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St.Gallen Versicherungsgericht 23.02.2021 EL 2019/50

February 23, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,288 words·~16 min·4

Summary

Ergänzungsleistung. Vorläufige Leistungszusprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021, EL 2019/50).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.08.2021 Entscheiddatum: 23.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2021 Ergänzungsleistung. Vorläufige Leistungszusprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021, EL 2019/50). Entscheid vom 23. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/50 Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   Die IV-Stelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 24. März 2011 und 12. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 Prozent zu (act. G 9.1.111 und G 9.1.114), nachdem Dr. med. B.___ in einem im Auftrag der IV-Stelle erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten wegen einer Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung attestiert hatte (act. G 9.1.90). Im Juli 2011 erfolgte eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (act. G 9.2.98). In einem Schreiben vom 13. Januar 2012 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher darauf hin (act. G 9.2.87), dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu prüfen habe, weshalb die Ehefrau verschiedene Fragen zu ihrer beruflichen Ausbildung und zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit zu beantworten habe. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne abgesehen werden, wenn „rund acht qualitativ einwandfreie, überprüfbare, auch gezielte und schriftliche Bemühungen pro Monat“ nachgewiesen werden könnten. Würden Bewerbungen „nur via Kurzbrief, E-Mail oder Telefon“ getätigt, seien „deutlich mehr (rund 15 pro Monat)“ zu erwarten. Die Ehefrau des EL-Ansprechers gab am 18. Februar 2012 an (act. G 9.2.80 und G 9.2.76), sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert, sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sie habe sich ab Januar 2006 auch nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Da der EL-Ansprecher an „akuten und massiven Angststörungen“ sowie an „schwersten Depressionen“ leide, benötige er eine „extrem enge Betreuung“ durch die Ehefrau. Das verunmögliche eine ausserhäusliche Tätigkeit der Ehefrau. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 21. März 2012 (act. G 9.2.74), dem EL-Ansprecher sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV anzurechnen. Auch der Ehefrau sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Betrag sei ausgehend vom A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne in der Branche 93 zu berechnen. Wegen des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau sei für die Jahre 2006–2008 ein Abzug von 15 Prozent und für die Zeit ab Januar 2008 ein solcher von 20 Prozent zu berücksichtigen. Die „Gesundheit Mann“ rechtfertige einen zusätzlichen Abzug von zehn Prozent. Folglich sei für die Jahre 2006 und 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 32’753 Franken, für die Jahre 2008 und 2009 ein solches von 30’596 Franken und ab dem Jahr 2010 ein solches von 32’652 Franken (jeweils abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 6,05 Prozent respektive – ab dem Jahr 2011 – von 6,25 Prozent) anzurechnen (act. G 9.2.75). Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte neben diesem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau jeweils auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Ansprechers. Mit einer Verfügung vom 21. März 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 9.2.65). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit einem Entscheid vom 4. Dezember 2012 abgewiesen (act. G 9.2.55). Das Versicherungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde mit einem Urteil vom 23. Januar 2014 ab (EL 2013/4; vgl. act. G 9.2.39). In einem Schreiben an die EL-Durchführungsstelle vom 7. April 2014 liess der EL- Ansprecher geltend machen (act. G 9.2.33), seine Ehefrau habe sich bereits im September 2013 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet. Dieses habe sie als nicht vermittlungsfähig qualifiziert, weil sie keine berufliche Ausbildung absolviert habe und kein Wort Deutsch spreche. Trotzdem habe sich seine Ehefrau in der Folge um Arbeitsstellen beworben und die entsprechenden Nachweise bei der EL- Durchführungsstelle eingereicht. Diese habe in einem Schreiben vom 19. März 2014 festgehalten (vgl. act. G 9.2.37), dass sie nur Bemühungen um „in Frage kommende“ Arbeitsstellen berücksichtigen werde, was abwegig sei, weil für die gemäss dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gar nicht vermittelbare Ehefrau ja überhaupt keine Stellen in Frage kommen könnten. Auch der Hinweis der EL-Durchführungsstelle, dass er sich erneut zum Leistungsbezug anmelden müsse, gehe fehl, denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Anmeldeformular nochmals ausgefüllt werden müsste. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsverfahren noch immer hängig sei. Die EL- Durchführungsstelle teilte der Rechtsvertreterin des EL-Ansprechers am 16. April 2014 mit, dass sie die Neuanmeldung per 1. Januar 2014 (Eingang der Bewerbungsunterlagen) bearbeiten werde, wenn er noch ein ausgefülltes A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anmeldeformular nachreiche (act. G 9.2.31). Im März 2015 ging ihr das ausgefüllte Anmeldeformular dann schliesslich zu (act. G 9.2.23). Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2015 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab (act. G 9.2.18). Der EL-Ansprecher liess eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben, die vom Versicherungsgericht an die EL-Durchführungsstelle zur Bearbeitung als Einsprache überwiesen wurde (act. G 9.2.14). Der Eingabe lagen sieben im März 2015 verfasste Bewerbungsschreiben sowie je acht in den Monaten April, Mai und Juni 2015 verfasste Bewerbungsschreiben bei (act. G 9.2.16). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich vorwiegend „blind“ beworben. Die Bewerbungsschreiben waren offenbar von der Kanzlei der Rechtsvertreterin verfasst worden, denn sie wiesen dasselbe Erscheinungsbild (Gliederung, Schriftart etc.) wie die Eingaben der Rechtsvertreterin an die EL- Durchführungsstelle auf. Im November 2015 reichte die Rechtsvertreterin der EL- Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen der Ehefrau in den Monaten Juli bis und mit Oktober 2015 ein (act. G 9.2.10). Diese hatte sich in jenem Zeitraum monatlich – mehrheitlich „blind“, teilweise aber auch auf Inserate hin – um jeweils acht bis zehn Stellen beworben. Im Dezember 2015 liess der EL-Ansprecher der EL- Durchführungsstelle die Nachweise für die Monate November und Dezember 2015 zugehen, laut denen sich seine Ehefrau weiterhin im bisherigen Rahmen um eine Arbeitsstelle bemüht hatte (act. G 9.2.9). Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte im Januar 2016 (act. G 9.2.5), die Anzahl der Bewerbungen sei grundsätzlich in Ordnung. Ab Dezember 2015 seien auch die „formellen Voraussetzungen“ erfüllt, nachdem die Ehefrau des EL-Ansprechers die Aussage aus dem Motivationsschreiben gestrichen habe, sie habe sich um ihren kranken Mann gekümmert. Auch wenn gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen bestünden, sei wohl für die Zeit ab Dezember 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr anzurechnen. Für die Zeit von März bis und mit November 2015 würden „die Mängel der Bewerbung (unqualifiziert) überwiegen“. Mit einem Entscheid vom 15. Februar 2016 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 (teilweise) gut: Sie wies die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens für die Zeit ab Dezember 2015 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ins Verwaltungsverfahren zurück (act. G 9.2.3). Am 17. Juni 2016 erliess die EL-Durchführungsstelle – in Ausführung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2016 – eine Verfügung, mit der sie dem EL-Ansprecher für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zusprach (act. G 9.5.79). Der Verfügungsbegründung sowie den beiliegenden Berechnungsblättern (act. G 9.5.78 und G 9.5.80) liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, sondern nur noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Ansprechers berücksichtigt hatte. Der EL-Bezüger hatte allerdings zwischenzeitlich eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2016 erhoben, die jedoch vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 15. August 2017 abgewiesen wurde (EL 2016/19; vgl. act. G 9.3.13). Bereits im März 2016 hatte der EL-Ansprecher weitere Nachweise über eigene Stellenbemühungen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hatte ihm am 13. Juni 2016 mitgeteilt, dass die von ihm eingereichten Nachweise keine unverschuldete Arbeitslosigkeit belegten (act. G 9.5.82). Am 20. Juni 2016 hatte der EL-Bezüger den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Begehren vom März 2016 beantragt (act. G 9.5.77). Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2016 hatte die EL- Durchführungsstelle das „Gesuch vom 3. März 2016 betreffend Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens“ abgewiesen (act. G 9.5.76). Am 24. August 2016 hatte der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2016 erheben lassen (act. G 9.5.73). Am 5. Oktober 2016 hatte er Nachweise über Stellenbemühungen in den Monaten Januar bis und mit September 2016 einreichen lassen (act. G 9.5.67). Seine Rechtsvertreterin hatte in jener Eingabe darauf hingewiesen, dass die Ehefrau im Jahr 2016 keine einzige Rückantwort erhalten habe. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin hatte sie am 12. Dezember 2016 angegeben, dass die Bewerbungsschreiben infolge einer Fehlmanipulation am Computer nicht mehr vorhanden seien (act. G 9.5.61). Am 15. Februar 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger aufgefordert (act. G 9.5.54), sämtliche Sendungsnummern der Post für die Stellenbemühungen einzureichen. Sollte er dieser Aufforderung nicht bis am 24. Februar 2017 nachgekommen sein, werde sie nicht nur ihm (weiterhin), sondern auch seiner Ehefrau (wieder) ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. In einem Schreiben vom 28. Februar 2017 machte die Rechtsvertreterin des EL-Bezügers geltend (act. G 9.5.47), diese habe sich im Januar 2016 ein gelbes Einschreibebüchlein angeschafft, in dem die Sendungsnummern eingetragen worden seien. Noch im Dezember 2016 habe sie das Büchlein selbst kontrolliert. Nun sei das Büchlein aber verloren gegangen und nicht mehr auffindbar. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit sofortiger Wirkung aufgehoben, da die unverschuldete Arbeitslosigkeit der Ehefrau nicht länger nachgewiesen war (act. G 9.5.37). Dagegen hatte der EL-Bezüger am 5. April 2017 eine Einsprache erheben lassen (act. G 9.4.27). Mit einem Entscheid vom 26. September 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2016, mit der sie das „Gesuch vom 3. März 2016 betreffend Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens“ abgewiesen hatte, ab (act. G 9.3.9). Zur Begründung führte sie aus, die Nachweise der Stellenbemühungen belegten in qualitativer Hinsicht keine ausreichend ernsthafte Stellensuche. Mit einem Entscheid vom 5. Oktober 2017 wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 28. Februar 2017 aufgehoben hatte, ab (act. G 9.3.6). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe nicht beweisen können, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen sei. Der EL-Bezüger liess am 13. November 2017 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 erheben (vgl. act. G 9.3.2); der Einspracheentscheid vom 26. September 2017 erwuchs dagegen unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens liess der EL-Ansprecher laufend weitere Nachweise über die Stellenbemühungen von ihm und seiner Ehefrau einreichen (vgl. act. G 9.8 in toto und G 9.7.45 ff.). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Februar 2019 (act. G 9.7.39), infolge der ab März 2017 eingereichten Stellenbemühungsnachweise sei zu prüfen, ob für die Zeit nach der Aufhebung der Ergänzungsleistung per 28. Februar 2017, also ab März 2017, wieder ein EL-Anspruch bestanden habe. Für die Zeit ab Mai 2018 sei dem EL-Ansprecher altershalber „dauerhaft“ kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Der Ehefrau sei dagegen weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, weil die von ihr getätigten Bewerbungen qualitativ ungenügend seien. Mit einer Verfügung vom 22. Februar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren für die Zeit ab März 2017 mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 9.7.33). Am 8. März 2019 hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 auf und es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle zurück (Urteil EL 2017/45 vom 8. März 2019; vgl. act. G 9.7.31). Zur Begründung führte es an, bei genauer Betrachtung A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   habe die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung nicht materiell per 28. Februar 2017 aufgehoben, denn in jenem Zeitpunkt sei keine Sachverhaltsveränderung eingetreten, die eine revisionsweise (materielle) Aufhebung der Ergänzungsleistung hätte rechtfertigen können. Den Grund für die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung habe vielmehr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung gebildet, denn dieser habe trotz mehrfacher Aufforderungen und trotz der Androhung eines Leistungsstopps nicht die zur Prüfung der Frage nach einer ausreichend ernsthaften Stellensuche der Ehefrau erforderlichen Belege eingereicht. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle sei zwar grundsätzlich rechtmässig gewesen, aber die Beschränkung der zulässigen Beweismittel auf das Sendungsbüchlein erweise sich als zu eng. Der EL-Ansprecher hätte die Stellensuche der Ehefrau im Jahr 2016 auch mit anderen Beweismitteln belegen können. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm die Möglichkeit zu bieten, den Beweis auf einem anderen Weg zu führen. Am 29. März 2019 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 erheben (act. G 9.6.28). Diese wurde mit einem Entscheid vom 13. Juni 2019 abgewiesen (act. G 9.6.19). Am 16. August 2019 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2019 (recte: des Einspracheentscheides vom 13. Juni 2019) sowie die Zusprache der dem Beschwerdeführer „zustehenden vollen Ergänzungsleistungen“. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer bemühe sich seit Juli 2015 intensiv um eine Arbeitsstelle, seine Ehefrau tätige seit März 2015 intensive Stellenbemühungen. Am 2. Dezember 2019 machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend (act. G 7), die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe objektiv unerfüllbare Bedingungen aufgestellt. Aufgrund der minimalen Deutschkenntnisse, der geringen Arbeitserfahrung und des tiefen Bildungsniveaus kämen nur wenige Stellen in Frage. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 113 Bewerbungen geschrieben, seine Ehefrau sogar 246. Die entsprechenden Belege seien allesamt der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Auf keine dieser insgesamt 359 Bewerbungen sei auch nur eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder zu einem Probeeinsatz erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien die B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Motivationsschreiben formal nicht zu beanstanden. Die Bewerbungsschreiben seien unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Stellenprofile völlig angemessen gewesen. Auch der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich oft auf Stellen beworben, deren Anforderungsprofil sie gar nicht erfüllt hätten, gehe fehl, denn es sei allgemein bekannt, dass Arbeitgeber „oft Mussund Wunschkriterien nicht ausdrücklich differenzieren“. Die Zahl jener Arbeitsstellen, deren Anforderungen vom Beschwerdeführer und der Ehefrau erfüllt würden, sei äusserst gering. Das sei auch mit ein Grund dafür gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilweise um dieselben Stellen hätten bewerben müssen. Die Beschwerdegegnerin habe sich gar nicht wirklich mit den Nachweisen der Stellenbemühungen auseinandergesetzt, sondern nur pauschale Mängel genannt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 20. Mai 2020 an seinen Anträgen festhalten (act. G 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 21 f.). B.c. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Der Zweck des Einspracheverfahrens als („echtes“) Rechtsmittelverfahren hat sich in der Überprüfung der Verfügung vom 22. Februar 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen. Die Beschwerdegegnerin muss der Ansicht gewesen sein, dass sie eine (formlose) Neuanmeldung per 1. März 2017 nach einer materiellen revisionsweisen Aufhebung der Ergänzungsleistung per 28. Februar 2017 zu prüfen habe. Einer Aktennotiz vom 8. April 2019 lässt sich nämlich entnehmen (act. G 9.7.30), dass die Prüfung des EL-Anspruchs für die Zeit ab dem 1. März 2017 gemäss einer Auskunft eines Rechtsdienstmitarbeiters nichts mit der damals noch offenen Frage zu tun gehabt habe, ob die Aufhebung der Ergänzungsleistung per 28. Februar 2017 rechtmässig gewesen sei. 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Beantwortung der Frage, ob diese Auffassung richtig gewesen ist, muss die Verfahrenssituation in der Zeit vor der Eröffnung der Verfügung vom 22. Februar 2019 genau analysiert werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer erstmals mit einer Verfügung vom 17. Juni 2016 (für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015) eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Verfügung ist in Ausführung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2016 ergangen, mit dem die Sache zur Prüfung eines EL-Anspruchs für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 ins Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden war. Dieser Einspracheentscheid war allerdings vom Beschwerdeführer mit einer Beschwerde angefochten worden, weshalb er nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war und folglich auch nicht hatte verbindlich werden können. Erst nachdem das Urteil EL 2016/19 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. August 2017 in formelle Rechtskraft erwachsen gewesen ist, hätte „definitiv“ über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 verfügt werden können. Die früher ergangene Verfügung vom 17. Juni 2016 hat folglich nur eine „vorläufige“ Verfügung sein können, das heisst mit ihr hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bloss vorläufig – unter Vorbehalt des Ausgangs des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens – für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung zusprechen können. Die die Verfügung vom 17. Juni 2016 im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG lite pendente ersetzende, von ihrer rechtsgestaltenden Wirkung her identische Verfügung vom 22. Juni 2016, der eine Einsprache gegen diese Verfügung abweisende Einspracheentscheid vom 26. September 2017, aber auch die am 28. Februar 2017 ergangene „Einstellungsverfügung“, der eine Einsprache gegen diese Verfügung abweisende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 und auch das diesen Einspracheentscheid aufhebende Urteil EL 2017/45 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. März 2019 haben folglich nur diese vorläufige Leistungszusprache (respektive allfällige Modifikationen dieser vorläufigen Leistungszusprache) zum Gegenstand haben können, weil die Beschwerdegegnerin nie eine Verfügung erlassen hat, mit der sie dem Beschwerdeführer definitiv für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung zugesprochen hätte. Das scheint der Beschwerdegegnerin aber nicht bewusst gewesen zu sein. Der Aktennotiz vom 8. April 2019 lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten hat, sie könne die definitive Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. März 2017 unabhängig vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens betreffend die Zeit bis zum 28. Februar 2017 verfügen. Diese Auffassung kann nur auf der Annahme beruhen, dem Beschwerdeführer sei schon längst definitiv und verbindlich eine Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 zugesprochen worden, was aber effektiv nicht der Fall gewesen ist. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Das Beschwerdeverfahren ist gemäss dem nach Art. 83 ATSG anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung kostenlos. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen, der Aufhebung des von ihm als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019, vollumfänglich durchgedrungen ist, gilt dieser Verfahrensausgang als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat ihm deshalb eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Rechtsvertreterin der Sachverhalt aus den vorangehenden Verfahren und insbesondere aus dem am 13. Juni 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahren bestens bekannt gewesen ist. Da für einen durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen regelmässig eine Parteientschädigung von 3’000 Franken ausgerichtet wird, ist die Parteientschädigung für den vorliegenden Fall auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben und die Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 V 164) ist es nicht zulässig, eine rückwirkende Leistungszusprache auf mehrere Verfügungen mit je einem eigenen Gegenstand aufzuteilen, selbst wenn es sich um eine abgestufte rückwirkende Leistungszusprache handelt; den massgebenden Gegenstand bildet auch in einem solchen Fall stets der – gesamte – Leistungsanspruch. Der Beschwerdegegnerin hat es deshalb nicht frei gestanden, das den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 betreffende Verwaltungsverfahren in zwei „Teilverfahren“ für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 und für die Zeit ab dem 1. März 2017 aufzuteilen und zunächst einmal nur das zweite „Teilverfahren“ materiell abzuschliessen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als verfahrensrechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens betreffend den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2021 Ergänzungsleistung. Vorläufige Leistungszusprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021, EL 2019/50).

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