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St.Gallen Versicherungsgericht 09.08.2017 EL 2016/3

August 9, 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,511 words·~23 min·1

Summary

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 57 Abs. 2 IVG. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV.Begriff der Wohnkosten. Ausscheidung von Kosten, die zum allgemeinen Lebensbedarf gehören. Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät bei Diabetes und Notwendigkeit einer fettarmen Ernährung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Gesetzliche Pflicht der IV-Stellen, eine allfällige Invalidität für das EL-Verfahren zu bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, EL 2016/3).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 09.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2017 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 57 Abs. 2 IVG. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV.Begriff der Wohnkosten. Ausscheidung von Kosten, die zum allgemeinen Lebensbedarf gehören. Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät bei Diabetes und Notwendigkeit einer fettarmen Ernährung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Gesetzliche Pflicht der IV- Stellen, eine allfällige Invalidität für das EL-Verfahren zu bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, EL 2016/3). Entscheid vom 9. August 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt         Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2016/3          Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Mai 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 43), nachdem ihr mit einer Verfügung vom 4. April 2014 ab dem 1. März 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (EL-act. 44–1 ff.). Sie gab an, sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen in einer Mietwohnung. Der Mietzins betrage 1'050 Franken pro Monat (EL-act. 46–1 f.) und werde sich nach dem Umzug per 1. Juni 2014 auf 1'200 Franken pro Monat belaufen (EL-act. 46–3). Sie habe von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Kapitalauszahlung über 5'581 Franken erhalten (EL-act. 44–18), sei nun aber trotzdem verschuldet (vgl. EL-act. 44–6 ff.). Ausser der Rente der Invalidenversicherung flössen weder ihr noch ihrem Ehemann regelmässige Leistungen zu; sie erzielten auch kein Erwerbseinkommen (EL-act. 43–5). Weil sie eine lebensnotwendige Diät einhalten müsse, fielen Mehrkosten von etwa 300– 400 Franken an (EL-act. 43–3). Ihr Hausarzt Dr. med. B.___ bestätigte (EL-act. 43–11), die EL-Ansprecherin leide an einer Herz-Kreislauferkrankung bei einem Status nach einer Bypassoperation, an einem Diabetes mellitus, an einer Niereninsuffizienz, an einer Panzytopenie, an einem systemic inflammatory response syndrome bei einem Verdacht auf eine Lebercirrhose sowie an einer Fibromyalgie. Die Nichteinhaltung einer Diät hätte den Tod zur Folge. Die Einhaltung der Diät erfordere den Einkauf von teureren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensmitteln. Am 4. Juli 2014 erhielt die EL-Ansprecherin eine weitere Kapitalzahlung aus der beruflichen Vorsorge. Deren Betrag belief sich auf 11'662 Franken (EL-act. 36– 2). A.b  Am 16. Juli 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin (EL-act. 39), dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes prüfe. Sie forderte sie auf, verschiedene Fragen zur beruflichen Karriere des Ehemannes zu beantworten. Am 14. August 2014 antwortete die EL-Ansprecherin (EL-act. 33–5), ihr Ehemann habe als Eisenbieger und Produktionsmitarbeiter sowie als Chauffeur gearbeitet. In den Jahren 2010ؘ–2014 habe er an verschiedenen Einsätzen teilgenommen, die vom Sozialamt organisiert worden seien. Seit er arbeitslos geworden sei, suche er nach einer neuen Arbeitsstelle. Das fortgeschrittene Alter, verschiedene Erkrankungen und die Unterstützung seiner Ehefrau (seit etwa zwei Jahren) hinderten ihn an einer Erwerbstätigkeit. Der Antwort lagen diverse Arztzeugnisse (EL-act. 33–9 ff.) und Nachweise über Stellenbemühungen (EL-act. 33– 17 ff.) bei. Laut diesen hatte sich der Ehemann der EL-Ansprecherin in den Monaten Januar bis und mit Juli 2013 sowie im Oktober 2013 persönlich um je fünf (im Februar 2013: sechs) nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Für den Zeitraum vom 8. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014, vom 31. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 und vom 6. Juni 2014 bis zum 25. Juni 2014 war ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 1. September 2014 teilte die EL-Ansprecherin der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 31–3), ihr Ehemann sei immer noch krankgeschrieben, bemühe sich aber um eine Arbeitsstelle. Bezüglich der Diätmehrkosten führte sie aus, sie müsse sich fettarm und „diabetisch“ ernähren. Am 2. September 2014 bestätigte Dr. B.___ diese Angaben. Dem Schreiben lagen drei schriftliche Stellenbewerbungsschreiben des Ehemannes für den Monat August 2014 und vier für den Monat September 2014 bei (EL-act. 31–6 ff.). Am 27. Oktober 2014 teilte der Ehemann der EL-Durchführungsstelle auf eine entsprechende Nachfrage hin mit (EL-act. 28–4), er fühle sich aufgrund seiner Beschwerden momentan nicht in der Lage, zu arbeiten. Von seinen Arbeitsbemühungen erhoffe er sich, eine Stelle zu finden, die er mit seinen gesundheitlichen Problemen bewältigen könne und die es ihm erlaube, sich weiterhin um seine kranke Ehefrau zu kümmern. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis von Dr. B.___ bei (EL-act. 28–5), der eine reaktive Depression auf eine schwere Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau diagnostiziert und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt hatte, eine „Auslotung“ der Arbeitsfähigkeit wäre zwar sinnvoll, aber wohl wenig erfolgsversprechend. Am 25. Oktober 2014 teilte Dr. B.___ der EL- Durchführungsstelle mit (EL-act. 27), der Ehemann der EL-Ansprecherin könne lediglich noch die Betreuung seiner schwerkranken Ehefrau, nämlich das Einkaufen, die Haushaltsführung und für sie da zu sein, übernehmen. Die reaktive Depression, die körperlichen Schmerzen, die Kraftlosigkeit und die Antriebslosigkeit verunmöglichten eine Tätigkeit ausser Haus. Am 25. November 2014 gingen der EL-Durchführungsstelle drei Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und Dezember 2013 zu, laut denen der Ehemann der EL-Ansprecherin netto 1'639.20 Franken (zweite Monatshälfte Juli), 3'017.80 Franken (Monatslohn August) und 474.24 Franken (Ferienentschädigung) ausbezahlt erhalten hatte (EL-act. 23). A.c  Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 5. November 2014 (EL-act. 20–2), die Arbeitsbemühungen des Ehemannes der EL-Ansprecherin seien als nicht ernsthaft zu qualifizieren, weil sich dieser subjektiv gar nicht in der Lage fühle, zu arbeiten. Am 5. Dezember 2014 notierte ein Gruppenleiter (EL-act. 20–3), eine Betreuungsbedürftigkeit der EL-Ansprecherin liege nicht vor. Da sich ihr Ehemann subjektiv arbeitsunfähig fühle, seien seine Stellenbemühungen als nicht ernsthaft zu qualifizieren. Immerhin habe er auch im Juli und August 2013 arbeiten können. Gestützt auf die Ergebnisse der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 Prozent wegen des fortgeschrittenen Alters sowie von Sozialversicherungsbeiträgen von 6,25 Prozent resultiere ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von 56'519 Franken. Mit einer Verfügung vom 10. Dezember 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren der EL-Ansprecherin ab (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie aus, die Anspruchsberechnung habe für den gesamten massgebenden Zeitraum ab März 2013 einen Einnahmenüberschuss ergeben. Eine Diätkostenpauschale sei nicht berücksichtigt worden, weil kein entsprechendes Arztzeugnis eingereicht worden sei. Bei der Berechnung sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von 56'519 Franken angerechnet worden. A.d  Am 3. Februar 2015 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (EL-act. 6). Sie machte geltend, ihr Ehemann sei nicht arbeitsfähig, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Mit einer Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 trat die EL- Durchführungsstelle trotz des Verdachtes einer verspäteten Einspracheerhebung auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einsprache vom 3. Februar 2015 ein (EL-act. 5). Ein Sachbearbeiter notierte am 30. September 2015 (EL-act. 4), der Ehemann der EL-Ansprecherin habe sich im Februar 2015 (erneut) zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit einer Verfügung vom 28. Juli 2015 sei die IV-Stelle nicht auf diese Neuanmeldung eingetreten. Diese Verfügung sei unangefochten rechtskräftig geworden. Mit einem Entscheid vom 8. Dezember 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 3. Februar 2015 ab (EL-act. 3). B.    B.a  Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2016 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig. Dieser sei seit Jahren in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Nachdem die IV-Stelle unverständlicherweise auf die letzte Neuanmeldung zum Rentenbezug nicht eingetreten sei, bestehe eine Ratlosigkeit. Der Ehemann der Beschwerdeführer habe sich trotzdem um Arbeit bemüht, auch wenn die Umsetzung letztlich nicht möglich sein werde. Zudem benötige die Beschwerdeführerin eine erhebliche Betreuung. Sie werde sich demnächst zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmelden. Die Vorgehensweise des Ehemannes, sich trotz seiner Arbeitsunfähigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen, könne nicht als widersprüchlich qualifiziert werden. Auch bei bester Gesundheit könnte der Ehemann nie ein Einkommen von 56'519 Franken erzielen. Bezüglich der Diätkosten werde die Beschwerdeführerin noch eine ärztliche Bestätigung nachreichen. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 5. Januar 2016 bei (act. G 1.1.3). Dieser hatte ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin leide an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine Erwerbstätigkeit verunmöglichten. Die meisten Symptome stammten von einem Polytrauma, das der Ehemann im Jahr 1983 erlitten habe. Diese seien schwer therapierbar. Im Laufe der Zeit sei eine reaktive Depression mit einer Kraft- und Antriebslosigkeit dazu gekommen. Die Beschwerdeführerin liess zudem einen vorläufigen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 23. September 2005 einreichen (act. G 1.1.3a). Deren Ärzte hatten ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin leide an einem „invalidisierenden Panvertebralsyndrom“, an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beginnenden Gonarthrose links und an einem Status nach einem Polytrauma. Er habe bis Ende Februar 2005 zu 100 Prozent als Eisenbieger gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden. Während der stationären Rehabilitation habe der Ehemann eine schmerzbetonte Selbstlimitierung gezeigt. Bei den körperlich wenig belastenden Therapien habe er nicht mitgewirkt. Nach fünf Tagen sei die stationäre Rehabilitation mangels Aussichten auf einen therapeutischen Erfolg abgebrochen worden. An sich müsste der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit auszuüben. Angesichts der doch erheblichen Vorbefunde am Bewegungsapparat sei fraglich, ob auch eine schwere Tätigkeit zumutbar sei. B.b  Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. März 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.c  Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 9). B.d  Am 21. Februar 2017 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen IV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin und deren Ehemann einzureichen (act. G 14). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2017 nach (act. G 15). Den Akten betreffend die Beschwerdeführerin liess sich entnehmen (act. G 15.1), dass Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 8. Januar 2014 gestützt auf verschiedene Berichte von behandelnden Ärzten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert hatte (act. G 15.1.155), was zur Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent geführt hatte (act. G 15.1.164). Im Januar 2016 hatte sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (act. G 15.1.167). Am 10. Mai 2016 hatte eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit stattgefunden (act. G 15.1.177), bei der die Tochter der Beschwerdeführerin unter anderem angegeben hatte, der Ehemann müsse die Beschwerdeführerin an „schlechten Tagen“ bei der Körperpflege und beim Gang zur Toilette begleiten. Die IV- Stelle hatte das Leistungsbegehren mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2016 abgewiesen (act. G 15.1.181). Den Akten betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin liess sich entnehmen (act. G 15.2), dass dieser sich am 2. März 2016 unter Hinweis auf Schmerzen in den Muskeln und Knochen sowie auf eine Migräne (erneut) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte (act. G 15.2.72). Am 4. März 2016 hatte die IV-Stelle ihn aufgefordert, eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der Abweisung seines früheren Leistungsbegehrens glaubhaft zu machen (act. G 15.2.75). Dieser Aufforderung war der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen (act. G 15.2.77). Mit einer Verfügung vom 22. April 2016 war die IV-Stelle deshalb nicht auf seine Wiederanmeldung eingetreten (act. G 15.2.79). B.e  Die Beschwerdeführerin liess am 12. April 2017 Stellung zu den IV-Akten nehmen (act. G 22). Ihr Rechtsvertreter führte an, die IV-Stelle habe im Verfahren betreffend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung einen Bedarf nach Unterstützung durch den Ehemann anerkannt. Da dieser selbst gesundheitlich angeschlagen sei, stehe fest, dass er das „ursprünglich angenommene“ hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen könne. Zudem habe der Hausarzt den Ehemann aktuell krankgeschrieben. Die Verfügung der IV-Stelle vom 22. April 2016 sei bloss formaler Natur und belege keine Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 10. Dezember 2014 erst am 7. Februar 2015 und damit möglicherweise verspätet mit einer Einsprache angefochten. Die Beschwerdegegnerin ist trotzdem auf die Einsprache eingetreten. Zur Begründung hat sie auf den Nachteil einer Beweislosigkeit hinsichtlich des Zustellzeitpunktes der Verfügung verwiesen. Sie hat also sinngemäss geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, eine Zustellung der Verfügung mehr als 30 Tage vor dem 7. Februar 2015 zu beweisen und dass sie die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen müsse. Dabei hat sie übersehen, dass eine frühere Zustellung der Verfügung nicht nur über den Zusteller – die Schweizerische Post –, sondern auch mittels anderer Beweismassnahmen hätte belegt werden können. Sie hätte namentlich die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügungszustellung befragen und so in Erfahrung bringen können, ob die Einsprachefrist gewahrt worden war. Damals hätte sich die Tochter sicherlich noch an den ungefähren Zustellzeitpunkt erinnert, also beispielsweise angeben können, ob die Verfügung noch vor Weihnachten 2014 zugestellt worden war. Die Annahme der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, es liege eine objektive Beweislosigkeit vor, ist folglich falsch gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. An sich müsste dieses Versäumnis nun nachträglich behoben werden. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt – rund zweieinhalb Jahre nach der Zustellung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 – in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Tochter nicht mehr an den genauen Zustellzeitpunkt erinnern werden. Mittlerweile ist also tatsächlich eine objektive Beweislosigkeit eingetreten, vor deren Hintergrund sich das Eintreten auf die Einsprache vom 7. Februar 2015 schliesslich doch als rechtmässig erweisen muss. 2.    Der Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Verfahrens und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist durch die Verfügung vom 10. Dezember 2014 definiert worden, mit der die Beschwerdegegnerin ein erstmaliges Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen abgewiesen hat. Das bedeutet, dass sämtliche Aspekte eines möglichen Ergänzungsleistungsanspruchs zum Gegenstand dieses Verfahrens gehören respektive dass umfassend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 3.    Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen der Art. 4–6 ELG für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt, denn sie hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt (Art. 4 Abs. 1 ELG) sowie eine Rente der Invalidenversicherung bezogen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) und hatte sich schon während mehr als zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten (Art. 5 Abs. 1 ELG). Auch wenn die Voraussetzungen der Art. 4–6 ELG erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nur, wenn und soweit die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 2 ELG). 4.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Die anerkannten Ausgaben haben sich aus den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes, aus dem Mietzins der Wohnung und aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zusammengesetzt. 4.2  Bezüglich des Mietzinses ist darauf hinzuweisen, dass nur jener Teil berücksichtigt werden kann, der das Wohnbedürfnis abdeckt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht die Miete für die Garage nicht unter der Berechnungsposition „Mietzins“ berücksichtigt. Sie hätte allerdings auch die Beiträge an die Wasser- und Abwasserkosten sowie an die Stromkosten im Betrag von total 36 Franken (bis Ende Mai 2014; EL-act. 46–2) beziehungsweise 100 Franken (ab Juni 2014; EL-act. 46–3) vom Mietzins abziehen müssen, denn diese Kosten haben einen Bedarf gedeckt, der bereits durch die allgemeine Lebensbedarfspauschale gedeckt ist (vgl. dazu RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 72). Für die Zeit bis Ende Mai 2014 muss folglich ein Mietzins von 12'168 Franken und für die Zeit ab Juni 2014 ein solcher von 13'200 Franken angerechnet werden. 4.3  Nicht als anerkannte Ausgabe im Sinne des Art. 10 ELG, aber als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG müssten die Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG). Im Kanton St. Gallen ist dafür ein jährlicher Pauschalbeitrag von 2'100 Franken vorgesehen (Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG [sGS 351.5] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VKB [sGS 351.53]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt hier ein entsprechendes Arztzeugnis vor. Der Hausarzt Dr. B.___ hat nämlich am 4. Juni 2014 angegeben (EL-act. 43–11), die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Kreislauferkrankung, des Diabetes mellitus, der Niereninsuffizienz, der Panzytopenie und des Verdachts auf eine Lebercirrhose eine Diät einhalten. Dafür müsse sie teurere Lebensmittel einkaufen. Die Beschwerdeführerin selbst teilte am 1. September 2014 mit, sie müsse sich fettarm und „diabetisch“ ernähren, was von Dr. B.___ am 2. September 2014 bestätigt wurde (EL-act. 31–3). Die Notwendigkeit der Diät ist damit ausgewiesen. Allerdings ist es angesichts der heute verfügbaren breiten Palette von Lebensmitteln bei den Grossverteilern erfahrungsgemäss ohne weiteres möglich, sich fett- und zuckerarm zu ernähren, ohne wesentlich mehr Geld für Lebensmittel ausgeben zu müssen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einhaltung der Diät verursacht der Beschwerdeführerin deshalb keine ausgewiesenen nennenswerten Mehrkosten, weshalb keine Diätkostenpauschale anzurechnen ist. 5.    5.1  Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben offenbar nebst der Rente der Invalidenversicherung für die Beschwerdeführerin keine Einnahmen erzielt. Allerdings sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, dass bei der EL-Anspruchsberechnung zusätzlich zu den realen Einnahmen auch fiktive (in der Verwaltungspraxis als „hypothetische“ bezeichnete) Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist. Ein Einnahmenverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen tiefer als jene Einnahmen sind, deren Erzielung dem EL-Ansprecher und der in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehenden Personen, die ja ebenfalls von der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung profitieren, möglich und zumutbar wäre. Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall eines solchen Einnahmenverzichtes liegt vor, wenn eine nur eine Teilrente der Invalidenversicherung beziehende Person oder eine in die Anspruchsberechnung miteinbezogene Person ihre Arbeitskraft nicht vollumfänglich ausnützt, das heisst wenn sie entweder keinen Lohn erzielt, obwohl es ihr möglich und zumutbar wäre, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie einen tieferen Lohn als jenen Lohn erzielt, den sie bei einer vollen Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit erhalten könnte. Wo dies der Fall ist, wird nicht auf den realen Sachverhalt (kein oder nur tiefes Erwerbseinkommen) abgestellt, sondern fingiert, der EL-Ansprecher oder die in die Anspruchsberechnung miteinbezogene Person nütze ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit voll aus und erziele einen entsprechenden Lohn. Dieser (höhere) fiktive Lohn wird dann anstelle des realen Erwerbseinkommens in die Anspruchsberechnung eingesetzt, wobei der fiktive wie ein realer Lohn zu behandeln ist, was bedeutet, dass er privilegiert anzurechnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) und dass die ebenfalls fiktiven Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. 5.2  Für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführer in im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet hat, sind die gesamten Umstände zu würdigen. Massgebend sind die Erwerbsfähigkeit des Ehemannes (respektive allfällige krankheits- oder unfallbedingte Beeinträchtigungen), die Verhältnisse auf dem in Betracht fallenden tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfällige Betreuungspflichten, die den Ehemann an der Ausübung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Erwerbstätigkeit hindern könnten. Laut den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten und den IV-Akten hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1983 ein Polytrauma erlitten, das langjährige Beschwerden zur Folge gehabt hat. Die IV-Stelle hat allerdings in den Jahren 1985 und 1998 zwei Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen. Bis Ende Februar 2005 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 Prozent als Eisenbieger gearbeitet. Nach einer vorzeitig abgebrochenen stationären Rehabilitation im September 2005 haben die Ärzte der Klinik Valens trotz verschiedener somatischer Beschwerden und trotz einer reaktiven depressiven Störung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. In den Jahren 2008, 2012 und 2013 sind zwar gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. C.___ weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen dazugekommen (Läsion der rechten Schulter, mediale Teilmeniskektomie rechts und Bauchwandhernie), aber Dr. C.___ hat darauf hingewiesen, dass für die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht diese neuen, sondern vielmehr die alten, seit vielen Jahren bestehenden und bereits im Austrittsbericht der Klinik Valens erwähnten Beschwerden ausschlaggebend seien. Vor diesem Hintergrund könnte die Auffassung vertreten werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei auch in den Jahren 2013–2015 noch uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen. Eine solche Auffassung stünde aber beweisrechtlich auf wackligen Beinen, weil die wenigen vorhandenen medizinischen Akten aus den Jahren 2013–2015 nicht ausreichen, um die massgebende Arbeitsfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Da die IV-Stelle im April 2016 ein Nichteintreten auf das dritte Leistungsbegehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin verfügt hat, weil dieser keine Belege zur Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung seines zweiten Leistungsbegehrens im Jahr 1998 eingereicht hatte, sind keine Abklärungen im Gange, die neue Erkenntnisse zum massgebenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 2013–2015 liefern könnten. Die notwendigen Beweise hätten folglich auf eine andere Weise beschafft werden müssen. Dafür sieht der Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. dem Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV eine geeignete Methode vor: Die Beschwerdegegnerin kann in einem Verfahren betreffend einen EL-Anspruch die IV-Stelle mit der Bemessung der Invalidität des EL-Ansprechers beauftragen. Auch wenn der Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV das nicht deckt, muss dies auch in Bezug auf Personen gelten, die in die EL-Anspruchsberechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte miteinbezogen sind, da sich diesbezüglich dieselben Sachverhaltsabklärungsprobleme stellen wie bei EL-Ansprechern. Weshalb die Beschwerdegegnerin weder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht noch eigene medizinische Abklärungen getätigt hat, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls beruht der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Er ist also in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.3  Abgesehen von einer möglichen Arbeitsunfähigkeit sind keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Vollzeittätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiter sprechen würden. Entgegen den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stehen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nämlich keine relevanten Betreuungspflichten entgegen. Die Abklärung bezüglich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Hilflosenentschädigung hat ergeben, dass diese nur dann und wann geringfügige Hilfestellungen bei der Körperpflege oder beim Gang zur Toilette sowie eine Unterstützung bei der Bewältigung des Haushaltes benötigt. Diese Hilfestellungen und die minimale Mithilfe im Haushalt können vom Ehemann auch geleistet werden, wenn er einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch die Verhältnisse auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt stehen einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, denn der Ehemann der Beschwerdeführer hat kein mangelndes Angebot an geeigneten Hilfsarbeiterstellen nachweisen können. Er hat sich nämlich nur um wenige Stellen beworben und zudem von Beginn weg die Ansicht vertreten, er sei eigentlich gar nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen ist, wäre es ihm also möglich und zumutbar, als Hilfsarbeiter in einem Vollpensum zu arbeiten. Diesfalls müsste in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG fingiert werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin erziele ein entsprechendes Erwerbseinkommen. Für allfällige Phasen einer vorübergehenden, kurzen Arbeitsunfähigkeit käme dann die (fiktive) Lohnfortzahlungspflicht des (fiktiven) Arbeitgebers zum Tragen, weshalb auch für jene Phasen ein unverändertes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Solche Phasen sind gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den vorliegenden Akten für die Zeit vom 8. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 und für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. März 2014 ausgewiesen. Möglicherweise ist der Beschwerdeführer auch in der Zeit vom Mai bis Juli 2013 und vom 31. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Ob die entsprechenden Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte überwiegend wahrscheinlich richtig sind beziehungsweise ob sie auch eine zuverlässige Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit erlauben, wird im Zuge der weiteren Sachverhaltsabklärungen zu prüfen sein. 5.4  Für die Berechnung eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens müsste auf die Ergebnisse der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (aktuellste Daten für die Grossregion Ostschweiz) abgestellt und von einem standardisierten Monatslohn von 4'799 Franken für Hilfsarbeiter im Jahr 2010 ausgegangen werden (LSE 2010, TA1, Niveau 4). Das ergäbe unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2010–2015 (Indexstand 2010 bei 2151 und 2015 bei 2226 Punkten) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 einen Jahreslohn von 62'129 Franken für das Jahr 2015. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgangswert für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist wesentlich höher gewesen, nämlich 70'925 Franken. Der Grund für diese Differenz ist im Abstellen auf die gesamtschweizerische Lohnstatistik (LSE 2012) zu erblicken, denn laut der Grafik K1 der LSE 2012 liegt der gesamtschweizerische Durchschnittslohn etwa zehn Prozent über dem Durchschnittslohn in der Grossregion Ostschweiz ([5'600 + {6'099 – 5'600} ÷ 2] ÷ 6'439). Da auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abzustellen ist, muss der (tiefere) regionale Lohn massgebend sein. Bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 Prozent wegen des fortgeschrittenen Alters berücksichtigt. Das fortgeschrittene Alter kann für sich allein aber diesen eher hohen Abzug nicht rechtfertigen, denn bei Hilfsarbeitern führt das Alter ökonomisch betrachtet nur zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen, aber nicht zu einer Leistungseinbusse, der mit einem tieferen Lohn Rechnung getragen werden müsste. Der altersbedingten Erschwerung der Stellensuche kann mit dem Tabellenlohnabzug nicht Rechnung getragen werden, da die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ja die Fiktion voraussetzt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Allerdings wäre bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen, dass ein ökonomisch denkender Arbeitgeber bei der Festsetzung der Lohnhöhe der Gefahr erhöhter krankheitsbedingter Absenzen und einer unzuverlässig schwankenden Arbeitsleistung sowie der mangelnden Flexibilität des nicht nur an zahlreichen somatischen Beschwerden, sondern auch an einer depressiven Erkrankung leidenden Ehemannes der Beschwerdeführerin Rechnung tragen müsste. Im Ergebnis dürfte sich der Tabellenlohnabzug von 15 Prozent deshalb doch als angemessen erweisen. Vom resultierenden Bruttolohn von 52'810 Franken müssten nebst den Beiträgen an die AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung (6,25 Prozent) auch die NBU-Prämie und der Beitrag für die berufliche Vorsorge abgezogen werden. Da weder für die NBU- Prämie noch für den Beitrag an die berufliche Vorsorge generelle Prozentwerte existieren, müssten diese Sozialversicherungsbeiträge geschätzt werden. In vergleichbaren Fällen hat das Versicherungsgericht mangels einer zuverlässigeren Berechnungsgrundlagen Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt neun Prozent berücksichtigt (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/46 vom 26. April 2016, E. 4.8). Vorliegend dürfte wohl nichts gegen einen Abzug von neun Prozent sprechen. Somit würde ein Nettolohn von 48'057 Franken resultieren. Dieses hypothetische Erwerbseinkommen müsste privilegiert angerechnet werden. 6.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich als rechtswidrig. Er ist aufzuheben und die Sache ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung bezüglich des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes im massgebenden Zeitraum ab März 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts der dem leicht unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand entsprechenden Kostennote (act. G 12.1) auf 2'339.05 Franken festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'339.05 zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2017 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 57 Abs. 2 IVG. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV.Begriff der Wohnkosten. Ausscheidung von Kosten, die zum allgemeinen Lebensbedarf gehören. Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät bei Diabetes und Notwendigkeit einer fettarmen Ernährung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Gesetzliche Pflicht der IV-Stellen, eine allfällige Invalidität für das EL-Verfahren zu bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, EL 2016/3).

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EL 2016/3 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.08.2017 EL 2016/3 — Swissrulings