden. Dort ist festgestellt worden, dass der Krebs die Leber und die Lunge befallen hatte. Am 4. Mai 2022 hat sich die Beschwerdeführerin wegen einer Knieoperation selbst in stationäre Behandlung begeben müssen. Die Ergänzungsleistungen für den Mai 2022 sind bereits am 5. Mai 2022 ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, des emotionalen Ausnahmezustandes, in welchem sie sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihres Ehemannes befunden hat und des gleichzeitig erfolgten eigenen Klinikaufenthalts ist es der Beschwerdeführerin 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen am 5. Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass dem EL- Bezüger für den Mai 2022 wegen des noch nicht berücksichtigten Spitalaufenthalts zu viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind. Die Beschwerdeführerin ist beim Empfang der für den Mai 2022 zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'468.-- somit gutgläubig gewesen. Anders verhält es sich mit den im Umfang von Fr. 1'644.-- zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den Juni 2022: Die Beschwerdeführerin hat selbst erklärt, dass sie nach dem Klinikaustritt am 11. Mai 2022 mit der ganzen Situation derart überfordert gewesen sei, dass sie zu ihrer Tochter gezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie auch merken müssen, dass sie ihre Aufgabe als Vertreterin des EL-Bezügers in EL-Angelegenheiten in der aktuellen Situation (verständlicherweise) nicht mehr hat erfüllen können. Sie hätte also Mitte Mai 2022 jemanden, zum Beispiel die Tochter, engagieren müssen, der die Vertretung des EL-Bezügers gegenüber der EL-Durchführungsstelle übernommen hätte. Ihre Pflichtverletzung hat also darin bestanden, dass sie es unterlassen hat, einen Vertreter zu bestellen, der sich (vorübergehend) um die EL-Angelegenheiten des EL-Bezügers gekümmert hätte. Deshalb muss nicht danach gefragt werden, ob die Beschwerdeführerin selbst gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass dem EL- Bezüger für den Juni 2022 zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Vielmehr muss danach gefragt werden, ob der Vertreter, den die Beschwerdeführerin hätte engagieren müssen, bei gebührender Sorgfalt hätte merken müssen, dass dem EL-Bezüger am 6. Juni 2022 zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. In jeder EL-Verfügung wird auf die Meldepflicht hingewiesen. Der Vertreter hätte, nachdem er die (vorübergehende) Vertretung des EL-Bezügers übernommen hat, zunächst einmal die aktuelle EL-Verfügung (vom 7. April 2022, EL ab 1. März 2022) mit den dazugehörigen Berechnungsblättern lesen müssen. In dieser Verfügung ist explizit festgehalten worden, dass Spitalaufenthalte, die länger als einen Monat dauern, der Beschwerdegegnerin gemeldet werden müssen. Dies hätte den Vertreter dazu veranlassen müssen, im Zeitpunkt, als sich abgezeichnet hat, dass der Spitalaufenthalt länger als einen Monat dauern würde, spätestens aber Anfang Juni 2022, als der Spitalaufenthalt einen Monat gedauert hatte, abzuklären, ob bzw. inwieweit sich der Spitalaufenthalt des EL-Bezügers auf den EL-Anspruch auswirkte. Eine telefonische Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte hierfür ausgereicht. Der Vertreter hätte also im Zeitpunkt des Empfangs der EL für den Juni 2022, welche am 6. Juni 2022 ausbezahlt worden ist, bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass dem EL-Bezüger für den Monat Juni 2022 zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Die Gutgläubigkeit ist somit mit Bezug auf die dem EL- Bezüger für den Juni 2022 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'644.-- zu verneinen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Empfang der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den Monat Juli 2022 gutgläubig gewesen ist. Entgegen der Annahme der Parteien beläuft sich der zurückgeforderte Betrag für den Juli 2022 nicht auf Fr. 1'643.--, sondern auf Fr. 1'666.--. Die Reduktion um Fr. 23.-resultiert aus der Verrechnung der Rückforderung mit der Juni-Nachzahlung von Fr. 23.-- (siehe Erw. 2.3). Der EL-Bezüger ist am 4. Juli 2022 verstorben. Die Todesfallmeldung der Gemeinde ist am 6. Juli 2022 und somit rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (EL-act. 28). Eine Meldepflichtverletzung liegt also auch hier nicht vor. Mit dem Tod des EL-Bezügers hat das Vertretungsverhältnis geendet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin − in ihrer Funktion als Erbin − gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass das Heim für den Juli 2022 nicht die vollen Heimkosten in Rechnung stellen und der EL-Anspruch für diesen Monat daher tiefer ausfallen würde. Die Rückforderungsverfügung betreffend die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für die Monate Mai und Juni 2022 datiert vom 13. Juni 2022. Gemäss einer Aktennotiz hat ein EL-Sachbearbeiter aufgrund eines Telefonats mit der "versicherten Person" vom 28. Juni 2022 für diese Rückforderung einen Mahnstopp gesetzt (EL-act. 30). Bei der "versicherten Person" muss es sich um die Beschwerdeführerin gehandelt haben, da der EL-Bezüger selbst zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich um seine ELrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin ist also spätestens Ende Juni 2022 über die Rückforderung informiert gewesen. Sie hat demnach Ende Juni 2022 Kenntnis davon gehabt, dass während der Hospitalisation des EL-Bezügers tiefere Heimkosten angefallen sind und dies zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen geführt hat. Obwohl sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod des EL-Bezügers am 4. Juli 2022 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat, hätte sie aufgrund der Tatsache, dass kurz vorher eine Rückforderung wegen der Hospitalisation des EL-Bezügers erfolgt ist, im Zeitpunkt der Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den Juli 2022, d.h. am 6. Juli 2022, bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass sich die Heimrechnung für den Juli 2022 aufgrund des Todes des EL-Bezügers noch verringern würde und dem EL-Bezüger für den Juli 2022 somit erneut zu viele Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden sind. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin muss deshalb in Bezug auf die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'666.-verneint werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutgläubigkeit bezüglich der Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.-- zu bejahen ist. Hingegen ist die Gutgläubigkeit bezüglich der Rückforderung für den Juni 2022 in der Höhe von Fr. 1'644.-- und bezüglich der Rückforderung für den Juli 2022 in der Höhe von Fr. 1'666.-- zu verneinen. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rückforderung vom 13. Juni 2022 für den Monat Mai 2022 im Betrag von Fr. 1'468.-- wird erlassen; der Erlass der Rückforderung für den Juni 2022 im Betrag von Fr. 1'644.-- wird verweigert. 2. Der Erlass der Rückforderung vom 16. August 2022 im Betrag von Fr. 1'666.-- wird verweigert. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nur bezüglich der Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.-- (Verfügung vom 13. Juni 2022) geprüft werden. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 (Fr. 8'000.-- bei Alleinstehenden) die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente, weshalb die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen ist. 2.5. Demnach ist die Rückforderung für den Mai 2022 in der Höhe von Fr. 1'468.-- (Verfügung vom 13. Juni 2022) zu erlassen. Der Erlass der Rückforderungen für den Juni 2022 von Fr. 1'644.-- (Verfügung vom 13. Juni 2022) und für den Juli 2022 im Betrag von Fr. 1'666.-- (Verfügung vom 16. August 2022) ist hingegen wegen des Fehlens des guten Glaubens zu verweigern. 2.6. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Legitimation der Ehefrau des verstorbenen EL-Bezügers als solidarisch haftende Erbin zum Einreichen eines Erlassgesuchs. Die Pflichtverletzung der Ehefrau hat darin bestanden, dass sie trotz Überforderung aufgrund der belastenden familiären Situation (schwerkranker Ehemann, Hospitalisation des Ehemannes, eigener Klinikaufenthalt) keine Vertretung in EL-rechtlichen Angelegenheiten für ihren Ehemann (dessen Vertreterin sie gewesen ist) organisiert hat. Nachdem sie spätestens Ende Juni Kenntnis von der Rückforderung wegen der Hospitalisation des Ehemannes erhalten hat, hätte sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Juli-EL trotz der emotionalen Ausnahmesituation, in der sie sich wegen des Todes ihres Ehemannes befunden hat, bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass auch der Tod ihres Ehemannes zu einer EL-Rückforderung führen würde. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2024, EL 2023/14).
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