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St.Gallen Versicherungsgericht 04.01.2018 EL 2017/6

January 4, 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,201 words·~16 min·2

Summary

Art. 10 ELG. Art. 11 ELG.Mietzins einer Garage, die möglicherweise als Stauraum benutzt wird. Schenkung an den Sohn zwecks Erhalt bzw. Renovation eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mündliche Abänderung eines verzinsten Privatdarlehens in ein unverzinsliches Darlehen. Verzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2018, EL 2017/6).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.01.2018 Entscheiddatum: 04.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 04.01.2018 Art. 10 ELG. Art. 11 ELG.Mietzins einer Garage, die möglicherweise als Stauraum benutzt wird. Schenkung an den Sohn zwecks Erhalt bzw. Renovation eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mündliche Abänderung eines verzinsten Privatdarlehens in ein unverzinsliches Darlehen. Verzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2018, EL 2017/6). Entscheid vom 4. Januar 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt           Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2017/6         Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Dezember 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 39). Den beigelegten Unterlagen und einem Schreiben des EL-Ansprechers liess sich entnehmen, dass dieser im Jahr 2007 eine landwirtschaftliche Liegenschaft an seinen Sohn veräussert hatte. Der amtliche Verkehrswert der Liegenschaft war im September 2006 auf 594'700 Franken geschätzt worden; der amtliche Ertragswert hatte 252'500 Franken betragen (EL-act. 41–4). Der Kaufpreis war auf 402'000 Franken festgesetzt und wie folgt getilgt worden (EL-act. 41–8): Der Sohn hatte die bestehenden Grundpfandschulden von 237'500 Franken übernommen und dem EL-Ansprecher 12'500 Franken in bar überwiesen; in der Höhe des Restbetrages von 152'000 Franken war eine mit zwei Prozent verzinste Darlehensschuld begründet worden. In den Jahren 2007 und 2008 hatten der EL- Ansprecher und seine Ehefrau ihr gebundenes Vorsorgekapital („Säule 3a“) im Gesamtbetrag von 70'789 Franken bezogen, um einen überdurchschnittlich hohen Kapitalverbrauch in den Jahren 2006 und 2007 zu kompensieren (EL-act. 39–12, 40–1 und 42–4). Der Sohn hatte im Jahr 2014 einen Neubau mit einer 2,5 Zimmer- Einliegerwohnung erstellt, die er ab dem 1. Januar 2014 für 700 Franken pro Monat an die Eltern vermietete (EL-act. 45). Laut dem Mietvertrag gehörte ein Kellerabteil zur Wohnung. Zusätzlich vermietete der Sohn den Eltern eine Garage für 100 Franken pro Monat. Der EL-Ansprecher wies darauf hin, dass die Mietzinsschuld bislang mit einer entsprechenden Rückzahlung der Darlehensschuld aus dem Liegenschaftsverkauf getilgt worden sei (EL-act. 41–12). Das Darlehen sei seit dem 1. Januar 2010 zinslos. Er arbeite zudem unentgeltlich im Betrieb des Sohnes mit; seine Ehefrau arbeite ebenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte – für 6'000 Franken pro Jahr (EL-act. 44–1) – im Betrieb mit. Als ehemals selbständig erwerbender Landwirt habe er über keine berufliche Vorsorge verfügt (EL-act. 39–11). Er und seine Ehefrau bezögen deshalb nur eine Altersrente der AHV. Abgesehen von einem Vermögensertrag erzielten sie keine weiteren Einkommen. Den von der EL- Durchführungsstelle angeforderten Steuerunterlagen liess sich entnehmen, dass der EL-Ansprecher seinem Sohn im Jahr 2012 60'000 Franken geschenkt hatte (EL-act. 27–2). Auf eine Anfrage einer Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle hin teilte eine Mitarbeiterin des Grundbuchamtes am 13. Januar 2016 mit, dass der amtliche Mietwert der Einliegerwohnung am 4. Juni 2015 auf 9'600 Franken geschätzt worden sei (EL-act. 29). A.b  Am 20. Januar 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Ansprecher auf (EL-act. 18), diverse Fragen zu beantworten und weitere Belege einzureichen. Unter anderem hielt sie ihn an, die Reduktion des Vermögens von gut 20'000 Franken im Jahr 2014 zu belegen und Angaben zur Berufskarriere seiner Ehefrau zu machen. In der Folge gab der EL-Ansprecher an (EL-act. 17), mit dem Einzug in die neue Wohnung hätten er und seine Ehefrau nach 41 Ehejahren einige neue Möbel erworben. Sie hätten aber die Anschaffungskosten möglichst tief gehalten. Insgesamt hätten sie knapp 7'000 Franken ausgegeben. Zudem hätten sie sich die ersten Ferien geleistet. Im September 2014 habe ihre Tochter geheiratet. Hinzu kämen noch Ausgaben für zweitägige Ausflüge und Geburtstage von Familienangehörigen (vier Kinder, acht Enkel). Da sie abgelegen wohnten, seien sie auf ein Auto angewiesen. Die schlechte Zufahrt (Naturstrasse) verursache zusätzliche Kosten. Die Ehefrau habe nach der Heirat im landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet und vier Kinder grossgezogen. Später habe sie die im selben Haus lebenden Schwiegereltern bis zu deren Tod gepflegt. Da der EL-Ansprecher mehrfach habe operiert werden müssen, habe die Ehefrau den Betrieb zeitweise alleine führen müssen. Seit dem Jahr 2004 leide sie an einer Venenerkrankung. Man könne sie nun wirklich nicht verpflichten, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen. Zudem sei an sich ja genügend Arbeit vorhanden, nur werde diese halt schlecht bezahlt, aber „wir sind uns das ja gewöhnt“ (EL-act. 17–7). A.c  Im Februar 2016 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (ELact. 15 f.), der Mietzins für die Wohnung sei nicht übersetzt. Abgesehen von der Schenkung an den Sohn im Jahr 2012 sei für die Jahre 2006–2015 kein Vermögensverzicht auszumachen. Der Vermögensverzehr im Jahr 2014 liege © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts der Anschaffung von neuem Mobiliar gerade noch im Rahmen. Der vereinbarte Darlehenszins von zwei Prozent müsse weiterhin berücksichtigt werden. Der Ehefrau sei angesichts ihres Alters und ihrer Berufskarriere kein den tatsächlichen Lohn übersteigendes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Für den Dezember 2015 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle (EL-act. 13) die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL- Ansprechers und seiner Ehefrau, einen Mietzins von 8'400 Franken pro Jahr und eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben (total 45'999 Franken). Als Einnahmen rechnete sie einen Verzehr von einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens (Sparguthaben von 53'859 Franken, Darlehen von 117'000 Franken und Vermögensverzicht von 40'000 Franken; abzüglich Freibetrag von 60'000 Franken), das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die AHV-Rente und einen Vermögensertrag (inkl. eines Zinsertrages von 2'340 Franken) – total 49'757 Franken – an. Das ergab einen Einnahmenüberschuss von 3'758 Franken. Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab Januar 2016 (EL-act. 14) entsprach weitgehend jener für den Dezember 2015; die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte aber die aktuellen, leicht höheren Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einen leicht tieferen Vermögensstand (Sparguthaben von 42'851 Franken, Darlehen von 107'400 Franken und Vermögensverzicht von 30'000 Franken) und einen leicht tieferen Vermögensertrag. Der Einnahmenüberschuss betrug deshalb nur noch 47 Franken. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 12). Bei der Empfängeradresse berücksichtigte sie versehentlich eine falsche Hausnummer. A.d  Am 16. September 2016 wandte sich der EL-Ansprecher schriftlich an die EL- Durchführungsstelle (EL-act. 7). Er machte geltend, er habe sich am 26. August 2016 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, dass dieses mit einer Verfügung vom 10. Februar 2016 abgeschlossen worden sei. Jene Verfügung habe er aber nie erhalten, obwohl er den Briefkasten jeweils geleert habe. Daraufhin habe man ihm eine neue Verfügung zugestellt, die er am 30. August 2016 erhalten habe. Gegen diese Verfügung erhebe er eine Einsprache. Ihm und seiner Ehefrau stehe kein Kellerabteil zur Verfügung. Sie arbeiteten Sommer wie Winter im landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes mit und seien dabei Wind und Wetter ausgesetzt. Sie benötigten Ablageflächen für die Arbeitskleider, die Stiefel und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuhe, aber auch für Getränke und weitere Verbrauchsgüter. Das 19 Jahre alte Auto sei ebenfalls „dankbar“ für den Unterstand, denn es leide schon genug an der „prekären“ Zufahrt. Der Mietzins für die Garage müsse deshalb bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Im Zeitalter der Negativzinspolitik wäre es „eine Frechheit und Wucher“, wenn er von seinem Sohn weiterhin einen Darlehenszins verlangen würde, zumal der Sohn trotz düsteren Aussichten bereit sei, den von den Eltern mit vielen Entbehrungen aufgebauten Betrieb weiterzuführen. Die Schenkung im Jahr 2012 sei zur Realisierung eines Neubaus notwendig gewesen, da die Finanzierung anders nicht möglich gewesen wäre. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 5. Oktober 2016 mit, dass sie auf seine Einsprache eintrete, da sie die Zustellung der Verfügung vom 10. Februar 2016 nicht nachweisen könne (EL-act. 6). Mit einem Entscheid vom 27. Januar 2017 wies sie die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, die Verzinsung des Darlehens sei von den Vertragsparteien vereinbart worden, weshalb dem EL-Ansprecher ein entsprechender Ertrag zustehe. Die Schenkung gelte unabhängig von der Motivation ergänzungsleistungsrechtlich als ein Vermögensverzicht. Die Mietkosten für die Garage seien nicht abzugsfähig, da die Garagenmiete nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses diene. B.    B.a  Am 21. Februar 2017 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 (act. G 1). Er machte geltend, in den letzten zehn Jahren habe sich die Zinswelt enorm verändert. Heute würde man wohl keine Zinspflicht für ein vergleichbares Darlehen mehr vereinbaren. Der Sohn hätte den Neubau ohne die Schenkung nicht realisieren können. Die Garage diene nicht nur als Unterstand für das Auto, sondern auch als ein Kellerersatz, auf den der Beschwerdeführer dringend angewiesen sei. B.b  Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. März 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Der Beschwerdeführer wies am 23. März 2017 darauf hin (act. G 5), dass er vor dem Liegenschaftsverkauf Investitionen von 152'000 Franken habe tätigen müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der zinslose Zustand bestehe schon seit Jahren und es sei für ihn unbegreiflich, dass man ihm ein Einkommen anrechne, das er gar nicht erziele. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe (act. G 7). Erwägungen 1.    Mit ihrer Verfügung vom 10. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das ein Begehren um die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung zum Gegenstand gehabt hatte. Den Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens und damit auch dieses Beschwerdeverfahrens bildet damit grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, was eine umfassende Würdigung des gesamten anspruchsrelevanten Sachverhaltes erfordert. Bevor allerdings darauf eingegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 eingetreten ist, denn diese ist erst am 16. September 2016 erhoben worden. Der – nicht in den Akten enthaltenen – Verfügung von Ende August 2016 kommt dabei keine Relevanz zu, denn die Beschwerdegegnerin hat nicht erneut verfügen, sondern dem Beschwerdeführer vielmehr nochmals eine Kopie ihrer Verfügung vom 10. Februar 2016 zustellen wollen. Das ist kein Widerruf der Verfügung vom 10. Februar 2016 (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) gewesen und hat folglich keine neue Einsprachefrist ausgelöst. Da die Verfügung vom 10. Februar 2016 nicht mittels eingeschriebener Sendung versandt worden ist, kann der Zeitpunkt des allfälligen Erhaltes jener Verfügung nicht über den Zusteller (die Schweizerische Post) nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat hat glaubhaft dargelegt, dass er den Erhalt der Verfügung bemerkt hätte. Dies und der Umstand, dass die Verfügung falsch adressiert gewesen ist, spricht dafür, dass die Zustellung gescheitert sein dürfte. Gesamthaft erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. Februar 2016 (zunächst) tatsächlich nicht erhalten hat. Angesichts der erst Ende August 2016 erfolgten Zustellung der Verfügung hat der Beschwerdeführer die Einsprachefrist mit seiner Eingabe vom 16. September 2016 also gewahrt. Selbst wenn die fehlgeschlagene Zustellung der Verfügung vor Ende August 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich wäre, wäre die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin aber zu Recht auf die Einsprache eingetreten, denn diesfalls läge eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich eines früheren Zustellzeitpunktes vor, die sich mangels einer spezifischeren gesetzlichen Grundlage in analoger Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken würde. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache folglich zu Recht materiell behandelt. Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde gegen den entsprechenden Einspracheentscheid ebenfalls erfüllt sind, ist das Begehren des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Ergänzungsleistung auch in diesem Beschwerdeverfahren materiell zu prüfen. 2.    2.1  Der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, wonach der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei der Anspruchsberechnung als Ausgaben anerkannt werden, bezweckt die Berücksichtigung der für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses notwendigen Ausgaben. Verfügt ein EL-Bezüger über eine Wohnung mit vier Zimmern und benutzt er eines davon für geschäftliche Zwecke, so darf ihm nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur der auf die übrigen – zu Wohnzwecken benutzten – Räume entfallende Teil des Mietzinses bei der Anspruchsberechnung als Ausgabe anerkannt werden. Ansonsten würde die Ergänzungsleistung teilweise auch geschäftliche Ausgaben eines EL-Bezügers finanzieren, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche. Umgekehrt haben EL-Bezüger einen Anspruch darauf, dass sämtliche Auslagen zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, und zwar selbst dann, wenn die einzelnen Räume baulich getrennt sind. Steht einem EL-Bezüger innerhalb seiner Wohnung beispielsweise kein Schlafzimmer zur Verfügung, hat er aber andernorts ein einzelnes Zimmer zugemietet, das er als Schlafzimmer benutzt, sind beide Mietzinse bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Massgebend für die Qualifikation als anerkannte (Mietzins-) Ausgabe sind also nicht etwa bauliche Gegebenheiten, sondern vielmehr der Nutzungszweck gemieteter Räume. In der Praxis wird zwar in der Regel jeweils der gesamte Mietzins einer Wohnung bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, ohne dass geprüft würde, ob allenfalls ein oder mehrere Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt werden. Damit wird aber dem Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ungenügend Rechnung getragen, denn die Ausgaben für nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume dürfen bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden. Ebenso ungenügend wird dem Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG aber Rechnung getragen, wenn die Ausgaben für zugemietete Räume bloss deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie baulich von der „Hauptwohnung“ getrennt sind. Auch bezüglich solcher zugemieteter Räume ist nach dem Zweck, den diese erfüllen, zu fragen. Ein zugemieteter Raum, der einem Wohnzweck dient, muss bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2013/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. Oktober 2014, E. 3.2). 2.2  Der Beschwerdeführer bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine 2,5 Zimmer- Wohnung. Das Raumangebot in der Wohnung dürfte als bescheiden zu qualifizieren sein. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes mitarbeiten, liegt es auf der Hand, dass sie eine Ablagefläche respektive einen Stauraum für die Arbeitskleidung und die Arbeitsschuhe sowie für Getränke und Nahrungsmittel benötigen. Dieser Umstand spricht auf den ersten Blick eher für einen (vom Wohnbedürfnis gedeckten) Bedarf nach einer zusätzlichen Räumlichkeit. Nun ist im Mietvertrag vom 8. Dezember 2015 aber vermerkt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nebst den Wohnungsräumlichkeiten auch ein Kellerabteil zur Verfügung stehe. Mit diesem Kellerabteil kann das oben dargestellte zusätzliche Raumbedürfnis vollumfänglich befriedigt werden. Möglicherweise könnte es sich zwar bei der – nur mit einem „Kreuzchen“ getätigten – Angabe im Mietvertrag, dem Beschwerdeführer stehe ein Kellerabteil zur Verfügung, um einen Fehler handeln, denn der Beschwerdeführer hat durchwegs geltend gemacht, ihm stehe kein Kellerabteil zur Verfügung. Aber die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gehört zum landwirtschaftlichen Betrieb des ledigen Sohnes des Beschwerdeführers. Auf dem Betriebsgelände mit einer Gebäudegrundfläche von 16a und 28m2 (die sich im Zuge des Neubaus im Jahr 2014 wohl kaum verringert hat; vgl. EL-act. 41–5), das nur vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem Sohn genutzt wird, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr als genug Platz für die Aufbewahrung der Arbeitskleider und der Arbeitsschuhe (den der Betriebseigentümer seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen muss) und für die Lagerung von Getränken und Nahrungsmitteln zur Verfügung. Die Miete einer Garage zur Schaffung von Platz für die Lagerung und Aufbewahrung von Arbeitskleidern, Arbeitsschuhen und Nahrungsmitteln ist also nicht notwendig. Damit kann die Garage nicht zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dienen. Die Beschwerdegegnerin hat den entsprechenden Mietzins von 100 Franken pro Monat folglich zu Recht nicht als anrechenbare Ausgabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert. 3.    3.1  Laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, so anzurechnen, wie wenn die entsprechenden Einkünfte erzielt respektive die entsprechenden Vermögenswerte noch vorhanden wären. Diese Bestimmung erlaubt es beim Vorliegen eines Verzichtes, vom realen Sachverhalt zu abstrahieren und der Rechtsanwendung einen fiktiven Sachverhalt zugrunde zu legen. Ein solcher Verzicht liegt bezüglich einer Einnahme vor, wenn es dem EL-Ansprecher beziehungsweise dem EL-Bezüger möglich und zumutbar wäre, ein Einkommen zu erzielen, das er effektiv nicht oder nicht im möglichen und zumutbaren Ausmass erzielt. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn sich das Vermögen, das an sich (direkt durch einen Verzehr oder indirekt durch die daraus erzielbaren Erträge) zur Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums hätte verwendet werden müssen, reduziert hat, ohne dass diese Reduktion ihren Grund in der Befriedigung eines ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Bedürfnisses fände. 3.2  Der Beschwerdeführer hat zwar plausibel dargelegt, dass die landwirtschaftsbetrieblichen Verhältnisse im Jahr 2012 eine Verbesserung der finanziellen Situation des Sohnes mittels einer Schenkung erfordert haben. Sein Vorgehen ist durchaus nachvollziehbar, aber aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht sind diese Umstände irrelevant, da es nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistung sein kann, den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes zu „subventionieren“. Die Schenkung ist deshalb von der Beschwerdegegnerin zu Recht als ein Vermögensverzicht qualifiziert worden. Der Betrag der Schenkung hat gemäss dem Art. 17a Abs. 2 ELV unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht gefolgt ist, übertragen werden müssen. Für jedes Folgejahr hat sich der Betrag um 10'000 Franken reduziert (Art. 17a Abs. 1 und 3 ELV). Für den Monat Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht einen Vermögensverzicht von 40'000 Franken berücksichtigt. Auch die Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von 30'000 Franken für die Zeit ab Januar 2016 ist korrekt. Dieses Verzichtsvermögen hat einen (ebenfalls fiktiven) Zins abgeworfen, der als (fiktiver) Vermögensertrag hat angerechnet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen solchen Ertrag angerechnet, der sich auch in betraglicher Hinsicht als korrekt erweist. Hinsichtlich des Vermögensverzichtes und des daraus resultierenden fiktiven Vermögensertrages erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid folglich als rechtmässig. 3.3  Im Rahmen des Liegenschaftskaufvertrages ist ein Darlehenszins von zwei Prozent vereinbart worden. Ohne eine – offenbar im Jahr 2010 erfolgte, mündliche – Abänderung dieser Vertragsklausel hätte der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf den vereinbarten Darlehenszins. Mit der ohne jede Gegenleistung erfolgten Abänderung der Vertragsklausel hat der Beschwerdeführer also auf einen Vermögensertrag verzichtet. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist folglich zu fingieren, dass er weiterhin den im Rahmen des Liegenschaftskaufvertrages vereinbarten Darlehenszins erhalte. Im Übrigen ist es auch in der heutigen Zeit der „Negativzinspolitik“ durchaus nicht unüblich, in Rechtsgeschäften unter Privaten einen moderaten Zins von zwei oder sogar mehr Prozent zu vereinbaren. Die Darlehensschuld hat sich gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2014 auf 117'000 Franken belaufen. Ab dem 1. Januar 2015 ist sie durch eine Verrechnung mit dem an sich geschuldeten Mietzins für die Einliegerwohnung amortisiert worden. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass die Amortisation nicht monatlich, sondern jährlich erfolgt ist. Die Darlehensschuld hat sich also nicht jeden Monat um 800 Franken, sondern am 31. Dezember 2015 um 9'600 Franken reduziert. Für das Jahr 2015 ist folglich ein (fiktiver) Darlehenszinsertrag von zwei Prozent von 117'000 Franken zu berücksichtigen, was einem Betrag von 2'340 Franken entspricht. Für die Zeit ab Januar 2016 ist ein Ertrag von zwei Prozent von 107'400 Franken respektive von 2'148 Franken zu berücksichtigen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich auch in diesem Punkt als korrekt. 4.    Hinsichtlich der übrigen Berechnungspositionen ist ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auszumachen. Somit ergibt sich sowohl für den Monat Dezember 2015 als auch für die Zeit ab Januar 2016 ein Einnahmenüberschuss, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesst. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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