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St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2016 EL 2014/33

January 18, 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,384 words·~17 min·3

Summary

Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Ausführungen zum EL-Anspruch von Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft bzw. einer Ordensgemeinschaft. Berücksichtigung der Leistungen der Gemeinschaft, wenn der Ordensbeitritt eine verpfründungsähnliche Vereinbarung beinhaltet. Folgen eines Verzichtes auf die Durchsetzung der Rechte aus einer solchen verpfründungsähnlichen Vereinbarung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom18. Januar 2016, EL 2014/33).Entscheid vom 18. Januar 2016

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.01.2016 Entscheiddatum: 18.01.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Ausführungen zum EL- Anspruch von Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft bzw. einer Ordensgemeinschaft. Berücksichtigung der Leistungen der Gemeinschaft, wenn der Ordensbeitritt eine verpfründungsähnliche Vereinbarung beinhaltet. Folgen eines Verzichtes auf die Durchsetzung der Rechte aus einer solchen verpfründungsähnlichen Vereinbarung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom18. Januar 2016, EL 2014/33).Entscheid vom 18. Januar 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/33 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler, MLaw, Oehler Stadelmann Rechtsanwälte, Kesslerstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Berechnung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.        A.a      A.___ meldete sich im August 2001 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (EL-act. 46). Er gab an, alleine in einer Mietwohnung zu leben und abgesehen von seiner Altersrente keine Einnahmen zu erzielen. Der Anmeldung lagen eine Kopie des Mietvertrages (EL-act. 47–2 f.) und ein Schreiben der Ordensgemeinschaft B.___ vom 26. März 2001 an das Steueramt C.___ bei (EL-act. 47–4), laut dem der EL-Ansprecher als B.___ weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfügte, sondern alles dem Orden abzugeben hatte. Die EL-Durchführungsstelle mass diesem Schreiben offenbar keine Bedeutung zu. Sie verglich die Pauschalprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Mietzins und eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf mit der Altersrente der AHV, was einen Ausgabenüberschuss von 1’390 Franken pro Monat sowie einen Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von 201 Franken pro Monat ergab (EL-act. 44– 3). Mit einer Verfügung vom 20. September 2001 sprach sie dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine Ergänzungsleistung von 1’390 + 201 Franken pro Monat zu (EL-act. 44–1 f.). Bis ins Jahr 2013 wurde eine Ergänzungsleistung von zuletzt 1’577 + 110 Franken pro Monat (vgl. EL-act. 7) ausgerichtet. A.b     Ab dem 1. Januar 2012 hätte die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss dem auf diesen Zeitpunkt hin neu in Kraft getretenen Art. 21a ELG direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden müssen. Am 27. Juni 2013 teilte der EL-Bezüger – wohl auf eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende, nicht in den Akten enthaltene Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin – mit (EL-act. 6), dass er bei einer deutschen Krankenversicherung versichert sei. Seine Wohnsitzgemeinde habe dieses Versicherungsverhältnis als Krankenpflegeversicherung im Sinne des KVG anerkannt. Er wisse nicht, wie die Direktauszahlung der Prämienpauschale in diesem speziellen Fall gehandhabt werden solle. Mit einer Verfügung vom 28. November 2013 stellte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per Ende November 2013 ein (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe festgestellt, dass der EL-Bezüger ein Missionar der Gemeinschaft „Verein D.___“ sei. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hätten die Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft üblicherweise keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nur vor, wenn eine Hilflosenentschädigung der AHV bezogen werde. Da der EL-Ansprecher keine Hilflosenentschädigung beziehe, habe er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese müsse folglich per sofort eingestellt werden. Ob eine rückwirkende „Einstellung“ (gemeint wohl: Aufhebung) erfolgen müsse und ob bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssten, werde noch geprüft. Der EL-Bezüger könne im Dezember 2013 mit einer entsprechenden „Rückmeldung“ rechnen. Die Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte am 17. Dezember 2013 (EL-act. 4), der EL-Anspruch sei bereits dreimal überprüft worden. Bei diesen periodischen Überprüfungen hätte festgestellt werden müssen, dass die Ergänzungsleistung zu Unrecht ausgerichtet worden sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei folglich schon längst abgelaufen, weshalb nur die ab Dezember 2012 ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden könnten. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2013 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per Ende November 2012 auf (EL-act. 3). Sie verwies auf ihre Verfügung vom 28. November 2013 und führte ergänzend aus, dass die in den letzten gut zwölf Jahren ausbezahlten Ergänzungsleistungen von total mehr als 240’000 Franken nicht hätten ausgerichtet werden dürfen. Da die Verwirkungsfrist jedoch bereits abgelaufen sei, fordere sie nur noch die während des letzten Jahres ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total 20’237 Franken zurück. A.c      Gegen diese Verfügung liess der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger am 14. Januar 2014 eine Einsprache erheben (EL-act. 15). Sein Rechtsvertreter beantragte die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, dass der EL-Bezüger zeitlebens kein typisches Mitglied der B.___ gewesen sei. Da ihm seine persönliche Freiheit und seine Unabhängigkeit stets sehr wichtig gewesen seien, habe er zu keinem Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit (seit dem Jahr 1960) in einer Missionskommunität gelebt. Rechtlich könne das Verhältnis zwischen dem EL-Bezüger und den B.___ weder als ein Verpfründungsvertrag noch als eine verpfründungsähnliche Konstellation qualifiziert werden. Folglich könne der EL-Bezüger nicht als typischer Ordensmann behandelt werden; ihm stehe eine Ergänzungsleistung zu. Die Aufhebung der Ergänzungsleistung und die Rückforderung von ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien somit rechtswidrig. Am 4. März 2014 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. 9), dass er gemäss einer Aussage des zuständigen Ordensmitgliedes finanziell unterstützt würde, wenn ein entsprechender Bedarf vorläge. Soweit der EL- Bezüger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, liege ein Verzicht vor. Er habe die Möglichkeit zu belegen, dass kein solcher Verzicht vorliege. Am 28. April 2014 liess der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle eine Stellungnahme der B.___ vom 24. April 2014 zugehen (EL-act. 6 f.). Dieser liess sich entnehmen, dass der EL-Bezüger seine Einkünfte nie der Ordensgemeinschaft abgegeben, im Gegenzug aber auch nie Bezüge aus der Ordenskasse erhalten hatte. Der Provinzial führte weiter aus, dem EL- Bezüger seien seine Selbständigkeit und die Eigenverantwortung stets sehr wichtig gewesen. Grundsätzlich sei die Ordensgemeinschaft aber für das finanzielle Auskommen ihrer Mitglieder zuständig. Mit einem Entscheid vom 24. Juni 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie aus, die Ordensgemeinschaft habe bestätigt, dass sie für den EL-Bezüger sorgen würde. Indem er die entsprechenden Leistungen nicht in Anspruch nehme, verzichte er auf Einkünfte, die eine Deckung seines ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs erlauben würden. Folglich könne kein EL-Anspruch bestehen. Die Rückforderung der im Zeitraum vom Dezember 2012 bis zum November 2013 ausbezahlten Ergänzungsleistungen sei eine zwingende rechtliche Folge der rückwirkenden Aufhebung der Ergänzungsleistung. Da sich im vorliegenden Fall keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten, sei eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.        B.a      Am 25. August 2014 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 28. November 2013 und vom 19. Dezember 2013, die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte er an (act. G 3), eine generelle Verweigerung von Ergänzungsleistungen für Mitglieder einer Ordensgemeinschaft sei gesetzwidrig. Massgebend sei nämlich nicht die Mitgliedschaft, sondern das Bestehen einer verpfründungsähnlichen vertraglichen Vereinbarung. Da der Beschwerdeführer der Ordensgemeinschaft weder sein Vermögen noch seine Einkünfte übertragen habe, liege hier keine solche Vereinbarung vor, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechenden Einkünfte berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keine Leistungen vom Orden erhalten und er lebe nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit anderen Ordensmitgliedern. Der Orden habe nur eine grundsätzliche Verpflichtung für seine Mitglieder bestätigt, aber ausgeführt, dass diese Verpflichtung in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht bestanden habe. Somit könne der Beschwerdeführer auch nicht auf Einkünfte verzichtet haben. Eine allfällige Rückforderung sei verwirkt und hätte dem Beschwerdeführer von Amtes wegen erlassen werden müssen, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Das Verfahren habe sich um komplexe sachliche und rechtliche Fragen gedreht, weshalb eine Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer liess eine mündliche Verhandlung beantragen, an der er zu verschiedenen Punkten persönlich befragt werden wollte. B.b     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. September 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c      Am 11. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückziehen (act. G 9). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der Verfügungen vom 28. November 2013 und vom 19. Dezember 2013 beantragen lassen. Die von ihm erhobene Beschwerde hat sich allerdings nicht gegen diese Verfügungen, sondern nur gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 richten können (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Bei der Verfügung vom 28. November 2013 hat es sich im Übrigen nicht um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, sondern um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt, wie sich dem darin enthaltenen Hinweis auf die (weiter) laufende Sachverhaltsabklärung und dem Hinweis auf die „definitive Rückmeldung im Dezember 2013“ entnehmen lässt. Sie hätte folglich innert 30 Tagen direkt mit einer Beschwerde angefochten werden müssen (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG sowie Art. 60 Abs. 1 ATSG). Mangels einer rechtzeitigen Beschwerde ist sie unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und kann daher durch das Gericht nicht mehr überprüft werden. Im Übrigen ist ihre vorsorgliche Wirkung mit dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 19. Dezember 2013 dahingefallen. Den Gegenstand des mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 abgeschlossenen Einspracheverfahrens haben folglich nur die Aufhebung der laufenden Leistung per 30. November 2012 und die Abweisung des Gesuchs um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gebildet. Die Beschwerde an das Versicherungsgericht hat sich deshalb nur gegen diesen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 richten können. Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den Einspracheentscheid beigelegt hat und da er in der Beschwerdebegründung darauf verwiesen hat, kann seine Beschwerde trotz ihres falschen Betreffs als gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 gerichtet interpretiert werden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.         Auf den ersten Blick scheint es sich bei der Verfügung vom 19. Dezember 2013 um eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 zu handeln. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass nicht einer Sachverhaltsveränderung, sondern einem bei der ursprünglichen Leistungszusprache (Verfügung vom 20. September 2001) begangenen Rechtsanwendungsfehler hat Rechnung getragen werden sollen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist also das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergebnis eines Wiedererwägungsverfahrens gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Da ein Wiedererwägungsverfahren der Beseitigung eines (qualifizierten) Fehlers dient und da es rechtswidrig wäre, einen früher begangenen Fehler nur teilweise zu korrigieren, muss die Wiedererwägung einer Verfügung notwendigerweise immer zu einem vollständigen Ersatz dieser fehlerhaften Verfügung führen. Der Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung muss also zwingend dem Wirkungszeitpunkt entsprechen, den die wiedererwägungsweise zu korrigierende Verfügung richtigerweise hätte haben müssen. Die Korrektur des bei der Leistungszusprache vom 20. September 2001 begangenen Fehlers hat vorliegend also nur mit Wirkung ab dem 1. August 2001 erfolgen können. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererwägung gewählte Wirkungszeitpunkt, der 1. Dezember 2012, ist folglich rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin findet seinen Grund wohl darin, dass diese bei der Wiedererwägung bereits auf die daraus resultierende Rückforderung „geschielt“ und keine Notwendigkeit gesehen hat, die Leistungen für einen Zeitraum zu korrigieren, für den ihres Erachtens keine Rückforderung mehr möglich gewesen ist. Der Wirkungszeitpunkt einer Wiedererwägung kann aber nicht davon abhängen, welcher Teil einer aus der Wiedererwägung resultierenden Rückforderung bereits verwirkt ist. Die Wiedererwägung ist für sich rechtmässig und damit auch mit dem korrekten Wirkungszeitpunkt zu verfügen. Anschliessend ist gestützt auf den Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu prüfen, welcher Teil der durch die Wiedererwägung unrechtmässig gewordenen Leistungen noch zurückzufordern beziehungsweise noch nicht verwirkt ist. In diesem Verfahren stellt sich folglich zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Leistungszusprache ein Fehler unterlaufen ist, der die wiedererwägungsweise Korrektur der Verfügung vom 20. September 2001 respektive die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung ab dem 1. August 2001 rechtfertigt. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die leistungszusprechende Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig qualifiziert werden muss und wenn die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Wiedererwägung rechtmässig gewesen ist. 3.         3.1      Gemäss der Rz. 3531.01 WEL haben die Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft üblicherweise keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weisung legt den Schluss nahe, dass die Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft als solche bereits zur Abweisung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen führen müsse. Die Beschwerdegegnerin scheint die Weisung zumindest so verstanden zu haben, denn sie hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne weiteres verneint, das heisst insbesondere ohne vorher eine Anspruchsberechnung durchgeführt zu haben. So verstanden wäre die Rz. 3531.01 WEL allerdings gesetzwidrig, denn das Gesetz kennt keinen solchen generellen Ausschluss von der Anspruchsberechtigung. Der in der Rz. 3531.01 WEL enthaltene Verweis auf die Rz. 2630.04 WEL, die sich auf Verpfründungsverträge bezieht, zeigt deutlich, dass die Rz. 3531.01 WEL gar nicht zum Ausdruck bringen will, die Mitgliedschaft in einer Ordensgemeinschaft müsse per se zur Abweisung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen führen. Vielmehr steht hinter der Rz. 3531.01 WEL der Gedanke, dass der Beitritt zu einer Ordensgemeinschaft in der Regel mit einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung verbunden ist, und dass die Konsequenzen dieser verpfründungsähnlichen Vereinbarung den Bezug einer Ergänzungsleistung ausschliessen. Dies deckt sich mit der gesetzlichen Regelung, denn gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG sind die Leistungen aus einem Verpfründungsvertrag oder aus einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung bei der EL-Anspruchsberechnung als Einnahme anzurechnen. Da sich ein Pfrundgeber mit einem Verpfründungsvertrag verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Pfrundnehmers zu sorgen, und da er diese Pflicht definitionsgemäss nicht im geschuldeten Umfang erfüllt, wenn der Pfrundnehmer darauf angewiesen ist, zusätzlich noch Ergänzungsleistungen zu beziehen, muss die Anrechnung von Leistungen aus einem Verpfründungsvertrag oder aus einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung zu einem Einnahmenüberschuss und damit zu einer Abweisung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen führen. Dennoch kann im Einzelfall nicht auf eine Anspruchsberechnung verzichtet werden, denn erst die Anspruchsberechnung zeigt, ob der Pfrundgeber seine vertragliche Pflicht vollumfänglich erfüllt. Dabei ist für jede Ausgaben- und Einnahmenposition zu prüfen, ob sie durch den Verpfründungsvertrag oder durch die verpfründungsähnliche Vereinbarung beeinflusst ist. Lässt der Pfrundgeber beispielsweise den Pfrundnehmer unentgeltlich wohnen, ist kein Mietzins respektive ein Mietzins von null Franken zu berücksichtigen. Deckt der Pfrundgeber den täglichen Lebensbedarf des Pfrundnehmers, so ist gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG eine Einnahme anzurechnen, deren Betrag der Pauschale für den Lebensbedarf entspricht. Häufig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürften sich bei einer solchen Anspruchsberechnung die Krankenkassenpauschale und die Pauschale für den Lebensbedarf als Ausgaben sowie die Rente der ersten Säule und die Leistungen aus dem Verpfründungsvertrag oder aus der verpfründungsähnlichen Vereinbarung als Einnahmen gegenüber stehen. Sofern sich die Ordensgemeinschaft, der sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat, verpflichtet haben sollte, vollumfänglich für alle anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers aufzukommen, sollte an sich bei der Anspruchsberechnung ein Gleichgewicht zwischen den Ausgaben und den Einnahmen resultieren, so dass kein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorliegen könnte. 3.2      Der Beschwerdeführer erhält de facto aber gar keine Leistungen der Ordensgemeinschaft. Gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb bei der Anspruchsberechnung zu prüfen, ob er einen durchsetzbaren Anspruch auf Leistungen der Ordensgemeinschaft hat, auf dessen Geltendmachung er verzichtet. Stünden ihm nämlich entsprechende Leistungen der Ordensgemeinschaft zu, verzichtete er aber auf deren Geltendmachung, so müssten gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG i.V.m. dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fiktiv die Leistungen der Ordensgemeinschaft angerechnet werden, die er erhalten würde, wenn er sie geltend machen würde. Läge ein solcher Verzicht vor, erwiese sich die leistungszusprechende Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin trotz des Verzichts auf den tatsächlichen (keine Leistungen der Ordensgemeinschaft) und nicht auf den fiktiven Sachverhalt (vollumfängliche Deckung aller Ausgaben durch die Ordensgemeinschaft) abgestellt hätte. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2013 rechtmässig gewesen ist, ist also die Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Leistungen der Ordensgemeinschaft verzichtet hat, die ihm zugestanden haben. Hierfür muss in Erfahrung gebracht werden, ob er mit dem Beitritt zur Ordensgemeinschaft einen Verpfründungsvertrag oder eine verpfründungsähnliche Vereinbarung eingegangen ist und unter welchen Voraussetzungen er die entsprechenden Leistungen hätte beziehen können. Diese Fragen können anhand der Akten nicht beantwortet werden, da die massgebende Vereinbarung dem Versicherungsgericht nicht vorliegt. Der relevante Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt; der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 ist rechtswidrig und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss folglich aufgehoben werden. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes ist, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens versäumten Sachverhaltsabklärungen nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur Vervollständigung der Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3      Die Beschwerdegegnerin wird in Erfahrung bringen, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer seit August 2001 von der Ordensgemeinschaft hätte Leistungen beziehen können und welche spezifischen Leistungen ihm gegebenenfalls zugestanden hätten. Entscheidend ist, ob und allenfalls welche vertraglichen, durchsetzbaren Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der Ordensgemeinschaft gehabt hat. Sind der Beschwerdeführer und die Ordensgemeinschaft einen Verpfründungsvertrag oder eine verpfründungsähnliche Vereinbarung eingegangen, wird die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG und unter Berücksichtigung der Rz. 3461.01 ff. WEL wiedererwägungsweise ab dem Anspruchsbeginn, dem 1. August 2001, korrigieren. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin eine allfällige Rückforderung von bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen prüfen müssen. Die Sache ist deshalb zur Weiterführung des Wiedererwägungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage kann noch nicht über eineallfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen als Folge der Wiedererwägung entschieden werden. 4.         Wo die Verhältnisse es erfordern, wird einer gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren mit der Begründung verweigert, es hätten sich keine schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen gestellt, weshalb eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen sei. Allerdings hat die Anwendung des geltenden Rechts auf den vorliegenden Sachverhalt augenscheinlich selbst die Beschwerdegegnerin überfordert. Wenn eine Angelegenheit aber die auf entsprechende Anwendungsfälle spezialisierte Behörde überfordert, kann nicht der Standpunkt vertreten werden, ein juristischer Laie sei nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend entscheidende Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer mit der Ordensgemeinschaft einen Verpfründungsvertrag oder eine verpfründungsähnliche Vereinbarung abgeschlossen und in der Folge auf die Geltendmachung von ihm aufgrund dieses Vertrages bzw. dieser Vereinbarung zustehende Leistungen verzichtet hat, ist als anspruchsvoll zu qualifizieren. Ihre Beantwortung setzt Kenntnisse im Vertragsrecht und profunde Kenntnisse im Ergänzungsleistungsrecht voraus. Der Beschwerdeführer wäre auf sich allein gestellt damit überfordert gewesen, weshalb eine Rechtsverbeiständung notwendig gewesen ist. Auch eine soziale Institution wie die Pro Senectute hätte die notwendige kompetente Hilfe nicht leisten können. Die Einsprache kann zudem nicht als zum Vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist im massgebenden Zeitraum bedürftig gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz sind folglich erfüllt gewesen, weshalb diese mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem das entsprechende Gesuch gestellt worden ist, das heisst ab dem 20. Dezember 2013 (EL-act. 1), bewilligt wird. Diese Bewilligung gilt auch für die Rechtsvertretung im von der Beschwerdegegnerin aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheides weiterzuführenden Wiedererwägungsverfahren sowie in einem allfälligen anschliessenden Einspracheverfahren. 5.         Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptanliegen, nämlich der Aufhebung des von ihm als rechtswidrig angesehenen Einspracheentscheides vom 24. Juni 2014, vollumfänglich durch. Folglich hat er einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Angesichts des geringen Umfangs der Akten ist der Vertretungsaufwand als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Bewilligung des Gesuchs um die unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Da der angefochtene Einspracheentscheid sowohl die ordentliche, bundesrechtliche als auch die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betrifft, gilt es bei einer allfälligen Anfechtung dieses Entscheides den geteilten Rechtsmittelweg zu beachten. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 wird vollumfänglich aufgehoben. 2.      Die Sache wird zur Vornahme der weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.      Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und das anschliessende Verwaltungsverfahren bewilligt. 4.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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