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St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2021 EL 2019/40

January 12, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,609 words·~33 min·4

Summary

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Guter Glaube. Grosse Härte. Unterschied zwischen falschen Sachverhaltsannahmen und Rechtsanwendungsfehlern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 12.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Guter Glaube. Grosse Härte. Unterschied zwischen falschen Sachverhaltsannahmen und Rechtsanwendungsfehlern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40). Entscheid vom 12. Januar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/40 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A.   Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 29. November 2013 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV zu (act. G 5.1.75). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Hypothekarzinsen von 12’009 Franken, eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt (20 Prozent des amtlich geschätzten Eigenmietwertes von 22’690 Franken), die Lebensbedarfspauschale sowie die Hälfte des Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale (weil sich die EL-Bezügerin die Liegenschaft mit einer nicht in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehenden Person teilte) als Ausgaben und ein nach der Pensionierung weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen, die AHV-Rente, eine ausländische Altersrente, geringfügige Vermögenserträge sowie den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft von 22’690 Franken als Einnahmen berücksichtigt; ein hypothetischer Vermögensverzehr war nicht angerechnet worden, weil das Vermögen trotz des Wertes der selbst bewohnten Liegenschaft (543’000 Franken; amtlicher Schätzwert) den massgebenden Freibetrag nicht überschritten hatte, unter anderem weil vom Gesamtvermögen eine Hypothekarschuld von 476’000 Franken abgezogen worden war (act. G 5.1.73). Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2013 (act. G 5.1.72), vom 13. März 2014 (act. G 5.1.66) und vom 22. Dezember 2014 (act. G 5.1.64) wurde die laufende Ergänzungsleistung jeweils per 1. Januar an Erhöhungen der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie an eine geringfügige Lohnerhöhung angepasst. Die Anspruchsberechnung blieb abgesehen von diesen Anpassungen unverändert (vgl. act. G 5.1.71, G 5.1.67, G 5.1.65 und G 5.1.62). Am 16. Juli 2015 erging eine Korrekturverfügung rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn (1. Oktober 2013), nachdem die EL-Durchführungsstelle bemerkt hatte, dass sie das Erwerbseinkommen der EL-Bezügerin falsch berücksichtigt hatte (act. G 5.1.56). Diese Korrektur hatte zur Folge, dass für die Zeit von Oktober 2013 bis und mit Juni 2015 kein Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung bestand; ab Juli A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015 erzielte die EL-Bezügerin ein deutlich tieferes Erwerbseinkommen als in der Zeit davor (vgl. act. G 5.1.50 ff.). Die EL-Durchführungsstelle rechnete der EL-Bezügerin aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen gar kein Erwerbseinkommen mehr an (act. G 5.1.55). Am 18. November 2015 reichte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle Belege ein, die zeigten, dass die Hypothekarschuld auf 484’000 Franken gestiegen war, während die Hypothekarzinsen – schon im Jahr 2014 – auf 10’903.30 Franken gesunken waren (act. G 5.1.45). Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2015 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 an die gemeldeten Veränderungen bezüglich der Hypotheken und an die Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2016 an (vgl. act. G 5.1.43 f.). Diese Verfügung enthielt keine Erklärung dafür, dass eine rückwirkende Korrektur der EL- Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung der tieferen Hypothekarzinsen unterblieb. Am 21. Dezember 2015 erging eine (offenbar automatisch erstellte) Verfügung, die mit jener vom 5. Dezember 2015 identisch war (act. G 5.1.41). A.b. Auf der Grundlage der Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2015 ermittelte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch im Januar 2016 rückwirkend ab September 2015 neu; die korrigierte Berechnung ergab einen Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 6. Januar 2016 rückwirkend per 31. August 2015 einstellte und die für September 2015 bis und mit Januar 2016 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurückforderte (act. G 5.1.36). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle bei dieser in Bezug auf das Erwerbseinkommen korrigierten Anspruchsberechnung fälschlicherweise wieder die früheren Beträge der Hypothekarzinsschuld und der Hypothekarzinsbelastung (vgl. act. G 5.1.35 f.). Ende Februar 2016 teilte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie seit Januar 2016 einen tieferen Lohn als noch im Jahr 2015 erziele und dass ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2016 enden werde (act. G 5.1.33). Mit einer Verfügung vom 26. Februar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin deshalb rückwirkend per 1. Januar 2016 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung zu (act. G 5.1.32). Die Anspruchsberechnung unterschied sich von jener gemäss dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2016 nur hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens; sie wies weiterhin fälschlicherweise die früheren Beträge der Hypothekarschuld und der Hypothekarzinsbelastung aus (act. G 31). Am 30. Juni 2016 teilte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie ab Juli 2016 definitiv kein Erwerbseinkommen mehr erzielen werde (act. G 5.1.28). Mit einer Verfügung vom 27. Juli 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Juli 2016 entsprechend (act. G 5.1.25). Das Berechnungsblatt wies fälschlicherweise weiterhin die früheren Beträge der Hypothekarschuld und der Hypothekarzinsbelastung aus (act. G 5.1.24). A.d. In einer Eingabe vom 23. August 2016 erklärte die EL-Bezügerin (act. G 5.1.21), sie sei mit der Anspruchsberechnung nicht einverstanden. Die EL-Durchführungsstelle habe ihr immer ein Freizügigkeitsguthaben von 49’626 Franken angerechnet, obwohl sie dieses Geld schon längst verbraucht habe. Die Hypothekarzinsschuld belaufe sich nicht auf 12’007 Franken, sondern auf 16’644.60 Franken. Der Eigenmietwert sei nur eine fiktive Einnahme; sie könne ihre Liegenschaft ja nicht vermieten, solange sie noch selbst darin wohne. Zudem sei der Betrag von 22’960 Franken viel zu hoch gegriffen, weil am Haus, das vor über 30 Jahren erbaut worden sei, noch nie Renovationen vorgenommen worden seien. Sie verstehe auch nicht, weshalb auf der Einnahmenseite ein Betrag von 22’960 Franken und auf der Ausgabenseite nur ein Betrag von 21’760 Franken berücksichtigt würden. Abschliessend weise sie noch auf zwei Veränderungen hin: Ihre Liegenschaft sei neu geschätzt worden und sie habe eine kleine Erbschaft von 8’107.55 Franken erhalten. Dieser Eingabe der EL-Bezügerin lag eine Verfügung des Steueramtes vom 17. Januar 2015 bei, mit der die amtlichen Schätzwerte der Liegenschaft eröffnet worden waren: Mietwert 23’160 Franken und (amtlicher) Verkehrswert 714’000 Franken (act. G 5.1.21–3). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Bezügerin in der Folge auf, weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (act. G 5.1.20). Sie wies darauf hin, dass die EL-Bezügerin nie geltend gemacht habe, sie habe das Freizügigkeitsguthaben bereits bezogen. Die neue Höhe der Hypothek und die Neuschätzung der Liegenschaft seien ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Der Eigenmietwert müsse als Ausgaben- und als Einnahmenposition angerechnet werden; die betragliche Differenz betreffe die Garage, die nicht als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Die Erbschaft müsse bereits ab dem auf den Todesfall folgenden Monat berücksichtigt werden, weshalb die EL-Bezügerin das A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Todesdatum des Erblassers mitteilen müsse. Die EL-Bezügerin kam dieser Aufforderung am 13. Oktober 2016 nach (act. G 5.1.18). Sie teilte unter anderem mit, dass der Todesfall im Juni 2013 eingetreten sei. Der Umstand, dass sie das Freizügigkeitsguthaben schon längst bezogen habe, sei in den der EL- Durchführungsstelle bereits vorliegenden Akten klar erkennbar. Auf eine weitere Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin reichte die EL-Bezügerin im November 2016 unter anderem einen Beleg über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens im Oktober 2013 ein (act. G 5.1.16–16). Mit einer Verfügung vom 3. Februar 2017 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 auf (act. G 5.1.11). Daraus resultierte eine – den direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Betrag der sogenannten Minimalgarantie nicht beinhaltende – Rückforderung der laufenden Ergänzungsleistung im Betrag von 1’890 Franken. Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, die neuen Liegenschaftswerte müssten rückwirkend berücksichtigt werden. Die Erbschaft sei ebenfalls rückwirkend anzurechnen. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die EL- Durchführungsstelle tiefere Hypothekarzinsen, einen höheren Eigenmietwert, einen tieferen Betrag für die ausländische Rente, tiefere Zinserträge, für einzelne Perioden ein höheres Erwerbseinkommen und erstmals einen hypothetischen Vermögensverzehr berücksichtigt hatte. Letzteres war darauf zurückzuführen, dass unter Berücksichtigung des Sparguthabens (nach dem Bezug der Freizügigkeitsleistung im Oktober 2013), der unverteilten Erbschaft und des deutlich höheren Wertes der Liegenschaft (714’000 Franken statt 543’000 Franken) nach Abzug der leicht höheren Hypothekarschuld ein über dem massgebenden Freibetrag liegender Vermögensbetrag resultiert hatte (vgl. act. G 5.1.10 mit act. G 5.1.55; act. G 5.1.7 mit act. G 5.1.34; act. G 5.1.6 und G 5.1.9 mit act. G 5.1.31; act. G 5.1.8 und G 5.1.5 mit act. G 5.1.24; act. G 5.1.4 mit act. G 5.1.13). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag (3. Februar 2017) forderte die EL- Durchführungsstelle sämtliche Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 1’789.75 Franken zurück, die sie im Zeitraum zwischen Juli 2015 und Oktober 2016 erbracht hatte (act. G 5.1.1–5 ff.). Eine gegen die beiden Rückforderungsverfügungen vom 3. Februar 2017 erhobene Einsprache (act. G 5.1.2 und G 5.2.31) wurde von der EL-Durchführungsstelle am 8. März 2018 abgewiesen (act. G 5.2.23). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. Juni 2018 ersuchte die ehemalige EL-Bezügerin um einen Erlass der beiden Rückforderungen von 1’890 Franken und von 1’789.75 Franken (act. G 5.2.19). Sie machte geltend, sie habe diese Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Sie habe die Schwankungen ihrer Einnahmen stets gemeldet. Den neuen Schätzwert der Liegenschaft habe sie nicht gemeldet, weil die neue Schätzung keine Auswirkung auf ihre monatlichen Einnahmen gehabt habe. Mit einer Verfügung vom 27. Juli 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung führte sie an, die Hypothekarzinsen hätten sich ab dem Jahr 2013 kontinuierlich reduziert, während bei der EL-Anspruchsberechnung durchgehend die Zinslast des Jahres 2012 berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Liegenschaft neu geschätzt worden und die EL-Bezügerin sei an einer Erbschaft beteiligt gewesen. Schliesslich habe sie das Freizügigkeitsguthaben bezogen. All das habe sie nicht gemeldet, obwohl sie mindestens einmal jährlich über die Höhe der Ergänzungsleistung informiert und auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sei. Folglich habe sie die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von 1’890 Franken (jährliche Ergänzungsleistung) und von 1’789.75 Franken (Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) nicht gutgläubig bezogen. A.g. Die ehemalige EL-Bezügerin liess am 6. September 2018 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 erheben (act. G 5.2.6; vgl. auch act. G 5.2.8 und G 5.3.14). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens sei bereits bei der Anmeldung im Jahr 2013 mitgeteilt worden. Die Reduktionen der Hypothekarzinsen seien jeweils umgehend gemeldet worden. Die Beteiligung an einer Erbschaft habe keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung gehabt. Die ehemalige EL-Bezügerin habe die Verfügung der Steuerbehörde betreffend die neue amtliche Schätzung der Liegenschaft nicht umgehend eingereicht, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Schätzwerte erst im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung rechtskräftig würden. Deshalb habe sie die EL-Durchführungsstelle erst nach dem Erhalt der Steuerveranlagungsverfügung über die neuen Schätzwerte informiert. Nachdem sie ihre Meldepflicht erfüllt habe, habe sie die weiteren Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Mit einem Entscheid vom 7. Mai 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 5.3.4). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezügerin hätte mit dem Erhalt der Steuerschätzverfügung im Januar 2015 bewusst sein müssen, dass sich die neuen, deutlich höheren Schätzwerte auf ihren EL- Anspruch auswirken würden. Indem sie die neuen Schätzwerte trotzdem erst im A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen August 2016 gemeldet habe, habe sie ihre zumutbare Meldepflicht verletzt. Nach der Meldung habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie weiterhin einen unveränderten EL-Anspruch habe. Am 7. Juni 2019 erhob die ehemalige EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 (act. G 1). Sie stellte die folgenden Anträge: „Es sei dem Versicherungsgericht die Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin in Empfang genommenen Ergänzungsleistung von 3’979.75 Franken zu erlassen oder es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 aufzuheben und die EL-Durchführungsstelle zu einem neuen Entscheid zu beantragen; es sei dem Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin zu beauftragen, die der Beschwerdeführerin durch die Krankenversicherung geforderten Schuldbeträge bestehend aus 6’680 Franken zuzüglich Zinskosten und allfälligen Mehrkosten zu übernehmen, es seien die durch die Beschwerdeführerin bereits bezahlten Kosten an der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten und der Restbetrag der Krankenkasse zu bezahlen oder der gesamte geschuldete Betrag der Beschwerdeführerin zu bezahlen, damit sie den Schuldbetrag bezahlen kann, oder es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 aufzuheben und die EL-Durchführungsstelle zu einem neuen Entscheid zu beantragen“. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie sei jeweils sehr darauf bedacht gewesen, Veränderungen ihrer Einnahmen und Ausgaben zeitnah zu melden. Die Neuschätzung ihrer Liegenschaft habe keinerlei Einfluss auf ihre Einnahmen und Ausgaben gehabt; sie habe deswegen nicht „mehr Geld für die Führung des Lebensalltags“ erhalten. Dass die Neuschätzung trotzdem einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung haben sollte, erscheine ihr als unlogisch. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. Juni 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Die Beschwerdeführerin hielt am 30. August 2019 an ihren Anträgen fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8 f.). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck darin erschöpft hat, die Verfügung vom 27. Juli 2018 auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Mit jener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend eine Rückforderung von jährlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von 1’890 Franken und eine Rückforderung von Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von 1’789.75 Franken abgewiesen. Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat sich folglich auf die Prüfung eines Erlassgesuchs betreffend die aus den beiden formell rechtskräftigen Korrektur- und Rückforderungsverfügungen vom 3. Februar 2017 respektive des diese Verfügungen ersetzenden Einspracheentscheides vom 8. März 2018 resultierenden Rückforderungen von 1’890 Franken und 1’789.75 Franken beschränkt. Das bedeutet, dass auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Erlass dieser beiden Rückforderungen zu prüfen ist. Da eine gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über 6’680 Franken (dabei dürfte es sich um eine Prämiennachforderung – als Folge der Rückzahlung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung im Umfang des sog. Mindestgarantieteils der jährlichen Ergänzungsleistung an die Beschwerdegegnerin – handeln) nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens und des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gehört hat, kann auf den diese Rückforderung betreffenden Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden. 2.   Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne des Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen „nur“ jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zum Durchbruch verholfen. Die im Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt den für das Sozialversicherungsrecht elementar wichtigen Grundsatz der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht „nur“ jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegengenommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat. Vergleicht man die Berechnungsblätter zur Korrekturverfügung vom 3. Februar 2017 respektive zum Einspracheentscheid vom 8. März 2018 mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen, fällt auf, dass die formell rechtskräftige und verbindliche Rückforderung nicht aus einer Korrektur resultiert hat, die nur eine Ausgaben- oder Einnahmenposition betroffen hätte, sondern dass mehrere Positionen korrigiert worden sind. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die aus mehreren (Teil-) Korrekturen resultierende Rückforderung bei genauer Betrachtung ein Konglomerat von mehreren Teilrückforderungen sei (vgl. etwa den Entscheid EL 2016/10 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Juli 2017, E. 2.2). Diese Auffassung hält aber einer kritischen Würdigung nicht stand, denn die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist immer eine („unteilbare“) Vollzugsanordnung, 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   wobei es keine Rolle spielt, ob sie aus der Korrektur nur eines Berechnungselementes oder aus der Korrektur mehrerer Berechnungselemente resultiert. Weil aber die Antwort auf die Frage, ob eine Rückforderung erlassen werden kann, massgebend vom Grund abhängt, der zur Rückforderung geführt hat, muss bei einer aus der Korrektur mehrerer Berechnungselemente (z.B. einer nicht gemeldeten Reduktion des Mietzinses und einer ebenfalls nicht gemeldeten Erhöhung des Erwerbseinkommens) resultierenden Rückforderung nach dem jeweiligen Grund für die Korrektur jedes einzelnen Berechnungselementes gefragt werden. Erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann nämlich geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Ist der gute Glaube für die Korrektur eines Berechnungselementes (z.B. des Erwerbseinkommens) zu bejahen und für die Korrektur des anderen Berechnungselementes (z.B. der Reduktion des Mietzinses) zu verneinen, kann nur der Teil der Rückforderung erlassen werden, der auf die Korrektur des einen Berechnungselementes (also z.B. der Erhöhung des Erwerbseinkommens) zurückzuführen ist; für den Teil der Rückforderung, der aus der Korrektur des anderen Berechnungselementes (also z.B. der Reduktion des Mietzinses) resultiert, ist der Erlass hingegen ausgeschlossen. Bei der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung muss die Frage nach dem guten Glauben also für die Korrektur jedes einzelnen beteiligten Berechnungselementes beantwortet werden. Der Wortlaut des Art. 3 ELG legt den Schluss nahe, dass es sich bei der jährlichen Ergänzungsleistung und bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten um zwei verschiedene Leistungsarten handle, nämlich einerseits um eine Geldleistung (jährliche Ergänzungsleistung) und andererseits um eine Sachleistung (Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten). Würde man den Wortlaut konsequent ernst nehmen, dann müsste in jeder Hinsicht – auch bei der Prüfung eines Erlassgesuchs –  zwischen diesen beiden Leistungsarten unterschieden werden. Das hätte zur Folge, dass man kaum je den Erlass einer Rückforderung betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten mit der Begründung verweigern könnte, jene Ergänzungsleistungen seien nicht gutgläubig bezogen worden. Eine solche Rückforderung findet ihren Grund nämlich in aller Regel nicht darin, dass sich die spezifische Leistung (die Vergütung von bestimmten Krankheits- oder Behinderungskosten) im Nachhinein als falsch erweisen würde, sondern allein darin, dass infolge einer nachträglichen Korrektur der jährlichen Ergänzungsleistung kein Ausgabenüberschuss mehr vorliegt, der – als Anspruchsvoraussetzung – die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erlauben würde (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Vorliegend müsste die Rückforderung der Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 1’789.75 Franken also ohne Weiteres 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlassen werden, weil die Beschwerdeführerin diese Vergütungen gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen hat (und weil die Rückforderung eine grosse Härte darstellen würde, vgl. dazu unten E. 4). Bei einer systematischen und teleologischen Auslegung der Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten lässt sich die vom Wortlaut des Art. 3 ELG vorgegaukelte strikte Trennung zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht rechtfertigen. Die Aufteilung in zwei „Leistungsarten“ dürfte historisch (die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgte aus verfahrensökonomischen Gründen bereits vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Art. 3 ELG getrennt) und finanzierungsbedingt (die Vergütung des Krankheits- und Behinderungskosten wird gemäss dem Art. 16 ELG ausschliesslich durch die Kantone finanziert) begründet sein. Der Wortlaut des Art. 3 ELG kann für die systematische Einordnung der beiden „Leistungsarten“ (Geldleistung bzw. Sachleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG) nicht massgebend sein; die Einordnung hängt vielmehr vom Zweck der beiden „Leistungsarten“ ab. Beide „Leistungsarten“ – die jährliche Ergänzungsleistung und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten – verfolgen offenkundig dasselbe Ziel, nämlich die Deckung eines Ausgabenüberschusses. Das zeigt sich zwar bei der jährlichen Ergänzungsleistung deutlicher, ist aber auch in den gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eindeutig zu erkennen: Gemäss dem Art. 14 Abs. 6 ELG kann auch bei einem im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ermittelten Einnahmenüberschuss, der die Ausrichtung einer jährlichen Ergänzungsleistung ausschliesst, eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgen, allerdings nur in dem Betrag, um den die um die Krankheits- und Behinderungskosten erhöhten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Das bedeutet, dass die Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben im Sinne des Art. 10 ELG sind, die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss dem Art. 9 ELG einbezogen werden. Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG und den Krankheitsund Behinderungskosten gemäss dem Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss dem Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss dem Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Deshalb lässt das ELG es zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist erfüllt, weil ab November 2018 nur noch ein minimaler Einnahmenüberschuss vorgelegen hat (vgl. act. G 5.3.9), der sich unter Berücksichtigung der Modifikationen gemäss dem Art. 5 ATSV in einen Ausgabenüberschuss verwandelt hätte, was als eine grosse Härte im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu qualifizieren ist. Zu prüfen bleibt, ob die – kumulativ zu erfüllende – Erlass-voraussetzung des gutgläubigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen gegeben ist. 5.   unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss. Der Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist identisch mit dem Sinn und Zweck der jährlichen Ergänzungsleistung. Die Krankheits- und Behinderungskosten sind nichts anderes als eine weitere Kategorie anerkannter Ausgaben, die nicht im Art. 10 ELG, sondern im Art. 14 ELG geregelt ist, weil diese anerkannten Ausgaben unregelmässig anfallen und den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung nur vorübergehend erhöhen. Diese vorübergehende Erhöhung der jährlichen Ergänzung wird getrennt berechnet, verfügt und ausgerichtet. Hat eine nachträgliche Korrektur einer jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge, dass der Anspruch auf die ausgerichteten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten nachträglich dahinfällt, so resultiert daraus keine eigenständige Rückforderung. Vielmehr erhöht sich dadurch der Gesamtbetrag der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Die Frage, ob der aus der unrechtmässigen Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten resultierende Teil der Gesamtrückforderung erlassen werden kann, ist folglich nicht getrennt zu beantworten. Die Antwort ergibt sich vielmehr als notwendige Konsequenz aus der Antwort auf die Frage nach dem Erlass des aus dem unrechtmässigen Bezug jährlicher Ergänzungsleistungen resultierenden Teil der Gesamtrückforderung. Auf die Frage, ob die Teilrückforderung von 1’789.75 Franken zu erlassen sei, wird unten (E. 5.8) zurückgekommen. 3.3. Bei den beiden auf der Liegenschaft lastenden Hypotheken hat es sich um Festhypotheken gehandelt. Mangels einer entsprechenden Änderungsmeldung hat die Beschwerdegegnerin den im Jahr 2012 angefallenen Zins auf diesen beiden Hypotheken, nämlich insgesamt 12’008.70 Franken (vgl. act. G 5.1.84–1 f.), auch in den folgenden Jahren auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Allerdings hat sich der Betrag der Zinsschuld im Verlauf der Zeit verändert, weil die 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin die „erste“ Hypothek mit dem höheren Zinssatz zulasten einer Erhöhung der „zweiten“ Hypothek mit dem tieferen Zinssatz reduziert hat. Im November 2015 hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass sie im Jahr 2014 trotz einer Erhöhung des Gesamtbetrages der Hypothekarschulden einen insgesamt tieferen Hypothekarzins von total lediglich 10’903.30 Franken bezahlt habe. Obwohl der Zinsaufwand also bereits (spätestens) im Jahr 2014 um über 1’000 Franken pro Jahr gesunken war und obwohl eine Meldepflichtverletzung vorgelegen haben dürfte, weil die Beschwerdeführerin diese Sachverhaltsveränderung erst im November 2015 gemeldet hatte, hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung nicht rückwirkend per Anspruchsbeginn im Juli 2015, sondern per 1. Januar 2016 (also mit Wirkung ex nunc et pro futuro) an diese Veränderung angepasst. Die entsprechende Verfügung ist umgehend, nämlich am 5. Dezember 2015, ergangen. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass das Unterbleiben einer rückwirkenden Korrektur (ab dem 1. Juli 2015) die gesetzmässige Reaktion auf ihre Meldung gewesen sei, denn das rechtswidrige Unterbleiben einer rückwirkenden Korrektur ist nicht die Folge einer Verletzung der Meldepflicht, sondern die Folge eines Rechtsanwendungsfehlers gewesen. Die falsche Rechtsanwendung hat also die Meldepflichtverletzung „übersteuert“, das heisst die Meldepflichtverletzung hat infolge der falschen Rechtsanwendung für das Unterbleiben einer Rückforderung keine Rolle mehr gespielt. Für die Beschwerdeführerin ist die falsche Rechtsanwendung nicht erkennbar gewesen; sie hätte nur einen Sachverhaltsirrtum erkennen müssen. Folglich liegt keine Verletzung der sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin die unter Berücksichtigung eines zu hohen Hypothekarzinses berechnete Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gutgläubig bezogen hat. Der Betrag dieses Teils der Rückforderung ist wie folgt zu berechnen: Die Beschwerdegegnerin hat Hypothekarzinsen von 12’009 Franken statt Hypothekarzinsen von 10’904 Franken (vgl. act. G 5.1.43 mit G 5.1.55) und damit insgesamt 1’105 Franken zu hohe Ausgaben berücksichtigt. Das hat zur Folge gehabt, dass auch der Ausgabenüberschuss um 1’105 Franken zu hoch ausgefallen ist, woraus ein um 92 Franken zu hoher Betrag der monatlichen Ergänzungsleistung resultiert hat. Weil die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 letztlich keine Ergänzungsleistungen bezogen hat (vgl. die Verfügung vom 6. Januar 2016), hat sie wegen der Berücksichtigung der falschen Hypothekarzinsen nur in den Monaten Juli und August 2015 je 92 Franken zu viel bezogen. Der entsprechende Teilbetrag der Rückforderung beläuft sich also auf 2 × 92 = 184 Franken. In diesem Betrag ist die Rückforderung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat dann allerdings in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2016 einen weiteren Fehler begangen, denn sie hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Zeit ab Januar 2016 wieder die früheren, zu tiefen Zinsbeträge 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt. Dieser (den Sachverhalt betreffende) Fehler hätte der Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Kontrolle der Verfügung vom 26. Februar 2016 und des dazugehörenden Berechnungsblattes auffallen müssen, zumal sie ja erst kurz davor die geänderten Zinsbeträge gemeldet hatte. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht auf deren Versehen hingewiesen hat, kann folglich nur auf eine unterlassene oder unsorgfältige Kontrolle der Berechnungsblätter zurückgeführt werden, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ab Februar 2016 erfolgte Berücksichtigung von zu hohen Hypothekarzinsen ihre zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt hat, was einen Erlass des aus diesem Fehler resultierenden Teils der Rückforderung ausschliesst. Der Steuerwert der von der Beschwerdeführerin selbst bewohnten Liegenschaft ist im Januar 2015 neu geschätzt worden. Diese Schätzung hat einen deutlich höheren Liegenschaftswert (714’000 Franken statt 543’000 Franken) und einen minimal höheren Eigenmietwert (23’160 Franken statt 22’960 Franken) ergeben. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht geht aus der Schätzungsverfügung vom 17. Januar 2015 unmissverständlich hervor, dass die Schätzwerte mit dem Ablauf der in der Schätzungsverfügung erwähnten Rechtsmittelfrist verbindlich geworden sind. Dass die Beschwerdeführerin angenommen hat, sie müsse die Rechtskraft der späteren Steuerveranlagungsverfügung abwarten, bevor sie ihre Meldepflicht erfüllen könne oder erfüllen müsse, ist folglich nicht nachvollziehbar; dadurch hat sie ihre EL-spezifische Meldepflicht in grober Weise verletzt. Hätte die Beschwerdeführerin die ihr zugestellten Berechnungsblätter zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin mit der ihr gebührenden Sorgfalt kontrolliert, hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass sowohl der Eigenmietwert als auch der Liegenschaftswert bei der EL- Anspruchsberechnung frankengenau berücksichtigt worden waren. Damit hätte ihr klar sein müssen, dass sie die Beschwerdegegnerin unverzüglich über die Neuschätzung des Liegenschafts- und des Eigenmietwerts hätte informieren müssen. In ihrer Eingabe vom August 2016 hat die Beschwerdeführerin unter anderem erklärt, dass sie weder die Berücksichtigung des Eigenmietwertes als Ausgaben- und als Einnahmenposition noch die betragliche Differenz zwischen dem Eigenmietwert als Ausgabe und dem Eigenmietwert als Annahme nachvollziehen könne. Ihr ist also jedenfalls im August 2016 klar gewesen, dass der Eigenmietwert für die Berechnung des EL-Anspruchs relevant gewesen ist. Dies hätte ihr bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits im Januar 2015 respektive im Zeitpunkt der Zusprache einer Ergänzungsleistung schon ab Juli 2015 bewusst sein müssen. Die Beschwerdeführerin hat also die infolge der Berücksichtigung der veralteten, zu tiefen Werte zu hoch ausgefallenen Ergänzungsleistungen in der Zeit bis und mit Juli 2016 nicht gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen, was einen Erlass des entsprechenden Teils der Rückforderung ausschliesst. 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Zeit ab August 2016 hat die Beschwerdeführerin selbstverständlich mit einer rückwirkenden Reduktion der Ergänzungsleistung rechnen müssen. Da die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits wiederholt rückwirkende Anpassungen der Ergänzungsleistung vorgenommen hatte, hat die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Reduktion der Ergänzungsleistung als Folge der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft und des Eigenmietwertes erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der entsprechenden Revisionsverfügung erfolgen würde. Sie hat deshalb nicht darauf vertrauen können, dass sie ab August 2016 weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Ergänzungsleistung habe, weshalb für die Zeit ab August 2016 betreffend die aus der Berücksichtigung von veralteten Schätzwerten resultierende Teilrückforderung kein gutgläubiger Leistungsbezug vorgelegen hat. Auch für diesen Teil der Rückforderung besteht also kein Anspruch auf einen Erlass. 5.4. Bei der EL-Anspruchsberechnung sind nicht nur tatsächlich ausbezahlte Erbschaften, sondern auch Beteiligungen an unverteilten Erbschaften zu berücksichtigen. Das ist für einen EL-Bezüger nicht ohne weiteres erkennbar, da sich die tatsächliche finanzielle Situation erst mit der Auszahlung des Erbteils und nicht schon im Zeitpunkt des Todesfalls verändert. Einem EL-Bezüger, der nicht explizit auf seine Meldepflicht betreffend eine allfällige Beteiligung an einer zunächst noch unverteilten Erbschaft hingewiesen worden ist, kann deshalb jedenfalls keine grobe Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden, wenn er den Erbanfall erst nach der Erbteilung meldet. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zwar in jeder Verfügung auf ihre Meldepflicht im Zusammenhang mit einer Erbschaft hingewiesen, aber dieser Hinweis ist bezüglich des massgebenden Meldezeitpunktes nicht eindeutig gewesen: „Diese Meldepflicht […] gilt insbesondere für: […] Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)“. Für die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht erkennbar gewesen, dass sie die Beteiligung an der zunächst noch unverteilten Erbschaft schon lange vor der Auszahlung ihres Erbteils hätte melden müssen. Ihr kann deshalb keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung bei der Erfüllung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Sie hat die mangels der Berücksichtigung der Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft zu hoch ausgefallene Ergänzungsleistung gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen. Der Betrag dieses Teils der Rückforderung ist wie folgt zu berechnen: Für die Zeit vom 1. Juli 2015 (Anspruchsbeginn) bis zum 31. August 2016 (Auszahlung des Erbteils) ist ursprünglich ein um 8’107 Franken (Betrag der Erbschaft) zu tiefes Vermögen berücksichtigt worden, was bedeutet, dass für die beiden Monate Juli und August 2015 bei einer ansonsten korrekten Berechnung ein anrechenbares Vermögen von 94’091 Franken und für die Monate Januar bis und mit August 2016 ein solches von 87’551 Franken 5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte resultiert hätte; der hypothetische Vermögensverzehr hätte folglich für die Monate Juli und August 2015 nur 9’409 Franken statt 10’219 Franken und für die Monate Januar bis und mit August 2016 nur 8’755 Franken statt 9’565 Franken betragen. Dadurch wäre die Ergänzungsleistung, wenn nur dieser Fehler begangen worden wäre, für die Monate Juli und August 2015 und für die Monate Januar bis und mit August 2016 ebenfalls um je 68 Franken (= 810 Franken ÷ 12) zu hoch ausgefallen. Die entsprechende Teilrückforderung beträgt folglich 10 × 68 Franken = 680 Franken. In diesem Betrag ist die Rückforderung zu erlassen. Die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des effektiv erzielten (schwankenden) Erwerbseinkommens ist massgeblich durch einen Rechtsanwendungsfehler der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Das Versicherungsgericht hat in seinem Leitentscheid EL 2014/51 vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass die Ergänzungsleistung bei stark schwankenden Erwerbseinkommen an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden müsse, weil nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden könne. Im Einzelfall sei deshalb unter Umständen eine monatliche Revision der Ergänzungsleistung notwendig. Werde der Lohn – wie allgemein üblich – erst am Ende des Monats ausbezahlt, müsse er als eine (erst) im Folgemonat effektiv zur Verfügung stehende Einnahme berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat diese im Mai 2016 eingeführte Praxis natürlich in der Zeit vor Mai 2016 noch nicht kennen können. Sie hat deshalb ihre bisherige Praxis angewendet und jeweils ein auf ein Jahr umgerechneten Erwerbseinkommen berücksichtigt, das einem Durchschnitt in der Vergangenheit entsprochen hat und deshalb eigentlich teilweise fiktiv gewesen ist. Das hat zur Folge gehabt, dass das bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigte Erwerbseinkommen praktisch nie dem jeweils gerade aktuellen Erwerbseinkommen entsprochen hat. Zudem hat beispielsweise eine Lohnerhöhung im Laufe des Jahres 2015 nicht nur zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung für die Zukunft (was aus der Sicht eines juristischen Laien zu erwarten gewesen wäre), sondern auch zu einer Korrektur für die Vergangenheit geführt, weil die Beschwerdegegnerin ja jeweils mit einem (fiktiven) Durchschnittseinkommen gerechnet hat, das sie jeweils für ein ganzes Jahr berücksichtigt hat (um sich so den Verwaltungsaufwand für in kurzen Abständen notwendige Revisionen der jährlichen Ergänzungsleistung zu ersparen). So begründete rückwirkende Korrekturen sind für einen EL-Bezüger, also für einen juristischen Laien, weder vorhersehbar noch nachvollziehbar. Wenn ein EL-Bezüger beispielsweise in den Monaten Januar, Februar und März 1’000 Franken pro Monat verdient und dann ab April plötzlich 2’000 Franken pro Monat mehr, also 3'000 Franken erhält, muss er mit einer entsprechenden Reduktion der Ergänzungsleistung ab April rechnen. Stellt die EL-Durchführungsstelle auf das entsprechende durchschnittliche jährliche 5.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen ab, rechnet sie jedoch nicht ab April mit einem Lohn von 3’000 Franken, sondern für das ganze Kalenderjahr mit einem Lohn von 2’500 Franken (= [3 × 1’000 + 9 × 3’000] ÷ 12) und fordert deshalb auch für die Monate Januar, Februar und März den entsprechenden Teil der Ergänzungsleistung zurück, obwohl dem EL- Bezüger von Januar bis März effektiv nur ein Lohn von 1’000 Franken zur Verfügung gestanden hat. In einer solchen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der EL-Bezüger die Ergänzungsleistung für die Monate Januar, Februar und März nicht gutgläubig bezogen habe, denn er hat ja für jene drei Monate genau jene Ergänzungsleistung erhalten, die seinem effektiven finanziellen Bedarf entsprochen hat. Weil in dieser Zeit keine Veränderung des Erwerbseinkommens eingetreten ist, kann auch keine Meldepflichtverletzung erfolgt sein. Für die Beschwerdeführerin ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nicht durchschaubar gewesen, denn der Betrag der Ergänzungsleistung hat – sowohl vor als auch nach der rückwirkenden Korrektur vom 3. Februar 2017 – in keinem einzigen Monat jenem monatlichen Ausgabenüberschuss entsprochen, der unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführerin für jenen Monat tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, effektiv vorgelegen hat. Soweit die Rückforderung auf die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung wegen Lohnschwankungen zurückzuführen ist, ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezuges also erfüllt. Der entsprechende Teilbetrag der Rückforderung berechnet sich wie folgt: Für die Monate Juli und August 2015 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich kein Erwerbseinkommen angerechnet, was sich retrospektiv als (immer noch) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erwiesen hat, weshalb die rückwirkende Korrektur in diesem Punkt keine Rückforderung zur Folge gehabt hat. Für die Monate Januar bis und mit Juni 2016 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich (unter Berücksichtigung der sog. „Privilegierung“ gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ein Erwerbseinkommen von 3’826 Franken pro Jahr angerechnet; bei der rückwirkenden Korrektur hat sie dann für diesen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von 9’270 Franken angerechnet. Dadurch hat neu kein Anspruch mehr auf die sogenannte Minimalgarantie von 389 Franken pro Monat bestanden. Weil die Minimalgarantie jedoch jeweils direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden ist, hat aus dieser rückwirkenden Korrektur keine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin resultiert, weshalb diesbezüglich effektiv keine Teilrückforderung resultiert hat, die zu erlassen wäre. Für die Monate Juli 2016 bis und mit Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich kein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sie hat der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum – nebst dem direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten, der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechenden Teil der Ergänzungsleistung – 189 Franken pro Monat ausgerichtet. Bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   rückwirkenden Korrektur hat sie für die Zeit von September 2016 bis und mit Februar 2017 ein Erwerbseinkommen von 9’324 Franken pro Jahr angerechnet. Dadurch hat neu ein Einnahmenüberschuss resultiert, der allerdings (deutlich) höher als der Betrag des neu berücksichtigten Erwerbseinkommens gewesen ist. Auch ohne die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung bezüglich des Erwerbseinkommens hätte die Beschwerdegegnerin folglich den gesamten Betrag der für die Monate September 2016 bis und mit Februar 2017 ausbezahlten Ergänzungsleistung von 189 Franken pro Monat zurückfordern müssen, weshalb insofern keine Teilrückforderung verbleibt, die zu erlassen wäre. Für die Monate Juli und August 2015 hat die Beschwerdegegnerin in ihrer rückwirkenden Korrekturverfügung vom 3. Februar 2017 aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine um 360 Franken tiefere kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt. Dabei dürfte es sich um ein (in diesem Verfahren nicht überprüfbares) Versehen gehandelt haben. Weil ursprünglich gar kein Fehler begangen worden war, so dass diesbezüglich offenkundig keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgelegen haben kann, müsste die aus dieser Korrektur resultierende Rückforderung, wenn sie sich gegen die Beschwerdeführerin richten würde, an sich ohne Weiteres erlassen werden. Da der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckende Teil der Ergänzungsleistung aber jeweils gestützt auf den Art. 21a ELG direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt und deshalb im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung von der Beschwerdegegnerin gar nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden ist, liegt die Frage nach einem allfälligen Erlass dieses Teils der Rückforderung ausserhalb des Streitgegenstandes. 5.7. Von der gesamten Rückforderung betreffend die jährliche Ergänzungsleistung von 1’890 Franken ist zusammenfassend ein Teilbetrag von 184 + 680 = 864 Franken zu erlassen. Würde man jene Korrekturen ignorieren, die zum gutgläubigen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 864 Franken geführt haben, respektive nur jene Korrekturen beachten, die zu einem nicht gutgläubigen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen geführt haben, hätte trotzdem ein Einnahmenüberschuss vorgelegen, der keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hätte entstehen lassen. Das schliesst nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 3) den Erlass des entsprechenden Teils der Rückforderung (1’789.75 Franken) aus. 5.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie hat eingetreten werden können, teilweise gutzuheissen und die Rückforderung ist im Teilbetrag von 864 Franken zu erlassen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den eine Forderung der Krankenversicherung über 6’680 Franken zuzüglich Zins und allfälligen Mehrkosten betreffenden Beschwerdeantrag wird nicht eingetreten. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2018 wird aufgehoben und die Rückforderung im Gesamtbetrag von 1’890 + 1’789.75 = 3’679.75 Franken wird im Teilbetrag von 864 Franken erlassen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Guter Glaube. Grosse Härte. Unterschied zwischen falschen Sachverhaltsannahmen und Rechtsanwendungsfehlern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40).

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