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St.Gallen Versicherungsgericht 28.08.2013 EL 2012/29

August 28, 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,166 words·~16 min·2

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Guter Glaube. Festsetzung des EL-Anspruchs ohne vorgängige Anmeldung zufolge vorgängigen Leistungsbezugs des Ehepartners, daher keine Meldepflichtverletzung bezüglich nicht berücksichtigter Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter hätte allerdings der Fehler bemerkt und gemeldet werden müssen. Guter Glaube verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2013, EL 2012/29).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.08.2013 Entscheiddatum: 28.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2013 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Guter Glaube. Festsetzung des EL-Anspruchs ohne vorgängige Anmeldung zufolge vorgängigen Leistungsbezugs des Ehepartners, daher keine Meldepflichtverletzung bezüglich nicht berücksichtigter Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter hätte allerdings der Fehler bemerkt und gemeldet werden müssen. Guter Glaube verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2013, EL 2012/29). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 28. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)   Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 10. Mai 2005 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung an. Am 25. August 2005 sprach ihr die EL- Durchführungsstelle eine jährliche Ergänzungsleistung ab Mai 2005 zu. In der Folge eröffnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten diverse Anpassungsverfügungen betreffend ihren EL-Anspruch (act. G 7.1). A.b   Per 1. Januar 2009 wurde dem Ehemann der Versicherten, B.___, eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen. Am 4. Februar 2009 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem Ehemann eine Verfügung, mit der sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine jährliche Ergänzungsleistung von 689 Franken pro Monat zusprach, ohne dass sich dieser vorgängig zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte. Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung rechnete die EL-Durchführungsstelle die Krankenkassenpauschale des Ehemannes und der Ehefrau, Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige, die Wohnkosten und eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als anerkannte Ausgaben an. Als Einnahmen rechnete sie die Rentenleistungen der ersten Säule bzw. nebst der IV-Rente der Ehefrau die AHV-Rente des Ehemannes und Zinserträge an (ELact. 41). A.c   Am 28. Dezember 2009 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem Ehemann eine Anpassungsverfügung, mit welcher sie seinen EL-Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 747 Franken erhöhte (EL-act. 40). Am 29. Dezember 2010 eröffnete sie ihm eine weitere Anpassungsverfügung, mit welcher sein EL-Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf 820 Franken pro Monat erhöht wurde (EL-act. 35). Am 27. Januar 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend per 1. Januar 2011 auf 779 Franken herab. Zur Begründung für die Herabsetzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde ausgeführt, es seien zu Unrecht Beiträge für Nichterwerbstätige als relevante Ausgaben anerkannt worden (EL-act. 31). A.d   Am 12. April 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ein Formular zur Überprüfung seines Leistungsanspruchs auszufüllen und unterschrieben mitsamt den massgebenden Unterlagen zu retournieren (EL-act. 29). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 21. April 2011 nach. Im Formular gab er unter anderem an, er erhalte seit dem 1. Februar 2009 eine Rente aus beruflicher Vorsorge im Betrag von 772,20 Franken pro Monat (EL-act. 22). Dem Formular legte er unter anderem eine Mitteilung der zuständigen Sammelstiftung bei, der sich die Zusprache der Rente im angegebenen Betrag entnehmen liess (EL-act. 23–7). Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend neu fest. Sie hielt fest, dass der Versicherte im Zeitraum von Februar 2009 bis und mit Dezember 2010 keinen EL-Anspruch und im Jahr 2011 bloss einen solchen von 652 Franken pro Monat gehabt habe, weshalb gesamthaft zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von 18’067 Franken zurückzufordern seien. Dieses Ergebnis sei die Folge der Anrechnung der davor nicht bekannten Rente aus beruflicher Vorsorge (EL-act. 18). Der Verfügung lagen die Berechnungsblätter für die Zeiträume von Januar bis und mit Dezember 2010 (EL-act. 19), von Februar bis und mit Dezember 2009 (EL-act. 20) und von Januar bis und mit Dezember 2011 (EL-act. 21) bei. Den Berechnungsblättern liess sich im Vergleich mit den früheren Berechnungsblättern betreffend dieselben Zeiträume entnehmen, dass jeweils zusätzlich die Rente aus beruflicher Vorsorge im Betrag von jährlich 9’266 Franken als Einnahme angerechnet worden war. A.e   Am 11. Dezember 2011 reichte der Versicherte ein mit „Erlassgesuch“ betiteltes Schreiben ein. Darin führt er aus, er habe sich das Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen wollen, was aber abgelehnt worden sei. Deshalb erhalte er nun nach über 40 Jahren harter Arbeit in der Schweiz eine IV-Rente (gemeint wohl: Altersrente) aus beruflicher Vorsorge. Er habe während der vergangenen Jahre nie Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen. Von der Rückforderungsverfügung sei er überrascht worden. Er frage sich, wie ein Rentner eine derart hohe Summe aufbringen solle (EL-act. 16). Am 15. Dezember 2011 teilte die EL-Durchführungsstelle mit, dass sie das Erlassgesuch erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung behandelt werde. Sie ersuchte den Versicherten, Belege © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den aktuellen Kontostand einzureichen (EL-act. 15). Dieser Aufforderung kam der Versicherte in der Folge nach (EL-act. 14). Am 23. Dezember 2011 reichte er ein mit „Einsprache gegen die Rückforderung der Ergänzungsleistungen“ betiteltes Schreiben ein. Er führte aus, er habe die Ergänzungsleistungen in gutem Glauben bezogen. Es lägen weder absichtliche Täuschungen noch absichtliche Fälschungen vor. Es sei nicht sein Fehler, dass er zu hohe Ergänzungsleistungen erhalten habe. Aus finanziellen Gründen könne er den Betrag unmöglich zurückerstatten (EL-act. 8). Am 30. Dezember 2011 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass die Einsprache vom 23. Dezember 2011 eingegangen sei. Die Bearbeitung werde rund drei Monate in Anspruch nehmen (EL-act. 7). Mit einer Verfügung vom 4. Januar 2012 wies die EL- Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe nicht angegeben, dass er eine Rente aus beruflicher Vorsorge beziehe. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt. Der unrechtmässige Leistungsbezug sei deshalb nicht gutgläubig erfolgt, was einen Erlass der Rückforderung ausschliesse (EL-act. 6). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Einsprache. Er ersuchte um die Zustellung einer Kopie des Antragsformulars, um die Entstehung des Fehlers nachvollziehen zu können. Er führte sodann aus, er habe die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben bezogen (EL-act. 2). Zuhanden des Rechtsdienstes der Sozialversicherungsanstalt führte die zuständige Sachbearbeiterin am 15. Februar 2012 aus, die Ergänzungsleistungen seien im Zeitpunkt der Pensionierung des Versicherten neu berechnet worden. Dafür sei kein neues Antragsformular einverlangt worden. Bezüglich einer allfälligen Rente aus beruflicher Vorsorge seien keine Abklärungen getätigt worden. Der Versicherte habe aber die entsprechende Anpassungsverfügung wie auch weitere Anpassungsverfügungen erhalten. Diesen habe er entnehmen können, dass die Rente aus beruflicher Vorsorge fälschlicherweise nicht angerechnet worden sei. Indem er die EL-Durchführungsstelle nicht auf diesen Fehler hingewiesen habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Das Erlassgesuch sei vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen worden (EL-act. 1). Am 31. Mai 2012 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, der Versicherte hätte bei pflichtgemässer Prüfung der Verfügungen bzw. Berechnungsblätter feststellen müssen, dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht angerechnet worden sei. Dies hätte er melden müssen. Indem er dies nicht getan habe, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er seine Meldepflicht verletzt, was den guten Glauben hinsichtlich des unrechtmässigen Leistungsbezuges ausschliesse (EL-act. 42). B.      B.a   Am 28. Juni 2012 (Datum der Postaufgabe) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein mit „Einsprache gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs“ betiteltes Schreiben bei der Sozialversicherungsanstalt ein. Diese leitete diese Eingabe am 2. Juli 2012 an das Versicherungsgericht weiter (act. G 0). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe den Erlass des Rückforderungsbetrages beantragt und nochmals um die Zustellung eines Antragsformulars ersucht (act. G 1). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). B.c   Am 9. Juli 2013 forderte das Versicherungsgericht weitere Akten bei der Beschwerdegegnerin an (act. G 6), die am 15. Juli 2013 eingereicht wurden (act. G 7 und G 7.1). Der Beschwerdeführer machte am 22. Juli 2013 von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch (act. G 9).   Erwägungen: 1.       1.1    Die Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichtes ist es, angefochtene Entscheide umfassend auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Jede Rechtswidrigkeit – ob sie gerügt worden ist oder nicht – zwingt zu einer Korrektur des angefochtenen Entscheides. Dies gebieten das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot. Ein wie auch immer definiertes Rügeprinzip würde diese Pflicht im Ergebnis beschränken, was letztlich zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips und des Gleichhandlungsgebotes führen würde. Das Bundesgericht vertritt zwar die Auffassung, die Beschwerdeinstanz habe nicht zu prüfen, ob sich die angefochtenen Entscheide unter allen in Frage kommenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aspekten als korrekt erweisen, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen seien nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Das Rügeprinzip solle den Bereich der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von der Befugnis zur aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes abgrenzen, welche in der Rechtsprechungskompetenz nicht inbegriffen sei (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen). Diese Abgrenzung zwischen der „verwaltungsgerichtlichen Prüfung“ und der „aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes“ leuchtet allerdings nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes „aufsichtsmässigen“ Charakter haben sollte. Wenn das kantonale Versicherungsgericht seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich der im Rahmen (der durch den Streitgegenstand gesetzten Grenzen) umfassenden Überprüfung angefochtener Entscheide auf deren Rechtmässigkeit hin, nachkommt, masst es sich keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen an. Es überprüft damit nicht den Versicherungsträger bzw. dessen Verhalten, was Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, sondern bloss dessen Entscheid. Die Überprüfung angefochtener Entscheide hat keinen „aufsichtsmässigen“ Charakter, auch wenn sie umfassend erfolgt. Auch wenn dem allerdings so wäre, würde dies nicht die Einschränkung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigen. Die Pflicht, sich nicht Kompetenzen der Aufsichtsbehörde anzumassen, geht jedenfalls dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot nicht vor. Dies müsste aber der Fall sein, um die Einschränkung dieser Prinzipien rechtfertigen zu können. Das Versicherungsgericht hat deshalb die angefochtenen Entscheide umfassend auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, ohne Bindung an ein irgendwie geartetes Rügeprinzip. Aus diesem Grund ist vorliegend unter anderem auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die „Einsprache“ des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2011 zu Recht als Erlassgesuch behandelt hat, zu beantworten, obwohl der Beschwerdeführer das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerügt hat. 1.2    Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 23. Dezember 2011 zwar als „Einsprache“ betitelt. Er hat aber keinen expliziten Antrag gestellt, anhand dessen ermittelt werden könnte, was er mit seiner Eingabe bezwecken wollte. Die Ausführungen in der besagten Eingabe beschränken sich auf die Frage des guten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Glaubens und die (finanzielle) Unmöglichkeit, den Betrag zurückzuerstatten. Diese Ausführungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe nur um den Erlass der Rückforderung ersucht hat. Zwar leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Erlassgesuch vom 11. Dezember 2011 am 23. Dezember 2011 ergänzt hat, zumal die zweite Eingabe keine neuen Gesichtspunkte enthält. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für einen Einsprachewillen, weshalb die Eingabe vom 23. Dezember 2011 nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung qualifiziert werden kann. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bereits am 11. Dezember 2011 ein Erlassgesuch gestellt, welches von der Beschwerdegegnerin zu Recht als solches entgegen genommen worden war. Es ist überaus unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zuerst um Erlass ersuchen und danach Einsprache erheben wollte. Daran ändert auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2011, die Eingabe vom 23. Dezember 2011 sei als Einsprache entgegen genommen worden und werde als solche behandelt, nichts. Erfahrungsgemäss handelt es sich dabei um einen Standardbrief, der ohne vorgängige Interpretation der betreffenden Eingabe versandt wird. Allein anhand dieser Mitteilung kann daher nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin sei auf eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung eingetreten bzw. habe ein Einspracheverfahren eröffnet. Die Beschwerdegegnerin hat die Eingabe vom 23. Dezember 2011 zusammenfassend zu Recht als Ergänzung des Erlassgesuchs vom 11. Dezember 2011 qualifiziert. Eine Rechtsverletzung ist in ihrem Vorgehen deshalb nicht zu erblicken. 1.3    Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 20. Januar 2012 gegen die den Erlass ablehnende Verfügung vom 4. Januar 2012 um die Zustellung eines Antragsformulars ersucht. Offenbar ist er davon ausgegangen, er habe sich bei seiner Pensionierung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Weil die Beschwerdegegnerin aber im Zeitpunkt seiner Pensionierung ohne einen Antrag eine „Neuberechnung“ der Ergänzungsleistungen vorgenommen hat, liegt ein solches Antragsformular nicht bei den Akten. Der Beschwerdeführer kann deshalb mit dem „Antragsformular“ nur das Formular zur Überprüfung des Leistungsanspruchs gemeint haben. Es trifft zwar zu, dass er darin die Rente aus beruflicher Vorsorge korrekt angegeben hat. Dies hilft ihm aber, wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, nicht weiter. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4    Das Verfahren beschränkt sich auf die Frage, ob das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob und in welchem Umfang die Rückforderung rechtmässig ist, denn die entsprechende Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit für die Parteien und das Gericht verbindlich. 2.       2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zurückzuerstatten. Als unrechtmässig bezogen sind jene Leistungen zu qualifizieren, die nicht gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden sind. Leistungen, die gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtet werden, werden nicht unrechtmässig bezogen. Dies gilt selbst dann, wenn die fragliche Verfügung rechtsfehlerhaft ist. Wenn die EL-Durchführungsstelle einem Versicherten eine jährliche Ergänzungsleistung zuspricht, obwohl dieser die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, bezieht er die Ergänzungsleistung nicht unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, solange die entsprechende Verfügung Bestand hat. Dasselbe gilt, wenn die EL-Durchführungsstelle bei der Berechnung des EL-Anspruchs eine bestimmte Einnahme nicht berücksichtigt und deshalb dem Anspruchsberechtigten eine zu hohe Ergänzungsleistung zuspricht. Das Vorhandensein einer Diskrepanz zwischen einer formell rechtskräftigen Verfügung und der massgebenden Rechtslage bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die fraglichen Leistungen unrechtmässig bezogen werden. Eine Rückforderung solcher Leistungen ist nicht zulässig. Wenn die Verwaltung allerdings den Fehler korrigiert, namentlich indem sie die fragliche Verfügung in Wiedererwägung oder in (so genannt prozessuale) Revision zieht (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), „verschiebt“ sich die Diskrepanz zunächst: Anstelle einer Abweichung zwischen der Verfügung (und den ausgerichteten Leistungen) und der massgebenden Rechtslage liegt danach eine Abweichung zwischen den ausgerichteten Leistungen und der (neuen) Verfügung (und der massgebenden Rechtslage) vor. Die (neue) verbindliche Verfügung entspricht dann der massgebenden Rechtslage, aber die Korrektur hat zur Folge, dass die bezogenen Leistungen sich zumindest teilweise nicht mehr auf eine verbindliche Verfügung stützen. Erst dann erweisen sich die fraglichen Leistungen als unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Mittels einer Rückforderung dieser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen soll die Diskrepanz definitiv behoben werden. Werden die Leistungen nämlich zurückerstattet, stimmen die massgebende Rechtslage, die formell rechtskräftige Verfügung und die Höhe der ausgerichteten Leistungen überein. Nur so ist dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot Genüge getan. Die beiden Grundsätze fordern nämlich nicht nur die Korrektur einer (qualifiziert) rechtsfehlerhaften Verfügung, sondern auch die faktische Umsetzung einer solchen Korrektur, das heisst die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (oder die Nachzahlung zu Unrecht nicht ausgerichteter Leistungen). 2.2    Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, laut dem Leistungen nicht zurückzuerstatten sind, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt, ist als Ausnahme von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu verstehen. Jeder Erlass stellt vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Grundsätze eine (zwar durch eine andere Norm gerechtfertigte) Verletzung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und gleichzeitig auch des Gebots der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen dar. Wer in den Genuss eines Erlasses kommt, wird anders behandelt als grundsätzlich alle Versicherten behandelt werden, die unrechtmässige Leistungen bezogen haben. Der Erlass ist angesichts dessen als (systemfremde) Rechtswohltat zu qualifizieren. Die Einschränkung des Gleichbehandlungsgebotes verlangt, dass an die Gewährung eines Erlasses im Einzelfall hohe Anforderungen gestellt werden. In den Genuss dieser Rechtswohltat sollen die Versicherten deshalb nur unter strengen Voraussetzungen gelangen. Der erforderliche gute Glaube darf daher nur restriktiv bejaht werden. 3.       3.1    Der Beschwerdeführer hat keine Gelegenheit gehabt, die Ausrichtung der Rente aus beruflicher Vorsorge vor der (Neu-) Festsetzung seines Ergänzungsleistungsanspruchs zu melden, denn er hat ja kein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin ohne Antrag und damit von Amtes wegen eine „Neuberechnung“ des Anspruchs vorgenommen. Wenn die entsprechende Verfügung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen wäre, wäre zu prüfen, ob diese „Neuberechnung“ überhaupt zulässig gewesen ist. Auf diese Frage ist hier aber nicht einzugehen, weil die entsprechende Verfügung verbindlich ist. Von Interesse ist in diesem Verfahren nur die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht möglich gewesen ist, die Ausrichtung der Rente aus beruflicher Vorsorge zu melden, bevor der EL-Anspruch festgesetzt worden ist. 3.2    Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend diese „Neuberechnung“ erhalten. Dieser Verfügung hat ein Berechnungsblatt beigelegen. Bereits bei einer oberflächlichen Kontrolle des Berechnungsblattes ist für den Beschwerdeführer objektiv ersichtlich gewesen, dass keine Rente aus beruflicher Vorsorge angerechnet worden ist. Dieser Fehler ist so offensichtlich, dass er dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. Auf dem Berechnungsblatt wird nämlich als einzige namhafte Einnahme das Total der beiden Renten der ersten Säule aufgeführt, was den Schluss nahe legen muss, sämtliche Rentenleistungen seien für die Berechnung der Ergänzungsleistung von Relevanz, und es erlaubt, auf den ersten Blick festzustellen, dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht berücksichtigt worden ist. Direkt unterhalb der Renten der ersten Säule wird als mögliche Position aufgeführt: „Andere Renten und Pensionen aller Art“. Auch für Personen, die nicht über nähere Kenntnisse des Ergänzungsleistungsrechts verfügen, muss aufgrund der so formulierten Erwähnung weiterer möglicher Rentenleistungen klar sein, dass eine Rente aus beruflicher Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen ist. Auf der Verfügung selbst wird schliesslich darauf hingewiesen, dass jede Erhöhung oder Verminderung des Einkommens zu melden ist, wobei Renten und Pensionen namentlich genannt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz all dieser Hinweise nicht gemeldet hat, dass die Rente aus beruflicher Vorsorge fälschlicherweise nicht angerechnet worden war, ist entweder darauf zurückzuführen, dass er ihn nicht bemerkt hat, was bedeuten würde, dass er seiner Kontrollpflicht nicht genügend nachgekommen ist, oder darauf, dass er ihn bemerkt, aber nicht gemeldet hat, was bedeuten würde, dass er seiner Meldepflicht nicht genügend nachgekommen ist. Die eine wie die andere Pflichtverletzung schliesst die Bejahung des guten Glaubens aus. 3.3    Daran ändert der Umstand, dass per 1. Januar 2009 ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung erfolgt ist, nichts. Wohl ist davor die Ehefrau des Beschwerdeführers die alleinige Anspruchsberechtigte gewesen und wohl hat sich der Beschwerdeführer nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die Verfügung vom 4. Februar 2009 wie auch sämtliche nachfolgenden Verfügungen sind aber nicht mehr seiner Ehefrau, sondern ihm eröffnet worden. Zudem ist auf sämtlichen entsprechenden Berechnungsblättern sein Name in der Kopfzeile aufgeführt und nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr jener seiner Ehefrau, wie dies bei den vorhergehenden Berechnungsblättern der Fall gewesen ist. Auch als juristischer Laie muss der Beschwerdeführer diesen Wechsel bemerkt haben. Er kann sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, er sei davon ausgegangen, die Sorgfaltspflichten würden nach wie vor bloss seine Ehefrau treffen. Wer immer eine persönlich an ihn adressierte Verfügung erhält, mit der ihm persönlich Leistungen zugesprochen werden, hat diese Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu kontrollieren. Diese Pflicht muss jedem juristischen Laien bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund seine Sorgfaltspflicht verletzt, was den guten Glauben hinsichtlich des unrechtmässigen Leistungsbezugs ausschliesst. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen, kann demnach kein Anspruch auf einen Erlass der Rückforderung bestehen. 3.4    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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