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St.Gallen Versicherungsgericht 09.02.2023 EL 2022/24

February 9, 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,855 words·~9 min·4

Summary

Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Eine Veränderung der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf kann ergänzungsleistungsrechtlich deshalb keine massgebende Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sein, weil nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht auf die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auf eine gesetzlich vorgegebene Pauschale und damit auf einen rein fiktiven Sachverhalt abgestellt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, EL 2022/24).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.03.2023 Entscheiddatum: 09.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2023 Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Eine Veränderung der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf kann ergänzungsleistungsrechtlich deshalb keine massgebende Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sein, weil nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht auf die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auf eine gesetzlich vorgegebene Pauschale und damit auf einen rein fiktiven Sachverhalt abgestellt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, EL 2022/24). Entscheid vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/24 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Mai 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente an (EL-act. 70), die ihm mit einer Verfügung vom 13. Mai 2020 rückwirkend ab dem 1. April 2016 zugesprochen worden war (EL-act. 71–3). Er gab an, er sei geschieden und lebe allein. Er habe zwei minderjährige Kinder. Er verfüge über kein Vermögen. Als Einnahmen flössen ihm nur die Rente der Invalidenversicherung und eine Rente der beruflichen Vorsorge zu. Die Kinderrenten würden direkt an die Kinder ausbezahlt. Sie gälten die Unterhaltspflicht ab. Mit einer Verfügung vom 10. August 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. März 2018 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 eine Ergänzungsleistung zu; für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2017 und für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 54). Bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den gesetzlichen Maximalbetrag für die Wohnungsmiete sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale als Ausgaben und die Renten der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 46). A.a. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 (EL-act. 26). Sie hielt fest, nach den neurechtlichen, per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Bestimmungen des ELG resultiere ein höherer Anspruch, weshalb die laufende Ergänzungsleistung nicht nur an die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch an die Rechtsänderung A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepasst werde. Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den neurechtlichen Maximalbetrag des Mietzinses sowie die allgemeine Lebensbedarfspauschale als Ausgaben und die Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 24). Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 (EL-act. 20). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sich lediglich der Betrag der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung verändert hatte (vgl. EL-act. 18 mit ELact. 24). Am 29. Januar 2022 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2021 (EL-act. 15). Er machte geltend, er habe am 7. Januar 2022 eine Steuerrechnung erhalten, die ihn in eine „Dauerschockstarre“ versetzt habe: Er müsse 20’817 Franken nachzahlen. Das sei mehr als der Jahresbetrag seiner Rente der Invalidenversicherung. Den Grund dafür bilde offenbar die Nachzahlung von Rentenleistungen für die vergangenen Jahre, einschliesslich der Kinderrenten, die allerdings nicht ihm, sondern seiner ehemaligen Ehefrau ausbezahlt worden seien. Die am 17. Dezember 2021 verfügte Ergänzungsleistung decke seine Lebenskosten nicht einmal ansatzweise. A.c. Mit einer Verfügung vom 16. März 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 herab (EL-act. 12). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie einen tieferen Betrag für die Prämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt hatte (vgl. ELact. 11 mit EL-act. 18). Am 23. April 2022 erhob der EL-Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache (EL-act. 9). A.d. Mit einem Entscheid vom 27. Juni 2022 schrieb die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos ab; die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 wies sie ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, die Verfügung vom 16. März 2022 habe jene vom 17. Dezember 2021 integral ersetzt, weshalb das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 gegenstandslos geworden sei. Die anerkannten Ausgaben seien im Art. 10 ELG gesetzlich vorgegeben. Die Steuern zählten zum allgemeinen Lebensbedarf und seien folglich mit der Lebensbedarfspauschale abgegolten. Die Berücksichtigung von Schulden hätte keinen A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Der angefochtene Einspracheentscheid enthält zwei Entscheide, nämlich die Abschreibung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit und die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022. Der im Einspracheentscheid enthaltene Abschreibungsbeschluss ist also unangefochten geblieben und damit formell rechtskräftig geworden. Er gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Zu prüfen ist nur, ob die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 rechtmässig gewesen ist. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird also durch den Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens definiert, das am 16. März 2022 abgeschlossen worden ist. Dieses hat sich auf die revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an die per 1. Januar 2022 Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung, da der EL-Bezüger ohnehin über kein Vermögen verfüge. Am 27. August 2022 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung. Zur Begründung machte er geltend, die Ergänzungsleistung decke seine effektiven Lebenshaltungskosten nicht ab. Er habe nie Kinderrenten erhalten, müsse diese aber nun versteuern. Auch von der Rentennachzahlung habe er keinen Vorteil gehabt, da diese mit Forderungen von Dritten verrechnet worden sei. Trotzdem müsse er sie versteuern. Infolge des Krieges in der Ukraine seien die Lebenshaltungskosten stark angestiegen. Hinzu komme die Inflation. Die Ergänzungsleistung entspreche nicht mehr dem tatsächlichen Leistungsbedarf. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die Steuerausgaben seien in der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf beinhaltet. B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 5).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetretenen Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG beschränkt. 2.   Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Ergänzungsleistung reiche nicht aus, um eine Steuernachforderung, die er zu Beginn des Jahres 2022 erhalten habe, zu begleichen. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der Inflation gestiegen. Sinngemäss lautet seine Argumentation also, jene Ausgaben, die im Ergänzungsleistungsrecht unter den Begriff des allgemeinen Lebensbedarfs zu subsumieren sind, seien angestiegen, weshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein entsprechend höherer Betrag zu berücksichtigen sei. Dieser Argumentation müsste – nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen – gefolgt werden, wenn der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf vorschreiben würde. Tatsächlich sieht der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG aber die Anrechnung von Pauschalbeträgen an. Bei jeder alleinstehenden Person ist (aktuell) ein Betrag von 20’100 Franken anzurechnen. Die effektiven Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf können folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zum Vorneherein gar keine Rolle spielen. Egal, wie hoch sie sind, sie gelten immer als – fiktiv – mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag abgegolten. Diese gesetzliche Regelung dürfte wohl verfassungswidrig sein, weil sie Ungleiches (unterschiedliche Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf) nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich, sondern – die sachlichen Unterschiede ignorierend – gleich behandelt, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen dürfte, zumal die Einführung dieser pauschalen Regelung wohl nur der Praktikabilität geschuldet gewesen ist, die diese Ungleichbehandlung wohl kaum rechtfertigen kann. Gemäss dem Art. 190 BV sind Bundesgesetze aber für die rechtsanwendenden Behörden und für die Gerichte verbindlich, weshalb sie ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden müssen. Sowohl die EL-Durchführungsstellen als auch die kantonalen Versicherungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht sind folglich gezwungen, die effektiven Ausgaben eines EL-Bezügers für den allgemeinen Lebensbedarf zu ignorieren und stattdessen auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen fiktiven Sachverhalt abzustellen, die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf eines Alleinstehenden beliefen sich (aktuell) auf 20’100 Franken. Das hat auch zur Folge, dass Veränderungen der tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf nie zu einer revisionsweisen Anpassung einer laufenden Ergänzungsleistung führen können, weil die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gar nicht massgebend im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sind, da ja auf den vom Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG vorgegebenen Betrag abgestellt 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als einfache Fälle gelten laut dem Art. 18 Abs. 2 OrgR (sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich gefällt werden kann. werden muss. Da dieser Betrag per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, wäre es gesetzwidrig, wenn bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 ein höherer Betrag berücksichtigt würde. Die massgebende effektive Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich per 1. Januar 2022 von 4’672.80 Franken auf 4’594.80 Franken pro Jahr reduziert. Der Mietzins ist unverändert höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 15’900 Franken gewesen. Auch die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge haben per 1. Januar 2022 keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2022 keine neuen Einnahmen erzielt und er ist nicht zu Vermögen gekommen. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Ergänzungsleistung deshalb zu Recht per 1. Januar 2022 um 80 Franken (= 4’672.80 – 4’594.80 Franken) pro Jahr respektive um 6.50 Franken pro Monat reduziert. 2.2. Die bestehenden Steuerforderungen könnten als Schulden berücksichtigt werden, was sich aber nur auf die Ergänzungsleistung auswirken würde, wenn dem Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2021 ein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes Vermögen respektive ein entsprechender hypothetischer Vermögensverzehr sowie Vermögenserträge angerechnet worden wäre. Das ist aber nicht der Fall gewesen. Durch die Steuerforderung hat sich der für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgebende Sachverhalt also nicht verändert. 2.3. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Kinderrenten ist nicht einzugehen, da sie keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens haben. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung zu Recht per 1. Januar 2022 an die leicht tiefere Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst und ebenso zu Recht keine weiteren Anpassungen vorgenommen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2023 Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Eine Veränderung der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf kann ergänzungsleistungsrechtlich deshalb keine massgebende Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG sein, weil nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht auf die tatsächlichen Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auf eine gesetzlich vorgegebene Pauschale und damit auf einen rein fiktiven Sachverhalt abgestellt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2023, EL 2022/24).

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