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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2018 EL 2017/20

November 21, 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,895 words·~14 min·2

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2018, EL 2017/20).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.11.2018 Entscheiddatum: 21.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2018 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2018, EL 2017/20). Entscheid vom 21. November 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2017/20           Parteien A.___ und B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bachmann, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A.    A.a  B.___ meldete sich am 28. Juli 2011 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu ihrer Invalidenrente an. Im entsprechenden Formular (act. G 8.1.49.4) verneinte sie explizit die Frage nach einer eigenen Rente der zweiten Säule oder nach einer solchen Rente ihres Ehemannes. Mit einer Verfügung vom 28. Oktober 2011 (act. G 8.1.38) sprach die EL-Durchführungsstelle ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 eine ordentliche Ergänzungsleistung zu. Diese Ergänzungsleistung belief sich für Juli 2011 auf 1’511 Franken, für August 2011 auf 2’511 Franken und ab September 2011 auf 2’694 Franken pro Monat. Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2011 (act. G 8.1.28.1) korrigierte die EL-Durchführungsstelle die Anspruchsberechnung für Juli 2011 und für Oktober bis Dezember 2011. Der Anspruch für Juli 2011 belief sich neu auf 2’741 Franken, derjenige ab Oktober 2011 auf 2’514 Franken (act. G 8.1.29 und G 8.1.39). Ab Januar 2012 erhielt die Versicherte eine monatliche Ergänzungsleistung von 2’540 Franken (act. G 8.1.26), ab November 2012 von 2’520 Franken und ab Januar 2013 von 2’534 Franken (act. G 8.1.18, G 8.1.21 und G 8.1.26). A.b  Dem Ehemann der Versicherten wurde mit einer Verfügung vom 17. April 2013 rückwirkend ab dem 1. März 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. G 3.1.3.7). Damit hatte er ab dem 1. Mai 2013 anstelle seiner Ehefrau einen Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung. Gleichzeitig musste die Ergänzungsleistung der Ehefrau rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juli 2011 korrigiert werden, da nun auch die Invalidenrente des Ehemannes als (fiktive) Einnahme zu berücksichtigen war. Die korrigierte Anspruchsberechnung wies auf der Einnahmenseite als einzige Veränderung die zusätzliche angerechnete Invalidenrente des Ehemannes aus. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatliche EL-Anspruch der Ehefrau belief sich ab Juli 2011 auf 1’102 Franken (act. G 8.1.13), ab August 2011 auf 872 Franken (act. G 8.1.9), ab September 2011 auf 1’055 Franken (act. G 8.1.12), ab Oktober 2011 auf 845 Franken (act. G 8.1.11), ab Januar 2012 auf 871 Franken (act. G 8.1.7), ab November 2012 ebenfalls auf 871 Franken (act. G 8.1.8) und ab Januar 2013 auf 881 Franken (act. G 8.1.10). Daraus resultierte eine gegen die Ehefrau gerichtete Rückforderung für Juli 2011 bis April 2013 von 36’504 Franken. Die entsprechende Verfügung erging am 19. April 2013 (act. G 8.1.4). Mit einer Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde die Ausrichtung der Ergänzungsleistung an die Ehefrau eingestellt (act. G 3.1.3.2). Eine gegen diese beiden Verfügungen gerichtete Einsprache der Ehefrau wurde am 4. Juli 2013 vorbehaltlos zurückgezogen. A.c  Die Anspruchsberechnung ab Mai 2013 für den Ehemann entsprach derjenigen der Ehefrau bis 30. April 2013, das heisst sie enthielt ebenfalls keine Einnahmen aus Rentenleistungen der zweiten Säule (act. G 3.1.3.2.4). Die EL-Durchführungsstelle sprach dem Ehemann am 1. Mai 2013 eine monatliche Ergänzungsleistung von 881 Franken zu (act. G 3.1.3.2.1). Ab Januar 2014 belief sich der monatliche Anspruch des Ehemannes (vor der Drittauszahlung der Krankenkassenprämienpauschalen) auf 905 Franken (act. G 3.1.2.100), ab Februar 2014 auf 712 Franken (act. G 3.1.2.91), ab Juni 2014 auf 825 Franken, ab Juli 2014 auf 712 Franken und ab August 2014 auf 797 Franken (act. G 3.1.2.63 bis 66). Am 1. Januar 2015 sank der monatliche Anspruch auf 748 Franken (act. G 3.1.2.56) und ab 1. März 2015 stieg er wieder auf 772 Franken (act. G 3.1.2.53). A.d  Am 5. Oktober 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Ehemann angesichts der anstehenden Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente auf, verschiedene Angaben bezüglich der beruflichen Vorsorge zu machen (act. G 3.1.2.44). Dieser Aufforderung kam der Ehemann im November 2015 nach (act. G 3.1.2.43). Seine Angaben waren aber unvollständig, weshalb die EL-Durchführungsstelle ihn am 16. November 2015 anhielt, sämtliche Fragen zu beantworten und alle verlangten Belege einzureichen (act. G 3.1.2.42). Am 21. November 2015 reichte der Ehemann weitere Unterlagen ein (act. G 3.1.2.41). Diesen liess sich unter anderem entnehmen, dass ihm die berufliche Vorsorgeeinrichtung am 22. April 2013 rückwirkend per 18. März 2011 eine Invalidenrente zugesprochen hatte. Die Rentenleistungen hatten sich im Jahr 2013 (inkl. Nachzahlung) auf 40’187 Franken belaufen, wovon allerdings 23’619.15 Franken an die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen überwiesen worden waren (act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.2.41–9); in den Jahren 2014 und 2015 hatten sich die Rentenleistungen auf je 14’424 Franken belaufen (act. G 3.1.2.41–6 f.). Mit einer Verfügung vom 8. Januar 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Mai 2013 unter Berücksichtigung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von 14’424 Franken pro Jahr neu fest (act. G 3.1.2.31). Die Neuberechnung hatte für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2015 einen Einnahmenüberschuss zur Folge, weshalb die EL-Durchführungsstelle sämtliche in diesem Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total 7’679 Franken zurückforderte. Die EL- Durchführungsstelle berechnete auch den EL-Anspruch der Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2013 unter Berücksichtigung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für den Ehemann neu. Da auch aus dieser Neuberechnung für den gesamten Bezugszeitraum ein Einnahmenüberschuss resultierte, erliess die EL- Durchführungsstelle am 8. Januar 2016 eine Verfügung (act. G 8.2.13), mit der sie das Leistungsbegehren der Ehefrau abwies und sämtliche dieser ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total 19’540 Franken zurückforderte. Dagegen erhob die Ehefrau am 18. Januar 2016 eine Einsprache (act. G 8.2.11). Sie machte geltend, der EL-Durchführungsstelle sei von Beginn weg bekannt gewesen, dass ihr Ehemann eine Rente der beruflichen Vorsorge erhalten habe, denn schliesslich sei eine Kopie der Rentenverfügung vom 17. April 2013 an die Vorsorgeeinrichtung versandt worden. Von der Nachzahlung der Rente der beruflichen Vorsorge hätten sie nichts erhalten; die Nachzahlung sei nämlich direkt mit den Rückforderungen anderer Sozialversicherer verrechnet worden. Mit einem Entscheid vom 31. Mai 2016 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache der Ehefrau gegen die Rückforderungsverfügung ab (act. G 8.2.8). A.e  Bereits am 19. Februar 2016 hatten die beiden Ehegatten gemeinsam um den Erlass der jeweiligen Rückforderungen gemäss den beiden Verfügungen vom 8. Januar 2016 ersucht (act. G 3.1.2.18). Sie hatten geltend gemacht, dass sie finanziell nicht in der Lage seien, die Rückforderungen zu begleichen. Zudem hätten sie die Leistungen gutgläubig bezogen. Selbst Fachleute seien praktisch nicht in der Lage, die Leistungen der „verschiedenen Institutionen“ nachzuvollziehen. Als Laien seien sie nicht in der Lage gewesen, das „Dickicht der Verrechnungen mit all den Ämtern“ zu durchschauen. Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das gemeinsame Erlassgesuch ab (act. G 3.1.2.7). Zur Begründung führte sie an, bei jeder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugestellten Verfügung sei erkennbar gewesen, dass die Rente der beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass die EL- Durchführungsstelle erst im Dezember 2015 von der mit Wirkung ab März 2011 zugesprochenen Rente der beruflichen Vorsorge erfahren habe, sei auf eine Verletzung der Kontroll- und Meldepflicht der Eheleute als EL-Bezüger zurückzuführen, was einen Erlass der Rückforderungen ausschliesse. A.f  Am 15. November 2016 liessen der EL-Bezüger und seine Ehefrau – nun anwaltlich vertreten – eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 erheben (act. G 3.1.2.2). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den „Verzicht“ auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte er aus (act. G 3.1.1.17), dem EL- Bezüger und seiner Ehefrau könne weder ein absichtliches noch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die Ergänzungsleistungen seien immer wieder von Amtes wegen überprüft worden, ohne dass es je einen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hätte. Deshalb hätten der EL-Bezüger und seine Ehefrau davon ausgehen dürfen, dass die Berechnungen korrekt gewesen seien. Zudem stammten die beiden ursprünglich aus dem Balkan, weshalb sie – auch aufgrund sprachlicher Barrieren – mit den hiesigen Abläufen nicht allzu gut vertraut seien. Schliesslich hätten die EL-Verfügungen jeweils keinen expliziten Hinweis auf eine Meldepflicht bezüglich einer Rente der beruflichen Vorsorge enthalten. Mit einem Entscheid vom 28. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle diese Einsprache ab (act. G 3.1.1.12). Zur Begründung führte sie an, den Berechnungsblättern zu den Verfügungen habe sich jeweils entnehmen lassen, dass die EL-Durchführungsstelle fälschlicherweise keine Rente der beruflichen Vorsorge berücksichtigt habe. Das hätte auch einem Laien auffallen müssen. Im Übrigen sei die EL-Bezüger jeweils durchaus in der Lage gewesen, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse korrekt zu melden. Ein Erlass der Rückforderungen komme vor diesem Hintergrund nicht in Frage. B.    B.a  Am 15. Mai 2017 liessen der EL-Bezüger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführer; Ehemann und Ehefrau) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und den „Verzicht“ auf eine Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte er aus, die berufliche Vorsorgeeinrichtung habe ihre Rente erst ab dem Jahr 2013 (rückwirkend per März 2011) ausgerichtet. Die in den jeweiligen EL-Verfügungen enthaltene Liste von Beispielen für eine Meldepflicht enthalte keinen Hinweis auf die Auszahlung einer Rente der beruflichen Vorsorge, weshalb den Beschwerdeführern nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten um ihre entsprechende Meldepflicht wissen müssen. Zudem habe ja die Beschwerdegegnerin selbst die Vorsorgeeinrichtung mit einer Kopie der Rentenverfügung vom 17. April 2013 bedient. Sie habe also gewusst, dass diese wohl ebenfalls noch eine Rente zusprechen werde. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Juni 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Am 19. März 2018 liessen die Beschwerdeführer darauf hinweisen (act. G 5), dass beim Ehemann eine schwere Krebserkrankung diagnostiziert worden sei. Das hängige Verfahren belaste diesen schwer. An ihren Anträgen und an ihrer Begründung hielten sie vollumfänglich fest. B.d  Am 29. Mai 2018 forderte das Versicherungsgericht sämtliche Akten betreffend die Ehefrau an (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin reichte diese am 5. Juni 2018 ein (act. G 8). Die Beschwerdeführer nahmen Einsicht in die Akten und retournierten diese ohne eine weitere Stellungnahme (act. G 10 f.). Erwägungen 1.    Die Verfügung vom 8. Januar 2016, mit der die Beschwerdegegnerin vom Ehemann unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat, ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Auch der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016, mit der die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat, ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Das verbietet eine Überprüfung der Rechtmässigkeit jener © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungen. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich nur die Frage nach dem Erlass der beiden Rückforderungen. 2.    2.1  Laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss eine versicherte Person, die Leistungen im guten Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.2  Bezüglich der die Rückforderung der vom Ehemann ab dem 1. Mai 2013 bezogenen Ergänzungsleistung liegt eine „gewöhnliche“ Erlassproblematik vor: Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch des Ehemannes für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 mit einer Verfügung vom 1. Mai 2013 erstmals neu festgesetzt. In derselben Zeit, nämlich am 22. April 2013, hat die zuständige Vorsorgeeinrichtung dem Ehemann eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zugesprochen. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über diese Rentenzusprache informiert hätten. Zudem zeigt das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1. Mai 2013, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge nicht angerechnet hat, denn bei der Einnahmenposition „BVG-Rente“ ist ein Betrag von null Franken berücksichtigt worden. Der Ehemann hat zwar eine (vorsorgliche) Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2013 erheben lassen, aber in seiner Einsprache nicht auf die fälschlicherweise unterbliebene Anrechnung der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge hingewiesen. Am 4. Juli 2013 hat er seine Einsprache wieder vorbehaltlos zurückgezogen, sodass die (fehlerhafte) Verfügung vom 1. Mai 2013 formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Im Zeitpunkt des Rückzuges der Einsprache hat der Ehemann gewusst, dass die berufliche Vorsorgeeinrichtung ihm rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen hatte, und er hat gewusst oder er hätte nach der ihm zumutbaren Kontrolle der EL-Verfügung und des dazugehörenden Berechnungsblattes wissen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge fälschlicherweise nicht als Einnahme angerechnet hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Ehemann die am 1. Mai 2013 zugesprochenen Ergänzungsleistungen von Beginn weg nicht gutgläubig bezogen haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Daran ändert der Umstand nichts, dass die IV-Stelle der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eine Kopie des Rentenvorbescheides und der Rentenverfügung zugestellt hatte. Obwohl die IV-Stelle und die Beschwerdegegnerin nach aussen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild – Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen – auftreten, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Organe des Sozialversicherungsrechts. Trotz des teilweise gemeinsam genutzten Verwaltungsapparates erfolgt zwischen diesen beiden Organen kein automatischer Datenaustausch. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin also effektiv keine Kenntnis vom Bezug der Rente aus der beruflichen Vorsorge gehabt; nur die IV-Stelle hat damit rechnen können, dass der Ehemann wohl noch eine solche Rente erhalten werde. Man könnte zwar einwenden, es entspreche dem Normalfall, dass auf eine Rentenzusprache der Invalidenversicherung eine Rentenzusprache der beruflichen Vorsorgeeinrichtung folge, aber in der Praxis treten regelmässig Fälle auf, für die das nicht gilt, beispielweise weil das Versicherungsverhältnis der beruflichen Vorsorge geendet hat, bevor die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die EL-Bezüger können sich also nicht darauf verlassen, dass die EL-Durchführungsstelle in jedem Einzelfall selbständig Abklärungen bezüglich eines allfälligen Rentenbezuges aus der beruflichen Vorsorge tätigen werde. Diesbezüglich kann es somit keine Einschränkung der Meldepflicht geben. Dafür würde ohnehin eine gesetzliche Grundlage fehlen. Auch das Argument der Beschwerdeführer, der Bezug einer Rente aus der beruflichen Vorsorge sei in der beispielhaften Aufzählung von relevanten Meldepflichten nicht enthalten, weshalb sie nicht mit einer solchen Meldepflicht hätten rechnen müssen, verfängt nicht. Erstens enthalten alle Verfügungen der Beschwerdegegnerin den eindeutigen Hinweis: „Jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen [sei] unverzüglich zu melden“ und zweitens muss es auch einem juristischen Laien ohne Weiteres einleuchten, dass eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von dieser Meldepflicht erfasst ist, wenn es in der beispielhaften Aufzählung heisst: „Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der AHV/IV-Rente, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit […] Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)“, bewirkt doch die Zusprache einer Rente aus der beruflichen Vorsorge offensichtlich eine Erhöhung des Einkommens und ist der Begriff „Pensionen“ identisch mit dem Begriff „Renten“. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien mit den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hiesigen Verhältnissen nicht allzu gut vertraut und beherrschten die deutsche Sprache nicht einwandfrei, nicht. Man muss weder mit allen Einzelheiten des Ergänzungsleistungsrechtes vertraut noch besonders sattelfest bezüglich seinen Deutschkenntnissen sein, um bei einem laufenden Rentenbezug aus der beruflichen Vorsorge zu erkennen, dass ein Fehler vorliegt, wenn unter „BVG-Rente“ ein Betrag von null Franken vermerkt respektive bei den Einnahmen lediglich die IV-Rente berücksichtigt worden ist. Mit anderen Worten muss den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass ihr tatsächliches Einkommen insgesamt wesentlich – nämlich rund 1’200 Franken pro Monat beziehungsweise rund 14’400 Franken pro Jahr – höher als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen gewesen ist. Zusammenfassend steht also fest, dass die Beschwerdeführer zumindest hätten wissen müssen, dass sie ab Mai 2013 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen haben. Damit ist der gute Glaube zu verneinen, weshalb ein Erlass der entsprechenden Rückforderung nicht in Frage kommt. 3.    Bezüglich der Rückforderung der von der Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2011 (Anspruchsbeginn) bis zum 30. April 2013 (Ablösung durch die Ergänzungsleistung des Ehemannes) bezogenen Ergänzungsleistungen liegt keine typische Erlassfrage vor, denn diese Rückforderung geht auf eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung einer fiktiven Einnahmenposition zurück. Der Ehemann hatte im Zeitraum zwischen Juli 2011 und April 2013 ja effektiv weder eine Rente der Invalidenversicherung noch eine aus der beruflichen Vorsorge bezogen, denn diese Rentenleistungen sind ihm erst nachträglich als einmalige Nachzahlung ausgerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin ist aber gezwungen gewesen, diese Rentenleistungen – fiktiv – so zu behandeln, wie wenn sie sofort ab Entstehung des Rentenanspruchs regelmässig ausgerichtet worden wären. Nur so hat sie nämlich eine Überentschädigung vermeiden können. Die daraus resultierende Rückforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2013 hat jenem Betrag entsprochen, um den sich die Ergänzungsleistung reduziert hätte, wenn der Ehemann seine Rentenleistungen schon ab Juli 2011 erhalten hätte. Es handelt sich dabei folglich nicht um eine „klassische“, sondern um eine rein koordinationsrechtlich begründete Rückforderung. Mit einem Erlass würde dieser koordinationsrechtliche Kompensationsmechanismus ausgehebelt: Die Beschwerdeführer könnten sowohl die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglich ausbezahlten Ergänzungsleistungen der Ehefrau als auch die Nachzahlung der Rentenleistungen des Ehemannes behalten. Der Erlass der Rückforderung würde folglich nicht zu einer Befreiung von einer aktuell drückenden Rückerstattungslast, sondern ausschliesslich zu einem koordinationsrechtlich unzulässigen doppelten Leistungsbezug führen. Das wäre rechtsmissbräuchlich, denn die Rechtswohltat des Erlasses darf nicht zur Erwirkung einer rechtswidrigen Überentschädigung führen. Deshalb kann das sich auf die sich gegen die Ehefrau richtende Rückforderung beziehende Erlassgesuch keinen Rechtsschutz finden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2009/1 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. Juni 2009, E. 2.1). 4.    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2018 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2018, EL 2017/20).

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