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St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2021 EL 2020/1

July 29, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,290 words·~31 min·4

Summary

Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c und g aELG. Erstmalige Leistungszusprache nach einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Mietzins, hypothetisches Erwerbseinkommen und hypothetisches Vermögen (BVG-Alterskapital). Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob sich das hypothetische Vermögen infolge des Eingehens von Schulden vermindert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2022 Entscheiddatum: 29.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2021 Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c und g aELG. Erstmalige Leistungszusprache nach einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Mietzins, hypothetisches Erwerbseinkommen und hypothetisches Vermögen (BVG-Alterskapital). Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob sich das hypothetische Vermögen infolge des Eingehens von Schulden vermindert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/1). Entscheid vom 29. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 8. Februar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an; die Altersrente bezog sie ab dem 1. April 2017 (EL-act. 199, 189). Sie gab an, dass sie mit ihrem Ehemann B.___ sowie mit C.___ und D.___ in einer 4-Zimmerwohnung an der E.___ in F.___ lebe; D.___ werde "bis Sommer Ferien" bei ihnen wohnen. Mit der Anmeldung reichte sie unter anderem einen Auszug über ein Freizügigkeitsguthaben, lautend auf ihren Ehemann, in der Höhe von Fr. 120'788.70, ein (EL-act. 198-2). Der Ehemann der Versicherten (im Folgenden: Ehemann) hatte sich im Dezember 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2016 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch abgewiesen; sie war von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Ehemannes in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen. Der Ehemann hatte dagegen am 13. Juli 2016 eine Beschwerde erheben lassen (IV 2016/249, EL-act. 72). A.a. Mit einer Verfügung vom 25. August 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2017 Ergänzungsleistungen in der Höhe der sogenannten Minimalgarantie von monatlich Fr. 812.-- zu (EL-act. 168). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Mietzins sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Altersrente der AHV sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 172, 173). Insbesondere hatte sie für die Zeit von 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 hälftige Mietzinsanteile von C.___ und D.___ respektive ab 1. August 2017 den ganzen Mietzins angerechnet; auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hatte diese Änderung aber keinen A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Einfluss. Die Versicherte liess am 20. September 2017 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2017 erheben (EL-act. 161). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2018 an eine Erhöhung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an (Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 836.--, EL-act. 146). Die EL-Durchführungsstelle bestätigte der Versicherten am 9. Januar 2018, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2017 aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens als mitangefochten gelte (EL-act. 144). Mit einem Entscheid vom 25. Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 140). Am 21. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Versicherungsgericht) die Beschwerde des Ehemannes betreffend seinen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV 2016/249, EL-act. 72). A.c. Die Versicherte liess am 23. Februar 2018 beim Versicherungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 erheben (ELact. 134). Ihr Ehemann liess am 18. April 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2018 erheben; diese zog er am 26. April 2018 zurück. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde der Versicherten am 27. März 2019 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL 2018/8, EL-act. 72). Es hielt insbesondere fest, dass der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes von jährlich Fr. 53'009.-anzurechnen sei. In einem obiter dictum hielt es zudem fest, dass von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens frühestens ab dem auf den Rückzug der Beschwerde des Ehemannes der Versicherten beim Bundesgericht folgenden Monats, also ab Mai 2018, werde abgesehen werden können. In Bezug auf die Höhe des angerechneten Mietzinses führte es aus, dass die EL-Durchführungsstelle die tatsächlichen Kosten für den Kabelanschluss nicht ausreichend abgeklärt habe. Im Weiteren sei nicht ausreichend abgeklärt worden, wann C.___ und D.___ aus der Wohnung der Versicherten und deren Ehemannes ausgezogen seien. A.d. Am 19. Februar 2018 und 19. Juli 2018 hatte die Versicherte die Formulare betreffend die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes für die Monate November 2017 B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis Januar 2018 und Februar 2018 bis Juni 2018 einreichen lassen (EL-act. 135, 123). Die EL-Durchführungsstelle hatte die Versicherte am 20. August 2018 darauf hingewiesen (EL-act. 122), dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, wenn ihr Ehemann trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Die Arbeitsbemühungen seien genügend, wenn monatlich mindestens zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen und sechs Blindbewerbungen getätigt würden oder wenn fünf Bewerbungen auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen erfolgten. Folgende Nachweise der Arbeitsbemühungen seien aufzubewahren: Monatliche Übersicht über getätigte Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, dazugehörige Stelleninserate, Antwortschreiben und Kopie eines vollständigen Bewerbungsdossiers. Gleichentags hatte sie die Versicherte gebeten (EL-act. 121), als Nachweise der Arbeitsbemühungen alle Bewerbungsschreiben, die dazugehörigen Stelleninserate, alle Antwortschreiben und eine Kopie eines vollständigen Bewerbungsdossiers einzureichen, da sie mit den am 19. Juli 2018 eingereichten Arbeitsbemühungen nicht die vollständigen Unterlagen erhalten habe. Am 27. August 2018 hatte die Versicherte eine Saldobestätigung betreffend das Freizügigkeitskonto per 20. August 2018 einreichen lassen (Saldo von Fr. 120'968.65, EL-act. 119). Sie hatte geltend machen lassen, dass ihr Ehemann das Geld beziehen möchte, um sich selbstständig zu machen. Am 10. September 2018 hatte das RAV bestätigt (EL-act. 117), dass sich der Ehemann am 30. August 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 10. September 2018 ein Beratungsgespräch wahrgenommen habe. Er habe bereits ein individuelles mehrtägiges Coaching betreffend Stellensuche absolviert. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der eingeschränkten Deutschkenntnisse sei er aber nach wie vor nicht in der Lage, selbstständig ein individuell angepasstes Bewerbungsschreiben zu verfassen. Deshalb sei ihm ein allgemein abgefasstes Musterbewerbungsschreiben zur Verfügung gestellt worden. Am 4. Oktober 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mitgeteilt, dass ab dem 1. November 2018 unverändert ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 836.-- bestehe (EL-act. 112). Sie hatte das BVG- Alterskapital als hypothetisches Vermögen berücksichtigt (EL-act. 113). Am 16. Oktober 2018 hatte die Versicherte zwei Absagen vom 1. Oktober 2018 auf Stellenbewerbungen ihres Ehemannes einreichen lassen (EL-act. 111). Am 31. Oktober 2018 hatte sie bezüglich der Mitteilung vom 4. Oktober 2018 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen sowie zwei Bewerbungsschreiben vom 30. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 einreichen lassen (EL-act. 110). Am 5. November 2018 hatte sie drei Bewerbungsschreiben vom 31. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 acht Bewerbungsschreiben vom 30. November 2018 einreichen lassen (EL-act. 109, 106). Die EL-Durchführungsstelle hatte die Versicherte am 12. Dezember 2018 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) darauf hingewiesen, dass auch die Stelleninserate und Antwortschreiben einzureichen seien, andernfalls das hypothetische Erwerbseinkommen weiterhin angerechnet werde (EL-act. 105). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst (Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 852.--, EL-act. 104). Am 20. Dezember 2018 war bei der EL-Durchführungsstelle ein Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung an der L.___ in G.___, lautend auf die Versicherte und ihren Ehemann, gültig ab dem 1. April 2019, eingegangen (EL-act. 101). Die Versicherte hatte am 9. Januar 2019, 25. Januar 2019 und 1. Februar 2019 fünf Bewerbungsschreiben vom 21./24. Dezember 2018, zwei Bewerbungsschreiben vom 24. Januar 2019, sechs Bewerbungsschreiben vom 21./31. Dezember 2018 und 29. Januar 2019 sowie mehrere Absagen einreichen lassen (EL-act. 96, 94, 93). Am 31. Januar 2019 hatte sie eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2018 erheben lassen (EL-act. 91). Ihr Rechtsvertreter hatte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint werde, und die Zusprache von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'852.40 beantragt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, der Ehemann bemühe sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend um eine Arbeitsstelle, weshalb die Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht rechtens sei. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Stellensuche bleibe dem Ehemann nichts anderes übrig, als sich über eine selbstständige Erwerbstätigkeit Gedanken zu machen. Deshalb könne es nicht angehen, ihm diese Möglichkeit zu verwehren, indem man das Alterskapital als Einnahme anrechne. Mit mehreren Eingaben vom 7. Februar 2019 bis 27. März 2019 hatte die Versicherte acht Bewerbungsschreiben vom 26./27./28. Februar 2019, sechs Bewerbungsschreiben vom 25./26./27. März 2019 sowie mehrere Absagen einreichen lassen (EL-act. 77 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 28. März 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. April 2019 aufgrund des Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Versicherten (Wegfall der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige) und der Mietzinsänderung an (EL-act. 76). Die Ergänzungsleistungen blieben unverändert bei monatlich Fr. 852.--. Gleichentags liess die Versicherte ein weiteres Bewerbungsschreiben vom 28. März 2019 einreichen. Am 29. März 2019 erhielt die EL- Durchführungsstelle eine Meldung der AHV-Zweigstelle F.___ (EL-act. 74), dass sich die Versicherte und ihr Ehemann am 14. März 2019 getrennt hätten. Die Versicherte werde alleine nach G.___ ziehen (vgl. auch die Mutationsmeldung der Gemeinde G.___ vom 11. April 2019, EL-act. 68). Am 1. April 2019 liess die Versicherte ein Bewerbungsschreiben vom 29. März 2019 einreichen (EL-act. 73). B.b. Am 1. Mai 2019 liess die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2019 erheben (EL-act. 63). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'993.25 ab April 2019. Am 7. Mai 2019 sistierte die EL-Durchführungsstelle dieses Einspracheverfahren mit der Begründung, dass der Entscheid im Verfahren EL 2018/8 noch nicht rechtskräftig sei, weshalb sie die geforderten Abklärungen noch nicht vorgenommen und noch keine neue Verfügung erlassen habe (EL-act. 60). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte am 14. Mai 2019 mit (EL-act. 56, 57), der Ehemann habe die Schweiz verlassen. Das Alterskapital sei mittlerweile für die Tilgung von Schulden aufgebraucht. Er reichte eine Rechnung vom 13. Februar 2019 für Möbel, deren Anschaffung aufgrund der Umzüge notwendig gewesen sei, in der Höhe von Fr. 5'500.-- und einen Zahlungsauftrag vom 23. April 2019 in der Höhe von Fr. 7'000.--, ausführbar per 1. Mai 2019 auf ein Konto in K.___, ein. Er ersuchte die EL-Durchführungsstelle darum, der Versicherten umgehend ohne Anrechnung eines Vermögens und eines Einkommens die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu entrichten. Die EL-Durchführungsstelle bat den Rechtsvertreter der Versicherten am 16./22. Mai 2019 um die Einreichung von weiteren Unterlagen (EL-act. 58, 52). Am 22. Mai 2019 reichte dieser drei Bankkontoauszüge, zwei Steuerrechnungen vom 9. Mai 2019 betreffend eine separate Jahressteuer für eine Kapitalleistung und eine Zustimmungserklärung der Versicherten mit einer am 10. April 2019 amtlich beglaubigten Unterschrift betreffend eine Auszahlung des Alterskapitals an den Ehemann ein (EL-act. 51). Gemäss einem Bankkontoauszug war am 17. April 2019 ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 120'978.78 ausbezahlt worden. Der Rechtsvertreter machte geltend, bei einem seit über zwei Jahren angerechneten B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Erwerbseinkommen sei es offensichtlich, dass die Versicherte und ihr Ehemann nur hätten leben können, indem sie Schulden gemacht hätten. Er bitte darum, auf eine Anrechnung eines Vermögens zu verzichten. Am 17. Juni 2019 reichte er einen Mietvertrag vom 11. Mai 2017 betreffend eine 4.5-Zimmerwohnung an der H.___ in I.___, lautend auf C.___ und D.___, und ein Schreiben der J.___ vom 2. März 2015 an den Ehemann betreffend eine Kündigung des TV-Anschlusses an der E.___ ein (EL-act. 49). Am 14. Juni 2019 reichte er vier Bewerbungsschreiben vom September 2018 ein (EL-act. 48). Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten folgende monatlichen Ergänzungsleistungen zu: Ab April 2017 bis Mai 2017 Fr. 812.--, ab Juni 2017 bis Dezember 2017 Fr. 926.--, ab Januar 2018 bis September 2018 Fr. 950.--, für Oktober 2018 Fr. 3'799.--, ab November 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'348.-- und ab Januar 2019 bis März 2019 Fr. 3'422.-- (EL-act. 36). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nachgewiesen, dass in der Nebenkostenpauschale keine Kosten für die TV-Anschlussgebühren enthalten gewesen seien. Ein entsprechender Abzug vom Bruttomietzins habe deshalb zu unterbleiben. Das Versicherungsgericht habe im Grundsatz die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann bestätigt und dieses auf Fr. 57'992.-- jährlich abzüglich 9% als Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt. Die EL- Durchführungsstelle rechnete deshalb ab April 2017 neu den Bruttomietzins ohne einen Abzug für TV-Anschlussgebühren sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 52'772.-- an. Im Weiteren hielt sie fest, die nicht EL-berechtigten Mitbewohner C.___ und D.___ hätten sich per 1. August 2017 nach I.___ abgemeldet. Gemäss den nachgereichten Unterlagen hätten diese per 1. Juni 2017 den Mietvertrag für ihre eigene Wohnung abgeschlossen. Es sei anzunehmen, dass der Auszug aus der Wohnung der Versicherten und deren Ehemannes bereits auf diesen Zeitpunkt hin erfolgt sei, weshalb eine Mietzinsbeteiligung (vgl. Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301) per 1. Juni 2017 entfalle. Per 1. Januar 2018 sei der Betrag der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzupassen. Gemäss dem Gerichtsentscheid sei weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Im September 2018 habe sich der Ehemann für die Stellensuche und ein Jobcoaching angemeldet und in der Folge genügende Arbeitsbemühungen erbracht. Er hätte frühestens ab dem 1. Oktober 2018 ein Erwerbseinkommen erzielen können, B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb auf diesen Zeitpunkt hin das hypothetische Erwerbseinkommen auszuscheiden sei. Ab dem 1. November 2018 sei das BVG-Kapital als verzehrbares Vermögen anzurechnen. Dass dieses tatsächlich zur Deckung der existenziellen Lebenshaltungskosten ge-/verbraucht worden sei, ergebe sich auch aus den Schreiben vom 14./22. Mai 2019. Per 1. Januar 2019 seien der Betrag der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und der AHV-Altersrente anzupassen. Ausserdem seien AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige anzurechnen. Mit der Verfügung vom 11. Juli 2019 werde die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 aufgehoben, womit das Einspracheverfahren (Einsprache vom 31. Januar 2019) gegenstandslos werde. Per 1. April 2019 habe sich das Ehepaar getrennt, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2019 in einem separaten Verfahren geprüft werde (vgl. die sistierte Einsprache vom 1. Mai 2019). Die Versicherte liess am 19. August 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 erheben (EL-act. 28). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ein weitergehender Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen verneint werde. Der Versicherten seien folgende monatliche Ergänzungsleistungen (Direktzahlungen darin enthalten) zuzusprechen und zu entrichten: Ab April 2017 bis Mai 2017 Fr. 3'258.--, ab Mai 2017 bis Dezember 2017 Fr. 3'776.--, ab Januar 2018 bis Juni 2018 Fr. 3'799.--, ab Juli 2018 bis September 2018 Fr. 114.--, für Oktober 2018 Fr. 3'799.--, ab November 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'348.-- und ab Januar 2019 bis März 2019 Fr. 3'422.--. Zur Begründung machte er geltend, die Einsprache richte sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes und, falls man der Versicherten ein solches anrechnen würde, gegen die Anrechnung eines Vermögensverzehrs ab November 2018. Ausser in den Monaten Juli und August 2018 habe der Ehemann stets quantitativ und qualitativ der Schadenminderungspflicht genügende Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein allfälliger Vermögensverzehr sei echtzeitlich anzurechnen. Ab November 2018 habe der Versicherten und ihrem Ehemann kein Betrag von Fr. 53'546.-- (bzw. Fr. 113'546.--) zur Verfügung gestanden. Da der Versicherten bis September 2018 zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes angerechnet worden sei, habe sich das Ehepaar verschulden müssen. Es gehe nicht an, ein hypothetisches Erwerbseinkommen und gleichzeitig einen Vermögensverzicht anzunehmen. B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 10. September 2019 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die angefochtene Verfügung vom 28. März 2019 und sprach der Versicherten Ergänzungsleistungen für den April 2019 von Fr. 2'466.-- und ab 1. Mai 2019 von Fr. 2'657.-- monatlich zu (EL-act. 15). Am 18. September 2019 teilte sie der Versicherten mit, sie gehe davon aus, dass sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2019 als gegenstandslos betrachten könne. B.f. Mit einem Entscheid vom 27. November 2019 schrieb die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren für den Zeitraum ab April 2019 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (EL-act. 10). Zur Begründung brachte sie vor, die Verfügung vom 10. September 2019 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Einspracheverfahren für den Zeitraum ab April 2019 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Das Versicherungsgericht habe verbindlich entschieden, dass die EL-Durchführungsstelle der Versicherten von April 2017 bis Dezember 2017 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe. Der Ehemann habe sich für vollständig arbeitsunfähig gehalten (vgl. Replik vom 2. Februar 2017 im Verfahren IV 2016/249) und nicht ernsthaft eine Arbeitsstelle gesucht. Die EL-Durchführungsstelle habe deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, zumindest bis zum Rückzug der Beschwerde des Ehemannes an das Bundesgericht am 26. April 2018. Im Mai 2018 sei ebenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da der Ehemann aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Beschwerderückzug und dem 1. Mai 2018 nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch um eine Arbeitsstelle ab Mai 2018 zu bewerben. Weil die EL-Durchführungsstelle ab Oktober 2018 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet habe, sei einzig zu prüfen, ob der Versicherten zu Recht für Juni und September 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Der EL-Fachbereich habe am 6. September 2019 festgehalten (vgl. EL-act. 22), dass der Ehemann betreffend die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit mehrgleisig gefahren sei: Zunächst habe er lange Zeit versucht, eine Invalidenrente zu erwirken; überschneidend dazu habe er Arbeitsbemühungen getätigt; er habe sich selbstständig machen wollen und habe schliesslich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Sowohl der Wunsch, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, als auch der Wegzug ins Ausland kurz nach der Auszahlung des Alterskapitals und dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. März 2019 weckten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Arbeitsbemühungen. Auf diese Stellungnahme könne verwiesen werden. Bezüglich der Anrechnung des B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Alterskapitals ab November 2018 verweise sie auf die Erwägungen in der Verfügung vom 10. September 2019. Diese Verfügung enthält keine Ausführungen betreffend eine Anrechnung des Alterskapitals ab November 2018. Vielmehr ist darin festgehalten worden, dass erstmals im Mai 2019 gemeldet worden sei, dass das Alterskapital verbraucht worden sei. Aufgrund der lange Zeit nicht existenzsichernden Ergänzungsleistungen sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Versicherte per Meldemonat Mai über kein Nettovermögen von mehr als dem Freibetrag von Fr. 37'500.-- verfügt habe (EL-act. 15). Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 31. Dezember 2019 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit ein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint werde. Der Beschwerdeführerin seien folgende monatliche Ergänzungsleistungen (Direktzahlungen darin enthalten) zuzusprechen und zu entrichten: Ab April 2017 bis Mai 2017 Fr. 3'258.--, ab Mai 2017 bis Dezember 2017 Fr. 3'776.--, ab Januar 2018 bis Juni 2018 Fr. 3'799.--, ab Juli 2018 bis August 2018 Fr. 114.--, ab September 2018 bis Oktober 2018 Fr. 3'799.--, ab November 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'348.-- und ab Januar 2019 bis März 2019 Fr. 3'422.--. Zur Begründung machte er geltend, das Versicherungsgericht habe sich im Entscheid vom 27. März 2019 mit den Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen bis zum 25. Januar 2018 befasst (Erlass des damaligen Einspracheentscheids). Die vorliegende Beschwerde stelle eine Fortsetzung dieses Verfahrens dar. Da der Entscheid vom 27. März 2019 kein anfechtbarer Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG gewesen sei, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab April 2017 erneut zu überprüfen. Nicht rechtens sei es, der Beschwerdeführerin von April 2017 bis September 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Ausser in den Monaten Juli und August 2018 habe ihr Ehemann quantitativ und qualitativ der Schadenminderungspflicht genügende Arbeitsbemühungen eingereicht. Diese würden nicht deshalb ungenügend, weil der Ehemann, was seine Arbeitsfähigkeit anbelange, eine andere Auffassung vertreten habe als die IV-Stelle. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass Ansprüche nicht nur gegenüber der Invalidenversicherung bestünden, wenn jemand der Ansicht sei, dass C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 27. November 2019 Entscheide in zwei Einspracheverfahren gefällt, nämlich im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 und im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 28. März 2019 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2019. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. März 2019 mit einer Verfügung vom 10. September 2019 ersetzt hatte, hat die Beschwerdegegnerin das betreffende Einspracheverfahren als gegenstandslos die Invalidenversicherung Leistungen zu erbringen habe. Auch bei einer blossen Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei davon auszugehen, dass eine versicherte Person der Ansicht sei, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein, und sich dennoch ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe. Andernfalls hätte sie, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt seien, keine Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Massgeblich könne daher nur sein, ob die Arbeitsbemühungen des Ehemannes in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beanstanden seien, was sie mit Ausnahme der Monate Juli und August 2018 nicht seien. Das Versicherungsgericht habe im Entscheid vom 27. März 2019 (EL 2018/8) ausgeführt, der Ehemann habe die Beschwerde beim Bundesgericht "wohl aus taktischen Gründen" zurückgezogen. Dies sei eine unzutreffende Hypothese. Der Kostenträger habe keine Kostengutsprache erteilt. Wenn die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aus dem Bezug des BVG-Kapitals und dem Versuch einer Selbstständigkeit auf nicht ernsthafte Arbeitsbemühungen schliessen möchte, sei dies auch nicht zutreffend. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei gar nichts anderes übriggeblieben als zu versuchen, anderweitig ein Einkommen zu generieren. Die Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzehrs ab November 2018 entsprachen denjenigen im Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Januar 2020 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4).C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschrieben (vgl. Dispositiv Ziffer 1). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 hat sie abgewiesen (vgl. Dispositiv Ziffer 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine rückwirkend abgestufte Leistungszusprache mit einer einzigen Verfügung zu erfolgen, da es sich materiell um ein einziges Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGE 131 V 164). Die Aufteilung der Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2017 und ab dem 1. April 2019 in die Verfügungen vom 11. Juli 2019 und vom 10. September 2019 ist daher verfahrensrechtswidrig gewesen. Die Verfügung vom 10. September 2019 ist jedoch unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie ist für das Versicherungsgericht damit verbindlich geworden, weshalb der Leistungsanspruch ab 1. April 2019 trotz der rechtswidrigen Aufteilung der rückwirkenden Leistungszusprache auf zwei Verfügungen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen bleibt. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2017 bis 31. März 2019. 2.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. 3.

Die Beschwerdegegnerin hat in Umsetzung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 27. März 2019 hinsichtlich des anrechenbaren Mietzinses ab 1. April 2017 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG) weitere Abklärungen getätigt. In Bezug auf die Kosten für den TV- und Radioanschluss haben die Abklärungen ergeben, dass der Anschluss in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an der E.___ in F.___ plombiert gewesen ist. Gemäss einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 20. Mai 2016 ist sowohl eine 4-Zimmerwohnung im dritten als auch eine 4-Zimmerwohnung im vierten Obergeschoss von je einer Familie A.___ gemietet, aber nur der TV-Anschluss der Wohnung im vierten Obergeschoss ist plombiert gewesen (EL-act. 182-14). Aus einer Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung vom 3. Juli 2017 ist aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die 4-Zimmerwohnung im vierten Obergeschoss bewohnt haben (EL-act. 179-2). Damit ist davon auszugehen, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschluss in ihrer Mietwohnung plombiert gewesen ist. Dies wird durch ein Schreiben der J.___ vom 2. März 2015 an den Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach der TV-Anschluss per 30. April 2015 gekündigt worden ist (EL-act. 49). Damit ist erstellt, dass im Mietzins von Fr. 1'036.-- (EL-act. 197) keine Kosten für den TV- und Radioanschluss enthalten gewesen sind, weshalb der ursprünglich dafür vorgenommene Abzug von Fr. 20.-- (vgl. EL-act. 168) unzulässig gewesen ist. Der tatsächlich bezahlte Mietzins hat Fr. 1'080.-- betragen (EL-act. 195-4). Die Differenz von Fr. 44.-- ist mit höheren Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten begründet worden (EL-act. 182). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nur der vertraglich festgelegte Mietzins berücksichtigt werden könne, weshalb mit dem Vermieter eine Anpassung der Nebenkostenpauschale vereinbart werden könnte (EL-act. 180). Die Beschwerdeführerin hat weder einen angepassten Mietvertrag noch anderweitige Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass die Fr. 44.-- als Akontozahlungen für die Heiz- und Nebenkosten geleistet worden wären. Sie hat lediglich ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 24. Juli 2017 eingereicht, wonach der monatliche Mietzins Fr. 1'036.-- betragen hatte (EL-act. 49-5). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Berechnung ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 einen Mietzins von Fr. 12'432.-- (Fr. 1'036.-- x 12) berücksichtigt (vgl. die Berechnungsblätter, EL-act. 37-42). Gemäss einem Mietvertrag vom 11. Mai 2017 (EL-act. 49-2) haben C.___ und D.___ per 1. Juni 2017 eine 4.5-Zimmerwohnung an der H.___ in I.___ gemietet. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie bereits ab 1. Juni 2017 und nicht, wie ursprünglich aufgrund einer Mutation im Einwohnerregister angenommen, ab 1. August 2017 nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann zusammen an der E.___ in F.___ gewohnt haben. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht für die Zeit ab 1. April 2017 bis 31. Mai 2017 den hälftigen Mietzins berücksichtigt (vgl. das Berechnungsblatt, ELact. 37). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid berücksichtigte Mietzins für den Zeitraum ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 korrekt ist. 4.   Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handelt es sich um eine fiktive Einnahmenposition, die einer Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht Rechnung trägt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, EL 2018/36, E. 2.1). Bemüht sich der Ehegatte der EL-beanspruchenden Person trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie die ihr 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte obliegende Schadenminderungspflicht (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 Rz 514, m.w.H.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, das Versicherungsgericht habe sich im Entscheid vom 27. März 2019 mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen bis zum 25. Januar 2018 (Erlass des damaligen Einspracheentscheids) befasst. Die vorliegende Beschwerde stelle eine Fortsetzung dieses Verfahrens dar. Er hat sinngemäss geltend gemacht, da der Entscheid vom 27. März 2019 kein anfechtbarer Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG gewesen sei, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. April 2017 erneut zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hat sich das Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. März 2019 nicht mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen bis zum 25. Januar 2018, sondern nur bis zum Erlass der dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 zugrundeliegenden Verfügungen vom 25. August 2017 und 18. Dezember 2017 befasst. Dies entspricht der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts, da andernfalls Sachverhaltsentwicklungen zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Einspracheentscheid keiner Überprüfung durch ein Einspracheverfahren zugänglich wären (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, EL 2019/21, E. 1.2, m.w.H.). Das Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 27. März 2019 für die Beschwerdegegnerin (und damit auch für das Versicherungsgericht) verbindlich festgelegt, dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes ab 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 anzurechnen sei und es hat dieses mit Fr. 53'009.-- exakt beziffert (EL 2018/8, E. 2.3 ff.). Auch wenn im Entscheid Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) nicht ausdrücklich genannt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin dies zu Recht als verbindliche Vorgabe interpretiert. Beim berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 52'772.-- ist sie wohl versehentlich vom Betrag ausgegangen, den das Versicherungsgericht auf der Basis der statistischen Durchschnittslöhne für das Jahr 2016 berechnet hatte (Fr. 4'397.75 x 12; vgl. EL 2018/8, E. 2.6). Korrekt wäre gewesen, das der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 angepasste hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 53'009.-- zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ist daher die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes nicht ab 1. April 2017, sondern erst ab 1. Januar 2018 zu überprüfen. 4.2. Für die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen ist, ist massgebend, ob sich seit dem 31. Dezember 2017 eine relevante 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsveränderung ergeben hat, das heisst, ob die bis am 31. Dezember 2017 selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Ehemannes zu einer nicht selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gewechselt hat. Hierfür ist massgebend, ob sich der Ehemann ernsthaft, das heisst qualitativ und quantitativ genügend um eine Arbeit bemüht hat. Das Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 27. März 2019 ausführlich dargelegt, dass die bis zum 31. Dezember 2017 getätigten Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht ernsthaft gewesen sind, da sich der Ehemann als vollständig invalid betrachtet und sich für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente eingesetzt hat (EL 2018/8, E. 2.4). Daran hat sich bis zum Rückzug der Beschwerde an das Bundesgericht am 26. April 2018 gegen den das Gesuch um eine Invalidenrente abweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2018 nichts geändert, denn erst mit dem Rückzug der Beschwerde an das Bundesgericht ist davon auszugehen, dass sich der Ehemann damit hat abfinden müssen, dass er nicht invalid ist und er deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerderückzug aufgrund einer Verweigerung der Kostengutsprache durch den Kostenträger (und nicht aus taktischen Gründen, vgl. EL 2018/8, E. 2.4) erfolgt sei, vermag daran nichts zu ändern. Die bis zum 26. April 2018 getätigten Arbeitsbemühungen des Ehemannes sind also überwiegend wahrscheinlich nicht ernsthaft gewesen. Weil das am 25. April 2018 fiktiv ausbezahlte Erwerbseinkommen zur Existenzsicherung bis Ende Mai 2018 ausgereicht hätte, ist der Beschwerdeführerin bis zum 31. Mai 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen. Mit dem Beschwerderückzug am 26. April 2018 ist eine Sachverhaltsveränderung eingetreten, denn als der Ehemann hat akzeptieren müssen, dass er objektiv nicht invalid ist und arbeiten könnte, ist er auch aus seiner eigenen Sicht arbeitslos gewesen. In den Monaten Mai und Juni 2018 hat sich der Ehemann gemäss den eingereichten Übersichten auf je fünf Stellen beworben (EL-act. 123). Die EL-Durchführungsstelle hat erst am 20. August 2018 Vorgaben zu den Arbeitsbemühungen gemacht (EL-act. 122, 121). Sie hat angegeben, dass die Arbeitsbemühungen genügend seien, wenn der Ehemann monatlich mindestens zwei auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen und sechs Blindbewerbungen tätige oder sich auf fünf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen bewerbe. Mangels entsprechender Vorgaben in den Monaten Mai und Juni 2018 können der Beschwerdeführerin allfällige, den späteren Vorgaben nicht genügende Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes nicht angelastet werden. Der Ehemann ist damit im Mai und Juni 2018 unverschuldet arbeitslos gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen ist. Im Juli und August 2018 hat der Ehemann unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen getätigt. Damit ist er selbstverschuldet arbeitslos gewesen. Hätte er im Juli 2018 eine Stelle gefunden und ab 1. August 2018 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so hätte er am 25. August 2018 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   einen Lohn ausbezahlt erhalten, der ab September 2018 zur Deckung des Existenzbedarfs zur Verfügung gestanden hätte. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ab 1. September 2018 erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen. Als Nachweise der Arbeitsbemühungen des Ehemannes im September 2018 hat der Rechtsvertreter fünf Bewerbungsschreiben eingereicht, wobei sich zwei Bewerbungen wohl auf dieselbe Stelle bezogen haben dürften (vgl. EL-act. 48-7, 45-2). Eine Bewerbung ist ausserdem auf eine nicht freie Stelle erfolgt (EL-act. 48-4, 111-8). Damit sind die Arbeitsbemühungen gemäss den Vorgaben der Beschwerdegegnerin unzureichend gewesen, weshalb der Ehemann im September 2018 ebenfalls selbstverschuldet arbeitslos gewesen ist. Der am 25. September 2018 fiktiv ausbezahlte Lohn hätte der Existenzsicherung bis Ende Oktober 2018 gedient, weshalb der Beschwerdeführerin bis zum 31. Oktober 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen ist. Ab Oktober 2018 hat sich der Ehemann stets auf fünf oder mehr Stellen beworben. Bei welchen Stellen es sich um tatsächlich freie Stellen gehandelt hat, ist nur teilweise belegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen hatte, dass auch die Stelleninserate einzureichen seien (EL-act. 105), hat die Beschwerdeführerin zu den Bewerbungsschreiben zumeist auch die entsprechenden Stelleninserate eingereicht. Das Bewerbungsdossier und die Bewerbungsschreiben sind qualitativ ausreichend gewesen. Der Ehemann hat sich dazu am 10. September 2018 beim RAV beraten lassen und in der Folge ein Musterbewerbungsschreiben benutzt, das er jeweils geringfügig an die jeweils ausgeschriebene Stelle angepasst hat. In einer Gesamtbetrachtung ist ab Oktober 2018 – übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin – von ernsthaften und ausreichenden Arbeitsbemühungen auszugehen, weshalb der Ehemann ab diesem Zeitpunkt unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ab 1. November 2018 bis 31. März 2019 kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen. Zusammenfassend ergibt sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes von Fr. 53'009.-- für folgende Zeiträume: 1. Januar 2018 (respektive 1. April 2017, vgl. E. 4.2) bis 31. Mai 2018 und 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Januar 2018 (respektive ab 1. April 2017) bis 30. September 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 52'722.-- angerechnet. Sie wird dies entsprechend zu korrigieren haben. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ist ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen (Art. 11 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. c aELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen auch die Vermögenserträge (Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, auf die Anrechnung des BVG-Alterskapitals ab 1. November 2018 als zu verzehrendes Vermögen sei zu verzichten. Da der Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, habe sich das Ehepaar verschulden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Alterskapital bei Erreichen des 60. Altersjahrs des Ehemannes im Oktober 2018 auf den einer fiktiven Auszahlung dieses Guthabens folgenden Monat als hypothetisches Vermögen in der Höhe von Fr. 120'988.-- angerechnet. Ausserdem hat sie einen hypothetischen Vermögensertrag aus dem Alterskapital von Fr. 60.-- berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425) gestützt, wonach Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden dürfen (EL-act. 35, 114). Das Alterskapital von Fr. 120'978.78 ist dem Ehemann am 17. April 2019 vollständig ausbezahlt worden (ELact. 51-3). Er hat dieses also offenkundig vorbeziehen können. Da die Auszahlung erst im April 2019 und nicht bereits im Oktober 2018 erfolgt ist, stellt sich die Frage nach der Ursache dieser Verzögerung; läge die Ursache der Verzögerung bei der Vorsorgeeinrichtung, wäre eine Anrechnung des Alterskapitals wohl erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbezahlung hin zulässig. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Auszahlung des Alterskapitals am 10. April 2019 zugestimmt hat (EL-act. 51-8 f.). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Vorbezug des Alterskapitals nicht rechtzeitig in die Wege geleitet und damit die sechsmonatige Verzögerung der Auszahlung verursacht haben. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einer fiktiven Auszahlung des Alterskapitals im Oktober 2018 ausgegangen und hat zu Recht ab 1. November 2018 das Alterskapital als hypothetisches Vermögen berücksichtigt. Der Betrag des angerechneten Alterskapitals ist mit Fr. 120'988.-jedoch zu hoch gewesen, hat dieses am 17. April 2019 nämlich nur Fr. 120'978.78 betragen. Die Beschwerdegegnerin wird den Betrag des Alterskapitals entsprechend zu korrigieren haben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit diesem Vermögen tatsächlich Schulden beglichen haben. Belegt ist einzig eine Ausgabe von Fr. 5'500.-- für die Anschaffung von Möbeln (EL-act. 55-1). Mit dem Zahlungsauftrag vom 23. April 2019 auf ein Konto in K.___ (EL-act. 55-2) ist weder belegt, dass damit Schulden getilgt worden sind (der Zahlungszweck ist unklar), noch dass tatsächlich Geld geflossen ist. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass sich das Ehepaar aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns habe verschulden müssen, ist zwar plausibel. Damit ist aber noch nicht mit 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen ist und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.   dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tatsächlich verschuldet haben respektive ob und falls ja wofür das Alterskapital verwendet worden ist. Es steht also nicht fest, ob und gegebenenfalls wann sich das hypothetische Vermögen infolge des Eingehens von Schulden vermindert hat. Mindestens bis zum Zeitpunkt der effektiven Auszahlung des Alterskapitals bleibt das entsprechende hypothetische Vermögen aber unverändert. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Anrechnung von Schulden, die vom hypothetischen Vermögen in Abzug zu bringen wären, unzureichend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Falls bei der Beschwerdeführerin keine Unterlagen betreffend das Eingehen von Schulden erhältlich gemacht werden können, könnten die Namen der Gläubiger erfragt und diese als Zeugen (allenfalls rechtshilfeweise) einvernommen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021). In Bezug auf die weiteren Berechnungspositionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten. 5.3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 7.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht neu eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter nämlich beschlossen, 7.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 27. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1’200.-- zu entschädigen. die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung finden. Diese Übergangsregelung führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachteil erleidet, weil sie allein deswegen eine um Fr. 500.-- höhere Parteientschädigung ausrichten muss, weil die Beschwerde erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 beurteilt wird. Gemäss dem Beschluss des Richterplenums soll die Beschwerdegegnerin dies allerdings im Interesse der Praktikabilität in Kauf nehmen müssen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren EL 2018/8 vertreten hat und für seinen Aufwand mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt worden ist (EL-act. 72). Er ist also bereits mit einem erheblichen Teil der Akten befasst gewesen und hat bei der juristischen Aufarbeitung auf das frühere Verfahren zurückgreifen können. Im Weiteren hat er sich in der Beschwerde zu einem grossen Teil mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes ab 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017, also einen Zeitraum, über den das Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. März 2019 verbindlich entschieden hatte, auseinandergesetzt. Der diesbezügliche Vertretungsaufwand ist also überflüssig gewesen. Eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- erscheint deshalb als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher mit pauschal Fr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2021 Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c und g aELG. Erstmalige Leistungszusprache nach einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Mietzins, hypothetisches Erwerbseinkommen und hypothetisches Vermögen (BVG-Alterskapital). Rückweisung zur weiteren Abklärung, ob sich das hypothetische Vermögen infolge des Eingehens von Schulden vermindert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/1).

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EL 2020/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2021 EL 2020/1 — Swissrulings