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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2018 EL 2017/21

August 23, 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,258 words·~16 min·1

Summary

Art. 43 Abs. 3 ATSG.Vorübergehende Einstellung der Auszahlung einer Ergänzungsleistung als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, EL 2017/21).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2018 Entscheiddatum: 23.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2018 Art. 43 Abs. 3 ATSG.Vorübergehende Einstellung der Auszahlung einer Ergänzungsleistung als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, EL 2017/21). Entscheid vom 23. August 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt              Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2017/21            Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt, MLaw, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 14. August 2013 ab dem 1. Oktober 2012 eine Ergänzungsleistung (EL-act. 77). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL- Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Hypothekarzinsen und eine Gebäudeunterhaltspauschale für eine von der EL-Bezügerin bewohnte Liegenschaft, den Eigenmietwert jener Liegenschaft, eine Nebenkostenpauschale sowie eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die AHV-Rente sowie den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 78 f.). A.b  Im Oktober 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 57). Im Dezember 2014 hielt sie die AHV/IV-Zweigstelle an, die EL-Bezügerin zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zu mahnen (EL-act. 52). Im März 2015 teilte die AHV/IV-Zweigstelle mit, dass die EL-Bezügerin zweimal in einer Augenklinik operiert worden sei und deshalb eine Fristerstreckung bis Ende April 2015 erhalten habe (ELact. 43). Im Juni 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die AHV/IV-Zweigstelle erneut auf, die EL-Bezügerin zur Einreichung des Formulars anzuhalten (EL-act. 42). Diese wies darauf hin, dass die EL-Bezügerin die Abgabe des ausgefüllten Formulars in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt, im gleichen Zug aber auch auf eine anstehende „grössere“ Operation an der Wirbelsäule hingewiesen habe (EL-act. 41). Am 30. Juni 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (EL-act. 39), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie ihr eine letzte Frist zur Einreichung des Revisionsformulars bis zum 30. Juli 2015 gewähre. Falls die EL-Bezügerin diese Frist nicht einhalte, werde die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eingestellt. Am 31. Juli 2015 antwortete die EL-Bezügerin (EL-act. 38), sie sei aus gesundheitlichen Gründen noch nicht dazu gekommen, die Unterlagen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Anfangs August 2015 werde sie am Rücken operiert. Bis zur Genesung werde es wohl etwa drei Monate dauern. Sie habe bereits Anstrengungen unternommen, um ihr Haus zu verkaufen, aber dieses Projekt müsse nun bis nach der Operation ruhen. Unter dem Strich werde wohl nichts übrig bleiben. Ihres Erachtens sei es „ein Unsinn“, den Fragebogen für das Jahr 2014 auszufüllen, da sich im Vergleich zum Jahr 2013 „nicht viel“ geändert habe. Trotzdem habe sie diese Pendenz nun erledigt; sie werde die Unterlagen am Nachmittag bei der AHV/IV-Zweigstelle persönlich abgeben. Der ausgefüllte Fragebogen und die entsprechenden Unterlagen gingen am 31. Juli 2015 bei der AHV/IV-Zweigstelle und am 7. August 2015 bei der EL- Durchfüh¬rungsstelle ein (EL-act. 32). Die Überprüfung ergab keine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung, weshalb die EL-Durchführungsstelle das Revisionsverfahren mit einer Verfügung vom 8. Oktober 2015 ohne eine Anpassung der Ergänzungsleistung abschloss (EL-act. 28). A.c  Noch im Oktober 2015 teilte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (EL-act. 26), dass sie ihre Liegenschaft verkauft habe. Sie wisse nicht, wie viel vom Verkaufserlös übrig bleiben werde, denn sie müsse diverse Kosten begleichen und die Geschwister am Gewinn beteiligen. Sie werde die Unterlagen bei der AHV/IV-Zweigstelle einreichen, sobald diese komplettiert seien. Mit dem Käufer habe sie einen Mietvertrag aufgesetzt, der es ihr ermögliche, weiterhin im Haus zu wohnen. Am 18. Dezember 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, die Unterlagen betreffend den Grundstücksverkauf bis spätestens am 29. Januar 2016 einzureichen (EL-act. 22). Am 11. Februar 2016 hielt die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin an, die Unterlagen bis spätestens am 3. März 2016 einzureichen; andernfalls werde sie die Ergänzungsleistung per sofort einstellen (EL-act. 21). Am 14. Februar 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 20). Bereits am 3. Februar 2016 hatte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt (ELact. 19), dass sie noch immer keine definitive Grundstückgewinnsteuer erhalten habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss einer Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung sei die lange Bearbeitungsdauer normal. Die Sache werde sich wohl noch eine Zeit lang hinziehen. Am 4. März 2016 gab die EL-Bezügerin an, dass sie gerade eben endlich die Schlussrechnung der kantonalen Steuerverwaltung erhalten habe. Diese müsse nun vom Treuhänder geprüft werden. Anschliessend müssten die Erbteilung und die Auszahlung an die Geschwister erfolgen. Mindestens „eine Partie“ werde eine „Einsprache“ erheben. Momentan sei deshalb noch nicht absehbar, wann die Unterlagen eingereicht werden könnten. Auch das Formular zur periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs werde sie erst nach dem definitiven Abschluss des Gebäudeverkaufs und dessen Folgen einreichen. Am 18. April 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die AHV/IV-Zweigstelle auf, die EL-Bezügerin zur Einreichung des Revisionsformulars zu mahnen (EL-act. 18). Am 1. Juni 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (EL-act. 17), dass sie erst jetzt auf die E- Mail vom 4. März 2016 reagieren könne. Das Revisionsformular könne unabhängig von der Abwicklung des Gebäudeverkaufs eingereicht werden. Bei der Frage nach einer Erbschaftsbeteiligung könne die EL-Bezügerin „noch offen“ vermerken. Zudem fragte die EL-Durchführungsstelle an, ob es der EL-Bezügerin möglich sei, die bereits vorhandenen Dokumente bezüglich des Gebäudeverkaufs einzureichen. Am selben Tag mahnte die AHV/IV-Zweigstelle die EL-Bezügerin unter Androhung der Einstellung der Ergänzungsleistung (erneut; vgl. EL-act. 16–3) zur Einreichung des Revisionsformulars (EL-act. 16–1). Am 21. Juli 2016 teilte die AHV/IV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle mit, dass die EL-Bezügerin nicht auf die Mahnung reagiert habe (EL-act. 15). Am 10. August 2016 meldete die EL-Bezügerin der EL- Durchführungsstelle (EL-act. 14), sie habe in den vergangenen Wochen und Monaten an gesundheitlichen Problemen gelitten. Nächste Woche müsse sie sich erneut einer „grossen Rücken-Operation“ unterziehen. Gleichzeitig müsse sie ihr Elternhaus räumen und umziehen. Sie werde per 1. Oktober 2016 ins Appenzellerland ziehen. Sie habe die Erbschaftsangelegenheit wegen des Todes ihres Bruders im Frühjahr noch nicht erledigen können. Auf ihrem Konto befinde sich nun „viel zu viel Geld“, das ihr nicht gehöre. Deshalb habe sie das Revisionsformular noch nicht ausfüllen können. Sie wolle ihre Pendenzen bis Ende September 2016 erledigen. Danach sei die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen ja ohnehin nicht mehr zuständig. Daraufhin gewährte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin eine Fristverlängerung bis zum 24. September 2016. Am 18. Oktober 2016 mahnte die EL-Durchführungsstelle die EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezügerin letztmals zur Einreichung des Revisionsformulars (EL-act. 13). Sie wies darauf hin, dass sie die Ergänzungsleistung ab dem 1. November 2016 vorsorglich einstellen werde, wenn sie nicht bis spätestens am 28. Oktober 2016 eine Rückmeldung erhalten habe. Mit einer Verfügung vom 2. November 2016 stellte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. November 2016 ein, wobei sie einer allfälligen Einsprache gegen die „Herabsetzung des EL-Anspruchs“ die aufschiebende Wirkung entzog (EL-act. 12). A.d  Am 5. Dezember 2016 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2016 (EL-act. 9). Sie machte geltend, die Erbteilung sei noch immer nicht erledigt. Das habe sie der AHV/IV-Zweigstelle bereits wiederholt mitgeteilt. Zudem sei es wenig sinnvoll, eine „verfälschte periodische Überprüfung“ einzureichen. Aufgrund ihres Umzuges sei sie mit diversen zusätzlichen Kosten konfrontiert und deshalb dringend auf eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung angewiesen. Ihre Einsprache richte sich aus diesem Grund insbesondere gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte zuhanden des Rechtsdienstes (EL-act. 7), die Sanktionsverfügung sei rechtmässig. Grundbuchämter erteilten erfahrungsgemäss „trotz Art. 32 ATSG“ keine Auskunft. Die EL-Bezügerin hätte wenigstens die bereits vorhandenen Unterlagen einreichen können. Mit einem Entscheid vom 30. März 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2016 ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin habe sich über ein Jahr lang geweigert, Unterlagen zum Hausverkauf einzureichen. Auch das Formular für die Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs habe sie trotz wiederholten Aufforderungen nicht eingereicht. Am 18. Oktober 2016 sei sie letztmals zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemahnt worden. Dabei sei ihr die Leistungseinstellung angedroht worden. Da die EL-Bezügerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung trotzdem nicht erfüllt habe, sei die Ergänzungsleistung zu Recht eingestellt worden. B.    B.a  Am 15. Mai 2017 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 2. November 2016. Zur Begründung führte er an, eine sanktionsweise Leistungseinstellung sei nur bei einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht zulässig. Vorliegend könne offensichtlich nicht von einem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Diese habe den Verkauf der Liegenschaft nämlich umgehend gemeldet. Solange die Erbteilung noch nicht definitiv erfolgt gewesen sei, habe keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen können. Die Einholung von weiteren Unterlagen sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die definitive Erbteilung sei erst am 12. Mai 2017 erfolgt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin „in all der Zeit“ in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen, wodurch sie in den Tätigkeiten des täglichen Lebens eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund des Umzugs hätten sich die administrativen Unterlagen schliesslich über längere Zeit in abgepackten Umzugskartons befunden. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. B.___ hatte am 8. Mai 2017 berichtet (EL-act. 2–14), die Beschwerdeführerin leide schon mindestens seit dem Behandlungsbeginn vor zwei Jahren an massiven Rückenschmerzen. Zusätzlich sei sie durch eine bipolare Störung beeinträchtigt. Kürzlich sei ein schweres Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt worden. B.b  Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 14. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 18. September 2017 an ihrem Antrag festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1.    Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Verfügung vom 2. November 2016 beantragen lassen. Diese Verfügung hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber gar nicht mehr existiert, denn nachdem die Beschwerdeführerin dagegen eine Einsprache erhoben hatte, hat die Beschwerdegegnerin am 30. März 2017 einen Einspracheentscheid erlassen, mit dem sie an der sanktionsweisen Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. November 2016 festgehalten hat. Dieser Einspracheentscheid ist integral an die Stelle der Verfügung vom 2. November 2016 getreten, weshalb sich die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid richten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsste (vgl. auch die Art. 52 und 56 ATSG). Würde man den Wortlaut des Beschwerdeantrages ernst nehmen, dürfte also auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden, weil die Verfügung vom 2. November 2016 nicht mehr existiert. Der Beschwerdebegründung lässt sich allerdings eindeutig entnehmen, dass die Beschwerde auf eine Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. März 2017 abzielt, weshalb der falsche Antrag als ein Missverständnis qualifiziert und entgegen seinem Wortlaut als auf eine Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. März 2017 abzielend interpretiert werden muss. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den so verstandenen Beschwerdeantrag einzutreten. 2.    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits mit der entsprechenden Verfügung vom 2. November 2016 – die Auszahlung der laufenden Ergänzungsleistung gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionsweise eingestellt. Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht zwar keine Leistungseinstellung als Sanktionsmöglichkeit vor, aber das Fehlen dieser Möglichkeit muss gestützt auf eine sorgfältige Interpretation des Art. 43 Abs. 3 ATSG als eine echte Gesetzeslücke qualifiziert werden, die entsprechend richterrechtlich zu füllen ist (vgl. BGE 139 V 585; TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff.). Jedenfalls besteht kein Zweifel daran, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der Frage nach der Rechtmässigkeit der sanktionsweisen Einstellung der Leistungsauszahlung beschränkt und nicht etwa die Rechtmässigkeit einer materiellen Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung beinhaltet. 3.    3.1  Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in einer unentschuldbaren Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher aber schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und er muss ihr eine angemessene Bedenkfrist einräumen. Die ratio legis des Art. 43 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 ATSG ist die Weiterführung eines blockierten Verwaltungsverfahrens in jenen Fällen, in denen die Blockade auf eine Weigerung der versicherten Person zurückzuführen ist, ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu erfüllen. Die im Art. 43 Abs. 3 ATSG genannten Möglichkeiten des Sozialversicherungsträgers sind also bei genauer Betrachtung keine Sanktionen, sondern vielmehr Druckmittel, mit denen die versicherte Person dazu gebracht werden soll, ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung doch noch zu erfüllen. Beide im Art. 43 Abs. 3 ATSG ausdrücklich genannten Druckmittel sind allerdings wirkungslos, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in einem Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 ATSG verweigert, in dem ihr eine Herabsetzung oder eine Aufhebung der laufenden Leistung droht. Solange das Verfahren still steht, kann sie nämlich ihre bisherigen, möglicherweise überhöhten Leistungen weiter beziehen. Daran würden weder das „Nichteintreten“ noch ein Entscheid aufgrund der Akten (der stets auf eine Nichtanpassung der laufenden Leistung lauten muss, solange die relevante Sachverhaltsveränderung noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht) etwas ändern. Für diese Fälle enthält der Wortlaut des Art. 43 Abs. 3 ATSG also kein geeignetes Druckmittel; die Bestimmung erweist sich diesbezüglich als lückenhaft. Zur Füllung dieser Gesetzeslücke kommt nur ein Druckmittel in Frage, das geeignet ist, den nötigen Druck aufzubauen, und das selbst dann problemlos und rechtsgleich angewandt werden kann, wenn der für den Abschluss des Revisionsverfahrens massgebende aktuelle Sachverhalt noch weitgehend unbekannt ist, nämlich der komplette Leistungsstop (vgl. BGE 139 V 585; BOLT, a.a.O., S. 169 ff.). Die Anwendung dieses Druckmittels ist gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: Die versicherte Person muss ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt haben; ihre Weigerung, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen, muss unentschuldbar sein; die dadurch entstandene Verfahrensblockade muss solange „unüberwindbar“ sein, bis die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, das heisst es darf keine Möglichkeit der EL- Durchführungsstelle geben, anderweitig an die notwendigen Informationen zu gelangen; die versicherte Person muss zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemahnt worden sein; der versicherten Person muss die spezifische Rechtsfolge bei einer weiter andauernden Verweigerung der Mitwirkungspflicht angedroht worden sein und der versicherten Person muss eine angemessene Bedenk- bzw. Reaktionszeit eingeräumt worden sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Die Beschwerdegegnerin ist sowohl für den Abschluss der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung als auch für den Abschluss des Revisionsverfahrens nach dem Verkauf der selbstbewohnten Liegenschaft auf Angaben angewiesen gewesen, die nur die Beschwerdeführerin liefern konnte. Allenfalls hätte die Beschwerdegegnerin verschiedene Angaben im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf gestützt auf den Art. 32 ATSG auch direkt beim Grundbuchamt einholen können. Nach der Erfahrung der Beschwerdegegnerin verhalten sich die Grundbuchämter aber nicht kooperativ, weshalb die Einholung der nötigen Angaben direkt beim Grundbuchamt einen unzumutbar hohen Abklärungsaufwand (nötigenfalls mittels eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung der im Art. 32 ATSG verankerten Pflicht) verursacht hätte. Das Grundbuchamt hätte vorliegend aber ohnehin nicht sämtliche Angaben liefern können, die die Beschwerdegegnerin benötigte, denn für diese ist auch von massgeblicher Bedeutung, wie hoch der Nettoerlös (nach Abzug der Steuern und Gebühren) gewesen ist und insbesondere wie dieser verteilt worden ist. Selbst eine Anfrage beim Steueramt hätte es ihr wohl nicht ermöglicht, sämtliche relevanten Angaben zu beschaffen. Auch für die periodische Überprüfung hätte die Beschwerdegegnerin ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin nur einen Teil der benötigten Angaben erhältlich machen können. Mit ihrer Weigerung, die angeforderten Unterlagen einzureichen, hat die Beschwerdeführerin also die beiden parallel laufenden Verwaltungsverfahren blockiert. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Weigerung entschuldbar gewesen sei, weil sie gar nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche benötigten Unterlagen einzureichen. Das mag zwar allenfalls zutreffen, aber wenigstens die Steuer- und Gebührenrechnungen sowie der Verteilschlüssel für den Nettoerlös hätten wohl längstens eingereicht werden können. Diese hätten es erlaubt, die Ergänzungsleistung für die Zukunft entsprechend neu festzusetzen. Weil die Beschwerdeführerin aber überhaupt keine Belege eingereicht hat, ist objektiv nicht belegt, dass es ihr tatsächlich nicht schon früher möglich gewesen wäre, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Mit anderen Worten ist die Unentschuldbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachgewiesen. Solange die Beschwerdeführerin nicht einmal die bereits vorhandenen Belege einreicht, lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es für die Beschwerdeführerin objektiv unmöglich gewesen ist, die verlangten Unterlagen einzureichen. Es liegt mit anderen Worten eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich der Unmöglichkeit vor, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangten Unterlagen einzureichen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie mit dem fehlenden Nachweis ihre Mitwirkungspflichtverletzung möglicherweise als entschuldbar hätte belegen können. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemahnt und ihr für den Fall einer weiteren Weigerung die sofortige Einstellung der Ergänzungsleistung angedroht hat und da sie ihr eine angemessene Frist eingeräumt hat, um die Unterlagen doch noch einzuräumen, sind zusammenfassend sämtliche Voraussetzungen für einen Leistungsstop gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt gewesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich als rechtmässig. 3.3  Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das verfügte Druckmittel (die sofortige, vollständige Leistungseinstellung) als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, massgebend sei das Verhältnis zwischen jenem Betrag, um den die Ergänzungsleistung „sanktionsweise“ reduziert werde, und dem Betrag, den eine EL-Durchführungsstelle zurückfordern müsste, wenn sie trotz einer möglichen Sachverhaltsveränderung weiterhin die bisherige Ergänzungsleistung ausrichten würde. Dieser Ansicht nach wäre zum Beispiel ein kompletter Leistungsstop unverhältnismässig, wenn lediglich fraglich wäre, ob sich der Wohnungsmietzins um 100 Franken reduziert hätte. Eine solche betragliche Verhältnismässigkeitsprüfung würde allerdings eine teilweise Vorwegnahme des materiellen Ergebnisses des blockierten Verwaltungsverfahrens erfordern, denn die EL- Durchführungsstelle müsste ja möglichst genau abschätzen, um welchen Betrag sie die laufende Ergänzungsleistung im Sinne eines Druckmittels reduzieren dürfte. Eine solche Schätzung würde in aller Regel einen grossen Aufwand verursachen und (trotzdem) meist sehr ungenau ausfallen. Zudem würde eine entsprechende Reduktion oft keinen genügend starken Druck auf die versicherte Person ausüben, denn wenn die Reduktion etwa jenem Betrag entspricht, um den die Ergänzungsleistung ohnehin reduziert werden müsste, oder wenn sie gar (wesentlich) tiefer ausfallen würde, würde die versicherte Person ja nichts gewinnen, wenn sie doch noch bei der Sachverhaltsabklärung mitwirken würde. Die Verhältnismässigkeit muss sich deshalb nicht anhand eines betraglichen Vergleichs, sondern vielmehr anhand eines Vergleichs zwischen der Sanktionsstärke und der Hartnäckigkeit der versicherten Person bemessen. Mit anderen Worten kann ein Leistungsstop nur verhältnismässig sein, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn er lediglich seinem Sinn und Zweck als ultima ratio entsprechend eingesetzt wird. Eine EL-Durchführungsstelle muss also zuerst versuchen, die versicherte Person ohne einen Leistungsstop zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu bewegen. Erst wenn sich die versicherte Person trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hat, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, ist ein Leistungsstop angemessen. Der vorliegend auf seine Rechtmässigkeit zu prüfende Leistungsstop ist als verhältnismässig in diesem Sinne zu qualifizieren, denn die Beschwerdegegnerin hat über ein Jahr lang versucht, die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Sie hat ihr sogar mehrmals explizit erklärt, dass es vorerst genügen würde, wenn sie wenigstens den vorhandenen Teil der Unterlagen einreichen würde. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin während mehr als eines Jahres partout geweigert hatte, auch nur einen einzigen Beleg einzureichen, hat sie die laufende Ergänzungsleistung eingestellt. Diese Mass¬nahme ist verhältnismässig gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid folglich als rechtmässig. 4.    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, wobei allerdings im Sinne eines obiter dictum darauf hinzuweisen ist, dass der verfügte Leistungsstop selbstverständlich sofort dahinfällt, sobald die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung doch noch nachkommt. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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