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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2012 EL 2012/12

November 12, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·9,523 words·~48 min·3

Summary

Art. 9 ff. ELG. Detaillierte Berechnung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2002–2012 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2012, EL 2012/12).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013.Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 12. November 2012in SachenA.__,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. GallengegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.11.2012 Entscheiddatum: 12.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2012 Art. 9 ff. ELG. Detaillierte Berechnung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2002–2012 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2012, EL 2012/12).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013.Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 12. November 2012in SachenA.__,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. GallengegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.      A.___ meldete sich am 6. Juni 2005 (EL-act. 239) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur am 20. Mai/22. Juli 2005 rückwirkend ab Mai 2002 zugesprochenen Invalidenrente an (EL-act. 229). Die EL-Durchführungsstelle verfügte erstmals am 22. Dezember 2005 über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Mai 2005 (EL-act. 2). Der Versicherte erhob am 25. Januar 2006 Einsprache dagegen (EL-act. 209 und 211) und beanstandete insbesondere die Höhe des anerkannten Mietzinses sowie die Anrechnung einer Arbeitslosenentschädigung bzw. deren Höhe. Die Einsprache wurde am 8. August 2006 teilweise gutgeheissen (EL-act. 198), der Einspracheentscheid allerdings am 6. September 2006 widerrufen (EL-act. 192), nachdem die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt hatte (EL-act. 196), dass sie dem Versicherten rückwirkend ab September 2003 eine Invalidenrente ausrichte. Am 21. September 2006 verfügte die EL-Durchführungsstelle erneut (EL-act. 185–190). Am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20. Oktober 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 21. September 2006 (EL-act. 107); er beanstandete die Anrechnung eines Verzichtseinkommens, die Höhe der angerechneten Arbeitslosenentschädigung und die Höhe der angerechneten Rente aus beruflicher Vorsorge. Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache am 12. März 2007 ab (EL-act. 163). Am 17. April 2007 erhob der Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. 158). Am 2. Mai 2007 sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend ab September 2003 eine höhere Rente zu (EL-act. 155). Am 15. November 2007 verfügte die EL-Durchführungsstelle eine Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Dezember 2007 zufolge Anrechnung eines Verzichtseinkommens der Ehefrau des Versicherten (EL-act. 132 und 134). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2007 Einsprache (EL-act. 129), welche mit Entscheid vom 19. Februar 2008 abgewiesen wurde (EL-act. 118). Die am 3. April 2008 dagegen erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. 110– 2 ff.) wurde zusammen mit der am 17. April 2007 erhobenen Beschwerde (EL-act. 158) behandelt. Mit Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 vom 5. November 2008 beurteilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Mai 2002. Es bestätigte die Anrechnung der Unfallversicherungsrente und die Anrechnung der Rente aus beruflicher Vorsorge, verpflichtete aber die EL-Durchführungsstelle, weitere Abklärungen in Bezug auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Jahr 2003, eine im Juli 2005 verfügte teilweise Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung, den jeweiligen Monatsbetrag der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung, ein allfälliges weiteres Einkommen des Versicherten in der Periode Oktober 2004 bis Januar 2005, die vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gestellten Anforderungen an die Arbeitsbemühungen und gegebenenfalls die Qualität und Zahl der Bewerbungen in der Zeit ab September 2005 sowie allfällige Arbeitsbemühungen der Ehefrau  zu tätigen (vgl. zum Ganzen ELact. 95). B.      B.a   Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 811.-- pro Monat fest (EL-act. 94). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Am 6. Januar 2008 erhob der Versicherte Einsprache dagegen (EV-act. 93). Das Einspracheverfahren wurde antragsgemäss sistiert (EL-act. 91). B.c   Am 16. September 2008 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen der Ehefrau zugehen (EL-act. 85). Am 26. Mai 2009 reichte der Versicherte ein Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. Mai 2009 samt Übersichtsblatt sowie eine weitere Absage auf eine Bewerbung der Ehefrau nach (EL-act. 84). Am 2. Juni 2009 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle sodann eine Aufstellung der Suva über die seit September 2003 ausgerichteten Rentenleistungen zugehen (EL-act. 83). Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 liess der Versicherte sodann Bestätigungen der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die ausgerichteten Rentenleistungen zugehen (EL-act. 82). B.d   Am 18. Mai 2009 hatte die EL-Durchführungsstelle das RAV Heerbrugg angefragt, welches die Anforderungen an die Bewerbungen waren, wie viele Bewerbungen in den Jahren 2004 und 2005 für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung notwendig gewesen waren, und ob an den Versicherten bestimmte zusätzliche Anforderungen gestellt worden waren. Der Leiter des RAV Heerbrugg antwortete am 18. Juni 2009, der Versicherte sei ihnen unbekannt, und es sei kein Zugriff auf die Daten aus den Jahren 2004 und 2005 mehr möglich. Die allgemeinen Vorgaben betreffend Anzahl der Bewerbungen seien in den Jahren 2004 und 2005 gleich wie im Jahr 2009 gewesen; die Versicherten hätten zwei bis drei Bewerbungen pro Woche tätigen müssen, die Berater hätten aber ein gewisses Ermessen gehabt und Vereinbarungen getroffen. Die Wirtschaftslage im Rheintal sei in den Jahren 2004 und 2005 recht schwierig gewesen; der Rückgang der Arbeitslosigkeit habe erst im Jahr 2006 begonnen (IV-act. 80). B.e   Am 20. Juli 2009 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle diverse Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Heerbrugg, zugehen (EL-act. 76). Am 21. Juli 2009 reichte er weitere Unterlagen nach, und zwar einerseits eine Aufstellung der vom 23. September 2002 bis zum 30. April 2003 ausgerichteten Krankentaggeldleistungen und andererseits sämtliche Arbeitslosentaggeldabrechnungen von September 2003 bis August 2005 samt Rückforderungsverfügung und einem Ausdruck aus dem Auszahlungssystem der Arbeitslosenversicherung betreffend Einstelltage. Gemäss Begleitschreiben der Arbeitslosenkasse hatte diese selbst keine Einstelltage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt; das RAV bzw. die kantonale Amtsstelle hätten 20 Einstelltage verfügt (ELact. 77). B.f    Mit Verfügung vom 3. September 2009 setzte die EL-Durchführungsstelle die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. September 2009 auf neu Fr. 598.-fest, allerdings unter Vorbehalt des „Ausgangs der Revision 2008, sowie noch sämtlichen offenen Abklärungen“ (EL-act. 74). B.g   Am 15. Oktober 2009 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle eine Kopie des Lehrvertrages seines Sohnes zugehen; als Lehrzeit war der Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 vorgesehen (EL-act. 73). B.h   Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 erhöhte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Fr. 833.-- pro Monat (EL-act. 72). Auf entsprechende Anfrage des Versicherten hin (ELact. 71), bestätigte die EL-Durchführungsstelle am 11. Januar 2010, dass die Verfügung „unter Vorbehalt des Ausgangs des pendenten Verfahrens“ ergangen sei; gemäss einer Notiz der EL-Durchführungsstelle wurde das Antwortschreiben allerdings nicht verschickt (EL-act. 70). B.i     Am 28. Januar 2010 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2009 (EL-act. 67). Am 16. Februar 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass das Einspracheverfahren mit jenem betreffend die Verfügung vom 23. Dezember 2008 vereinigt werde und weiterhin sistiert bleibe (ELact. 65). B.j     Am 21. Juni 2010 teilte der Versicherte mit, dass er über keine weiteren Unterlagen betreffend Stellenbemühungen seiner Ehefrau verfüge (EL-act. 62). B.k   Am 21. Juli 2010 fragte die EL-Durchführungsstelle das RAV Heerbrugg an, wie die Wirtschaftslage ab 2002 gewesen war, und ob es im Jahr 2002 für eine 39jährige Ausländerin ohne Ausbildung, aber mit grossem Arbeitswillen möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Leiter des RAV Heerbrugg antwortete am 27. Juli 2010, die vorletzte Krise habe im Jahr 2001 begonnen, weshalb die Arbeitslosenquote im Jahr 2002 laufend angestiegen sei; insbesondere im Rheintal hätten es vor allem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frauen schwer gehabt, eine Anstellung zu finden. Der Höchststand sei im Jahr 2004 erreicht worden; die Krise habe bis 2006 gedauert (EL-act. 59 f.). B.l     Am 1. Oktober 2010 reichte der Versicherte weitere Unterlagen betreffend Krankentaggeldleistungen nach (EL-act. 56). B.m Am 7. Oktober 2010 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle eine unterzeichnete Gesprächsnotiz bezüglich Arbeit auf Abruf zugehen, wonach die Ehefrau des Versicherten ab dem 23. September 2010 eine Stelle als Hilfsarbeiterin auf Abruf zu einem Stundenlohn von Fr. 14.50 zuzüglich Ferienentschädigung angetreten hatte (ELact. 55). Am 3. November 2010 reichte der Versicherte eine Lohnabrechnung vom 21. Oktober 2010 betreffend den Zeitraum vom 23. September bis zum 20. Oktober 2010 nach, gemäss welcher die Ehefrau 187,12 Stunden gearbeitet und einen Nettolohn von Fr. 2’746.15 abzüglich Fr. 54.00 („Schuhe“) erhalten hatte (EL-act. 54). B.n   Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 erhöhte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 903.-- pro Monat (EL-act. 46 ff.). B.o   Am 19. Januar 2011 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle die von der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten handschriftlich ergänzten Krankentaggeldabrechnungen zugehen (EL-act. 44). B.p   Am 6. Juli 2011 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, für ihn werde ab dem 1. September 2005 ein hypothetisches Einkommen angerechnet, da die Arbeitsbemühungen ungenügend seien. Für die Ehefrau werde ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Einkommen angerechnet, da es im Jahr 2001, als der Versicherte krank geworden sei, schweizweit am wenigsten Arbeitslose gehabt habe (EL-act. 37). B.q   Dazu nahm der Versicherte am 19. Juli 2011 Stellung. Er beanstandete, dass die gemäss Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008 verlangten Abklärungen nicht bzw. ungenügend getätigt worden seien, und machte insbesondere geltend, die Mietkosten seien fehlerhaft berücksichtigt worden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Versicherten und dessen Ehefrau sei nicht rechtens und auch die übrigen Einnahmepositionen seien nicht korrekt berücksichtigt worden (EL-act. 35). B.r    Mit Verfügung vom 29. September 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. September 2011 neu fest; auf eine Rückforderung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet (EL-act. 30 und 3–29). Gleichentags verfügte die EL-Durchführungsstelle die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung (ELact. 1 f.). C.      Eine am 26. Oktober 2011 dagegen erhobene, sich aber nicht in den Akten befindende Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. März 2012 abgewiesen (nicht nummeriertes Aktenstück vor EL-act. 1). D.      D.a   Dagegen richtet sich die am 29. März 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung von je Fr. 1’238.25 für die Monate Mai 2002 bis Dezember 2002, je Fr. 960.40 für die Monate September und Oktober 2003, Fr. 805.-- für den Monat November 2003, je Fr. 633.85 für die Monate Januar bis Juni 2004, je Fr. 752.85 für die Monate Juli bis Dezember 2004, je Fr. 825.85 für die Monate Juli und August 2005, je Fr. 3’166.15 für die Monate September bis Dezember 2005, je Fr. 3’040.50 für die Monate Januar bis August 2006, je Fr. 2’945.-- für die Monate September bis Dezember 2006, je Fr. 3’171.15 für die Monate Januar bis August 2007, je Fr. 3’183.25 für die Monate September bis Dezember 2007, Fr. 3’529.10 für den Monat Januar 2008, je Fr. 2’425.25 für die Monate Februar bis Juli 2008, Fr. 2’468.80 für den Monat August 2008, je Fr. 1’705.80 für die Monate September bis Dezember 2008, je Fr. 1’794.30 für die Monate Januar bis August 2009, je Fr. 1’717.80 für die Monate September bis November 2009, Fr. 1’255.75 für den Monat Dezember 2009, je Fr. 1’309.75 für die Monate Januar bis Dezember 2010, je Fr. 1’385.-- für die Monate Januar bis September 2011 und monatlich Fr. 1’385.-- ab Oktober 2011 zuzüglich Verzugszinsen auf den allfälligen Nachzahlungen beantragt werden (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 23. April 2012; act. G 3). D.c   Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5). D.d   Am 9. Oktober 2012 beschloss das Versicherungsgericht, ergänzende Beweismittel einzuholen, nämlich Bescheinigungen über die von der Invalidenversicherung und der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausgerichteten Rentenleistungen in den Jahren 2009 bis 2012 sowie – falls notwendig – die Tarife des Tarifverbundes Ostwind in den Jahren 2006 bis 2011. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die aktuellen Rentenleistungen würden jeweils systembedingt automatisch in die Berechnung des EL-Anspruchs einfliessen; neue Verfügungen würden jeweils nicht eröffnet. Für die Berechnung des EL-Anspruchs wird daher auf die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Beträge (vgl. act. G 3.2) abgestellt. Erwägungen: 1.       Gegenstand der vereinigten Verfahren EL 2007/23 und EL 2008/8 bildete der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Mai 2002; der entsprechende Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008 ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge weitere Abklärungen getätigt und schliesslich am 29. September 2011 über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum von Mai 2002 bis September 2011 und ab Oktober 2011 verfügt. Diese Verfügung bildete Gegenstand des Einspracheverfahrens, das mit dem angefochtenen Entscheid vom 26. März 2012 abgeschlossen wurde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum von Mai 2002 bis März 2012. Zu prüfen sind sämtliche Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen, da Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das kantonale Versicherungsgericht verpflichten, die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitwirkung der Parteien festzustellen, die notwendigen Beweise zu erheben, die Beweise frei zu würdigen und den Entscheid ohne Bindung an die Begehren der Parteien zu fällen. 2.       Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2002 grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllt. Streitig ist, ob und inwieweit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen im massgebenden Zeitraum überstiegen bzw. ob und in welchem Betrag dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung im massgebenden Zeitraum zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rechtsänderung hat betreffend die vorliegend interessierenden Fragestellungen nicht zu materiellen Neuerungen geführt. 3.       3.1    Bezüglich der anrechenbaren Ausgaben (Art. 10 ELG) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die Mietkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer denn auch nicht. 3.2    3.2.1           Alle drei erwähnten Positionen hängen betragsmässig von der Anzahl der in die Berechnung einzuschliessenden Personen ab: Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf wie auch die Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden für jede in die Berechnung eingeschlossene Person festgesetzt und anschliessend je gesamthaft berücksichtigt; hinsichtlich der Mietkosten ist mit Blick auf Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) entscheidend, ob die Wohnung ausschliesslich von in die Berechnung des EL-Anspruchs © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzuschliessenden Personen oder aber auch von Personen, die nicht in die Berechnung einzuschliessen sind, bewohnt wurde. Es ist daher vorab zu prüfen, welche Kinder des Beschwerdeführers in welchen Zeiträumen in die Berechnung des EL-Anspruchs einzuschliessen sind und welche Kinder in welchen Zeiträumen in der Wohnung des Beschwerdeführers lebten. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau während des gesamten relevanten Zeitraums in der Wohnung lebten und in die Berechnung des EL-Anspruchs einzuschliessen sind, ist ausgewiesen. 3.2.2           Im Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung begründeten B.___, geboren 1988, C.___, geboren 1990, und D.___, geboren 1991, einen Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. EL-act. 238–1). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen lebten zudem zwei weitere Kinder, E.___, geboren 1984, und F.___, geboren 1985, zeitweise in der Wohnung des Beschwerdeführers. F.___ zog am 2. Juli 2004 aus der gemeinsamen Wohnung aus, E.___ war von September 2005 bis Dezember 2005 ausser Landes (vgl. die Notizen in EL-act. 239–2). Für F.___ wurde dem Beschwerdeführer bis und mit Oktober 2003 eine Kinderrente zur Invalidenrente ausgerichtet (vgl. EL-act. 229). Anfang September 2006 zog E.___ aus der gemeinsamen Wohnung aus (vgl. EL-act. 181). B.___ beendete ihre im August 2006 begonnene Erstausbildung im August 2009 (EL-act. 100–5 f.), C.___ ihre im August 2008 begonnene Ausbildung im August 2011 (EL-act. 100–10 f.), D.___ seine ebenfalls im August 2008 begonnene Ausbildung per Ende Juli 2012 (EL-act. 100–7 f.). 3.2.3           Für den Zeitraum von Mai 2002 bis und mit Oktober 2003 lebten mithin sieben Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers, von denen sechs in die Berechnung des EL-Anspruchs einzuschliessen waren; E.___ hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. EL-act. 199). Von November 2003 bis und mit Juni 2004 lebten sieben Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers, von denen fünf in die Berechnung des EL-Anspruchs einzuschliessen waren; F.___ hatte ab November 2003 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente. Von August 2004 bis und mit September 2005 lebten sechs Personen in der Wohnung, wovon fünf in die Berechnung einzuschliessen waren, von Oktober 2005 bis und mit Januar 2006 lebten fünf Personen in der Wohnung, wovon alle in die Berechnung einzuschliessen waren, ab Februar 2006 wiederum sechs, wovon fünf in die Berechnung einzuschliessen waren. Von Oktober 2006 bis zum Erlass des hier zu beurteilenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides vom 26. März 2012 änderte sich die Wohnsituation offenbar nicht mehr; entsprechende Angaben fehlen jedenfalls in den Akten. 3.2.4           Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann Art. 9 Abs. 4 ELG, wonach Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Für die Zeiträume von August 2006 bis August 2011 bzw. März 2012 sind daher Vergleichsrechnungen anzufertigen; es ist in den fraglichen Zeiträumen zu prüfen, ob die anrechenbaren Einnahmen von B.___, C.___ bzw. D.___ deren anerkannte Ausgaben überstiegen. Darauf ist unten zurückzukommen. 3.3    3.3.1           Die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrug für die hier massgebende Prämienregion (Prämienregion 3, Kanton St. Gallen) im Jahr 2002 Fr. 2’328.-- für Erwachsene, Fr. 1’644.-- für Jugendliche und Fr. 600.-- für Kinder (AS 2001 2735), im Jahr 2003 Fr. 2’532.-- für Erwachsene, Fr. 1’872.-- für Jugendliche und Fr. 648.-- für Kinder (AS 2002 3668), im Jahr 2004 Fr. 2’592.-- für Erwachsene, Fr. 1’968.-- für Jugendliche und Fr. 660.-- für Kinder (AS 2003 4304), im Jahr 2005 Fr. 2’724.-- für Erwachsene, Fr. 2’088.-- für Jugendliche und Fr. 672.-- für Kinder (AS 2004 4570), im Jahr 2006 Fr. 2’916.-- für Erwachsene, Fr. 2’256.-- für Jugendliche und Fr. 708.-- für Kinder (AS 2005 5198), im Jahr 2007 Fr. 2’976.-- für Erwachsene, Fr. 2’292.-- für Jugendliche und Fr. 720.-- für Kinder (AS 2006 4820), im Jahr 2008 Fr. 3’036.-- für Erwachsene, Fr. 2’352.-- für Jugendliche und Fr. 744.-- für Kinder (AS 2007 5174), im Jahr 2009 Fr. 3’204.-- für Erwachsene, Fr. 2’556.-- für Jugendliche und Fr. 768.-- für Kinder (AS 2008 5186), im Jahr 2010 Fr. 3’528.-- für Erwachsene, Fr. 2’940.-- für Jugendliche und Fr. 852.-- für Kinder (AS 2009 6080), im Jahr 2011 Fr. 3’768.-- für Erwachsene, Fr. 3’300.-- für Jugendliche und Fr. 924.-- für Kinder (AS 2010 5834) und im Jahr 2012 Fr. 3’912.-- für Erwachsene, Fr. 3’540.-- für Jugendliche und Fr. 948.-- für Kinder (Art. 2 lit. c der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2012 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen; SR 831.309.1), wobei unter Jugendlichen junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), also Personen im Alter von 18–25 Jahren, zu verstehen sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.2           Für den Zeitraum von Mai bis und mit Dezember 2002 waren demnach Krankenkassenprämien für zwei Erwachsene und vier Kinder, mithin gesamthaft Fr. 7’056.--, anzurechnen, für den Zeitraum von Januar bis und mit Oktober 2003 (Volljährigkeit F.___) solche für zwei Erwachsene und vier Kinder, mithin gesamthaft Fr. 7’656.--, für die Monate November und Dezember 2003 solche für zwei Erwachsene und drei Kinder, mithin gesamthaft Fr. 7’008.--, für die Jahre 2004–2006 solche für zwei Erwachsene und drei Kinder, mithin gesamthaft Fr. 7’164.--, Fr. 7’464.-- bzw. Fr. 7’956.--, für die Jahre 2007 und die Monate Januar und August bis Dezember 2008 solche für zwei Erwachsene, eine Jugendliche und zwei Kinder, mithin gesamthaft Fr. 9’684.-- bzw. Fr. 9’912.--, für die Monate Februar bis und mit Juli 2008 solche für zwei Erwachsene und zwei Kinder (C.___ wurde im Februar 2008 volljährig, begann ihre Ausbildung aber erst im August 2008), mithin gesamthaft Fr. 7’560.--, für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2009 (Ausbildungsabschluss B.___) solche für zwei Erwachsene, zwei Jugendliche und ein Kind, mithin gesamthaft Fr. 12’288.--, für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2009 solche für zwei Erwachsene, eine Jugendliche und ein Kind, mithin gesamthaft Fr. 9'732.--, für das Jahr 2010 solche für zwei Erwachsene und zwei Jugendliche, mithin gesamthaft Fr. 12'936.--, für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2011 (Ausbildungsschluss C.___) solche für zwei Erwachsene und zwei Jugendliche, mithin gesamthaft Fr. 14'136.--, für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2011 solche für zwei Erwachsene und einen Jugendlichen, mithin gesamthaft Fr. 10’836.--, ab Januar 2012 solche für zwei Erwachsene und einen Jugendlichen, mithin gesamthaft Fr. 11’364.--, alles unter Vorbehalt allfälliger günstigerer Vergleichsrechnungen (vgl. E. 3.2.4 und E. 4.7). 3.4    3.4.1           Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf betrug im Jahr 2002 für Ehepaare Fr. 25’320.-- und für Kinder Fr. 8’850.-- (AS 2000 2636), wobei für die beiden ersten Kinder der volle Betrag angerechnet wurde und für die beiden nächsten zwei Drittel davon (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG). In den Jahren 2003 und 2004 beliefen sich die Beträge auf Fr. 25’950.-- und Fr. 9’060.-- (AS 2002 3348), in den Jahren 2005 und 2006 auf Fr. 26’460.-- und Fr. 9’225.-- (AS 2004 4371), in den Jahren 2007 und 2008 auf Fr. 27’210.-- und Fr. 9’480.-- (AS 2006 4153), in den Jahren 2009 und 2010 auf Fr. 28’080.-- und Fr. 9’780.-- (AS 2008 4723) und in den Jahren 2011 und 2012 auf Fr. 28’575.-- und Fr. 9’945.-- (AS 2010 4585). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.2           Für den Zeitraum von Mai bis und mit Dezember 2002 ist demnach ein Lebensbedarf von insgesamt Fr. 54’820.-- anzurechnen, für den Zeitraum von Januar bis und mit Oktober 2003 (Volljährigkeit F.___) ein solcher von Fr. 56’150.--, für den Zeitraum von November 2003 bis und mit Dezember 2004 ein solcher von Fr. 50’110.--, für die Jahre 2005 und 2006 ein solcher von Fr. 51’060.--, für das Jahr 2007 und die Monate Januar und August bis Dezember 2008 ein solcher von Fr. 52’490.--, für die Monate Februar bis und mit Juli 2008 ein solcher von Fr. 46'170.--, für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2009 (Ausbildungsabschluss B.___) ein solcher von Fr. 54’160.--, für den Zeitraum von September 2009 bis und mit Dezember 2010 ein solcher von Fr. 47’640.--, für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2011 (Ausbildungsabschluss C.___) ein solcher von Fr. 48’465.-- und ab September 2011 ein solcher von Fr. 38’520.--, auch dies unter Vorbehalt allfälliger günstigerer Vergleichsrechnungen (vgl. E. 3.2.4 und E. 4.7). 3.5    3.5.1           Die Mietkosten der von der Familie des Beschwerdeführers bewohnten Wohnung beliefen sich ab Anspruchsbeginn auf Fr. 12’000.-- pro Jahr (EL-act. 240–2). Der Mietzins wurde im Mai 2008 auf Fr. 13’200.-- erhöht (EL-act. 100–3). 3.5.2           Für den Zeitraum von Mai 2002 bis und mit Oktober 2003 (Volljährigkeit F.___) ist ein Anteil von sechs Siebteln der Mietkosten anzurechnen, mithin ein Betrag von Fr. 10’286.--, für den Zeitraum von November 2003 bis und mit Juli 2004 (Wegzug F.___) ein solcher von fünf Siebteln bzw. Fr. 8’571.--, für den Zeitraum von August 2004 bis und mit September 2005 (Wegzug E.___) ein solcher von fünf Sechsteln bzw. Fr. 10’000.--, für den Zeitraum von Oktober 2005 bis und mit Januar 2006 (Rückkehr E.___) der volle Betrag von Fr. 12’000.--, für den Zeitraum von Februar bis und mit September 2006 (Wegzug E.___) wiederum ein Anteil von fünf Sechsteln bzw. Fr. 10’000.--, für den Zeitraum von Oktober 2006 bis und mit September 2009 (Ausbildungsabschluss B.___) wiederum der volle Betrag von Fr. 12’000.-- bzw. ab Mai 2008 Fr. 13’200.--, allerdings mit Ausnahme der Monate Februar bis und mit Juli 2008, für welche lediglich ein Anteil von vier Fünfteln anzurechnen ist, für den Zeitraum von Oktober 2009 bis und mit September 2011 (Ausbildungsabschluss C.___) ein Anteil von vier Fünfteln bzw. Fr. 10’560.--, ab Oktober 2011 ein solcher von drei Fünfteln bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 7’920.--, auch dies unter Vorbehalt allfälliger günstigerer Vergleichsrechnungen (vgl. E. 3.2.4 und E. 4.7). 4.       4.1    Bezüglich der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) ist vorweg festzuhalten, dass sich für den gesamten Zeitraum nur die Frage der Anrechnung von tatsächlichen und/oder hypothetischen Erwerbseinkommen, von Rentenleistungen der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und aus beruflicher Vorsorge sowie von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung stellt. Weitere Einnahmen sind in den Akten nicht ausgewiesen; insbesondere hat das Vermögen des Beschwerdeführers augenscheinlich im relevanten Zeitraum nie einen Wert erreicht, bei welchem sich die Frage nach der Anrechnung eines Vermögensverzehrs gestellt hätte. 4.2    4.2.1           Die Invalidenversicherung hat dem Beschwerdeführer von Mai bis und mit Dezember 2002 Rentenleistungen von Fr. 1’631.-- pro Monat bzw. Fr. 19’572.-- pro Jahr, von Januar 2003 bis und mit Juni 2003 solche von Fr. 1’669.-- pro Monat bzw. Fr. 20’028.-- pro Jahr, von Juli bis und mit Oktober 2003 solche von Fr. 3’336.-- pro Monat bzw. Fr. 40’032.-- pro Jahr, für den Monat November 2003 eine solche von Fr. 2’876.-- (entspricht einer Jahresrente von Fr. 34’512.--), für den Monat Dezember 2003 eine solche von Fr. 1’439.-- (entspricht einer Jahresrente von Fr. 17’268.--), von Januar 2004 bis und mit Dezember 2004 solche von Fr. 720.-- pro Monat bzw. Fr. 8’640.-- pro Jahr und ab Januar 2005 solche von Fr. 736.-- pro Monat bzw. Fr. 8’832.-- pro Jahr ausgerichtet (EL-act. 229). Im Jahr 2007 erhielt der Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung von Fr. 9’072.-- (EL-act. 100–14 f.); die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung allerdings lediglich einen Betrag von Fr. 8’088.-- berücksichtigt (act. G 3.2) – weshalb, ist nicht nachvollziehbar. Für die Jahre 2008 bis 2012 fehlen entsprechende zuverlässige Angaben in den Akten. Allerdings erfolgte im Jahr 2008 keine Anpassung der Renten der ersten Säule an die Teuerung, was bedeutet, dass im Jahr 2008 gleich hohe Rentenleistungen ausgerichtet wurden wie im Jahr 2007, allerdings ohne Ehegatten-Zusatzrente, da diese per 1. Januar 2008 wegfiel, und für die Monate Februar bis und mit Juli 2008 um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderrente reduziert. Dem Beschwerdeführer sind mithin für die Monate Januar und August bis Dezember 2008 Rentenleistungen von jährlich Fr. 7’980.-- und für die Monate Februar bis und mit Juli 2008 solche von Fr. 6'528.-- anzurechnen (vgl. ELact. 100–14 f.). Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2009 sind leicht höhere Rentenleistungen anzurechnen (Fr. 8’230.--), für den Zeitraum von September 2009 bis und mit Dezember 2010 solche von Fr. 6’732.--, für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2011 solche von Fr. 6’862.-- (Rentenleistungen für das Jahr 2007 abzüglich einer Kinderrente, zuzüglich der Teuerungsanpassung; vgl. act. G 3.2), für die Zeit ab September 2011 solche von Fr. 5’232.-- (Rentenleistungen für das Jahr 2007 abzüglich zweier Kinderrenten, zuzüglich der Teuerungsanpassung; vgl. act. G 3.2). 4.2.2           Die Unfallversicherung richtet dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 1. September 2003 eine Invalidenrente aus, deren Betrag sich auf Fr. 1’073.-- pro Monat beläuft; zusammen mit den Teuerungszulagen beliefen sich die Rentenleistungen für den Zeitraum von September 2003 bis und mit Dezember 2004 auf monatlich Fr. 1’115.-- bzw. jährlich Fr. 13’380.--, für die Jahre 2005 und 2006 auf monatlich Fr. 1’130.-- bzw. jährlich Fr. 13’560.-- und für die Jahre 2007 und 2008 auf monatlich Fr. 1’155.60 bzw. jährlich Fr. 13’867.-- (EL-act. 155–3 ff.). Für die Jahre 2009 und 2010 richtete die Unfallversicherung eine monatliche Rente von Fr. 1’197.45 aus, was einer Jahresrente von Fr. 14’369.-- entspricht (EL-act. 83–2). Für die Jahre 2011 und 2012 liegen keine Belege bei den Akten, doch ist angesichts der Tatsache, dass die Teuerungszulagen im Jahr 2011 nicht erhöht wurden (vgl. die entsprechende Mitteilung der Suva auf deren Website, <http://www.suva.ch/startseite-suva/unfallsuva/versicherungsleistungen-suva/renten-teuerungszulagen-suva.htm>, abgerufen am 7. November 2012), ohne Weiteres vom selben Betrag auszugehen. 4.2.3           Die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge richtet dem Beschwerdeführer ebenfalls rückwirkend seit dem 1. September 2003 eine Invalidenrente aus. Der Rentenbetrag beläuft sich auf Fr. 5’087.-- pro Jahr, der Betrag einer einzelnen Kinderrente auf Fr. 1’017.--. Für den Zeitraum von September 2003 bis und mit März 2004 wurden nebst der Invalidenrente fünf Kinderrenten, für den Zeitraum von April 2004 bis und mit Dezember 2005 deren vier und ab Januar 2006 deren drei ausgerichtet (EL-act. 195). Die Gesamtbeträge beliefen sich in den erwähnten Zeiträumen mithin auf Fr. 10’172.--, Fr. 9’155.-- bzw. Fr. 8’138.--. Zufolge Teuerungsanpassung erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2007 leicht höhere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenleistungen von Fr. 8’207.60, im Jahr 2008 beliefen sich die Rentenleistungen auf Fr. 7’694.40 (EL-act. 82), d.h. für die Monate Januar und August bis Dezember 2008 auf Fr. 8'207.60 und für die Monate Februar bis und mit Juli 2008 auf Fr. 7'181.60. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2009 ist eine Jahresrente von Fr. 7’446.-- anzurechnen, für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 eine solche von Fr. 6’382.--, für den Dezember 2009 eine solche von Fr. 5’318.-- (vgl. act. G 3.2). Für die Jahre 2010 bis 2012 ist ebenfalls eine Jahresrente von Fr. 5’318.-- anzurechnen (vgl. act. G 3.2). 4.2.4       Gesamthaft beliefen sich die jährlichen Rentenleistungen mithin auf Fr. 19’572.-- für den Zeitraum von Mai bis und mit Dezember 2002, Fr. 20’028.-- für den Zeitraum von Januar bis und mit Juni 2003, Fr. 40’032.-- für die Monate Juli und August 2003, Fr. 63’584.-- für die Monate September und Oktober 2003, Fr. 58’064.-für den Monat November 2003, Fr. 40’820.-- für den Monat Dezember 2003, Fr. 32’192.-- für die Monate Januar bis und mit März 2004, Fr. 31’175.-- für die Monate April bis und mit Dezember 2004, Fr. 31’547.-- für das Jahr 2005, Fr. 30’530.-- für das Jahr 2006, Fr. 31’147.-- für das Jahr 2007, Fr. 30’054.-- für die Monate Januar und August bis Dezember 2008, Fr. 27’576.-- für die Monate Februar bis und mit Juli 2008, Fr. 30'045.-- den Zeitraum von Januar bis und mit August 2009, Fr. 27’483.-- für den Zeitraum von September bis und mit November 2009, Fr. 26’419.-- für den Zeitraum von Dezember 2009 bis und mit Dezember 2010, Fr. 26’549.-- für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2011 bzw. Fr. 24’919.-- ab September 2011. 4.3    4.3.1           Die Unfallversicherung hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 5. Mai 2002 ein Taggeld von Fr. 158.50 (100%ige Arbeitsunfähigkeit), für den Zeitraum vom 6. Mai 2002 bis zum 6. April 2003 ein solches von Fr. 79.25 (50%ige Arbeitsunfähigkeit) und vom 7. April bis zum 31. August 2003 wiederum ein solches von Fr. 158.50 ausgerichtet (EL-act. 205). 4.3.2           Von der Arbeitslosenversicherung hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2005 (vgl. EL-act. 77–5) Taggeldleistungen von Fr. 64’656.20 (EL-act. 77–13 und 77–48 ff.) erhalten. Davon hat die Arbeitslosenkasse einen Anteil von Fr. 18’517.30 zurückgefordert und mit den rück- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirkend zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge verrechnet (EL-act. 77–13). Wie im Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 vom 5. November 2008 ausgeführt und im vorliegenden Entscheid in obiger E. 4.2 vorausgesetzt, ist der Beschwerdeführer für die Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung so zu stellen, als hätte er von Beginn weg die letztlich definitiv ausgerichteten Leistungen erhalten. Das bedeutet, dass für den Zeitraum von September 2003 bis und mit August 2005 Arbeitslosentaggelder im Betrag der Differenz der ausgerichteten Taggelder und der zurückgeforderten und verrechneten Taggelder anzurechnen sind. Dementsprechend sind für die Monate September bis und mit November 2003 keine Arbeitslosentaggelder anzurechnen (EL-act. 77–13). Für den Monat Dezember 2003 sind an sich Taggeldleistungen von Fr. 859.60 anzurechnen (EL-act. 77–13), doch stellt sich die Frage einer zusätzlichen Anrechnung von hypothetischen Taggeldleistungen zufolge Verzichts auf dieselben, wurde der Beschwerdeführer in diesem Monat doch während 20 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. In seinem Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 vom 5. November 2008 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausgeführt, es sei abzuklären, worin das arbeitsversicherungsrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt habe, bestanden habe; nur wenn der Grund der Sanktion bekannt sei, könne allenfalls die Anrechnung eines Verzichtseinkommens erfolgen (vgl. EL-act. 95–17 f.). Aus den nachträglich eingeholten Unterlagen geht nun hervor, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (EL-act. 77–6). Da keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht hätte zugemutet werden können, sich ausreichend um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, und da die zuständige Behörde immerhin gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) auf mittelschweres Verschulden erkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hätte verhindern und mithin 23 statt bloss drei Taggelder für den Monat Dezember 2003 erhalten können. Es ist daher für den Monat Dezember 2003 eine jährliche Arbeitslosentaggeldsumme von Fr. 30’614.-anzurechnen (vgl. EL-act. 95–18). Für das Jahr 2004 ist eine jährliche Arbeitslosentaggeldsumme von Fr. 28’933.-- anzurechnen (EL-act. 77–29 ff., 77–63 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 77–69), für die Monate Januar bis und mit August 2005 aufgerechnet eine solche von Fr. 28’860.-- (= Fr. 19’239.90 ÷ 8 × 12; EL-act. 77–46 ff.). 4.3.3           Von der Krankentaggeldversicherung erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23. September 2002 bis zum 7. April 2003 ein Taggeld von je Fr. 82.50 (EL-act. 44), entsprechend einem Jahresbetrag von Fr. 30’113.--. Davon sind acht Taggelder auf den September 2002 und sieben auf den April 2003 entfallen. Für diese beiden Monate ist ein jährlicher Betrag von Fr. 7’920.-- (= 8 × 12 × Fr. 82.50) bzw. Fr. 6’930.-- (= 7 × 12 × Fr. 82.50) anzurechnen. 4.4    4.4.1           Bezüglich der Grundsätze der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers wird auf den Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 vom 5. November 2008 (E. 8) verwiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat darin ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf eine telefonische Auskunft des RAV abstellen, zunächst kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen und später revisionsweise darauf zurückkommen dürfen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens getätigt: Sie forderte den Beschwerdeführer am 16. Mai 2009 auf, sämtliche noch nicht zugestellten Stellenbemühungsnachweise seiner Ehefrau einzureichen (EL-act. 86), woraufhin dieser diverse Bewerbungsschreiben und Absagen aus dem Sommer 2008 – Unterlagen aus der Zeit von Ende 2007/Anfang 2008 lagen bereits im Recht (vgl. EL-act. 110 f.) – einreichte (EL-act. 85); mit Schreiben vom 15. Februar 2010 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals auf, sämtliche Unterlagen ab Mai 2002 einzureichen (EL-act. 66), woraufhin dieser mitteilte, keine weiteren Unterlagen zu besitzen (EL-act. 62); schliesslich fragte die Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2010 das RAV Heerbrugg an, wie die Wirtschaftslage im Jahr 2002 gewesen sei, und ob es einer Ausländerin im Alter von 39 Jahren ohne Ausbildung aber grossem Arbeitswillen möglich gewesen sei, eine Stelle zu finden; das RAV teilte mit, die Wirtschaftslage sei schlecht gewesen und es sei insbesondere für Frauen schwierig gewesen, eine Stelle zu finden (EL-act. 59 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.2           Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über mehr Nachweise zu Stellenbemühungen seiner Ehefrau besitzt. Er kann mit anderen Worten nicht beweisen, dass sich seine Ehefrau abgesehen von zwei Bewerbungen im Dezember 2007, sechs Bewerbungen im Januar 2008, drei Bewerbungen im Februar 2008 (vgl. EL-act. 112), zwei Bewerbungen im April 2008, zwei Bewerbungen im Mai 2008, sechs Bewerbungen im Juni 2008 und vier Bewerbungen im August 2008 (vgl. EL-act. 85) um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Diese Bemühungen sind als ungenügend zu qualifizieren bzw. reichen nicht aus, um die natürliche Vermutung, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte eine Arbeitsstelle finden und ein entsprechendes Einkommen erzielen können, wenn sie sich intensiv darum bemüht hätte, umzustossen. Da sie im hier relevanten Zeitraum auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und daher nie der strengen Kontrollpflicht der Arbeitslosenversicherung unterstand, ist auch insofern nicht nachgewiesen, dass sie sich genügend um eine Arbeitsstelle bemühte. Die allgemeinen, unspezifischen Ausführungen des Leiters des RAV Heerbrugg zur schwierigen Wirtschaftslage (vgl. ELact. 59 f.) ändern daran nichts; sie genügen nicht, um im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte auch bei nachgewiesenen ausreichenden Stellenbemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Den Nachteil der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als rechtens. 4.4.3           Was die Höhe des anzurechnenden Einkommens betrifft, so ist der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag (Fr. 27’461.--) als eher tief zu qualifizieren. Stellt man nämlich auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, ergeben sich höhere Beträge: Gemäss LSE 2002 (TA1) erhielten Hilfsarbeiterinnen in der Grossregion Ostschweiz im Jahr 2002 einen standardisierten (d.h. auf 40 Stunden pro Woche umgerechneten) Monatslohn von Fr. 3’629.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden und eines Abzuges von 20 % aufgrund wirtschaftlicher Erschwernisse entspräche dies einem Jahreslohn von Fr. 36’406.--. Im Jahr 2004 betrug der standardisierte Monatslohn gemäss LSE 2004 (TA1) Fr. 3’732.-- pro Monat, woraus gemäss obigen Überlegungen ein massgebender Jahreslohn von Fr. 37’350.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte resultieren würde. Für das Jahr 2006 ergäbe sich bei einem standardisierten Monatslohn von Fr. 3’860.-- ein massgebender Jahreslohn von Fr. 38’631.--, für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 38’798.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergäbe sich für das Jahr 2003 ein massgebendes Einkommen von Fr. 37’025.--, für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 37’761.--, für das Jahr 2007 ein solches von Fr. 39’210.--, für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 39’613.--, für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 40’049.--, für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 40’449.-- und für das Jahr 2012 ein solches von Fr. 40’934.--. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag erweist sich allerdings nicht als so tief, dass diesbezüglich auf rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu schliessen wäre; er ist zwar (wie erwähnt) vergleichsweise tief, aber unter Berücksichtigung des grossen Ermessensspielraumes der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Es ist für die Berechnung des EL-Anspruchs daher auf den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Wert abzustellen. Der Beschwerdegegnerin bleibt es allerdings unbenommen, den Wert für die Zukunft anzupassen, zumal sie bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides denselben Betrag angerechnet hat wie bereits für das Jahr 2002. 4.4.4           Das von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2010 erzielte Erwerbseinkommen (vgl. EL-act. 54) belief sich auf etwas mehr als das von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen. Die Differenz ist allerdings einerseits nicht allzu gross und andererseits ist unklar, für welchen Zeitraum genau die Beschwerdegegnerin effektiv Lohn erhalten hat. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, durchgehend das hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4.5    4.5.1           Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer selbst enthält der Entscheid EL 2007/23, EL 2008/8 vom 5. November 2008 ebenfalls die wesentlichen Grundsätze (vgl. dortige E. 7). Abzuklären war lediglich noch, welches die konkreten Anforderungen an die Stellenbemühungen des Beschwerdeführers während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung waren. Die Beschwerdegegnerin fragte deshalb am 18. Mai 2009 das RAV Heerbrugg entsprechend an (EL-act. 80–2), worauf sie die Antwort erhielt, es bestünde kein Zugriff mehr auf die Daten der Jahre 2004 und 2005 (EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 80–1). Damit dürfte der angefragte Leiter des RAV Heerbrugg wohl gemeint haben, die Daten seien (definitiv) vernichtet, andernfalls er wohl darauf hingewiesen hätte, die Daten seien woanders noch erhältlich zu machen. Tatsächlich sieht Art. 35 Abs. 5 lit. c des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vor, dass Akten und Daten nach drei Jahren zu vernichten seien. Jene Daten, welche die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers betrafen, insbesondere eine allfällige Vereinbarung über Anzahl und Qualität der Bewerbungen, waren demnach bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsgerichts am 5. November 2008 vernichtet und nicht mehr erhältlich zu machen. 4.5.2           Das bedeutet, dass über die Frage, wie oft und in welcher Qualität sich der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung bewerben musste, kein Beweis mehr geführt werden kann; es liegt insofern Beweislosigkeit vor. Den Nachteil dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, will er doch aus der zu beweisenden Frage – ob er sich nach dem Ende der Rahmenfrist im bisherigen Rahmen weiter beworben hat und daher darauf vertrauen durfte, die Bemühungen seien auch in ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht genügend – einen Vorteil für sich ableiten. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist mithin davon auszugehen, dass er sich ab September 2005 auf deutlich weniger Stellen beworben hat als noch bis und mit August 2005. Die Annahme, er hätte seine Bemühungen im gleichen Umfang weiter geführt, ist ohne entsprechende Indizien nicht wahrscheinlicher als jene, er hätte sich nach Ablauf der Rahmenfrist weniger intensiv um eine Stelle bemüht. Im Gegenteil: Angesichts der Tatsachen, dass in aller Regel deutlich mehr Bewerbungen verlangt wurden (vgl. EL-act. 80–2), und dass der Beschwerdeführer dennoch fast durchgehend Arbeitslosenentschädigung erhielt, ist eher davon auszugehen, dass er sich bis und mit August 2005, also während der laufenden Rahmenfrist, auf mehr Stellen beworben hat als danach, andernfalls er wohl (wiederum) in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden wäre. Jedenfalls genügen solche Mutmassungen nicht, um die eine oder andere Sachverhaltsvariante als wahrscheinlicher als die andere erscheinen zu lassen. Angesichts der dargestellten Beweislosigkeit ist diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und davon auszugehen, dass er sich während des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern auf wesentlich mehr Stellen beworben hat als danach. 4.5.3           Das hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum von September 2005 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ebenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, denn die Vermutung, er hätte bei ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle gefunden und ein entsprechendes Einkommen erzielt, konnte er für den gesamten Zeitraum mittels der ungenügenden ausgewiesenen Stellenbemühungen nicht widerlegen. Für die Ermittlung des Betrages ist auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV abzustellen und der um einen Drittel erhöhte Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 23. September 2002 ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch kein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entschädigendes Taggeld der Unfallversicherung erhielt. Zu beachten ist allerdings, dass von Mai 2002 bis und mit Juni 2003 der Invaliditätsgrad 50 % betrug. Vor diesem Hintergrund ist nur der einfache Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Zusammenfassend sind folgende Beträge anzurechnen: Von Mai bis und mit August 2002 Fr. 16’880.-- pro Jahr (AS 2000 2636), für den Monat September 2002 Fr. 12’379.-- (= Fr. 16’880.-- ÷ 30 × 22), für den Zeitraum von September 2005 bis und mit Dezember 2006 Fr. 23’520.-- (= Fr. 17’640 ÷ 3 × 4; AS 2004 4371), für die Jahre 2007 und 2008 Fr. 24’187.-- (AS 2006 4153), für die Jahre 2009 und 2010 Fr. 24’960.-- (AS 2008 4723) und für die Jahre 2011 und 2012 Fr. 25’400.-- (AS 2010 4585). 4.6    4.6.1           B.___ absolvierte von August 2006 bis August 2009 eine Berufslehre und erhielt im ersten Jahr einen Lohn von Fr. 670.-- pro Monat bzw. Fr. 8’710.-- pro Jahr, im zweiten einen solchen von Fr. 870.-- bzw. Fr. 11’310.-- und im dritten einen solchen von Fr. 1’250.-- bzw. Fr. 16’250.-- (EL-act. 100–5 f.). Die Sozialversicherungsabzüge betrugen 6,65 % (= Fr. 643.-- ÷ Fr. 9’685.--; EL-act. 100–13). Für den Zeitraum von September 2006 bis und mit August 2007 ist mithin ein Anteil von zwei Dritteln des Nettoerwerbseinkommens von Fr. 8’131.-- (= Fr. 8’710.-- × 93,35 %) pro Jahr anzurechnen, also Fr. 5’421.--, für den Zeitraum von September 2007 bis und mit August © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 ein solcher von Fr. 7’039.-- und für den Zeitraum von September 2008 bis und mit August 2009 ein solcher von Fr. 10’112.--. 4.6.2           C.___ absolvierte von August 2008 bis August 2011 eine Berufslehre und erhielt im ersten Jahr einen Lohn von Fr. 640.-- pro Monat bzw. Fr. 8’320.-- pro Jahr, im zweiten einen solchen von Fr. 830.-- bzw. Fr. 10’790.-- und im dritten einen solchen von Fr. 1’120.-- bzw. Fr. 14’560.-- (EL-act. 100–10 f.). Unter Annahme von Sozialversicherungsabzügen von 6,05 % ist für den Zeitraum von September 2008 bis und mit August 2009 ein Anteil von zwei Dritteln eines Nettoerwerbseinkommens von Fr. 7’817.-- pro Jahr, also Fr. 5’211.--, für den Zeitraum von September 2009 bis und mit August 2010 ein solcher von Fr. 6’758.-- und für den Zeitraum von September 2010 bis und mit August 2011 ein solcher von Fr. 9’119.-- anzurechnen. 4.6.3           D.___ absolvierte von August 2008 bis August 2012 eine Berufslehre und erhielt im ersten Jahr einen Lohn von Fr. 500.-- pro Monat bzw. Fr. 6’500.-- pro Jahr, im zweiten einen solchen von Fr. 630.-- bzw. Fr. 8’190.--, im dritten einen solchen von Fr. 800.-- bzw. Fr. 10’400.-- und im vierten einen solchen von Fr. 1’010.-- bzw. Fr. 13’130.-- (EL-act. 100–7 f.). Unter Annahme von Sozialversicherungsabzügen von 6,05 % ist für den Zeitraum von September 2008 bis und mit August 2009 ein Anteil von zwei Dritteln eines Nettoerwerbseinkommens von Fr. 6’107.--, also Fr. 4’071.--, für den Zeitraum von September 2009 bis und mit August 2010 ein solcher von Fr. 5’130.--, für den Zeitraum von September 2010 bis und mit August 2011 ein solcher von Fr. 6’514.-- und für den Zeitraum von September 2011 bis und mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ein solcher von Fr. 8’224.-- anzurechnen. 4.6.4           Zu berücksichtigen sind sodann die Berufsauslagen, namentlich die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs. B.___ und D.___ benötigten gemäss Zonenplan des Ostwind Tarifverbundes je ein Jahresabonnement für vier Zonen (Rebstein – St. Gallen und Rebstein – Sennwald), womit unter Zugrundelegung der heutigen Preise Kosten von je Fr. 909.-- pro Jahr anfielen. C.___ benötigte lediglich ein Abonnement für zwei Zonen (Rebstein – Diepoldsau; es werden mit Ausnahme bestimmter Lokalzonen stets mindestens zwei Zonen berechnet), was mit Kosten von Fr. 495.-- pro Jahr verbunden war, wenn ebenfalls die aktuellen Preise zugrunde gelegt werden. Wie aus nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, wirken sich die entsprechenden Beträge in keiner Periode so auf die Berechnung aus, dass die Kenntnis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des jeweils genauen Betrages notwendig wäre. Die Einholung einer Auskunft zu den früheren (tieferen) Tarifen kann daher unterbleiben. 4.7    4.7.1           Gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG fallen Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berechnung des EL-Anspruchs für den Beschwerdeführer in den einzelnen Zeiträumen allenfalls günstiger ausfällt, wenn die ein Erwerbseinkommen erzielenden Kinder nicht mit berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung eines Kindes hat vorliegend zur Folge, dass einerseits das Einkommen des Kindes nicht angerechnet wird, andererseits aber auch die Pauschale für den Lebensbedarf entsprechend vermindert wird, die Prämienpauschale für die Krankenversicherung des Kindes entfällt und von den Mietkosten lediglich ein tieferer Anteil angerechnet werden kann. 4.7.2           Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2006 wären für B.___ eine Pauschalprämie für die Krankenversicherung von Fr. 708.--, eine Pauschale für den Lebensbedarf von Fr. 6’150.-- (= Fr. 9’225.-- × 2 ÷ 3) und ein Anteil an den Mietkosten von Fr. 2’400.-- (= Fr. 12’000.-- ÷ 5) als Ausgaben anzuerkennen, mithin gesamthaft ein Betrag von Fr. 9’258.--. Angesichts eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 5’421.-- im selben Zeitraum rechtfertigt sich ein Ausschluss aus der Berechnung nicht. Für den Zeitraum von Januar bis und mit Juli 2007 wären eine Pauschalprämie von Fr. 2’292.--, eine Pauschale für den Lebensbedarf von Fr. 6’320.-und ein Anteil an den Mietkosten von Fr. 2’400.-- anzuerkennen, was angesichts eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 5’421.-- ebenfalls keinen Ausschluss rechtfertigt. Bei gleich bleibenden anerkannten Ausgaben (gesamthaft Fr. 11’012.--) für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2007 und einem Einkommen von Fr. 7’039.-- rechtfertigt sich auch für diesen Zeitraum kein Ausschluss. Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2008 ist von denselben Werten auszugehen, abgesehen von der Prämienpauschale für die Krankenkasse, welche sich auf Fr. 2’352.-- belief (Ausgaben total Fr. 11’072.--), und der Erhöhung des Mietzinses per Mai 2008 (Ausgaben total Fr. 11’312.--), weshalb B.___ auch für diesen Zeitraum in die Berechnung einzuschliessen ist. Für den Zeitraum von September 2008 bis und mit Dezember 2008 betrug das anrechenbare Einkommen Fr. 10’112.--, lag mithin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls unterhalb der anerkannten Ausgaben. Da sich die anerkannten Ausgaben per Januar 2009 weiter erhöhten, das anrechenbare Einkommen aber gleich blieb, ist B.___ für den gesamten Zeitraum in die Berechnung einzuschliessen. 4.7.3           Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf C.___ und D.___, die beide in den vergleichbaren Zeiträumen ein leicht tieferes Einkommen erzielten als B.___. Von einer detaillierten Berechnung wird an dieser Stelle abgesehen. 5.       5.1    Anhand der in E. 4 ermittelten Werte kann für jede Periode berechnet werden, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand. 5.2    5.2.1           Von Mai bis und mit August 2002 beliefen sich die anerkannten Ausgaben auf jährlich Fr. 72’162.-- (= Fr. 7’056.-- Krankenkassenpauschale + Fr. 54’820.-- Lebensbedarf + Fr. 10’286.-- Mietkosten). Diesen standen anrechenbare Einnahmen von Fr. 77’059.-- (= Fr. 19’572.-- Rentenleistungen + Fr. 28’926.-- UV-Taggeld + Fr. 28’561.-- (privilegiertes) Einkommen) gegenüber. Für diesen Zeitraum resultiert mithin kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. 5.2.2           Für den Monat September 2002 ist lediglich ein Teil des hypothetischen Erwerbseinkommens anzurechnen, da der Beschwerdeführer ab dem 23. September 2002 Krankentaggeldleistungen erhielt (vgl. E. 4.3.2 und 4.5.2). Anstelle eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16’880.-- ist mithin ein reduziertes Einkommen von 12’379.-- anzurechnen; zusätzlich sind Krankentaggelder von Fr. 7’920.-hinzuzurechnen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts dessen auch für den Monat September 2002 kein EL-Anspruch resultiert. 5.2.3           Für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2002 ist für den Beschwerdeführer selbst kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die in diesem Zeitraum ausgerichteten und anzurechnenden Krankentaggeldleistungen beliefen sich auf Fr. 30’113.-- pro Jahr, weshalb auch für diesen Zeitraum kein EL- Anspruch resultiert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3    5.3.1           Von Januar bis und mit März 2003 sind leicht höhere Krankenkassenprämien anzurechnen, nämlich jährlich Fr. 7’656.-- statt Fr. 7’056.--. Ebenfalls ist ein leicht höherer Lebensbedarf anzurechnen, nämlich Fr. 56’150.-- statt Fr. 54’820.--. Die anerkannten Ausgaben beliefen sich mithin in diesem Zeitraum auf Fr. 74’092.--. Die Invalidenversicherung richtete eine leicht höhere Rente aus, nämlich Fr. 20’028.-- pro Jahr. Den anerkannten Ausgaben stehen mithin anrechenbare Einnahmen von Fr. 96’374.-- gegenüber, womit auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht. 5.3.2           Für den Monat April 2003 ist eine Mischrechnung durchzuführen, da der Beschwerdeführer bis zum 7. April 2003 ein halbes Taggeld der Unfallversicherung und ein Taggeld der Krankenversicherung erhielt und danach die Krankentaggelder wegfielen, er aber ein ganzes Taggeld der Unfallversicherung erhielt. Die anteilsmässigen Krankentaggelder belaufen sich auf Fr. 6’930.--, das Taggeld der Unfallversicherung auf Fr. 52’068.-- (= Fr. 28’926.-- ÷ 30 × 6 + Fr. 57’853.-- ÷ 30 × 24). Das bedeutet, dass die anrechenbaren Einnahmen für diesen Monat rund Fr. 7’000.-- tiefer waren als in den Monaten davor, jedoch nach wie vor deutlich höher als die anerkannten Ausgaben. Auch für den Monat April 2003 ist daher ein EL-Anspruch zu verneinen. 5.3.3           Für die Monate Mai und Juni 2003 ist bei ansonsten unveränderten Werten ein Unfalltaggeld von Fr. 57’853.-- pro Jahr anzurechnen, womit auch für diese Monate kein EL-Anspruch resultiert. 5.3.4           Da der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2003 bei ansonsten unveränderten Werten eine deutlich höhere Rente der Invalidenversicherung erhielt (Invaliditätsgrad 100 %), resultiert auch für diese Monate kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. 5.3.5           Per 1. September 2003 stellte die Unfallversicherung ihre Taggeldleistungen ein und richtete dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aus. Auch die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge richtete dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2003 eine Invalidenrente aus; die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung reduzierte ihre Rentenleistungen ebenfalls per 1. September 2003. Die gesamten Rentenleistungen betrugen für die Monate September und Oktober 2003 Fr. 63’584.-- pro Jahr. Das bedeutet, dass für die Monate September und Oktober 2003 Einnahmen von Fr. 81’891.-- (= Fr. 63’584.-- Rentenleistungen + Fr. 18’307.-- Einkommen) anzurechnen sind. Bei unveränderten anerkannten Ausgaben von Fr. 74’092.-- resultiert auch für diese Monate kein EL-Anspruch. 5.3.6           Für die Monate November und Dezember 2003 sind tiefere Ausgaben anzuerkennen, nämlich gesamthaft Fr. 65’689.-- (= Fr. 7’008.-- Krankenkassenprämien + Fr. 50’110.-- Lebensbedarf + Fr. 8’571.-- Mietkosten). Die Rentenleistungen reduzierten sich entsprechend auf jährlich Fr. 58’064.-- für den Monat November 2003 bzw. Fr. 40’820.-- für den Monat Dezember 2003, die anrechenbaren Einnahmen mithin auf Fr. 76’371.-- bzw. Fr. 59’127.--. Allerdings sind für den Monat Dezember 2003 zusätzlich Arbeitslosentaggelder von jährlich Fr. 30’614.-- anzurechnen. Auch für diese beiden Monate ist mithin ein EL-Anspruch zu verneinen. 5.4    5.4.1           Für den Zeitraum von Januar bis und mit März 2004 sind Ausgaben von Fr. 65’845.-- (= Fr. 7’164.-- Krankenkassenprämien + Fr. 50’110.-- Lebensbedarf + Fr. 8’571.-- Mietkosten) anzuerkennen und Einnahmen von Fr. 79’432.-- (= Fr. 32’192.-- Rentenleistungen + Fr. 28’933.-- Arbeitslosenentschädigung + Fr. 18’307.-- Einkommen) anzurechnen. Für den Zeitraum von April bis und mit Juni 2004 ist von unveränderten Werten auszugehen, abgesehen von den leicht tieferen Rentenleistungen von Fr. 31’175.--. Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand daher klarerweise auch im Zeitraum von Januar bis und mit Juni 2004 nicht. 5.4.2           Für den Zeitraum von Juli bis und mit Dezember 2004 sind höhere Mietkosten (Fr. 10’000.--) anzuerkennen, doch überstiegen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben dennoch auch in diesem Zeitraum, weshalb auch diesbezüglich ein EL-Anspruch zu verneinen ist. 5.5    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5.1           Per 1. Januar 2005 erhöhten sich die anerkannte Krankenkassenprämie um Fr. 300.-- und der Lebensbedarf um Fr. 950.--. Die Mietkosten blieben bis und mit August 2005 unverändert. Die gesamten anerkannten Ausgaben beliefen sich in diesem Zeitraum mithin auf Fr. 68’524.--. Die Rentenleistungen betrugen Fr. 31’547.--, die Arbeitslosenentschädigung Fr. 28’860.--, das Einkommen der Ehefrau Fr. 18’307.--, die gesamten anrechenbaren Einnahmen mithin Fr. 78’714.--. Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand mithin auch in diesem Zeitraum nicht. 5.5.2           Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2005 sind die vollen Mietkosten (Fr. 12’000.--) anzurechnen. In diesem Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung mehr, doch ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 23’520.-- anzurechnen. Das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau belief sich unter Berücksichtigung der Privilegierung auf Fr. 32’987.--. Den anerkannten Ausgaben von Fr. 70’524.-- standen mithin in diesem Zeitraum anrechenbare Einnahmen von Fr. 64’534.-- gegenüber. Angesichts dieses Ausgabenüberschusses bestand damit Anspruch auf die Minimalgarantie in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, d.h. auf Fr. 7’464.-- pro Jahr bzw. Fr. 622.-- pro Monat (Art. 9 Abs. 5 lit. g ELG i.V.m. Art. 26 ELV). 5.6    5.6.1           Im Zeitraum von Januar bis und mit August 2006 beliefen sich die anerkannten Ausgaben auf Fr. 69’016.-- (= Fr. 7’956.-- Prämienpauschale + Fr. 51’060.-- Lebensbedarf + Fr. 10’000.-- Mietkosten). Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich auf Fr. 63’517.-- (= Fr. 30’530.-- Rentenleistungen + Fr. 32’987.-- Einkommen). Für diesen Zeitraum besteht daher ebenfalls Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, d.h. auf Fr. 7’956.-- pro Jahr bzw. Fr. 663.-- pro Monat. 5.6.2           Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2006 sind die vollen Mietkosten (Fr. 12’000.--) sowie die Berufsauslagen von B.___ (Fr. 909.--) anzurechnen, womit sich der Betrag für die anerkannten Ausgaben auf Fr. 71’925.-- erhöht. Auf der Einnahmeseite ist für diesen Zeitraum das Erwerbseinkommen von B.___ anzurechnen, wodurch sich das gesamte Erwerbseinkommen auf Fr. 38’408.-- erhöht, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesamten Einnahmen mithin auf Fr. 68’938.--. Auch für diesen Zeitraum besteht mithin ein EL-Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, d.h. auf Fr. 7’956.-- pro Jahr bzw. Fr. 663.-- pro Monat. 5.7    5.7.1           Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2007 sind Ausgaben von Fr. 75’083.-- (= Fr. 9’684.-- Prämienpauschale + Fr. 52’490.-- Lebensbedarf + Fr. 12’000.-- Mietkosten + Fr. 909.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Die anrechenbaren Einnahmen sind auf Fr. 68’193.-- (= Fr. 31’147.-- Rentenleistungen + Fr. 37’046.-- Einkommen) festzusetzen. Auch für diesen Zeitraum resultiert somit ein EL-Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, d.h. auf Fr. 9’684.-- pro Jahr bzw. Fr. 807.-- pro Monat. 5.7.2           Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2007 erhöhten sich die anrechenbaren Einnahmen um zwei Drittel der Lohnerhöhung von B.___ bei Übertritt ins zweite Lehrjahr. Auch für diesen Zeitraum besteht mithin ein EL-Anspruch von Fr. 9’684.-- pro Jahr bzw. Fr. 807.-- pro Monat. 5.8    5.8.1           Für den Monat Januar 2008 sind Ausgaben von Fr. 75’311.-- (= Fr. 9’912.-- Prämienpauschale + Fr. 52’490.-- Lebensbedarf + Fr. 12’000.-- Mietkosten + Fr. 909.-- Berufsauslagen) anzuerkennen, als Einnahmen sind Erwerbseinkommen von Fr. 38’125.-- und Rentenleistungen von Fr. 30'045.-- anzurechnen. Auch für diesen Monat resultiert damit ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie bzw. von Fr. 9’912.-- pro Jahr bzw. Fr. 826.-- pro Monat. 5.8.2           Für den Zeitraum von Februar bis und mit April 2008 sind Ausgaben von Fr. 64'239.-- (= Fr. 7'560.-- Prämienpauschale + Fr. 46'170.-- Lebensbedarf + Fr. 9'600.-- Mietkosten + Fr. 909.-- Berufsauslagen) anzuerkennen, für den Zeitraum von Mai bis und mit Juli 2008 solche von Fr. 65'199.-- (Mietzinserhöhung). Als Erwerbseinkommen ist eine Summe von Fr. 38'125.-- anzurechnen. Als weitere Einnahmen anzurechnen sind die Rentenleistungen von total Fr. 27'576.--. Die anrechen- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte baren Einnahmen sind mithin auf Fr. 65'701.-- festzusetzen. Für diesen Zeitraum resultiert damit kein EL-Anspruch. 5.8.3           Für den Zeitraum von August bis und mit Dezember 2008 sind zwei Drittel der Lohnerhöhung von B.___ bei Übertritt ins dritte Lehrjahr sowie je zwei Drittel des Lehrlingslohnes für C.___ und D.___ zusätzlich als Einnahmen anzurechnen. Ansonsten entspricht die Berechnung jener für den Monat Januar 2008, abgesehen vom leicht höheren Mietzins und den zusätzlichen Berufsauslagen. Die anrechenbaren Einnahmen erhöhen sich dadurch auf Fr. 80'021.--, womit bei anerkannten Ausgaben von Fr. 77'915.-- kein EL-Anspruch für diesen Zeitpunkt resultiert. 5.9    5.9.1           Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2009 sind Ausgaben von Fr. 81’961.-- (= Fr. 12’288.-- Prämienpauschale + Fr. 54’160.-- Lebensbedarf + Fr. 13’200.-- Mietkosten + Fr. 2’313.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 53’341.-- anzurechnen. Als weitere Einnahmen anzurechnen sind die Rentenleistungen von total Fr. 30’045.--. Damit besteht auch für diesen Zeitraum kein EL-Anspruch. 5.9.2           Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2009 sind Ausgaben von Fr. 69’336.-- (= Fr. 9’732.-- Prämienpauschale + Fr. 47’640.-- Lebensbedarf + Fr. 10’560.-- Mietkosten + Fr. 1’404.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 45’835.-- anzurechnen. Als weitere Einnahmen anzurechnen sind die Rentenleistungen von total Fr. 27’483.-- bzw. Fr. 26’419.-- (für den Monat Dezember 2009), womit anrechenbare Einnahmen von total Fr. 73’318.-- bzw. Fr. 72’254.-- resultieren und ein EL-Anspruch für diesen Zeitraum zu verneinen ist. 5.10 5.10.1       Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2010 sind Ausgaben von Fr. 72’540.-- (= Fr. 12’936.-- Prämienpauschale + Fr. 47’640.-- Lebensbedarf + Fr. 10’560.-- Mietkosten + Fr. 1’404.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 45’835.-- anzurechnen. Als weitere Einnahmen anzu- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechnen sind die Rentenleistungen von total Fr. 26’419.--. Es resultieren mithin anrechenbare Einnahmen von Fr. 72’254.--, womit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 286.-- übersteigen. Für diesen Zeitraum ist daher ein EL-Anspruch in der Höhe der Minimalgarantie bzw. von Fr. 12’936.-- pro Jahr bzw. Fr. 1’078.-- pro Monat zu bejahen. 5.10.2       Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2010 sind die Lohnerhöhungen für C.___ und D.___ anteilsmässig zu den anrechenbaren Einnahmen zu addieren, womit sich diese um Fr. 3’745.-- (= Fr. 9’119.-- – Fr. 6’758.-- + Fr. 6’514.-- – Fr. 5’130.--) erhöhten. Bei ansonsten unveränderten massgebenden Verhältnissen ist ein EL-Anspruch für diesen Zeitraum zu verneinen. 5.11 5.11.1       Für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2011 sind Ausgaben von Fr. 74’565.-- (= Fr. 14’136.-- Prämienpauschale + Fr. 48’465.-- Lebensbedarf + Fr. 10’560.-- Mietkosten + Fr. 1’404.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 49’874.-- anzurechnen. Die Rentenleistungen beliefen sich auf Fr. 26’549.--. Es resultieren mithin anrechenbare Einnahmen von Fr. 76’423.--, womit ein EL-Anspruch auch für diesen Zeitraum zu verneinen ist. 5.11.2       Für den Zeitraum von September bis und mit Dezember 2011 sind Ausgaben von Fr. 58’185.-- (= Fr. 10’836.-- Prämienpauschale + Fr. 38’520.-- Lebensbedarf + Fr. 7’920.-- Mietkosten + Fr. 909.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 42’465.-- anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen von total Fr. 24’919.-- resultiert ein Einnahmenüberschuss, sodass auch für diesen Zeitraum ein EL-Anspruch zu verneinen ist. 5.12 Für den Zeitraum von Januar 2012 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides sind Ausgaben von Fr. 58’713.-- (= Fr. 11’364.-- Prämienpauschale + Fr. 38’520.-- Lebensbedarf + Fr. 7’920.-- Mietkosten + Fr. 909.-- Berufsauslagen) anzuerkennen. Als Erwerbseinkommen ist die Summe von Fr. 42’465.-- anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen von total Fr. 24’919.-- resultiert ein Einnahmenüberschuss, sodass auch für diesen Zeitraum ein EL-Anspruch zu verneinen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.       Gesamthaft ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar bis und mit August 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 12’936.-zuzusprechen ist bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von total Fr. 8’624.-- (= Fr. 12'936.-- ÷ 12 × 8) auszurichten. Der Beschwerdeführer liess sinngemäss eine Nachzahlung von insgesamt rund Fr. 173’000.-- beantragen, womit er zu gut 95 % unterliegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher mit einem Zehntel der praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.--, das heisst mit Fr. 175.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2012 insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Fr. 8’624.-- im Sinne der Erwägung 6 zugesprochen wird. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 175.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/31

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2012 Art. 9 ff. ELG. Detaillierte Berechnung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2002–2012 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2012, EL 2012/12).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013.Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 12. November 2012in SachenA.__,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. GallengegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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