© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.07.2021 Entscheiddatum: 18.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2020 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. Selbst wenn die bundesgerichtliche "Kalenderjahr-Praxis" gesetzmässig wäre, könnte es nicht der Willkür der EL-Durchführungsstellen überlassen sein, bei der Festsetzung einer Ergänzungsleistung auf den Beginn jedes Kalenderjahres den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gar nicht oder nur für willkürlich ausgewählte einzelne Einnahmen- oder Ausgabenpositionen anzuwenden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2020, EL 2019/17). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_771/2020. Entscheid vom 18. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/17 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: EL-Bezüger) erhielt seit längerer Zeit eine Ergänzungsleistung zu seiner Invalidenrente. Im Mai 2017 vollendete er sein 65. Altersjahr. Damit endete sein Anspruch auf eine Invalidenrente. An deren Stelle trat eine leicht höhere Altersrente der AHV. Seiner Pensionskasse gegenüber hatte der EL-Bezüger die Wahl zwischen einer Altersrente und einer Kapitalauszahlung. Er wählte die Kapitalauszahlung. Diese erfolgte per 1. Juni 2017 (Dossier 2 act. 53). Die EL- Durchführungsstelle nahm eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Juni 2017 vor. Die bundesrechtliche Anspruchsberechnung wies nur auf der Einnahmenseite Veränderungen auf: Die bisherige Invalidenrente der Pensionskasse entfiel, die Altersrente der AHV trat an die Stelle der bisherigen IV-Rente und die Anrechnung des von der Pensionskasse ausbezahlten Kapitals hatte zur Folge, dass neu ein sog. Vermögensverzehr anzurechnen war; die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte keinen Vermögensertrag. Die Ergänzungsleistung stieg per 1. Juni 2017 an (Dossier 2 act. 47). Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 26. Juni 2017 (Dossier 2 act. 49). A.a. Der EL-Bezüger machte am 1. September 2017 gegenüber der EL- Durchführungsstelle geltend (Dossier 2 act. 46-1), mit einer Altersrente von Fr. 904.-monatlich und einer Ergänzungsleistung von 605.-- monatlich könne er nicht leben. Die Kapitalauszahlung der Pensionskasse habe er komplett hergeben müssen, um Schulden zu tilgen. Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn auf, die folgenden Unterlagen einzureichen: Nachweis der Schuldenzahlung, Nachweis der Steuerzahlung A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte infolge der Auszahlung, Kontobelege aller Konten nach Zahlung der Schulden (Dossier 2 act. 42). Der EL-Bezüger führte am 21. November 2017 aus, die Schuldenzahlung sei innerhalb der Familie erfolgt (Dossier 2 act. 39-2). Da er das Geld ohne Beleg bekommen habe, habe er es auch ohne Beleg zurückbezahlt. Zudem habe er bei Freunden langjährige Schulden bezahlt. Das sei "rein auf Vertrauensbasis" geschehen. Die Steuerrechnung werde er noch bekommen. Er habe "keinen Rappen mehr von der BVG-Auszahlung". Für ihn sei es Ehrensache gewesen, das Geld innerhalb der Familie und an die Freunde zurückzugeben. Er legte einen Auszug aus seinem Privatkonto bei der Raiffeisenbank bei, der einen Saldo von Fr. 78.69 auswies (Dossier 2 act. 39-3). Die EL-Durchführungsstelle machte den EL-Bezüger am 24. November 2017 darauf aufmerksam, dass das Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung nicht angepasst werden könne, wenn er nicht Nachweise für seine Schulden und für deren Tilgung einreiche (Dossier 2 act. 38-1). Sie ersuchte ihn, die entsprechenden Nachweise bis zum 3. Januar 2018 einzureichen. Da der EL-Bezüger diese Frist unbenützt verstreichen liess, erliess die EL-Durchführungsstelle am 15. Januar 2018 eine Verfügung, mit der sie das bisher als effektiv vorhanden qualifizierte Vermögen in ein hypothetisches Vermögen (Fr. 180'920.--) verwandelte und mit der sie zudem neu einen hypothetischen Vermögensertrag (Fr. 180.--) berücksichtigte (Dossier 2 act. 27 f.). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle in dieser Verfügung aus, sie müsse von einem Vermögensverzicht ausgehen, weil keine Belege für die Schulden und für deren Rückzahlung eingereicht worden seien. Die Anpassung erfolge zugunsten des EL-Bezügers ab dem 1. Februar 2018. Der EL-Bezüger erhob eine Einsprache gegen diese Verfügung (Dossier 2 act. 24). Er machte insbesondere geltend, er sei nicht verpflichtet, seine Familie zu belasten betreffend Schuldenrückzahlung. Er könne jederzeit belegen, dass er absolut kein Vermögen habe. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 8. Mai 2018 ab (Dossier 2 act. 16). Sie begründete dies damit, dass der EL-Bezüger trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Belege für die behauptete Schuldentilgung eingereicht oder die Schuldentilgung auf eine andere Art und Weise glaubhaft gemacht habe. Damit sei er seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen. Er müsse sich das "verschwundene" Vermögen und den "darauf entfallenden" Ertrag anrechnen lassen. Deshalb sei zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen worden. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die AHV-Ausgleichskasse hatte die Altersrente des EL-Bezügers am 7. Mai 2018 rückwirkend ab 1. Juni 2017 herabgesetzt (Dossier 2 act. 17). Mit einer Verfügung vom 9. Mai 2018 (Dossier 2 act. 12) revidierte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juni 2017, ab 1. Januar 2018 und ab 1. Februar 2018. Die Anspruchsberechnung ab Februar 2018 (Dossier 2 act. 14) umfasste auf der Ausgabenseite die Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 5'016.--, das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- und die gesetzliche Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person von Fr. 19'290.-- und auf der Einnahmenseite den Vermögensverzehr von Fr. 14'349.--, die AHV-Altersrente von Fr. 10'524.-- und den hypothetischen Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 180.--. Daraus resultierte ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 1'038.-- (wovon Fr. 418.-- direkt der Krankenversicherung des EL-Bezügers ausbezahlt wurden). A.c. Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Dossier 2 act. 10) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2019 von bisher Fr. 1'038.-- auf Fr. 1'144.-- monatlich (wovon Fr. 426.-- direkt der Krankenversicherung ausbezahlt wurden). Die entsprechende Anspruchsberechnung (Dossier 2, act. 8) wies auf der Ausgabenseite eine höhere Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 5'112.-- (bisher Fr. 5'016.--), ein unverändertes Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- und eine höhere Lebensbedarfspauschale von Fr. 19'450.-- (bisher Fr. 19'290.--) aus. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung wurden ein tieferer Vermögensverzehr von Fr. 13'349.-- (bisher Fr. 14'349.--), eine höhere Altersrente von Fr. 10'608.-- (bisher Fr. 10'524.--) und ein tieferer hypothetischer Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 85.-- (bisher Fr. 180.--) berücksichtigt. A.d. Der EL-Bezüger erhob am 3. Januar 2019 eine Einsprache gegen diese Verfügung (Dossier 2 act. 6). Er machte geltend, er habe keinen Franken Vermögen und sei deshalb voll und ganz auf die Ergänzungsleistung angewiesen. Er hoffe, dass die Berechnung endlich korrigiert werde. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 14. März 2019 mit der Begründung ab, im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 habe sie die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens angeordnet (Dossier 2 act. A.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 3). Da der EL-Bezüger "keine weiteren Belege einreicht oder auf eine andere Art und Weise den Vermögensrückgang durch Schuldenzahlung glaubhaft macht", müsse er sich das "verschwundene" Vermögen und den entsprechenden Ertrag anrechnen lassen. Da der EL-Bezüger mit seinem Sohn zusammenwohne, sei nur die Hälfte des Mietzinses berücksichtigt worden. Aber auch damit sei das Mietzinsmaximum überschritten gewesen. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2019 Beschwerde (act. G. 1). Er machte geltend, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, weil die Rückzahlung seiner Schulden an seine Familie "gerichtlich abgehandelt" worden sei. Es sei doch selbstverständlich, dass diejenigen das Geld erhalten hätten, die ihm über die Jahre geholfen hätten. Er könne von der ihm zugesprochenen Ergänzungsleistung nicht leben. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. April 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer machte am 20. Mai 2019 sinngemäss geltend, es könne nicht sein, dass er nun eine Gerichtsbusse von Fr. 5'000.-- bezahlen solle, weil er mit der Auszahlung seiner Pensionskasse zuerst die Schulden bei seiner Familie bezahlt habe (act. G 5). B.c. In seiner Eingabe vom 6. November 2020 (Postaufgabe: 9. November 2020) hielt der Beschwerdeführer fest, das Bundesgericht habe soeben ein Urteil gefällt, welches seine Einsprache betreffe (act. G 7): "Man kann keine Abzüge machen von Vermögen das nicht verfügbar ist. Und genau das ist ja bei mir der Fall." Dieses Urteil sei im Entscheid zu berücksichtigen. Im Urteil 9C_135/2020 vom 30. September 2020 war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei einer rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit deren Rechtskraft entstehe. Erst ab diesem Zeitpunkt könne das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (Erw. 5.5). B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. In ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Dossier 2 act. 10) hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Berechnungsgrundlage habe sich geändert, weshalb die Ergänzungsleistungen neu hätten berechnet werden müssen. Unter "neu berechnet" könnte eine umfassende Neuberechnung verstanden werden, wie sie bei einer Anwendung der sog. Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts (vgl. etwa BGE 128 V 39 E. 3b) erfolgen müsste. Damit wäre nämlich − wie bei der erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung – eine vollumfängliche Überprüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, aller anerkannten Ausgaben und aller anrechenbaren Einnahmen verbunden, weil die vorausgehende Verfügung vom 9. Mai 2018 (Dossier 2 act. 12) bis zum 31. Dezember 2018 befristet, d.h. nur für die Zeit bis Ende des Jahres 2018 verbindlich gewesen wäre. Ein Vergleich mit dem Wortlaut der Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung unter dem Jahr angeordnet haben, zeigt aber, dass jeweils dieselbe Formulierung wie in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 verwendet worden ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Verfügung gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Revision per 1. Januar 2019 vorgenommen hat. Sie ist also davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeit der Verfügung vom 9. Mai 2018 nicht bis zum 31. Dezember 2018 befristet gewesen ist und deshalb ab 1. Januar 2019 unverändert verbindlich geblieben wäre, wenn keine Veränderungen in den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers eingetreten wären, die eine Anpassung erfordert hätten. Mit der Verfügung vom 20. Dezember 2018 hat die Beschwerdegegnerin also nur den Veränderungen Rechnung getragen, die per 1. Januar 2019 eingetreten sind, nämlich der Erhöhung der Prämienpauschale Krankenversicherung und der Lebensbedarfspauschale, der Reduktion des Vermögensverzehrs und des hypothetischen Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen und der Erhöhung der AHV-Altersrente. Die Veränderung des hypothetischen Vermögens bzw. des daraus resultierenden Verzehrs hat auf einer ebenfalls hypothetischen Sachverhaltsveränderung beruht, nämlich auf der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10'000.--, die in Art. 17a ELV angeordnet wird. Die Verfügung vom 20. Dezember 2018 ist also eine reine Revisionsverfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) gewesen. 1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (Dossier 2 act. 3) hat die Beschwerdegegnerin dann aber nicht mehr gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG 1.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden. Sie hat vielmehr die seit langem bestehende Lücke in der Kenntnis des effektiven Sachverhalts im Zusammenhang mit der Kapitalauszahlung der Pensionskasse und deren angeblicher Verwendung zur Schuldentilgung nochmals gewürdigt und dann unter die entsprechenden Gesetzesbestimmungen subsumiert. Auch in Bezug auf den anerkannten Mietzins hat sie erneut eine Würdigung des längst bekannten Sachverhalts vorgenommen, ohne allerdings zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Das Ergebnis der Subsumtion unter die hier massgebende Gesetzesbestimmung ist deshalb wieder dasselbe gewesen wie früher. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer also – anders als in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 – nicht gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern in Anwendung der sog. Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts, wieder eine Ergänzungsleistung von Fr. 1'144.-- monatlich zugesprochen und deshalb die Einsprache abgewiesen. Selbst wenn die sog. Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts gesetzmässig wäre, müsste der angefochtene Einspracheentscheid aber als rechtswidrig aufgehoben werden. Wenn die Verbindlichkeit der Verfügung vom 9. Mai 2018 am 31. Dezember 2018 geendet hätte, hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der "erstmaligen" Zusprache einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2019 nämlich nicht darauf beschränken dürfen, ihre lückenhafte Sachverhaltskenntnis betreffend die Verwendung der Kapitalauszahlung der Pensionskasse einfach als gegeben hinzunehmen und sich auf die Subsumtion eines fiktiven Sachverhalts, nämlich eines Verzichts auf das entsprechende Vermögen, unter die Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu beschränken. Sie hätte vielmehr in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) versuchen müssen, den Beschwerdeführer (allenfalls in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG) zur Mitwirkung bei der Abklärung der Verwendung der Kapitalauszahlung zu bewegen oder, wenn dies nicht gelungen wäre, die Familienmitglieder und die Freunde des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen. Sie hätte weiter abklären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nur mit einer Person zusammenlebte. Sie hätte ausserdem nachforschen müssen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls weitere, bisher nicht berücksichtigte anrechenbare Einnahmen zuflossen. Warum der Untersuchungsgrundsatz bzw. der Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG bei der Anwendung der sog. Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts (mit Ausnahme der Ermittlung der Veränderungen des Sachverhalts auf den Beginn des Kalenderjahres) "ausgeschaltet" gewesen sein soll, so dass sich die erstmalige Festsetzung der Ergänzungsleistung auf den 1. Januar 2019 auf eine Subsumtion des vorjährigen Sachverhalts hat beschränken können, ist von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt worden. Tatsächlich gibt es dafür auch keine Begründung, denn es kann nicht der Willkür der EL-Durchführungsstellen überlassen sein, bei der Festsetzung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Ergänzungsleistung auf den Beginn jedes Kalenderjahres den Untersuchungsgrundsatz gar nicht oder nur für willkürlich ausgewählte einzelne Einnahmen- oder Ausgabenpositionen anzuwenden. Eine solche Auslegung des Art. 43 Abs. 1 ATSG ist offensichtlich unhaltbar, selbst wenn die sog. Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts gesetzmässig wäre. Nach der Auffassung des Bundesgerichts soll es sich bei der Ergänzungsleistung um eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung handeln, weshalb jede Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für das laufende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit soll entfalten können. Dies bedeutet nach der Auffassung des Bundesgerichts, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistung im Rahmen der jährlichen Überprüfung per 1. Januar ohne jede Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Kalenderjahr zu Kalenderjahr neu sollen festgelegt werden müssen (vgl. den bereits genannten BGE 128 V 39 E. 3b). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur 3. EL-Revision zu dieser Bestimmung ausgeführt, "die neue Berechnungsart, welche im Gesetz verankert wird (Ausgaben minus Einnahmen), bietet Gelegenheit zu regeln, woraus die Ergänzungsleistungen, für welche die Kantone Subventionen erhalten, bestehen. […]. Durch den Begriff "jährlich" wird unterstrichen, dass es um eine Jahresberechnung geht. […]. Die jährliche Ergänzungsleistung wird jedoch periodisch wiederkehrend, nämlich monatlich, ausbezahlt" (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL- Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197, S. 1211). Der Begriff "jährlich" bezieht sich also nach der Intention des historischen Gesetzgebers nur auf die Art der Berechnung der Ergänzungsleistungen: Die Ergänzungsleistungen sind aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben festzusetzen. Historisch betrachtet hat der Begriff "jährliche Ergänzungsleistung" also keine verfahrensrechtliche Bedeutung. Auch die systematische Interpretation spricht gegen eine Beschränkung der Wirksamkeit von EL-Verfügungen auf die Zeit bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres, denn das Sozialversicherungsrecht sieht für Dauerleistungen, die auf einem auf unbestimmte Zeit anhaltenden anspruchsbegründenden Sachverhalt beruhen, immer eine unbefristete Leistungszusprache vor. Eine hiervon abweichende Ausnahme hätte daher explizit im ELG statuiert werden müssen. Zudem ist es aus systematischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb das Wort "jährlich" bzw. der Wortteil "Jahres-" in den materiellen Normen des ELG eine rein verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung beinhalten soll. Auch die teleologische Interpretation spricht gegen die sog. 1.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Kalenderjahr-Praxis, da mit der Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV), der sog. prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ein umfassendes Instrumentarium zur Korrektur fehlerhafter Dauerverfügungen vorhanden ist, so dass offensichtlich keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für eine Beschränkung der Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung bis zum Ablauf des Kalenderjahres besteht (zum Ganzen vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 15 ff.; vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2018, EL 2017/17 E. 2.2 [aufgehoben durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018]). Die Kalenderjahr-Praxis des Bundesgerichts ist somit gesetzwidrig. Die Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung ist also nicht bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres beschränkt. Bei der Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers hätte sich die Beschwerdegegnerin also darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die angefochtene Revisionsverfügung rechtmässig war. Da sich das Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung der laufenden Leistung an eine Veränderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts beschränkt (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.), hätte im Einspracheentscheid untersucht werden müssen, ob alle Veränderungen von Ausgaben- und Einnahmenpositionen per 1. Januar 2019 richtig erfasst worden waren. Da das nicht geschehen, ist es hier nachzuholen: 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung neu eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 5'112.-berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen/regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Der Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen, B.___ gehört zur Prämienregion 2 (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Erwachsene hat sich im Jahr 2019 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 2 auf Fr. 5'112.-- belaufen (Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 2.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 831.309.1). Die Höhe der ab 1. Januar 2019 berücksichtigten Prämienpauschale erweist sich somit als korrekt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Stand am 1. Januar 2019) wird bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen seit dem 1. Januar 2019 ein Betrag von Fr. 19'450.-- für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt. Die Beschwerdegegnerin hat den jährlichen Betrag für den Lebensbedarf somit zu Recht per 1. Januar 2019 von Fr. 19'290.-- auf Fr. 19'450.-- erhöht. 2.3. Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Der Beschwerdeführer hat das BVG-Kapital von Fr. 180'920.-- am 1. Juni 2017 ausbezahlt erhalten. Bereits am 1. September 2017 hat er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er die gesamte Kapitalauszahlung benötigt habe, um Schulden zurückzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare hypothetische Vermögen somit zu Recht erstmals per 1. Januar 2019 um Fr. 10'000.-auf Fr. 170'998.-- reduziert. Ob es korrekt gewesen ist, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 180'920.-- anzurechnen, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, denn der EL-Anspruch ab 1. Februar 2018 ist mit dem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 rechtskräftig festgesetzt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der EL-Anspruch ab 1. Januar 2019. Die Höhe des hypothetischen Vermögens könnte nur überprüft werden, wenn bezüglich des angerechneten hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2019 eine Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre (siehe Erw. 1), was nicht der Fall gewesen ist. Daher ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 9C_135/2020 des Bundesgerichts vom 30. September 2020 nicht zielführend. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich darüber hinaus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers um völlig unterschiedliche Fälle gehandelt hat. Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist strittig gewesen, ob das Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei einer rückwirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls rückwirkend als (verzehrbares) Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist (Erw. 3). Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist es also nicht um die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens (respektive eines Vermögensverzichts) nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gegangen. Unter Berücksichtigung des unverändert gebliebenen Sparguthabens von Fr. 78.-- hat das anrechenbare Brutto-Vermögen (inkl. hypothetisches Vermögen) ab 1. Januar 2019 Fr. 170'998.-betragen. Davon ist der Freibetrag von Fr. 37'500.-- abzuziehen. Von den verbliebenen Fr. 133'498.-- ist 1/10 als Vermögensverzehr, d.h. Fr. 13'349.-- anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat den anrechenbaren Vermögensverzehr somit korrekt ermittelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG werden als Einnahmen auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer neu ab 1. Januar 2019 eine Altersrente von Fr. 10'608.-- jährlich (bisher Fr. 10'524.--) angerechnet. Da die Beschwerdegegnerin Zugang zur Rentendatenbank hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag korrekt ist. Jedenfalls sind die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst worden (Schweizerische Eidgenossenschaft > Der Bundesrat > Publikationen & Service > Medienmitteilungen; www. bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/ nsb-anzeige seite.msg-id-72247.html, besucht am 13. Oktober 2020). Der Beschwerdeführer bezieht lediglich eine Teilrente, da er keine volle Beitragsdauer aufweist (nur 32 statt 44 Jahre, siehe EL-act. 17, D. 2). Seine AHV-Rente wird anhand eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 15'510.-- berechnet, d.h. bei einer vollen Beitragsdauer hätte seine Rente ab 1. Januar 2019 Fr. 1'216.-- pro Monat betragen (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44, gültig ab 1. Januar 2019; www.ahv-iv.ch/Portals/0/adam/AHV-IV/ UKITLCbXa0m6pzqnUd0Qnw/Document/skala44_2019.pdf, besucht am 13. Oktober 2020). Bei einer Beitragsdauer von 32 Jahren muss die AHV-Rente des Beschwerdeführers, wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, ab 1. Januar 2019 also Fr. 884.-- pro Monat resp. Fr. 10'608.-- pro Jahr betragen (Fr. 1'216.-- / 44 x 32). 2.5. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. g ELG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 neu einen hypothetischen Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 85.-- (bisher Fr. 180.--) angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist 2.6.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. praxisgemäss vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Rz. 3482.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Damit wird fingiert, dass der Beschwerdeführer das ihm ausbezahlte Kapital sicher angelegt hat. Während die durchschnittliche Verzinsung im Jahr 2017 noch 0.15 % betragen hat, hat sie im Jahr 2018 lediglich noch 0.05 % betragen. Bei einem anrechenbaren Verzichtsvermögen von Fr. 170'920.-- hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht einen hypothetischen Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 85.-- angerechnet (0.0005 x Fr. 170'920.--). In der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 sind somit die folgenden jährlichen Ausgaben zu berücksichtigen: Die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 5'112.--, das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.--. Das Ausgabentotal beträgt somit Fr. 37'762.--. Diesem stehen jährliche Einnahmen von Fr. 13'349.-- (Vermögensverzehr), Fr. 10'608.-- (AHV-Rente) und Fr. 85.-- (Erträge aus hypothetischem Vermögen) gegenüber. Bei Ausgaben von Fr. 37'762.-- und Einnahmen von Fr. 24'042.-- beträgt der Ausgabenüberschuss Fr. 13'720.-- pro Jahr. Die monatliche EL beträgt folglich wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 1'144.-- (inkl. Pauschalbetrag an die Krankenkasse) resp. Fr. 718.-- (ohne den der Krankenversicherung direkt ausbezahlten Pauschalbeitrag). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 2.7.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2020 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. Selbst wenn die bundesgerichtliche "Kalenderjahr-Praxis" gesetzmässig wäre, könnte es nicht der Willkür der EL-Durchführungsstellen überlassen sein, bei der Festsetzung einer Ergänzungsleistung auf den Beginn jedes Kalenderjahres den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gar nicht oder nur für willkürlich ausgewählte einzelne Einnahmen- oder Ausgabenpositionen anzuwenden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2020, EL 2019/17). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_771/2020.
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2025-07-19T03:19:03+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen