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St.Gallen Versicherungsgericht 14.10.2021 EL 2020/17

October 14, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,199 words·~16 min·4

Summary

Art. 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1 ATSG. Art. 12 ELG. Einstellung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses mittels einer Revisionsverfügung. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen als (formlose) Neuanmeldung. Verletzung der Abklärungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2021, EL 2020/17).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.02.2022 Entscheiddatum: 14.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2021 Art. 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1 ATSG. Art. 12 ELG. Einstellung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses mittels einer Revisionsverfügung. Einreichen von Nachweisen zu den Arbeitsbemühungen als (formlose) Neuanmeldung. Verletzung der Abklärungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2021, EL 2020/17). Entscheid vom 14. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/17 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Januar/Februar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner halben Invalidenrente an (EL-act. 74). Die IV-Stelle hatte ihm mit einer Verfügung vom 14. August 2018 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (EL-act. 76-3). Am 30. November 2018 war die Ehefrau des Versicherten in die Schweiz eingereist (EL-act. 82). A.a. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 11. Februar 2019 mit (ELact. 69), dass sich seine Ehefrau aufgrund der Schadenminderungspflicht mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe. Weil seine Ehefrau aktuell keinen oder einen zu geringen Lohn erhalte, sei ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Das hypothetische Erwerbseinkommen werde nicht angerechnet, sofern seine Ehefrau nachweisen könne, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Stelle finde. Die EL- Durchführungsstelle bat den Versicherten um die Beantwortung von einigen Fragen. Am 28. Februar 2019 gab die Ehefrau des Versicherten an (EL-act. 67-5), dass sie eine Ausbildung zur Verkäuferin (Lebensmittel) ohne ein Diplom gemacht habe. Gearbeitet habe sie nie. Seit Dezember 2018 besuche sie einen Intensiv-Deutschkurs. Am 11. Januar 2019 habe sie sich beim RAV angemeldet; am 5. Februar 2019 sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass sie keinen (Leistungs-)Anspruch habe. Sie reichte zwei Absagen auf Bewerbungen vom Januar 2019 ein. Am 29. April 2019 berichtete der Versicherte (EL-act. 65-3, 65-9), dass seine Ehefrau seit dem 1. April 2019 eine 60%- Stelle bei B.___ habe. Bislang habe sie jedoch weniger als 60% gearbeitet. Er reichte den Arbeitsvertrag ein, der auf sechs Monate befristet abgeschlossen worden war. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 28. Mai 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (ELact. 63), aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30. September 2019 werde sie vorerst kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen. Sollte das Arbeitsverhältnis der Ehefrau nicht verlängert werden oder sollte seine Ehefrau danach in einem Teilzeitpensum angestellt sein, habe sie sich ab August 2019 (für Oktober 2019) um eine Vollzeit- bzw. eine weitere Teilzeitstelle zu bemühen. Das hypothetische Erwerbseinkommen werde nicht angerechnet, sofern seine Ehefrau trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Sie müsse sich pro Monat mindestens acht Mal schriftlich auf Arbeitsstellen bewerben. Von diesen acht Bewerbungen müssten mindestens zwei auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen erfolgen. Wichtig sei, dass seine Ehefrau alle Bewerbungen auf dem beiliegenden Übersichtsblatt notiere. Auf dem Schreiben befand sich oberhalb der Empfängeradresse ein Vermerk "A-Post Plus". Gleichentags sandte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten ein zweites Schreiben (EL-act. 64), worin sie ihm mitteilte, welche Unterlagen sie noch benötigte (unter anderem Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate April und Mai 2019). A.c. Der Versicherte reichte am 10. Juni 2019 weitere Unterlagen ein, darunter auch die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate April und Mai 2019 (EL-act. 62). A.d. Am 19. September 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL-act. 55), am 28. Mai 2019 habe sie ihn darüber informiert, dass sich seine Ehefrau ab August 2019 um eine Stelle zu bemühen habe, sofern das Arbeitsverhältnis bei B.___ nicht verlängert werde oder sie weiterhin in einem Teilzeitpensum angestellt sei. Sofern seine Ehefrau ab Oktober 2019 nicht einem 100%-Pensum nachgehe, seien die Bewerbungsnachweise der Monate August und September 2019 zuzustellen. Dazu gehörten: Eine monatliche Übersicht über die getätigten Bewerbungen, alle Bewerbungsschreiben, die dazugehörigen Stelleninserate, alle Antwortschreiben und eine Kopie eines vollständigen Bewerbungsdossiers. Sollten sie die Arbeitsbemühungen (qualitativ und/oder quantitativ) als ungenügend einstufen, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. A.e. Mit einer Verfügung vom 20. September 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen zu (ELact. 52). Ab dem 1. Dezember 2018 war die Ehefrau des Versicherten in die Anspruchsberechnung einbezogen und dem Versicherten war ab 1. April 2019 ein Ein- A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kommen seiner Ehefrau aus unselbstständiger Tätigkeit angerechnet worden (ELact. 41-43). Am 30. September 2019 gab die Ehefrau des Versicherten unter Bezugnahme auf das Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom 19. September 2019 an, dass der Arbeitsvertrag mit B.___ bis zum 30. September 2020 verlängert worden sei. Sie werde sich bemühen, für die restlichen 40% eine Stelle zu finden. Sie reichte eine Bestätigung von B.___ betreffend die Vertragsverlängerung sowie eine Absage vom 17. September 2019 auf eine Spontanbewerbung ein. A.g. Mit einer Verfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 31. Oktober 2019 ein (EL-act. 36). Sie hatte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten in der Höhe von Fr. 46'235.-- statt dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 18'925.-- angerechnet, woraus ein Einnahmenüberschuss resultiert hatte. Zur Begründung hielt sie fest, am 28. Mai 2019 habe sie dem Versicherten mitgeteilt, unter welchen Umständen und in welchem Umfang sich seine Ehefrau zu bewerben habe. Das Arbeitsverhältnis bei B.___ sei zwar im September 2019 bis zum 30. September 2020 verlängert worden. Dabei handle es sich jedoch nicht um ein 100%-Pensum. Aus ihrem Schreiben (gemeint wohl: vom 28. Mai 2019) sei hervorgegangen, dass sich die Ehefrau in diesem Falle ab August 2019 um eine weitere Teilzeitstelle zu bemühen habe. Arbeitsbemühungen seien jedoch keine eingereicht worden. A.h. Am 28. November 2019 ging ein Übersichtsblatt mit den Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten für den Monat November 2019 ein (EL-act. 34). Demnach hatte sich die Ehefrau sechsmal, wovon dreimal schriftlich, beworben. Am 30. Dezember 2019 ging ein Übersichtsblatt mit den Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten für den Monat Dezember 2019 ein (EL-act. 33). Die Ehefrau hatte sich sechsmal, wovon zweimal schriftlich, beworben. A.i. Mit einer Verfügung vom 14. Januar 2020 hielt die EL-Durchführungsstelle an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fest (EL-act. 32). Zur Begründung gab sie an, am 28. November 2019 seien Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Mit einem Schreiben vom 28. Mai 2019 habe sie die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Folgende Punkte seien nicht erfüllt worden: Acht A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   schriftliche Bewerbungen, wovon zwei Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen zu erfolgen hätten. Der Versicherte machte am 17. Januar 2020 geltend (EL-act. 31-6), er habe im November mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass sechs Bewerbungen pro Monat zu tätigen seien. Wie er (gemeint wohl: seine Ehefrau) sich bewerben solle (keine persönlichen oder telefonischen Bewerbungen) und dass zwei Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen erfolgen müssten, sei nicht besprochen worden. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 enthalte keine Anforderungen betreffend die Arbeitsbemühungen. Er legte eine Kopie des Schreibens vom 28. Mai 2019 ein, das die Einreichung von weiteren Unterlagen betroffen hatte. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte dem Versicherten am 27. Januar 2020 den Erhalt des Schreibens vom 17. Januar 2020 und teilte mit, dass sie dieses als Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2020 entgegengenommen habe. Mit einem Entscheid vom 2. April 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2020 ab (EL-act. 18). Zur Begründung gab sie an, die EL-Durchführungsstelle habe mit einem Schreiben vom 28. Mai 2019 in Bezug auf die Arbeitsbemühungen mindestens acht schriftliche Stellenbewerbungen pro Monat, wobei davon mindestens zwei auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen erfolgen müssten, verlangt. Der Versicherte habe lediglich je sechs Bewerbungen für die Monate November und Dezember 2019 eingereicht. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass in einem Telefonat eine abweichende Regelung abgemacht worden wäre. Der Versicherte habe auch nicht vorgebracht, wann und mit wem dieses Telefonat erfolgt sein solle. Für rechtserzeugende Tatsachen trage derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der das Recht geltend mache. Dies sei vorliegend der Versicherte. Demnach habe die EL-Durchführungsstelle zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Verfügung vom 14. Januar 2020 sei nicht zu beanstanden. A.k. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 8. April 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er machte geltend, er habe damals mit Herrn C.___ von der Abteilung für Ergänzungsleistungen betreffend das Thema Bewerbungen "wie das genau geht" gesprochen. Herr C.___ habe ihm mitgeteilt, dass er sechs Bewerbungen pro Monat B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätigen solle, also seine Frau, und immer am 28. des Monats sollten die Bewerbungen "dort" ankommen. Die SVA St. Gallen (gemeint wohl: die EL-Durchführungsstelle, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) "komme immer wieder" mit dem Schreiben vom 28. Mai 2019, dass acht und nicht sechs Bewerbungen pro Monat erforderlich seien und dass zwei Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen erfolgen müssten. Im Schreiben vom 28. Mai 2019, das er als Beweis beilege, stehe nicht, wie man sich bewerben und wie viele Bewerbungen pro Monat man schreiben müsse. Das beigelegte Schreiben vom 28. Mai 2019 (act. G 1.2) betraf die Einreichung von weiteren Unterlagen (unter anderem die Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate April und Mai 2019). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und auf eine Stellungnahme von Herrn C.___ vom 28. April 2020. Herr C.___ hatte in einer E-Mail-Korrespondenz mit der zuständigen Rechtsdienstmitarbeiterin festgehalten, er wisse, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Schreibens vom 28. Mai 2019 (A-Post Plus) angerufen habe. Sie hätten über die Bewerbungspflicht der Ehefrau gesprochen. Er sei sich aber zu 100% sicher, dass er ihm nicht mitgeteilt habe, eine andere Anzahl von Bewerbungen als mitgeteilt tätigen zu müssen. Sie würden die Anforderungen in solchen Fällen stets per A-Post Plus mitteilen, damit solche Unstimmigkeiten nicht vorkommen sollten. Also vereinbare er telefonisch keine andere Anzahl an Bewerbungen. B.b. In einer Replik vom 3. Juni 2020 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (act. G 9): Die Verfügungen vom 29. Oktober 2019 und 14. Januar 2020 seien aufzuheben; der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 sei aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für den Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und mit Wirkung ab 1. November 2019 und bis auf weiteres allmonatlich Ergänzungsleistungen auszurichten, wobei diese betragsmässig ohne Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen seien. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin berufe sich auf das Schreiben vom 28. Mai 2019 betreffend die Vorgaben für die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer eine auf den 28. Mai 2019 datierte Postsendung zugestellt worden B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen sei. Dabei habe es sich jedoch um das Schreiben betreffend die Einreichung gewisser Lohnabrechnungen und eines Kontoauszuges gehandelt. Das ebenfalls auf den 28. Mai 2019 datierte Schreiben, welches als IV- (recte: EL-) act. 63 in den Akten liege, sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Der zuständige Sachbearbeiter Herr C.___ habe dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage, in welchem Umfang sich seine Ehefrau zu bewerben habe, mitgeteilt, dass insgesamt sechs Bewerbungen pro Monat notwendig seien. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer für die hier interessierenden Monate November und Dezember 2019 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11).B.d. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tätigte am 15. Juni 2021 Abklärungen betreffend den Zustellnachweis des mittels A-Post Plus versandten Schreibens vom 28. Mai 2019 (EL-act. 63). Die Abklärungen ergaben, dass das betreffende Schreiben am 29. Mai 2019 an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden war (act. G 12). Das Versicherungsgericht gab den Parteien am 18. Juni 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 13). B.e. Der Beschwerdeführer liess am 6. Juli 2021 geltend machen (act. G 14), das Couvert, welches das ihm zugestellte, auf den 28. Mai 2019 datierte Schreiben beinhaltet habe, sei per A-Post Plus spediert worden. Dieses Couvert habe jedoch gerade nicht das auf den 28. Mai 2019 datierte Schreiben gemäss IV- (recte: EL-) act. 63 enthalten, sondern das ebenfalls auf den 28. Mai 2019 datierte Schreiben gemäss IV- (recte: EL-) act. 64. Das Schreiben gemäss IV- (recte: EL-) act. 63 sei entgegen dem darauf befindlichen Vermerk "A-Post Plus" offensichtlich gar nie versandt respektive ihm nie zugestellt worden. B.f. Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. Juli 2021 fest (act. G 16), sie verwende ausschliesslich unbeschriftete Couverts mit einem Fenster. Auf dem jeweiligen Schreiben müsse vermerkt werden, ob der Postversand mittels A-Post Plus erfolge. Nachdem das Schreiben gemäss EL-act. 63 mit A-Post Plus versehen und jenes gemäss EL-act. 64 nicht, und nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich ein Schreiben mit A-Post Plus erhalten habe, müsse es sich dabei um das Schreiben gemäss EL-act. 63 gehandelt haben. Das Versenden eines Schreibens mit A-Post Plus ohne den Vermerk auf dem Schreiben "A-Post Plus" sei nicht möglich. B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. April 2020 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Januar 2020 auf deren Rechtmässigkeit überprüft. Diese Verfügung hat das Festhalten an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Inhalt gehabt, nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Nachweise zu den Arbeitsbemühungen für den Monat November 2019 eingereicht hatte. Mit einer Verfügung vom 29. Oktober 2019 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 nämlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet. Um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids zu überprüfen, ist relevant, wie die Verfügungen vom 29. Oktober 2019 und vom 14. Januar 2020 zu qualifizieren sind. Im Folgenden ist daher die Rechtsnatur dieser Verfügungen zu klären. 2.

Die Verfügung vom 29. Oktober 2019 ist als Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu qualifizieren, denn mit dieser Verfügung sind die mit einer rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. September 2019 (erstmalige Leistungszusprache) zugesprochenen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Sachverhaltsveränderung angepasst respektive eingestellt worden. Die Sachverhaltsveränderung hat darin bestanden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im September 2019 begonnen hat, sich zu bewerben, da ihr bewusst gewesen sein dürfte, dass sie sich nebst ihrem 60%-Pensum bei B.___ um eine weitere Teilzeit- oder eine Vollzeitstelle zu bemühen hatte. Da der Beschwerdeführer aber auch nach dem Erhalt des Schreibens vom 19. September 2019 (darin hat ihm die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau der Monate August und September 2019 zuzustellen habe, sofern diese ab Oktober 2019 keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe) nur eine Absage vom 17. September 2019 auf eine Spontanbewerbung eingereicht hat, hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen als ungenügend betrachtet und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet. Aufgrund eines Einnahmenüberschusses sind die Ergänzungsleistungen mit der Revisionsverfügung vom 29. Oktober 2019 eingestellt worden. Das Einreichen des Übersichtsblatts am 28. November 2019 zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Monat November 2019 kann nur als (formlose) Neuanmeldung mit einem Gesuch um Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifiziert werden: Eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 kann es nicht gewesen sein, da insbesondere keine Nachweise der Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2019 nachgereicht worden sind, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts als in der Verfügung vom 29. Oktober 2019 erlaubt hätten. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. November 2019 hätte nämlich ausreichende Arbeitsbemühungen im September 2019 vorausgesetzt, denn wären die Arbeitsbemühungen erfolgreich gewesen, hätte die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 eine Stelle antreten können und Ende Oktober 2019 einen Lohn ausbezahlt erhalten, mit dem sie ab 1. November 2019 zur Deckung des Existenzbedarfs beigetragen hätte. Mit derselben Begründung fällt auch ein Gesuch um Widerruf der Verfügung vom 29. Oktober 2019 ausser Betracht. Die Verfügung vom 14. Januar 2020 kann deshalb einzig so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin damit eine Neuanmeldung mit einem Gesuch um Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin ist aber offensichtlich nicht von einer Neuanmeldung ausgegangen, denn sonst hätte sie den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Anmeldeformular auszufüllen und sie hätte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen umfassend geprüft. Da die Beschwerdegegnerin weder das Anmeldeformular hat ausfüllen lassen noch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2019 umfassend geprüft hat (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, laut dem der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) und auch im angefochtenen Einspracheentscheid nicht von einer Neuanmeldung ausgegangen ist, hat sie im Ergebnis ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2020 beruht also auf einem Sachverhalt, der nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Er erweist sich deshalb als rechtswidrig und ist aufzuheben. Die Sache ist zur umfassenden Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2019 beantragt. Gegen diese Verfügung ist aber keine Einsprache erhoben worden (vgl. E. 2), weshalb sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2020 hat nur die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. Januar 2020 zum Gegenstand gehabt. Mangels eines Anfechtungsobjekts in der Form eines Einspracheentscheids ist auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2019 nicht einzutreten. 4.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur Behandlung der (formlosen) Neuanmeldung vom 28. November 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.   Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 5.1. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht neu eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter nämlich beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung finden. Diese Übergangsregelung führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachteil erleidet, weil sie allein deswegen eine um Fr. 500.-- höhere Parteientschädigung ausrichten muss, weil die Beschwerde erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 beurteilt wird. Gemäss dem Beschluss des Richterplenums soll die Beschwerdegegnerin dies allerdings im Interesse der Praktikabilität in Kauf nehmen müssen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren; zwar hat ein zusätzlicher Schriftenwechsel stattgefunden, aber davor hat der Rechtsvertreter nur die Replik verfasst. Eine Kürzung der Parteientschädigung aufgrund der Anfechtung der rechtkräftig gewordenen Verfügung vom 29. Oktober 2019, die in einem Nichteintretensentscheid resultiert, ist nicht vorzunehmen, da dem Rechtsvertreter dafür kein nennenswerter Vertretungsaufwand entstanden ist. Eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- erscheint 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der Neuanmeldung vom 28. November 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. deshalb als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher mit pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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