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St.Gallen Versicherungsgericht 02.10.2017 EL 2016/27

October 2, 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,818 words·~24 min·4

Summary

Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 1 ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Rückwirkende, abgestufte Anpassung von Ergänzungsleistungen, u.a. mit der Anrechnung eines monatlich schwankenden Erwerbseinkommens. Rückweisung zur Festsetzung der aus dem neuen EL-Anspruch entstehenden Rückforderung/Nachzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2017, EL 2016/27).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 02.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2017 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 1 ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Rückwirkende, abgestufte Anpassung von Ergänzungsleistungen, u.a. mit der Anrechnung eines monatlich schwankenden Erwerbseinkommens. Rückweisung zur Festsetzung der aus dem neuen EL-Anspruch entstehenden Rückforderung/Nachzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2017, EL 2016/27). Entscheid vom 2. Oktober 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase           Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/27            Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV (Wiedererwägung und Rückforderung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog seit August 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente (act. G 6.1/49). Seit dem 1. April 2014 lebte der Versicherte im Heim bei der C.___-Stiftung in D.___ (vgl. act. G 6.1/39 f., act. G 6.2/35). A.b  Ab dem 1. Januar 2015 hatte der Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'813.--. Ein Erwerbseinkommen hatte die EL- Durchführungsstelle in der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt (act. G 6.1/1 f.). Am 30. Mai 2015 korrigierte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2015, indem sie die Taxe für den Heimaufenthalt anpasste. Damit ergab sich ein monatlicher EL-Anspruch in Höhe von Fr. 2'811.-- (act. G 6.2/87). A.c  Am 25. August 2015 teilte der Vater des Versicherten mit, dass sein Sohn seit dem 15. August 2015 in E.___ in einer Wohngemeinschaft lebe und einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.-- bezahle. Er sei weiterhin bei der C.___-Stiftung in D.___ beschäftigt (act. G 6.2/79). Daraufhin forderte die EL-Durchführungsstelle am 26. August 2015 eine Kopie des Mietvertrages an und erkundigte sich, ob der Versicherte ein Erwerbseinkommen erziele. Mit einer vorsorglichen Verfügung rechnete die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten per 1. September 2015 den neuen Mietzins an und setzte den EL-Anspruch damit per 1. September 2015 auf monatlich Fr. 1'318.-fest (act. G 6.2/77). Mit einer Verfügung vom 3. September 2015 berücksichtigte die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 einen Nichterwerbstätigenbeitrag als Ausgabe in der EL-Anspruchsberechnung. Der EL- Anspruch des Versicherten erhöhte sich somit ab dem 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 2'853.-- und ab dem 1. September 2015 auf monatlich Fr. 1'360.-- (act. G 6.2/73). A.d  Der "Vertrag über die Teilnahme an einer Wohngemeinschaft" zwischen dem Versicherten und dem Verein F.___, aus dem der Mietzins-Anteil von Fr. 1'100.-- und die monatlichen Kosten für die Wohnbegleitung von Fr. 750.-- hervorgingen, ging am 24. September 2015 bei der EL-Durchführungsstelle ein. Weiter liess der Versicherte eine Beschäftigungsvereinbarung mit der C.___-Stiftung vorlegen, gemäss welcher er ab dem 17. August 2015 während einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 33,75h einen Stundenlohn von Fr. 1.70 erhalte. Ein am 1. September 2015 ausgestellter Lohnausweis belegte für das Jahr 2015 ein Einkommen in Höhe von Fr. 1'184.-- (act. G 6.2/71). A.e  Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle unter der Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich Fr. 750.-- (jährlich Fr. 9'000.--) und eines anhand eines Wochenpensums von 33.75h bei einem Stundenlohn von Fr. 1.70 errechneten Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 2'983.-- den monatlichen EL- Anspruch ab September 2015 definitiv auf Fr. 899.-- herab. Die damit im Zeitraum September bis Ende Oktober 2015 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 922.-- forderte sie vom Versicherten zurück (act. G 6.2/68). A.f  Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 19. Oktober 2015 eine Einsprache erheben und sinngemäss beantragen, der EL-Anspruch sei nicht zu reduzieren, weshalb auch keine Rückforderung bestehe. Zur Begründung liess er anmerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Mietzins in Höhe von monatlich Fr. 750.-berücksichtigt worden sei (act. G 6.2/66). Am 5. November 2015 liess der Versicherte zudem der Ombuds¬stelle St. Gallen (Kopien an Regierungsrätin G.___ und die Geschäftsleitung der SVA St. Gallen) ein Schreiben zukommen, in welcher er "Beschwerde gegen die willkürliche Betragsrückforderung von Fr. 922.--" erheben liess. Dazu liess er sinngemäss ausführen, dass die SVA für die aufgrund seiner Nikotinsucht anfallenden Behandlungskosten in Höhe von ca. Fr. 3'634.-- jährlich aufkommen müsse. Mit seiner IV-Rente und seiner EL könne er die Kosten nicht decken, weshalb sie bislang gezwungenermassen von seinen Eltern übernommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Ausserdem habe die EL-Durchführungsstelle in der EL-Anspruchsberechnung ein zu hohes Erwerbseinkommen berücksichtigt (act. G 6.2/57). Ebenfalls am 5. November 2015 erklärte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass sie statt des Mietzinses fälschlicherweise die Kosten für die Wohnbegleitung angerechnet habe (act. G 6.2/64). Diesen Fehler korrigierte sie mit einer Verfügung vom 7. November 2015, womit sich der monatliche EL-Anspruch ab dem 1. September 2015 auf Fr. 1'249.-- erhöhte (act. G 6.2/60). Infolge der Verrechnung fiel die ursprüngliche Rückforderungsschuld in Höhe von Fr. 922.-- dahin (act. G 6.2/59). A.g  Am 13. November 2015 liess der Versicherte eine Einsprache "wegen willkürlicher Erwerbseinkommensberechnung" erheben, die die EL-Durchführungsstelle am 17. November 2015 erreichte. Darin liess er ausführen, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht zu dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Maximalpensum tätig sei, sondern montags bis mittwochs nur vormittags und donnerstags und freitags ganztägig (bis 16:30 Uhr) arbeite. Manchmal fehle er auch ganz und erhalte dann für diese Zeit keinen Lohn. Es sei daher auf den Lohnausweis der C.___-Stiftung abzustellen (act. G 6.2/51 S. 1). Am 20. November 2015 wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass es der Versicherte in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2015 unterlassen habe, Ausführungen zum angerechneten Erwerbseinkommen zu machen. Dennoch überprüfe sie die am 13. November 2015 vorgebrachten Hinweise und Belege im Rahmen des Einspracheverfahrens (act. G 6.2/51 S. 3). Am 23. November 2015 liess der Versicherte festhalten, dass er auf den Fehler betreffend das Erwerbseinkommen und den Mietzins bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 5. November 2015 hingewiesen habe. Ausserdem sei sein Schreiben eingeschrieben am 13. November 2015 bei der Post aufgegeben worden und gemäss Postauskunft am 16. November 2015 bei der SVA St. Gallen eingegangen (act. G 6.2/54). A.h  Am 4. Dezember 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Schreiben vom 19. Oktober 2015 und vom 5., 13. sowie vom 23. November 2015 im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen die Verfügungen vom 15. Oktober 2015 und 7. November 2015 prüfen werde (act. G 6.2/50). Da die EL- Durchführungsstelle anhand der Akten nicht feststellen konnte, seit wann der Versicherte bei der C.___-Stiftung angestellt gewesen war, forderte sie alle Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 ein (act. G 6.2/49). Am 11. Januar 2016 gingen zwei Lohnausweise und die Lohnabrechnungen bei der EL-Durchführungsstelle ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Den Lohnausweisen war zu entnehmen, dass der Versicherte vom 1. Januar 2015 bis 15. August 2015 Fr. 1'184.-- und vom 17. August 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 1'227.-- verdient hatte. Gemäss den Lohnabrechnungen hatte der Versicherte im Januar 2015 bei einem Stundenlohn von Fr. 1.90 Fr. 147.75, im Februar 2015 Fr. 117.80, im März 2015 Fr. 190.--, im April 2015 Fr. 166.25, im Mai 2015 Fr. 133.95, im Juni 2015 bei einem Stundenlohn von Fr. 2.20 Fr. 211.20, im Juli 2015 Fr. 216.70, im August 2015 bei einem Stundenlohn von Fr. 3.50 Fr. 252.--, im September 2015 Fr. 281.75, im Oktober 2015 Fr. 365.75, im November 2015 Fr. 320.25 und im Dezember 2015 Fr. 259.-- erzielt (act. G 6.2/37).  A.i   Am 22. Februar 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit rückwirkend ab Januar 2015 ein Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse, weshalb ab Januar 2015 Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssten. Die angefochtenen Verfügungen seien daher zu seinen Ungunsten abzuändern. Er habe die Gelegenheit, die Einsprache bis 8. März 2016 zurückzuziehen (act. G 6.2/33). Am 25. Februar 2016 liess der Versicherte ausführen, sein Einkommen sei nur deshalb nicht gemeldet worden, weil aufgrund einer Auskunft eines Mitarbeiters der C.___-Stiftung davon ausgegangen worden sei, dass der ausbezahlte Lohn unter der Freigrenze der EL liege. Die Möglichkeit des Einspracherückzugs werde er nicht wahrnehmen, da beide Einsprachen begründet gewesen seien. Er habe erst im Januar 2016 erfahren, dass für das Jahr 2015 zwei Lohnausweise erstellt worden seien (act. G 6.2/31). A.j   Im Einspracheentscheid vom 8. April 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ergänzungsleistungen aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten seit Januar 2015 nicht erst per September 2015, sondern bereits per Januar 2015 hätten reduziert werden müssen. Dabei hätten jedoch ab September 2015 die Berufsauslagen für das Abonnement von E.___ nach D.___ in Höhe von jährlich Fr. 876.-- berücksichtigt werden müssen. Gesamthaft seien zusätzlich zu der sich aus der angefochtenen Verfügung ergebenden Rückforderung in Höhe von Fr. 922.-- weitere Fr. 136.-zurückzuerstatten. Die Rückforderung betrage damit für den Zeitraum ab Januar 2015 bis Ende Februar 2016 insgesamt Fr. 1'058.--. Der EL-Anspruch ab März 2016 betrage nach Massgabe der beiliegenden Berechnungsblätter ohne den direkt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkasse ausbezahlten Pauschalbeitrag der kantonalen Durchschnittsprämie monatlich Fr. 923.-- (act. G 6.2/23). B.    B.a  Am 25. April 2016 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen, es sei festzustellen, dass rechtmässige und begründete Einsprachen, die erledigt worden seien, nachträglich nicht abgewiesen werden könnten und die Krankheitskosten sowie die psychologische Betreuung der Familie seien durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten. Zur Begründung liess er ausführen, die C.___-Stiftung beschäftige ihn seit 2015 in der Rüsterei. Er sei darüber informiert worden, dass sein tiefer Lohn, der als Motivationsbeitrag zu betrachten sei, unter dem Freibetrag der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liege und daher nicht gemeldet werden müsse. Ausserdem zahle er monatlich Fr. 73.-- für die Zugfahrten von E.___ nach D.___. Die Kürzung der Ergänzungsleistungen wäre unverantwortlich und würde ihn in den finanziellen Ruin treiben. Er verursache aufgrund der Neurodermitis, seiner psychischen Krankheit und der Nikotinabhängigkeit hohe Krankheitskosten (insgesamt Fr. 7'136.95). Zudem sei er auf eine tägliche, bis zu 20 Minuten dauernde psychologische Betreuung per Telefon angewiesen, die monatlich etwa Fr. 500.-- koste. Die Beschwerdegegnerin habe ihm diese Krankheitskosten in Höhe von insgesamt Fr. 13'136.95 pro Jahr zu vergüten. Schliesslich müssten seine Eltern immer wieder Rechnungen bezahlen, die er mit seiner jetzigen IV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht begleichen könne (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Zusätzlich zur Rückforderung in Höhe von Fr. 922.-- gemäss der angefochtenen Verfügung seien somit noch Fr. 136.-hinzugekommen, weshalb die Rückforderung im Rahmen einer prozessualen Revision für den Zeitraum ab Januar 2015 bis Ende Februar 2016 auf insgesamt Fr. 1'058.-festgesetzt worden sei. Da diese Änderung der Verfügung dem Beschwerdeführer angekündigt worden sei und da dieser seine Einsprache nicht zurückgezogen habe, sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rückforderung im Einspracheentscheid zu Recht auf Fr. 1'058.-- erhöht worden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers könne im Übrigen nicht entnommen werden, inwieweit der im Einspracheentscheid vom 8. April 2016 auf der Grundlage des massgeblichen Berechnungsblattes ab März 2016 festgesetzte EL-Anspruch in Höhe von Fr. 923.-- nicht korrekt sein solle (act. G 4, 6). B.c  In seiner Replik vom 27. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer erklären, es sei nicht gerecht, dass die Kosten für seine "Rauchentwöhnung" und für die psychologische Betreuung von seinen Eltern und nicht von der Beschwerdegegnerin übernommen würden (act. G 8). Ergänzend dazu führte er am 13. Juli 2016 aus, dass sich seine Beschwerden, Einsprachen und Gesuche auf die Zeitspanne von 2014 bis 2016 bezögen (act. G 10). B.d  Am 24. August 2017 setzte das Gericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass der Entscheid möglicherweise zu seinem Nachteil ausfallen könnte. Es gab ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug seiner Beschwerde (act. G 13). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 28. August 2017 Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und den damit verbundenen und von der Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach unrechtmässigerweise nicht übernommenen Kosten machen und abschliessend festhalten, dass die Beschwerde aufgrund der bestehenden Ungerechtigkeiten nicht zurückgezogen werden könne (act. G 14). Erwägungen 1.    1.1  Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'058.-- zurückgefordert. Die ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben sich jedoch auf rechtskräftige Verfügungen gestützt, weshalb sie nicht ohne Weiteres haben zurückgefordert werden können, da dem die verbindlichen Leistungszusprachen in diesen Verfügungen entgegengestanden haben. Zunächst ist deshalb zu klären, auf welche rechtskräftigen Verfügungen sich die ausgerichteten Ergänzungsleistungen, die von der Beschwerdegegnerin zurückgefordert worden sind, gestützt haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte n 1.2  Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2015 unter der Berücksichtigung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nachfolgend Prämienpauschale) für das Jahr 2015 gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) revisionsweise neu festgesetzt (act. G 6.1/1). Nachdem sie über die Höhe der definitiven Heimtaxe für das Jahr 2015 informiert worden war (act. G 6.2/89), hat sie die zweifellos unrichtige Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2014 mit der Verfügung vom 30. Mai 2015 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwogen und die korrekte Heimtaxe revisionsweise rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 angerechnet (act. G 6.2/87). Am 25. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin von dem Umzug des Beschwerdeführers nach E.___ erfahren (act. G 6.2/79). Daraufhin hat sie am 26. August 2015 eine Kopie des Mietvertrages eingefordert und ausserdem angefragt, ob der Beschwerdeführer in der geschützten Arbeitsstätte C.___ in D.___ ein Erwerbseinkommen erziele (act. G 6.2/80). Obwohl der Sachverhalt betreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers noch nicht abschliessend erhoben gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin am 28. August 2015 eine vorsorgliche Revisionsverfügung erlassen, mit welcher sie berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 einen Mietzins von Fr. 1'100.-- und keine Heimtaxe mehr bezahlt hat (act. G 6.2/77, 79). Mit einer Verfügung vom 3. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin ausserdem rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet (act. G 6.2/73). Weil die Nichterwerbstätigenbeiträge in der Verfügung vom 30. Mai 2015, mit der die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2015 angepasst hatte, fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden waren und weil die Verfügung vom 30. Mai 2015 somit zweifellos unrichtig gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin sie mit der Verfügung vom 3. September 2015 vorsorglich in Wiedererwägung ziehen dürfen. Der Sachverhalt betreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ist nämlich nach wie vor nicht erstellt gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag und den Lohnausweis des Beschwerdeführers erhalten und somit der Sachverhalt auch betreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers festgestanden hat (act. G 6.2/71), hat sie am 15. Oktober 2015 eine definitive Revisionsverfügung erlassen, mit deren Erlass die vorsorglichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsverfügungen vom 28. August 2015 und 3. September 2015 dahingefallen sind. Mit der Verfügung vom 15. Oktober 2015 hat die Beschwerdegegnerin per 1. September 2015 einen Mietzins von monatlich Fr. 750.-- statt wie bisher Fr. 1'100.-sowie ab dem 1. September 2015 ein Erwerbseinkommen in Höhe von jährlich Fr. 2'983.-- berücksichtigt. Ebenso hat sie gemäss der Verfügung vom 3. September 2015 die NE-Beiträge per 1. September 2015 angerechnet (act. G 6.2/68). Weil die Beschwerdegegnerin nicht nur den (vermeintlich) korrekten Mietzins und den anhand des am 27. Juli 2015 geschlossenen Arbeitsvertrag berechneten Lohn per September 2015 berücksichtigt, sondern auch die mit der Verfügung vom 3. September 2015 vorsorglich ab dem 1. Januar 2015 angerechneten Nichterwerbstätigenbeiträge übernommen hat, hat sie in der Verfügung vom 15. Oktober 2015 auch den EL- Anspruch ab dem Beginn der Anrechnung der NE-Beiträge, nämlich ab dem 1. Januar 2015, verfügen müssen. Da die Beschwerdegegnerin keine Änderungen per Januar 2015 festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass sie den EL-Anspruch per Januar 2015 unverändert aus der vorsorglichen Verfügung vom 3. September 2015 übernommen hat. Am 19. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2015 eine Einsprache erheben lassen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin am 7. November 2015 mit einer neuen Verfügung reagiert, mit welcher sie die noch nicht rechtskräftige Verfügung vom 15. Oktober 2015 widerrufen und den Mietzins wieder rückwirkend ab dem 1. September 2015 auf monatlich Fr. 1'100.-- korrigiert hat. Da die Verfügung vom 15. Oktober 2015 somit komplett dahingefallen ist, hat die Beschwerdegegnerin auch den EL-Anspruch ab dem Beginn der Ausrichtung eines Erwerbseinkommens erneut festsetzen müssen. Dem Berechnungsblatt der Verfügung vom 7. November 2015 sind jedoch keine Änderungen per 1. Januar 2015 zu entnehmen, weshalb abermals davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Ausgaben und Einnahmen per Januar 2015 unverändert aus dem Berechnungsblatt der Verfügung vom 15. Oktober 2015 übernommen hat (act. G 6.2/60, 66).  1.3  Am 13. November 2015 hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. November 2015 Einsprache erhoben. Mit der Verfügung vom 7. November 2015 sind per 1. Januar 2015 Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet worden und per 1. September 2015 sind die Miete und das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers angepasst worden. Mit den vorhergehenden, wiedererwogenen Verfügungen vom 22. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2014 und 30. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Prämienpauschale und die Heimtaxe per 1. Januar 2015 korrigiert. Gemäss ständiger, der bundesgerichtlichen Praxis widersprechender Rechtsprechung des Versicherungsgerichts St. Gallen muss sich der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens zeitlich auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der mit der Einsprache angefochtenen Verfügung und sachlich auf den Inhalt dieser Verfügung beschränken (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2007, EL 2007/19 und Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37). Gegenstand des Einsprache- und somit auch des Beschwerdeverfahrens ist deshalb die mit der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2015 vorgenommene rückwirkende, abgestufte Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2015 in Bezug auf die Prämienpauschale, die Heimtaxe, den Mietzins, die Nichterwerbstätigenbeiträge und das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 jedoch auch die Ergänzungsleistungen von Dezember 2015 bis März 2016 berechnet und festgesetzt. Der Wirkungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist der 7. November 2015 gewesen, weshalb die Sachverhaltsentwicklung darin nur bis zu diesem Zeitpunkt hat berücksichtigt werden können. Die Frage, wie hoch der EL- Anspruch des Beschwerdeführers unter der Berücksichtigung der nach dem 7. November 2015 eintretenden Sachverhaltsentwicklungen sein wird, kann deshalb nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sein. Der EL-Anspruch ab Januar 2016 ist denn sogar mit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2015 berechnet und festgesetzt worden (act. G 6.2/47). Nach dem Gesagten kann der Entscheidinhalt der Verfügung vom 21. Dezember 2015 nicht Gegenstand des die Verfügung vom 7. November 2015 betreffenden Einspracheverfahrens sein. Die Verfügung vom 21. Dezember 2015 hat also nicht im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. April 2016 korrigiert werden dürfen, weshalb der Einspracheentscheid in diesem Teil als rechtswidrig aufzuheben ist. Stattdessen muss die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Ergänzungsleistungen per Januar 2016 separat verfügen, damit auch gegen diese Verfügung der vorgesehene Rechtsweg beschritten werden kann.  2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301; ELV]).  2.2  Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Einspracheverfahrens Unterlagen betreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erhalten (act. G 6.2/37), aufgrund welcher sie festgestellt hat, dass die angefochtene Revisionsverfügung vom 7. November 2015 hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung und hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens falsch gewesen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. November 2015 war die Beschwerdegegnerin nämlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2015 erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie die Ergänzungsleistungen in Bezug auf das Erwerbseinkommen erst per 1. September 2015 angepasst hatte. Da der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich bereits ab Januar 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7.  November 2015 in ihrem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 widerrufen und anschliessend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers rückwirkend ab Januar 2015 berücksichtigt. Weil die angefochtene Verfügung vom 7. November 2015 sowohl das Erwerbseinkommen als auch den EL-Anspruch ab Januar 2015 zum Gegenstand gehabt hat, hat die Beschwerdegegnerin diese rückwirkende Anpassung vornehmen dürfen.   2.3  Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den dem Einspracheentscheid beiliegenden EL-Anspruchsberechnungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 1'813.--, vom 1. Juni bis 31. Juli 2015 in Höhe von Fr. 2'567.-- und vom 1. August bis 31. Dezember 2015 in Höhe von Fr. 2'927.-- berücksichtigt (act. G 6.2/27). Dabei hat sie sich auf die am 11. Januar 2016 eingereichten Lohnabrechnungen der C.___-Stiftung gestützt und jeweils für den Zeitraum, in dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer einen einheitlichen Stundenlohn bekommen hat, ein durchschnittliches Jahreseinkommen berechnet (act. G 6.2/37 S. 2 f.). Allerdings müssen die Ergänzungsleistungen eines EL-Bezügers, dessen Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterliegt, Monat für Monat neu berechnet werden, um dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entsprechen zu können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Löhne regelmässig Ende des Monats ausbezahlt werden. Wirtschaftlich betrachtet kann der zum Monatsende ausbezahlte Lohn also gar nicht zu Deckung des Bedarfs des jeweils bereits fast vergangenen Monats verwendet werden. Er deckt vielmehr die Ausgaben im nächsten Monat (vgl. zu alldem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51, E. 3.4 f.). Da der Beschwerdeführer im Dezember 2014 offenbar noch kein Einkommen erzielt hat, hat ihm also per Januar 2015 kein Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Um das für Februar 2015 anzurechnende Erwerbseinkommen ermitteln zu können, muss der Januarlohn auf ein Jahr hochgerechnet werden, für März 2015 ist der Februarlohn auf ein Jahr hochzurechnen usw. Der Beschwerdeführer hat im Januar 2015 Fr. 147.75 verdient. Das im Rahmen der EL-Berechnung für Februar 2015 zu berücksichtigende jährliche Erwerbseinkommen beträgt somit Fr. 1'773.--. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von Fr. 1'000.-- sind 2/3 des Erwerbseinkommens, also Fr. 515.--, als Einnahme anzurechnen ({[Fr. 147.75 × 12] - Fr. 1'000.--} × 0,666). Auf dieselbe Weise sind die übrigen anrechenbaren Einkommen zu ermitteln. Somit ist für März 2015 ein Erwerbseinkommen von Fr. 276.--, für April 2015 von Fr. 853.--, für Mai 2015 von Fr. 663.--, für Juni 2015 von Fr. 405.--, für Juli 2015 von Fr. 1'023.-- und für August 2015 von Fr. 1'067.-- anzurechnen. Ab Mitte August 2015 hat der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle nach D.___ fahren müssen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) sind vom Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten (Gewinnungskosten) abzuziehen. Ab September 2015 sind deshalb zusätzlich zum Freibetrag auch die Kosten für ein Ostwind-Abonnement von E.___ nach D.___ in Höhe von jährlich Fr. 876.-- (vgl. act. G 1, act. G 6.1/27, 35) vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Somit sind für September 2015 Fr. 765.-- ([{Fr. 252.-- × 12} - Fr. 1'876.--] × 0,6666), für Oktober 2015 von Fr. 1'003.-- und für November 2015 von Fr. 1'675.-- als Einnahme anzurechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4  Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ausgaben korrekt angepasst hat. Der Beschwerdeführer ist am 15. August 2015 von D.___ nach E.___ (SG) gezogen (vgl. act. G 6.2/37 S. 2, 71 S. 2 f.) und hat somit gemäss Ziff. C des Anhangs der Verordnung des EDI über die Prämienregionen in die Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen gewechselt. Ab August haben dem Beschwerdeführer deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 1 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale in Höhe von Fr. 4'884.-- angerechnet werden müssen. Da die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Einspracheentscheid getan hat, hat sie den Wechsel der Prämienregion korrekt berücksichtigt. Bis August 2015 hatte der Beschwerdeführer im Heim in D.___ gelebt (act. G 6.2/89). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird u.a. die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Die in den Berechnungsblättern von Januar bis Juli 2015 berücksichtigte Heimtaxe basiert auf der Meldung des Amtes für Soziales des Kantons St. Gallen (act. G 6.2/89). Ab September 2015 hat die Beschwerdegegnerin einen Mietzins in Höhe von jährlich Fr. 13'200.-- (Fr. 1'100.-- monatlich) angerechnet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten in Höhe von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vertrag über die Teilnahme an einer Wohngemeinschaft hat er ab dem 15. August 2015 tatsächlich einen monatlichen Mietzinsanteil in Höhe von Fr. 1'100.-- bezahlt (act. G 6.2/71). Da die Anpassung des EL-Anspruchs gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der vom ELG anerkannten Ausgaben spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen hat, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. August 2015 der Veränderung des Mietzinses per 1. September 2015 anpassen dürfen. Die Höhe des angerechneten Mietzinses stimmt mit jener im Mietvertrag überein (act. G 6.2/71) und ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet worden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers in Höhe von jährlich Fr. 504.-hat anrechnen müssen (vgl. act. G 6.2/76). Insgesamt sind die Anpassungen der Ausgabeposten durch die Beschwerdegegnerin also korrekt erfolgt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5  Die restlichen Berechnungsposten sind aus früheren, rechtskräftigen Verfügungen übernommen worden und somit nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat also unter der Berücksichtigung der korrekten Anpassungen der Beschwerdegegnerin und der monatlich festgesetzten Erwerbseinkommen (vgl. E. 2.3) im Januar 2015 einen EL- Anspruch von monatlich Fr. 2'853.--, im Februar 2015 von Fr. 2'810.--, im März 2015 von Fr. 2'830.--, im April 2015 von Fr. 2'782.--, im Mai 2015 von Fr. 2'798.--, im Juni 2015 von Fr. 2'819.--, im Juli 2015 von Fr. 2'768.--, im August 2015 von Fr. 2'810.--, im September 2015 von Fr. 1'296.--, im Oktober 2015 von Fr. 1'276.-- und im November 2015 von Fr. 1'220.-- gehabt. 3.    Im Vorfeld dieses Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin mehrfach Ergänzungsleistungen vom Beschwerdeführer zurückgefordert und gleichzeitig Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen verfügt. So hat sie am 30. Mai 2015 eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 4'990.--, am 3. September 2015 eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 378.--, am 15. Oktober 2015 eine Rückforderung in Höhe von Fr. 922.-und am 7. November 2015 eine Nachzahlung von Fr. 1'050.-- verfügt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Rückforderungen und welche Nachzahlungen bereits vollzogen worden sind. Insbesondere die Berechnungen im Einspracheentscheid, wonach die Beschwerdegegnerin die aus der widerrufenen Verfügung vom 15. Oktober 2015 hervorgehende Rückforderung in Höhe von Fr. 922.-- weiterhin berücksichtigt hat, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Berechnung der allenfalls noch offenen Rückforderung unter der Berücksichtigung der bereits durch den Beschwerdeführer beglichenen Rückforderungsschulden und der durch die Beschwerdegegnerin beglichenen Nachzahlungsschulden vorzunehmen haben.  4.    4.1  Der Beschwerdeführer hat zusätzlich beantragen lassen, ihm seien die Kosten für "Raucherentwöhnungsmittel", die tägliche telefonische psychologische Betreuung, das Kampfsporttraining in I.___ sowie das Fitnesstraining in E.___ zu erstatten und ausserdem seien seine Eltern für den Aufwand, den die Betreuung des Beschwerdeführers mit sich bringe, zu entschädigen. Gegenstand dieses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens ist nur die Anpassung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers von Januar bis November 2015 und die sich daraus ergebene Rückforderung gewesen (vgl. E. 1). Auf Fragen betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden.   4.2  Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden, in E. 2.5 aufgeführten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Einen allfälligen Rückforderungsanspruch wird die Beschwerdegegnerin noch zu berechnen haben. 5.    Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer werden folgende monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen: für Januar 2015 Fr. 2'853.--, für Februar 2015 Fr. 2'810.--, für März 2015 Fr. 2'830.--, für April 2015 Fr. 2'782.--, für Mai 2015 Fr. 2'798.--, für Juni 2015 Fr. 2'819.--, für Juli 2015 Fr. 2'768.--, für August 2015 Fr. 2'810.--, für September 2015 Fr. 1'296.--, für Oktober 2015 Fr. 1'276.-- und für November 2015 Fr. 1'220.--. 2.    Die Sache wird zur Verfügung über die daraus entstehende Rückforderung/ Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2017 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 1 ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Rückwirkende, abgestufte Anpassung von Ergänzungsleistungen, u.a. mit der Anrechnung eines monatlich schwankenden Erwerbseinkommens. Rückweisung zur Festsetzung der aus dem neuen EL-Anspruch entstehenden Rückforderung/Nachzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2017, EL 2016/27).

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