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St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2018 EL 2017/8

February 26, 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,288 words·~16 min·2

Summary

Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 21 Abs. 4 ATSGWeil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht voll ausgeschöpft hat, hat die Beschwerdegegnerin ihm nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ein hypothetisches Erwerbseinkommen in zuvor angekündigter Höhe anrechnen dürfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2017/8).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.02.2018 Entscheiddatum: 26.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2018 Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 21 Abs. 4 ATSGWeil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht voll ausgeschöpft hat, hat die Beschwerdegegnerin ihm nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ein hypothetisches Erwerbseinkommen in zuvor angekündigter Höhe anrechnen dürfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2017/8). Entscheid vom 26. Februar 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase              Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2017/8             Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog aufgrund der von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie, am 31. August 2007 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung seit dem 1. Juni 2004 eine halbe Rente (IV-act. 36-20, 37, 57). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 23. September 2007 bestand aus somatischer Sicht trotz dem chronisch unspezifischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach DH-Operation L5/S1 1997 und dem Zustand nach lumbaler Facettengelenksdenervation 1999 für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung (IV-act. 36-9, vgl. auch IV-act. 37).  A.b  Am 16. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte für den Bezug von Ergänzungsleistungen an und gab u.a. an, seine Frau arbeite mit einem 100%-Pensum zu einem Stundenlohn von Fr. 10.50 bei der Stiftung D.___ (EL-act. 134-4, 143). Am 23. April 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 Ergänzungsleistungen zu seiner halben IV-Rente zu (EL-act. 126). Am 1. Januar 2010 erklärte der Versicherte, der Stundenlohn seiner Ehefrau habe sich auf Fr. 12.50 erhöht (EL-act. 114). A.c  Am 25. Juli 2012 setzte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber in Kenntnis, dass er ab dem 12. September 2012 - zunächst zu einem Pensum von ca. 30% - bei der E.___ AG im Stundenlohn arbeiten werde (vgl. EL-act. 76, 78). Obwohl die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten am 3. August 2012 mitgeteilt hatte, ein Arbeitspensum von 30% sei zu gering, weil er damit seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, weshalb er sich weiterhin um eine Arbeitsstelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemühen müsse, rechnete sie ihm stets nur seinen tatsächlich bei der E.___ AG erzielten und nie einen hypothetischen Lohn an (EL-act. 73, vgl. EL-act. 59, 69). A.d  Gemäss einem Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. Dezember 2014 litt der Versicherte unter chronisch lumbalen Rückenschmerzen mit häufigen Exazerbationen, einer Hypertonie, obstruktiven Miktionsstörungen und depressiven Verstimmungen unter der Schmerzsymptomatik. Drei bis vier Stunden täglich könne der Versicherte handwerklich leichte und im Tempo reduzierte Arbeiten ausführen (IV-act. 74). Der Versicherte teilte am 3. März 2015 auf Anfrage der IV-Stelle mit, er befinde sich momentan nicht in psychiatrischer Behandlung. Seine letzte psychiatrische Konsultation sei fünf Jahre her (IV-act. 76). Gestützt auf den aktuellen Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. F.___, erklärte Dr. med. G.___ vom RAD am 17. April 2015, es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprache nicht verändert habe und dass insbesondere nach wie vor eine chronifizierte depressive Erkrankung vorliege, welche offenbar durch den Hausarzt regelmässig mit Antidepressiva behandelt werde (IV-act. 77). Am 21. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er nach wie vor einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-act. 80). A.e  Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab der Versicherte am 16. Dezember 2015 an, er erziele ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 10'214.-- und seine Ehefrau ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 28'056.-- (EL-act. 42, 44). Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte am 2. März 2016 den Lohnausweis für das Jahr 2015 ein, gemäss welchem der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 8'047.-- erzielt hatte (EL-act. 38). Am 8. März 2016 erklärte die Arbeitgeberin auf die Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin, dass der Versicherte nicht zu einem fixen Pensum arbeite. Je nach Arbeit seien es jedoch etwa 20% (EL-act. 36 f.). Daraufhin informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten gleichentags, dass bei Teilinvaliden unter 60 Jahren der Höchstbetrag für den Lebensbedarf in Höhe von Fr. 19'290.-- als Erwerbseinkommen anzurechnen sei und dass auf die Anrechnung dieses Mindesteinkommens nur verzichtet werden könne, wenn genügende Arbeitsbemühungen getätigt würden. Ansonsten werde die Ergänzungsleistung ab dem 1. September 2016 unter der Berücksichtigung des genannten Mindesteinkommens auf voraussichtlich monatlich Fr. 1'729.-- reduziert (EL-act. 35). Mit einer Verfügung vom 10. März 2016 berücksichtigte die EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle die aus der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gewonnenen Erkenntnisse, rechnete dem Versicherten jedoch nach wie vor sein tatsächliches Erwerbseinkommen an und verwies auf das separate Schreiben betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden (EL-act. 32). A.f  Am 6. September 2016 reichte der Versicherte auf Anfrage der EL- Durchführungsstelle hin Lohnabrechnungen ein, gemäss welchen er von Januar bis Juli 2016 ein Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 5'100.50 erzielt hatte (EL-act. 26 f.). Mit der Verfügung vom 14. September erklärte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass sein Verdienst gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen deutlich unter dem für Teilinvalide zumutbaren Mindesteinkommen liege. Weil er keine Bewerbungsnachweise eingereicht habe, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt. Deshalb berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.--. Ab dem 1. Oktober 2016 hatte der Versicherte somit einen EL-Anspruch in Höhe von monatlich Fr. 1'729.-- (EL-act. 24). A.g  Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. September 2016 eine Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte er aus, er habe sich von Anfang Mai 2012 bis Ende April 2013 weitgehend erfolglos beworben. Nur mit viel Glück habe er eine Stelle bei der E.___ AG gefunden, wo er seit vier Jahren im Teilzeitpensum arbeite. Er arbeite an unterschiedlichen Tagen, die teilweise flexibel angepasst würden, von 19:00 bis 22:30 und sei jeweils erst um 23:45 zuhause, weshalb es für ihn schwierig sei, einer zusätzlichen Arbeit mit normalen Arbeitszeiten nachzugehen. Ausserdem erscheine es seiner Ansicht nach in seinem Alter als aussichtslos, eine andere Stelle zu finden, weshalb er um die Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen bitte (EL-act. 21). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte der Versicherte am 3. Januar 2017 aus, aufgrund seiner chronischen Rückenschmerzen könne er seine jetzige Arbeit nicht öfter als an zwei bis drei Tagen pro Woche durchführen. Sein Arbeitspensum habe innerhalb der vergangenen vier Jahre parallel zu seiner körperlichen Belastbarkeit abgenommen, weil er aufgrund seiner chronischen Rückenschmerzen nicht mehr als zwei bis drei Tage die Woche arbeiten könne. Er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sich deshalb nicht für eine weitere Teilzeitstelle am Vormittag oder Nachmittag beworben, weil er einen langen Arbeitsweg und eine körperlich anstrengende Arbeit habe. Wenn er sich nicht genügend erholen könne, könne er diese Arbeit nicht mehr zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin ausführen (EL-act. 13, 18). Am 24. Februar 2017 reichte der Versicherte u.a. seinen Lohnausweis für das Jahr 2016 ein, gemäss welchem er ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 9'368.-- erzielt hatte (EL-act. 8). A.h  Mit einem Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei zu 50% arbeitsfähig. Bei der E.___ AG arbeite er jedoch nur zu 20%. Indem der Versicherte keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, um sein Arbeitspensum und auch sein Erwerbseinkommen seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entsprechend zu erhöhen, sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei zu Recht erfolgt (EL-act. 7). B.    B.a  Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2017 eine Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in der Einsprache (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen 1.    1.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie etwa den Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125, 133 f.).  1.2  Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ist bei Invaliden unter 60 Jahren bei einem IV- Grad von 50% bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Praxisgemäss begründet Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung, dass die teilinvalide Person in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen in der vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen. Diese Vermutung knüpft an einen bestimmten Invaliditätsgrad an, der von einem anderen Sozialversicherungsträger ermittelt worden ist. Dieser Invaliditätsgrad bildet Teil des für die EL-Durchführungsstelle massgebenden Sachverhalts, auf den sich wiederum die Vermutung stützt, dass noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Ausnahmsweise kann unter Berufung auf den aktuellen Gesundheitszustand die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt werden, nämlich wenn nach der IV- Rentenzusprache eine Veränderung des Gesundheitszustandes eintritt, die dem Invaliditätsgrad, auf den sich die IV-Rentenzusprache gestützt hat, offensichtlich nicht mehr entspricht. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 ausgehend von einem durch die IV-Stelle ermittelten IV-Grad in Höhe von 50% gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- angerechnet (EL-act. 24). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, es sei aussichtslos, sich in seinem Alter noch zu bewerben. Es sei bereits ein grosses Glück, dass die E.___ AG ihn eingestellt habe, obwohl er teilinvalid und über 50 Jahre alt sei (vgl. act. G 1, EL-act. 21). 2.2  Der Beschwerdeführer hat erklärt, er könne aufgrund seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr als zwei bis drei Tage pro Woche arbeiten (vgl. EL-act. 13). Gemäss den vorliegenden IV-Akten ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines somatischen Gesundheitszustands in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Einzig aufgrund seiner psychischen Gesundheit ist er in einer solchen Tätigkeit zu 50% eingeschränkt (IV-act. 36, 56, 74, 77, 79). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 30'857.-- erzielen könne (IV-act. 78). Weil der Beschwerdeführer nie gegen seine halbe IV-Rente interveniert hat, sondern - ganz im Gegenteil - mit seiner Aussage, zwei bis drei Tage pro Woche arbeiten zu können, das Vorliegen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit indirekt bestätigt hat, besteht kein Grund zur Annahme, dass er nicht wenigstens in diesem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Insbesondere wird anhand der vorliegenden IV- Akten nicht ersichtlich, inwiefern seine körperlichen Beschwerden ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit einschränken sollten. 2.3  Weiter sind invaliditätsfremde Umstände, i.d.R. wohl eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, geeignet, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen. Ein eine IV-Rente beziehender EL-Ansprecher hat die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit in Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht voll auszuschöpfen. Tut er dies nicht, kann er eine Anrechnung der in Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Minimalbeträge für die anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkünfte nur verhindern, indem er mittels qualitativ und quantitativ ausreichender, aber erfolgloser Arbeitsbemühungen eine unverschuldete (Teil-) Arbeitslosigkeit nachweist (JÖHL, a.a.O., Rz 138). Zu prüfen bleibt deshalb, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls gelungen ist, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV damit zu widerlegen, dass er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in den Monaten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung im August und September 2016 nicht aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht lediglich zu 20-30% gearbeitet und damit zu wenig verdient hat. Dafür hat er zu belegen, dass er sich ernsthaft und intensiv, also qualitativ und quantitativ genügend darum bemüht hat, eine Stelle zu finden, mit der er seine Restarbeitsfähigkeit komplett ausschöpfen könnte. Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitsbemühungen oder dergleichen eingereicht, sondern lediglich erklärt, dass er sich von 2012 bis 2013 um Arbeit bemüht habe und dass er von Glück sprechen könne, als Teilinvalider und über Fünfzigjähriger überhaupt eine Anstellung gefunden zu haben. Es erscheine ihm als aussichtslos, eine andere Stelle zu finden, und er sei mit seiner aktuellen Arbeit zufrieden (EL-act. 21). Weil sich der massgebliche Arbeitsmarkt jedoch stets im Fluss befindet und es jederzeit sein kann, dass eine passende Stelle ausgeschrieben wird, lässt sich mit der Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen in der Vergangenheit nicht für die Zukunft belegen, dass weitere Stellenbemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt wären (JÖHL, a.a.O., Rz 132). Indem sich der Beschwerdeführer also nicht darum bemüht hat, seine Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen, obwohl er gewusst hat, dass die Beschwerdegegnerin eben dies von ihm verlangt, und obwohl er gewusst hat, dass er lediglich zu 50% invalid ist, hat er auch nicht nachweisen können, dass sein zu niedriges Erwerbseinkommen nicht auf eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. b ELV mindestens ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- erzielen. 2.4  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 8. März 2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sollte er sich nicht darum bemühen, seine Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen, ab dem 1. September 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- angerechnet und somit eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'729.-- ausbezahlt werde (EL-act. 35). Indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damit konkret darüber in Kenntnis gesetzt hat, welches Verhalten sie von ihm verlangt und welche Konsequenzen eine Zuwiderhandlung hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 136 zu Art. 21), hat sie das nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer Leistungskürzung notwendigerweise vorausgehende Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es nämlich, die versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres unerwünschten Verhaltens aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidung in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren zu treffen (vgl. BGE 122 V 220). Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl er es grundsätzlich als aussichtslos erachtet hat, sich zu bewerben - um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte, wenn ihm ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen und damit eine niedrigere monatliche Ergänzungsleistung angedroht worden wäre. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 14. September 2016 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. März 2017 kein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, als sie am 8. März 2016 angedroht hat, ohne dies zuvor im Rahmen eines erneuten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angedroht zu haben. Ansonsten wäre der Beschwerdeführer nämlich nicht in der Lage gewesen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren zu entscheiden, ob er nicht allenfalls doch seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen und sich um ein höheres Arbeitspensum hätte bemühen wollen. Die Beschwerdegegnerin ist also an die im Rahmen des Mahnund Bedenkzeitverfahrens angedrohte Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens gebunden. Obwohl es sich bei den Beträgen in Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen lediglich um Mindestbeiträge handelt und dem Beschwerdeführer deshalb allenfalls ein über Fr. 19'290.-- liegendes hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, E 2.4), hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- als Einnahme berücksichtigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.    Im Rahmen eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse der IV- Rentenrevision aus dem Jahr 2015 den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zuletzt im Jahr 2007 psychiatrisch begutachtet worden (IV-act. 36-10) und er hat angegeben, sein letzter Besuch bei einem Psychiater habe im Jahr 2010 stattgefunden (IV-act. 76). Zwar ist Dr. G.___ vom RAD davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer - wie dies bei chronifizierten Fällen häufig der Fall sei - regelmässig durch seinen Hausarzt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrisch behandelt werde (IV-act. 77), doch hat der Hausarzt Dr. F.___ lediglich erklärt, dass der Versicherte unter depressiven Verstimmungen bei Schmerzsymptomatik leide sowie Probleme mit dem Sohn und mit dem Tod seiner Mutter vor 4 Monaten habe (vgl. IV-act. 74). Dass diese hausärztliche Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dazu geeignet sein soll, zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen, ist zweifelhaft. Zusätzlich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die die IV-Rente begründende rezidivierende depressive Störung im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2007 als remittiert bezeichnet worden ist. Deshalb ist es durchaus möglich, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verbessert haben könnte (IV-act. 36-10 f., 42). Um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 14a Abs. 2 ELV ein über dem Minimum liegendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste, hätte die Beschwerdegegnerin deshalb die IV-Stelle im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) anzuhalten, den IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers genau zu überprüfen. Stünde der IV-Grad des Beschwerdeführers schliesslich fest, hätte die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV zu berücksichtigen, dass Art. 14a Abs. 2 ELV nicht die Vermeidung eines grossen Abklärungsaufwandes und schwieriger Ermessensentscheide, sondern die Verhinderung der Ausrichtung von im Verhältnis zu den Rentenleistungen übersetzten Ergänzungsleistungen bezweckt (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 136 mit Hinweisen zu der Schaffung des aArt. 3a Abs. 7 lit. c ELG [jetzt Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG] anlässlich der 2. IV-Revision). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgezählten Beträge also - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Wortwahl des Bundesgerichts - als Mindestbeträge betrachtet werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen muss somit mindestens dem in lit. a, b oder c vorgeschriebenen Betrag entsprechen. Sollte sich ergeben, dass das Erwerbspotenzial der invaliden Person im Falle einer Erwerbstätigkeit die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglicht, das über dem Mindestbetrag liegt, so ist eben dieses als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. auch E 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zu prüfen, wie viel der Beschwerdeführer verdienen könnte, wenn er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfen würde. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Elektromonteur gearbeitet hat (vgl. EL-act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 83-13). Nur falls es keine den Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit als Elektromonteur geben sollte, wäre allenfalls von einem Hilfsarbeiterlohn auszugehen. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit wohl auch noch abzuklären hätte, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich zu einem Stundenlohn von Fr. 12.50 erwerbstätig ist bzw. ob es ihr nicht allenfalls zumutbar wäre, sich eine besser bezahlte Stelle zu suchen. 4.    Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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