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St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2012 EL 2012/4

July 24, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,615 words·~8 min·3

Summary

Art. 25 ATSGErlass einer Rückforderung. Verletzung von Melde- und Prüfungspflicht. Verneinung des guten Glaubens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, EL 2012/4).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 24. Juli 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.07.2012 Entscheiddatum: 24.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2012 Art. 25 ATSGErlass einer Rückforderung. Verletzung von Melde- und Prüfungspflicht. Verneinung des guten Glaubens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, EL 2012/4).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 24. Juli 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt: A.      A.a   A.___, dem mit Verfügungen vom 20. März und 3. Mai 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2005 zugesprochen worden war (ELact. 65–25 f.), meldete sich am 14. Juni 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (EL-act. 64). A.b   Mit Verfügungen vom 26. Juli 2007 wurde dem Versicherten eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 802.-- für den Monat Dezember 2006 und von Fr. 838.-- pro Monat ab Januar 2007 zugesprochen (EL-act. 62 f.). A.c   Am 5. September 2007 erging eine Anpassungsverfügung, mit welcher der Anspruch ab dem 1. September 2007 auf Fr. 769.-- pro Monat herabgesetzt wurde (EL-act. 60 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wurde der Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auf monatlich Fr. 787.-- erhöht (EL-act. 57). A.e   Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich Fr. 828.-- erhöht (EL-act. 56). A.f    Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 wurde der Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich Fr. 1’113.-- erhöht (EL-act. 50). Per 1. Februar 2010 erfolgte eine Neuberechnung, die sich allerdings auf die Höhe des Anspruchs nicht auswirkte (EL-act. 47). B.      B.a   Am 25. August 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, eine Kopie des Lehrlingsvertrages betreffend die Berufslehre seiner Tochter Shqipe vom 11. August 2008 bis 10. August 2010 sowie Belege der Gewinnungskosten einzureichen, damit die Berechnung des EL-Anspruchs rückwirkend korrekt angepasst werden könne. In der Folge gingen die verlangten Unterlagen ein; gemäss Lehrvertrag war im ersten Lehrjahr ein Monatslohn von Fr. 630.-- und im zweiten ein solcher von Fr. 750.-- ausgerichtet worden (EL-act. 42). B.b   Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde der Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf monatlich Fr. 1’202.-- erhöht (EL-act. 37). B.c   Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 wurde der Anspruch rückwirkend ab 1. September 2008 neu festgesetzt und ein zuviel ausgerichteter Betrag von Fr. 4’180.-- zurückgefordert (EL-act. 19). Am 6. Juli 2011 erging eine entsprechende Anpassungsverfügung betreffend den Anspruch ab dem 1. Januar 2011 (EL-act. 11). C.    C.a   Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (EL-act. 9). C.b   Mit Verfügung vom 29. September 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt; ausserdem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte liege keine grosse Härte vor, denn die Rückforderung könne im Umfang von Fr. 350.-pro Monat verrechnet werden (EL-act. 4). C.c   Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2011 Einsprache. Die EL-Durchführungsstelle habe sich stets von sich aus an ihn gewendet, wenn sie Unterlagen für die Anpassung bzw. Neuberechnung des Anspruchs benötigt habe; diese habe er jeweils termingerecht eingereicht. Auch den Lehrvertrag seiner Tochter Shqipe habe er im Jahr 2008 auf entsprechende Aufforderung hin eingereicht. Es liege deshalb keine Meldepflichtverletzung vor (EL-act. 2). C.d   In einer Notiz vom 14. Dezember 2011 hielt der zuständige Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle unter anderem fest, der Versicherte sei zwar von der Rentenabteilung am 24. März 2009 aufgefordert worden, den Lehrvertrag der Tochter einzureichen, und sei dieser Aufforderung auch am 27. März 2009 nachgekommen, doch habe die Rentenabteilung diesen der EL-Durchführungsstelle nicht weitergeleitet. Da der Versicherte aber den Lehrvertrag nicht sofort von sich aus eingereicht habe, sei das Vorliegen guten Glaubens zu verneinen (EL-act. 68). C.e   Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 wurde die Einsprache abgewiesen (act. G 1.2). D.      D.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 10. Februar 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Gutheissung des Erlassgesuchs sowie eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nicht für die internen Abläufe der Beschwerdegegnerin verantwortlich; er habe darauf vertrauen dürfen, dass er seinen Pflichten mit der Einsendung des Lehrvertrags nachgekommen sei und die späteren Zahlungen der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt seien (act. G 1). D.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2012; act. G 3). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       1.1    Die Versicherten haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze mitzuwirken. Zu dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht zählt auch die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht, wonach die Versicherten jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem zuständigen Versicherungsträger zu melden haben. Konkretisierend sieht Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vor, dass jede Änderung der Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienglieder unverzüglich mitzuteilen ist. Da die Versicherungsträger mit angemessenem Aufwand nicht von sich aus jede relevante Veränderung in jedem Fall in Erfahrung bringen können, sind sie auf entsprechende Mitteilungen der Betroffenen angewiesen, damit der ordnungsgemässe Vollzug der Gesetze gewährleistet werden kann. Da die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung unmittelbar durch Änderungen einzelner Aufwands- oder Einnahmeposten beeinflusst wird, rechtfertigt sich auch die strengere Vorschrift von Art. 24 ELV, die eine unverzügliche Meldung vorschreibt. Die Beschwerdegegnerin hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versicherten regelmässig auf diese Meldepflicht aufmerksam gemacht werden. Der Beschwerdeführer war darüber auch wegen seiner Lehren absolvierenden älteren Kinder im Bild (vgl. EL-act. 2). 1.2    Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL- Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert (vgl. dazu den Entscheid EL 2003/26 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 42/92 vom 3. März 1993). Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL- Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.-- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 2.       2.1    Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen der Einsprache behauptet, er hätte den Lehrvertrag seiner Tochter (auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 hin) eingereicht. Anhand der Akten lässt sich diese Behauptung aber nicht belegen. Weder befindet sich eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin bei den Akten noch ein entsprechendes Antwortschreiben des Beschwerdeführers; auch sonst geht aus den Akten nicht hervor, dass die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Tochter des Beschwerdeführers einen Lehrlingslohn bezog, vor dem Jahr 2010 Gegenstand des Verfahrens gebildet hat. Allenfalls bezog sich der Beschwerdeführer auf die Korrespondenz mit der Ausgleichskasse im März 2009, die in der internen Notiz der EL-Durchführungsstelle vom 14. Dezember 2011 (EL-act. 68) erwähnt wird. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er die Tatsache, dass seine Tochter ab August 2008 ein Erwerbseinkommen erzielte, unverzüglich gemeldet hat. Im Gegenteil: In der Einsprache stellte er sich noch klar auf den Standpunkt, stets nur auf entsprechende Aufforderungen reagiert zu haben, mithin von sich aus keine Änderungen gemeldet zu haben. Insofern liegt daher eine Verletzung der Meldepflicht vor. 2.2    Nachvollziehbar ist dagegen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, den Lohn mit der Einsendung des Lehrvertrags an die Ausgleichskasse im März 2009 korrekt gemeldet zu haben, war es für ihn doch wohl kaum ersichtlich, dass diese Meldung an die Ausgleichskasse nur hinsichtlich der Kinderrenten erfolgte und nicht auch als Meldung an die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle hinsichtlich der Ergänzungsleistung. Wie der zuständige Sachbearbeiter in seiner Notiz vom 14. Dezember 2011 festhielt, hätte an sich eine interne Meldung erfolgen sollen, die allerdings aus unerfindlichen Gründen unterblieben ist. Diese interne Unregelmässigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden; er durfte durchaus davon ausgehen, damit seine Meldepflicht (die ihm allerdings wohl nicht bewusst war) erfüllt zu haben. Allerdings erfolgte im Nachgang an diese Meldung keine Anpassung der Ergänzungsleistung; erst im Dezember 2009 wurde der Betrag angepasst, und zwar in Form einer nicht unerheblichen Erhöhung. Dem Beschwerdeführer hätte aber auffallen müssen, dass die Meldung eines zusätzlichen, nicht unbeachtlichen Einkommens eigentlich zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung hätte führen müssen, oder dass ihm wenigstens hätte mitgeteilt werden müssen, weshalb diese (erwartungsgemässe) Herabsetzung nicht erfolgte. Er durfte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich das Erwerbseinkommen seiner Tochter nicht auf seinen EL- Anspruch auswirken würde, und dass es seine Richtigkeit habe, wenn erst neun Monate später eine Anpassung bzw. Erhöhung des Anspruchs erfolgte. Ausserdem hätte ihm auch bei nur oberflächlicher Prüfung des Berechnungsblattes auffallen müssen, dass nach wie vor lediglich das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet worden war (vgl. EL-act. 50–3 mit 56–3). Es wäre mit anderen Worten für ihn durchaus erkennbar gewesen, dass die Anrechnung des Erwerbseinkommens seiner Tochter fälschlicherweise unterblieben war, weshalb der Bezug der unrechtmässigen bzw. zu hohen Leistungen nicht gutgläubig erfolgt ist. Der Erlass der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist daher ausgeschlossen. 3.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2012 Art. 25 ATSGErlass einer Rückforderung. Verletzung von Melde- und Prüfungspflicht. Verneinung des guten Glaubens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2012, EL 2012/4).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 24. Juli 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt:

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