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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2021 EL 2020/7

September 10, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,242 words·~26 min·4

Summary

Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als Anpassungsgesuch. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend und damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht nicht aus der Anspruchsberechnung ausgeschieden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, EL 2020/7).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.03.2022 Entscheiddatum: 10.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als Anpassungsgesuch. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend und damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht nicht aus der Anspruchsberechnung ausgeschieden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, EL 2020/7). Entscheid vom 10. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Geher-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/7 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.   Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ am 5. November 2016 rückwirkend ab 1. März 2010 Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Invalidenrente zu (act. G 4.1.119). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301; act. G 4.1.95 ff.). Die IV- Stelle hatte der EL-Bezügerin mit Verfügungen vom 20. Juli 2016 und 24. August 2016 rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 154, 155). Die Arbeitsfähigkeit der EL-Bezügerin hatte in einer adaptierten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin 50% betragen. Diese war aufgrund einer chronischen Diarrhoe und einer depressiven Episode, mittelgradig ausgeprägt, eingeschränkt gewesen. Das Profil einer adaptierten Tätigkeit war wie folgt umschrieben worden: Arbeitsplätze mit einem leichten Zugang zu sanitären Installationen, kein Schichtbetrieb, keine Fliessbandarbeit, kein erheblicher Publikumsverkehr, kein Bedienen von Maschinen (vgl. das den rentenzusprechenden Verfügungen zugrundeliegende Gutachten der ZMB vom 21. November 2014, IV-act. 128). A.a. Am 15. März 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin unter anderem folgende Anforderungen an die Nachweise der Arbeitsbemühungen mit (act. G 4.1.84): Führen eines monatlichen Übersichtsblattes über die getätigten A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemühungen; monatlich mindestens fünf schriftliche Bewerbungen inklusive eines Lebenslaufes auf ausgeschriebene Stellen oder monatlich mindestens zwei schriftliche Bewerbungen inklusive eines Lebenslaufes auf ausgeschriebene Stellen und sechs Blindbewerbungen (schriftlich/persönlich/telefonisch); die Bewerbungen seien auf den ganzen Monat verteilt und zeitnah zum Erscheinungsdatum des Inserates zu tätigen; akzeptiert werden könnten nur Bewerbungen auf Stellen, die tatsächlich angetreten werden könnten (passendes Anforderungsprofil); im Bewerbungsschreiben sei individuell auf die Stelle/Firma einzugehen. Mit einer Verfügung vom 29. Mai 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund eines Wohnungswechsels der EL-Bezügerin rückwirkend ab 1. Oktober 2017 an (act. G 4.1.56). Ab 1. Juni 2018 verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die EL-Bezügerin keine Nachweise betreffend die Bezahlung des Mietzinses eingereicht hatte. Die EL-Bezügerin liess am 1. Juni 2018 Zahlungsnachweise der Miete von Oktober 2017 bis April 2018 einreichen (act. G 4.1.51). Mit einer Verfügung vom 8. Juni 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2018 zu (act. G 4.1.48). Am 28. Juni 2018 liess die EL- Bezügerin einen neuen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Mai 2018 einreichen (act. G 4.1.45). Am 29. Juni 2018 liess sie eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 erheben (act. G 4.1.44). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Mit einer Verfügung vom 5. Juli 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund des Wohnungswechsels der EL-Bezügerin rückwirkend ab 1. Mai 2018 an (act. G 4.1.41). Sie bat die EL-Bezügerin, den Zahlungsnachweis der Miete einzureichen. Am 9. Juli 2018 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erheben (act. G 4.1.36). Am 29. August 2019 liess sie der EL-Durchführungsstelle Zahlungsnachweise von zwei Monatsmieten zukommen (act. G 4.1.29). Mit einer Verfügung vom 3. September 2018 verneinte die EL-Durchführungsstelle ab 1. September 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, die EL-Bezügerin habe keine Nachweise betreffend die Bezahlung des Mietzinses eingereicht (act. G 4.1.28). Mit einer Verfügung vom 14. September 2018 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 3. September 2018 und sprach der EL-Bezügerin ab 1. September 2018 Ergänzungsleistungen zu. Am 8. Oktober 2018 (Posteingang: 10. Oktober 2018) liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2018 A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheben (act. G 4.1.23). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, bei den Ausgaben seien weiterhin die Mietzinszahlungen zu berücksichtigen und bei den Einnahmen sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Sie reichte die Arbeitsbemühungen der EL-Bezügerin der Monate Februar 2018 bis September 2018 ein (act. G 4.1.22). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und der Invalidenrente an (act. G 4.1.18). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ausserdem unverändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf. Am 1. Februar 2019 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2018 erheben (act. G 4.1.15). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, die EL- Bezügerin bewerbe sich monatlich, konstant und ununterbrochen. Die Arbeitsbemühungen würden regelmässig eingereicht. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher nicht gerechtfertigt. A.d. Am 8. Februar 2019 und 4. März 2019 liess die EL-Bezügerin die Nachweise der Arbeitsbemühungen der Monate Februar 2018 bis Januar 2019 und Februar 2019 einreichen (act. G 4.1.13 und 4.1.11). A.e. Am 19. März 2019 erliess die EL-Durchführungsstelle einen Einspracheentscheid, der die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2018, 8. Juni 2018 und 3. September 2019 betraf (act. G 4.1.10). Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 8. Juni 2018 und vom 3. September 2018 schrieb die EL-Durchführungsstelle infolge Neuverfügung als gegenstandslos ab. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 wies sie ab. Im Einspracheentscheid prüfte die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018. Sie hielt fest, dass für den zu beurteilenden Zeitraum lediglich Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 eingereicht worden seien. Diese hätten den Anforderungen gemäss dem Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom 15. März 2017 nicht entsprochen. Die Anrechnung eines hypothetischen A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens sei somit gerechtfertigt gewesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs (nach einem Rückzug einer dagegen gerichteten Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, vgl. act. G 4.2.52) in formelle Rechtskraft. Am 8. April 2019, 9. Mai 2019 und 29. Mai 2019 liess die EL-Bezügerin die Nachweise der Arbeitsbemühungen der Monate März 2019, April 2019 und Mai 2019 einreichen (act. G 4.1.8, 4.1.4 und 4.2.55). Die Sachbearbeitung der EL- Durchführungsstelle notierte auf dem Blatt "Hypothetisches Einkommen" (Datum unbekannt, act. G 4.2.48), für den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 seien die Bewerbungen des Monats Februar 2018 relevant gewesen. Die am 10. Oktober 2018 eingegangenen Arbeitsbemühungen hätten als Anpassungsgesuch behandelt werden müssen. Bei der Beurteilung der Bewerbungen ab März 2018 sei somit der Meldemonat Oktober 2018 relevant. Mit einer Verfügung vom 16. Juli 2019 entschied die EL-Durchführungsstelle, dass sie an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festhalte (act. G 4.2.50). Zur Begründung gab sie an, die EL- Bezügerin habe am 10. Oktober 2018, 8. Februar 2019, 4. März 2019, 8. April 2019, 9. Mai 2019 und 29. Mai 2019 Arbeitsbemühungen einreichen lassen. Am 15. März 2017 habe die EL-Durchführungsstelle sie über die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen informiert. Die eingereichten Arbeitsbemühungen hätten diesen Anforderungen nicht genügt, da die Bewerbungsschreiben nicht individuell auf die ausgeschriebenen Stellen angepasst worden seien. Zudem habe sich die EL-Bezügerin mehrmals um Vollzeitstellen beworben, obwohl sie eine halbe Invalidenrente beziehe und die Stelle somit nicht antreten könnte, und sie habe in einigen Monaten die Bewerbungen nicht über den ganzen Monat verteilt getätigt. Die EL-Bezügerin liess am 16. September 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juli 2019 erheben (act. G 4.2.36). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Im Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, die Bewerbungsschreiben erfüllten die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Bewerbung vollkommen. Die EL- Bezügerin passe diese jeweils insofern an, als sie den Arbeitgeber und die betreffende Stelle direkt benenne. Die EL-Bezügerin habe sich in den 25 Bewerbungen in den Monaten Januar bis Mai 2019 auf gerade einmal drei Vollzeitstellen beworben. Da heutzutage bei Eignung oft eine Reduktion des Pensums möglich sei, seien diese A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Bewerbungen nicht als aussichtslos zu werten. Die Bewerbungen seien jeden Monat an mehreren Tagen erfolgt. Mit einem Entscheid vom 22. Januar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 20. Dezember 2018 und 16. Juli 2019 ab (act. G 4.2.11). Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Bewerbungen ab März 2018 bis Mai 2019 seien qualitativ ungenügend gewesen, da sich die EL-Bezügerin nicht mit der jeweils ausgeschriebenen Stelle bzw. mit dem jeweiligen Arbeitgeber auseinandergesetzt habe. Die Bewerbungen seien teilweise nicht zeitnah nach der Publikation des Stelleninserates erfolgt. Ausserdem habe sich die EL-Bezügerin auf zahlreiche Stellen beworben, für welche sie die Anforderungen nicht erfüllt habe oder das Arbeitspensum nicht hätte "anbieten" können. Obwohl es im Einzelfall möglich sei, dass ein potentieller Arbeitgeber bei einer ausgeschriebenen Vollzeitstelle ein tieferes Pensum akzeptiere, stelle dies noch immer die Ausnahme dar. Die EL- Durchführungsstelle habe demnach in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die angefochtenen Verfügungen seien nicht zu beanstanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die EL- Durchführungsstelle ebenfalls ab. Zur Begründung gab sie an, im Einspracheverfahren sei es um die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gegangen; im Vordergrund sei die Sachverhaltsabklärung gestanden. Der Sachverhalt habe keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen. Da der Untersuchungsgrundsatz gelte und Fragen tatsächlicher Natur zu beantworten gewesen seien, sei der Beizug einer Rechtsvertreterin nicht erforderlich gewesen. Auf die Prüfung der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Nichtaussichtslosigkeit der Einsprache, Bedürftigkeit der EL-Bezügerin) könne verzichtet werden. A.h. Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 24. Februar 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der "integralen" unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, bei den Stellen handle es sich meist um ähnliche, rudimentäre Stellenausschreibungen. Die Beschwerdeführerin passe die Anschreiben jeweils insofern an, als dass sie den B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeber und die betreffende Stelle im Einleitungssatz benenne. Das restliche Motivationsschreiben gehe auf die Qualitäten und Stärken der Beschwerdeführerin ein, welche zwangsläufig dieselben blieben. Dies sei das übliche Vorgehen bei Bewerbungen in den Branchen und Tätigkeitsgebieten (insbesondere Reinigung und Aushilfsarbeiten), welche von der Beschwerdeführerin angestrebt würden. Die Bewerbungen seien jeden Monat an mehreren Tagen geschrieben worden, meist zu Beginn, Mitte und/oder Ende des Monats. Sollte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erwarten, dass die fünf monatlichen Bewerbungen derart auf den Monat verteilt würden, dass alle 4.34 Arbeitstage eine Bewerbung erfolge, gleiche dies einer Schikane. Solange ein Inserat noch aufgeschaltet sei, dürfe und müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass noch eine Vakanz bestehe. Es sei denn auch absolut üblich, dass ein potentieller Arbeitgeber erst eine bis zwei Wochen nach dem Aufschalten des Inserats Bewerbungsgespräche führe. Die pauschale Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass von Arbeitgebern nur Bewerbungen berücksichtigt würden, welche "zeitnah" nach der Publikation des Stelleninserats erfolgten, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe sich nur vereinzelt auf Stellen mit einem 100%-Pensum beworben. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einspracheentscheid selber ausgeführt, es sei im Einzelfall möglich, dass ein potentieller Arbeitgeber ein tieferes Pensum akzeptiere. Die entsprechenden Bewerbungen könnten daher nicht als aussichtslos angesehen werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellen beworben habe, deren Anforderungen sie nicht immer erfüllt habe, könne nicht dazu führen, die Bewerbung als aussichtslos zu bewerten, da Unternehmen stets auch Personen in Betracht zögen, die vereinzelte Anforderungen nicht erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe die Vorgaben der Beschwerdegegnerin in quantitativer und qualitativer Hinsicht stets erfüllt. In Bezug auf den Antrag um die Gewährung der "integralen" unentgeltlichen Prozessführung hielt die Rechtsvertreterin fest, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht zu decken. Sie sei rechtsunkundig und auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Ihre Beschwerde sei nicht als aussichtslos zu betrachten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat die Rechtsvertreterin am 2. März 2020 um eine Erläuterung dazu, was sie mit dem Gesuch um "integrale" unentgeltliche Prozessführung gemeint habe (act. G 2). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Januar 2020 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin einerseits die Verfügungen vom 20. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. März 2020 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c. Die Rechtsvertreterin teilte am 30. April 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 in sämtlichen Punkten anfechte, insbesondere auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 6). In der Beschwerde vom 24. Februar 2020 habe sie dargelegt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zweifelsohne erfüllt seien. B.d. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gewährte am 5. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 7). Sie wies auf die Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens hin. B.e. Mit einer Replik vom 16. September 2020 liess die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen (act. G 15), dass sie seit dem 1. Mai 2020 einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 50% im B.___ nachgehe und monatlich Fr. 300.-- verdiene. Dabei handle es sich um einen geschützten Arbeitsplatz für Personen, die eine Invalidenrente bezögen. Sie sei ihrer Schadenminderungspflicht somit nachgekommen. B.f. Die Beschwerdegegnerin machte in einer Duplik vom 25. September 2020 geltend (act. G 17), die Beschwerdeführerin möchte offenbar begründen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches dem angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen entsprochen hätte. Der Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant und somit nicht zu berücksichtigen. Die erfolgreiche Bewerbung beim B.___ habe mit den ungenügenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nichts zu tun. B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2018 und vom 16. Juli 2019 auf deren Rechtmässigkeit überprüft; andererseits hat sie über ein Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 24. Februar 2020 nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2020 die Gewährung der "integralen" unentgeltlichen Prozessführung beantragen lassen. Auf eine Rückfrage des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen hat ihre Rechtsvertreterin am 30. April 2020 präzisiert, dass sie den Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anfechte. Die Beschwerde richtet sich also gegen alle Inhalte des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2020, was bedeutet, dass es sich bei genauer Betrachtung um drei Beschwerden handelt, nämlich um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend den durch die Verfügung vom 20. Dezember 2018 definierten Gegenstand, um eine Beschwerde betreffend den durch die Verfügung vom 16. Juli 2019 definierten Gegenstand sowie um eine Beschwerde gegen die im Einspracheentscheid enthaltene (Zwischen-) Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren verweigert hat. Der Beschwerdeführerin steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der drei Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Trennung in den Erwägungen und im Dispositiv Rechnung getragen. 2.

Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 hat die Verfügungen vom 20. Dezember 2018 und 16. Juli 2019 betroffen. Da der Streitgegenstand eines Einspracheverfahrens durch die angefochtene Verfügung bestimmt wird, ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen entscheidrelevant gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid ausschliesslich mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin befasst. Die Revisionsverfügung vom 20. Dezember 2018 hat aber nicht die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich mit dieser Verfügung nur die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und der Invalidenrente angepasst. Das hypothetische Erwerbseinkommen hat sie unverändert in der Höhe der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt. Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 überprüft hat, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtmässig gewesen ist, ist dies nicht zulässig, das heisst rechtswidrig gewesen. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20. Dezember 2018 aber zu Recht abgewiesen. Die korrekte Begründung wäre jedoch gewesen, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht Gegenstand der Revisionsverfügung gewesen sei. 3.

Mit der Verfügung vom 16. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festgehalten. Diese Verfügung kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin das Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018, 8. Februar 2019, 4. März 2019, 8. April 2019, 9. Mai 2019 und 29. Mai 2019 als Anpassungsgesuch qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Arbeitsbemühungen am 8. Februar 2019, 4. März 2019, 8. April 2019, 9. Mai 2019 und 29. Mai 2019 denn auch um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ersuchen lassen. In Bezug auf die Einreichung der Arbeitsbemühungen ab Februar 2018 bis September 2018 am 10. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin explizit festgehalten, dass dies als Anpassungsgesuch zu qualifizieren sei (vgl. die Notiz im Blatt "Hypothetisches Einkommen", act. G 4.2.48). Dies ist korrekt gewesen, denn für die Beurteilung der Einsprachen gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2018, 8. Juni 2018 und 3. September 2018 im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 19. März 2019 sind die am 10. Oktober 2018 eingereichten Nachweise der Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin irrelevant gewesen. In diesem Einspracheverfahren ist nämlich einzig die Revisionsverfügung vom 29. Mai 2018 auf ihre Rechtmässigkeit überprüft worden (die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 8. Juni 2018 und 3. September 2018 sind infolge Neuverfügung als gegenstandslos abgeschrieben worden). Diese Revisionsverfügung hat jedoch eine Anpassung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Wohnungswechsels der EL-Bezügerin rückwirkend ab 1. Oktober 2017 zum Gegenstand gehabt; das hypothetische Erwerbseinkommen ist unverändert angerechnet worden und hat damit nicht Gegenstand dieser Verfügung gebildet. Die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 19. März 2019 betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Monat Februar 2018 haben also nicht den zu überprüfenden Streitgegenstand gebildet und sind damit nicht entscheidrelevant gewesen. In dem in diesem Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in den Monaten März 2018 bis Mai 2019 ausreichend gewesen sind. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es irrelevant gewesen, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 nicht (erneut) geprüft worden sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2018 um eine Anpassung der Ergänzungsleistungen in der Form eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzichts auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hätte nämlich eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses zur Folge, weshalb der Wirkungszeitpunkt dieser Erhöhung in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) der 1. Oktober 2018 wäre. Die Ausscheidung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Oktober 2018 setzt voraus, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin im August 2018 quantitativ und qualitativ ausreichend gewesen sind, denn wären die Arbeitsbemühungen erfolgreich gewesen, hätte die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 eine Stelle gehabt und es wäre ihr Ende September 2018 ein Lohn ausbezahlt worden, mit dem sie ab 1. Oktober 2018 zur Deckung ihres Existenzbedarfs beigetragen hätte. Soweit sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Oktober 2018 bezieht, ist er somit rechtswidrig und (ersatzlos) aufzuheben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 (die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Juli 2019, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis 31. Juli 2019 den Streitgegenstand bildet) zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. 4.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG, SR 831.30). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV); invaliden Personen unter 60 Jahren wird jedoch mindestens der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person realisieren könnte (BGE 140 V 270, E. 2.2). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Bezüger trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle findet, die Arbeitslosigkeit also nicht selbstverschuldet ist. Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn der EL-Bezüger qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020). Bemüht sich der EL-Bezüger trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Diese besteht nämlich darin, durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens soweit als möglich aus eigener Kraft zur Deckung des Existenzbedarfs beizutragen. Die Beschwerdeführerin hat jeden Monat – mit Ausnahme des Monats Dezembers 2018, in dem sie drei telefonische Bewerbungen getätigt hat – exakt fünf schriftliche Bewerbungen getätigt. Sie hat damit die von der Beschwerdegegnerin festgelegte quantitative Anforderung erfüllt. Als Motivationsschreiben hat sie ein Standardschreiben verwendet, in welchem sie jeweils die Adresse des Empfängers, den Betreff und den Einleitungssatz angepasst hat. Für eine zielgerichtete Bewerbung als ungelernte Hilfsarbeiterin ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausreichend gewesen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin individuell auf die Stelle/Firma einzugehen habe, sich also mit dem Unternehmen auseinandersetzen und darlegen müsse, weshalb sie die richtige Person für die ausgeschriebene Stelle sei, ist für eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit als nicht zwingend erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Stellenprofile von Tätigkeiten für (ungelernte) Hilfsarbeiterinnen sind nämlich branchenübergreifend vergleichbar. Im August 2018 hat sich die Beschwerdeführerin auf fünf Stellen in der Reinigung beworben. Diese haben dem Anforderungsprofil der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprochen. Die Pensen sind unter 50% gewesen und hätten von der Beschwerdeführerin, deren verbliebene Arbeitsfähigkeit 50% betragen hat, also geleistet werden können. Die Bewerbung vom 22. August 2018 bei der C.___ AG ist jedoch nach mehr als zwei Wochen nach der Aufschaltung des Inserates erfolgt; das Inserat ist nämlich am 6. August 2018 aufgeschaltet gewesen (act. G 4.1.22-116). Diese Bewerbung ist also nicht zeitnah erfolgt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat argumentiert, es sei absolut üblich, dass ein potentieller Arbeitgeber erst eine bis zwei Wochen nach dem Aufschalten des Inserats Bewerbungsgespräche führe. Die Beschwerdeführerin hat also davon ausgehen müssen, dass das Selektionsverfahren beim Eintreffen ihrer Bewerbung bereits fortgeschritten gewesen ist, weshalb diese Bewerbung aussichtslos gewesen ist. Die Arbeitsbemühungen im August 2018 sind also nicht ausreichend gewesen. Im September 2018 haben sich zwei Bewerbungen auf hochprozentige Stellen bezogen, nämlich auf eine 80-100%-Stelle beim D.___ und auf eine 100%- Stelle bei der C.___ AG (act. G 4.1.22-126 ff. und 4.1.22-132 f.). Beide Stellen haben 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Tätigkeit in der Reinigung betroffen. Da die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 50% betragen hat, sind diese Bewerbungen als aussichtslos zu qualifizieren. Es ist nämlich nicht zu erwarten gewesen, dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, das Pensum im Umfang von 30-50% bzw. 50% zu reduzieren, zumal damit zu rechnen gewesen wäre, dass es bei Stellen in der Reinigung Mitbewerber gegeben hätte, welche das gesuchte Pensum hätten erfüllen können. Im Oktober 2018 hat sich die Beschwerdeführerin wiederum auf zwei solche Stellen beworben, nämlich auf eine 100%-Stelle bei der E.___ AG und auf eine 80-100%-Stelle bei der F.___ AG (act. G 4.1.13-151 ff. und 4.1.13-156 ff.). Auch hier hat die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, dass ein potentieller Arbeitgeber bereit ist, das Pensum massgeblich zu reduzieren. Die bei der F.___ AG zu besetzende Stelle hat ausserdem nicht dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprochen, da Tätigkeiten an einem Förderband dazugehört haben, was aufgrund der chronischen Diarrhoe und der damit verbundenen Anforderung des leichten Zugangs zu sanitären Einrichtungen für die Beschwerdeführerin ungeeignet gewesen ist (vgl. das Tätigkeitsprofil der Gutachter der ZMB, IV-act. 128-41). Im November 2018 hat sich die Beschwerdeführerin erneut auf eine 100%-Stelle beworben, nämlich bei der G.___ AG (act. G 4.1.13-166 ff.). Es kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden. Die Absage der G.___ AG ist im Übrigen mit der Begründung, dass eine Person gesucht werde, die ein 100%-Pensum erfüllen könne, erfolgt. Dies zeigt, dass nicht damit gerechnet werden darf, dass eine Anstellung zu einem kleineren Pensum als dem ausgeschriebenen möglich ist. Die Bewerbung bei der H.___ GmbH hat sich auf eine in Schichtarbeit zu verrichtende Tätigkeit bezogen (act. G 4.1.13-169 f.). Eine Schichtarbeit ist für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet (vgl. IV-act. 128-41), weshalb auch diese Bewerbung aussichtslos gewesen ist. Im Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin keine schriftlichen, sondern nur drei telefonische Bewerbungen getätigt, was quantitativ unzureichend gewesen ist. Im Januar 2019 haben sich zwei Bewerbungen auf je eine 100%- und eine 80%-Stelle bezogen (Bewerbung bei der I.___ AG und bei der J.___, act. G 4.1.13-188 ff. und 4.1.13-195 ff.). Es kann wiederum auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden. Die bei der I.___ AG zu besetzende Stelle als Vorarbeiter Packerei hat zudem Erfahrung in der Gemüsebranche und in der Mitarbeiterführung vorausgesetzt; Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über diese Erfahrungen verfügen würde, bestehen nicht (vgl. auch die Angaben zur beruflichen Anamnese im Gutachten der ZMB, IV-act. 128-18). Diese zwei Bewerbungen sind deshalb aussichtslos gewesen. Im Februar 2019 hat sich die Beschwerdeführerin auf eine 60%-Stelle bei der K.___ beworben; im Stelleninserat sind die Arbeitszeiten klar definiert gewesen (Freitags bis Montags von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr, act. G 4.1.11-15). In Anbetracht dieser klaren Vorgaben hat die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Reduktion auf ein 50%- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensum möglich sei. Sie hätte diese Stelle deshalb nicht antreten können, weshalb die Bewerbung aussichtslos gewesen ist. Im März 2019 hat sich die Beschwerdeführerin auf eine Stelle bei der L.___ erst rund zwei Wochen, nachdem das Inserat erschienen ist, beworben (act. G 4.1.8-16 ff.). Diese Bewerbung ist also nicht zeitnah erfolgt. Die Absage ist denn auch am Folgetag nach dem Versand der Bewerbung mit der Begründung, die Stelle sei bereits besetzt worden, erfolgt. Auch diese Bewerbung ist daher aussichtslos gewesen. Im April 2019 hat sich die Beschwerdeführerin erneut auf drei Stellen beworben, die sie aufgrund des ausgeschriebenen Beschäftigungsgrades (100%-Stellen bei den M.___ und bei N.___ AG und eine 60-80%-Stelle bei der O.___, act. G 4.1.3) nicht hätte antreten können. Im Mai 2019 hat sich die Beschwerdeführerin auf fünf Stellen beworben, die sie hinsichtlich des Anforderungsprofils und des Pensums hätte antreten können. Die Bewerbungen sind zudem zeitnah erfolgt. An sich wären diese als ausreichende Arbeitsbemühungen zu qualifizieren. In Anbetracht des Verlaufs sind diese Arbeitsbemühungen aber als "Ausreisser" und nicht als "echte" Sachverhaltsveränderung in dem Sinne, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ernsthaft gewesen wären, zu betrachten. Gesamthaft betrachtet hat es sich bei den Bewerbungen um eine "Pflichtübung" gehandelt, denn die Beschwerdeführerin hat stets exakt nur die geforderten fünf Bewerbungen getätigt und zwar wiederholt auch solche, die von vornherein aussichtslos gewesen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ab August 2018 bis Mai 2019 nicht ausreichend und damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Sie ist damit im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit selbstverschuldet arbeitslos gewesen. Hätte sie sich im Mai 2019 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, hätte sie im Juni 2019 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und Ende Juni 2019 einen Lohn ausbezahlt erhalten, mit dem sie ab 1. Juli 2019 zur Deckung ihres Existenzbedarfs hätte beitragen können. Da die Arbeitsbemühungen bis Ende Mai 2019 nicht ausreichend gewesen sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bis 31. Juli 2019 das hypothetische Erwerbseinkommen nicht aus der Anspruchsberechnung ausgeschieden, das heisst die laufenden Ergänzungsleistungen nicht an eine dem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin entsprechende Erhöhung des Ausgabenüberschusses angepasst. Soweit die Rechtsvertreterin mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Mai 2020 in einem 50%-Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz im B.___, geltend macht, die Beschwerdeführerin habe sich im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab August 2018 bis Mai 2019 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, ist festzuhalten, dass aus dem Antritt dieser Arbeitsstelle kein Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Arbeitsbemühungen möglich ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Anders als für ein Beschwerdeverfahren kann eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verwaltungs- oder Einspracheverfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nur bewilligt werden, wenn die Verhältnisse eine solche erfordern. Dies ist nach der Rechtsprechung nur der Fall, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen (BGE 132 V 201, E. 4.1). Gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist dies in Verfahren, die sich ausschliesslich um die Frage drehen, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, nicht der Fall (vgl. den Entscheid EL 2019/66 vom 4. Juni 2021, m.w.H.). Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann nämlich praktisch immer ohne eine anwaltliche Hilfe beantwortet werden, da sie nur davon abhängt, ob eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person arbeitsunfähig ist, ob allfällige Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen oder ob die Person unverschuldet arbeitslos ist. Vorliegend hat sich das Einspracheverfahren einzig um die Frage gedreht, ob die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen sind. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen haben sich nicht gestellt. Für das Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen und damit für das Stellen eines Anpassungsgesuches ist keine anwaltliche Hilfe erforderlich gewesen, denn der Beschwerdeführerin muss aufgrund des Schreibens vom 15. März 2017 bewusst gewesen sein, dass zur Prüfung eines Verzichts auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entsprechende Nachweise einzureichen gewesen sind. Ob die weiteren Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens erfüllt gewesen sind, kann somit offenbleiben. Die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren erweist sich damit als rechtmässig. 6.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a aATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 6.1. Zwar ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er die Zeit bis 30. September 2018 beschlägt. Rein formal betrachtet liegt also eine teilweise Gutheissung der Beschwerde vor. Da der Beschwerdeführerin daraus jedoch kein Vorteil erwächst, weil ihr für den gesamten Zeitraum, für den sie Nachweise der Arbeitsbemühungen eingereicht hat, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, unterliegt die Beschwerdeführerin im Ergebnis vollumfänglich. Daher 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 wird, soweit er die Zeit bis 30. September 2018 beschlägt, aufgehoben. 2. Die Beschwerde betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. ist von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann diese jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Vertretungsaufwand ist im vorliegenden Verfahren durchschnittlich gewesen, weshalb eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen erscheint. Diese ist allerdings um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als Anpassungsgesuch. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend und damit nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen zu Recht nicht aus der Anspruchsberechnung ausgeschieden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, EL 2020/7).

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